Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00868
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 28. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
Ottostrasse 17, 8005 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war seit Juli 2007 bei der Y.___ als Verwaltungssekretärin in einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 8/9 Ziff. 2.7-2.9). Unter Hinweis auf einen Brustkrebs mit Fatigue nach Operation und Bestrahlung meldete sich die Versicherte am 19. Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Pensionskasse (Urk. 8/13-16, Urk. 8/30-31, Urk. 8/41) sowie der Taggeldversicherung der Versicherten (Urk. 8/46) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/56-61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 8/62 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. August 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
3. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde mit Mutationsverfügung vom 21. Oktober 2016 per 1. Dezember 2016 invaliditätshalber aufgelöst (Urk. 3/5). Ab diesem Zeitpunkt erhielt die Beschwerdeführerin eine Vollrente der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich bei einer Berufsinvalidität von 100 % (vgl. Urk. 3/6). Diese Rente wurde gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2017 (Urk. 2) per 31. Juli 2017 aufgehoben (Urk. 3/5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe-gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409
E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. Juni 2015 in ihrer Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Gemäss medizinischer Beurteilung sei der Beschwerdeführerin jedoch nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres die bisherige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber im bisherigen Pensum sowie eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar (S. 1). Die Beschwerdeführerin könnte somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend (Urk. 1), die Argumentation der Beschwerdegegnerin basiere auf hypothetischen Annahmen, sei unausgewogen und sei ohne zusätzliche Prüfung der Frage erfolgt, in welcher konkreten angepassten Tätigkeit sie zu 80 % tätig sein könnte (S. 3). Der Hinweis auf einfache Büroarbeiten und Hilfstätigkeiten sei zu pauschal. Notwendig wäre es, konkret auf den Fall bezogen darzulegen, wofür und in welchem Umfange sie für andere Arbeiten arbeitsfähig wäre (S. 5). Entgegen den Ausfüh-rungen im Gutachten hätten sich die Müdigkeitserscheinungen und Erschöpfungszustände bis heute nicht verbessert. Zu beachten seien nicht zuletzt auch die Schlafstörungen, die vom H.___ festgestellt worden seien (S. 6 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Radio-Onkologie/Strahlentherapie, A.___, berichtete am 6. Oktober 2015 (Urk. 8/8/6-7) über die bei der Beschwerdeführerin vom 3. September bis 1. Oktober 2015 durchgeführte Radiotherapie und nannte folgende Diagnose:
- multifokales invasiv lobuläres Mammakarzinom rechts
Er führte aus, die Radiotherapie sei von der Beschwerdeführerin insgesamt gut toleriert worden. Sie sei insgesamt sehr ängstlich gewesen. Bei Abschluss der Radiotherapie habe sich ein minimales Erythem im Bereich der bestrahlten Brust gezeigt (S. 2).
3.2 Dr. med. B.___, praktische Ärztin, berichtete am 19. Januar 2016 (Urk. 8/14) zuhanden der BVK über die vertrauensärztliche Abklärung der Beschwerdeführerin und nannte folgende Diagnose (S. 5):
- multifokales invasiv lobuläres Mammakarzinom rechts
Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei eine zentrale und periphere Osteoporose beschrieben worden. Weiter berichte die Beschwerdeführerin über eine psychische Belastungssituation bezüglich des Arbeitsplatzes. Sie fühle sich weiterhin müde und auch überfordert von der Gesamtsituation (S. 5). Die Arbeitstätigkeit sei noch nicht wiederaufgenommen worden. Geplant sei ein Arbeitseinstieg zu 20 % im Februar 2016 nach erneutem Kuraufenthalt. Im Verlauf sei eine schrittweise Steigerung auf das vormals ausgeübte Pensum von 50 % geplant. Aus Gutachtersicht fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit (S. 6 f.).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, Brustzentrum, berichtete am 22. Februar 2016 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin), nannte die bekannte Diagnose (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit April 2015 (S. 1 Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin habe von Juni bis Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2 Ziff. 1.6).
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 10. März 2016 (Urk. 8/12) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.21)
- tumorassoziierte Fatigue nach Strahlentherapie bei
- Mammakarzinom, Erstdiagnose Juni 2015
- aktuelle Stresssituation am Arbeitsplatz
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2. bis 17. Januar 2016 in der E.___ stationär behandelt worden (S. 1 Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 15. Dezember 2015 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Es finde sich eine Fatiguesymptomatik mit kognitiven Einschränkungen, verminderter Leistungsfähigkeit, verminderter Konzentrations- und Merkfähigkeit. Es bestehe ein verringertes Leistungspensum mit erhöhtem Pausenbedarf (S. 3 Ziff. 1.7).
3.5 Dr. B.___ berichtete am 7. Juni 2016 (Urk. 8/31) über die erneute vertrauensärztliche Abklärung der Beschwerdeführerin zuhanden der BVK und führte aus, die Beschwerdeführerin habe versucht, im März 2016 ihre Arbeitstätigkeit im Umfang von 20 % wiederaufzunehmen. Der Arbeitsversuch habe aber nach einer Woche aufgrund einer Erschöpfungssymptomatik abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin von ihrer Psychoonkologin Dr. D.___ erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Bezüglich der Krebserkrankung fänden sich bis heute erfreulicherweise keine Hinweise für ein Tumorrezidiv oder eine Metastasierung. Die empfohlene Therapie mit Arimidex sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin noch nicht begonnen worden. Auch ein Antidepressivum sei bisher nicht zum Einsatz gekommen, da die Beschwerdeführerin diesen Medikamenten skeptisch gegenüberstehe (S. 3). Die Beschwerdeführerin beklage nach wie vor eine ausgeprägte Erschöpfung und Energielosigkeit. Sie fühle sich nicht in der Lage, ihre Arbeitstätigkeit in diesem Zustand wiederaufzunehmen (S. 4). Die von der Beschwerdeführerin geklagten, anhaltenden Beschwerden könnten rein somatisch nicht mehr erklärt werden. Eine Fatiguesymptomatik bei Status nach Radiotherapie hätte sich im Verlauf von wenigen Wochen zurückbilden müssen. Es stelle sich daher der Verdacht auf eine psychosomatische Problematik. Eine psychiatrische Evaluation werde daher empfohlen. Aus Sicht des somatischen Gutachters sei die Beschwerdeführerin ab data wieder als uneingeschränkt arbeitsfähig einzustufen, es fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit (S. 7).
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, und Dr. phil. G.___, Psychologe SPG, H.___, berichteten am 12. August 2016 (Urk. 8/48/14-15) über die Schlafanalyse der Beschwerdeführerin und führten aus, der Schlaf in der nächtlichen Untersuchung habe alle Schlafstadien umfasst. Die Wachkurve habe einen regelmässigen Alpha-Grundrhythmus gezeigt. Es hätten drei Schlafzyklen abgeleitet werden können. Die Hirnstromableitung im Schlaf sei ohne Befund (S. 1). Nach normaler Einschlaflatenz habe sich bei drei Zyklen ausreichend Tief- und wenig REM-Schlaf gezeigt. Bei klinischem Verdacht auf Parasomnien komme es einmal zu SWS-Arousal aber ohne Konfusion oder Schlafwandeln und im REM-Schlaf mehrfach zu corticalen Arousal und verminderter REM-Atonie sowohl in der Kiefer- als auch in der Beinmuskulatur. Dies passe zu einer erhöhten Parasomniebereitschaft, obwohl in der heutigen PSG kein Vollbild zu sehen gewesen sei (S. 2).
3.7 Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil. J.___, Neuropsychologin, berichteten am 22. August 2016 über die ambulante neuro-psychologisch-verhaltensneuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/48/7-10) und führten aus, es zeige sich ein unauffälliges Resultat betreffend Symptomvalidierung. Zusammen mit den in die Beurteilung miteinbezogenen Verhaltensbeobachtungen könne von einer durchwegs guten Leistungsmotivation und Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (S. 2). Anlässlich der aktuellen neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersuchung fänden sich leichte kognitive Minderleistungen mit im Vordergrund stehender verbal-mnestischer Störung sowie Defizite in einzelnen attentional-exekutiven Funktionsaspekten. Die Leistungen in allen übrigen geprüften kognitiven Domänen hätten sich insgesamt als unauffällig respektive durchschnittlich erwiesen. Auf Verhaltensebene hätten in der Interaktion eine gewisse Antriebsminderung und Adynamie mit im Gespräch zum Teil verzögerten Antwortlatenzen und Initiation dominiert. Hinweise auf neuropsychiatrische Auffälligkeiten, insbesondere eine manifeste depressive Symptomatik, fänden sich jedoch nicht. Auch hätten sich die Kooperation und das Durchhaltevermögen während der gesamten Untersuchung als stabil ohne Hinweise auf eine verminderte Leistungsmotivation oder Anstrengungsbereitschaft erwiesen. Die dargelegten Befunde entsprächen bildungsangepasst einer formal mindestens leichten kognitiven Störung und wiesen auf eine Dysfunktion bifrontaler und linksbetonter frontotemporaler Hirnareale hin, aktuell noch unklarer Ätiologie. Eine gewisse Akzentuierung durch psychoreaktive Phänomene und eine Belastungssituation seien möglich, die Art und Ausprägung der Befunde gehe jedoch über das Ausmass einer zusätzlichen affektpathologischen Alteration hinaus (S. 3). Unter Berücksichtigung der akten-/fremdanamnestischen Erhebungen einschliesslich der berichteten Fehlleistungen sowie der in den letzten Jahren abgenommenen Leistungsfähigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der Berufstätigkeit als Verwaltungssekretärin in einem 50%-Pensum zum jetzigen Zeitpunkt zu hoch seien und die Ausübung des Berufs nicht mehr realistisch erscheine. Hingegen dürfte eine mehrstündige Arbeitstätigkeit mit geringeren kognitiven Anforderungen (einfache, routinierte Büroarbeiten) prinzipiell möglich sein, wobei das Rendement aus neuropsychologischer Sicht um 20-30 % je nach Tätigkeit eingeschränkt sein dürfte (S. 4).
3.8 Dr. F.___, H.___, berichtete am 2. September 2016 (Urk. 8/48/11-12) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Parasomnien mit Selbstverletzung
- Upper-Airways-Resistance-Syndrom
Er führte aus, im orientierenden internistischen Befund inklusive Nasenatmung und Rachen sowie im neurologischen Befund ergäben sich keine Auffälligkeiten. Aufgrund der polysomnographischen Daten ergebe sich der dringende Verdacht auf Parasomnien, die jedoch sowohl aus dem Tief- als auch aus dem REM-Schlaf auftreten könnten. Eine klare Unterscheidung sei weder polysomnographisch noch anamnestisch und durch die Aktigraphie derzeit zu treffen. Es könnten aber auch unterschiedliche Parasomnien parallel auftreten. Aufgrund der Selbstverletzung sei der Befund ernst zu nehmen. Die Beschwerdeführerin halte die wichtigsten ersten Schritte wie regelmässiger Tag-/Nachtrhythmus, ausreichend Nachtschlaf, eventuell Tagschlafepisoden, bereits ein (S. 2).
3.9 Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der BVK am 11. September 2016 (Urk. 8/41) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sie nannte folgende Diagnosen (S. 10 Ziff. 8):
- leichte kognitive Störung, unklarer Ätiologie, seit 2013
- (Verdacht auf) leichtes Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS; ICD-10 F90.0)
- Status nach Mamma-Karzinom rechts (Erstdiagnose Mai 2015), Status nach kurativer Segmentresektion und adjuvanter Radiotherapie, keine Hinweise auf Rezidiv
Sie führte aus, der Psychostatus sei weitgehend unauffällig. Es würden während der Untersuchung keine Konzentrations-, Auffassungs-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen auffallen und es seien keine Ermüdungserscheinungen beobachtbar. Einzig beim Thema Arbeit sei ein Leidensdruck spürbar. Was ihre privaten Lebensbereiche anbelange, vermittle die Beschwerdeführerin einen durchaus lebensfrohen und entspannten Eindruck, themenbezogen sei sie auch adäquat besorgt. Psychomotorisch sei sie eine Spur antriebsvermindert. Es bestehe keine depressive Symptomatik. Ihr erst seit kurzem zuständiger Psychoonkologe Dr. L.___ habe keine Psychopathologie feststellen können. Wohl könne er die Situation der Beschwerdeführerin nachvollziehen, gedenke aber, die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr länger zu unterstützen (S. 12). Die neuropsychologische Abklärung habe eine formal mindestens leichte kognitive Störung ergeben und weise auf eine Dysfunktion bifrontaler und linksbetont frontotemporaler Hirnareale hin. Eine gewisse Akzentuierung durch psychoreaktive Phänomene und eine Belastungssituation sei möglich, die Art und Ausprägung der Befunde gehe jedoch über das Ausmass einer zusätzlichen affektpathologischen Alteration hinaus. Aufgrund der Anamnese und eines Selbstbeurteilungs-Fragebogens sei gemäss Neuropsychologie zudem eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung sehr wahrscheinlich. Es sei zudem von einer gewissen Stressintoleranz auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fatigue-Symptomatik bleibe diffus. Diesbezügliche Leistungsgrenzen seien weder anamnestisch fassbar noch klinisch zu beobachten, es mangle an Konsistenz. Derzeit würden die Kriterien einer Neurasthenie nicht (mehr) erfüllt (S. 13).
Aufgrund der kognitiven, besonders attentionalen Minderleistungen und der verminderten Aufmerksamkeitsbelastbarkeit bestünden bei der Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Verwaltungsangestellte, welche komplexe konzentrative Anforderungen beinhalte, relevante Einschränkungen und damit eine 100%ige Berufsunfähigkeit. Hingegen sei eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % in einem Bereich mit geringeren kognitiven Anforderungen und in einem stressarmen Umfeld weiterhin gegeben (S. 14). Medizinisch bestünden kaum Aussichten auf eine arbeitsrelevante Besserung der kognitiven Fähigkeiten (S. 15).
3.10 Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt M.___, berichtete am 14. Oktober 2016 (Urk. 8/48/1-6) und führte aus, dass aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine Diagnose bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse (S. 1 Ziff. 1.1). Er behandle die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 (S. 1 Ziff. 1.2). In der zuletzt erfolgten Beurteilung vom September 2016 hätten keine psychopathologischen Befunde im engeren Sinne festgestellt werden können. Die serologischen Abklärungen hätten ebenfalls keine pathologischen Befunde gezeigt. Die Abklärung im Schlaflabor habe eine geringe Neigung zu Parasomnien gezeigt, welche mit den selbstschützenden Massnahmen behandelt werden könne. Die neuropsychologische Abklärung habe geringfügige Einschränkungen in den Exekutivfunktionen ergeben. Die darin empfohlene und veranlasste MRI-Untersuchung habe ebenfalls keinen pathologischen Untersuchungsbefund gezeigt. Gegenwärtig bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Eine Krankschreibung sei durch ihn ab dem 1. September 2016 nicht mehr erfolgt. Es sei ein stabiles Zustandsbild zu erwarten (S. 2 Ziff. 1.4). Die Behandlung finde in zwei- bis dreiwöchentlichen Sitzungen statt. Eine medikamentöse Behandlung sei gegenwärtig bei fehlendem psychiatrischen Zustandsbild nicht indiziert (S. 2 Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei im bisherigen zeitlichen Rahmen zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7).
3.11 Dr. med. N.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, O.___, berichtete am 20. November 2016 (Urk. 8/53), nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mammakarzinom rechts, Erstdiagnose Mai 2015 (S. 1 Ziff. 1) und führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei aktuell rezidivfrei und die Prognose sei sehr gut (S. 2 Ziff. 1.3-1.4). Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu zirka 80 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7).
3.12 Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 20. Januar 2017 (Urk. 8/55/6) Stellung und führte aus, in den vorliegenden Unterlagen werde seit Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Mammakarzinoms angegeben. Seit Juni 2016 werde wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genannt. Gemäss Arztbericht von Dr. L.___ bestünden aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Zusammenfassend könne nach Ablauf der Wartezeit in der bisherigen Tätigkeit (aber nicht beim bisherigen Arbeitgeber) und in angepassten Tätigkeiten wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.12) insbesondere auf die Berichte von Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) und Dr. N.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) ab, wonach die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht seit Juni 2016 wieder zu 70-80 % arbeitsfähig sei und aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose (mehr) vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die vorliegenden Berichte von Dr. L.___, Dr. B.___ und Dr. N.___ (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.10-11) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigen die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So führte Dr. B.___ im Juni 2016 nachvollziehbar aus, dass sich erfreulicherweise bis heute keine Tumorrezidive oder Metastasierung fänden und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden rein somatisch nicht mehr erklärt werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.5). Dr. N.___ bestätigte diese Einschätzung im November 2016 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.11). Dr. L.___ zeigte sodann in ausführlicher Weise auf, dass aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine Diagnose vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. So hätten keine psychopathologischen Befunde festgestellt werden können und die serologischen Abklärungen sowie die MRI-Untersuchung hätten ebenfalls keine pathologischen Befunde gezeigt. Er nahm schliesslich ausdrücklich Stellung zu den anlässlich der neuropsychologischen Abklärung festgestellten geringfügigen Einschränkungen in den Exekutivfunktionen (vgl. vorstehend E. 3.10). Seine Ausführungen werden in psychiatrischer Hinsicht durch das Gutachten von Dr. K.___ zuhanden der BVK gestützt (vgl. vorstehend E. 3.9). So sei der Psychostatus weitgehend unauffällig, es würden keine Konzentrations-, Auffassungs-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen auffallen und Ermüdungserscheinungen seien ebenfalls nicht beobachtbar. Eine depressive Symptomatik bestehe nicht. In Bezug auf die neuropsychologisch festgestellte leichte kognitive Störung sei eine gewisse Akzentuierung durch psychoreaktive Phänomene und eine Belastungssituation möglich, die Art und Ausprägung der Befunde gehe jedoch über das Ausmass einer zusätzlichen affektpathologischen Alteration hinaus. Dem trug Dr. K.___ mit der Annahme einer 70-80%igen Arbeitsfähigkeit Rechnung.
Die vorgenannten medizinischen Berichte leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So zeigten die Ärzte in nachvollziehbarer und übereinstimmender Weise auf, dass weder Diagnosen noch funktionelle Beeinträchtigungen ausgewiesen seien, die nachvollziehbar eine Einschränkung in einer angepassten Erwerbstätigkeit bedingen würden. Überdies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass von einer guten Prognose und einem stabilen Zustandsbild auszugehen sei und zeigten auf, dass kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könne.
Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhalten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die subjektive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Einschätzungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend.
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die somatischen und psychiatrischen Fachärzte umzustossen vermöchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
4.4 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine substantielle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung der somatischen und psychiatrischen Fachärzte davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil vorliegt.
Angesichts des Umstandes, dass vom psychiatrischen Facharzt Dr. L.___ das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose sowie entsprechend auch eine relevante Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann im konkreten Fall auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 1.4).
Der Vollständigkeit halber bleibt mit Blick auf den beweisrechtlich entscheidenden Indikator der Konsistenz (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) immerhin anzumerken, dass nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. So verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über eine Tagesstruktur und geht diversen Tätigkeiten nach. Unter anderem betreibt sie Pilates, Yoga und Tanz, geht bei schönem Wetter in die Badi, isst auswärts zu Mittag und pflegt wieder mehr Kontakte mit Freun-dinnen als früher. Zudem ist sie durchaus in der Lage, sämtliche anfallenden Arbeiten im Haushalt zu erledigen (vgl. Urk. 8/41 S. 6, S. 12). Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich somit, auf die von den Fachärzten für Verweistätigkeiten attestierte 70-80%ige Arbeitsfähigkeit abzustellen.
4.5 Obwohl die 1955 geborene Beschwerdeführerin im Jahr 2016, dem massgeblichen Zeitpunkt, in dem die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit feststand (vgl. dazu BGE 138 V 457), bereits 61 Jahre alt war, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch von einer realistischen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt auszugehen, da einzig eine leichte kognitive Minderleistung besteht und die Beschwerdeführerin ansonsten über eine grosse Berufserfahrung verfügt, noch nicht lange vom Arbeitsmarkt abwesend ist und keine relevante berufliche Umstellung vorzunehmen hat.
Somit sind die erwerblichen Auswirkungen der Beeinträchtigung zu prüfen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete gemäss eigenen Aussagen bereits seit 1994 in einem Pensum von 50 % als Sekretärin, zuletzt als Verwaltungssekretärin bei der Y.___. Zudem ist die Beschwerdeführerin ledig und hat keine Kinder (vgl. Urk. 8/41 S. 4, Urk. 8/9). Aufgrund dessen und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin keinen anerkannten Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ausweisen kann, ist davon auszugehen, dass sie freiwillig einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Da ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70-80 % zumutbar wäre und sich ihre persönlichen und familiären Verhältnisse, soweit ersichtlich, nicht verändert haben, ist sie als zu 50 % Erwerbstätige, jedoch ohne Aufgabenbereich, zu qualifizieren. Es ist vorliegend deshalb nicht die gemischte Methode, sondern allein die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar, um den Invaliditätsgrad zu ermitteln (BGE 142 V 290 E. 5, BGE 131 V 51, E. 5.1.2).
5.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 290 seine Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen dahingehend geändert, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versi-cherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstel-lenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (E. 7.3).
5.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be-rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele-vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.5 Die Beschwerdeführerin war zuletzt bei der Y.___ von Juli 2007 bis Dezember 2016 als Verwaltungssekretärin angestellt (Urk. 8/9, Urk. 3/4). Sie war stets in einem Pensum von 50 % tätig (vorstehend E. 5.1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den letzten erzielten Lohn als Verwaltungssekretärin bei der Y.___ abzustellen.
Dem Arbeitgeberfragebogen der Y.___ vom 16. Februar 2016 (Urk. 8/9) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Jahr 2016 ein jährliches Einkommen von rund Fr. 42’868.-- erzielt hätte.
5.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre-ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.7 Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Verwaltungssekretärin nicht mehr zumutbar, angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 70-80 % (Durchschnitt somit 75 %) möglich. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Er-werbseinkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 (Nominallohnindex 1976-2016, Tabelle T 39) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei-lungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit), ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘386.-- für das Jahr 2016 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 51‘600.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7).
Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 40‘790.-- (Fr. 54‘386.-- x 0.75).
5.8 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Angesichts der Zumutbarkeit einer 70-80%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Die einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Beschwerdeführerin bestehen in komplexen konzentrativen Aufgaben. Hingegen sind ihr sämtliche Tätigkeiten im Bereich mit geringeren kognitiven Anforderungen und in einem stressarmen Umfeld möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich lohnmindernd auswirken. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen Abzug zu rechtfertigen.
In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es vorliegend als angemessen, keinen Abzug zu gewähren.
5.9 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 42’867.50 mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 40‘790.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘077.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 %. Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 50 % ohne Auf-gabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Faktor des Pensums zu gewichten (vorstehend E. 5.1), was einen ebenfalls nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 2.5 % ergibt (5 % x 0.5).
Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach