Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00877
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 18. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2010 und 2012; Urk. 9/7 Ziff. 3.1), war seit 4. November 2013 in einem Pensum von 40 % als Kassiererin tätig (Urk. 9/7 Ziff. 5.4; Urk. 9/14 Ziff. 2.1), als sie sich am 4. Dezember 2014 unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische (Urk. 9/15-16, Urk. 9/20, Urk. 9/25, Urk. 9/27-28, Urk. 9/31) und erwerbliche (Urk. 9/12, Urk. 9/14) Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/33-34, Urk. 9/37, Urk. 9/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2017 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/42 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 24. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige, insbesondere eine externe psychiatrische Begutachtung in Auftrag gebe (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2017 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. August 2014 arbeitsunfähig geschrieben (S. 1). Das Wartejahr sei zwar erreicht worden, jedoch liege aus versicherungsmedizinischer Sicht kein langandauernder und erheblicher Gesundheitsschaden vor. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, könne nicht nachvollzogen werden, da die Beschwerdeführerin vor der Tumorerkrankung psychisch nicht eingeschränkt gewesen sei. Aus den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass es immer wieder zu einer leichten Verbesserung gekommen sei (Juni sowie Oktober 2016). Die von den Ärzten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 8) machte die Beschwerdegegnerin weiter geltend, aufgrund der somatischen Leiden bestehe seit Mitte Juli 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr in einer angepassten Tätigkeit. Bezüglich der psychischen Leiden bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode. Aus den vorliegenden medizinischen Berichten gehe hervor, dass es sich hierbei um eine reaktive Depression auf die Brustkrebserkrankung handle. Eine reaktive Depression stelle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Gesundheitsschaden dar, der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG auszulösen vermöge. Selbst wenn jedoch die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode unterdessen einen selbständigen Krankheitswert erlangt hätte, gelte sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grundsätzlich therapierbar. Denn die Erfahrungen aus der Psychiatrie zeigten, dass sich Depressionen gut behandeln lassen würden. Es sei keine Therapieresistenz ausgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich noch nie stationär in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten. Das reaktive depressive Geschehen stelle somit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Aufgrund der eingeholten Arztberichte lasse sich der Sachverhalt klar bestimmen und die Einholung eines externen psychiatrischen Gutachtens erweise sich als nicht notwendig. Nach dem Gesagten könne ergänzt werden, dass das Wartejahr aus somatischer Sicht nicht erfüllt sei. Bei der Beschwerdeführerin liege kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor und sie sei seit Mitte Juli 2015 wieder arbeitsfähig in einer körperlich angepassten Tätigkeit. Somit sei der Einwand, das Wartejahr sei erfüllt, unbegründet (S. 3 Ziff. 4).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), vor ihrer Erkrankung sei sie, auch nach der Geburt ihres ersten Kindes, in einem Pensum von 100 % im Verkauf tätig gewesen. Nach einer Brustkrebserkrankung hätten psychische Beschwerden eingesetzt, die zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Da die psychische Erkrankung bereits im April 2015 erstmals diagnostiziert worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht nur um eine mittelgradige depressive Episode handle, sondern um eine langandauernde depressive Störung (S. 1). Es gebe auch einzelne Episoden, die durchaus sehr lange andauern könnten, ohne dass es zu einer vollständigen Remission komme (S. 1 f.). In diesem Fall könne auch eine mittelgradige depressive Episode invalidisierend sein. Insofern spiele es keine Rolle, ob die depressive Erkrankung schon vor der Tumorerkrankung vorgelegen habe. Sie befinde sich in regelmässiger wöchentlicher Therapie und werde zudem medikamentös behandelt. Sie sei auch schon in stationärer Behandlung gewesen und trotzdem sei es zu keiner Besserung der psychischen Erkrankung gekommen. Es sei davon auszugehen, dass eine Therapieresistenz im Sinne der Rechtsprechung vorliege. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien unvollständig, insbesondere habe diese den psychischen Gesundheitszustand durch keinen Facharzt abklären lassen (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Fragen der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation und des Erfüllens des Wartejahrs.
3.
3.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
3.2 Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zwar weder in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2017 (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 (Urk. 8) zur Statusfrage, qualifizierte die Beschwerdeführerin im Feststellungsblatt vom 22. November 2016 jedoch als zu 40 % erwerbstätig (Urk. 9/32 S. 6). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei vor ihrer Erkrankung, auch nach der Geburt des ersten Kindes, in einem Pensum von 100 % im Verkauf tätig gewesen (Urk. 1 S. 1). Diese Aussage wird einerseits durch den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin gestützt, gemäss welchem sie in den Jahren 2008 bis 2013 trotz der Geburten der beiden Kinder in den Jahren 2010 und 2012 im Wesentlichen gleichbleibende Einkommen erzielte (Urk. 9/12 S. 1). Andererseits meldete sich die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.___ zur Arbeitsvermittlung einer Vollzeitstelle an (Urk. 3).
Insgesamt ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre.
4.
4.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Medizinische Onkologie und für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2014 (Urk. 9/6) ein wenig differenziertes multifokales Mammakarzinom rechts und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 21. August 2014 bis auf weiteres. Postoperativ nach Ablatio mammae rechts und Axilladissektion stehe die Beschwerdeführerin aktuell unter einer Chemotherapie. Im Anschluss daran solle die Beschwerdeführerin auch noch bestrahlt werden. Da die Behandlung in einem Heilungsansatz erfolge, werde auch angestrebt, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der adjuvanten Therapie wieder arbeiten könne. Mit einer Arbeitsaufnahme sei aufgrund des aktuellen Verlaufes aber kaum vor nächstem Sommer zu rechnen. Auch eine Umschulung scheine im Moment nicht sinnvoll (S. 1).
4.2 In seinem Bericht vom 23. Februar 2015 (Urk. 9/15) führte Dr. Z.___ weiter aus, die Beschwerdeführerin leide unter massiver Müdigkeit, rezidivierender Nausea, einer Geschmacksstörung sowie der zeitlichen Beanspruchung durch die Chemotherapie (Ziff. 1.7). Aktuell seien die medizinischen Therapien die Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.8). Grundsätzlich könne ab zirka Mai oder Juni 2015 mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
4.3 Am 29. Mai 2015 hielt Dr. Z.___ bei unveränderten Diagnosen (Urk. 9/16 Ziff. 1.2) fest, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Die belastenden Therapien würden fortgeführt (Ziff. 1.3). Unter der bisherigen Therapie (adjuvante Chemotherapie, adjuvante Radiotherapie) sei keine Berufstätigkeit vorstellbar. Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in aufbauendem Masse könne ungefähr ab Mitte Juli 2015 realistisch sein. Eine angepasste Tätigkeit müsse insbesondere die eingeschränkte Belastbarkeit im Bereich des rechten Armes berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin könne mit diesem Arm nicht mehr schwer tragen, heben oder schwere Gewichte ziehen (Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt, aber noch nicht definitiv abschätzbar (Ziff. 2.2).
4.4 In seinem Verlaufsbericht vom 23. Oktober 2015 (Urk. 9/20) diagnostizierte Dr. Z.___ zusätzlich zur bekannten Diagnose eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung (ICD-10 F43.2). Die adjuvante Chemotherapie und die adjuvante Radiotherapie seien in der Zwischenzeit abgeschlossen, die adjuvante Antikörpertherapie werde fortgeführt. Bisher bestünden keine klaren Hinweise für eine Persistenz der Tumorerkrankung. Die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei in den letzten Monaten sehr schwierig, sie werde in der psychoonkologischen Praxis der Krebsliga betreut (Ziff. 1.3). Angesichts des aktuellen psychischen Zustandes scheine eine Arbeitstätigkeit im Moment nicht vorstellbar. Eine rein sitzende Tätigkeit könne im Verlauf wohl angestrebt werden. Eine erneute Tätigkeit im Verkauf mit entsprechenden körperlichen Belastungen sei aus aktueller Sicht nach der durchgemachten Operation und Therapie eher nicht vorstellbar (Ziff. 2.1). Grundsätzlich erfolge die Behandlung in kurativer Intention, es bestehe jedoch eine Hochrisiko-Tumorsituation. Auch von Seiten der psychischen Situation bestehe die Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin sich wieder erholen könne (Ziff. 3.3). Die Tumorbehandlungen mit ihren Belastungen seien vorläufig abgeschlossen, die psychologisch-psychiatrische Behandlung brauche noch Zeit (Ziff. 4.1). Aktuell bestehe eher noch keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung, dieser Entscheid liege aber bei der behandelnden Psychiaterin (Ziff. 4.2).
4.5 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, sowie lic. phil. B.___, Psychologin FSP, nannten in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2015 (Urk. 9/25) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bei
- wenig differenziertem multifokalem Mammakarzinom rechts
- Status nach Ablatio mammae rechts
- adjuvanter Radio- und Chemotherapie und Herceptinmedikation
- DD: mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), reaktiv bei oben genannter onkologischer Erkrankung
Nachdem die onkologischen Behandlungen abgeschlossen seien, leide die Beschwerdeführerin unter zunehmender Progredienzangst und Traurigkeit (Ziff. 1.4). Seit dem 26. Mai 2015 würden unterstützende Gespräche im Abstand von zwei Wochen geführt (Ziff. 1.2 und 1.5). Die Krankschreibung sei bis anhin durch Dr. Z.___ erfolgt (Ziff. 1.6). Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei psychische Einschränkungen aufgrund der depressiven Symptomatik bestünden (Ziff. 1.7). Genauere zeitliche Angaben zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könnten nicht gemacht werden. Es sei davon auszugehen, dass sich bei erfreulichem onkologischen Krankheitsverlauf die aktuelle depressive Symptomatik nach und nach bessern werde und die Erwerbsfähigkeit schrittweise wieder aufgenommen werden könne. Es werde eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in ungefähr drei bis vier Monaten empfohlen (Ziff. 1.9).
4.6 Am 29. April 2016 führten Dr. A.___ und lic. phil. B.___ bei unveränderten Diagnosen (Urk. 9/27 Ziff. 1.2) aus, anlässlich des letzten Gespräches am 15. Januar 2016 hätten im Vergleich zum letzten Bericht keine veränderten Befunde festgestellt werden können (Ziff. 1.3). Zurzeit sei keine Arbeitstätigkeit möglich, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1-2). Am 26. Januar 2016 sei die Beschwerdeführerin zur teilstationären Behandlung an das C.___ überwiesen worden. Sie habe lange Zeit gezögert, die empfohlene Behandlung aufzunehmen. Ihres Wissens sei die Beschwerdeführerin aber mittlerweile in die Tagesklinik C.___ eingetreten (S. 3).
4.7 Die Fachpersonen des C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2016 (Urk. 9/28) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit April 2015 (Ziff. 1.1). Die Depression habe bisher ungenügend reduziert werden können, allerdings werde jetzt versucht, die Behandlungsfrequenz zu steigern (S. 1 lit. b). Seit April 2015 leide die Beschwerdeführerin unter Ängsten und Schwäche. Sie habe Angst vor Tumorrezidiven, Angst, dass von medizinischer Seite Fakten übersehen würden. Es könne mit einer leichten Besserung des Zustandes gerechnet werden, aufgrund der komorbiden somatischen Erkrankung sei eine vorsichtige Prognose zu stellen (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in tagesklinischer Behandlung und absolviere ein achtwöchiges Programm mit einmal wöchentlich Einzelpsychotherapie, viermal wöchentlich Gruppentherapie, medikamentöser Behandlung, Sport- und Ergotherapie (Ziff. 1.5). Aufgrund der dysfunktionalen Verhaltensweisen wie Gedankenkreisen, ständigem Weinen, Traurigkeit, Rückzug, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit und Schlafstörungen könne die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsaufgaben nicht erfolgreich nachgehen. Die Leistungsfähigkeit sei zu 100 % eingeschränkt. Auch behinderungsangepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin derzeit unzumutbar. Nach Abschluss der intensiven Behandlung sei die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Zumutbarkeit von angepassten Tätigkeiten wieder zu evaluieren (Ziff. 1.7). Der Beginn und der Umfang einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei in einem späteren Zeitpunkt (Ende Juli 2016) zu beurteilen (Ziff. 1.9).
Im Wesentlichen dieselben Angaben machten die Ärzte auch im Bericht vom 18. Oktober 2016 (Urk. 9/31), wobei die Behandlung auf wöchentliche Gespräche sowie eine medikamentöse Therapie reduziert worden war (Ziff. 3.1).
4.8 Dipl.-med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte am 1. November 2016 aus, Auslöser der Arbeitsunfähigkeit sei zunächst eine Tumorerkrankung der Brust gewesen. Bezüglich der Tumorerkrankung werde eine erfreuliche Prognose attestiert, unterhaltend für die Arbeitsunfähigkeit sei momentan eine psychische Erkrankung. Die Beschwerdeführerin leide unter einer depressiven Anpassungsstörung, zwischenzeitlich sei die Diagnose revidiert worden und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, festgestellt worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne diese Diagnose nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, da die Beschwerdeführerin zuvor psychisch nicht krank gewesen sei. Bereits im Juni 2016 sei eine leichte Besserung des Gesundheitszustandes festgestellt, eine weitere Verbesserung im Oktober 2016 in Aussicht gestellt worden. Weshalb die Behandler bei einer mittelgradigen Depression trotzdem an einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit festhalten würden, könne nicht nachvollzogen werden. Es werde einerseits im Juni 2016 von einer eingeschränkten Reisefähigkeit berichtet, andererseits aber von einem Ferienaufenthalt in Mazedonien, welcher die depressive Symptomatik verbessert habe. Seitens des C.___ sei wiederholt der Rückzug auf die somatische Diagnose erfolgt, obwohl aus Sicht der Tumorerkrankung ein erfreulicher Verlauf beschrieben werde ohne Rezidiv. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch vor Auftreten der Tumorerkrankung lediglich in einem 40%-Pensum beschäftigt gewesen sei, und dass bei mittelgradiger depressiver Episode die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft und vollständig aufgehoben sei, sowie bei vorhandenen Ressourcen im Freizeitbereich sei die Aufrechterhaltung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr zu rechtfertigen. Der Urlaubsaufenthalt und die Besserung würden im Juni 2016 berichtet. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne also davon ausgegangen werden, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Einsatz im bisherigen Pensum wieder möglich gewesen sei, also keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe (Urk. 9/32 S. 5).
5.
5.1 Für die Erfüllung des Wartejahres ist eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorausgesetzt, wobei darunter eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist, welche durch eine (überzeugende) medizinische Einschätzung festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 1.3). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach das Wartejahr aus somatischer Sicht nicht erfüllt sei, nachdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Mitte Juli 2015 in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (E. 2.1), vermag aus nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen.
5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst ab 21. August 2014 aufgrund einer Brustkrebserkrankung vollständig arbeitsunfähig war, was auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurde (vgl. E. 2.1, E. 4.1). Der behandelnde Onkologe Dr. Z.___ hielt nach Abschluss der adjuvanten Chemo- sowie Radiotherapie eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in aufbauendem Masse ungefähr ab Mitte Juli 2015 für realistisch (E. 4.3), führte jedoch am 23. Oktober 2015 aus, eine erneute Tätigkeit im Verkauf mit entsprechenden körperlichen Belastungen sei aus aktueller Sicht nach der durchgemachten Operation und Therapie eher nicht vorstellbar (E. 4.4). Im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Brustkrebserkrankung attestierten Dr. A.___ und lic. phil. B.___ sowie die Ärzte des C.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen (E. 4.5-7).
Daraus ergibt sich, dass Dr. Z.___ eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ab Mitte Juli 2015 zwar für realistisch hielt, dies jedoch nur in aufbauendem Masse. Genauere Angaben dazu machte er nicht. Dass ab diesem Zeitpunkt gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden hätte, kann aus diesen Angaben jedoch nicht geschlossen werden. Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ auch im Oktober 2015 eine erneute Tätigkeit im Verkauf mit den entsprechenden körperlichen Belastungen für eher nicht vorstellbar hielt. Selbst die Beschwerdegegnerin ging von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Verkauf aus, hielt sie im Rahmen der Beschwerdeantwort doch ausdrücklich fest, seit Mitte Juli 2015 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr in einer angepassten Tätigkeit (E. 2.1). Damit ist das Wartejahr bereits aus somatischen Gründen erfüllt, wird dafür doch lediglich eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich verlangt.
Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass es für die Erfüllung des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG genügt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit fachärztlich attestiert ist, wie dies vorliegend nach Abschluss der Tumorbehandlung aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die Ärzte des C.___ geschehen ist (E. 4.5-7). Ob diese Arbeitsunfähigkeit auch zu einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG und damit zu einem Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung führt, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen aus versicherungsmedizinischer Sicht langandauernden und erheblichen Gesundheitsschaden und verwies insbesondere darauf, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, nicht nachvollzogen werden könne, da die Beschwerdeführerin vor der Tumorerkrankung psychisch nicht eingeschränkt gewesen sei (vgl. E. 2.1). Aufgrund der medizinischen Akten erscheint es durchaus als wahrscheinlich, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte depressive Störung als Reaktion auf die Brustkrebserkrankung zu qualifizieren ist. Dies schliesst jedoch eine zwischenzeitlich eingetretene Verselbständigung der psychischen Erkrankung nicht aus, weshalb sie nicht von vornherein als «nicht invalidisierend» gelten kann.
6.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.3 Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, liegen ausschliesslich Berichte von behandelnden Ärzten vor, so der erstbehandelnden Dr. A.___ und lic. phil. B.___ (E. 4.5-6) sowie der aktuell behandelnden Ärzte des C.___ (E. 4.7). Gestützt auf die übereinstimmenden Berichte erscheint ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, leidet (E. 4.5-7). Alle Ärzte attestierten sodann auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.5-7).
Demgegenüber ging die RAD-Ärztin dipl.-med. D.___ davon aus, dass die Diagnose nicht ohne Weiteres nachvollzogen werde könne, nachdem die Beschwerdeführerin vor der Brustkrebserkrankung psychisch nicht krank gewesen sei. Zudem sei bereits im Juni 2016 eine leichte Besserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden, eine weitere Verbesserung sei im Oktober 2016 in Aussicht gestellt worden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch vor Auftreten der Tumorerkrankung lediglich in einem 40%-Pensum beschäftigt gewesen sei, und dass bei mittelgradiger depressiver Episode die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft und vollständig aufgehoben sei, sowie bei vorhandenen Ressourcen im Freizeitbereich sei die Aufrechterhaltung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr zu rechtfertigen (E. 4.8).
6.4 Am 26. Mai 2015 begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung, wobei zunächst unterstützende Gespräche im Abstand von zwei Wochen stattfanden (E. 4.5). Im Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur teilstationären Behandlung an das C.___ überwiesen und nahm in der Folge an einem achtwöchigen Programm mit Einzelpsychotherapie, Gruppentherapie, medikamentöser Behandlung, Sport- und Ergotherapie teil. Seit Abschluss des Programms finden nebst der medikamentösen Behandlung noch wöchentliche Gespräche statt (E. 4.7). Trotzdem ist der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit bislang nicht gelungen.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet die bei der Beschwerdeführerin gestellte Diagnose zwar nicht ohne Weiteres einen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch. Die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte genügen jedoch nicht, um das gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung für alle psychischen Erkrankungen vorgesehene strukturierte, ergebnisoffene Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 6.2) und damit die Frage nach einer allfälligen relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu beantworten.
6.5 Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine umfassende Begutachtung veranlasst, gestützt auf welche die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig