Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00902
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 21. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, meldete sich im Januar 1996 unter Hinweis auf Probleme im Bereich der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine von 1. September 1995 bis 31. Januar 1996 befristete ganze Rente zu (Urk. 6/12-13).
1.2 Am 2. Mai 2002 meldete sich der Versicherte wegen somatischen und psychischen Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/24). Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 wurde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab 1. November 2002 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 6/48).
Am 13. September 2005 (Urk. 6/65) sowie am 12. November 2008 (Urk. 6/71) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.3 Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/77) passte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % auf eine Dreiviertelsrente an. Sodann forderte sie die zu viel ausgerichteten Renten mit Rückforderungsverfügung vom 10. Mai 2011 zurück (Urk. 6/78). Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden am hiesigen Gericht zog der Versicherte am 2. Juli 2012 wieder zurück, weshalb beide Verfahren mit Gerichtsverfügungen vom 3. Juli 2012 abgeschrieben wurden (Prozess IV.2011.00215 und IV.2011.00513).
Am 24. Januar 2013 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten, er habe weiterhin Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 6/82).
1.4 Nach Eingang eines am 27. April 2014 gestellten Verschlechterungsgesuchs (Urk. 6/83) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 10. August 2015 erstattet wurde (Urk. 6/120/1-51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124; Urk. 6/126, Urk. 6/133, Urk. 6/150) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/153 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 5. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gestützt auf das Y.___-Gutachten sei eine Verbesserung ausgewiesen und dem Beschwerdeführer sei neu eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in seiner bisherigen Tätigkeit zumutbar. Da der Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 % zugleich auch dem Invaliditätsgrad entspreche, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei keine Verbesserung ausgewiesen. Seine grossen Einschränkungen und gesundheitlichen Probleme seien nicht genügend berücksichtigt worden. Sodann sei kein Anforderungsprofil für seine Tätigkeit als Archäologe erhoben worden. Es seien weitere Gutachten einzuholen (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht aufgehoben hat. Dabei sind - mangels zwischenzeitlich durchgeführter materieller Prüfung (vgl. dazu vorstehend E. 1.3) - die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 24. Januar 2003 (Urk. 6/48) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2017 (Urk. 2) zu vergleichen.
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung ab 1. November 2001 aufgrund eines Rückenleidens mit teils ausstrahlenden Schmerzen sowie einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab April 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit attestiert (Bericht vom 31. Mai 2002 von Dr. med. Z.___, Oberärztin A.___, Urk. 6/28/3-4; Bericht vom 1. Oktober 2002 von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Urk. 6/27; vgl. auch Feststellungsblatt vom 10. Oktober 2002, Urk. 6/42/3 Mitte). Das Heben von Gewichten über 5 kg sei ihm aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht möglich (Urk. 6/27/2 Ziff. 3).
3.2 Nachdem im November 2013 bereits eine Arthrodese am linken Handgelenk vorgenommen worden war (vgl. Urk. 6/109/6-9), wurde der Beschwerdeführer anfangs Mai 2014 im C.___ aufgrund einer Tendovaginitis stenosans an der linken Hand operiert (Bericht vom 6. Mai 2014, Urk. 6/103/1-2, sowie vom 12. Mai 2014, Urk. 6/103/3-4).
Dr. med. D.___, Facharzt für Handchirurgie, stellte im Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 6/92) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- SLAC-Wrist Stadium III links (adominant)
- Status nach Humeruskopfnekrose rechts
Linksseitig bestehe eine Kraftminderung und eine Einschränkung in der Beweglichkeit im Handgelenk. Dadurch sei das Tragen und Heben schwerer Gegenstände sowie das Hantieren damit eingeschränkt (Ziff. 1.7). In der bisherigen Tätigkeit als Archäologe sei vom 4. November 2013 bis 11. Mai 2014 von einer 100%igen und vom 12. bis 31. Mai 2014 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.6). Danach sei durch Fortführung der Kräftigung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Ziff. 1.7-1.9). Über-Kopf-Arbeiten sowie Heben und Tragen körpernah/-fern sei je vier Stunden pro Tag zumutbar ab 12. Mai 2014 (Ziff. 3).
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 14. Januar 2015 (Urk. 6/109/1-5) eine Handgelenksarthrose links sowie eine ausgeprägte Humeruskopfnekrose rechts (Ziff. 1.2). In seiner bisherigen Tätigkeit sei das Tragen im Gelände nur noch bis 4 kg möglich, «kein steileres Gelände mit Tragen». Zeichnen gehe gut, darin bestehe keine Einschränkung. Diese Tätigkeit sei bei «normaler Dauer» zu «50 % Intensität» zumutbar (Ziff. 2.1).
3.4 Am 10. August 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/120/1-51). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (S. 46 Ziff. 12.1):
- posttraumatische Humeruskopfnekrose rechts 1994 mit zweimaliger Revision bei Infekt
- Status nach 4-Corner-Arthrodese des linken Handgelenks mit Scaphoidektomie und Radiusstyloidektomie November 2013
- aktenanamnestisch Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, bestehend von etwa 2000 bis 2003 (ICD-10 F33.1, F33.2)
Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, die gelegentlichen Schmerzen in der rechten Schulter sowie die Kraftlosigkeit über der Horizontalen und die eingeschränkte Beweglichkeit derselben seien durch die radiologisch dokumentierte Humeruskopfnekrose mit abnormer Form des Humeruskopfes und dementsprechend beeinträchtigter Gelenkskongruenz bedingt. Eine gewisse Einschränkung der Beweglichkeit im linken Handgelenk nach 4-Corner-Arthrodese sowie eine Kraftminderung seien Folge des Eingriffs. Die gestörte Feinmotorik hingegen könne bei postoperativ normalem radiologischem Befund und adäquatem klinischem Untersuchungsbefund nur unvollständig plausibilisiert werden. Die lumbalen Schmerzen seien bei fehlenden pathologischen objektiven Befunden sowie normalem radiologischem Befund nicht nachvollziehbar (S. 10 f. Ziff. 7.2).
Körperlich schwere Arbeiten mit Kraftanwendung der oberen Extremitäten in kalter und feuchter Umgebung, häufigen Arbeiten über der Horizontalen und rezidivierenden Bewegungen der oberen Extremitäten seien wegen den gestellten Diagnosen nicht mehr vollumfänglich zumutbar (S. 11 Ziff. 7.3).
Die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Archäologe und Geodät, bei der nicht selten auf Baugerüsten gelaufen werden müsse und die oberen Extremitäten zum Halten am Gerüst gebraucht würden, betrage seit Juni 2014 70 % bei voller Stundenpräsenz (Arbeitsunfähigkeit 30 %). Vorangehend habe seit dem Zeitpunkt der Operation eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, die von der F.___ des C.___ festgelegt worden sei (S. 11 f. Ziff. 8.1).
Aus psychiatrischer Sicht würden sich seit Jahren keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben lassen. Spätestens seit dem Jahr 2004, seit er seine jetzige Ehefrau kennengelernt habe, befinde er sich in guter psychischer Verfassung (S. 30 Mitte). Seit diesem Zeitpunkt sei von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (S. 37 Ziff. 8.6). Der Beschwerdeführer befinde sich seit Jahren in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung mehr. Es könne keine psychische Störung mit Krankheitswert erhoben werden (S. 31 unten), weshalb seit etwa Januar 2004 in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Archäologe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne (S. 33 Ziff. 8.1).
Da aus internistischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 43 Ziff. 5), entspreche die polydisziplinäre Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der orthopädischen Einschätzung (vgl. S. 47 Ziff. 13.1 f.).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, kritisierte mit Schreiben vom 15. September 2016 die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Y.___-Gutachter. Eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit scheine ihm «eine gewagte Aussage», zumal ein Belastungsprofil dieser Tätigkeit fehle. Der Beschwerdeführer gebe an, immer wieder Tätigkeiten auf Gerüsten und in unebenem Gelände durchführen zu müssen (Urk. 6/131; vgl. ebenso Schreiben vom 26. September 2016, Urk. 6/135).
3.6 Mit Bericht vom 10. Oktober 2016 führte Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der Beschwerdeführer habe betreffend die rechte Schulter eine einigermassen suffiziente Funktion, wobei in den letzten Jahren eine langsam zunehmende Schmerzhaftigkeit hinzugekommen sei. Als Archäologe sei er für leichte Tätigkeiten gut einsetzbar. Bei denkmalpflegerischen Tätigkeiten beispielsweise im Bereich von Burgruinen, wo er Leitern etc. besteigen müsse, sei er rechts stark eingeschränkt (Urk. 6/136/1).
3.7 Am 28. November 2016 stellte sich der Beschwerdeführer in der I.___ vor (Urk. 6/141/1-2). Bezüglich seiner Handproblematik würden klar nicht die Schmerzen, sondern die eingeschränkte Greiffähigkeit und Kraft im Vordergrund stehen (S. 1 unten). Die Beweglichkeit sei für die Extension eher überdurchschnittlich. Neurographisch zeige sich aber nebst einem Sulcus ulnaris-Syndrom sowie einem leichten Karpaltunnelsyndrom links ein Verdacht auf eine Polyneuropathie (S. 2 Mitte).
Aufgrund der weiter durchgeführten Abklärungen habe eine relevante Polyneuropathie nicht bestätigt werden können (Urk. 6/147/2 Mitte).
4.
4.1 Das Y.___-Gutachten (vorstehend E. 3.4) beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist gestützt auf das Y.___-Gutachten sowie die übrigen medizinischen Akten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die Rentenzusprache im Jahr 2002 erfolgte insbesondere auch aufgrund einer mittelgradigen bis schweren depressiven Problematik. Zwischenzeitlich ist retrospektiv seit dem Jahr 2004 keine psychische Problematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellbar. Auch der Beschwerdeführer selbst erachtet sich in psychischer Hinsicht als nicht eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 3.4).
Aufgrund der linksseitigen Handproblematik ist es ab November 2013 zu einer vorübergehenden 100%igen und danach vom 12. bis 31. Mai 2014 zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit gekommen (vgl. vorstehend E. 3.2), worauf auch die Gutachter verwiesen und was sie in ihrer Beurteilung mitberücksichtigten (vgl. vorstehend E. 3.4).
4.3 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2), es sei kein Anforderungsprofil seiner angestammten Tätigkeit erhoben und demzufolge im Gutachten nicht berücksichtigt worden, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Gutachtern an, er betreibe eine selbständige Firma für Archäologie mit Lehrtätigkeit, Forschungstätigkeit und Bauaufnahmen (Urk. 6/120/24 Ziff. 3.2.4.2). Dabei müsse er nicht selten auf Baugerüsten laufen und die oberen Extremitäten würden zum Halten am Gerüst gebraucht (Urk. 6/120/11 Ziff. 8.1). Diese Angaben stimmen auch mit jenen überein, welche Dr. G.___ betreffend Anforderungsprofil der aktuellen Tätigkeit festhielt (vorstehend E. 3.5). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieses Arbeitsprofils sowie seiner somatischen Einschränkung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Dezember 2002 die Feldarbeit lediglich etwa 22 % beträgt. 70 % entfallen für Arbeiten im Büro, 3 % Instruktor und Kursleiter-Tätigkeit und 5 % administrative Arbeiten (Urk. 6/43/5 Ziff. 5.1). Der Beschwerdeführer machte weder konkret geltend, inwiefern er über die von den Gutachtern berücksichtigten Einschränkungen in seiner aktuellen selbständigen Tätigkeit eingeschränkt sei, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, welche gegen eine Vereinbarkeit der gesundheitlichen Einschränkungen mit seiner bisherigen Tätigkeit sprechen würden.
4.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch die behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. G.___ keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft machten, welche den Gutachtern entgangen waren oder mit denen sie sich nicht befasst hatten. Im Übrigen erklärt sich der abweichende Standpunkt wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten nannten weder Dr. E.___ noch Dr. G.___ objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Berichte der Ärzte der I.___ (vorstehend E. 3.6 f.) seit der Begutachtung keine medizinischen Tatsachen hervorbrachten, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich zusätzlich einschränken würden (vgl. dazu Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 12. April 2017, Urk. 6/151/4 Mitte).
4.5 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorliegenden Akten eine revisionsrechtlich erhebliche tatsächliche Änderung ausgewiesen und insbesondere gestützt auf das Y.___-Gutachten von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
5. Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der 30%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu prüfen.
Aufgrund der Gegebenheiten, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor seine bisherige selbständige Tätigkeit im Bereich Archäologie zumutbar ist, kann diesbezüglich ein Prozentvergleich durchgeführt werden (vgl. zum Prozentvergleich das Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a): Da er im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre, ihm jedoch nur ein 70%-Pensum zumutbar ist, resultiert ein – rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 30 %.
Die Beschwerdegegnerin stellte die bisherige Rente demzufolge zu Recht ein.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti