Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00883
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 30. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___ war seit 1989 als Heizungsmonteur tätig und meldete sich am 21. Dezember 1992 unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 1994 (Urk. 5/29) sprach die Sozialversicherungsanstalt Schwyz, IV-Stelle, dem Versicherten eine Umschulung zum Heizungszeichner zu. Zusätzlich gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Juli 1995 (Urk. 5/39 ff.) rückwirkend ab dem 1. August 1993 eine halbe beziehungsweise ab dem 1. Februar 1994 eine ganze Rente; befristet bis 31. März1994 (S. 2). Nach zwei erfolglosen Versuchen verweigerte die unterdessen zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. August 1998 (Urk. 5/79) eine Kostengutsprache für die abermalige Repetition des zweiten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildung zum Heizungszeichner, sprach dem Versicherten aber wiederholt Leistungen in Form von orthopädischen Schuhen zu (vgl. Urk. 5/57, 73).
1.2 Am 1. Mai 2015 (Urk. 5/86) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein unfallbedingtes («Beim Herabtreten am Backstein Fuss geknickt») instabiles rechtes Fussgelenk sowie eine reduzierte Belastbarkeit und Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an; zuletzt arbeitete er bis 31. Juli 2015 (letzter Arbeitstag) als Heizungsmonteur in einem Vollzeitpensum (Urk. 5/85 S. 7, 10, Urk. 5/99). Nach getätigten erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle am 29. Juli 2015 Kostengutsprache für ein Assessment und die Suche eines Trainingsarbeitsplatzes im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 5/139). Nachdem die Arbeitsvermittlung erfolglos geblieben war, wurde sie am 14. Januar 2016 von der Verwaltung beendet und dem Versicherten ein Entscheid betreffend Rente in Aussicht gestellt (Urk. 5/159); zwischenzeitlich wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 3. November 2015 die Kostenübernahme für eine Fussorthese sowie orthopädische Spezialschuhe gewährt (Urk. 5/151-153). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/177) veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ in Basel (Gutachten vom 27. April 2017, Urk. 5/205) und wies in der Folge das Leistungsbegehren hinsichtlich Rente mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuersatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2., Urk. 1 S. 2). Ergänzend beantragte er, es sei eine gerichtliche Zusatzbegutachtung bei der Medas Y.___ in Auftrag zu geben (S. 6). In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 4. Oktober 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 6. März 2019 (Urk. 8) zog der Beschwerdeführer sein Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angepasste, leichte Tätigkeit medizinisch durchgehend zumutbar gewesen sei. Somit ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 17 %. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Weiteren führte die Verwaltung an, die Depression werde durch die unbehandelte Schmerzproblematik sowie psychosoziale Probleme ausgelöst und stelle somit kein eigenständiges Krankheitsbild dar (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 (Urk. 4) wies die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergänzend darauf hin, dass die Therapierbarkeit bei einer mittelgradigen depressiven Störung sowie bei einer Schmerzstörung durchaus ein Kriterium für die IV-Relevanz der Beschwerden darstelle.
2.2 Der Beschwerdeführer (Urk. 1) hält im Wesentlichen dagegen, das MEDAS-Gutachten besitze Beweiswert (S. 5). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten. Weder spiele es aus rechtlicher Sicht eine Rolle, ob die medizinischen Massnahmen ausgeschöpft seien, noch lägen Befunde vor, welche in psychosozialen Umständen ihre Erklärung fänden. Es bestünden auch keinerlei «Inkonsistenzen» (S. 7).
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen müsse aufgrund der 50%igen Restarbeitsfähigkeit zunächst um die Hälfte gekürzt werden. Weil er nur noch Teilzeit arbeite, sei ein Abzug von 12 % vorzunehmen. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 64 % (S. 7).
2.3 Unbestritten (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1, Urk. 4, Urk. 5/207 S. 3 f.) und aufgrund der allgemein-internistischen, orthopädischen und neurologischen gutachterlichen Beurteilung vom 27. April 2017 ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer unter somatischen Gesichtspunkten (organische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches Lumbovertebralsyndrom, chronisches intermittierendes Schmerzsyndrom des rechten Rückfusses mit Reizzuständen an Bänder-/ Sehnenansätzen, chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom mit aktivierter Facettenarthrose C7/Th1 rechts; Urk. 5/205 S. 62) in leichten Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit überwiegendem Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Gefahrpotenzial zu 100 % arbeitsfähig ist (S. 36, S. 45, S. 67). Demgegenüber ist streitig und zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verhält und ob diese rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.
3.
3.1
3.1.1 In seinem Bericht vom 23. Dezember 2015 (Urk 5/158) zuhanden der IV-Stelle diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende psychiatrischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Anpassungsstörung mit längerer depressiven Symptomatik (ICD-10: F 43.21) Differentialdiagnose ICD-10: F32
2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei Status nach OSG-Distorsionstrauma mit rezidivierender Traumatisierung des Ligamentums fibulotalare anterius und posterius, ausgeprägte residuelle sensomotorische Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 rechts bei Status nach Diskushernie 1995
Er führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich seit mehreren Wochen deprimiert und etwas niedergeschlagen, könne die Dinge nicht so geniessen wie früher. Er fühle sich in letzter Zeit zunehmend gereizt, habe wenig Interesse an sozialen Aktivitäten. Der Schlaf sei wegen seiner Schmerzen gestört. In Folge Betriebsunfall vom August 2014 sei er aus der Bahn geworfen. Der Beschwerdeführer gebe an, unter den aktuellen Erkrankungen, den damit verbundenen Beeinträchtigungen und Belastungen zu leiden. Weiter schildere er psychosoziale Probleme wie Verlust der Arbeitsstelle, finanzielle Engpässe und fehlende Zukunftsperspektiven (S. 2).
3.1.2 Die ärztlichen Befunde von Dr. Z.___ lauteten wie folgt:
«An mehreren Untersuchungsterminen imponierte der Patient stets bewusstseinsklar und allseits orientiert. Kein Hinweis für Auffassungsstörung, leichtgradige Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen vorhanden. Im formalen Denken deutlich grübelnd und eingeengt auf seine Schmerzen und aktuelle psychosoziale Situation. Er berichtet über persistierende rechte Fuss- und Rückenschmerzen. Keine Anhaltspunkte für Phobien, Zwangsgedanken und -handlungen. Keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen. Keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen. Im Affekt ist er deprimiert, klagsam, teilweise dysphorisch und gereizt. Vitale Gefühle sind herabgesetzt. Das Selbstwertgefühl ist deutlich vermindert. Antrieb unauffällig, psychomotorisch teilweise unruhig. Ein- und Durchschlafstörungen vorhanden. Sozial hat er sich eher zurückgezogen. Patient berichtet über geringe Frustrationstoleranz und Gereiztheit in familiären und sozialen Interaktionen. Keine Anhaltspunkte für akute Suizidalität.»
3.1.3 Zur Arbeitsunfähigkeit bemerkte der Psychiater, diese sei in der bisherigen Berufstätigkeit in erster Linie aus somatischer Sicht beziehungsweise interdisziplinär zu beurteilen (S. 3).
3.2
3.2.1 Die für die psychiatrische Beurteilung verantwortlich zeichnende MEDAS-Gutachterin Dr. med. A.___, Psychiatrie, nannte in ihrem Teilgutachten (Urk. 5/205 S. 46-56) folgende Diagnosen (S. 51):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 32.1)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41)
3.2.2 Die Gutachterin befand, die Bewusstseinslage sei klar und ungestört, der Beschwerdeführer sei wach. Die Orientierung örtlich, zeitlich, zur eigenen Person und zur Situation sei vollständig gegeben. Die Psychomotorik sei im Antrieb deutlich gehemmt, der Beschwerdeführer wirke schwunglos und in den Bewegungen, auch in der Mimik, reduziert. Die Gangart sei etwas schleppend, obwohl der Beschwerdeführer sich bemühe, ungezwungen zu wirken. Im Ausdrucksverhalten sei der Beschwerdeführer angepasst, zum Teil lebhaft, mimisch moduliert, zum Teil auch sparsam und eingeengt. Die Sprache und Stimmlage seien gut artikuliert, in der Lautstärke moduliert, der Beschwerdeführer spreche in Schweizer Dialekt, die Verständigung sei problemlos möglich. Im Benehmen und den Umgangsformen sei der Beschwerdeführer gewandt und höflich, er wirke natürlich und offen. Der Wille sei leicht beeinträchtigt, der Beschwerdeführer bezeichne sich im Gegensatz zu früher als willensschwach. In Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer detailreich, differenziert, farbig schillernd, warmherzig und zugewandt. Das Denken sei formal nicht beeinträchtigt, auch inhaltliche Denkstörungen fänden sich nicht. Subjektiv berichte der Beschwerdeführer über ein Gedankenkreisen über seine Ohnmacht und Hilflosigkeit. Wahnhafte Symptome oder Phobien seien nicht eruierbar. Auch Wahrnehmungsstörungen im Sinne von Halluzinationen, Pseudohalluzinationen oder Illusionen seien nicht vorhanden. Ich-Störungen seien in Bezug auf die Ich-Vitalität und die Ich-Aktivität vorhanden. In Stimmung und Affekt wirke der Beschwerdeführer ängstlich, deutlich herabgestimmt, zum Teil hoffnungslos und sehr pessimistisch. Ausserdem sei er überempfindlich in Bezug auf Lärm oder soziale Kontakte. Er klage über eine massive Störung der Vitalgefühle. Die mnestischen Funktionen seien klinisch leicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Wortfindungsstörungen, er müsse lange überlegen, bis er den passenden Begriff finde, wobei diese Störung nicht sprachlicher Natur sei. Psychische Werkzeugstörungen seien nicht vorhanden. Die Intelligenz werde als durchschnittlich eingeschätzt. Eine Suizidalität bestehe nicht, hingegen ein deutlicher Lebensüberdruss. Im Hamilton Depressionsindex mit 21 Items erreiche der Beschwerdeführer 36/64 möglichen Punkten, was einer mindestens mittelschweren depressiven Episode entspreche (S. 50 f.).
3.2.3 Dr. A.___ hielt weiter fest, der behandelnde Psychiater habe eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Symptomatik und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Psychopharmakologisch sei der Beschwerdeführer mit Cipralex zuerst 10 mg, danach 20 mg eingestellt worden. Neu habe der Beschwerdeführer aufgrund der Schlafstörungen von seinem Hausarzt offenbar Quetiapin in unbekannter Dosierung bekommen. Dies würde ihm bezüglich der Schlafstörungen helfen. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben motiviert, wieder einer Tätigkeit nachzugehen, er sehe selbst sogar die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer psychischen Zustandsverbesserung, wenn er wieder eine Tagesstruktur habe. Aktuell sei sein Leben gänzlich unstrukturiert. Der Beschwerdeführer lebe an der Familienstruktur vorbei. Er habe sich sozial stark zurückgezogen, sei reizbar, empfindlich geworden (S. 52 f.).
3.2.4 Der Beschwerdeführer zeige die Symptome einer mittelschweren depressiven Episode. So bestehe eine Antriebsstörung, eine subjektiv verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein stark vermindertes Selbstwertgefühl sowie Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, die im Zusammenhang mit der Familie immer wieder zu Konflikten führten. Der Beschwerdeführer habe stark negative Gedanken und klage auch über Schlafstörungen. Ausserdem bestünden auch Merkmale des somatischen Syndroms, so ein Interessensverlust, zum Beispiel bezüglich sportlicher Aktivitäten, die der Beschwerdeführer stets ausgeführt habe, auch gehe er kaum mehr aus, er würde nicht mehr lesen und fernsehen. Ausserdem habe er eine mangelnde Fähigkeit, auf eine freundliche Umgebung zu reagieren. Er zeige auch ein frühmorgendliches Erwachen und ein Morgentief. Er sei psychomotorisch gehemmt und habe einen Libidoverlust. Die Depression sei aus gutachterlicher Sicht nur mangelhaft behandelt worden. Im Schlussbericht der B.___, die für eine Wiederintegration des Beschwerdeführers zuständig gewesen sei, vom 17. Dezember 2015 werde der Beschwerdeführer für den ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Es hätten sich durchaus ungenügende Leistungen in allen beurteilten Fähigkeiten gezeigt. So seien Sorgfalt, Ordnung, gezieltes Vorgehen, Bewerbungsfähigkeiten sowie die kognitiven Fähigkeiten als teilweise ausreichend beurteilt worden, das Durchhaltevermögen, die Ausdauer sowie die Belastbarkeit und die Frustrationstoleranz seien als nicht ausreichend beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder krankheitsbedingt abgemeldet und weilte während der Integration auch zwei Wochen in der Türkei, um seine Zähne ziehen zu lassen. Im Abschlussgespräch mit der B.___ hätten sich Hinweise auf eine agitierte Depression gezeigt. Allerdings sei hier auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich offenbar schwergetan habe, die ihm gegebenen Ratschläge umzusetzen (S. 53).
3.2.5 Ein stationärer Aufenthalt in C.___ im Sommer 2016 habe dem Beschwerdeführer gutgetan, jedoch sei nach seiner Rückkehr in den Alltag die Symptomatik wieder aufgetaucht. Insbesondere wäre es angezeigt – so die Gutachterin -, den Beschwerdeführer wieder in eine Tagesstruktur hineinzuführen. Positiv zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer seit der Einnahme von Quetiapin wieder einen adäquaten Tag-Nacht Rhythmus habe. Nachteilig sei an dieser Medikation, dass sie die Müdigkeit und Antriebslosigkeit verstärken könne und appetitfördernd sei. Aktuell sei der Versicherte im Rahmen seiner Depression zu 50 % in seiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt reduziert (S. 54).
3.2.6 Sodann führte die Expertin zu den resultierenden Funktionsstörungen aus, der Beschwerdeführer zeige eine mittelgradige Beeinträchtigung der Anpassung an Regeln und Routinen. Er sei selbständig nur schwer in der Lage, sich an Regeln zu halten, er füge sich nicht mehr in die Organisationsabläufe der Familie ein, sondern lebe ein gänzlich selbst strukturiertes beziehungsweise unstrukturiertes Leben. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben seien ebenfalls leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer passe sich kaum mehr an Gegebenheiten an. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei angesichts der doch spürbaren kognitiven Einschränkungen mittelgradig beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der Schmerzen, der Antriebslosigkeit und des vermehrten Pausenbedarfs auch aus somatischen Gründen schwer beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Der Versicherte sei jedoch deutlich beeinträchtigt in seiner Kontaktfähigkeit zu Dritten. Dies würden die Gutachter insbesondere auch vor dem Hintergrund der sehr intensiven sozialen Kontakte, die der Versicherte vor seiner psychischen Erkrankung innegehabt habe, beurteilen. Der Versicherte sei gut integriert, nehme jedoch die vorhandenen sozialen Kontakte nicht mehr wahr. Die Gruppenfähigkeit sei ebenfalls mittelgradig beeinträchtigt. Der Versicherte fühle sich durch die Anwesenheit von anderen Personen sehr schnell beeinträchtigt, er sei lärmempfindlich geworden. Aus demselben Grund seien auch die familiären Beziehungen eingeschränkt. Eine intime Beziehung zur Ehefrau finde auch aktuell nicht statt. Spontanaktivitäten habe der Versicherte kaum mehr, somit sei der Versicherte mittelgradig beeinträchtigt. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, die Verkehrsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Der Versicherte fahre nicht mehr längere Strecken alleine mit dem Auto (S. 54 f.).
4.
4.1 Die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. A.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 ist nicht nachvollziehbar.
Charakterisierend für somatoforme Störungen im Sinne von ICD-10 F45 ist die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Sind aber irgendwelche körperliche Symptome vorhanden, dann erklären sie nicht die Art und das Ausmass der Symptome oder das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten. Im Weiteren widersetzt sich der Patient für gewöhnlich den Versuchen, die Möglichkeit einer psychischen Ursache zu diskutieren; sogar bei deutlich depressiven und Angstsymptomen kann es sich so verhalten. Das zu erreichende Verständnis für die körperliche oder psychische Verursachung der Symptome ist häufig für Patienten und Arzt enttäuschend (Dilling H./Mombour W./Schmidt M.H. (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Überarbeitete Auflage, 2015, S. 224 F45). Sodann ist die vorherrschende Beschwerde bei anhaltenden Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann (Dilling et. al., a.a.O., S. 233 F45.4).
Betreffend Schmerzen hält Dr. A.___ fest, es bestünden Rückenbeschwerden, die den Beschwerdeführer im Alltag behindern würden, es verunmöglichen würden, eine lange sitzende Tätigkeit oder auch eine Tätigkeit im Stehen oder Wechselbelastung auszuführen. Auch schwere Lasten könne er aufgrund des Rückens nicht mehr tragen, da er Schmerzen habe (Urk. 5/205 S. 49). Nach einem Arbeitsunfall im Jahre 2014, bei dem er den Fuss verletzt habe, habe sich danach die Schmerzproblematik verstärkt, er habe dann den anderen Fuss noch verletzt und habe auch andere somatische Probleme bekommen (S. 50). Dahingegen unterlässt es die Gutachterin im Folgenden, auf ihre Diagnose Bezug zu nehmen – geschweige denn, diese zu begründen und sich diesbezüglich differenziert mit möglichen Befunden auseinanderzusetzen. So bleibt insbesondere unklar, inwiefern die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen nicht vollständig durch körperliche Störungen erklärt werden können beziehungsweise durch ihre Art und Ausmass den somatisch begründbaren Grad übersteigen, zumal letztere ausgewiesen sind und wie vorstehend festgehalten (E. 2.3 hiervor) unbestritten zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit führen. In diesem Zusammenhang lässt das Gutachten bereits jegliche Erläuterung des für diese Störung typischen andauernden, schweren und quälenden Schmerzes missen. Ein Schmerzgeschehen dieser expliziten Ausprägung ist gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht evident (vgl. S. 49 f.).
4.2 Alsdann setzt die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 32.1), das Vorliegen mindestens zwei der drei für eine leichte depressive Episode typischen (depressive Stimmung, Verlust von Interesse/Freude, Antriebsmangel und erhöhte Ermüdbarkeit) sowie mindestens drei der anderen (Verminderung der Konzentration/Aufmerksamkeit, Verminderung Selbstwertgefühl/Selbstvertrauen, Schuldgefühle/Gefühl der Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektive, Suizidgedanken/-handlungen/Selbstverletzung, Schlafstörung, Verminderung Appetit) Symptome voraus (Dilling et. al., a.a.O., S. 173 F32.1).
Eingangs fällt auf, dass die Gutachterin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert, welche der Klassifizierung F33.1 entsprechen würde. Ungeachtet dieser möglicherweise versehentlich fehlerhaften Klassifizierung hält sie fest, es bestehe eine Antriebsstörung (E. 3.2.4 hiervor). Nachfolgend fehlen jedoch Ausführungen, inwiefern eine Antriebsstörung vorhanden sei, zumal der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu nach eigenen Angaben motiviert sei, wieder einer Tätigkeit nachzugehen (E. 3.2.3 hiervor), während der Arbeitsvermittlung bestrebt war, möglichst viele Kurse zu besuchen (Urk. 5/147 S. 3) und sich laufend auf reguläre Stellenausschreibungen bewarb (Urk. 5/157 S. 1). Auch mit dem gegenteiligen Befund des behandelnden Psychiaters (E. 3.1.2 hiervor) setzte sich die Gutachterin nicht auseinander. Gleich verhält es sich mit den ebenfalls widersprechenden Befunden der formellen Beeinträchtigung des Denkens sowie einer Ich-Störung (E. 3.1.2 u. E. 3.2.2 hiervor). Im Weiteren befand Dr. A.___ ein detailreiches, differenziertes, farbig schillerndes, warmherziges und zugewandtes Kontaktverhalten des Beschwerdeführers (E. 3.2.2 hiervor). Eine einleuchtende Begründung für die im offenen Widerspruch dazu stehende anschliessend festgehaltene deutliche Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit zu Dritten (E. 3.2.6 hiervor) ist nicht erkennbar und wird von der Gutachterin nicht formuliert.
Ferner ist festzuhalten, dass es Dr. A.___ jeweils bei der pauschalen Angabe einer subjektiv verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit sowie dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei ängstlich, deutlich herabgestimmt, zum Teil hoffnungslos und sehr pessimistisch (E. 3.2.2 hiervor) belässt. Nähere diesbezügliche Ausführungen, namentlich über die Ursache und Ausprägung der Konzentrationsstörung beziehungsweise der Ängstlichkeit, fehlen hingegen. Darüber hinaus stellte die Gutachterin fest, im Abschlussgespräch mit der B.___ hätten sich Hinweise auf eine agitierte Depression gezeigt (E. 3.2.4 hiervor). Die Grundlage für diese Einschätzung wird wiederum offengelassen, obwohl gerade anamnestisch abgeleitete Befunde und deren Einfluss auf die eigene Diagnose eine eingehende Erörterung erheischt hätten. Somit bleibt auch diese Diagnose bereits auf Befundebene unklar.
Im Weiteren verweist Dr. A.___ auf das Bestehen von Merkmalen eines somatischen Syndroms (E. 3.2.4 hiervor). Ob ein solches tatsächlich besteht oder nicht, kann gestützt auf die gutachterliche Berichterstattung nicht vollständig eruiert werden. Aufgrund der gestellten Diagnose wäre dies zu verneinen (F32.11 bei Vorliegen eines somatischen Syndroms, Dilling et. al., a.a.O., S. 173 F32.1). Indes sprechen die gutachterlichen Befunde (Interessensverlust, mangelnde Fähigkeit der freundlichen Reaktion auf die Umgebung, frühmorgendliches Erwachen, Morgentief, psychomotorische Hemmung, Libidoverlust) mit grösserer Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines somatischen Syndroms (E. 3.2.4 hiervor; vgl. Dilling et. al., a.a.O., S. 173 F32.1). Der an dieser Stelle somit bestehende Widerspruch zur gutachterlichen Klassifizierung (F32.1 ohne somatisches Syndrom, F32.11 mit somatischem Syndrom) fällt umso mehr ins Gewicht, als dass bereits die grundsätzliche Diagnose (F32 oder F33, vgl. vorstehend) Unstimmigkeiten aufweist.
Sodann liegen Anhaltspunkte für erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Namentlich weist der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ ebenso ausdrücklich darauf hin (E. 3.1.2 hiervor), wie die Gutachterin die Migrationsgeschichte und den fehlenden Abschluss der Heizungszeichner-Ausbildung als individuelle belastende Faktoren (Urk. 5/205 S. 55) bezeichnet und den Umstand festhält, dass der Beschwerdeführer seinen psychischen Zustand auf seine Erwerbslosigkeit zurückführe (S. 50). Im Weiteren ergibt sich aus der Anamnese, dass sämtliche psychischen Probleme erst nach dem Unfall im August 2014 und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit auftraten (S. 4-18), womit nicht ausgeschlossen erscheint, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren (Migration, fehlende Heizungszeichner-Ausbildung, Verlust der Arbeitsstelle, finanzielle Engpässe, fehlende Zukunftsperspektiven) das depressive Geschehen auslösten und dessen Aufrechterhaltung massgeblich mitbestimmen. In diesem Zusammenhang gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Eine solche Auseinandersetzung mit der Frage der psychosozialen Umstände und deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen nahm die Gutachterin nicht vor.
Schliesslich stellt Dr. A.___ im Rahmen der Depression eine Einschränkung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt im Umfang von 50 % fest. Unklar bleibt hingegen, worin diese Einschränkung im Detail begründet sein soll. So begnügt sich die Gutachterin einerseits mit einer überwiegend pauschalen Nennung resultierender Funktionsstörungen (E. 3.2.6 hiervor) und unterlässt andererseits eine Auseinandersetzung mit einem für den Beschwerdeführer geeigneten Stellenprofil. Auch eine Diskussion der abweichenden Beurteilung durch die B.___ (E. 3.2.4 hiervor) unterbleibt. Die fehlende Differenzierung der ausschlaggebenden Einflüsse auf die postulierte Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % erweist sich umso gewichtiger, als dass die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - welcher gutachterlich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt werden – a priori nicht nachvollzogen werden kann (E. 4.1 hiervor).
4.3 Vor diesem Hintergrund stellt sich das Gutachten von Dr. A.___ als nicht schlüssig heraus, weshalb mangels Beweiswert (E. 1.4 hiervor) nicht darauf abgestellt werden kann.
4.4 Ebenso wenig kann gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen in rechtsgenügender Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Abgesehen vom Gutachten von Dr. A.___ liegt in psychiatrischer Hinsicht lediglich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 23. Dezember 2015 (E. 3.1 hiervor) im Recht, auf welchen bereits infolge seiner Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden kann. Namentlich stellt Dr. Z.___ zuerst fest (S. 2), aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags zumutbar, um anschliessend entgegengesetzt auszuführen (S. 4), eine Beschäftigung (40-60 %) in der bisherigen Berufstätigkeit würde aus therapeutischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls und der Tagesstrukturierung und Reintegration Sinn machen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten der Y.___ vom 27. April 2017 (Urk. 5/205) entgegen der Auffassung beider Parteien keine Beweiskraft zuerkannt werden kann. Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen lässt sich die entscheidende Frage nach dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beantworten. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.2 Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht, im Verlauf, aber auch im Verfügungszeitpunkt als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst und zeitnah zum Gutachten über den Rentenanspruch erneut entscheidet.
5.3 In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht