Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00890


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 26. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann

Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1988, wurde am 18. Mai 2005 unter Hinweis auf Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem Narkoseunfall im Jahr 1992 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Rente) angemeldet (Urk. 5/24). Im Jahr 2006 wurden ihm berufliche Massnahmen (Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung) zugesprochen (Urk. 5/39; Urk. 5/48). Der Versicherte konnte die kaufmännische Ausbildung an der A.___ im Sommer 2008 erfolgreich abschliessen (vgl. Fähigkeitszeugnis, Urk. 5/89). Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. September 2010 eine Viertelsrente ab 1. Juli 2008 sowie eine halbe Rente ab 1. Oktober 2009 zu (Urk. 5/171; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 5/160).

1.2    Nach Eingang eines am 5. September 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/181) holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 26. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 5/193). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/197) und Einwand des Versicherten (Urk. 5/198; Urk. 5/201) holte die IV-Stelle ergänzende Auskünfte bei Dr. B.___ (Urk. 5/204) sowie ein bidisziplinäres Gutachten der C.___ ein, das am 17. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 5/222). Sie gewährte dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme – welche am 8. Juli 2016 erfolgte (Urk. 5/226) – und hob die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 3. August 2017 auf (Urk. 5/240 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 31. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. August 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine volle Rente habe (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 (Urk. 4) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Die Tätigkeit als Betriebsökonom sei zwar nicht zumutbar, für eine Arbeit im kaufmännischen Bereich bestehe jedoch eine 85%ige Arbeitsfähigkeit. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 113‘563.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 76‘991.95 gegenüber und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (S. 2 Mitte).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (S. 6 Ziff. 13). Dr. B.___ habe undifferenziert ausgeführt, dass der IQ des Beschwerdeführers höher sein müsse als 72, da man mit diesem IQ kein Studium bewältigen könne (S. 4 Ziff. 9). Das Gutachten von Dr. B.___ habe angeblich ADHS festgestellt; nun sei diese Diagnose von Dr. D.___ widerlegt worden. Der Beschwerdeführer störe sich sehr daran, dass er aufgrund dieser Diagnose Drogen (Ritalin) habe konsumieren müssen (S. 6 Ziff. 12). Die Schlussfolgerung der Neuropsychologin E.___, wonach er bei den Tests nicht richtig mitgemacht habe, sei falsch (S. 5 f. Ziff. 11). Der Beschwerdeführer beanstandete schliesslich die Festsetzung des Invalideneinkommens. Während im Vorbescheid noch von einem erzielbaren 100%-Einkommen von Fr. 74‘928.15 ausgegangen worden sei, gehe die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung plötzlich von einem 100%-Lohn von Fr. 90‘578.75 aus. Dies sei unmöglich, zumal er erst 29 Jahre alt und sicher nicht in der Lage sei, eine Kaderfunktion auszuüben (S. 7 oben). Des Weiteren sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. Schliesslich dürfe auch nicht von einer mittleren Einschränkung von 15 % ausgegangen werden; zu seinen Gunsten dürfte nur eine Einschränkung von 20 % angenommen werden (S. 7 Mitte).


3.

3.1    Dr. F.___, Oberarzt am Kinderspital G.___, nannte im Bericht vom 6. Juli 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/28) folgende Diagnosen (S. 2 Mitte):

- Hirnschädigung mit geistiger Behinderung (IQ um 50)

- zerebrale Bewegungsstörung

- organische Persönlichkeitsveränderung und Tic-Störung

- Status nach Atem- und Kreislaufstillstand bei Narkoseeinleitung 1992

- Status nach Femurfraktur links mit Beinlängendifferenz

- Status nach Orchidopexie links

    Dr. F.___ führte aus, aufgrund der erwähnten Diagnosen könne er sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer in der „freien Wirtschaft“ irgendeine Chance habe, arbeiten zu können. Er denke, dass er vollständig auf eine intensiv betreute Arbeit und hohe Strukturen im Tagesablauf angewiesen sei (S. 2 unten).

3.2    Dr. H.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, nannte im Gutachten vom 19. März 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/119) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- kognitive Ausfälle im Bereich der visuellen Wahrnehmungsorganisation und der visuellen/akustischen Kurzzeitspeicherung

- daraus folgend niedrige Intelligenz (IQ 72)

- Status nach Atem-, Kreislaufstillstand bei Narkoseeinleitung 1992 (vordiagnostiziert)

- beginnende depressive Entwicklung mit allgemeiner Unsicherheit, erhöhter psychischer Anspannung, Schlafstörung und Ängsten (psychoreaktiv)

    Dr. H.___ gab an, der Beschwerdeführer befinde sich in Ausbildung (KV-Schule) und zeige deutliche Überforderungszeichen im affektiven Bereich und Schwierigkeiten im kognitiven Bereich. Nach der Ausbildung sei vorerst eine 50%-Anstellung in einem kaufmännischen Beruf möglich, damit der Beschwerdeführer nicht weiter in einer chronischen Überforderungssituation lebe. Nach etwa zwei Jahren sei der Grad der Arbeitsfähigkeit nochmals zu evaluieren (S. 4 Frage 2 und 3). Der Beschwerdeführer müsse dringend in der KV-Ausbildung entlastet werden und es sei eine Unterstützung bei der Integration in die freie Marktwirtschaft nötig (S. 4 Frage 5). Im Bereich der verbalen Intelligenz habe er eine nur knapp unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ 83), in der handlungsbezogenen Intelligenz jedoch eine deutliche Intelligenzminderung (IQ 54) gezeigt (S. 4 Frage 6).

3.3    Im Bericht vom 1. Oktober 2010 (Urk. 5/172) nannte Dr. H.___ zusätzlich eine Zwangsstörung F42 (Zwangsstörung seit Schulzeit; S. 1 Ziff. 2). Aufgrund der zunehmenden Rückzugstendenz und der depressiven Entwicklung sowie der Zwangsstörung sei dringend eine psychotherapeutische und pharmakotherapeutische Behandlung indiziert (S. 1 Ziff. 4). Seit August 2009 habe der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr. Die einjährige BMS sei im Abschluss gescheitert. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, in eine Arbeit der freien Wirtschaft einzusteigen; Eingliederungsmassnahmen seien notwendig (S. 2 Ziff. 7).

3.4    Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/193) aus, der Beschwerdeführer habe als Kind einen Narkose-Unfall mit leichten Hirnschäden überwiegend frontaler Hirnregionen erlitten, die sich heute klinisch im Sinne einer sekundären ADHS-Symptomatik zeigten (S. 19 unten). Dazu kämen eine verzögerte biographische Entwicklung, ebenso wie die leichten Zwänge (noch ohne Krankheitswert). Der Beschwerdeführer habe bei anfangs sehr ungünstiger Prognose und falsch-negativer Intelligenzeinschätzung (IQ 50) durch Therapie und persönlichen Fleiss die ursprünglich viel ausgeprägteren Defizite erstaunlich gut aufholen können und bewältige nach KV-Lehre und Berufsmittelschule aktuell ein Fachhochschulstudium (S. 20 oben). Dr. B.___ nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Mitte):

- symptomatische ADHS

- mit raschem Abschweifen, verkürzter Aufmerksamkeitsspanne, reduzierter Gedächtnisfunktion, mit Gereiztheit / leicht eingeschränkter Impulskontrolle, erhöhter Empfindlichkeit bezüglich Reizen (Lärm, Nähe) und äusserer motorischer Unruhe (Wenderszeichen)

- bei Status nach Narkosezwischenfall 1992 mit überdosiertem Narkosemittel

    Dr. B.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit (Studium) sei mutmasslich zwischen 30-50 % eingeschränkt (S. 23 Mitte). Als kaufmännischer Angestellter wäre er heute 100 % arbeitsfähig, ohne zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Er hätte allenfalls einen vermehrten Zeitbedarf bei neuen Aufgaben, neuen Programmen oder veränderten Arbeitsroutinen (S. 22 unten). Die kognitiven Einschränkungen dürften lebenslang persistieren, liessen sich aber durch eine Stimulanzientherapie wahrscheinlich weitgehend kompensieren (S. 24 Mitte). Es habe sicher eine Verbesserung im Verlauf gegeben (S. 24 unten). Die Situation heute sei deutlich günstiger. Niemand hätte damals für möglich gehalten, dass jemand mit einem postulierten IQ von 72 ein Fachhochschulstudium bewältigen könne. Die angesprochene depressive Entwicklung habe sich im Verlauf nicht realisiert, eine krankheitswertig erhöhte psychische Anspannung mit Ängsten sei nicht mehr erkennbar, ebenso wenig fänden sich krankheitswertige Zwänge (S. 25 unten).

3.5    Dr. B.___ hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 30. März 2015 (Urk. 5/204) fest, die persönliche, schulische und berufliche Performance spreche ganz klar gegen eine krankheitswertige Intelligenzminderung. Zudem könne ein IQ-Test das Konstrukt der Intelligenz nur bedingt abbilden, insbesondere beim Vorliegen von Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeit (S. 1 Ziff. 1). Die verbliebene Restsymptomatik im Erwachsenen-Alter entspreche der Symptomatik einer ADHS, deshalb diese beschreibende Diagnose (S. 2 oben).

3.6    Im bidisziplinären Gutachten der C.___ vom 17. Mai 2016 (Urk. 5/222) nannten Dr. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 76 Ziff. 1):

- leichtgradige kognitive Reststörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns bei Status nach Narkosezwischenfall vom 1. Juli 1992

    Psychologin E.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in der überwiegenden Mehrheit der durchgeführten Testverfahren unterdurchschnittliche und weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erbracht habe (S. 67 Mitte). Es bestünden deutliche Hinweise auf eine nicht ausreichende Leistungsmotivation in der Testsituation. Eine valide Erfassung kognitiver Defizite sei somit nicht möglich (S. 68 Mitte).

    In der zusammenfassenden Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Diagnose eines ADHS nicht bestätigt werden könne (S. 72 unten). Der Beschwerdeführer habe bei der Begutachtung über unveränderte Beschwerden berichtet: verkürzte Aufmerksamkeitsspanne, reduzierte Gedächtnisfunktionen (mehr Wiederholung nötig, um Inhalte langfristig zu verankern) und erhöhter Erholungs- und Schlafbedarf. Diese Beschwerdesymptomatik sei typisch für Menschen, die einen hypoxämischen Hirnschaden erlitten hätten (S. 73 oben). Der Beschwerdeführer sollte keine Tätigkeiten durchführen, die stark stressbesetzt seien. Tätigkeiten mit rasch wechselnden Anforderungen oder solche, die eine hohe konzentrative Anstrengungsbereitschaft dauerhaft verlangten, seien nicht leidensgerecht (S. 74 unten). Bei Tätigkeiten mit höheren Anforderungen, wie diese von einem Ökonomen zu erwarten wären (Reisetätigkeit, lange Sitzungen, Nachtarbeit, Multitaskingfähigkeit), sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 75 oben). In allen adaptierten Tätigkeiten – zu welchen auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der I.___ zu rechnen sei – sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 % auszugehen (erhöhter Pausenbedarf; S. 78 oben). Im Vergleich zum rentenbegründenden Gesundheitszustand könne von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden (S. 78 Mitte). Trotz der Verbesserungen sei von einer dauerhaften Handicapierung auszugehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei ein erhöhter Pausenbedarf notwendig, dem mit einem Rendement von 10 % bis 20 % in der quantitativen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung zu tragen sei (S. 78 unten).


4.

4.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache per Juli 2008 erfolgte gestützt auf das Gutachten des Psychiaters Dr. H.___ vom März 2009 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 5/129 S. 2 f.). Dr. H.___ ging damals von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit aus. Zu bemerken ist, dass der Erhöhung der Viertelsrente auf eine halbe Rente nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern ein höheres Valideneinkommen zugrunde lag (vgl. Verfügungsteil 2 der Verfügung vom 23. September 2010, Urk. 5/160).

4.2    In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand kann auf die ausführliche Expertise von Dr. D.___ und E.___ vom Mai 2016 abgestellt werden. Diese erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4). Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das C.___-Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

    Mit Ausnahme der Schlussfolgerung der Neuropsychologin wurde das Gutachten denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Neuropsychologin ging davon aus, dass die demonstrierten Leistungseinschränkungen hochgradig unplausibel seien und von einer bewusstseinsnahen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse (Urk. 5/222 S. 73 unten). Diese Schlussfolgerung wirkte sich indessen nicht wesentlich auf die Beurteilung aus. Zwar konnten die kognitiven Defizite aufgrund der Testergebnisse nicht objektiviert werden, aus rein klinischer Sicht wurden die subjektiv angegebenen Defizite indessen als plausibel beurteilt (Urk. 5/222 S. 74 Mitte).

4.3    Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. D.___ und E.___ vom Mai 2016 abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer eine leichtgradige kognitive Reststörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns vorliegt und seit August 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit besteht.

    Im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. H.___ im März 2009, welcher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einem kaufmännischen Beruf ausging, kann somit von einer Verbesserung ausgegangen werden. Auch Dr. B.___ stellte im Mai 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest.


5.

5.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

5.2    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

5.3    Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert.

    Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das C.___-Gutachten sowie die übrigen medizinischen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind dementsprechend nicht angezeigt.

5.4    Hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wurde im C.___-Gutachten über eine verkürzte Aufmerksamkeitsspanne, reduzierte Gedächtnisfunktionen und einen erhöhten Erholungs- und Schlafbedarf berichtet. Zum Tagesablauf gab der Beschwerdeführer an, er stehe zwischen 10 und 11 Uhr auf und nehme nach der Morgentoilette ein kleines Frühstück ein. Nachher schaue er Fernsehen, mache Spiele auf der Playstation oder lese die Zeitung, schaue nach der Post oder suche nach geeigneten Stellen im Internet. Gelegentlich wiederhole er auch die Inhalte seines Studiums, um diese nicht zu vergessen. Gegen 13 Uhr nehme er das von seiner Mutter vorbereitete Mittagessen ein. Am Nachmittag setze er die Tätigkeiten des Vormittags fort, manchmal helfe er auch im Haushalt. Er verlasse nur ungern das Haus. Zwischen 19 und 20 Uhr esse er zusammen mit seinen Eltern. Am Abend lese er oder mache Spiele mit der Familie. Zwischen 23 und 23.30 Uhr gehe er zu Bett (Urk. 5/222 S. 63 Mitte).

    Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") wurde im C.___-Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Kindheit und Jugend sehr viele Therapien gehabt habe: Physiotherapie, Ergotherapie und Psychotherapie. Aktuell stehe er nicht in Therapie und nehme auch keine Psychopharmaka ein (Urk. 5/222 S. 62 unten). Dazu ist zu bemerken, dass aktuell keine Therapie empfohlen wird. Vielmehr wurde festgehalten, dass trotz der erzielten Verbesserung von einer dauerhaften Handicapierung auszugehen sei (Urk. 5/222 S. 78 unten).

    Komorbiditäten liegen keine vor.

    Betreffend die Kategorien Persönlichkeit und sozialer Kontext ergibt sich aus dem Gutachten, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder akzentuierung bestünden. Es bestehe seit Jahren ein sozialer Rückzug (Urk. 5/222 S. 66 unten). Der Beschwerdeführer habe noch nie eine Partnerschaft gehabt und habe keine Freunde und Kollegen, mit welchen er etwas unternehme (Urk. 5/222 S. 76 oben). Er fühle sich jedoch nicht isoliert, da er wenig Wert auf soziale Kontakte lege (Urk. 5/222 S. 58 unten). Der Beschwerdeführer habe ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, mit denen er zusammenlebe (Urk. 5/222 S. 56 Mitte und S. 58 oben). Auch mit seinen drei älteren Geschwistern verstehe er sich gut (Urk. 5/222 S. 56 unten). Als Ressourcen wurden der hohe Einsatz in den Therapien, seine Ausdauer, sein Fleiss und sein Wille erwähnt (Urk. 5/222 S. 75 unten).

5.5    Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Im C.___-Gutachten wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe unter hohem Einsatz in seiner beruflichen Ausbildung soziale Kontakte vernachlässigt (Urk. 5/222 S. 76 oben). Auch Dr. B.___ hielt fest, dass er die Defizite durch Therapie und persönlichen Fleiss erstaunlich gut habe aufholen können. Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann somit ausgegangen werden. Ein nicht ausgeschöpftes Therapiepotential besteht nicht mehr. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer arbeiten möchte (vgl. Urk. 5/222 S. 63 unten). Es sind keine Inkonsistenzen ersichtlich. Die Einschränkungen im Erwerbsbereich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensbereichen überein. Der Beschwerdeführer hat ausserhalb der Familie keine sozialen Kontakte und geht kaum ausser Haus.

5.6    Insgesamt ergibt die Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindikatoren, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem C.___-Gutachten ergibt, abgestellt werden kann. Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Dass die Beschwerdegegnerin angesichts dieser Angaben zur Arbeitsfähigkeit vom Mittelwert – mithin einer Arbeitsfähigkeit von 85 % – ausging, ist nicht zu beanstanden. Insgesamt ist im Vergleich zur Rentenzusprache per Juli 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Somit liegt ein Revisionsgrund vor. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.


6.

6.1    Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Vorliegend ist der Rentenanspruch ab Oktober 2017 zu prüfen (rentenaufhebende Verfügung vom 3. August 2017, vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.3    Vorliegend erscheint eine Erhöhung des Valideneinkommens gegenüber dem letzten Einkommensvergleich im Jahr 2008 (vgl. Urk. 5/131) gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit trotz gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Wirtschaftsstudium an der J.___ abgeschlossen hat (vgl. Urk. 5/236/1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 Tabelle T11. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 8‘943.00 ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 113‘563.15 (Fr. 8‘943.00 : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.006 x 1.006; vgl. Urk. 5/238). Dies ist nicht zu beanstanden.

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.5    In Bezug auf das Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf LSE 2014 Tabelle TA 1 Ziff. 45-96 Kompetenz Niveau 3 Männer von einem Einkommen von Fr. 7‘133.00 aus. Dazu ist festzuhalten, dass sich das Kompetenzniveau 3 auf „komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen“, bezieht. Dies vermag vorliegend nicht zu überzeugen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Qualifikation als „Kaufmann erweiterte Grundbildung“ der A.___ Schulen und konnte die Berufsmittelschule absolvieren. Den Abschluss in Betriebsökonomie an der J.___ kann er nicht verwerten, wird ihm doch als Ökonom eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit Ausnahme der kaufmännischen Lehre sowie einer 8-monatigen Tätigkeit bei der I.___ in einem 50%-Pensum (vgl. Urk. 5/187/4 Mitte; Urk. 5/222 S. 59 Mitte) verfügt der Beschwerdeführer nicht über Berufserfahrung. Überdies bestehen gemäss C.___-Gutachten Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit, der Flexibilität und der Umstellfähigkeit. Stark stressbesetzte Tätigkeiten und solche mit rasch wechselnden Anforderungen oder hoher konzentrativer Anstrengungsbereitschaft sind ihm nicht zumutbar (Urk. 5/222 S. 77 Mitte/unten). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration etc.) und somit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'339.00 abzustellen. Folglich ergibt sich für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 67‘797.57 (Fr. 5‘339.00 : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.006 x 1.006), entsprechend Fr. 57‘627.93 beim zumutbaren 85%-Pensum.

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

    Angesichts der oben genannten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit sowie des Beschäftigungsgrades von 85 % erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 51’865.14 (Fr. 57‘627.93 x 0.9).

6.6    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 113‘563.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 51’865.14 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 61'698.01, was einem Invaliditätsgrad von 54.33 % entspricht. Entsprechend hat der Beschwerdeführer (weiterhin) Anspruch auf eine halbe Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni