Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00897


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 4. Januar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968 beziehungsweise 1970, meldete sich am 17. März 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/ Rente) an (Urk. 9/2). Am 19. Mai 2009 ersuchte sie ferner um Abgabe eines Hörgerätes (Urk. 9/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/6-8; Urk. 9/11; Urk. 9/14-17; Urk. 9/19; Urk. 9/21; Urk. 9/33-34; Urk. 9/36) ab und erteilte der Versicherten Kostengutsprache für die Anpassung des Hörgerätes (vgl. Mitteilung vom 19. Oktober 2009, Urk. 9/26). Mit Verfügung vom 21. April 2010 (Urk. 9/38) verneinte sie zwar einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, erteilte ihr allerdings am 27. April 2010 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 9/39).

1.2    Am 16. Februar 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei die Anmeldung erst am 18. November 2015 bei der IV-Stelle einging (vgl. Urk. 9/47-48). Im Januar 2017 ersuchte sie wieder um Abgabe eines Hörgerätes (Urk. 9/75). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/51-52; Urk. 9/54-55; Urk. 9/68; Urk. 9/70-71; Urk. 9/74) und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 28. Februar 2017 berichtet wurde (Urk. 9/82). Mit Mitteilung vom 20. April 2017 (Urk. 9/90) sprach sie der Versicherten schliesslich eine binaurale Hörgerätepauschale zu.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/85; Urk. 9/92; Urk. 9/95-96) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 9/99 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell seien eine Begutachtung und eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 (Urk. 7) die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung. Mit Stellungnahme vom 27. November 2017 (Urk. 12) schloss sich die Beschwerdeführerin diesem Antrag an, was der Beschwerdegegnerin am 28. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit November 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bis Juli 2016 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit August 2016 sei ihr eine 60%ige Tätigkeit wieder zumutbar. Sie sei als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Eine gesundheitliche Einschränkung liege weder im Erwerbsbereich noch in der Haushaltsführung vor. Demnach bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der medizinischen Beurteilungen sei belegt, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand laufend verschlechtere. Zwar habe die Aufnahme der Peritonealdialyse vorübergehend zu einer gewissen Stabilisierung geführt. Im Rahmen der terminalen Niereninsuffizienz seien jedoch laufend neue Befunde erhoben worden, aufgrund welcher sie spätestens seit dem Bericht des Y.___ vom April 2017 als zu 100 % arbeitsunfähig gelte. Obwohl dieser Bericht damals bereits vorgelegen habe, habe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hierzu keine Stellung genommen und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Die durch den RAD vorgenommene Beurteilung sei nicht mehr aktuell. Falls der medizinische Sachverhalt als unvollständig erachtet werde, beantrage sie eine Begutachtung (S. 6 ff.). Schliesslich widerspreche die Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall den medizinischen Akten. Um den Lebensunterhalt ihrer Familie zu sichern, müsste sie einem Vollzeitpensum nachgehen. Auf die anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Aussagen könne mangels genügender Deutschkenntnisse nicht abgestellt werden. Selbst die Beschwerdegegnerin sei davon abgewichen. Die gemischte Methode komme demnach nicht zur Anwendung (S. 9 ff.).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, da der RAD den Bericht des Y.___ vom April 2017 übersehen habe und aufgrund dieses Berichtes weitere Abklärungen nötig seien. Hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin werde auf den Abklärungsbericht verwiesen. Es bestünden keine Hinweise auf Verständigungsprobleme oder mangelnde Deutschkenntnisse. Die finanziellen Verhältnisse seien lediglich ein Indiz für die Beurteilung der Statusfrage (S. 1 f.).

2.4    Die Beschwerdeführerin schloss sich daraufhin dem Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklärung an und beantragte dabei, dass nebst den ergänzenden medizinischen Abklärungen auch eine erneute Überprüfung der Statusfrage anzuordnen sei (Urk. 12 S. 1 ff.).

2.5    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Da der medizinische Sachverhalt noch offen ist, erübrigen sich zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt Weiterungen zur Statusfrage.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans