Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00867
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 29. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1962 geborene X.___ ist Ausbilder mit eidgenössischem Fachausweis und als solcher seit 2007 an diversen Handels- und Kaderschulen in den Bereichen Informatik und Betriebswirtschaftslehre erwerbstätig (Urk. 6/12/1). Am 26. April 2011 meldete sich der Versicherte zur Hörgeräteversorgung erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 erteilte diese Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 6/9).
Am 5. Januar 2016 ging bei der IV-Stelle die IV-Anmeldung des Versicherten betreffend Berufliche Integration/Rente ein, unter Hinweis auf eine Anpassungsstörung sowie ein Burnout-Syndrom (Urk. 6/13 S. 5). Nach Einholung von medizinischen Unterlagen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Februar 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/50) und hielt daran mit Verfügung vom 12. Juni 2017 fest (Urk. 6/65). Aufgrund einer gleichentags eingegangenen Einwandergänzung (Urk. 6/64) wurde die ergangene Verfügung mit Schreiben vom 22. Juni 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 6/66). Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/68 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 25. August 2017 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Unter Hinweis auf die damals geltende Depressionsrechtsprechung des Bundesgerichts beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 418 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradig depressiven Störung sowie von akzentuierten Persönlichkeitszügen auszugehen sei (Urk. 6/50). Aufgrund der nicht ausgeschöpften Therapieoptionen liege weiterhin kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, so dass kein Renten- oder Eingliederungsanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass vorliegend von einer konsequenten Therapie auszugehen sei, zumindest wären diesbezüglich weitere Abklärungen nötig (Urk. 1 S. 4). Trotz therapeutischer Bemühungen leide der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an einer Minderung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 5), wobei eine seriöse Auseinandersetzung mit dieser nicht stattgefunden habe (S. 7). Allenfalls seien zur Klärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen nötig (S. 8).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, ärztlicher Leiter des ambulanten Zentrums Zürich der Privatklinik Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2015 eine Anpassungsstörung mit somatoformer, Angst und depressiver Symptomatik (ICD-10 F. 43.28) sowie ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0). Dabei sei die Angstkomponente mit somatoformer Symptomatik wichtiger als die Depres- sionskomponente. Als Stressor funktioniere die berufliche Belastung, der Beschwerdeführer erlebe viel Druck und zu wenig Unterstützung, stressverstärkend würde sich auch die neurotisch fundierte Sensibilität für Ungerechtigkeiten und Benachteiligungen auswirken, was sich bis in die Kindheit zurückverfolgen lasse. Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, mittelfristig sei eine stationäre Behandlung zu prüfen. Eine Gruppentherapie Burnout sei von ihnen empfohlen worden, der Beschwerdeführer möchte dies aber zurzeit nicht. Eine antidepressive Therapie sei aktuell nicht vordergründig, aber weiter zu prüfen. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch den Hausarzt ausgestellt (Urk. 6/21/6-8).
3.2 Dr. med. A.___, SAPPM Psychosomatische und Psychosoziale Medizin und Vertrauensärztin FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht 16. Dezember 2015 eine Anpassungsstörung mit vorherrschender Störung anderer Gefühle wie Wut, Ärger, Kränkung, Enttäuschung (ICD-10 F43.23), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Eine Besserung des Gesundheitsschadens sei durch eine psychosomatische Behandlung sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zu erzielen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der beruflichen Tätigkeit als Dozent unter Berücksichtigung des bisherigen 20%igen Pensums sei zum Untersuchungszeitpunkt aufgehoben. Bei entsprechenden therapeutischen Behandlungen sei in den nächsten sechs Wochen davon auszugehen, dass die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % wiedererlangt werden könne (Urk. 6/20/18-21).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ging in seinem Bericht vom 1. Februar 2016 von der gleichen diagnostischen Einschätzung aus wie schon Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 9. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm aufgrund der vorliegenden Problematik seit dem 8. Juli 2015 in Behandlung. Seither und aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei der Beschwerdeführer ein Pensum von ca. 10 % bei der P.___ habe behalten können. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei für 1. April 2016 geplant (Urk. 6/21/1-3).
3.4 In seinem Bericht vom 25. Mai 2016 hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben sei und zurzeit ein Pensum von 12 % verrichte. Es müsse abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen noch ein volles Pensum als Fachlehrer leisten könne (Urk. 6/44).
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. November 2016 eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) mit ängstlicher, teilweise fraglich paranoider (Beeinträchtigungsgefühle) und somatoformer (Herz-)Symptomatik bei Schwierigkeiten an der Arbeitsstelle (ICD-10 Z56) sowie deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch, anankastisch, paranoid; ICD-10 Z73.0) im Sinne einer schweren Neurose. Der Beschwerdeführer stehe seit dem 23. Oktober 2015 in ihrer ambulanten Behandlung mit Frequenz je nach Bedarf. Er sei seit längerer Zeit in seiner aktuellen Leistungsfähigkeit gemindert, was sich auch in der ausführlichen testpsychologischen Untersuchung gezeigt habe (Urk. 6/49/7 ff.). Er arbeite derzeit ca. 20 %. In der bisherigen Tätigkeit gebe der Beschwerdeführer einen Pausenbedarf von 50 % an; ob er dieses Pensum steigern könne, sei fraglich. Die genaue Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit sei von einem Spezialisten abklären zu lassen (Urk. 6/49).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann festgestellt werden, dass das Leiden des Beschwerdeführers zu Beginn der Erkrankung im Juli 2015 im Rahmen einer erfahrungsgemäss vorübergehenden Anpassungsstörung gesehen wurde. Dementsprechend waren auch die Prognosen im Hinblick auf die uneingeschränkte Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit zu sehen. Aufgrund des überjährigen Krankheitsverlaufs sowie des Berichts von Dr. C.___ vom 17. November 2016, welche nunmehr von einem mittelgradig depressiven Geschehen ausgeht, muss die Sachlage insbesondere hinsichtlich der noch möglichen Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden.
4.2 Dabei ist anzumerken, dass das Bundesgericht in der jüngsten Rechtsprechung erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe (BGE 143 V 418 E. 7.1-2). Vor diesem Hintergrund kann bei Vorliegen einer mittelgradig depressiven Störung das Leistungsbegehren nicht mehr allein unter Hinweis auf noch bestehende Therapieoptionen verweigert werden. Vielmehr ist die Arbeitsfähigkeit sorgfältig zu ermitteln und ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Den vorliegenden medizinischen Akten mangelt es dabei schon an einer fundierten Einschätzung einer Fachperson der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit. So verweist etwa Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 9. Oktober 2015 auf die Einschätzung durch den Hausarzt, die aktuell behandelnde Psychiaterin (Dr. C.___) hält eine Abklärung durch einen Spezialisten für erforderlich. Weiter lassen die vorliegenden Akten auch keine fundierte Beurteilung der Standardindikatoren zu. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers unumgänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Gutachter werden sich dabei auch zu den nunmehr massgebenden Standardindikatoren zu äussern haben.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty