Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00873


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 23. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitete ab dem 1. Februar 1999 für die A.___ AG als selbständige Agentin/Kundenberaterin im Aussendienst (Urk. 7/6). Den Agenturvertrag löste sie mit Schreiben vom 9. Juli 2001 per 30. September 2001 auf (Urk. 7/6/4). Am 10. Oktober 2001 wurde X.___ in einen Verkehrsunfall verwickelt, indem sie mit ihrem Fahrzeug in das vor ihr fahrende Fahrzeug hineinfuhr, dessen Fahrer vor dem Fussgängerstreifen angehalten hatte, um eine Fussgängerin die Strasse überqueren zu lassen (Urk. 7/5/23). Die Helsana Versicherungen AG erbrachte für die erlittenen Verletzungen die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/5/1-37, Urk. 7/7, Urk. 7/13/1-14). Vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Dezember 2002) arbeitete X.___ zu einem Pensum von 50 % bei der B.___ GmbH als Versicherungsberaterin (Urk. 7/11). Wegen den Folgen des Unfalles vom 10. Oktober 2001 meldete sie sich am 7. November 2002 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Helsana bei (Urk. 7/5/1-37, Urk. 7/13/1-14) und erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis bzw. dem Agenturvertrag mit der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 20. November 2002, Urk. 7/6). Sodann holte sie die Arztberichte von Dr. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, vom 21. November 2002 (Urk. 7/8) und von Dr. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 20. Januar 2003 (Urk. 7/10) sowie den Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 31. März 2003 (Urk. 7/11) ein. Mit Verfügung vom 6. November 2003 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/21, Urk. 7/22). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 20. November 2003 durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard Einsprache (Urk. 7/27). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. C.___ vom 18. März 2004 (Urk. 7/33) und von Dr. E.___, Innere Medizin FMH, vom 19. Mai 2004 (Urk. 7/36) ein. Sodann reichte die Versicherte am 2. April 2004 (Urk. 7/35) das von der Helsana in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2004 (Urk. 7/34) ein. Am 26. Juli 2004 (Urk 7/43/1) reichte die Helsana das von ihr in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (inkl. psychiatrisches Gutachten von Dr. F.___) mit Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit des Zentrums G.___ vom 21. Juli 2004 (Urk. 7/43/2-38) ein. In Gutheissung der Einsprache der Versicherten sprach ihr die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Oktober 2004 mit Wirkung ab dem 1. März 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/50, Urk. 7/51). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Helsana am 19. Oktober 2004 (Urk. 7/53) bzw. am 16. November 2004 (Urk. 7/57) Einsprache und am 6. Dezember 2004 (Urk. 7/58/4-5) Beschwerde. Auf die Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Januar 2005 nicht ein (Urk. 7/60).

1.2    Im Rahmen eines im Januar 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/59) holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. E.___ vom 6. Februar 2005 (Urk. 7/61) ein. Am 10. März 2005 teilte sie der Versicherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/63).

1.3    Im Mai 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/68). Sie holte den Arztbericht von Dr. E.___ vom 19. Juli 2007 ein (Urk. 7/71). Am 27. Juli 2007 teilte sie der Versicherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/73).

1.4    Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, der IV-Stelle mit, sie beabsichtige, eine fachpsychiatrische Begutachtung der Versicherten vorzunehmen und schlage ein gemeinsames Vorgehen zwischen der IV-Stelle und ihr als Leistungserbringerin der 3. Säule vor (Urk. 7/77). Die IV-Stelle teilte der PAX mit Schreiben vom 13. Juli 2010 mit, welche Zusatzfragen sie im Rahmen der von der PAX geplanten Begutachtung zu stellen gedenke (Urk. 7/80). Die PAX konnte in der Folge die Begutachtung jedoch nicht vornehmen, da mit der Versicherten keine Einigung über die Modalitäten der Durchführung gefunden werden konnte (Urk. 7/89). Die IV-Stelle zog die Akten der PAX bei (Urk. 7/91/1-111).

1.5    Im September 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. X.___ füllte den Fragebogen zur Rentenrevision am 13. September 2012 aus (Urk. 7/92). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. H.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/95/5) und vom 10. April 2013 (Urk. 7/101), von Dr. E.___ vom 26. Februar 2013 (Urk. 7/97/5) und vom 15. April 2013 (Urk. 7/99), von Dr. I.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Juni 2013 (Urk. 7/103) sowie von Dr. J.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 30. September 2013 (Urk. 7/111/5-9) ein. Am 17. Februar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei die Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens notwendig (Urk. 7/114). Mit E-Mail vom 8. August 2014 teilte X.___ der IV-Stelle mit, da ein am 20. August 2013 erlittener Beinbruch noch nicht vollständig verheilt sei, mache die Durchführung der Begutachtung ihrer Ansicht nach im gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Sinn (Urk. 7/118). Mit Verfügung vom 19. August 2014 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest (Urk. 7/119). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Stephan Kübler am 19. September 2014 Beschwerde (Urk. 7/127). In der Folge gelangte die
IV-Stelle zum Schluss, es sei sinnvoller mit der Begutachtung bis nach Abschluss der Rehabilitation zuzuwarten, weshalb sie die Verfügung betreffend Begutachtung mit Verfügung vom 13. November 2014 wiedererwägungsweise aufhob (Urk. 7/137) und das Sozialversicherungsgericht den Prozess am 18. November 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 7/138).

1.6     Am 3. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die polydisziplinäre Begutachtung nun beim Begutachtungsinstitut K.___ stattfinden werde (Urk. 7/143). In der Folge erstellte das K.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 14. Juni 2016 (Urk. 7/175). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie beabsichtige die Rente aufzuheben, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehe (Urk. 7/188). Dagegen liess X.___ am 6. März 2017 Einwand erheben (Urk. 7/195). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des K.___ vom 25. April 2017 ein (Urk. 7/198). Die Versicherte nahm dazu am 29. Mai 2017 Stellung (Urk. 7/202). Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 hob die IV-Stelle die Invalidenrente von X.___ auf; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).


2.     Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Kübler am 28. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.    In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA Zürich,    Stelle vom 26. Juni 2017 aufzuheben, und X.___ sei über den     31. Juli 2017 hinaus weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.

    2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zuzüglich MWSt.)     zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2. Oktober 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur
6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

    Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.6    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (3). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1 und E. 9.4; BGE 140 V 290 E. 3.3.1).

    Den unklaren Beschwerden ist eigen, dass mittels klinischer psychiatrischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie erklärbar sind (BGE 139 V 457 E. 9.4). Gemäss der seit BGE 130 V 352 geltenden Rechtsprechung genügt die Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes ohne organische Grundlage und die allein darauf gestützte medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht zum Nachweis einer rentenbegründenden Invalidität. Eine Erwerbsunfähigkeit wurde seither nur anerkannt, wenn zusätzliche Kriterien (sogenannte „Foerster-Kriterien“, vgl. ferner BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) in hinreichendem Ausmass erfüllt waren (BGE 139 V 457 E. 5.9 und E. 6). Dabei kam einer fachgerechten Abklärung besondere Bedeutung zu. Der aus der Diagnosestellung resultierende Rechtsnachteil der bleibenden Beweislast bedingte eine fachgerechte und aktuelle Untersuchung, welche die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine Begutachtung erfüllt (BGE 139 V 547 E. 9.2.1).

    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es erfolgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurteilung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).

    Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den medizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweislastbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2017 damit, die polydisziplinäre Begutachtung durch das K.___ habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung sei für die Invaliditätsbemessung unerheblich, im Prozentvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 10 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, auf das Gutachten des K.___ könne alleine schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich dabei nicht um eine von der Beschwerdegegnerin unabhängige Institution handle und die Ärzte des K.___ befangen seien bzw. diese zumindest die von ihr geäusserten Bedenken betreffend Befangenheit nicht hätten ausräumen können. Ausserdem weise das K.___-Gutachten diverse inhaltliche Mängel auf. Insbesondere betreffe dies das psychiatrische, rheumatologische und neuropsychologische Teilgutachten, welchen jeder Beweiswert abzusprechen sei. Es sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zu 90 % arbeitsfähig sei. Zu monieren sei im Übrigen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich durchgeführt, sondern den Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleich ermittelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe vor ihrem Unfall ein überdurchschnittlich hohes Erwerbseinkommen erzielt, das sie nach über 16jähriger Arbeitsabstinenz nicht mehr zu erzielen vermöge. Das Invalideneinkommen sei daher viel tiefer als das Valideneinkommen (Urk. 1).


3.

3.1    Laut dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 21. Juli 2004 (Urk. 7/43/2-38) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit chronischem cervicospondylogenem und cervicocephalem Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 10. Oktober 2001, Symptomausweitung bei anhaltend somatoformer Schmerzstörung und psychovegetativer Begleitproblematik, eine depressive Anpassungsstörung sowie eine substituierte Hypothyreose. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht wäre der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechselpositionierung und Wechselbelastung zwar ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der psychiatrischen und neurologischen Beurteilung bestehe aktuell aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.

    Die Neurologin Dr. L.___ hielt im neurologischen Teilgutachten vom 30. Juni 2004 (Urk. 7/43/19-21) fest, 2 ½ Jahre nach einem HWS-Distorsionstrauma habe die Beschwerdeführerin noch ein ausgeprägtes, belastungsabhängiges cervicales und cervicocephales Schmerzsyndrom. Weder im MRI vom 9. Juli 2002 noch im aktuellen neurologischen Status fänden sich Hinweise auf eine periphere, radikuläre oder zentrale neurogene Pathologie. Im Vordergrund stehe ein massives Cervicalsyndrom mit zum Teil Ausstrahlung bis kranial. In den letzten Monaten sei es sicher auch zu einer depressiven Komponente gekommen. Die Prognose sei nicht schlecht, da es in den letzten Monaten zu einer Stabilisierung gekommen und die Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme einer Arbeit motiviert sei. Mit einer guten Betreuung und adäquater Therapie werde sich die Situation nochmals verbessern und es sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten erreicht werden.

    Laut dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ vom 26. Januar 2004 (Urk. 7/43/24-38) sind bei der Beschwerdeführerin Handlungsenergie, -planung, Übersichts- und mental-intellektuelle Umstellfähigkeit heute berufslimitierend, vergleichend zum durchschnittlichen prämorbiden kognitiv-intellektuellen Funktionspotenzial sicher «relevant», teils weitgehend «erheblich», eingeschränkt, dies auf dem Boden eines depressiv verminderten innerpsychischen Antriebes (Elan vital), nicht aber auf dem Boden hirnorganisch-struktureller Pathologien. Das «psychische Energieniveau» sei klinisch und psychometrisch sicher erheblich berufsrelevant vermindert. Die Art der psychopathometrischen Befunde sei valide vereinbar mit einer psychopathologisch-interaktionellen schweren affektiven Alteration, auch für eine relevante mental-intellektuelle Störung aus neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht. Art, Ausmass und Schweregrad der neuropsychischen Beeinträchtigungen würden in Anlehnung an den forensisch bewährten «strukturell-sozialen Krankheitsbegriff» hinsichtlich Psychopathologie, neurokognitivem Restleistungspotenzial, sozial-interaktionellem Verhalten, Psychodynamik der Störung, Krankheitseinsicht, Zumutbarkeit von Krankheitsbewältigungsstrategien, Ausmass der nicht-intentionalen innerpsychischen Abwehr, psychischem Verformungsprozess im Längsverlauf relativ zum prämorbiden Habitualpotenzial und am Ausmass der krankheitsbedingten Lebensraumeinschränkung und seelisch-psychischen Absorption unter Ausschluss IV-frem-der Faktoren (u.a. Alter, wirtschaftliche Verhältnisse, Kultur und Ethnologie, Malassimilation, normalpsychologische Alterationen) normativ-kategorial (medizinisch-theoretisch) mit 70-80 % Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit veranschlagt. Erfolgsversprechende Rehabilitationsmassnahmen seien durchaus ersichtlich. Das Ausmass der typisierenden Umprägung der Habitualpersönlichkeit und deren alltagspraktische Konsequenzen könnte hier als «partiell beeinträchtigt» bezeichnet werden. Es fänden sich schwere Einschränkungen durch die vorliegende Störung von Organisation und Tagesablauf, Interessenabsorption und Festlegung auf ein stereotypes, störungsspezifisches Verhaltensmuster, welche die Variationsmöglichkeiten des Handelns auf den verschiedensten Gebieten der beruflichen und privat-persönlichen Bereiche «erheblich» einschränkten. Die Frage nach der «Zumutbarkeit der Willensanspannung» könne im Rahmen der vorhandenen innerpsychischen und kognitiv-emotionalen krankheitsbedingten Absorption und der vorhandenen theoretisch-abstrakten Restleistungsfähigkeit als «aktuell nicht gegeben» bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt, unter Ausschluss IV-fremder Faktoren (z.B. Alter, finanzielle Situation, wirtschaftlich-ökonomische Faktoren, allgemein-psychologische bedingte Persönlichkeitsfaktoren, psychosoziale Stressoren, innerfamiliäre Stressoren, Kultur und Malassimilation, sekundärer Krankheitsgewinn) medizinisch-theoretisch heute zu ca. 20-30 % vermittelbar, auch sei ihr selber, im Rahmen der theoretisch veranschlagten Restleistungsfähigkeit (normativ) auf dem Boden ihrer relevanten kognitiv-intellektuellen Defizite und den so verbleibenden kognitiven Fähigkeiten und ihrer erheblich verminderten psychischen Ressourcen (Elan vital) relativ zum mehrheitlich durchschnittlichen kognitiv-intellektuellen Habitualfunktionspotenzial, eine berufliche Tätigkeit (abstrakt und störungsangepasst) von ca. 20 % theoretisch zumutbar.

3.2

3.2.1     Im Bericht vom 26. Februar 2013 (Urk. 7/97/5) hielt der Hausarzt Dr. E.___ fest, angesichts der Komplexität des Falles könne er die Fragen nach der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beantworten. Die Beschwerdeführerin komme alle 2-3 Monate für ein etwa 30-minütiges Gespräch und zum erneuten Bezug von Analgetika. Aus seiner eingeschränkten Sicht habe sich die Situation in den letzten Jahren nicht verändert.

3.2.2    Am 15. April 2013 (Urk. 7/99) führte Dr. E.___ aus, auf Bitten der Beschwerdeführerin gebe er nun doch einen ausführlicheren Bericht ab. Es seien im Verlauf der letzten Jahre etliche neue Probleme hinzugekommen. So klage die Beschwerdeführerin über zunehmende Gelenkschmerzen. In psychischer Hinsicht wirke sie stark deprimiert, verhärmt und freudlos. Es seien schon wiederholt Panikattacken mit Hyperventilation aufgetreten. 2010 sei in der rechten Glandula parotis ein gutartiger Tumor festgestellt worden, der in letzter Zeit gewachsen sei und Schmerzen verursache. Bezüglich der Schilddrüse sei 2003 zuerst eine Hypothyreose und später eine Hyperthyreose aufgetreten, so dass 2005 ein Morbus Basedow diagnostiziert worden sei. Es lägen auch diverse Nahrungsunverträglichkeiten vor. Wegen den konstanten Schmerzen weise die Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen auf. Ein weiterer, nicht neuer Faktor sei sodann der verletzungsbedingte Visusverlust des rechten Auges. Die einzelnen Faktoren alleine könnten vielleicht die Erwerbsunfähigkeit nicht erklären, zusammengenommen sei es jedoch offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Sie benötige auch regelmässig eine Haushaltshilfe.

3.3    Laut dem Bericht von Dr. I.___ vom 5. Juni 2013 (Urk. 7/103) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit depressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F.43.21) bei einer bis anhin emotional vulnerablen Persönlichkeitsstruktur sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4), die sich in Folge des Unfalls und auf dem Boden der prämorbiden Persönlichkeitsmerkmale entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin sei immer eine zu Perfektionismus neigende Persönlichkeit gewesen und sei in ihrem Leben mit diversen Stresssituationen konfrontiert worden, die zur Überforderung und Belastung des ganzen psychovegetativen Systems geführt hätten. Mit 39 Jahren habe sie nach einer Auffahrkollision mit geringem Tempo ein Trauma der HWS erlitten und in der Folge extreme Nacken-/Kopfschmerzen entwickelt, die auf keine Therapie angesprochen und sich in letzter Zeit noch verschlechtert hätten. Diese Beschwerden beeinträchtigten sie in einem derartigen Ausmass, dass sie ihr ganzes Leben der neuen Situation angepasst habe. Die Beschwerdeführerin habe sich als leistungsorientierte und durchaus vitale und lebensfreundliche Persönlichkeit gesehen, welche durch den Unfall aus der Bahn geschleudert worden sei. Sie hadere mit ihrer Krankheit und sei deprimiert wegen ihres Lebens, das sie sich nicht so vorgestellt habe. Die starken Schmerzen verbunden mit der Ängstlichkeit, depressiver Stimmungslage, chronischen Schlafstörungen und dem Gefühl, dass sie ihrer Familie in so einem Zustand nicht mehr gerecht werden könne, beeinträchtigten sie in so einem Ausmass, dass sie Mühe habe, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen. Die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik sowie der Umstand, dass keine Verbesserung der körperlichen Funktionsfähigkeit eintrete, seien weitere Faktoren, die den Verlauf stark beeinträchtigten. Die beiden Problemkreise unterstützten sich gegenseitig und verhinderten die Entwicklung neuer Bewältigungsstrategien. Vor allem die chronischen Schmerzen wie die depressive Stimmungslage führten dazu, dass die Beschwerdeführerin sich vermehrt zurückziehe und fast keinen sozialen Kontakt mehr pflege. Die stabilen familiären Verhältnisse gäben ihr aber Kraft und Zuversicht für die Zukunft. Eine Arbeitsunfähigkeit und damit die Voraussetzung für die Ausrichtung der IV-Rente seien weiterhin gegeben. Die Einschränkungen bestünden vorwiegend im somatischen Bereich, eine konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend angezeigt.

3.4     Gemäss dem Bericht des Rheumatologen Dr. J.___ vom 30. September 2013 (Urk. 7/111/5) haben die Abklärungen keine Hinweise auf eine systemische entzündliche Erkrankung ergeben. Bildgebend habe sich eine Diskushernie L5/S1 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel S1 links rezessal gezeigt. Hierdurch wäre ein Grossteil der lumbalen, nach links ausstrahlenden Rückenschmerzen erklärbar. Es komme hierdurch zu einer leicht verminderten Belastbarkeit der LWS, schwere körperliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. Die Beurteilung bezüglich leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten sei durch die multifaktorielle Erkrankung erschwert. Es werde eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen. Erwähnenswert sei, dass die Beschwerdeführerin den letzten Termin nicht habe wahrnehmen können, da sie sich im August eine komplizierte Fraktur des Fusses zugezogen habe. Der Verlauf und das Verletzungsausmass seien ihm nicht bekannt.

3.5

3.5.1    Laut dem Gutachten des K.___ vom 14. Juni 2016 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/175/43):

    «1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Netzhautnarben rechts (ICD-10 S05.5)

2. Cataracta complicata rechtes Auge (ICD-10 H26.2)

3. Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82.0)

- unauffällige periphere vestibuläre Funktion

- Differentialdiagnose zervikogen-propriocetiv bedingt

4. Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)

- mittelgradig kompensiert

5. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

- Status nach HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Auffahrunfalles am 10. November 2001

- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch Chondrose, ventrale Spondylose und Retrospondylose C5/6

6. Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5)

- klinisch und radiologisch S-förmige Thorakolumbalskoliose

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, anamnestisch Wurzelreizung S1 links

- Chondrose L5/S1

7. Belastungsdefizit linker Unterschenkel (ICD-10 S82.38, M21.07)

- Status nach dislozierter distaler intraartikulärer Unterschenkelspiralfraktur am 20. August 2013

- Status nach geschlossener Reposition, Fixateur externe Tibia links am 20. August 2013

- Status nach Entfernung Fixateur externe, offener Reposition distale Tibia, Plattenosteosynthese mit LC-Platte am 27. August 2013

- Status nach Narbenexzision, Entfernung der Schrauben und Platte Unterschenkel links am 17. März 2015

- Inaktivitätsbedingter Pes plano vulgus

8. Funktions- und Belastungsdefizit der Schultergelenke beidseits (ICD-10 M75.8)

- Verkalkungen im Ansatzbereich der Supraspinatussehne beidseits

- Impingement-Test beidseits positiv

- klinisch und sonographisch keine Hinweise für Rotatorenmanschettension

9. Hypermobilität (ICD-10 M35.7)


    2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) mit Ganzkörperschmerzen und vegetativer Begleitsymptomatik

2. Morbus Basedow (Erstdiagnose 2003) (ICD-10 E05.0)

- Status nach thyreostatischer Behandlung 2005 – 2007 bei manifester Hyperthyreose

- leichte endokrine Orbitopathie

- aktuell: Hyperthyreose-Rezidiv mit manifester Hyperthyreose (laborchemisch)

3. Pleomorphes Adenom der Glandula parotis rechts (ICD-10 M89.40)

4. Leichtgradiger Hochtonabfall rechts (ICD-10 H90.4)

5. Chronische Benetzungsstörung rechtes und linkes Auge (ICD-10 H19.3)

6. Anlagebedingte Fehlsichtigkeit linkes Auge (Myopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.1/H52.2)

7. Presbyopie linkes Auge (ICD-10 H52.5)»

    Die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene Bürolehre und habe bis zu ihrem letzten Arbeitstag in verschiedenen Anstellungen hauptsächlich im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Aus Sicht des Bewegungsapparates liessen sich zwar degenerative Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts und beider Schultern sowie eine Hypermobilität nachweisen, ausserdem bestehe ein Belastungsdefizit des linken Unterschenkels bei Status nach dislozierter distaler intraartikulärer Unterschenkelspiralfraktur im August 2013. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Während körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bewegungsapparates nicht zugemutet werden könnten, bestehe in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeglicher anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus endokrinologischer Sicht könne ein Hyperthyreoserezidiv im Rahmen eines Morbus Basedow festgestellt werden, welches aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Auch aus neurologischer und internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund einer intermittierenden Schwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion und eines mittelgradig beidseits kompensierten Tinnitus sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus otoneurologischer Sicht auch in ihrer angestammten Tätigkeit wegen des Tinnitus um 10 % eingeschränkt. Aufgrund des Schwindels sollte sie keine sturzgefährdende Tätigkeit oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationen ausüben. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Monokelsituation bei Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Netzhautnarben und gleichzeitiger Cataracta complicata rechts. Tätigkeiten, welche ein gutes räumliches Sehen und ein intaktes Gesichtsfeld erforderten, seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei, gemäss aktueller psychiatrischer Beurteilung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausübe. Aus neuropsychologischer Sicht könne keine wesentliche Einschränkung objektiviert werden. In der interdisziplinären Konsensbesprechung kämen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten. In der angestammten Tätigkeit wie auch in jeglicher anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit der Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne Anforderung an ein intaktes Gesichtsfeld oder Stereosehen, ohne sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationen bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. Das Pensum könnte vielschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf. Die sehr geringen quantitativen Einschränkungen aus ophthalmologischer und HNO-ärztlicher Sicht ergänzten sich, addierten sich nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden mit Sicherheit ab dem Begutachtungszeitpunkt gelten. Eine retrospektive Einschätzung, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, sei aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht konklusiv möglich. Jedenfalls könne die höhergradige Einschränkung aufgrund einer bei der ursprünglichen Berentung höhergradig eingestuften depressiven Störung nicht mehr nachgewiesen werden.

3.5.2    Am 25. April 2017 (Urk. 7/198) nahmen die Ärzte des K.___ zu den von der Beschwerdeführerin gegen ihr Gutachten vorgebrachten Einwänden Stellung. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung seien die Angaben der Beschwerdeführerin aufgeschrieben und danach diktiert worden. Es sei aber letztlich nicht entscheidend, ob jeder Schmerz und jede körperliche Wahrnehmung im Gutachten protokolliert werde, da zur Beurteilung der somatischen Beschwerden die somatische Untersuchung und Beurteilung massgebend sei. Bei der Erwähnung der Unterfunktion der Schilddrüse sei tatsächlich ein Fehler unterlaufen, da es dort Überfunktion heissen müsste, was bei einem Morbus Basedow medizinisch klar sei. Es liege auch nicht in der Verantwortung der Gutachter, wenn die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu den gleichen Sachverhalten gemacht habe. Die psychiatrische Untersuchung habe zirka 60 Minuten gedauert. Der Untersucher habe zwar tatsächlich am Vormittag des Untersuchungstages einen Fahrradunfall erlitten, es treffe aber keineswegs zu, dass er der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass man ihm geraten habe, er solle deswegen zu Hause bleiben. Ihre Ängste habe die Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Sie habe berichtet, dass sie sich zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht in psychiatrischer Behandlung befunden habe und ihr die psychiatrischen Therapien auch nicht geholfen hätten. Dies sei ein Hinweis darauf, dass sie nicht an einer psychiatrischen Störung leide. Durch mittels Fragebogen standardisierte Verfahren werde keine höhere Genauigkeit in der Beurteilung erzielt, weshalb von der Anwendung im gutachterlichen Kontext abgesehen werde. Aus rheumatologischer Sicht seien die Befunde grundsätzlich korrekt wiedergegeben worden. Warum im Bericht der Ganzkörperskelettszintigraphie in der Beurteilung angegeben werde, dass eine leicht aktive Degeneration der Hüftgelenke vorliege, wenn im Befund angegeben werde, dass keine Synovitis der grossen Gelenke vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich hier offenbar um einen Übertragungsfehler des Instituts für Radiologie. Ungeachtet dessen schränke eine leichte Degeneration der Hüftgelenke die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten wie die einer Kunden- oder Versicherungsberaterin nicht ein. Dass die Plattfüsse der Beschwerdeführerin im Gutachten keine Erwähnung fänden, treffe nicht zu, es sei die Diagnose eines Pes planovalgus links angegeben. Hinsichtlich der Sozialanamnese könne nur das wiedergegeben werden, was die Beschwerdeführerin mitteile. Warum sie gegenüber ihrem Rechtsvertreter andere Angaben mache, sei nicht erklärbar. Möglicherweise stehe dies in Zusammenhang damit, dass auch bei der gutachterlichen Untersuchung deutliche Diskrepanzen zwischen den Einschränkungen im Rahmen der Untersuchungssituation und der völlig unauffälligen Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen festzustellen gewesen seien. Insgesamt könne festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin im Sinne der im Gutachten vorgenommenen Einschätzung in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % bestehe.


4.

4.1    Das polydisziplinäre K.___-Gutachten vom 14. Juni 2016 (Urk. 7/175) basiert auf einer umfassenden allgemeininternistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen, endokrinologischen, otorhinolaryngologischen und ophthalmologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

4.2    Die Beschwerdeführerin kritisiert die wirtschaftliche Abhängigkeit des K.___ von den IV-Stellen und bezeichnet dieses als «Gutachten-Fliessbandfabrik» (Urk. 1 S. 4 ff.). Diesbezüglich ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die Medizinischen Begutachtungsstellen in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dem K.___ fehle es an der notwendigen Unabhängigkeit, ist festzuhalten, dass sich ein Ausstandbegehren stets nur gegen Personen richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Wirtschaftliche Abhängigkeit allein begründet im Übrigen rechtsprechungsgemäss keine Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2). Es lässt sich sodann auch aus dem Umstand, dass das K.___ eine verhältnismässig grosse Anzahl von Gutachten erstellt, nicht darauf schliessen, dass bei den Begutachtungen unsorgfältig vorgegangen wird, wie dies die Beschwerdeführerin unter anderem mit der polemischen und abschätzigen Bezeichnung «Gutachten-Fliessbandfabrik» glauben machen will. Personenbezogene Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter wurden nicht vorgebracht und sind in den Akten nicht ersichtlich. Zum von der Beschwerdeführerin angesprochenen Vorwurf, der Leiter des K.___, Dr. M.___, habe Gutachten verfälscht, ist festzuhalten, dass die gegen ihn wegen diesen Vorwürfen geführte Strafuntersuchung vor Jahren eingestellt worden ist und das BSV auch nicht veranlasst hat, von einer Vereinbarung mit dieser Gutachterstelle abzusehen. Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt (Urk. 1 S. 4), hat Dr. M.___ am vorliegenden Gutachten ausserdem gar nicht mitgewirkt. Dass Dr. M.___ als Geschäftsführer und de facto Eigner der K.___ GmbH trotzdem zumindest indirekten Einfluss auf die Begutachtung der Beschwerdeführerin genommen hat, indem er ihm nicht genehme «patientenfreundliche» Ärzte ausgewechselt haben sollte (act. 1 S. 4 f.), ist eine unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt aus, der an der Begutachtung beteiligte Psychiater Dr. N.___ dürfte rein rechnerisch an ca. 200 Gutachten im Jahr und somit an fast einem pro Arbeitstag beteiligt sein, was offensichtlich auf der spekulativen Annahme beruht, dass vom K.___ ca. 800 psychiatrische Begutachtungen von vier Psychiatern erstellt werden (Urk. 1 S. 5). Selbst wenn dem so wäre, deutet dies weder auf eine Befangenheit noch auf eine grundsätzlich unsorgfältige Arbeitsweise von Dr. N.___ hin. Nicht ersichtlich ist sodann, woraus die Beschwerdeführerin schliesst, dass für die Gutachter ein «Anreiz» bestehen soll, das Ermessen im Zweifelsfall für die auftraggebenden Versicherungen auszuüben, weil sie ihrer Ansicht nach als Angestellte des K.___ nicht persönlich zivilrechtlich haftbar gemacht werden können, sondern nur das K.___ als juristische Person (Urk. 1 S. 6). Die diesbezüglichen formellen Einwände der Beschwerdeführerin gegen das K.___-Gutachten gehen somit fehl und das Gutachten ist in materieller Hinsicht auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen.

4.3    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anamneseerhebung durch den psychiatrischen Gutachter Dr. N.___ sei ungenau und schludrig erfolgt. Diverse Angaben, welche sie gegenüber Dr. N.___ gemacht habe, seien von diesem nicht richtig festgehalten worden. Dr. N.___ führt hierzu in der Stellungnahme vom 25. April 2017 (Urk. 7/198) aus, es seien die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben von ihm aufgeschrieben und nach der Untersuchung diktiert worden. Wenn sie während der Begutachtung gegenüber den verschiedenen Ärzten unterschiedliche Angaben zu den gleichen Sachverhalten mache, könnten nicht die Gutachter für die Widersprüche im Gutachten verantwortlich gemacht werden. Tatsächlich kann weder ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben gemacht hat, noch dass Dr. N.___ allenfalls etwas falsch notiert hat, wie dies im Falle der Fehlfunktion der Schilddrüse, wo er eine Unterfunktion statt einer Überfunktion festgehalten hat, von ihm selbst auch eingeräumt wird. Es kann aber festgehalten werden, dass jedenfalls nicht derart viele Fehler im Gutachten vorhanden sind und sie nicht elementare Punkte betreffen, so dass dem Gutachten deswegen der Beweiswert abzusprechen wäre. Es ist übereinstimmend mit Dr. N.___ darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung nicht entscheidend ist, dass jeder Schmerz und jede körperliche Wahrnehmung protokolliert wird.

    Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, die psychiatrische Untersuchung habe entgegen der Angaben von Dr. N.___ nicht 60, sondern lediglich 47 Minuten gedauert. Ob die Beschwerdeführerin effektiv in der Lage war, die Dauer der Begutachtung auf die Minute genau zu messen, scheint fraglich. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, hängt der Aussagegehalt eines Gutachtens zuvorderst davon ab, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4).

    Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die gutachterliche Aussage, die Beschwerdeführerin habe nicht über Ängste berichtet, «manipulativ» und im Übrigen unzutreffend sein soll. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, mit dem Gutachter über ihre Ängste zu reden. Dies hat sie offenbar nicht getan, weshalb die entsprechende Aussage im Gutachten weder falsch noch manipulativ ist. Die gelegentliche Atemnot wird im Gutachten erwähnt, ob diese in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand einen Einfluss hat, obliegt der Beurteilung des Gutachters. Über die im Bericht von Dr. E.___ vom 15. April 2013 erwähnten Panikattacken mit Hyperventilation berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im April 2016 nicht mehr.

    Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, ihr Gesundheitszustand schliesse eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aus, lässt dies die Aussage von Dr. N.___, sie sei dazu auch nicht motiviert, nicht als falsch erscheinen. Es ist Dr. N.___ sodann auch darin zu folgen, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin keiner Psychotherapie unterzieht, ein Hinweis darauf ist, dass sie nicht an einer erheblichen psychischen Störung leidet und in diesem Sinne das aus der Untersuchung der Beschwerdeführerin gewonnene Ergebnis stützt. Es ist auch nicht als erhebliche Unterlassung zu werten, dass Dr. N.___ in seinem Teilgutachten den Umstand unerwähnt gelassen hat, dass die Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2003 bis zum 21. Februar 2003 – und somit mehr als 13 Jahre vor dem Zeitpunkt der Begutachtung - in der Klinik O.___ eine Psychotrauma-Schmerztherapie absolviert hat. Wohl wurden in deren Rahmen Gespräche mit einer Diplom-Psychologin durchgeführt, um eine psychotherapeutische Behandlung im eigentlichen Sinne handelte es sich dabei aber nicht und es wurden auch keine wesentlichen psychiatrischen Diagnosen gestellt. Die Kur wurde schliesslich abgebrochen bei Akuterkrankung der Mutter bzw. grippalem Infekt, welcher die Teilnahme an den im Vordergrund stehenden physikalischen Massnahmen unmöglich machte (Urk. 7/13/1-7).

    Bezüglich ihres Schlafs hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie zwischen 21.30 und 22.00 Uhr ins Bett gehe und zwischen 06.45 Uhr und 07.15 Uhr aufstehe (Urk. 7/175/15) und sich somit jede Nacht zwischen 8 ¾ und 9 ¾ Stunden im Bett befinde. Es scheint somit durchaus vertretbar, noch von leichten Durchschlafstörungen zu sprechen, wenn die Beschwerdeführerin mehr oder weniger regelmässig zwischen einer und vier Stunden wach liegt. Der im Gutachten festgehaltene Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Woche während 4-5 Stunden eine Haushalthilfe benötigt (Urk. 7/175/15), steht nicht im Widerspruch zur Aussage im Gutachten, dass sie sich um den Haushalt kümmert. Welche Aufgaben von der Haushalthilfe übernommen werden, wird im Gutachten festgehalten.

    Die Verschreibung eines Antidepressivums in niedriger Dosierung kann bei Schlafstörungen sinnvoll sein, selbst wenn keine depressiven Störungen bestehen. Insofern besteht kein Widerspruch, wenn Dr. N.___ die Einnahme eines schlafanstossenden Antidepressivums zur Schlafverbesserung und zur Schmerzdistanzierung empfiehlt, obwohl er das Vorliegen einer Depression verneint.

    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es seien von Dr. N.___ keine standardisierten Analyse- und Testverfahren durchgeführt worden, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich den Experten überlassen ist, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Das Gericht hat alsdann zu prüfen, ob das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 6.2). Bezüglich der Erhebung des Psychostatus nach AMDP hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese noch keine Schlüssigkeit der gutachterlichen Ergebnisse sicherstellt und die Rechtsprechung Testverfahren wie AMDP bloss ergänzende Funktion zuerkennt, so dass sie die klinische Befunderhebung nicht zu ersetzen vermögen (Urteile 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018, 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich aus der Beurteilung von Dr. N.___ auch hinreichend, welche Rolle er den psychischen Faktoren für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen beimisst.

4.4    Dass die im MRI vom 14. Juni 2013 (Urk. 7/175/50) festgestellte leichte Kompression der Nervenwurzel S1 von der Rheumatologin Dr. P.___ lediglich in der Zusammenfassung des MRI-Befundes auf S. 24 und nicht auch im Volltext auf S. 21 des Gutachtens erwähnt wird, kann nicht als Mangel am Gutachten bezeichnet werden, was umso mehr gilt, als es sich auch gemäss dem Rheumatologen Dr. J.___ lediglich um eine mögliche Kompression handelt (vgl. Bericht vom 30. September 2013, Urk. 7/111/5).

    Soweit die Beschwerdeführerin Dr. P.___ den Vorwurf macht, sie habe die Ergebnisse der Ganzkörperskelettszintigraphie des Kantonsspitals Q.___ vom 31. Mai 2013 (Urk. 7/175/51) nicht richtig wiedergegeben, ist festzuhalten, dass in diesem Bericht unter dem Titel Befund festgehalten wird, es zeige sich in der Übersicht im Ganzkörperscan keine Synovitis der grossen Gelenke und ein negativer Befund über den Händen und Füssen. In der Spätphase sei das Szintigramm praktisch altersentsprechend mit nur minimaler Spondyloseaktivität L4/L5 bei leichter linkskonvexer LWS-Skoliose, Degeneration humeroskapulär beidseits, leichte Sklerose des Grosszehengrundgelenkes rechts, nebenbefundlich deutliche Speicherung mammär beidseits in diffuser Form. Wenn Dr. P.___ dies mit den Worten zusammenfasst, es habe sich bis auf minimale Degenerationen humeroscapulär beidseits und eine leichte Skoliose des Grosszehengrundgelenkes rechts ein unauffälliger Befund gezeigt, erscheint dies als zutreffend. Tatsächlich scheint es dagegen nicht erklärbar, wie das Kantonsspital Q.___ zur Beurteilung «leicht aktive Degeneration der Hüftgelenke und ebenfalls Sklerose humeroskapulär beidseits» gelangt, nachdem es im Befund festgehalten hat, es liege eine Degeneration humeroskapulär und eine Sklerose des Grosszehengrundgelenkes vor und die Hüftgelenke gar nicht erwähnt werden. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass Dr. P.___ medizinische Vorberichte abgeschwächt und damit verfälscht sowie aktenwidrig wiedergegeben hat. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Diskrepanzen im Bericht des Kantonsspitals erübrigte sich, weil jedenfalls aus diesem hervorgeht, dass die Szintigraphie keine erheblichen Befunde ergab. Dass eine nähere Auseinandersetzung mit dem Bericht des Kantonsspitals Q.___ hätte ergeben können, dass eine Synovitis der grossen Gelenke vorlag, wie dies die Beschwerdeführerin glauben machen will, trifft nicht zu, ist der Bericht doch insofern eindeutig, dass sowohl beim Befund wie bei der Beurteilung festgehalten wird, es lägen keine Hinweise auf Synovitiden vor.

    Was die von der Beschwerdeführerin gerügten Ungenauigkeiten bei der Anamneseerhebung anbelangt, so ist festzuhalten, dass nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin die von der Ärztin festgehaltenen Angaben nicht auch so gemacht hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine der angeblich falsch festgehaltenen Punkte Auswirkungen auf die rheumatologische Beurteilung gehabt hätte.

    Was daran unrichtig sein soll, dass Dr. P.___ im Gutachten ausführt, im Bereich des linken Unterschenkels bis Höhe Sprunggelenk sei die zirka 25 cm lange Narbe reizlos (Urk. 7/175/24), ist nicht ersichtlich. Auch im Bericht von Dr. R.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 8. Oktober 2015 (Urk. 7/163/7) wird festgehalten, dass die Narbe reizlos ist. Es trifft zwar zu, dass aus dem Gutachten von Dr. P.___ das von Dr. R.___ erwähnte minimale Hoffmann-Tinel-Phänomen und die starke Berührungsempfindlichkeit über dem Malleolus medialis sowie im proximalen Narbenbereich nicht hervorgehen, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, ist aber nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung Schwierigkeiten hatte, den linken Schuh anzuziehen und deswegen gar nach einem Schuhlöffel fragte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der linke Unterschenkel gegenüber rechts mehr als nur leicht geschwollen gewesen ist, wie das Dr. P.___ in ihrer Untersuchung festgestellt hat.

    Wenn Dr. P.___ in der Untersuchung vom 20. April 2016 eine freie Sprunggelenksbeweglichkeit beidseits feststellt, während Dr. R.___ im Bericht vom 8. Oktober 2015 bei der letztmals von ihm im April 2015 untersuchten Beschwerdeführerin eine diskrete OSG-Beweglichkeit mit diskreter Einschränkung der Dorsalextension festhält, erscheint dies nicht als widersprüchlich, sondern lässt sich durch den Zeitablauf erklären.

    Als richtig erweist sich auch die Feststellung im Gutachten, dass sich labortechnisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatologisches Geschehen gefunden haben (Urk. 7/175/26). Dass die Einnahme von Cortison diese Ergebnisse verfälschen kann, trifft wohl zu, es kann aber deswegen nicht darauf geschlossen werden, dass ein entzündliches Geschehen vorliegt. Wie Dr. P.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2017 (Urk. 7/198/4) ausführt, konnte ein entzündliches Geschehen bei der Beschwerdeführerin bereits vor der Begutachtung durch weitere Untersuchungen ausgeschlossen werden.

4.5    In Bezug auf die neuropsychologische Begutachtung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zu Beginn der Untersuchung unfreiwillig eine Tablette Dafalgan eingenommen. Der Gutachter habe ihr gesagt, sie müsse das Schmerzmittel einnehmen, ansonsten ihr die Beschwerdegegnerin mangelnde Kooperation unterstellen könnte. Es mag zutreffen, dass der Gutachter der Beschwerdeführerin die Einnahme eines Schmerzmittels zur Verhinderung eines Ansteigens der Schmerzen während der Untersuchung empfohlen hat. Dass er sie geradezu zur Einnahme eines Medikaments genötigt haben soll, erscheint dagegen nicht wahrscheinlich. Die Einnahme einer Tablette eines Schmerzmittels hat keinen erheblichen Einfluss auf die neuropsychologischen Funktionen, weshalb dadurch die Testwerte nicht verfälscht worden sind.


5.

5.1    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

5.2    Was den Komplex „Gesundheitsschädigung“ respektive den Begriff der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde angeht, ist festzustellen, dass die Gutachter schwergradige Befunde (Urk. 7/175/43-44) und entsprechend eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinten. Ein Leiden von erheblichem Schweregrad ist demnach nicht ausgewiesen. Zum Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –Resistenz“ ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 7. Mai 2013 bei Dr. I.___ in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Dr. I.___ hielt im Bericht vom 5. Juni 2013 (Urk. 7/103/4) fest, eine konsequente psychotherapeutische Behandlung sei dringend angezeigt. Die Behandlung wurde jedoch im Jahr 2015 durch die Beschwerdeführerin beendet. Die von Dr. I.___ vorgeschlagene Einnahme von Antidepressiva lehnte die Beschwerdeführerin ab und auch eine stationäre psychotherapeutische Behandlung wurde nicht durchgeführt (Urk. 7/175/13-14). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer leistungshindernden Chronifizierung der psychischen Problematik ausgegangen werden bzw. davon, dass eine invalidisierende schwere psychische Störung vorliegen würde. Der psychiatrische Gutachter des K.___ hat dementsprechend festgestellt, einer erfolgreichen psychotherapeutischen Behandlung stehe eine weitgehend krankheitsfremde subjektive Krankeitsüberzeugung im Weg (Urk. 7/175/18).

    Es bestehen sodann zwar verschiedene Komorbiditäten, welche aber nicht als ausgeprägt erscheinen.

5.3.    Zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann zusammen und hat zu ihrer erwachsenen Tochter ein sehr gutes Verhältnis (Urk. 7/175/15), sie verfügt über ein intaktes Familienleben. Auch zu ihren Eltern hat sie ein sehr gutes Verhältnis und einen regelmässigen Kontakt (Urk. 7/175/14). Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

5.4    In der Kategorie „Konsistenz“ ist bezüglich des Indikators „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht als arbeitsfähig sieht. Jedoch hat sie eine regelmässige und aktive Tagesgestaltung und sie ist nur bezüglich der schwereren Haushaltsarbeiten eingeschränkt. Die leichteren Haushaltsarbeiten führt sie weiterhin aus, sie kocht gerne und erledigt die Einkäufe teilweise alleine. Sie kümmert sich um ihre drei Hunde und geht mit diesen auf längere Spaziergänge. Sie liest viel, an den Abenden und den Wochenenden unterhält sie sich mit ihrem Ehemann, schaut mit diesem zusammen Filme oder Dokumentarsendungen an oder spielt mit ihm Karten. Sie ist auch in der Lage, Auto zu fahren (Urk. 7/175/15). Eine ausgeprägte Einschränkung im Alltag ist damit nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin geht diversen Aktivitäten nach.

    Bezüglich des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Therapien in Anspruch genommen hat. Wie bereits erwähnt hat sie auch zwischen 2013 und 2015 eine ambulante Psychotherapie durchgeführt. Im Begutachtungszeitpunkt (April 2016) fanden aber keine Therapien mehr statt, insbesondere auch keine Psychotherapie. Auf einen wesentlichen Leidensdruck kann unter diesen Umständen nicht geschlossen werden.

5.5    Zusammenfassend ist den Akten und der Argumentation der Beschwerdeführerin nichts zu entnehmen, was ernsthafte Zweifel an der im K.___-Gutachten in Würdigung aller Beschwerden festgestellten Arbeitsfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeglicher anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit der Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne Anforderung an ein intaktes Gesichtsfeld oder Stereosehen, ohne sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationen spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung hervorrufen würde. Es ist damit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprache im Oktober 2004 wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das K.___-Gutachten vom 14. Juni 2016 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab April 2016 auszugehen.


6.

6.1    In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).

6.2    Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Prozentvergleich vorgenommen und ist basierend auf der Beurteilung des K.___, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei, von einem Invaliditätsgrad von 10 % ausgegangen (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Prozentvergleich sei nicht angebracht, da sie aufgrund ihrer langjährigen Verbundenheit mit der A.___ AG ein überdurchschnittlich hohes Erwerbseinkommen erzielt habe, welches sie nun nach 16jähriger Arbeitsabstinenz nicht mehr erzielen könne (Urk. 1 S. 17).

6.3    Hierzu gilt es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit für die A.___ AG per 30. September 2001 und somit vor dem Verkehrsunfall vom 10. Oktober 2001 aufgegeben hat (Urk. 7/6). Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin für die A.___ AG tätig gewesen wäre. Es ergibt sich sodann aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9), dass die Beschwerdeführerin bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit für die A.___ AG während vielen Jahren kein überdurchschnittlich hohes, sondern ein unterdurchschnittlich tiefes Erwerbseinkommen erzielt hat.


6.4    Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Prozentvergleich vorgenommen hat. Der Invaliditätsgrad beträgt dementsprechend 10 %. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger