Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00906
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 29. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, ist Mutter von drei Kindern (geboren 2000, 2003 und 2005, Urk. 6/3 Ziff. 3.1). Von August 2000 bis Ende August 2008 war sie als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/21/2 Ziff. 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf Kopfschmerzen und Migräne meldete sich die Versicherte am 15. April 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/42-43) ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 6/85, Urk. 6/80) sprach sie der Versicherten rückwirkend ab dem 1. September 2009 eine halbe Rente zu.
1.2 Anlässlich einer im September 2016 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 6/92 S. 3) holte die IV-Stelle erneut ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 18. Februar 2017 (Urk. 6/105) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 7. April 2017 (Urk. 6/107) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/109, Urk. 6/111) vor.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 6/113 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
2. Die Versicherte erhob am 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach wie vor eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, gemäss den neu getätigten Abklärungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei auf körperliche Beschwerden zurückzuführen (Urk. 2 S. 1 unten). Das eingeholte Gutachten zeige, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Anhand der Befunde und der Aktenlage lasse sich keine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit bei einem Invaliditätsgrad von neu 20 % für die Zukunft einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, bei der Einschätzung der Gutachter handle es sich um eine andere Beurteilung des an sich gleichen medizinischen Sachverhaltes. Die Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen, obwohl in der Konsensbeurteilung der Gutachter eine Einschränkung von 30 % festgehalten worden sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Invalideneinkommen keinen Abzug vom Tabellenlohn eingeräumt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei bereits bei der Zusprache der Invalidenrente stark wechselhaft gewesen (Urk. 1 S. 9 Mitte). Der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4. November 2016 sei insofern von Bedeutung, als er darauf hinweise, dass von einem chronischen und instabilen Gesundheitszustand auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin weise schlechtere und bessere Tage auf. Es sei deshalb durchaus möglich, dass sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung in einer etwas stabileren Verfassung befunden habe. Der Gutachter habe daher den Eindruck bekommen, dass sie keinen leidenden und niedergeschlagenen Eindruck hinterlassen habe (Urk. 1 S. 9 unten).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete halbe Rente zu Recht für die Zukunft eingestellt hat.
Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 4. bis 22. Dezember 2007 für eine neurologische Rehabilitation im Rehazentraum Z.___ hospitalisiert (Urk. 6/10/1). Die Ärzte des Rehazentrums Z.___ nannten im Bericht vom 12. März 2008 (Urk. 6/10/1-3) als Diagnose Migräne ohne Aura mit/bei Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz und einem ängstlich-depressiven Syndrom (S. 1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin gab ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das neurologische Teilgutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, datiert vom 3. November 2009 (Urk. 6/42). Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde am 29. Dezember 2009 (Urk. 6/43/5-39) erstattet.
Dr. A.___ stellte im neurologischen Teilgutachten keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Migräne gemäss ICHD-II-Code 1.5.1, anamnestisch seit Anfang 2005 (S. 9 Ziff. V.1). Dr. A.___ gab zu den geklagten Beschwerden an, die Beschwerdeführerin leide seit etwa zehn Jahren unter Kopfschmerzen. Die Attacken seien bis vor vier Jahren zunächst mit einem Abstand von ein bis zwei Monaten aufgetreten. Damals habe sie trotz der Kopfschmerzen weiterhin arbeiten können. Anfang 2005 habe sich der Kopfschmerz verändert (S. 4 Ziff. II.1 Mitte). Gleichzeitig leide sie seit einigen Jahren unter einer Depression, die mit leidlichem Erfolg medikamentös behandelt worden sei (S. 4 Ziff. II.1 unten).
Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Migräne nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerzklassifikation ICDH-II. Trotz mehrjährigem Verlauf seien bisher keine der erstrangigen Migräneprophylaxen durchgeführt worden. Aus Sicht des Kopfschmerzspezialisten verwundere der zwischenzeitlich chronifizierte und bislang therapieresistente Verlauf daher nicht. Chronische Kopfschmerzen seien in der Regel gut behandelbar und führten nicht zu einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. IV.). Die behandelnden Ärzte hätten in ihrer bisherigen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit somatische und psychische Faktoren vermischt. Darüber hinaus seien IV-fremde psychosoziale Faktoren (Ehekonflikte, allgemeine Überforderung) unzulässig in die Beurteilung miteinbezogen worden. Auf die eigentliche Kopfschmerzproblematik sei sodann nicht in Form einer evidenzbasierten Therapie reagiert worden (S. 9 Ziff. V.6).
3.3
3.3.1 Dr. B.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 16 Jahren begonnen, in einer Waschanstalt zu arbeiten. Im März 2007 habe sie die Tätigkeit krankheitsbedingt beenden müssen. Seither sei sie nicht mehr berufstätig gewesen (S. 3 Ziff. 1.2 unten). Die Beschwerdeführerin habe über Kopfschmerzen geklagt, welche täglich auftreten würden (S. 5 Ziff. 2 unten). Aktuell gehe sie kaum noch ausser Haus und habe nur wenig Sozialkontakte (S. 6 oben). Sie sei alle zwei Wochen bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung (S. 11 Ziff. 3.2).
Dr. B.___ gab zum erhobenen Befund an, der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sei leicht reduziert. Die Auffassung sei intakt und die Konzentration leichtgradig gemindert. Das Immediatgedächtnis habe einwandfrei gearbeitet. Bezüglich des Langzeitgedächtnisses und im Zeitgitter hätten sich jedoch leichtere Lücken ergeben. So habe sich die Beschwerdeführerin nicht an alle lebensgeschichtlich relevanten Daten sofort erinnern und sie in eine chronologisch korrekte Reihenfolge bringen können (S. 12 Ziff. 3.3 oben). Der formale Denkablauf sei regelrecht. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes habe sie Befürchtungen geäussert, wie es mit ihr weitergehen solle, und es seien Ängste angeklungen. Es bestünden Ängste, unter Menschen zu gehen und ihren Kindern gegenüber zu versagen (S. 12 Ziff. 3.3 unten). Die Kriterien für eine schizophrene oder eine andere psychotische Erkrankung seien nicht erfüllt. Die Stimmung sei gedrückt, jedoch nicht genuin depressiv gewesen (S. 13 oben).
Anhaltspunkte für Simulation gebe es nicht. Aggravations- und Verdeutlichungstendenzen seien jedoch unverkennbar vorhanden gewesen - vor allem bei der Schilderung der Schmerzen, die in den Vordergrund gerückt seien (S. 13 Mitte).
3.3.2 Dr. B.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit 2007 (ICD-10 F 45.4), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.01), fremdanamnestisch zuletzt 2008 mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthymen, ängstlich-vermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik auf mittleren Strukturniveau (ICD-10 Z 73.1) und eine Migräne mit und ohne Aura, bestehend seit zirka 10 bis 11 Jahren (S. 21 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Angststörung (ICD-10 F 41.8) mit gelegentlich anfallsartig auftretender Angst, mit einer ängstlichen Grundspannung und sozialphobischen Anteilen sowie einen schädlichen Gebrauch von Triptanen mit konsekutiv medikamenteninduziertem Kopfschmerz in der jüngeren Vergangenheit und chronische Spannungskopfschmerzen (S. 21 Ziff. 4.2). Weiter bestünden erhebliche Probleme in der Hauptbezugsgruppe der Beschwerdeführerin, die zum Teil schon vor der jetzigen Erkrankung bestanden hätten. Dazu gehörten auch Probleme im sozialen Umfeld, die sich durch ihr Rückzugs- und Vermeidungsverhalten zugespitzt hätten. Zudem bestünden Schwierigkeiten bei längerer Abwesenheit aus dem Erwerbsleben und bei der beruflichen Reintegration. In Ansätzen bestünden auch wirtschaftliche Probleme (S. 21 f. Ziff. 4.2).
Die Beschwerdeführerin sei im März 2007 an ihrem Arbeitsplatz dekompensiert, wobei ein Schwindel paroxysmal aufgetreten sei. Sie sei gestürzt und habe die Arbeit unterbrechen müssen. Schon früher seien Kopfschmerzen aufgetreten, die vom behandelnden Neurologen als Migräne diagnostiziert worden seien (S. 15 oben). Bei der Beschwerdeführerin bestehe zirka seit 11 Jahren eine klassische Migräne mit und ohne Aura (S. 17 oben). In den Vorberichten sei höchstens eine mittelgradige depressive Episode psychopathologisch hinreichend belegt (S. 17 unten). Derzeit bestehe noch eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom nach ICD-10. Allerdings seien in dem klinischen Bild auch psychosoziale Faktoren in kausaler Hinsicht ebenso mitbeteiligt wie eine entsprechende Persönlichkeitsstruktur (S. 18 oben). Es bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthymen, ängstlich-vermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik. Früh verheiratet habe für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit bestanden, eine Lehre zu absolvieren (S. 18 Mitte).
Vor dem Hintergrund von psychosozialen Konflikten und auf der Basis ihrer Persönlichkeit habe sich begünstigt durch dysfunktionale Krankheitsverarbeitungsprozesse und eine durchaus vorhandene Schmerzsymptomatik ab März 2007 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt (S. 19 unten). Die therapeutischen Optionen seien noch nicht richtig in Gang gekommen. Dies sei neben einer schwankenden Behandlungscompliance ein wesentlicher Grund dafür, weshalb die bisherigen Behandlungsergebnisse in keiner Weise befriedigten (S. 20 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht liege kein dauerhaft invalidisierendes Leiden vor. Dies gelte zumindest für einen entsprechend angepassten Arbeitsplatz im freien Arbeitsmarkt. Diesbezüglich bestehe wie im Haushalt eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % (S. 20 unten).
3.3.3 Der Gutachter schliesse sich der Beurteilung durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, an. Er gehe daher davon aus, dass für die Tätigkeit in der Wäscherei ab dem 23. März 2007 durchgehend bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % bestehe. Für diesen Zeitraum liege die durchschnittliche Einschränkung im Haushalt bei zirka 40 %. Dabei sei zu beachten, dass ein erhebliches Vermeidungsverhalten vorliege, welches sich der bewussten Reflexion der Beschwerdeführerin weitgehend entziehe und welches im Alltag und im Haushalt einen scheinbar höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit suggeriere (S. 24 oben). Beim psychiatrischen Gesundheitsschaden handle es sich nicht um ein invalidisierendes Leiden in dem Sinne, dass eine anhaltend hohe Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben werde. Vielmehr sei durch geeignete Behandlungsmassnahmen eine Verbesserung des Gesundheitsschadens zu erreichen (S. 24 unten).
Für eine angepasste Tätigkeit liege seit September 2008 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % vor, die sich bis zur Begutachtung im September 2009 auf mindestens 60 % verbessert habe. Durch geeignete medizinische Massnahmen und eine optimierte Schmerzbehandlung lasse sich die Arbeitsfähigkeit weiter steigern (S. 25 Ziff. 5.2 unten). Eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe etwa in Form einer leichten, stundenweisen Verkaufstätigkeit in der Textilbranche oder einer ähnlichen Beschäftigung etwa verbunden mit Lagerarbeiten. Die genannte Arbeitsfähigkeit entspreche einer täglichen Arbeitszeit von unter sechs Stunden zuzüglich Pausen. Es solle sich um körperlich leichte Arbeiten handeln, überwiegend im Stehen und Gehen und nur zeitweise im Sitzen. Zu vermeiden seien sodann häufiges Bücken, das Steigen auf Leitern, das Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren Lasten sowie Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellten, und Zwangshaltungen (S. 26 oben). Aus rein psychiatrischer Sicht liege daher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 40 % vor (S. 26 Mitte).
3.4 Dr. med. F.___, praktischer Arzt, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 14. Januar 2010 (Urk. 6/45 S. 8 f.) aus, Dr. B.___ habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom und eine akzentuierte Persönlichkeit mit dysthymen, angstvermeidenden, dependenten und histrionischen Zügen bei einer Selbstwertproblematik auf mittlerem Niveau diagnostiziert. Die Diagnosen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus neurologischer Sicht liege keine Diagnose mit dauerhaften Auswirkungen vor (S. 8 Mitte). Im psychiatrischen Teilgutachten würden Einschränkungen des Konzentrations-, des Reaktions-, des Umstellungs- und des Anpassungsvermögens beschrieben. Nach versicherungsmedizinischer Einschätzung seien die Schlussfolgerungen des Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht konsistent. Auf S. 24 des Gutachtens werde gesagt, dass es sich beim psychiatrischen Gesundheitsschaden nicht um ein invalidisierendes Leiden in dem Sinne handle, dass eine anhaltende und signifikant hohe Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben werde. Auf S. 26 des Gutachtens werde aufgrund der Defizite eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 % attestiert, wobei psychosoziale Faktoren ursächlich eine erhebliche Rolle spielten und das Leistungsvermögen durch medizinische Massnahmen als besserungsfähig angesehen werde. Das neurologische Teilgutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und in den Feststellungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit plausibel. Auf die Einschätzung in diesem Fachgebiet könne abgestellt werden (S. 8 unten).
Im psychiatrischen Teilgutachten lägen unterschiedliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aufgrund der im Gutachten beschriebenen Defizite für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % realistisch. Die im Gutachten beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % sei zum Teil auf die beschriebenen Defizite, zum Teil aber auf nicht IV-relevante psychosoziale Belastungen zurückzuführen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen. Zusammenfassend bestehe für die bisherige Tätigkeit seit September 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Angepasst seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg. Weiter solle es sich nicht um eine Tätigkeit handeln, die das Verharren in Zwangshaltungen, einen grossen Zeitdruck, die Übernahme von Verantwortung oder Publikumsverkehr beinhalte (S. 9).
3.5 Die Beschwerdeführerin war vom 31. August bis 17. September 2010 in der Klinik G.___ in stationärer Behandlung (Urk. 6/67 S. 1). Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Klinik G.___, stellten im Austrittsbericht vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6/67) die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Als somatische Diagnosen nannten sie Migräne und Spannungskopfschmerz sowie einen Status nach dreimaligem Kaiserschnitt (S. 1).
Weiter wurde ausgeführt, im Vordergrund der klinischen Symptomatik stünden die seit vier Jahren bestehenden quälenden Kopfschmerzen, die sich sowohl im Rahmen einer Migränesymptomatik als auch in Form von Spannungskopfschmerzen äusserten. Es sei ein völliger sozialer Rückzug erfolgt, der seit vier Jahren bestehe (S. 2 Mitte).
3.6 Dr. I.___ attestierte im Bericht vom 15. Februar 2011 für die Dauer der stationären Behandlung in der Klinik G.___ bis zum 17. September 2010 und zwei Wochen darüber hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/72 Ziff. 1.6).
3.7 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 22. Juli 2011 (Urk. 6/76) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (rezidivierende Kopfschmerzen, Schwindel, Migräne und Rücken-/Nackenschmerzen) und eine psychosoziale Belastungssituation (Konflikte in der Ehe, Mutter von drei Kindern, allgemeine Überforderung, S. 1 Ziff. 1.1). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Juni 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 4 Ziff. 5.2). Die Patientin sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Schwere und Instabilität ihres Gesundheitszustandes aktuell und auf längere Sicht mindestens 80 % arbeitsunfähig. Seit dem Austritt aus der Klinik G.___ habe sich das zeitweise verbesserte Zustandsbild wieder verschlechtert. Die Patientin sei nicht in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar
(S. 6).
3.8 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 9. August 2011 (Urk. 6/79 S. 2 f.) zu den neu eingereichten Arztberichten aus, gemäss dem Bericht von Dr. C.___ liege seit Juni 2011 für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (S. 2 unten). Dr. B.___ habe im psychiatrischen Teilgutachten eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt. Es seien sodann psychopharmakologische Überlegungen erfolgt, die zu einer Verbesserung führen würden. Erfahrungsgemäss ergebe sich daraus aber keine schlüssige Prognose bezüglich einer Reduktion der Beschwerden (S. 3 Mitte). Das Gutachten erweise sich insofern nicht als schlüssig, als bei fortgesetzter Behandlung mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Für eine angepasste Tätigkeit sei daher weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % auszugehen. RAD-Arzt Dr. F.___ revidierte daraufhin seine Einschätzung vom 14. Januar 2010 und stellte für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ebenfalls auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ab (S. 3 unten).
3.9 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 6/85, Urk. 6/80) ab dem 1. September 2009 eine halbe Rente zu.
4.
4.1 Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlaufsbericht vom 4. November 2016 (Urk. 6/97) als stationär (Ziff. 1.1). Sie gab an, dass es zu keiner wesentlichen Änderung des Befundes gekommen sei. Die Patientin sei affektiv nach wie vor sehr instabil und zusammen mit der zirka wöchentlich auftretenden Migräne wenig belastbar. Es bestehe ein chronischer Verlauf mit einem Wechsel zwischen einer depressiven Symptomatik und Ängsten, Albträumen, Schlafstörungen und Impulsdurchbrüchen mit sozialen Konflikten (Ziff. 1.3).
Für die Tätigkeit als Kosmetikerin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich zwei Stunden pro Tag (Ziff. 2.1).
4.2
4.2.1 Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 18. Februar 2017 (Urk. 6/105) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres neurologisches und psychiatrisches Gutachten.
Im neurologischen Teilgutachten wurde zur Anamnese ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit 2003/2004 unter Kopfschmerzen, welche im Verlauf zugenommen hätten und immer stärker geworden seien (S. 8 oben). Sie würden in der Regel rechtsseitig auftreten. Die Schmerzen hätten aktuell eine Intensität von
7-8 auf der Schmerzskala (VAS). Normalerweise bestehe eine Intensität von 5-6 auf der Schmerzskala. Dies sei faktisch jeden Tag so. Die Schmerzen seien von morgens bis abends vorhanden (S. 8 unten).
Die Beschwerdeführerin habe 2014 einen Kurs als Kosmetikerin absolviert, den sie einmal pro Woche besucht habe. Sie habe die Möglichkeit gehabt, den Kurs dann zu besuchen, wenn es ihr gut gegangen sei (S. 9 oben).
Dr. K.___ nannte als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura und Spannungskopfschmerzen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom (S. 10 f. Ziff. 3).
Die Explorandin habe über ständig vorhandene Kopfschmerzen berichtet. Dennoch habe die Anamneseerhebung unbeeinträchtigt durchgeführt werden können. Während der Anamnese und der Untersuchung hätten sich auch keine Hinweise auf die Schmerzen begleitende vegetative Symptome ergeben, wie eine motorische Unruhe. Die Beschwerdeführerin erachte sich für die Tätigkeit als Kosmetikerin zu 30-40 % arbeitsfähig. Sie habe diese Angabe aber umgehend korrigiert und gemeint, dass ein Pensum von 30 % das oberste Limit darstelle (S. 11 Ziff. 4 oben). Klinisch-neurologisch finde sich ein unauffälliger Befund, sowohl bezüglich der Hirnnerven als auch der Reflexe der oberen und unteren Extremitäten. Die Kraft, Sensibilität und Trophik seien intakt beziehungsweise unauffällig. Der Gang sei ebenfalls unauffällig (S. 11 f. Ziff. 4 unten).
Es sei von einer Migräne und Spannungskopfschmerzen auszugehen. Jedoch falle auf, dass starke Schmerzen begleitende vegetative Symptome wie eine motorische Unruhe oder ein begleitender Affekt nicht hätten beobachtet werden können. In den letzten Jahren sei es sodann zu keiner Behandlung durch einen Neurologen gekommen, was den Leidensdruck der Explorandin als fraglich erscheinen lasse (S. 12 oben). Die fehlende Begleitsymptomatik bei der Angabe, unter sehr starken Kopfschmerzen zu leiden, zusammen mit einer in den letzten Jahren nicht stattgefunden neurologischen Behandlung spreche gegen das Vorliegen einer schwersten Kopfschmerzproblematik. Somit sei es nicht statthaft, sich in dieser Situation allein auf die subjektiven Angaben der Explorandin abzustützen. Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz hätten sich nicht ergeben. Für eine solche spreche allerdings die erwähnte Inkonsistenz. Zu erwähnen sei auch, dass die Explorandin für die Tätigkeit als Kosmetikerin die zuvor genannte Arbeitsfähigkeit im zweiten Anlauf auf 30 % korrigiert habe (S. 12 Mitte).
Eine körperlich stark belastende Tätigkeit sei nicht geeignet. Eine derartige Tätigkeit würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Exacerbation des Cervikalsyndroms mit Relevanz desselben in diesem Fall und möglicherweise zu einer Verstärkung der Kopfschmerzsymptomatik führen. In einer angepassten Tätigkeit mit einer leichten bis mässigen körperlichen Belastung dürfe von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ausgegangen werden. Die geltend gemachte darüberhinausgehende Beeinträchtigung sowie eine Beeinträchtigung im Haushalt könne aus neurologischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 12 unten).
4.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie schlecht schlafe. Schon wenn sie aufwache, habe sie Kopfschmerzen. Sie müsse dann eine Tablette einnehmen. Der Appetit sei wechselhaft (S. 13 Ziff. 1 Mitte). Die Explorandin sei zirka seit 2009 bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung. Die Sitzungen fänden zweimal pro Monat statt
(S. 13 Ziff. 2 unten). Das Hobby der Explorandin sei die Kosmetik. Sie habe sodann eine sehr gute Freundin, die irgendwo im Kanton Zürich lebe. Sie wisse nicht wo, da sie nur telefonischen Kontakt mit ihr habe (S. 14 Ziff. 3 Mitte). Die Explorandin habe im Kosovo die Schule abgeschlossen. Eine Lehre habe sie nicht absolviert. Sie habe aber nun eine Ausbildung zur Kosmetikerin gemacht (S. 14 Ziff. 4 unten). Die Beschwerdeführerin könne nur stundenweise etwas im Kos-metiksalon arbeiten. Sie könne sich auch nicht vorstellen, wieder in einer festangestellten Tätigkeit zu arbeiten. Sie wäre dann sehr schnell wieder am Rande ihrer Kräfte (S. 15 Ziff. 6).
Die Explorandin habe keine Halluzinationen, keine Wahn- oder Zwangsvorstellungen und keine Derealisations- oder Depersonalisationssymptome gezeigt. Weiter habe sie keine durchgehende Niedergeschlagenheit, keine Bedrücktheit oder Hoffnungslosigkeit, keine Selbstzweifel und keine Gefühle von Wertlosigkeit gezeigt. Sie habe aber etwas sthenisch, dysphorisch und leicht reizbar gewirkt
(S. 15 Ziff. 7).
4.2.3 Dr. L.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichten Grades. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom dysthymen, ängstlich vermeidenden und dependenten Typ (S. 16 Ziff. 9).
Aufgrund der Untersuchungsbefunde, der Angaben der Explorandin, und der Aktenlage müsse eine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert werden. Diese sei derzeit leichtgradig ausgeprägt. Die Explorandin sei in einer leicht gedrückten Stimmung gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei aber nicht aufgehoben gewesen. Sie sei streckenweise, aber nicht durchgehend, freudlos und der Antrieb sei leicht vermindert gewesen. Ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle oder Suizidgedanken hätten nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe aber über Schlafstörungen geklagt und dass sie schnell ermattet sei. Ein Morgentief habe sie nicht beschrieben. Es bestehe jedoch eine Fixierung und Selbstlimitierung (S. 17 Ziff. 10 b). Anders als in den Akten erwähnt, habe die Beschwerdeführerin ihre Ehe als ausgesprochen harmonisch beschrieben. Auch mit ihren Kindern verstehe sie sich gut und es gebe keine Konflikte mit Familienangehörigen. Daraus gehe hervor, dass sich die soziale Situation deutlich verbessert habe. Aus psychiatrischer-gutachterlicher Sicht werde festgestellt, dass die Ausprägung der depressiven Symptomatik als leicht eingestuft werden müsse. Nach den Akten sei von einem wechselhaften Verlauf der depressiven Symptomatik auszugehen (S. 17 f. Ziff. 10 b).
Weiter müssten akzentuierte Persönlichkeitszüge angenommen werden. Es handle sich aber um eine Verdachtsdiagnose, da die Explorandin nicht aktiv über eine Ängstlichkeit oder Abhängigkeiten berichtet habe. Entsprechend ihrem soziokulturellen Hintergrund sei sie stark auf die Familie konzentriert, was nicht mit einer genuinen Abhängigkeit verwechselt werden dürfe. Bei der Untersuchung habe sich einzig ein dysthymer Zug gezeigt. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie das Haus nicht ohne Begleitung verlasse, stünden im Widerspruch zu ihrer sthenischen Haltung in der Untersuchungssituation und einem fehlenden Leidensdruck. Nicht alle Einschränkungen seien nachvollziehbar und ein Teil der in den Akten beschriebenen Persönlichkeitszüge sei wahrscheinlich kulturell bedingt. Frauen aus dem Kulturkreis der Explorandin blieben eher zu Hause und hätten eher wenige ausserfamiliäre Kontakte und Hobbys, die sie ausser Haus pflegten (S. 18 oben). Hinweise auf eine Angststörung lägen nicht vor. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, da für diese Diagnose gemäss ICD-10 gerade Spannungskopfschmerzen ausgeschlossen seien. Da sich die Schmerzsymptomatik nicht weiter ausgebreitet habe, keine gravierenden psychosozialen Probleme bestünden und keine schwere affektive Begleiterkrankung bestehe, müsse diese Diagnose ausgeschlossen werden. Die geklagten Schmerzen müssten daher aus rein neurologischer Sicht beurteilt werden (S. 18 Mitte).
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Die Explorandin sei in geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen und habe an keinen Brückensymptomen oder an psychosexuellen Entwicklungsstörungen gelitten. Mit der weiteren sozialen Umgebung hätten nie Probleme bestandet, weder im Kosovo noch in der Schweiz (S. 18 unten). Die von Dr. C.___ festgestellte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit könne unter Berücksichtigung der Indikatoren und Kriterien, an denen sich das psychiatrische Gutachten auszurichten habe, nicht vollumfänglich nachvollzogen werden. Dr. B.___ sei 2009 aufgrund der rezidivierenden depressiven Episoden zu einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % gelangt. Die Beurteilung sei unter dem Eindruck der im Jahr 2008 stattgefundenen stationären Behandlung erfolgt, wobei im Jahr 2009 eine weitere stationäre Behandlung notwendig geworden sei. Seither sei es zu keiner solchen Behandlung mehr gekommen. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass es seit der Beurteilung durch Dr. B.___ eher zu einer Verbesserung der Symptomatik als zu einer Verschlechterung gekommen sei. Dies werde in einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt (S. 19 Ziff. 11 oben).
4.2.4 Der psychiatrische Gutachter führte zu den sogenannten Standardindikatoren aus, die Ausprägung der objektiven Befunde erweise sich als leicht. Die Gesundheitsschädigung manifestiere sich in einer affektiven Schwankung der Genussfähigkeit, der Lust, der allgemeinen Kraft und dem Elan vital. Die Beeinträchtigungen seien derzeit leichten Grades (S. 19 Ziff. I.1-2). Invaliditätsfremde Faktoren bestünden nicht. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei angeblich nicht schwierig. Als Belastungsfaktor könne einzig das niedrige Bildungsniveau der Explorandin hervorgehoben werden (S. 19 Ziff. I.3). Weiter bestehe eine gewisse Tendenz zur Fixierung auf die Symptomatik und zur Selbstlimitierung. Die Unterscheidung zwischen einer Aggravation und einer Fixierung und Selbstlimitierung sei bei der Beschwerdeführerin schwierig und lasse sich nicht abschliessend beurteilen (S. 19 Ziff. I.4). Die persönlichen Ressourcen seien leicht eingeschränkt, da die Explorandin an Schmerzen und an einer schwankenden depressiven Symptomatik leide (S. 20 Ziff. I.8). Es seien aber Ressourcen in der Familie sowie in der Ehe mobilisierbar. Zu erwähnen sei, dass die Explorandin kommunikationsfähig sei und eine Therapieadhärenz bestehe (S. 20 Ziff. II.5).
Die Explorandin werde lege artis behandelt und sei kooperativ. Weitere Therapieoptionen bestünden nicht (S. 21 Ziff. IV.1-3). Sie habe einen Kosmetik-Kurs absolviert und ein Kosmetik-Geschäft eröffnet. Angeblich arbeite sie dort zwei Stunden pro Woche. Der Referent könne dies nicht überprüfen, da die Angaben der Explorandin diesbezüglich sehr vage gewesen seien (S. 21 Ziff. IV.4).
Dr. L.___ gab zur Konsistenz an, es bestünden Hinweise auf eine Selbstlimitierung und eine Fixierung auf die angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht immer nachvollziehbar und im allgemeinen vage gehalten (S. 21 Ziff. V.1). Die festgestellte Psychopathologie sei nicht derart ausgeprägt, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Einschränkungen vollumfänglich nachvollzogen werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei sie im Haushalt und in der Freizeitgestaltung nicht beeinträchtigt (S. 21 f. Ziff. V.2). Die Beschwerdeführerin gehe einer Teilzeitarbeit als Kosmetikerin nach. Vor dem Auftreten der ersten Kopfschmerzen und von depressiven Episoden habe sich die Explorandin angeblich in der erweiterten Bandbreite dessen verhalten, was als gesund betrachtet werde (S. 22 Ziff. V.3).
Es bestehe eine leichte Beeinträchtigung in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Durchsetzungsfähigkeit, der Frustrationstoleranz und der Ausdauer. Weiter bestehe eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung in der Aktivität in der Freizeit und im Beruf, in der Durchhaltefähigkeit und der affektiven Belastbarkeit (S. 22 f. Ziff. VI.). Es sei bekannt, dass affektive Störungen schwankend verliefen. Die Symptomatik der Explorandin schwanke zwischen einer Remission und einer leichten bis allenfalls mittelgradigen Ausprägung. Die Angaben von Dr. C.___ könnten nicht vollständig übernommen werden. Diese würden der Beurteilung durch Dr. B.___ von 2009 widersprechen, aber auch jener des Referenten. Es erscheine, dass Dr. C.___ die Selbstlimitierung und Fixierung der Explorandin nicht berücksichtigt habe. Auch bestehe der Eindruck, dass die Schmerzsymptomatik und die depressive Symptomatik nicht gänzlich voneinander getrennt worden seien. Die Explorandin sei für jegliche Tätigkeit um 20 % beeinträchtigt (S. 23 oben).
4.2.5 Gemäss der Konsensbesprechung bestehe aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Episode derzeit leichten Grade. Unter Berücksichtigung der Indikatoren sei gemittelt von einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % auszugehen. Eine höhere Bemessung der Arbeitsunfähigkeit lasse sich anhand der Befunde und der Aktenlage nicht begründen. Hinsichtlich der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte mache es den Eindruck, dass diese ganz auf die subjektiven Angaben der Explorandin abstellen würden.
Aus neurologischer Sicht bestünden eine Migräne ohne Aura sowie Spannungskopfschmerzen. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe ein leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom (S. 23 unten). Aus neurologischer Sicht könne für angepasste Tätigkeiten mit nur leichter bis mässiger körperlicher Belastung von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % ausgegangen werden. Die in den Fachgebieten begründete Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne nicht additiv verrechnet werde. Unter Berücksichtigung aller Indikatoren und Befunde ergebe sich eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 %. Die Einschränkung gelte für jegliche Tätigkeit (S. 24 oben).
Aus neurologischer Sicht sei es zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei nach einer stationären Behandlung im Jahr 2009 keine solche mehr erfolgt. Somit sei davon auszugehen, dass es seit der Begutachtung durch Dr. B.___ zu einer Verbesserung der Symptomatik gekommen sei. Als wahrscheinlich müsse angenommen werden, dass 2013 eine Verbesserung eingetreten sei. Seither sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 % in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (S. 24 Ziff. 1 unten).
4.3 PD Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 24. Februar 2017 an, im bidisziplinären Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___ werde detailliert auf die Aktenlage eingegangen und es würden umfassende Befunde erhoben. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (Urk. 6/106 S. 4 f.).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
6.
6.1 Die Rentenzusprache vom 6. Januar 2012 beruht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 3. November/29. Dezember 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.3). Dr. B.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Angststörung und einen medikamenteninduziertern Kopfschmerz. Dr. B.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vorstehend E. 3.3.2 und 3.3.3). Aus neurologischer Sicht bestand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). RAD-Arzt Dr. J.___ folgte der Beurteilung durch Dr. B.___ und stellte ebenfalls auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit ab. Dies mit der Begründung, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht sicher angenommen werden könne. RAD-Arzt Dr. F.___ schloss sich dieser Beurteilung an (E. 3.8).
Die Beschwerdeführerin klagte anlässlich der Begutachtung durch Dr. K.___ und Dr. L.___ im Jahr 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2) unverändert über starke Kopfschmerzen. Dr. L.___ nannte im Gutachten vom 18. Februar 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichten Grades. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge, vom dysthymen, ängstlich-vermeidenden und dependenten Typ. Er attestierte für jegliche Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Dr. K.___ attestierte aus neurologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Gesamthaft gingen die Gutachter gestützt auf die Konsensbesprechung von einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % aus (vorstehend E. 4.2.1, E. 4.2.3-4.2.5).
6.2 Dr. K.___ und Dr. L.___ trugen den geklagten Beschwerden im Gutachten vom 18. Februar 2017 ausreichend Rechnung. Es beruht weiter auf den erforderlichen neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt.
Dr. L.___ legte dar, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit der Beurteilung durch Dr. B.___ verbessert habe. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. L.___ nicht einzig mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin auseinander (Urk. 1 S. 9 unten). So wies er darauf hin, dass Dr. B.___ seine Beurteilung unter dem Eindruck der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Klinikaufenthalte abgegeben habe, während eine stationäre Behandlung nach 2010 nicht mehr erforderlich gewesen sei (vorstehend
E. 4.2.3). Eine Verbesserung ergibt sich auch daraus, dass der psychiatrische Gutachter die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung abweichend zum Vorgutachten von 2009 nicht mehr stellte und er akzentuierte Persönlichkeitszüge einzig im Sinne einer Verdachtsdiagnose nannte. Damit liegt eine ausreichende Begründung des Gutachters bezüglich der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor. Dr. L.___ äusserte sich sodann eingehend zu den Standardindikatoren (E. 4.2.4). Das Gutachten vermag somit in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1), so dass darauf abgestellt werden kann.
6.3 Die Einschätzung durch Dr. K.___ und Dr. L.___ ist gegenüber der abweichenden Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin, welche von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging und deren Einschätzung unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientin beurteilt wird (BGE 135 V 465 E.4.5), vorzuziehen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch der Bericht von Dr. C.___ für eine gesundheitliche Verbesserung spricht, da sie für die Tätigkeit als Kosmetikerin immerhin eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestierte (vorstehend E. 4.1). Bei der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse war die Beschwerdeführerin seit März 2007 gesundheitsbedingt während mehrerer Jahre nicht mehr erwerbstätig. Zudem konnte sie zwischenzeitlich die Ausbildung zur Kosmetikerin absolvieren und ein Kosmetik-Studio eröffen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes als erstellt zu erachten.
6.4 Die Beschwerdegegnerin wich aufgrund einer von ihr durchgeführten Ressourcenprüfung (Urk. 6/106 S. 5 f.) von der Einschätzung der Gutachter ab und stellte auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % anstelle einer solchen von 30 % ab. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Einschätzung der Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann (BGE 141 V 281).
Dr. L.___ gab an, dass die Befunde und die Gesundheitsschädigung nur leichtgradig ausgeprägt seien. Weiter konnte er bei der Begutachtung lediglich eine leichte depressive Symptomatik feststellen (vorstehend E. 4.2.2 und 4.2.4). Die Beschwerdeführerin ist seit 2009 bei Dr. C.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, verbessert hat, ist von einem nennenswerten Behandlungs- und Eingliederungserfolg auszugehen. Erschwerend ist allenfalls zu berücksichtigen, dass neben einer leichten depressiven Symptomatik akzentuierte Persönlichkeitszüge bestehen. Der Gutachter stellte diesbezüglich jedoch nur eine Verdachtsdiagnose. Im Ergebnis fehlt es daher an einer massgeblichen psychiatrischen Komorbidität.
Dr. L.___ gab an, dass die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen und einer schwankenden depressiven Symptomatik leicht eingeschränkt seien. Es bestünden jedoch mobilisierbare Ressourcen in Rahmen ihrer Familienbeziehungen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der psychiatrischen Begutachtung anders als im Vorgutachten keine Eheprobleme mehr beschrieben wurden (E. 4.2.3 und 4.2.4). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über Ressourcen, auf die sie bei einer Steigerung ihres Arbeitspensums zurückgreifen kann. Zum Komplex «sozialer Kontext» ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Freizeit eher im Rahmen der eigenen Familie verbringt. Dr. L.___ bewertete dies als kulturelle Besonderheit und nicht als einen sozialen Rückzug (E. 4.2.3).
Die Kategorie «Konsistenz» lässt ebenfalls auf eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. So bezeichnete sie die Kosmetik als ihr Hobby (vorstehend E. 4.2.2) und es war ihr möglich, Kurse für die Ausbildung zur Kosmetikerin zu absolvieren. Aus neurologischer Sicht wies Dr. K.___ auf einen fehlenden Leidensdruck hin. Er schloss dies daraus, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in eine neurologische Behandlung begeben hat. Er kam daher zur Einschätzung, dass nicht von schwersten Kopfschmerzen ausgegangen werden könne. Dafür spricht gemäss Dr. K.___ auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Angabe einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 30-40 % sogleich nach unten auf eine Arbeitsfähigkeit von 30 % korrigiert habe (E. 4.2.1).
Dr. K.___ verneinte aus neurologischer Sicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes (vorstehend E. 4.2.5). Verglichen mit der Beurteilung durch Dr. A.___ von 2009 erweist sich eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nach Prüfung der Standardindikatoren als nicht gerechtfertigt, da es an einer Veränderung des neurologischen Zustandsbildes fehl. Gesamthaft kann daher nur auf die von Dr. L.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % abgestellt werden. Der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin kann daher gefolgt werden.
Nach Prüfung der Standardindikatoren ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass für jegliche Tätigkeiten, wie von Dr. L.___ attestiert, von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist.
6.5 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Verfügung vom 6. Januar 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 52'291.35 und ein Invalideneinkommen von Fr. 25'978.55 und damit einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 6/80 S. 2 oben). Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bildete der von der Beschwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin in einer Wäscherei erzielte Jahreslohn (vgl. Urk. 6/44 S. 1).
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin als Betriebsmitarbeiterin oder in einer vergleichbaren Tätigkeit vollzeitig erwerbstätig wäre. Aufgrund der zeitlichen Dauer seit Beendung der Anstellung in der Zentralwäscherei im März 2007 sind für die Bestimmung des Valideneinkommens jedoch Tabellenlöhne heranzuziehen. Nach den LSE 2014 (Tabelle TA1 b) ist auf dem Niveau vier (ohne Kaderfunktion) von einem durchschnittlichen Monatslohn für Frauen von Fr. 5'180.-- auszugehen. Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (Tabelle T1.10 Nominallohnentwicklung, 2011-2016) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden resultiert für das Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 65'516.-- (Fr. 5'180.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.007). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 65'516.-- zu veranschlagen.
6.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann nicht auf das von der Beschwerdeführerin als Kosmetikerin erzielte Einkommen abgestellt werden, da die Begutachtung durch Dr. K.___ und Dr. L.___ und die Prüfung der Standardindikatoren eine höhere zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % für jegliche Tätigkeiten ergaben. Es ist daher auf denselben Tabellenlohn wie bei der Bestimmung des Valideneinkommens abzustellen. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht zu gewähren, da allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 52’413.-- (Fr. 5'180.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.007 x 0.8). Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 65'516.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52’413.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13’103.--. Dies entspricht einen Invaliditätsgrad von 20 %.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 aus psychiatrischer Sicht massgeblich verbessert hat. Bei einem Invaliditätsgrad von neu deutlich unter 40 % ist ein Rentenanspruch für die Zukunft zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat die ausgerichtete halbe Rente in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht aufgehoben.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger