Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00903


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 19. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1957 geborene X.___ ist gelernter Bautechniker (1975 bis 1979) und reiste 1990 aus dem Iran in die Schweiz ein, wo er als Hilfsarbeiter auf dem Bau, als Teppichhändler und Elektromonteur erwerbstätig war (Urk. 10/74 S. 15). Im Zusammenhang mit einem Sturz von einer Leiter zog sich der Versicherte Nackenbeschwerden zu und meldete sich am 10. März 2002 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2003 ab (Urk. 10/20). Ab dem 23. Juli 2013 war der Versicherte bei der Y.___ AG als Elektromonteur angestellt und zog sich am 30. Juli 2013 bei einem Sturz aus etwa einem Meter Höhe eine OSG-Distorsion rechts zu, wobei er in der Folge auch über Knieschmerzen links klagte (Urk. 10/46/409, Urk. 10/46/317). Am 21. August 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und zog sich eine Radiusköpfchenmeisselfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Nasenseptumfraktur zu (Urk. 10/46/361). Weiter zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz beziehungsweise wegen eines übersehenen Bürgersteigs am 8. Juni 2014 eine Kniedistorsion links zu (Bericht über ambulante Behandlung vom 11. Juni 2014, Urk. 10/46/100; Urk. 10/46/135).

    Für die Folgen der drei genannten Ereignisse anerkannte die Suva zunächst ihre Leistungspflicht und der Versicherte meldete sich am 12. Juli 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/34). Am 21. April 2015 liess der Versicherte eine arthroskopische Teilmeniskektomie am linken Knie durchführen (Urk. 10/48/27). Nach Beizug der unfallversicherungsrechtlichen Akten stellte die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in Aussicht (Urk. 10/51, Mitteilung vom 29. Juni 2015). Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 hielt die Suva am bereits mitgeteilten Fallabschluss per 26. Februar 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass die Taggeldleistungen entgegenkommenderweise noch bis 31. März 2015 ausgerichtet würden (vgl. Verfahren UV.2016.00058; Verfügung vom 8. Juni 2015, Urk. 10/47).     

    Am 29. März 2016 erstattete die MEDAS Z.___ das in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten (Urk. 10/74), woraufhin die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Mai 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/83). Dazu nahm der Vertreter des Versicherten am 25. Mai 2016 Stellung, insbesondere unter Hinweis auf einen Bericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ vom 21. September 2015 (Urk. 10/ 87-88). Zu diesem Bericht nahm Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie (MEDAS Z.___), am 6. Juni 2016 Stellung (Urk. 10/104). Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/108 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 5. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab dem 21. August 2013 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 70%igen und per Februar 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der gemäss Vorbescheid ermittelte Invaliditätsgrad von 30 respektive 20 % sei dabei zu bestätigen (Urk. 2, Urk. 10/83).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik des A.___ vom 21. September 2015 bezüglich der rechten Schulter, des linken Knies, den Händen sowie den funktionellen Beeinträchtigungen verglichen mit der Einschätzung von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (MEDAS Z.___), von ernsthafteren Befunden auszugehen sei. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die als Beilage 4 zur Eingabe vom 25. Mai 2016 eingereichte CD mit den Ergebnissen des MRI des linken Knies vom 13. Oktober 2015 den Gutachtern vorzulegen; zudem habe allein der zuständige Neurologe am 6. Juni 2017 Stellung genommen, so dass es an einer fachärztlichen orthopädischen Beurteilung der neu vorgelegten Berichte und Abklärungsergebnisse mangle (Urk. 1 S. 6). Bei der vermuteten Besserung des Gesundheitszustandes per Ende Oktober 2015 handle es sich um eine blosse Prognose, welche indessen nicht eingetreten sei. Schliesslich weise Dr. C.___ ausdrücklich darauf hin, dass die von ihr vermutete Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ab November 2015 nur möglich sei unter zusätzlicher Einhaltung von verlängerten Pausen und einer eingeschränkten Leistung, womit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 80 % resultiere, selbst wenn man auf die Angaben von Dr. C.___ abstelle (S. 11). Aufgrund der multiplen Einschränkungen sei zudem ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren (S. 12).


3.

3.1    Am 2. Juli 2014 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, wobei Dr. med. D.___, leitender Arzt am Stadtspital E.___, Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, den erhobenen Befund wie folgt beurteilte: Fortgeschrittene Degeneration des lateralen Meniskus mit zusätzlichem Meniskusriss und Subluxation nach lateral; Knochenmarködem lateraler Femurkondylus und Tibiaplateau, DD: postkontusionell; posttraumatisch reaktivierte Gonarthrose bei Chondromalazie Grad III; zusätzliche ossäre Läsion am Tibiakopf mit Mikrofrakturen, DD: beginnende Osteonekrose; 6x3 cm grosse Bakerzyste; Chondromalazie Grad II-III femoro-patellär; mässiggradig ausgeprägter Kniegelenkerguss (Urk. 10/46/79-80).

3.2    Am 4. Februar 2015 wurde ein MRI des rechten Knies erstellt, wobei Dr. D.___ zu der folgenden Beurteilung kam: Mixoide Degeneration des medialen und lateralen Meniskus mit zusätzlichem, horizontal verlaufenden, degenerativ bedingtem Riss des lateralen Meniskus; konsekutiv kleinvolumige Meniskuszyste, 5 mm gross, am lateralen Vorderhorn anliegend; retropatellarer Knorpelulcus mit subchondraler Reaktion, leichtgradige Chondromalazie im medialen und lateralen Kompartiment Frag II ohne Knochenmarködem; keine Bakerzyste; polylobulierte Flüssigkeit am Fibulaköpfchen, am ehesten einer Bursitis der Bursa subentinea entsprechend (Urk. 10/48/60).

3.3    Die für den Bericht der Klinik für Rheumatologie des A.___ verantwortlichen Fachärzte stellten in ihrem Bericht vom 21. September 2015 die folgenden Diagnosen:

- Periarthropathia humeroscapularis rechts

- Arthralgien der Fingergelenke, v.a. MCP-Gelenk I rechts und IV-V links

- Tendovaginitis stenosans Dig IV links

- Schmerzen Ellbogen rechts, DD: posttraumatisch, Epicondylitis humeri radialis

- Chronische Knieschmerzen links

- Osteopenie

- Vitamin D-Mangel

- Undislozierte extraartikuläre Fraktur Os metatarsale I rechts vom 28. Juni 2015

- Nasenatmungsbehinderung linksseitig bei Status nach Septorhinoplastik

- Verdacht auf langjährige Somatisierungsstörung

- Periphere Fazialisparese

    Die Rheumatologen des A.___ führten aus, zusammenfassend leide der Beschwerdeführer an einer Periarthropathia humeroscapularis rechts bei sonographisch nachgewiesener chronischer Bursitis rechts sowie Tendinopathie der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne beidseits. In der Universitätsklinik F.___ seien wiederholt intraartikuläre Steroidinfiltrationen durchgeführt worden, welche gemäss Beschwerdeführer keinen Effekt gehabt hätten, die Physiotherapie habe zu einer Verschlimmerung der Beschwerden geführt. Gemäss Beurteilung der Universitätsklinik F.___ seien operative Eingriffe nicht sinnvoll. Sie würden dem Beschwerdeführer ebenfalls intraartikuläre Steroidinfiltrationen empfehlen, welche von ihm jedoch abgelehnt würden; auch für Physiotherapie lasse sich der Beschwerdeführer nicht motivieren. Bezüglich der Arthralgien der Fingergelenke hätten sich sonographisch degenerative Veränderung sowie ein Erguss im MCP-Gelenk III links gezeigt. Die Tendovaginitis stenosans des linken Ringfingers hätten sie mit 10 mg Kenocort infiltriert. Ob die Veränderungen rein degenerativ bedingt seien oder ob eine zusätzliche entzündliche Komponente bestehe, lasse sich noch nicht abschliessend sagen (Urk. 10/87/1-3).

3.4    Die für das MEDAS-Gutachten vom 29. März 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 10/74 S. 26):

- Ellbogenbeschwerden rechts mit nicht vollständiger Extension bei Status nach konservativ behandelter intraartikulärer Radiusköpfchen-Meisselfraktur rechts (21. August 2013: Velosturz)

- Schulterschmerzen und 2/3 eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bei Status nach Kontusion Schulter rechts mit aktivierter AC-Gelenkarthrose, SLAP 2 Läsion und Partialruptur des Ligamentum glenohumeralis superior (21. August 2013: Velosturz)

- Fussschmerzen rechts bei Status nach Distorsionstrauma rechter Fuss mit nicht dislozierter Schrägfraktur Basis MT I (28. Juni 2015)

- Knieschmerzen beidseits bei/mit beginnenden Gonarthrosen beidseits mit degenerativen Menisci beidseits und einem Status nach lateraler Meniskektomie links am 12. Mai 2015 (richtig: 21. April 2015)

- Schmerzen rechter Daumen bei Rhizarthrose rechts

    Aus dem objektivierbaren medizinischen Sachverhalt ergebe sich folgendes Fähigkeitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg allgemein, und 5 kg rechts sei nicht mehr zumutbar. Arbeiten mit ausschliesslichem Gehen und Stehen und Sitzen, monotonen Zwangshaltungen des Oberkörpers, des Kopfes wie auch Überkopfarbeiten rechts seien nicht zumutbar, wie auch das Gehen auf unebenem Boden, Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Position. Weiter seien Arbeiten mit schlagenden, vibrierenden und stossenden Maschinen rechts nicht zuzumuten (S. 27).

    Aus neurologischer und internmedizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung des Fähigkeitsprofils. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % leistungsfähig, mit einer ganztägigen Präsenz. Allerdings sollten Arbeiten, die ein hohes Mass an Konzentration und Aufmerksamkeit erfordern würden, ebenso wie das Arbeiten mit Maschinen und Überwachungs- und Sicherungsarbeiten vermieden werden. Inwieweit das Führen eines Kraftfahrzeuges hier auch betroffen sei, sollte überdacht werden (S. 27). In der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer Verweistätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht bis Ende Oktober 2015 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, nachher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit verlängerten Pausen und einer eingeschränkten Leistung (S. 27).

3.5    In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 überprüfte der Neurologe Dr. B.___ das MEDAS-Gutachten insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts des A.___ vom 21. September 2015. Dabei hielt er insbesondere fest, dass seit der Begutachtung die folgenden neuen Diagnosen gestellt worden seien: Osteopenie sowie Verdacht auf Fingerpolyarthrosen (radiologisch zu verifizieren). Das linke Knie könne infolge fehlender Unterlagen nicht beurteilt werden. Am Zumutbarkeitsprofil sei grundsätzlich festzuhalten; da die Begutachtung doch bereits zwei Jahre alt sei, wäre allenfalls eine Folgebegutachtung angezeigt. Das Asthma bronchiale werde als leichtgradig, medikamentös gut behandelbar und gut kontrolliert beschrieben. Bezüglich des Fähigkeitsprofils sei eine starke Exposition gegenüber inhalativen Noxen, insbesondere Stäuben, Pollen und Zigarettenrauch zu vermeiden (Urk. 10/104 S. 5 f.).


4.

4.1    Die von den MEDAS-Gutachtern vorgenommene Abstufung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wird mit der im Zeitpunkt der orthopädischen Begutachtung noch akuten Fussproblematik rechts begründet (Urk. 10/74 S. 41). Die orthopädische Untersuchung erfolgte dabei am 8. September 2015 (Urk. 10/74 S. 1), so dass die per 1. November 2015 für zumutbar erklärte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 70 auf 80 % lediglich einer Prognose entspricht, welche seitens der Fachärzte der MEDAS Z.___ zu verifizieren wäre. Schon allein deshalb erscheint das vorliegende MEDAS-Gutachten nicht ausreichend schlüssig zu sein. Weiter ist auch die Formulierung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verwirrlich. Allein aus den interdisziplinären Angaben (S. 27) wäre wohl von der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 % unter dem Titel verlängerte Pausen und eingeschränkte Leistung noch ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen, was dann unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bis Ende Oktober 2015 zu einem nicht nachvollziehbaren Ergebnis führen würde. Auch in dieser Hinsicht bedarf es einer Klärung der gutachterlichen Einschätzung.

4.2    Ausgewiesen ist, dass eine fachärztliche Beurteilung des vom Vertreter des Beschwerdeführers im Zuge seines Einwandes vom 25. Mai 2016 eingereichten aktuellen MRIs des linken Knies vom 13. Oktober 2015 bislang nicht erfolgt ist (Urk. 10/88 S. 2, Urk. 10/106 S. 6 f., Urk. 10/104 S. 5). Dr. B.___ ging diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 weiterhin von einer beginnenden Gonarthrose beidseits aus (Urk. 10/104 S. 5). Anzumerken ist diesbezüglich, dass eine Beurteilung des aktuellen MRIs vom 13. Oktober 2015 für eine umfassende Einschätzung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich ist, insbesondere auch, nachdem sich der Beschwerdeführer am 21. April 2015 einer Teilmeniskektomie unterzogen hat. Das MEDAS-Gutachten beruht dementsprechend nicht auf einer umfassenden Würdigung der Vorakten. Nicht nachzuvollziehen ist generell, wieso Dr. B.___ als Neurologe die ergänzende Stellungnahme verfasst hat, da nahezu alle Fragen das orthopädische Fachgebiet betrafen. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das Gutachten nicht als schlüssig. Weiter ist bezüglich der Einschätzung der Situation am linken Knie generell anzumerken, dass sowohl Dr. D.___ als auch die Fachärzte des A.___ von gravierenderen Befunden ausgehen, als die Fachärzte der MEDAS Z.___. So erscheint es für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Chondromalazie Grad III noch als beginnende Gonarthrose qualifiziert werden kann. Auch die Fachärzte des A.___ gingen in ihrer Beurteilung des MRI vom 2. Juli 2015 (richtig: 2014) unter anderem von ausgedehnten Knorpelschäden aus (Urk. 10/87/1). Da nun ohnehin eine Beurteilung des aktuelleren MRI vom 13. Oktober 2015 nötig sein wird, kann auf eine abschliessende gerichtliche Würdigung der bislang erfolgten Einschätzungen der Situation am linken Knie aber verzichtet werden.

4.3    Weiter mangelt es an einer umfassenden Einschätzung der Fingerbeschwerden (Urk. 10/104 S. 2), wobei Dr. B.___ anmerkt, dass die entsprechenden Beschwerden radiologisch zu verifizieren wären. Immerhin haben die Fachärzte des A.___ die diagnostizierten Beschwerden im Rahmen einer sonographischen Untersuchung am 16. September 2015 bereits objektiviert, ohne sie zu beurteilen.

4.4    Insgesamt erweist sich das vorliegende Gutachten mitsamt der ergänzenden Stellungnahme in mehrfacher Hinsicht als ungenügend respektive unvollständig, so dass ergänzende Abklärungen nötig sind. Aufgrund des Zeitablaufs sowie der Tatsache, dass eine Untersuchung des rechten Fusses sowie der Fingergelenke ohnehin nötig ist, erscheint es dabei entsprechend der Anmerkung von Dr. B.___ sinnvoll, eine Verlaufsbegutachtung anzuordnen. Anzumerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer mittlerweile doch an einer Vielzahl von orthopädischen Beschwerden leidet und er auch Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an die Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Arbeiten mit Maschinen wie auch Überwachungs- und Sicherungsarbeiten vermeiden sollte. Vor diesem Hintergrund kommt im Hinblick einer exakten Beschreibung des Tätigkeitprofils (leidensbedingter Abzug) einer umfassenden Gesamteinschätzung erhöhte Bedeutung zu.

    Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier unter Beilage des Doppels von Urk. 9

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty