Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00885


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 22. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, schloss im Jahr 2001 eine Lehre als Bäcker-Konditor ab (Urk. 9/1). Nachdem er im erlernten Beruf lediglich während kurzer Zeit erwerbstätig war, nahm er unterschiedliche, mehrheitlich saisonale Anstellungen an (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/7). Dabei war er meistens im Sommer als Vorabeiter auf Baustellen (Gerüstebau) und im Winter als Ski- und Snowboardlehrer tätig, wobei er letztmals vom 8. April bis 24. Mai 2013 in einem befristeten Anstellungsverhältnis als Gerüstebauer stand (Urk. 9/9/2-5 und Urk. 9/10). Aufgefordert durch das Sozialamt (vgl. Urk. 9/9/2 Ziff. 1), meldete er sich am 9. Februar 2015 (Eingangsdatum) unter Angabe von seit dem 30. September 2014 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bandscheibenvorfall) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 9/2 Ziff. 6.3 und Ziff. 6.5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und berufliche Situation ab. Am 8. Mai 2015 teilte sie mit, dass berufliche Massnahmen nicht möglich seien und ein Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahrs geprüft werde (Urk. 9/15). Vom 4. April bis 3. Mai 2016 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik Y.___ auf (Austrittsbericht vom 9. Mai 2016 [Urk. 9/28]). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 stellte die IV-Stelle einen befristeten Anspruch auf eine ganze Rente ab September 2015 bis Juli 2016 in Aussicht (Urk. 9/36). Nach Einwand vom 22. März 2017 (Urk. 9/40) mit Ergänzungen am 24. April 2017 (Urk. 9/46) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2017 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 29. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    1.    Es sei die Verfügung vom 26. Juni 2017 teilweise aufzuheben.

    2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über     den 31. Juli 2016 hinaus Leistungen gemäss IVG (Rentenleistungen und     berufliche Massnahmen) auszurichten.

    3.    Es sei der Beschwerdeführer medizinisch begutachten zu lassen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtbeistand. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2017 davon aus (Urk. 2 S. 5 oben), die einmonatige stationäre Abklärung in der Rehaklinik Y.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr ausüben könne. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei jedoch ganztags möglich und zumutbar. Dabei hielt sie fest (S. 3 f.), der Beschwerdeführer sei seit 30. September 2014 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in der Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt. Bei guter Gesundheit würde er weiterhin die Tätigkeit als Gerüstbauer ausüben und dabei könnte er im Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'394.10 erzielen. Die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im September 2015 zu 20 bis 30 % möglich und zumutbar gewesen. Dabei hätte er 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 16'663.10 erwirtschaften können. Ab 1. September 2015 bestehe damit Anspruch auf eine ganze Rente. Seit Anfang Mai 2016 bestehe in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei liesse sich gestützt auf die statistischen Werte ein Jahreseinkommen von Fr. 66'852.45 erwirtschaften. Da vom Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausgeübt werden könnten, reduziere sich das anrechenbare Jahreseinkommen um 10 % und ergebe Fr. 60'167.20. In Gegenüberstellung zum Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen (Valideneinkommen) von Fr. 58’569.30 resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %. Mit Wirkung ab 1. August 2016 (Gesundheitsverbesserung per Anfang Mai 2016 plus drei Monate) bestehe somit kein Rentenanspruch mehr.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18 ff.), gemäss dem behandelnden Arzt Dr. Z.___ sei er bei stationärem Gesundheitszustand aktuell maximal 40 bis 50 % arbeitsfähig. Der Bericht der Rehaklinik Y.___, in dem eine leichte Tätigkeiten ganztags als zumutbar befunden werde, sei widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Ärzte die Beschwerden teilweise als erklärbar beurteilten und sowohl im Verhalten als auch in der Beschreibung der Schmerzen keine Inkonsistenzen beschrieben worden seien und keine Einschränkung der Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultieren soll. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vermöge auch nicht zu erklären, weshalb man nach der Reha in Y.___ plötzlich von einer derartigen Besserung ausgehe, dass dem Beschwerdeführer eine um 70 bis 80 % höhere Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, wenn sich weder die Diagnose noch die klinischen Befunde geändert hätten. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben (Ziff. 27). Da die Arbeitsfähigkeit noch nicht abschliessend geklärt sei, sei auch die Ablehnung von beruflichen Massnahmen zu früh erfolgt und über diesen Anspruch sei nach einer Begutachtung zu entscheiden (Ziff. 28 f.).

    Beim Valideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass der Gerüstbau typischerweise eine saisonale Tätigkeit sei und sich dies nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken dürfe. Deshalb sei von einem Valideneinkommen von Fr. 68'267.-- auszugehen. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen und dies ergäbe selbst bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einen IV-Grad von 23 %, womit zumindest ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe (Ziff. 30 ff.).


3.

3.1    Im MRI (Magnetresonanztomografie) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 8. Oktober 2014 (Urk. 9/12/6) stellte der zuständige Radiologe fest, auf Höhe Th10 bis L4 bestehe ein Normalbefund. Auf L4/5 sei eine leichte Bandscheibendegeneration mit kleiner breitbasiger medianer Diskushernie ohne Neurokompression sichtbar. Die Facettengelenke seien normal, die Neuroforamina frei. Auf Höhe L5/S1 bestehe eine mässiggradige leicht aktivierte Osteochondrose mit einer grossen, partiell in Sequestration begriffenen rezessal links gelegenen Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel S1 rezessal links, weniger auch rechts und normale Facettengelenke. Die Neuroforamina seien beidseits frei. Die partiell miterfassten Iliosakralgelenke zeigten sich reizlos und normal in der Darstellung.

3.2    Im Bericht über die CT-gesteuerte epidurale Infiltration auf Höhe L5/S1 links vom 17. Oktober 2014 (Urk. 9/12/8) hielt der zuständige Radiologe fest, bei Lumboischialgie beidseits und bei links bestehendem recessalem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Sequester und Wurzelkompression S1 werde um eine Infiltration gebeten. Der Beschwerdeführer habe den kleinen Eingriff problemlos toleriert und habe nach kurzzeitiger Überwachung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

3.3    Im Sprechstundenbericht der Klinik A.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/12/10-11) wies der zuständige Arzt darauf hin, es bestehe eine beidseitige schmerzhafte S1-Radikulopathie mit/bei nach links caudal sequestrierter rechts paramedianer Diskushernie L5/S1. Bei fehlenden neurologischen Defiziten könne hier eine konservative Therapie mittels Physiotherapie und erneuter epiduraler Infiltration L5/S1 erfolgen. Ein operatives Procedere im Sinne einer Sequestrektomie sei optional und derzeit vom Leidensdruck des Patienten und dem Anschlagen der konservativen Therapie abhängig.

3.4    Der behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie FMH, führte im Formularbericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2015 aus (Urk. 9/12/1-5), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine schmerzhafte S1-Radikulopathie beidseits bei nach links caudal sequestrierter rechts paramedialer Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1 mehr rechts und kleiner medianer nicht neurokompressiver Diskushernie L4-L5 und einer mässig aktivierten Osteochondrose L5/S1. Eine ambulante Behandlung sei vom 30. September bis 2. Dezember 2014 und vom 5. Januar bis 3. März 2015 erfolgt und die letzte Kontrolle habe am 7. April 2015 stattgefunden (Ziff. 1.1 f.).

    Zur Anamnese führte der Behandler aus, nach einer Streckbewegung seien akute Lendenschmerzen mit Bewegungseinschränkungen aufgetreten und seither bestünden verstärkte Lumboischialgien bzw. Bewegungs- und Belastungsschmerzen. Die Symptome persistierten trotz Analgetika, Phlogistika und physikalischer Therapie (Ziff. 1.4).

    Es bestünden mässig bis stark schmerzhafte Einschränkungen der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und Einschränkungen des Steh- und Gehvermögens. Der Beschwerdeführer könne nicht lange stehen, gehen, nicht auf Gerüste klettern, keine Treppen und Leitern besteigen, keine Gewichte von mehr als 5 kg heben/tragen und keine Arbeiten in gebückter Haltung und bei Kälte und Witterung ausführen. Zurzeit könne er nicht länger als 1.5 Stunden stehen, sitzen oder gehen und eine körperliche Tätigkeit sei ihm noch nicht zumutbar. Durch Rehabilitationsmassnahmen und MTT (medizinische Trainingstherapie) sei eine Besserung der Leistungsfähigkeit möglich und langfristig sei eine Umschulung auf einen Beruf mit weniger Körperbetonung zu empfehlen (Ziff. 1.8). Im Beruf als Gerüstebauer wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. September 2014 bis 30. April 2015 attestiert (Ziff. 1.6).

3.5    Im Austrittsbericht der Rehklinik Y.___ vom 9. Mai 2016 (Urk. 9/28/1-7) über den Aufenthalt vom 4. April bis 3. Mai 2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):

1.Schmerzhafte S1-Radikulopathie beidseits seit September 2014

- 8. Oktober 2014 MRI LWS: Grosse rezessal linksbetonte in Sequestration begriffene Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts. Kleine mediane nicht neurokompressive Diskushernie L4/5. ssige Osteochondrose L5/S1.

- 17. Oktober 2014 CT-gesteuerte epidurale Infiltration auf Höhe L5/S1 links

- 31. Dezember 2014 MRI LWS: Bekanntes medianes, leicht nach kaudal umgeschlagenes Sequester L5/S1 mit stationärer transversaler Ausdehnung und leicht regredienter craniocaudaler Ausdehnung, mit Kontakt zur deszendierenden Wurzel S1 beidseits und leichter Spinalkanalstenose

- 15. April 2016 neurologisches Konsilium: weder ein Hinweis für eine akute Denervation noch für chronische neurogene Veränderungen, gesamthaft Normalbefund. Kein Hinweis für eine aktuelle Wurzelirritation S1 beidseits

2.Unfall vor zirka zehn Jahren mit Schulterläsion links (linksdominant)

-Operative Versorgung

3.Belastungsinduziertes Asthma mit Bedarfsmedikation

Die Ärzte hielten fest, zur Ergänzung und Aktualisierung der Diagnostik sei am 15. April 2016 ein neurologisches Konsilium bei Dr. med. B.___, FMH Neurologie, durchgeführt worden. Aus seiner Sicht bestehe kein Hinweis für eine akute Denervation für chronisch neurogene Veränderungen oder eine aktuelle Wurzelirritation S1 beidseits. Die während der Rehabilitation erfolgte psychosomatische Abklärung bei lic. phil. C.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Explorationssituation einen adäquaten und psychisch stabilen Eindruck erweckt und einen adäquaten Umgang mit seinen Schmerzen gezeigt habe. Eine psychische Störung sei nicht auszumachen gewesen und für eine psychosomatische Genese der Schmerzen hätten keine Anhaltspunkte bestanden (S. 3).

Der Beschwerdeführer beklage permanente Rückenschmerzen auf der VAS 6-7, belastungsprogredient mit stationärem Verlauf in den letzten Monaten. Beim Liegen auf der Seite und manchmal beim Stehen habe er fast keine Schmerzen. Die Schmerzen in den Beinen seien „ziehend" bis zur Wade, auch beim Husten und Niesen und besserten durch Dehnübungen. Die Gehstrecke betrage maximal 45 Minuten, teilweise mit Pausen im Stehen oder Sitzen. Selten bestehe ein giving way der Beine. Keine Kribbelparästhesien, die seien nur kurzzeitig im Jahr 2014 in den Füssen aufgetreten (S. 5).

    Beim Eintritt zeige sich der Beschwerdeführer mit zügigem Gangbild in Konfektionsschuhwerk, mit verminderter Bewegung des Rumpfes. Im Sitzen sei er während des Aufnahmegesprächs unruhig mit mehrfachem Stellungswechsel. Transfers erfolgten mit aktiv gerade gehaltenem Rumpf. Der Zehenspitzen- und Fersenstand sei möglich mit Schmerzangabe beim Fersenstand und der Einbeinstand sei sicher möglich. Die tiefe Hocke sei möglich mit aktiv gerade gehaltenem Rumpf und es bestehe eine allgemeine Haltungsinsuffizienz. Keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung, aber eine lokale Druckdolenz lumbosakral paravertebral beidseits. Der Fingerbodenabstand betrage 45 cm mit Kletterphänomen beim Wiederaufrichten und mit Schmerzprovokation. Die aktive Rumpfflexion, -extension, -rotation sowie Seitneigung seien deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine normale seitengleiche Sensibilität der Beine und die Kraft der Beine zeige sich seitengleich ohne Paresen. Die Muskeleigenreflexe der Beine seien seitengleich mittellebhaft und der Lasègue beidseits positiv bei ca. 50° (S. 6 f.).

    Beim Austritt berichte der Beschwerdeführer, er habe von der stationären Rehabilitation profitiert und er fühle sich körperlich jetzt fitter und die Rückenbeweglichkeit sei besser geworden. Jedoch seien die Schmerzen unverändert geblieben. Objektiv zeige sich ein leicht hinkendes Gangbild und eine leichte Druckdolenz lumbosakral paravertebral beidseits. Der Fingerbodenabstand liege bei 20 cm mit Kletterphänomen beim Wiederaufrichten, lateral links 51 cm und rechts 60 cm. Die Rotation sei beidseits um ein Drittel eingeschränkt. Die Zeichen nach Ott zeigten 30/31 cm und nach Schober 10/13.5 cm. Ein motorisches oder sensibles Defizit bestehe nicht (S. 7).

    Unter Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive führten die Ärzte aus, es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Die Zumutbarkeit für eine berufliche Tätigkeit als Gerüstbauer/Vorarbeiter sei nicht gegeben und die Anforderungen zu hoch. Die ursprünglich gelernte Tätigkeit als Bäcker/Konditor sei ebenfalls nicht zumutbar. Ein leichte Arbeit könne jedoch ganztags ausgeübt werden, wobei aufgrund der LWS sich die zumutbaren Tätigkeiten auf wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen oder repetitive Rotationsbewegungen und ohne Schläge/Vibrationsbelastung, beschränkten (S. 2).

    Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hätten eine differenzierte Beschreibung der Schmerzen, jedoch ein nicht adäquates Schmerzverhalten gezeigt. Das Leistungsverhalten und die Konsistenz sei als gut zu beurteilen, das Verhalten bezüglich der Rehabilitation aber insgesamt als negativ zu werten (S. 3).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 20. Mai 2016 (Urk. 9/34/5 f.) fest, gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ sei die bisherige Tätigkeit im Gerüstebau und auch die frühere Tätigkeit als Bäcker/Konditor nicht zumutbar. Andere (angepasste) Tätigkeiten: eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Zwangshaltung oder repetitive Rotationsbewegungen, Schläge oder Vibrationsbelastung sei ganztags möglich. Für die bisherige und zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vorarbeiter im Gerüstebau sei die aktenkundig seit 30. September 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar und werde überwiegend wahrscheinlich auf Dauer bestehen bleiben. Für eine angepasste Tätigkeit mit dem Belastungsprofil körperlich leichte Arbeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als 8 bis10 kg, wechselbelastend, ohne längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung oder verbunden mit Arbeiten über Kopf, ohne verdrehte Zwangshaltung der Wirbelsäule, sei seit Austritt aus der Rehaklinik Y.___ am 3. Mai 2016 von einer ganztägig umsetzbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3.7    Dr. Z.___ hielt im undatierten Bericht unter Bezugnahme auf eine Kontrolle im September 2016 fest (Urk. 9/32), die Laufleistung betrage mit Stöcken zirka eine Stunde, und ohne Stöcke 20 bis 30 Minuten. Danach werde der Gang unsicher. Heben von 5 bis 10 kg, körpernah und rückenschonend sei möglich. Die Tätigkeit als Gerüstebauer sei nicht mehr zumutbar und wechselbelastende Tätigkeiten während zirka zwei bis drei Stunden täglich möglich. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 50 bis 60 % (Ziff. 2.1.f.).

3.8    In der Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/34/8 f.) wies RAD-Arzt Dr. D.___ darauf hin, die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Gerüstebauer sei seit langem bekannt und bereits früher bestätigt worden. Die Angabe einer nur zwei bis drei Stunden am Tag möglichen Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ entspreche angesichts unveränderter Diagnosen gegenüber dem Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Y.___ einer „anderen Beurteilung derselben medizinischen Tatsachen". Die Frage, ob die zum Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Y.___ bestehende, ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit schon mehr als ein halbes Jahr vorher möglich gewesen wäre, sei nicht sicher, sondern nur mit „vielleicht" zu beantworten. Immerhin habe in dieser Zeit laut Angabe im Bericht von Dr. Z.___ durchgehend Physiotherapie und Krankengymnastik und MTT stattgefunden und zum fraglichen Zeitpunkt (September 2015) sei gemäss der Befundschilderung von Dr. Z.___ eine erhebliche Wurzelreizsymptomatik vorgelegen, die sich nach der vierwöchigen Rehabilitationsmassnahme laut Austrittsbericht etwas gebessert habe. Zudem sei während dieser Massnahme noch eine weiterführende, fachärztlich-neurologische Abklärung zum Ausschluss einer akuten neurogenen Denervation durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Y.___ gebe es eine definitive ärztliche Aussage bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer ganztags möglichen, angepassten Tätigkeit, für den Zeitpunkt ab September 2015 hingegen nicht.


4.

4.1    Die Berichterstattung der Rehaklinik Y.___ basiert auf Erkenntnissen, die aufgrund eines vierwöchigen Klinikaufenthaltes gewonnen werden konnten. Hierbei setzten sich die Ärzte mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigten die medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 9/28/5). Zur ergänzenden Diagnostik wurde ein neurologisches Konsilium durch den Neurologen Dr. B.___ durchgeführt, dessen Erkenntnisse (vgl. Urk. 9/28/9-11) in die Beurteilung einbezogen wurden. Ebenso wurde während des Rehabilitationsaufenthaltes eine psychosomatische Abklärung durchgeführt und die diesbezüglichen Befunde in die Berichterstattung aufgenommen (Urk. 9/28/3). Insgesamt erweist sich der Bericht als nachvollziehbar und schlüssig und vermag auch in formaler Hinsicht zu überzeugen (vgl. E. 1.5 hiervor).

    Was die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, ist mit Blick auf die Untersuchungsbefunde nachvollziehbar, dass die Ärzte das orthopädische Belastungsprofil angesichts der im Vordergrund stehenden Rückenproblematik auf angepasste wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen oder repetitive Rotationsbewegungen und ohne Schläge/Vibrationsbelastung, beschränkten (vgl. E. 3.5 hiervor). Von einem ähnlichen rückenadaptierten Belastungsprofil ging auch der behandelnde Dr. Z.___ aus. In seinem letzten undatierten Bericht (vgl. E. 3.6 hiervor) liefert er aber keine Erklärung, weshalb in einer entsprechend angepassten Tätigkeit lediglich ein zeitliches Pensum von zwei bis drei Stunden täglich möglich sein soll. Dr. Z.___ setzte sich dabei insbesondere auch nicht mit den Ergebnissen nach dem vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt in Y.___ auseinander, obwohl er eine solche medizinische Massnahme zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit selber empfohlen hatte (vgl. Urk. 9/12/2 Ziff. 1.5 und 9/12/3 Ziff. 1.8). Die spätere und undatierte Berichterstattung von Dr. Z.___ vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen, worauf RAD-Arzt Dr. D.___ zu Recht hinwies. Die von den Fachärzten der Rehaklinik Y.___ aus gesamtmedizinischer Sicht in angepasster Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ist damit nicht anzuzweifeln.

    Deshalb besteht auch kein Anlass von deren nachvollziehbaren Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzuweichen, wonach dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung des orthopädischen Zumutbarkeitsprofils im Austrittszeitpunkt aus der Rehaklinik Y.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren ist.

4.2    Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, wies RAD-Arzt Dr. D.___ darauf hin, dass die ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit möglicherweise schon früher (September 2015) vorgelegen habe, aber eine aussagekräftige ärztliche Berichterstattung mit Bezug auf eine ganztags mögliche, angepasste Tätigkeit, fehle (vgl. E. 3.8 hiervor). Vor diesem Hintergrund schloss die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Wartezeit im September 2015 zu Gunsten des Beschwerdeführers auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 25 % (vgl. Urk. 9/33). Aus der daraus ermittelten Erwerbseinbusse richtete sie folglich ab September 2015 bis zum Austritt aus der Rehaklinik Y.___ und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVG eine ganze Rente bis Juli 2016 aus (vgl. Urk. 9/34/9).

    Im Vordergrund der von der Beschwerdegegnerin postulierten Arbeitsunfähigkeit von 25 % bis zum Austritt aus dem vierwöchigen Rehabilitationsaufenthalt stand damit nicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern der Umstand, dass verlässliche medizinische Berichte für diesen Zeitraum fehlten, wobei die Beweislücke zu Gunsten des Beschwerdeführers geschlossen wurde. Im Übrigen legte Dr. D.___ in seiner Aktenbeurteilung aber auch nachvollziehbar dar, dass mit Physiotherapie, Krankengymnastik und medizinischer Trainingstherapie in dem vierwöchigen Rehaaufenthalt die Rückensymptomatik und die vorbeschriebene Wurzelreizsymptomatik verbessert und aufgrund der neurologischen Abklärung insbesondere auch eine akute neurogene Denervation ausgeschlossen werden konnte. Der Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 26), der RAD vermöge nicht zu erklären, weshalb nach der Reha in Y.___ plötzlich von einer derartigen Besserung ausgegangen worden sei, dass ihm eine um 70 bis 80 % höhere Arbeitsfähigkeit zugemutet werde, trifft damit nicht zu und ist unbehelflich. Mangels verlässlicher echtzeitlicher Berichte für den besagten Zeitraum bis September 2015 sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen aber auch keine neuen Erkenntnisse - jedenfalls keine zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b).

4.3    Nach dem Gesagten ist damit nicht zu beanstanden, dass aus gesamtmedizinischer Sicht von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % ab Austritt aus der Rehaklinik Y.___ (3. Mai 2016) ausgegangen wurde. Die Beschwerdegegnerin hielt den Ablauf des Wartejahrs ab September 2015 fest, was mit Blick auf die Angaben in der Anmeldung, wonach die Beschwerden seit 30. September 2014 bestehen (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 6.3), nicht in Zweifel gezogen wurde. Aus der (grosszügigen) Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, wonach sie ab Ablauf des Wartejahrs mangels verlässlicher medizinischer Unterlagen die Beweislücke zu Gunsten des Beschwerdeführers mit der Annahme einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 25 % schloss, kann der Beschwerdeführer weiter nichts zu seinen Gunsten herleiten.


5.    

5.1    Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Einkommen von Fr. 54'795.--, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2008 gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) erzielt hat (vgl. Urk. 9/33 und Urk. 9/7). Dieses rechnete sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2015 respektive 2016 hoch und ermittelte daraus das Valideneinkommen von Fr. 58'569.30. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, das Valideneinkommen sei auf Fr. 68'267.-- festzulegen (Urk. 1 Ziff. 31).

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wobei in der Regel am zuletzt erzielten Lohn anzuknüpfen ist (E. 1.3.2 hiervor). Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer einzig im Jahr 2008 ein jährliches Einkommen von mehr als Fr. 50'000.--. Anhaltspunkte, dass er im Gesundheitsfall ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde, ergeben sich keine. Aufgrund der Erwerbsbiographie ist damit jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers als Valideneinkommen auf sein höchstes Einkommen abgestellt hat, welches einzig im Jahr 2008 in Höhe von Fr. 54'795.-- erzielt wurde.

    Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Tabellenwerts der schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE TA1. Zusätzlich berücksichtigte sie einen «leidensbedingten» Abzug von 10 % mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne nur noch leichte Tätigkeiten ausüben (Urk. 9/33/2). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, aufgrund eines sehr eingeschränkten Belastungsprofils sei ihm ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren (Urk. 1. S. 11 Ziff. 32). Wie es sich damit verhält, kann aus nachstehenden Gründen offengelassen werden.

5.2    Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommens von Fr. 58'645.30 (Fr. 54’795.-- : 2092 x 2239) mit dem —gemäss den aktuellen Tabellenwerten TA 1 privater Sektor, Männer, Anforderungsniveau 1 Zentralwert — ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 66'803.40 (Fr. 5’340.-- : 40 x 41.7 x 12) resultiert selbst unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Leidensbedingten Abzuges von 20 % eine Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 5'202.60 (Fr. 58'645.30 – Fr. 53'442.70) und aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen damit ein Invaliditätsgrad von knapp 9 %, was nicht im Bereich einer rentenbegründenden Invalidität von mindestens 40 % liegt.

    Selbst der Richtwert einer Erwerbseinbusse von etwa 20 % als Eingangskriterium für Umschulungsmassnahmen wird nicht erreicht (vgl. BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Damit erübrigen sich auch weitergehende Ausführungen, ob der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen mitumfasst, nachdem die Beschwerdegegnerin darüber bereits am 8. Mai 2015 entschieden und mitgeteilt hat, dass nach Ablauf des Wartejahrs lediglich noch die Rente geprüft werde (Urk. 9/15).

    Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet, was zu deren Abweisung führt.


6.    

6.1    Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3 und Urk. 6). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

6.2    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Bei diesem Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), welche nach Einblick in die Honorarnoten (Urk. 11/1-2) sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘127.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 29August 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug wird mit Fr. 2’127.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef