Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00892


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 5. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war von April 1995 bis November 2000 als Bauarbeiter bei der A.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 12/12 und Urk. 12/18/18). Bei einem Arbeitsunfall am 16. November 2000 fiel der Versicherte rücklings aus ca. 2,5 m Höhe auf eine Metallstange und zog sich Verletzungen am Kopf zu (vgl. Schadenmeldung vom 11. Dezember 2000; Urk. 12/10/52).

    Am 14. Februar 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung seit November 2000 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/3). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Verfügung vom 15. November 2002 rückwirkend ab dem 1. November 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 12/28). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilungen vom 16. Dezember 2005 (Urk. 12/37) und 25. Oktober 2011 (Urk. 12/78).

1.2    Der Versicherte hatte sodann am 23. Dezember 2005 (Eingangsdatum) um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ersucht (Urk. 12/40). Auf der Grundlage der am 2. März 2006 durchgeführten Abklärung vor Ort (Bericht vom 3. März 2006; Urk. 12/44) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 mit Wirkung ab dem 1. November 2004 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 12/50). Diese wurde mit Verfügung vom 28. November 2007 wieder aufgehoben, da der Versicherte seit dem 1. Januar 2004 bereits eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung bezog (Urk. 12/55).

1.3    Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 12/90) und sistierte mit Blick auf die Observationsergebnisse der Unfallversicherung (Urk. 12/88) die Invalidenrente per sofort (Ende Januar 2014; vgl. Verfügung vom 23. Januar 2014; Urk. 12/98). In der Folge zog die IV-Stelle wiederholt die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 12/99, Urk. 12/107, Urk. 12/110, Urk. 12/113 und Urk. 12/116) und ordnete eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, an, welcher am 15. April 2016 darüber berichtete (Urk. 12/135). Mit C.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 26. April 2016 Stellung (Urk. 12/146). Des Weiteren äusserte sich der interne Rechtsdienst am 24. Mai 2016 zu den Akten (Urk. 12/147). Ausgehend vom Fehlen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens und aufgrund einer Meldepflichtverletzung stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Juni 2016 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrenten per 31. Mai 2013 in Aussicht (Urk. 12/148). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. August 2016 (Urk. 12/150) sowie ergänzend am 20. September und 27. Oktober 2016 sowie erneut am 17. Januar 2017 Einwand (Urk. 12/153, Urk. 12/154 und Urk. 12/156) und reichte den Arztbericht des Zentrums D.___ vom 11. Januar 2017 (Urk. 12/155) ein, woraufhin der interne Rechtsdienst am 14. Juni 2017 Stellung nahm. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die bisherige ganze Invalidenrente rückwirkend per 31. Mai 2013 auf (Urk. 2/1). Die IV-Stelle verfügte am 12. Juli 2017 sodann die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Rente in der Höhe von Fr. 22'884.-- (Urk. 2/2).


2.    Die Unfallversicherung ihrerseits, welche ihre Rentenleistungen per 26. November 2013 vorübergehend eingestellt hatte (vgl. Verfügung vom 26. November 2013; Urk. 12/87/11), richtete dem Versicherten gestützt auf ihre getätigten medizinischen Abklärungen rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 wieder eine Rente aus, verneinte aber den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 16. Februar 2015; Urk. 12/116).


3.    Mit Eingabe vom 1. September 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 3. Juli 2017 (Urk. 2/1) sowie vom 12. Juli 2017 (Urk. 2/2) Beschwerde und beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Verfahren seien zu vereinen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

%1.%2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) vom 3. Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei. Es sei eine Verbesserung eingetreten, welche der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom Dezember 2013 erstmals zugegeben habe. Die Ergebnisse der Observation vom 28. Mai bis 22. August 2013 würden jedoch zeigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Mai 2013 über ein höheres Aktivitätsniveau verfügt habe. Da die Meldung durch den Beschwerdeführer zu spät erfolgt sei, liege eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die Rente rückwirkend ab Verbesserung (31. Mai 2013) eingestellt werde. Der Beschwerdeführer werde verpflichtet, die ihm vom 1. Juni 2013 bis 31. Januar 2014 zu viel ausbezahlten Renten in der Höhe von Fr. 22'884.-- zurückzuerstatten (vgl. Verfügung vom 12. Juli 2017; Urk. 2/2). Im Übrigen seien angesichts der Meldepflichtverletzung sowie des offensichtlich aggravatorischen Verhaltens vor der Einstellung der Rente keine Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Juni 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Observationsbericht vom 11. September 2013 (Urk. 12/88) sei ohne gesetzliche Grundlage erstellt worden. Der Beschwerdeführer sei über mehrere Monate beobachtet worden, wobei die Überwachung teilweise den ganzen Tag stattgefunden habe. Dies stelle eine systematische und ständige Überwachung dar, die unzulässig sei. Die Rechtswidrigkeit des Observationsberichts sei offenkundig, weshalb er aus den Akten zu entfernen sei. Im Übrigen vermöge die Observation nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu ändern. Diesbezüglich sei auch zu beachten, dass die Unfallversicherung, trotz der Observation sowie aufgrund derer in Auftrag gegebenen Begutachtung, die Weiterausrichtung der Rente beschlossen habe. Dem Gutachten von Dr. B.___ hingegen könne nicht gefolgt werden, seien seine Feststellungen insgesamt doch äusserst widersprüchlich. Die Aufhebung der Invalidenrente sei nicht gerechtfertigt, weshalb sowohl die Verfügung betreffend Einstellung der Invalidenrente als auch die Rückforderungsverfügung aufzuheben seien.

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 26. September 2017 erklärte die Beschwerdegegnerin, für eine Observation bestehe im IV-Verfahren zwar keine genügende gesetzliche Grundlage, trotzdem habe das Bundesgericht die Verwertung von Observationsunterlagen unter gewissen Voraussetzungen bejaht. Im vorliegenden Fall könne nicht von einer systematischen und ständigen Observation gesprochen werden (Urk. 11).


3.

3.1    Mit Verfügung vom 15. November 2002 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 12/28). Seither wurde der Rentenanspruch bis zur angefochtenen Verfügung nicht mehr umfassend materiell überprüft. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vorliegt, bildet somit die Verfügung vom 15. November 2002 (vgl. E. 1.4), welcher im Wesentlichen die Arztberichte der Universitätsklinik E.___ vom 30. April 2002 (Urk. 12/11) und vom 15. Mai 2002 (Urk. 12/19/25-26) sowie die kreisärztliche Untersuchung vom 22. Mai 2002 (Urk. 12/19/27-30) zu Grunde lagen.

3.2    Vom 25. Oktober 2001 bis 15. Mai 2002 war der Beschwerdeführer in der E.___ hospitalisiert. Die Ärzte der E.___ äusserten in ihrem Arztbericht vom 30. April 2002 (Urk. 12/11) zu Händen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer klage über eine ausgeprägte Schmerz- und Verspannungssymptomatik im Nacken-Schulterbereich mit starker Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, starke Ermüdungserscheinungen, die Unfähigkeit zu länger dauernder konzentrierter Tätigkeit sowie über eine ausgeprägte Antriebshemmung mit subjektiv als bedrückend empfundener Stimmungslage. Die Ärzte konstatierten, bei Eintritt habe der Beschwerdeführer wach und bewusstseinsklar gewirkt und seine Orientierung sei weitgehend vorhanden gewesen. Die mnestischen Funktionen hingegen seien stark vermindert gewesen, sowohl Konzentration wie auch Gedächtnisfunktionen, insbesondere auch das Langzeitgedächtnis. Das formale Denken sei kohärent und adäquat, jedoch auf die Krankheit eingeengt gewesen. Ausserdem sei er stark verlangsamt gewesen. Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, inhaltliche Denkstörungen bzw. Wahn- oder Ich-Störungen hätten aber keine bestanden. Weiter hätten auch keine Ängste oder Zwänge bestanden, insbesondere auch keine intrusiven Phänomene im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung. Seine Psychomotorik sei verlangsamt und gehemmt, die Stimmung gedrückt und eine affektive Schwingungsfähigkeit sei kaum vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen auffällig verlangsamten und magnetischen Gang gezeigt, die Armbewegung sei vermindert gewesen und er habe eine starre, roboterhafte Körperhaltung gehabt. Auch die Stimme sei monoton und roboterartig gewesen. Ausserdem habe er eine starre Mimik und Blick gehabt. Überdies habe er von Schlafstörungen und vermindertem Appetit berichtet. Hinweise für akute Selbstgefährdung hätte es keine gegeben.

    Die Ärzte der E.___ verwiesen auch auf die neurologische Untersuchung vom 23. November 2001 durch Dr. F.___, Neurologie FMH, und fassten zusammen, eine organische Ursache könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Schädeltrauma sei aufgrund der Dauer der Bewusstlosigkeit nicht gravierend gewesen. Zudem seien kernspintomographisch wie auch sonst radiologisch Läsionen ausgeschlossen worden. Das EEG sei normal gewesen. Mit Sicherheit würden damit epileptisch bedingte Kopfschmerzen entfallen. Ausserdem würden keine Hinweise auf eine Vestibulopathie bestehen. Ein Lagerungsnystagmus und die genannten Beschwerden seien funktionell resp. psychogen (vgl. auch Urk. 12/18/9-10).

    Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Schwerste motorisch gehemmte depressive Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

- Ausgeprägtes zervikocephales Schmerzsyndrom mit anhaltend starken und plötzlich einschiessenden Schmerzen

    Des Weiteren würde ein Verdacht auf Stunden dauernde dissoziative anterograde Amnesie (ICD-10: F44.0) nach Trauma vom 16. November 2000 bestehen, wobei dies ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wäre.

    Hinsichtlich einer langfristigen Prognose äusserten die Ärzte, eine Einschätzung sei nur unvollkommen möglich, da auch bei zunächst stationären Verläufen der Krankheitsentwicklung spontane Besserungen in verschiedenen Teilleistungsbereichen möglich seien. Sie attestierten dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

    In der Schlussbeurteilung vom 15. Mai 2002 (Urk. 12/19/25-26) hielten die Ärzte der E.___ fest, der Verlauf sei psychopathologisch gekennzeichnet von ausgeprägten kognitiven Störungen (Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen). Dazu sei der Beschwerdeführer im Denken gehemmt und verlangsamt geblieben. Weiter klage er perseverierend und stereotyp über Schmerzen und zeige ein psychomotorisch stark gehemmtes Bild. Wegen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und eines somatisch begründeten Krankheitsmodells seien die Möglichkeiten von Psychotherapie stark eingeschränkt gewesen. Zusammenfassend zeige der Beschwerdeführer nach wie vor ein stark gehemmt-depressives Zustandsbild, das sich trotz mehrmonatigem Klinikaufenthalt kaum gebessert habe.

3.3    Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 12/19/27-30) hielt Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer klage hauptsächlich über Schmerzen im Bereich des Nackens, die nach Frontal ausstrahlen würden. Die bildgebenden Befunde, welche sicher als objektive Kriterien beurteilt werden können, würden eine organisch bedingte Unfallfolge ausschliessen. Die klinischen Untersuchungsbefunde seien kooperationsabhängig und sicher durch die depressive, auch motorische Hemmung beeinflusst. Somit seien auch die gemessenen Funktionen semiobjektiv. Die Schmerzangaben, vor allem in der Halswirbelsäule und die Kopfbeschwerden, seien subjektiver Natur und könnten somit nicht quantifiziert werden. Dr. G.___ verwies ebenfalls auf die fachärztliche neurologische Untersuchung durch Dr. F.___ und gab an, es sei davon auszugehen, dass sich zum Zeitpunkt der fachärztlichen Untersuchung (ein Jahr nach dem Unfallereignis) ein stationäres Zustandsbild etabliert habe. Eine organische Ursache der verschiedenen Beschwerden könne ausgeschlossen werden, vielmehr seien diese funktionell resp. psychogen (vgl. auch Urk. 12/18/9-10).

    Abschliessend konstatierte Dr. G.___, basierend auf der durchgeführten klinischen Untersuchung, der Beurteilung von Dr. F.___ sowie der radiologischen Befunde lasse sich kein organisches Korrelat finden, das das vorliegende Beschwerdebild erklären könne.


4.

4.1    Der rentenaufhebenden Verfügung vom 3. Juli 2017 (Urk. 2/1) lagen im Wesentlichen das durch die Unfallversicherung eingeholte psychiatrische und neurologische Gutachten der H.___ (Urk. 12/107) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 15. April 2016 (Urk. 12/135) zu Grunde. Den Begutachtern lagen die Ergebnisse der durch die Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Observation (vgl. Ermittlungsbericht vom 11. September 2013; Urk. 12/88) ohne Videoaufnahmen vor.

4.2

4.2.1    Die psychiatrischen Untersuchungen fanden am 8. April und am 13. Mai 2014 durch Dr. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, an der H.___ statt. Dr. I.___ stellte folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/107/45f.):

- Andere dissoziative Störungen mit zusätzlichen Hinweisen auf eine Aggravation (Konversionsstörungen: ICD-10: F44.8). Differentialdiagnose nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung mit neurotisch-dissoziativer Prägung bei zusätzlichen Hinweisen auf eine Aggravation.

- Undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Überlappungen zu Diagnose 1 (ICD-10: F45.1)

- Anamnestisch: schwerste, motorisch gehemmte Depression ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

    Dr. I.___ hielt fest, der Beschwerdeführer wirke bewusstseinsklar sowie zu Ort, Person und Zeit orientiert. Der Beschwerdeführer neige zur Monologisierung und habe teilweise an Fragen vollständig vorbeigeredet. Die erneute Fragestellung seitens des Begutachters zeige jedoch, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich verstehe, was gefragt werde. Häufig stelle sich der formale Gedankengang vollständig unauffällig dar und bei flüssiger Rede, dann wiederum werde mit extremen Verzögerungen geantwortet. Manche völlig unvermittelt gestellten Gegenfragen würden wieder Zweifel an der Orientierung aufkommen lassen (z.B. «Haben Sie einen Job für mich?» oder «Ich sollte hier doch arbeiten?»). Teilweise habe der Beschwerdeführer nicht reagiert und einfach aus dem Fenster gestarrt. DrI.___ gab an, diese Einschübe würden im Ausdruck insgesamt jedoch aufgesetzt und theatralisch wirken. So würde auch die immer wiederholte Bemerkung, er wolle endlich arbeiten, deplatziert wirken und nicht im Zusammenhang zur realen Situation und Psychopathologie stehen. Sichere Hinweise auf formale Denkstörungen würden sich keine ergeben. Im Antrieb sei er leicht reduziert, punktuell imponiere der Beschwerdeführer hingegen durchaus lebhaft. Die Mnestik im Rahmen des Gesprächsverlaufs sei unauffällig, trotz der Wiederholungen könne er dem Gespräch erkennbar folgen. Biographische Daten würden aber extrem unpräzise angegeben werden. Die Konzentrationsfähigkeit sei aus dem Gespräch heraus ausreichend, wobei dies bei der zum Teil sehr ostentativ wirkenden und im Verlauf nicht kontinuierlichen Verlangsamung letztendlich schwer zu beurteilen sei. Es würden sich keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Halluzinationen, Ich-Störungen oder ein wahnhaftes Erleben ergeben. Der kurze Verweis auf ihn draussen fotografierende Menschen habe trotz der bizarren Schilderung («die brauchen ein Foto von mir, damit ich arbeiten kann») einen realen Bezug (Videoaufnahmen). Während der gesamten Exploration sei der Grundaffekt sehr ernst und ohne jedes Lächeln. Indes werde ein eigentlich depressiver Affekt nicht spürbar, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch verneint werde. Ebenso verneine er eine Suizidalität. Psychomotorisch wirke die Gesamtkörperhaltung starr, phasenweise würden die Hände einen sehr grobschlägigen Tremor zeigen (Urk. 12/107/43-44).

    Dr. I.___ konstatierte, der Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers sei deutlich geprägt durch eine erhebliche, krankheitswerte dysfunktionale neurotische Reaktionsbildung im Gefolge des Unfalls. Bei zusätzlich zu erwägender Commotio cerebri sei bereits direkt nach dem Unfall (November 2000) am ehesten von einer dissoziativen Amnesie auszugehen, welche bereits auf eine neurotische Verarbeitung hinweise. Schon in den ersten Wochen und Monaten sei es zu einer Symptomausweitung gekommen. So habe zu Beginn ein zervikozephales Syndrom im Vordergrund gestanden, bis sich eine massive psychogene Überlagerung mit einer zunehmenden Hilflosigkeit, einer Pseudodemenz und einer bizarren Verlangsamung gezeigt habe. Es lasse sich retrospektiv nicht ausschliessen, dass es im Rahmen der im Gefolge des Unfalls erlebten Belastungen auch zu schwerer wiegenden depressiven Episoden gekommen sei, wobei diese nicht vordergründig seien. Auffällig sei, dass der Verlauf trotz der vereinzelt berichteten Verbesserungen und Verschlechterungen insgesamt als statisch zu beurteilen sei mit praktisch identischen psychopathologischen Befunden seit dem Jahr 2001. Eine Wirksamkeit der antidepressiven Medikation sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die während der Exploration festgestellten Diskrepanzen seien nicht über eine primär depressive Erkrankung zu erklären. Vielmehr sei eine neurotische Fehlanpassung wahrscheinlich. Die Abgrenzung gegenüber einer Aggravation sei dabei schwierig. Eine solche bestehe wahrscheinlich bereits seit Jahren in einem nicht klaren, aber wohl nicht unerheblichen Ausmass (Urk. 12/107/49-50).

    Im Rahmen der diagnostischen Einschätzung und Beurteilung äusserte Dr. I.___, es sei ungewöhnlich, dass über mehr als zehn Jahre eine schwerste depressive Störung ohne adäquate Behandlung (stationäres Setting, tagesklinisches Setting etc.) bestanden haben soll, zumal die medikamentösen Behandlungsversuche unbefriedigend geblieben seien. Die gesamte Symptomatik im Gefolge des Unfalls lasse sich viel besser durch die Annahme eines reaktiv-neurotischen Geschehens (Konversionsstörung/Pseudodemenz) mit somatoformer und depressiver Symptombildung erklären, als durch ein primäres depressives Geschehen. Es könne ausserdem angenommen werden, dass die häusliche Situation mit dem entstehenden primären und sekundären Krankheitsgewinn wesentlich zur Ausgestaltung der zum Teil bizarr anmutenden (keine selbständigen Toilettengänge) Konversionsstörungen beigetragen habe, so dass eine Veränderung der häuslichen Situation wahrscheinlich die relevanteste therapeutische Massnahme dargestellt hätte. Ob das regressive Verhalten des Beschwerdeführers wirklich zu irgendeinem Zeitpunkt einmal das Ausmass der dokumentierten Hilflosigkeit erreicht habe, lasse sich retrospektiv nicht klären (Urk. 12/107/56-57). Tendenziell sei diese Einschätzung jedoch eher kritisch zu sehen, zumal sie auf einem sehr wahrscheinlich nicht zutreffenden Krankheitskonzept (dem der schwersten depressiven Störung) basiere und die damals gesehenen klinischen Kernsymptome weiterhin bestehen würden. Unter entsprechender Motivation/Anleitung seien sie aber durchaus überwindbar. Dass sich der Beschwerdeführer phasenweise durchaus aufmerksam, logisch sowie schnell denkend und formulierend präsentiert habe, sei mit einer schweren Depression nicht vereinbar, mit einer schwersten neurotischen Konversionsstörung ebenfalls nur sehr bedingt. Das punktuell in der Exploration gesehene normale Agieren des Beschwerdeführers sei aber vereinbar mit den Observationsergebnissen. Dennoch bleibe das aktuelle Funktionsniveau unklar. Es lasse sich lediglich sagen, dass die langjährig negative Prognose, die Hilflosigkeit und fast absolute Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung und wahrscheinlich schon über Jahre im geschilderten Mass nicht zutreffen würden. So habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er alleine mit dem Auto fahre, er alleine das Haus verlasse und Besorgungen mache oder joggen gehe. Eine erhebliche Aggravation sei hier unzweifelhaft. Dennoch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im November 2000 sehr zurückgezogen, bei massiv eingeschränkten Aktivitäten und mit hohem Leidensdruck, lebe (Urk. 12/107/50-52). Aufgrund der reduzierten Datenlage sei mit einer gewissen Unsicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in den ersten Jahren an einer schweren psychischen Störung gelitten habe. Diese habe sich im Verlauf jedoch, wie häufig gesehen bei neurotischen Störungen, zurückgebildet, so dass er das heutige Funktionsniveau habe aufbauen können. Aufgrund des in der Exploration fortgesetzten, bizarr anmutenden Ausdrucksverhaltens (Denkverlangsamung, Vorbeireden etc.) sei eine exakte Bestimmung des Funktionsniveaus bei mangelnder Kooperation/fraglicher Kooperationsfähigkeit nicht durchführbar. Es erscheine, als ob der Beschwerdeführer während der Untersuchung auf seine Krankenrolle, die er über viele Jahre erlernt habe und die wohl auch im familiären Umfeld gelebt werde, fixiert sei, so dass hier nicht von einer eigentlichen Simulation ausgegangen werden könne. Eine erhebliche Aggravation müsse jedoch angenommen werden (Urk. 12/107/57-58).

4.2.2    Im Rahmen der neurologischen Begutachtung, welche am 22. Mai 2014 bei Dr. J.___, Neurologie FMH, stattfand, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 12/107/13):

- Status nach Arbeitsunfall am 16. November 2000 mit Sturz nach hinten aus 2,5 m Höhe mit:

- Contusio capitis / Rissquetschwunde okzipital

- HWS-Distorsionstrauma

- Multiplen Kontusionen (Rücken, Knie und Beckenkamm rechts, Leiste links)

- Keine somatischen Residuen

- Schmerzfehlverarbeitung und Somatisierung / Hinweise auf Aggravation

    Dr. J.___ konstatierte, bei der klinischen Untersuchung habe sich ein psychomotorisch etwas verlangsamt wirkender Beschwerdeführer präsentiert. Ausser den geltend gemachten Gedächtnislücken (wie z.B. zum Unfallhergang) und einem häufig langen Studieren bei «Wissensfragen» würden sich keine relevanten neurokognitiven Defizite zeigen. Bei der somatischen Untersuchung sei ein intermittierender, irregulärer Haltetremor der rechten Hand aufgefallen. Ferner führte Dr. J.___ aus, das im neurologischen Status vorliegende Bild sei nicht konsistent. So sei der Tremor bezüglich Amplitude und Frequenz sehr wechselhaft und verschwinde, wenn der Beschwerdeführer abgelenkt sei (z.B. wenn er mit der anderen Hand eine Bewegung ausführen müsse). Ausserdem sei das motorische Ausfallmuster (3 von 4 Gliedern betreffend) organisch nicht erklärbar. Weiter könne auch die diffuse Sensibilitätsstörung am rechten Arm nicht zugeordnet werden und im Bereich des Nackens würden ebenfalls Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestehen. So sei die aktive Beweglichkeit deutlich eingeschränkt, die Muskulatur hingegen aber allseits völlig weich. Auch bewege der Beschwerdeführer seinen Kopf beim Aus- und Ankleiden oder wenn die Tochter bei der fremdanamnestischen Befragung neben ihm sitze frei in alle Richtungen. Zusammengefasst liege ein als funktionell resp. «pseudoneurologisch» zu wertendes Symptombild vor. Deskriptiv seien die Kopf- und Nackenschmerzen als «zervikozephales Schmerzsyndrom» zu klassifizieren. Ein «Zervikalsyndrom» - definiert durch das Vorhandensein von Beschwerden und objektivierbaren klinischen Befunden - liege nicht (mehr) vor. Die punktförmigen Kopfschmerzen seien weder als posttraumatisch zu interpretieren noch würden sie dem chronischen Spannungstyp-Kopfweh entsprechen. Auch der Verlauf mit fehlender Besserung über 13 Jahre bis ins Jahr 2013 sei aus organischer Sicht nicht erklärbar. Sowohl der Verlauf als auch das klinische Bild seien geprägt von Diskrepanzen und Inkonsistenzen, weshalb bei der Beurteilung - auch der Arbeitsfähigkeit - nicht auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden könne, sondern die objektiven Befunde relevant seien. Es sei von einer relevanten Schmerzfehlverarbeitung auszugehen und die pseudoneurologischen Symptome seien im Rahmen einer Somatisierung überlagert durch aggravatorische Anteile - zu interpretieren. In Bezug auf die neurologische Wertung der Schwere des Traumas vom November 2000 auf das Hirn führte Dr. J.___ aus, selbst wenn allenfalls eine kurze amnestische Lücke vorgelegen habe - und dadurch die Diagnose einer milden traumatischen Hirnschädigung möglich gewesen wäre -, sei davon auszugehen, dass davon keine Residuen persistieren würden. Die Diagnose einer milden traumatischen Hirnschädigung/Commotio cerebri könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Dementsprechend seien auch die in der Folge manifesten psychischen Veränderungen nicht auf einer traumatisch-organischen Grundlage erklärbar. Eine Verletzung neuraler Strukturen sei nicht festzustellen (Urk. 12/107/15-16).

    Aus neurologischer Sicht sei eine Besserung zu konstatieren. Gemäss Eigenangaben des Beschwerdeführers hätten sich seit 2013 sowohl die Schmerzen als auch die Beweglichkeit gebessert und er versuche wieder mehr zu machen (einkaufen, joggen, Auto fahren). Auch abgestützt auf den Vergleich mit der Aktenlage lasse sich eine Verbesserung belegen. So sei im November 2001 noch eine massiv eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit aktivem Gegenstemmen beschrieben worden und im Mai 2004 habe man den Rotationsumfang mit circa 10° befunden. Die gemessenen Bewegungsumfänge der HWS seien deutlich besser und auch das Tempo der Psychomotorik habe sich im Vergleich zur Aktenlage verbessert. Weiter habe sich auch die Partizipation des Beschwerdeführers gebessert. Hätte er früher bei Konsultationen gar nichts gesagt, habe er nun gut Auskunft geben können. Neu und in der Aktenlage bisher nicht dokumentiert sei ein intermittierender Halte- und Aktionstremor der rechten Hand, welcher als nichtorganisch zu werten sei. Aus somatisch-neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Zumutbarkeit (Urk. 12/107/17).

4.2.3    Die Gutachter hielten im Rahmen der Konsensbesprechung zusammenfassend fest, der gesamte Verlauf im Gefolge des Unfalls sei aus organischer Sicht nicht erklärbar. Im Vordergrund würden ätiologisch psychiatrische Aspekte stehen. Auf der Symptomebene (neurologisch und psychiatrisch) sei seit dem Berentungszeitpunkt klar eine Verbesserung eingetreten. Ferner würden erhebliche Hinweise auf eine überlagernde Aggravation bestehen, welche die Begutachtung erschwert hätten. Neben den in beiden Fachgutachten genannten Inkonsistenzen lasse sich auch bemerken, dass sich der Beschwerdeführer in der neurologischen Begutachtung deutlich weniger «denkgehemmt» präsentiert habe als noch in der psychiatrischen Exploration (Urk. 12/107/58).

4.2.4    Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme unter Berücksichtigung des Ermittlungsberichts vom 13. September 2013 (vgl. Urk. 12/88) bestätigte Dr. J.___ die im neurologischen Gutachten festgehaltenen Erkenntnisse (vgl. vorstehend E. 4.2.2) und führte aus, das beobachtete Verhalten des Beschwerdeführers belege, dass keine somatischen Residuen vorliegen würden. Es seien auch keine funktionellen resp. «pseudoneurologischen» Symptome sichtbar (vgl. Stellungnahme vom 27. Oktober 2014; Urk. 12/110/5). Nach Durchsicht sämtlicher Videoaufnahmen äusserte Dr. I.___, er halte an seiner im Gutachten getroffenen Einschätzung fest (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Die erheblichen vorhandenen Ressourcen (insbesondere in Anbetracht der einmal zur Diskussion stehenden Hilflosigkeit) würden durch die Videoaufnahmen bestätigt. Trotzdem seien die Videoaufnahmen nicht in der Lage, eine relevante psychiatrische Symptomatik mit Auswirkung z.B. auf die Arbeitsfähigkeit auszuschliessen. Dennoch müsse klar konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer durch seine zumindest partiell als bewusst anzunehmende Aggravation in den Untersuchungssituationen sowie auch in der Vergangenheit bei Besprechungen mit Ärzten oder auch Repräsentanten der Unfallversicherung nicht die Kooperationsfähigkeit gezeigt habe, die aus medizintheoretischer Sicht (zumindest in den letzten Jahren) durchaus zu erwarten gewesen wäre. Der Gesundheitszustand werde durch den Beschwerdeführer nicht so dargestellt, wie er der Realität entspreche. Das Ausmass dieser Verzerrung bleibe jedoch unklar (vgl. Stellungnahme vom 29. September 2014; Urk. 12/110/7).

4.3    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___ am 15. und 16. März 2016 eine psychiatrische Begutachtung durch, über welche er am 15. April 2016 berichtete (Urk. 12/135). Dr. B.___ hielt fest, während des ganzen Untersuchungsgesprächs sei der Beschwerdeführer wach, aufmerksam und konzentriert gewesen. Auffassungsstörungen hätten sich keine gezeigt und würden vom Be-schwerdeführer auch verneint werden. Ferner bestehe auch keine erhöhte Ermüdbarkeit, keine verminderte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, keine Verlangsamung oder verändertes Äusserungsverhalten (Urk. 12/135 S. 90). Die Schilderung der Beschwerden beschränke sich im Wesentlichen auf dauernde Nacken- und Hinterkopfschmerzen, kurzdauernde Schmerzausbreitung und kurzdauernden Schwindel vor allem beim Liegen sowie «im Schlaf», beim Stehen und Laufen. Weiter habe der Beschwerdeführer über Müdigkeit sowie ein Grübeln über seine Arbeitssituation berichtet. Dr. B.___ führte aus, der objektivierbare psychopathologische Befund sei wenig ausgeprägt. Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Aufmerksamkeit, der Auffassung, der Konzentration, der Merkfähigkeit und der Gedächtnisleistung würden sich nicht belegen lassen. Im formalen Denken bestehe keine auffallende Verlangsamung. Eine leichtgradige Einengung beziehe sich auf das Thema seiner Schmerzen und ein mittelgradiges Perseverieren auf die Betonung eines Gesundheitswunsches. Hinweise auf Zwangsstörungen oder wahnhaftes Erleben würden sich keine ergeben. Ich-Störungen und Sinnestäuschungen würden verneint werden. Im affektiven Bereich zeige sich der Beschwerdeführer affektarm und leicht affektstarr. Er verneine eine dauerhafte Störung der Vitalgefühle und bejahe ein «manchmal» vorhandenes Gefühl der Traurigkeit und Niedergedrücktheit. Er zeige sich wiederholt dysphorisch und auch gereizt (insbesondere in Momenten empfundener Infragestellung seiner Darstellungen) sowie selten klagsam. Gelegentlich beschreibe er Insuffizienzgefühle. Eine Antriebsarmut sei nur leicht ausgeprägt und neben einer leichten Starre der Mimik trete der Eindruck des Theatralischen. Ein angegebener sozialer Rückzug lasse sich im Sinne einer verminderten Zugänglichkeit im Gespräch bestätigen. Suizidalität bestehe nicht (Urk. 12/135 S. 127-128). Psychomotorisch würden sich in Hinblick auf die körperliche Beweglichkeit im Sitzen sowie seiner Gestik keine Auffälligkeiten zeigen. Mimisch sei von einer leichten Starre zu sprechen. Im Übrigen würden sich aber keine qualitativ und/oder quantitativ abnormen Bewegungen und mimischen Äusserungen zeigen. Ausnahme seien die Momente, in denen sich der Beschwerdeführer den (nicht vorhandenen) Schweiss aus der Stirn gewischt oder sich mit Wasser begossen habe, wobei er in diesen Momenten den Eindruck des Theatralischen erweckt habe (Urk. 12/135 S. 111).

    Dr. B.___ konstatierte, aus diesen Befunden lasse sich kein schwergradiges oder auch nur mittelgradiges depressives Syndrom herleiten. Der Beschwerdeführer wirke nicht, als ob er sich klein, minderwertig und hilflos fühle oder er die Welt als bedrohlich und mächtig erlebe, Sorgen und Bedrohungen masslos überbewerte oder ihm alles hoffnungslos und fremdartig erscheine und er seine Aufmerksamkeiten nur auf sein subjektives Unglück konzentrieren könne. Weder der Verlust des Selbstwertgefühls noch das Gefühl der Nutzlosigkeit und der Schuld würden sich - trotz ihrer Erwähnung - als vorherrschend erkennen lassen. Dr. B.___ verwies auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und darauf, dass diese den seit dem Jahr 2002 und dann in den Observationen im Jahr 2013 gemachten Beobachtungen (der Beschwerdeführer sei u.a. alleine Auto gefahren, habe der Tochter Fahrunterricht gegeben, sei joggen und einkaufen gegangen und sei in einer Badeanstalt sowie bei Besuchen der Albanisch-Islamischen Gemeinschaft in Zürich gesichtet worden, jeweils temperatur-adäquat gekleidet) widersprechen würden. Die vom Beschwerdeführer gezeigte (und gleichzeitig verschwiegene) Aktivität und der psychopathologische Befund, der gegenüber seinen subjektiven Angaben deutliche Diskrepanzen aufweise, würden für die Annahme eines nicht mehr als leichtgradig ausgeprägten depressiven Syndroms sprechen (Urk. 12/135 S. 128-129). Der psychiatrische Begutachter verneinte überdies das Vorliegen einer affektiven Störung, einer neurotischen Belastungs- oder somatoformen Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung und sah auch die Diagnose der «Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen» sowie der «artifiziellen Störung» nicht erfüllt. Zusammenfassend könne das Vorliegen einer psychischen Störung weder im Zeitpunkt der Begutachtung noch für die Jahre seit 2000 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden (Urk. 12/135 S. 129-133). Eine durch eine psychische Störung tatsächlich beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit könne gutachterlicherseits ebenfalls nicht belegt werden (Urk. 12/135 S. 142), obwohl die Haltung, Mimik und Darstellung des Beschwerdeführers an einer völligen Arbeitsunfähigkeit nicht zweifeln lassen würden. Schwerwiegende psychopathologische Befunde liessen sich dennoch nicht erheben und unter Berücksichtigung der Aktenlage lasse sich eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (Urk. 12/135 S. 136).

    Dr. B.___ führte weiter aus, von einer Verbesserung oder Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes könne nicht gesprochen werden, da eine psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden könne und dies im Rückblick auch für die Jahre seit 2011 und vorher nicht gelinge (Urk. 12/135 S. 144).

4.4    Die Ärzte des D.___ hielten in ihrem Arztbericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 12/155), welcher im Rahmen des Einwandverfahrens eingereicht wurde, fest, die merkwürdigen Verhaltensweisen, die vagen Angaben zum Unfallereignis, die spärliche Beschwerdeschilderung und floskelhaften Auskünfte, das Nichtaufnehmen des Blickkontakts sowie das vollständig irrationale Akzeptieren des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2014 (richtig: Sistierung der Rente; Urk. 12/93) würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr urteilsfähig und im Besitz eines vernünftigen rationalen Vorgehens sei. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, anhand dieser Befunde und Beobachtungen nicht auf eine Gedächtnisstörung, Konzentrationsstörung, Verlangsamung im Denken, Affektarmut oder Störung der Vitalgefühle zu schliessen. Die Ärzte des D.___ stellten unter Einbezug der Fremdanamnese fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine Verwirrung, Antriebs- und Lustlosigkeit, Kommunikationsverweigerung sowie eine Partizipationsunfähigkeit (auch gegenüber den eigenen Kindern und deren Ausbildung). Einzig gegenüber dem Tumorgeschehen der Ehe-frau sei ein gewisses Interesse vorhanden.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2017 (Urk. 2/1) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ vom 15. April 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3; Urk. 12/135).

5.2

5.2.1    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob diese Expertise grundsätzlich verwertbar ist. Dies, weil Dr. B.___ unter anderem auch die Ergebnisse der von der Unfallversicherung veranlassten Observation vorlagen (vgl. E. 2.2).

5.2.2    In Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 (betreffend ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren) hat das Bundesgericht in BGE 143 I 377 E. 4 erkannt, es fehle auch in der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regle. Daraus folgt, dass die Observationen des Beschwerdeführers zwischen Mai und August 2013 (Urk. 12/88) an und für sich rechtswidrig, das heisst in Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgten. Für die Verwertbarkeit eines derart rechtswidrig erlangten Beweises soll – in Anlehnung ans eidgenössische Straf- und Zivilverfahrensrecht sowie die meisten kantonalen Verfahrensordnungen – hauptsächlich die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sein (BGE 143 I 377 E. 5.1.1).

5.2.3    Im hier zu beurteilenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die (unbeeinflussten) Handlungen des Beschwerdeführers im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen aufgenommen wurden. Zudem war die Observation, eingeleitet aufgrund ausgewiesener Zweifel über die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem Gesundheitszustand, auf sechs Tage innerhalb des Zeitraums vom 28. Mai 2013 bis zum 22. August 2013 begrenzt, wobei die einzelnen Überwachungsphasen zwischen 6:30 und 9:40 Stunden dauerten (Urk. 12/88). Der Beschwerdeführer war somit weder einer systematischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hinsicht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen, ergibt sich, dass die vorliegenden Observationsberichte (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können (BGE 143 I 377 E. 5.1.2).

    Der Verwertbarkeit steht somit nichts entgegen. In Übrigen ist festzuhalten, dass die Beobachtungen der gutachterlichen Psychiater auch ohne diese Unterlagen bestand hätten.

5.3    

5.3.1    Voraussetzung für eine Rentenrevision ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes und damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. vorstehend E. 1.3).

5.3.2    Es steht aufgrund der Akten fest, dass insbesondere eine schwere, motorisch gehemmte depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie ein ausgeprägtes zervikozephales Schmerzsyndrom zum Anspruch auf eine ganze Rente gemäss Verfügung vom 15. November 2002 (Urk. 12/28) führten (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3).

    Im Rahmen der Rentenrevision stellte Dr. B.___ keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) fest (vgl. vorstehend E. 4.3) und fand Dr. J.___ kein Zervikalsyndrom mehr (vgl. E. 4.2.2).

    Eine Verbesserung des Gesundheitsschadens im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen. Zu diesem Schluss kamen nicht nur sämtliche Gutachter (vgl. E. 4.2 und E. 4.3), sondern auch der Beschwerdeführer selbst (vgl. vorstehend E. 4.2.2; Urk. 12/107/17 und Urk. 12/135 S. 98f.), gab an, dass sich sowohl die Schmerzen als auch die Beweglichkeit seit 2013 gebessert hätten und er wieder mehr Dinge alleine tun könne (z.B. einkaufen, joggen, Auto fahren). Eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus psychiatrischer/neurologischer Sicht ist entsprechend unbestritten.

5.4    

5.4.1    Das Gutachten von Dr. B.___ basiert auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 12/135 S. 6-81 und S. 151-161) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 12/135 S. 106-112), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 12/135 S. 91-106) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt (vgl. Urk. 12/135 S. 112-133). Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) - die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5).

5.4.2    Aufgrund der im psychiatrischen Gutachten angeführten Befunde (vgl. E. 4.3) ist es nachvollziehbar, dass kein relevantes depressives Geschehen mehr vorliegt. Der Gutachter fand objektiv keine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen, war der Beschwerdeführer doch in der Lage, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils gut dreieinhalb bis vier Stunden an einer Exploration teilzunehmen (Urk. 12/135 S. 86). Auch Störungen des Gedächtnisses und der Merkfähigkeit wurden verneint. Der Beschwerdeführer sei jederzeit in der Lage gewesen, sich spontan oder auf Anregung auf länger oder kürzer zurückliegende Gesprächsinhalte zurückzubesinnen und sie sinnvoll mit der je aktuellen Thematik zu verbinden. Dies gelte auch dort, wo er im Verlauf des zweiten Untersuchungsgesprächs erklärt habe, sich an die Inhalte des ersten Untersuchungsgesprächs fast gar nicht mehr erinnern zu können (vgl. Urk. 12/135 S. 107). Dr. B.___ legte insbesondere einleuchtend dar, dass aufgrund der psychiatrischen Untersuchungen und der objektivierbaren psychopathologischen Befunde eine nach ICD-10 klassifizierte psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt (vgl. Urk. 12/135 S. 128-133) und erklärte weiter, angesichts dessen, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und dem ausserhalb einer Untersuchungssituation beobachteten Verhalten bestehe, gebe es keine sichere Möglichkeit, die Schwere einer somatoformen Störung zu bestimmen und ihr tatsächliches Vorliegen überhaupt zu belegen (Urk. 12/135 S131). Dies erweist sich als schlüssig.

    Im Übrigen wurde nicht nur von Dr. B.___ eine deutliche Aggravation festgestellt, sondern auch im Gutachten von Dr. I.___ (eine Aggravation bestehe wohl bereits seit Jahren in einem nicht klaren, aber wohl nicht unerheblichen Ausmass [vgl. E. 4.2.1]; der Gesundheitszustand werde durch den Beschwerdeführer nicht so dargestellt, wie es der Realität entspreche [E. 4.2.4]) und Dr. J.___ (die Fehlverarbeitung beinhalte Schmerzen und andere körperliche Symptome im Sinne einer Somatisierung und werde durch aggravatorische Anteile überlagert; vgl. E. 4.2.2) festgehalten. Angesichts des teilweise bizarren Verhaltens des Beschwerdeführers während der Exploration sowie des Fehlens einer eigentlichen organischen Ursache für den schweren Schmerzzustand erscheint diese Schlussfolgerung stimmig. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation, liegt nach der Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4.1; 9C_408/2010 vom 22. November 2010, E. 4.2). Demnach liegt keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor.

    In diesem Sinne ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - angesichts der geschilderten psychiatrischen Befunde und der gestellten Diagnose - in seiner Arbeitsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt ist. Die restlos auf subjektiven Angaben beruhende Beurteilung des D.___ (E. 4.4) vermag angesichts der wiederholt festgestellten, deutlichen Aggravation in keiner Weise zu überzeugen. Damit ist auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann daher abgesehen werden (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

5.4.3    Angesichts der ausgewiesenen Verbesserung kann offengelassen werden, inwieweit der Tatbestand einer Wiedererwägung gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der H.___ vom August 2014 (Urk. 12/107) sowie das psychiatrische Gutachten vom April 2016 (Urk. 12/135) zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Rentenprüfung im Jahr 2002 massgeblich verbessert haben (E. 5.3.2).

5.5    

5.5.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wann die Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist.

    Währenddessen die Gutachter der H.___ der Auffassung waren, dass das Funktionsniveau des Beschwerdeführers unklar sei, die langjährig negative Prognose, die Hilflosigkeit und fast absolute Handlungsunfähigkeit aber wahrscheinlich schon über Jahre so nicht zutreffe (vgl. E. 4.2.1; Urk. 12/107/52), kam Dr. B.___ aufgrund der gemäss Aktenlage bereits seit 2002 bestehenden Diskrepanzen zwischen dem psychopathologischen Befund und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zum Schluss, dass eine psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sei und auch für die Jahre seit 2000 nicht gelinge (vgl. E. 4.3; Urk. 12/135 S. 142-144). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin war der Ansicht, dass seit Ende Mai 2013 eine wesentliche Verbesserung der funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ausgewiesen sei (Urk. 12/147) und verwies in diesem Zusammenhang auf den Ermittlungsbericht vom September 2013 (Urk. 12/88), wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 28. Mai bis 22. August 2013 etliche Male alleine ausser Haus gesichtet wurde. Wie die Observationsbilder zeigen, konnte sich der Beschwerdeführer ausser Haus mühelos bewegen und war nicht auf die Unterstützung Dritter angewiesen. So fuhr er alleine Auto und bewegte sich sicher im Stadtverkehr von Zürich, gab einer seiner Töchter Fahrunterricht, ging einkaufen sowie joggen und besuchte das Schwimmbad. Dabei hat er einen gesunden und vitalen Eindruck hinterlassen und sich dynamisch bewegt.

    Der Beschwerdeführer seinerseits gab die Verbesserung seines Gesundheitszustands im Rahmen des Fragebogens zur Rentenrevision im Dezember 2013 an und äusserte, dass sich der Zustand dieses Jahr (2013) insgesamt gebessert habe (vgl. Urk. 12/90 S. 7). Diesbezüglich bleibt aber zu beachten, dass die Unfallversicherung aufgrund einer Befragung im November 2013, im Rahmen derer der Beschwerdeführer unverändert über dieselben Beschwerden klagte und jegliche Selbständigkeit u.a. das selbständige Autofahren sowie das Joggen, explizit verneint hatte (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. November 2013; Urk. 12/87/12-17), eine vorübergehende Leistungseinstellung mitteilte (vgl. Schreiben vom 26. November 2013; Urk.  12/85). Angesichts der Observationsergebnisse und dieser Umstände ist es durchaus nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt der Verbesserung auf den Zeitpunkt der Observation festlegte. Dass weder Dr. B.___ noch die H.___-Gutachter körperliche oder psychische Beeinträchtigungen im Verhalten des Beschwerdeführers feststellen konnten, bestätigt diese Schlussfolgerung.

    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Observation (vgl. Urk. 12/88) erheblich verbessert hat und davon ausgegangen werden kann, dass ihm jede seinen beruflichen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit seit Juni 2013 wieder in einem 100%-Pensum zumutbar ist. Damit erübrigt sich ein Erwerbsvergleich.

5.5.2    Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Rentenaufhebung ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 17 zu Art. 25). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bundesgerichts 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 4.3 und 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.2).

    Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Zur Annahme einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV genügt auch ein nur leicht schuldhaftes Verhalten (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 147 zu Art. 30-31 IVG).

5.5.3    Die Beschwerdegegnerin hat eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 31. Mai 2013 als rechtens erachtet, weil der Beschwerdeführer die überwiegend wahrscheinlich bereits seit Anfang 2013 - spätestens aber seit Beginn der Observation Ende Mai 2013 - bestandene Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht gemeldet und damit eine schuldhafte Meldepflichtverletzung begangen habe.

    Dem ist zuzustimmen. Dem Beschwerdeführer musste nämlich bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass er nicht zur gleichen Zeit eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, beziehen konnte, wenn es ihm zeitgleich ohne Weiteres möglich war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten selbständig und ohne sichtbare Einschränkungen psychischer und/oder physischer Art zu bewältigen. Er hat den verbesserten Gesundheitszustand aber nicht nur nicht gemeldet, sondern er hat - wie mit Blick auf die Ergebnisse der Überwachung feststeht - bei der Befragung durch die Unfallversicherung im November 2013 zahlreiche wahrheitswidrige Angaben gemacht. Dies obschon er gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber den Sozialversicherern verpflichtet war (Urteil 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 4.4). So hat er angegeben, teilweise bei fast allen Alltagsaktivitäten (Kleider anziehen, Haare waschen, rasieren, auf die Toilette gehen, Nahrung zerschneiden etc.) die Hilfe der Ehefrau zu benötigen, keinen Sport zu machen (u.a. auch nicht zu joggen), nicht unter Leute zu gehen und seit dem Unfall nicht mehr Auto zu fahren. Die Observation hat jedoch gezeigt, dass der Beschwerdeführer joggen ging, das Zentrum der Albanisch-Islamischen Gemeinschaft besuchte und sich mit verschiedenen anderen Besuchern unterhielt sowie selber ein Auto steuerte. Bereits die wahrheitsgemässe Auskunft, wieder Auto fahren zu können, hätte zu einer Rentenüberprüfung geführt. Das Beherrschen einer solch anspruchsvollen Fähigkeit lässt sich mit der vollständigen Invalidisierung und Unfähigkeit, im täglichen Leben bzw. bei den Alltagsverrichtungen ohne Hilfe zurecht zu kommen (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. November 2013 S. 3; Urk. 12/87/15), schlichtweg nicht vereinbaren. Unter diesen Umständen ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung ohne Zweifel gegeben. Diese Verletzung ist jedenfalls auf Mai 2013 zu datieren.

5.5.4    Demnach ist die rückwirkende Rentenaufhebung per Ende Mai 2013 und die angeordnete Rückerstattung, welche in masslicher Hinsicht unbestritten ist, mit Blick auf Art. 25 ATSG nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    

6.1    Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/ 2017 vom 7. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.2    Bei einem Rentenbeginn am 1. November 2001 und einer Rentenaufhebung per 31. Mai 2013 ist die Voraussetzung einer Bezugsdauer von mindestens fünfzehn Jahren nicht erfüllt. Damit fällt die Anwendung der dargelegten Rechtsprechung (sowie die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG) ausser Betracht.


7.

7.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 1. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Lüthy als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3/8-3/27, Urk. 7), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

7.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer. Danach ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

7.3    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Lüthy reichte dem Gericht am 14. September 2017 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'703.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-2). Die Höhe der Honorarnote erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Lüthy ist daher mit Fr. 2'703.40 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. September 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Lüthy als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, Dübendorf, wird mit Fr. 2’703.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler