Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00898
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 13. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
schadenanwaelte.ch
Rain 41, Postfach 4138, 5001 Aarau 1 Fächer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war seit 1. Juli 2004 bei der A.___ als Mechaniker tätig (Urk. 9/39/1-2), als er am 4. Dezember 2010 auf das rechte Knie stürzte (Urk. 9/72/210). Am 30. Oktober 2012 meldete er sich wegen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 9/14/158, Urk. 9/72/1-210). Sodann gewährte sie dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 9/43; Urk. 9/50; Urk. 9/53). Die Unfallversicherung veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung am B.___, dessen Gutachten am 8. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 9/88), stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 15. Juli 2015 per 4. Dezember 2012 ein, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und verneinte weitere Ansprüche (Urk. 9/92/5-11).
Die IV-Stelle verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/101; Urk. 9/106; Urk. 9/128, Urk. 9/143), in dessen Rahmen eine bidisziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stattfand (Urk. 9/136137), mit Verfügung vom 30. Juni 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/145 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach IVG sowie eventuell Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 unter gleichzeitiger Bewilligung der beantragten (Urk. 1 S. 2) unentgeltlichen Rechtspflege mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers abgeschlossen worden. Gestützt auf das Medas-Gutachten sei davon auszugehen, dass ihm die bisherige Tätigkeit als Mechaniker nicht mehr zumutbar sei. Eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich seien 10 % vom Invalideneinkommen abzuziehen. Nach Beurteilung des RAD liege eine leicht ausgeprägte depressive Erkrankung vor, die die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränke (S. 1 f.).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD lediglich von einer leichten depressiven Symptomatik ausgehe, denn seine behandelnden Ärzte hätten eine schwere Depression diagnostiziert. Auf die RAD-Einschätzung könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 6 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Frage, ob ihm ein Rentenanspruch zusteht. Dabei ist unbestritten, dass ihm aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (vgl. Urk. 1). Zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht verhält. Dementsprechend werden nachfolgend die Arztberichte wiedergegeben, welche zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung nehmen.
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie am Universitätsspital C.___ stellten mit Bericht vom 9. April 2014 (Urk. 9/72/21-25) folgende, verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 2):
- persistierende Knieschmerzen rechts nach Kniedistorsion
- Distorsionstrauma am 5. (richtig: 4.) Dezember 2010 (Sturz auf Glatteis)
- Anpassungsstörung mit leichter bis mittelgradiger depressiver Symptomatik
- Differentialdiagnose: Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden nicht erklären (S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer sei angestammt nicht mehr, angepasst aber zu 100 % arbeitsfähig. Ob zusätzlich eine Leistungsminderung aus psychischen Gründen bestehe, müsse aus fachärztlicher Sicht beurteilt werden. Aktuell stehe die psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund (S. 3 f.).
3.2 Die Ärztinnen und Ärzte des B.___ stellten in ihrem am 8. Mai 2015 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, einer psychiatrischen und einer orthopädischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 9/88) folgende, nachfolgend verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 18 f.):
- persistierende Beschwerden Knie rechts bei Status nach Sturz am 4. Dezember 2010
- mediale Überlastung mit Knorpelschaden und Innenmeniskusdegeneration am Knie links
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
- leichte bis mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung (ICD-10 F32.0)
- histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0)
- Lumbalgien
Die Kniebeschwerden seien organisch erklärbar. Die daraus abgeleiteten anamnestischen Beschwerdeangaben, das hinkende Gangbild und die vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könnten aufgrund dieser Befunde jedoch in ihrer Gesamtheit und dem geschilderten Schweregrad nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Die retropatellare Chondropathie könne durchaus zu Beschwerden beim Bergablaufen, Treppensteigen, teilweise auch beim Bergauflaufen oder Tragen sehr schwerer Gewichte führen, aber ein permanentes Hinken und eine so stark ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit und Druckschmerzhaftigkeit während der Untersuchung sei aus der klinischen Praxis so nicht bekannt. Dies sei noch schwieriger nachzuvollziehen, wenn sich wie hier bei der Messung der unteren Extremitäten fast keine Umfangsdifferenzen zeigten, was dafür spreche, dass beide unteren Extremitäten nahezu gleichermassen während des Alltags benutzt würden. Auch erscheine es ausgesprochen schwierig nachvollziehbar, wie zum Ausziehen der Hose und der Schuhe das Kniegelenk ohne Schmerzreaktion oder -angaben über 100° gebeugt werden könne und die Schmerzen während der klinischen Untersuchung ab ca. 50° sehr heftig zu sein schienen. Es bestünden also zwar klinische und radiologische Befunde, welche eine gewisse Einschränkung begründen könnten, aber nicht derart ausgeprägt seien, dass sie die vom Exploranden beklagten Beschwerden und Einschränkungen im Alltag und in der Arbeitsfähigkeit in dem geschilderten Ausmass erklären könnten (S. 16).
In der psychiatrischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die somatischen Beschwerden dramatisch geschildert würden, es werde eine deutliche psychische Überlagerung mit Ausweitung und Selbstlimitierung erkennbar, welche bewusstseinsnah anmute und bei eher histrionischen Persönlichkeitszügen zu diskrepanten Bewertungen der eigenen Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Beurteilungen durch somatische Fachgutachter führten. Der Beschwerdeführer wirke überwiegend niedergeschlagen und beginne bei emotional belastenden Beschwerden wiederholt zu weinen (S. 17 Mitte). In der Ausgestaltung des Schmerzerlebens seien bewusstseinsnahe Tendenzen zur Verdeutlichung erkennbar. In der psychiatrischen Exploration formuliere der Explorand für sich die geäusserten psychischen Einflüsse auf den Krankheitsverlauf als Unterstellung einer Aggravation oder Simulation und lehne diese ab. Im Verlauf der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Eindruck bewusstseinsnaher Verdeutlichung verstärkt. Bei zeitweilig spürbarem Leidensdruck sei er mit seinen hochdramatischen Schilderungen, unterbrochen durch wiederholtes Weinen, manipulativ erschienen (S.17 unten f.).
Seit dem Unfall seien weitere psychische Belastungsfaktoren hinzugetreten, welche die depressive Störung mit unterhalten würden; hier seien der Tod des Vaters im Jahr 2012, der Arbeitsplatzverlust und die sich anbahnenden Eheprobleme zu nennen. Diese führten zu einer Verstärkung und Verlängerung der depressiven Episode, da der Arbeitsplatzverlust mit einem Perspektivenverlust einhergehe und die Trauer um den Tod des Vaters an sich eine längerdauernde depressive Reaktion auslösen könne, was die bereits bestehenden depressiven Symptome verstärke (S. 20 Mitte). Eine leitliniengerechte Therapie habe bisher noch nicht stattgefunden (S. 21 unten).
Im angestammten Beruf als Automechaniker bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aufgrund des verstärkten Schon- und Vermeideverhaltens sowie aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs, bedingt durch die anhaltende Schmerzstörung sowie die leichte bis mittelgradige depressive Episode (S. 22). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die aktuell noch vorhandene Einschränkung sei auf die behandelbare depressive Störung zurückzuführen; aus orthopädischer Sicht bestehe bereits jetzt eine angepasste volle Arbeitsfähigkeit (S. 23 Mitte).
Es liege ein allenfalls begrenzter sozialer Rückzug vor. Der Beschwerdeführer verfüge nur über wenige und aktuell nicht ausreichend zugängliche Ressourcen, der Zugang sei durch mangelndes Selbstwirksamkeitserleben mit Selbstlimitierung begrenzt. Deutlich im Wege stehend sei der Verlust des Arbeitsplatzes, der einen stufenweisen Einstieg in einem vertrauten Umfeld verunmögliche, sowie eine mangelnde Qualifizierung, die einen Wechsel erschwere. Der soziokulturelle Hintergrund mit geringer Bildung sowie einem eher soziomatischen Krankheitsprozess erschwere dies zusätzlich (S. 24).
Zum Tagesablauf sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben um 7 Uhr aufstehe, seine persönliche Hygiene erledige, seinen Sohn dusche und ihn zu Fuss in den Kindergarten bringe. Danach erledige er seine Hausaufgaben. Wenn er mit den Hausaufgaben für den Deutschkurs fertig sei, bereite er das Mittagessen für die Familie zu. Anschliessend hole er seinen Sohn aus dem Kindergarten ab und nehme mit ihm und seiner Frau das Mittagessen ein. An den Nachmittagen versorge er seinen Sohn. Befragt, was er mit dem Sohn unternehme, weine er wieder, er könne mit ihm nichts unternehmen. Er treffe Verabredungen für ihn, damit er andere Kinder sehe. Auch das Abendessen werde gemeinsam eingenommen. Nachdem das Kind im Bett sei, würde er gemeinsam mit der Ehefrau fernsehen. Die leichteren Einkäufe erledige er selbst. Die Wäsche und die schwereren Einkäufe erledige die Ehefrau. Bis auf eine Arbeitstätigkeit bestehe somit ein normaler Tagesablauf (S. 27 unten f.).
3.3 D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, hielt am 22. Dezember 2015 (Urk. 9/105) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, dieser leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.0) und an einer schweren depressiven Episode mit Somatisierung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; S. 1 f.). Er kenne den Patienten seit Langem. Bei der B.___-Begutachtung habe es sich um eine Momentaufnahme gehandelt. Es werde ein stationärer Aufenthalt vorbereitet, falls die medikamentöse Behandlung keine Verbesserung bringe (S. 2 f.).
3.4 Mit Bericht vom 1. März 2016 (Urk. 9/109) stellte D.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere anhaltende depressive Episode mit Somatisierung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
Der Beschwerdeführer stehe seit 24. Juni 2015 bei ihm in Behandlung; es handle sich um die erste psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, welche wöchentlich stattfinde und medikamentös unterstützt werde (Ziff. 1.2; Ziff. 1.5). Aktuell sei er nicht in der Lage, mehr als die 20 %, die er im ehemaligen Betrieb in einer geschützten Umgebung leiste, zu arbeiten (Ziff. 1.7).
3.5 Vom 8. Juni bis 21. September 2016 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Psychiatrischen Klinik E.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 9/123) wurden folgende, verkürzt wiedergegebene Diagnosen gestellt (S. 1):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Status nach essentieller Hypertonie
- persistierende Schmerzen nach Kniedistorsion rechts
Der Beschwerdeführer berichte, dass seit zwei Jahren durchgehend depressive Symptome bestehen würden, wobei seit sechs Monaten (seit dem Bezug von Sozialhilfe) eine deutliche Verschlechterung eingetreten sei. Besonders belastend empfinde er seine finanzielle Situation und die Tatsache, dass er seit dem Unfall vor sechs Jahren nicht mehr in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten. Laut Zuweisungsschreiben sei die familiäre Situation angespannt, es gebe viele Konflikte betreffend Erziehung (S. 2). Bei ausbleibender Response sei ein Medikationswechsel erfolgt und die Indikation zur Elektrokrampftherapie (EKT) gestellt worden. Wenige Tage nach Absetzen der unverträglichen Medikation habe sich der Patient energisch und motiviert gezeigt, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Er sei entschlossen gewesen, die stationäre Behandlung abzubrechen, mit einem Pensum von 30 % arbeiten zu gehen und seine Familie finanziell zu unterstützen, was als möglicher Beginn der Remission zu werten sei (S. 5 unten f.).
3.6 D.___ nahm am 14. Dezember 2016 (9/130) erneut Stellung und diagnostizierte eine schwere anhaltende depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Ziff. 1.2). Im ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Vorhaben, das Pensum von 20 auf 30 % zu steigern, sei gescheitert, was zu einer weiteren Verschlechterung geführt habe. Er überlege sich deshalb, wieder in die Klinik einzutreten, um die infolge Medikamentenresistenz empfohlene Elektrokrampftherapie zu beginnen. Er arbeite in einer geschützten Anstellung zwei Stunden täglich als Portier beim bisherigen Arbeitgeber, wobei das Anforderungsprofil sehr tief sei (Ziff. 1.3 und Ziff. 2). Der Zustand sei stationär (Ziff. 4.1). Die familiäre Situation sei infolge der schweren depressiven Entwicklung äusserst angespannt. Die Vorwürfe der Ehefrau konzentrierten sich auf sein Versagen als Ernährer, was die schwere Schuldproblematik verschärfe (Ziff. 4.4).
3.7 Am 26. April 2017 erfolgte eine orthopädische Untersuchung durch RAD-Ärztin F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Mit Bericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 9/136) hielt sie fest, es hätten sich keine Muskelatrophien oder andere Hinweise auf eine dauerhafte Schonung des rechten Beines gefunden. Die geklagten Einschränkungen seitens des Kniegelenks seien mit dem klinischen Befund nicht vollständig erklärbar. Es hätten sich keine objektiven Befunde gezeigt, die eine verminderte Belastung des rechten Kniegelenks im Alltag nahelegen würden. Schmerzmittel benutze der Beschwerdeführer nicht. Diejenigen Arbeiten eines Automechanikers, die sich mit den zu beachtenden Einschränkungen (keine dauerhaften Zwangshaltungen, Tätigkeiten im Hocken, Knien und Kriechen, mit dauerhaftem Gehen auf unebenem Grund, mit häufigem Besteigen von Leitern und Gerüsten, mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und mit Bewegen von schweren oder andauernd mittelschweren Lasten) vereinbaren liessen, seien zu 50 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 6 f.).
3.8 Ebenfalls am 26. April 2017 wurde der Beschwerdeführer von RAD-Ärztin Dr. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Im Bericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 9/137) diagnostizierte Dr. G.___ eine reaktive Depression mit leichter depressiver Symptomatik (ICD-10 F 32.0), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Weiter bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und histrionischen Zügen sowie ein Verdacht auf eine beginnende Benzodiazepinabhängigkeit. Beides habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei angepasst und angestammt zu 20 % arbeitsunfähig. Nach einem langsamen Einstieg in den Arbeitsprozess könne die Arbeitsfähigkeit auf 100 % gesteigert werden. Eine leichte depressive Episode habe grundsätzlich eine gute Prognose, allerdings wirke sich die ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie die Persönlichkeitsakzentuierung negativ auf den Genesungsprozess aus. Dringend notwendig sei das sofortige Ausschleichen der Benzodiazepine (S. 10).
Der Beschwerdeführer berichte, wegen der Schmerzen seit 2012 nicht mehr im Fussballverein zu sein und sich seit 2013 generell sozial mehr zurückgezogen zu haben. Er habe guten Kontakt zum Bruder der Ex-Ehefrau, telefoniere häufig mit seinen Schwestern in Brasilien, welche ihn auch besucht hätten. Weiter melde sich ein guter Kollege von früher immer wieder bei ihm und besuche ihn. Früher habe er Fussball gespielt, heute schaue er vielleicht TV und mache sonst häufig gar nichts (S. 1 unten f.).
Bei der orthopädischen Untersuchung habe er angegeben, im Sitzen und beim Schlafen keine Schmerzen zu haben, ansonsten habe er Schmerzen beim Laufen. Stehen gehe, da er das andere Bein belasten könne. Die Schmerzen könnten durch nichts gebessert werden. Schmerzmittel nehme er keine ein, auch werde keine andere Therapieform wahrgenommen. Bezüglich psychischen Beschwerden habe er spontan keine Symptome angegeben. Auf die Frage, warum er sich denn in psychiatrische Behandlung gegeben habe, habe er angegeben, dass ihm dies 2015 in Basel empfohlen worden sei. Bis dahin habe er nicht gedacht, dass er psychisch krank sei, heute glaube er dies schon. Er habe keine Lust mehr für nichts, sei am liebsten alleine, zudem habe er auch schon an Suizid gedacht, was er aber wegen seines Sohnes nicht machen würde. Zudem habe er einmal im Monat Streit mit seiner Ehefrau, wenn diese nicht wisse, wie sie die Rechnungen bezahlen könne. Überhaupt würden die ganzen finanziellen Probleme einen grossen Druck auf ihn ausüben (S. 2).
Der Tagesablauf sehe wie folgt aus (Urk. 9/136/2-3): Er stehe jeden Morgen um sechs Uhr auf, mache sich fertig, frühstücke und gehe zur Arbeit. Arbeitsbeginn sei um acht Uhr. Zur Arbeit fahre er mit dem Zug. Er arbeite auf Abruf, so dass er nicht jeden Tag zur gleichen Zeit zur Arbeit gehe. Er arbeite bis etwa 10 Uhr und komme gegen 11 Uhr wieder zu Hause an. Dann lege er sich ins Bett; er sage wörtlich: Ich verstecke mich dort. Wenn sein Sohn mittags aus der Schule komme, bereite er für sie beide das Mittagessen zu. Nachmittags tue er nichts, schaue aber zu seinem Sohn oder schaue fern. Mittwochs gehe er zum Psychiater. Wenn seine Frau abends nach Hause komme, esse die Familie zusammen. Das Abendessen bereite der Beschwerdeführer vor. Nach dem Essen betreue seine Frau den Sohn. Er selbst beteilige sich nicht an der Abendgestaltung, sondern ziehe sich in sein Zimmer zurück und bleibe allein. Zwischen Mitternacht und ein Uhr gehe er zu Bett.
Dr. G.___ hielt fest, bei der Hospitalisation sei nach Indikation zur EKT eine plötzliche Zustandsbesserung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit wieder aufnehmen wollen (S. 3 Mitte). Es bestünden starke Hinweise auf zumindest Verdeutlichung und Selbstlimitierung. Er sehe sich zu krank, um jemals wieder arbeiten zu können. Gleichzeitig bejahe er, einer sitzenden Tätigkeit nachgehen zu können, allerdings gebe ihm niemand einen Job (S. 6).
Aufgrund der aktuellen Untersuchung habe eine leichte depressive Symptomatik festgestellt werden können. Ein somatisches Syndrom sei nicht zu eruieren. Die Depression könne als reaktiv, vor allem auf die Kündigung und die darauffolgende Arbeitslosigkeit, die eine erhebliche Kränkung darstellten, interpretiert werden (S. 6 unten f.). Warum in den Berichten von D.___ die Diagnose einer schweren anhaltenden depressiven Episode mit Somatisierung, ohne psychotische Symptome, diagnostiziert worden sei, nachdem der Beschwerdeführer nur kurz zuvor anlässlich der B.___-Begutachtung wie auch nach Austritt aus der E.___ eine lediglich leichte depressive Symptomatik gezeigt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Aufgrund von fehlenden ICD10-Kriterien könne keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mehr diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer beklage ausschliesslich die Knieschmerzen rechts, die jedoch nicht quälend ständig vorhanden seien. Es bestünden eindeutige Anzeichen für schwere Kränkbarkeit, Abschieben der Verantwortung auf andere, starkes Selbstmitleid und theatralisches, manipulatives Einsetzen bestimmter emotionaler Verhaltensweisen. Während der Untersuchung hätten sich Diskrepanzen zwischen den angegebenen Symptomen und den objektiven psychopathologischen Befunden ergeben. So hätten die objektiven Befunde grösstenteils nicht den subjektiv geschilderten Beschwerden entsprochen. Er habe angegeben, nicht aus dem Haus zu gehen, habe aber berichtet, dass er vor Kurzem mit der Familie mit dem Tram zum See gefahren sei. Zudem fahre er immer wieder mit dem Auto nach Spreitenbach, obwohl er Beruhigungsmittel konsumiere. Es bestehe eine Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, welche die Wiedereingliederung erschwere. Bis auf die heute nicht mehr feststellbare somatoforme Schmerzstörung entsprächen die Befunde in etwa denjenigen im B.___-Gutachten (S. 8 f.).
4.
4.1 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie am Universitätsspital C.___ diagnostizierten im April 2014 eine Anpassungsstörung mit leichter bis mittelgradiger depressiver Symptomatik sowie als Differentialdiagnose einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und verwiesen hinsichtlich einer allfälligen Leistungsminderung aus psychischer Sicht auf eine fachärztliche Beurteilung (vorstehend E. 3.1), weshalb diesem Bericht für die hier interessierende Frage nach einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Angaben zu entnehmen sind.
4.2 Das B.___-Gutachten vom 8. Mai 2015 (vorstehend E. 3.2) erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung der notwendigen fachärztlichen Untersuchungen. Es ist für die streitigen Belange umfassend und wurde konsensual begründet. Damit wurde den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.4) Genüge getan, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden kann. Diese Voraussetzungen wurden auch im bidisziplinären RAD-Gutachten (vorstehend E. 3.7 und 3.8) erfüllt, weshalb auch diesem zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Beweiswert zukommt. Diesen medizinischen Berichten können - im Gegensatz zu den Berichten der E.___ und von D.___ - umfassende Angaben zu den Lebensumständen, den Ressourcen und zur Konsistenz entnommen werden.
4.3 Im B.___-Gutachten wurden in psychiatrischer Hinsicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung sowie histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Die somatischen Beschwerden würden dramatisch geschildert und es sei eine deutliche psychische Überlagerung mit Ausweitung und Selbstlimitierung erkennbar geworden, welche bewusstseinsnah anmute. Der Beschwerdeführer habe bei emotional belastenden Beschwerden wiederholt zu weinen begonnen. Es seien bewusstseinsnahe Tendenzen zur Verdeutlichung erkennbar gewesen; der Beschwerdeführer sei gar manipulativ erschienen. Die Gutachter massen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, welcher zusammen mit dem verstärkten Schon- und Vermeideverhalten angestammt und angepasst 25 % betrage. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % aufgrund der behandelbaren depressiven Störung (vorstehend E. 3.2).
RAD-Ärztin Dr. G.___ ging ebenfalls von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen aus, welche sie beinahe übereinstimmend mit den B.___-Gutachterinnen und Gutachtern auf 20 % veranschlagte. Diese Arbeitsunfähigkeit begründete sie mit der Diagnose einer reaktiven Depression mit leicht ausgeprägter depressiver Symptomatik und ging von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bei einem langsamen Einstieg aus (vorstehend E. 3.8).
4.4 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.5 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Das B.___-Gutachten wie auch die RAD-Begutachtung lassen eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren (dazu nachfolgend) zu.
4.6 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
4.7 Zur Kategorie "funktioneller Schweregrad" ist hinsichtlich des Komplexes "Gesundheitsschädigung" festzuhalten, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde gering ist (vgl. die Befunderhebung auf S. 9 unten f. des B.___-Gutachtens sowie ausführlich auf S. 4 f. des Gutachtens von Dr. G.___). Es ist zu berücksichtigen, dass Hinweise auf bewusstseinsnahe Tendenzen zur Verdeutlichung gefunden wurden.
Zum Behandlungserfolg und zur Behandlungsresistenz ist festzuhalten, dass zwar nach der Begutachtung im B.___ eine Behandlung stationär in der E.___ und ambulant bei D.___ erfolgte beziehungsweise weiterhin erfolgt. Es bestehen Hinweise auf ein geringes Ansprechen auf die Medikation (vgl. vorstehend E. 3.5), was einen Belastungsfaktor darstellt. Die Therapieoptionen sind jedoch nicht ausgeschöpft. Der vorgeschlagenen Elektrokrampftherapie - welche angesichts der in der E.___ festgestellten, nicht sehr ausgeprägten Befunde und der dort beschriebenen deutlichen Hinweise auf psychosoziale Faktoren (vgl. vorstehend E. 3.5 und S. 4 des Berichts) als doch eher drastisch anmutet - unterzog sich der Beschwerdeführer zwar nicht, er brach jedoch den begonnenen Klinikaufenthalt aus freien Stücken ab und zeigte sich energisch und motiviert, seine Arbeit wieder aufzunehmen (vgl. vorstehend E. 3.5). Damit ist ein gewisser Erfolg der stationären Therapie ersichtlich.
Komorbiditäten bestehen in Form der Kniebeschwerden, welche jedoch innerhalb der Gesundheitsschädigung aus objektiver Sicht nicht im Vordergrund stehen, liessen sich die Beschwerden doch nach übereinstimmender medizinischer Beurteilung nicht in vollem Umfang auf ein organisches Korrelat zurückführen (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.7). Schmerzmittel werden nicht verwendet (vgl. vorstehend E. 3.7). In einer angepassten Tätigkeit besteht aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Im Komplex Persönlichkeit ist auf die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit histrionischen und narzisstischen Zügen hinzuweisen, welche einen Belastungsfaktor darstellen. Persönliche Ressourcen waren im Zeitpunkt der B.___-Begutachtung gering, bestehen aber durchaus: So lebt der Beschwerdeführer im Familienverbund mit seinem Sohn und seiner Frau und nahm in der Folge eine Teilzeittätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber auf (vgl. vorstehend E. 3.6), welche er auf Abruf ausübt (vgl. vorstehend E. 3.8). Er habe guten Kontakt zum Bruder der Ex-Ehefrau und zu seinen Schwestern in Brasilien sowie zu einem Kollegen (vorstehend E. 3.8). Es besteht ein tragfähiges soziales Netz.
Im sozialen Kontext bestehen einige Belastungen: Genannt wurden der Tod des Vaters im Jahr 2012, der Arbeitsplatzverlust und Eheprobleme (vorstehend E. 3.2) sowie der Bezug von Sozialhilfe (vorstehend E. 3.5).
4.8 Hinsichtlich der Konsistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen sehr regelmässigen Tagesablauf einzuhalten vermag. So stehe er jeden Morgen auf, erledige seine persönliche Hygiene, mache seinen Sohn bereit und begleite ihn zum Kindergarten, erledige seine eigenen Hausaufgaben für den Deutschkurs, bereite das Mittagessen zu und hole den Sohn ab. Er ist fähig, sein Kind zu beaufsichtigen und zu versorgen. Die leichteren Einkäufe erledige er selbst (vgl. vorstehend E. 3.2). Zusätzlich geht er mittlerweile vormittags mit dem Zug zur Arbeit, bereitet danach das Mittagessen für sich und seinen nunmehr zur Schule gehenden Sohn zu und schaut den Rest des Tages zu seinem Sohn, dann bereite er das Abendessen zu. Er fährt auch Auto. Wenngleich er sich zwischendurch im Bett "versteckt" und sich abends in sein Zimmer zurückzieht (vgl. vorstehend E. 3.8), ist keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus ersichtlich. Dieses steht in keiner Weise im Einklang mit der von ihm selbst postulierten vollen Arbeitsunfähigkeit und lässt sich im Übrigen auch nicht mit der von D.___ und den Ärzten der E.___ gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode vereinbaren. Ein Leidensdruck ist zu bejahen, der Beschwerdeführer begibt sich denn auch wöchentlich zu D.___ in die Therapie (vgl. vorstehend E. 3.4).
4.9 Nach dem Gesagten sind gewisse leistungshindernde Belastungsfaktoren vorhanden. Der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz fällt vorliegend jedoch massgeblich ins Gewicht, so dass in Gesamtwürdigung der Indikatoren schlüssig von einer lediglich geringgradigen funktionellen Auswirkung der psychischen Beeinträchtigung auszugehen ist, welche auf 20 bis 25 % zu veranschlagen ist.
An diesem Ergebnis vermögen die Berichte von D.___ (vorstehend E. 3.3-3.4, E. 3.6) nichts zu ändern, insbesondere da ihnen - dem Behandlungsauftrag entsprechend - keine genügenden Angaben hinsichtlich der zu prüfenden Indikatoren zu entnehmen sind. Unklar ist auch, ob die von D.___ beschriebenen Symptome auf rein subjektiven anamnestischen Angaben beruhten (vgl. Urk. 9/109/2-3), lassen sich diese sowie die von D.___ genannte Diagnose einer schweren depressiven Episode doch, wie beschrieben, nicht ohne weiteres mit dem Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers in Übereinstimmung bringen. Dies gilt auch für den Bericht der E.___ (vgl. vorstehend E. 3.5). Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
5.
5.1 Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben im individuellen Konto des Beschwerdeführers einen hypothetischen Validenlohn von Fr. 70'727.25 (vgl. Urk. 9/99), was nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft.
5.4 Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf die LSE einen hypothetischen Invalidenlohn von Fr. 66'621.50 bei einem Pensum von 100 % und gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 9/99). Auch dies ist grundsätzlich unbestritten. Geht man jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (vgl. vorstehend E. 4.9) statt 100 % aus, so ergibt sich, selbst wenn der Abzug von 10 % weiterhin gewährt würde, auch damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad: Es resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44'969.50 (Fr. 66'621.50 x 0.75 x 0.9) und eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'757.75 (Fr. 70'727.25 - Fr. 44'969.50), somit ein Invaliditätsgrad von 36.4 %.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 (Urk. 12) geltend gemachte Aufwand von 9.4 Stunden (Urk. 13) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich angemessen, jedoch beträgt der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Damit ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'068.--. Unter Berücksichtigung der Barauslagen im Umfang von pauschal 3 % und der bis Ende 2017 geltenden Mehrwertsteuer von 8 % ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, Aarau, auf Fr. 2'300.40 festzusetzen.
6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, Aarau, wird mit Fr. 2’300.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard