Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00907



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Steudler

Urteil vom 28. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, Mutter von zwei Kindern, geboren 1989 und 1992, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (Urk. 8/1). Sie war zuletzt als Office-Mitarbeiterin bei der Firma Y.___ (Gastronomiegruppe) in Zürich in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 8/8/1-3). Das Arbeitsverhältnis begann im Januar 2012 und dauerte bis Ende Oktober 2015, als es durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde (Urk. 8/1, 8/8/7). Ab 1. November 2015 bezog die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/11). Am 8. Januar 2016 erlitt die Versicherte einen Hirnschlag (Urk. 8/6/6). Sie wurde deshalb vorübergehend voll arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/6/9). Unter Hinweis auf den Hirnschlag mit sensomotorischem Hemisyndrom links meldete sich die Versicherte am 16. Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie besorgte einen IK-Auszug (Urk. 8/5), liess einen Arbeitgeber- (Urk. 8/8) und einen Arbeitslosenversicherungsfragebogen (Urk. 8/11) ausfüllen, holte diverse Arztberichte ein (Urk. 8/6, Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/16, Urk. 8/21, Urk. 8/22, Urk. 8/31, Urk. 8/32) und liess die Versicherte neurologisch begutachten durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie (Gutachten vom 8. Februar 2017 [Urk. 8/41]). Darin wurde aus neurologischer Sicht infolge Abklingens der Folgen des Hirnschlags ab Januar 2017 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 8/41/11 und Urk. 8/41/14).

    Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere das neurologische Gutachten vom 8. Februar 2017 (Urk. 8/41), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. März 2017 (Urk. 8/44) die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, am 12. Mai 2017 innert erstreckter Frist Einwand erheben (Urk. 8/48). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 (Urk. 2 = Urk. 8/52) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente wie angekündigt.


2.    Hiergegen liess die Versicherte am 4. September 2017 Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenver-sicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die Invalidenversicherung zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, den Sachverhalt, die Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil rechtskonform abzuklären und zu benennen und anschliessend neu zu entscheiden. Eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen, anschliessend sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und es sei neu zu entscheiden. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin liess zudem ein psychiatrisches Schreiben des A.___ vom 17. August 2017 (Urk. 3/3) und einen neurologischen Bericht des B.___ vom 23. August 2017 (Urk. 3/4) einreichen. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. November 2017 unter gleichzeitiger Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unter Bestellung von Rechtsanwalt Christoph Erdös als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (Urk. 15) liess die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Stellungnahme des A.___ vom 4. Januar 2018 (Urk. 16) einreichen, in welcher Kritik am neurologischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2017 (vgl. Urk. 8/41) geäussert wurde.

    Auf die Vorbringen und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge-sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Unter den Voraussetzungen von Art. 15 ff. IVG besteht sodann Anspruch auf berufliche Massnahmen.

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Akten von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszugehen sei. Das Valideneinkommen in der Gastronomie habe für das Jahr 2016 Fr. 45'730.30 betragen. Das Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten sei demgegenüber gestützt auf statistische Erhebungen und auf ein zumutbares 80%-Pensum auf Fr. 43'465.80 festzusetzen, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % resultiere. Unter diesen Umständen bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Unter Bezugnahme auf die durch die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, sie habe den medizinischen Sachverhalt ausreichend abgeklärt. Weder befinde sich die Beschwerdeführerin aktuell in psychiatrischer Behandlung, noch nehme sie nachweislich eine antidepressive Medikation zu sich. Die angeführten psychischen Leiden würden somit die Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Invalidenversicherung nicht massgeblich einschränken. Weiter könne die im Jahre 2012 erlittene leichte Psychose bei der Beurteilung der Rest-Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Ferner seien der Beschwerdeführerin sämtliche, an ihre gesundheitliche Situation angepassten Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zumutbar, weshalb eine genaue Auflistung der noch zumutbaren Tätigkeiten entfalle (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass sie am 8. Januar 2016 einen Hirnschlag erlitten habe, was unter anderem zu spastischen Reaktionen und in der Folge zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Schon vor diesem Hirnschlag habe sie unter einer chronischen Schmerzstörung und einer depressiven Störung gelitten. Einerseits falle hinsichtlich der festgestellten somatoformen Schmerzstörung auf, dass die Beschwerdegegnerin die einschlägige Rechtsprechung nicht berücksichtigt habe. Andererseits sei aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Leiden von Komorbidität auszugehen. Daher könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin in allen Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % annehme. Vielmehr sei gestützt auf die Auskunft des A.___ (Urk. 3/3) und den psychiatrischen Bericht des B.___ (Urk. 3/4) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei. Eventualiter sei von einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung auszugehen, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Zusätzlich sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Durchführung von beruflichen Massnahmen zu gewähren, da sie ihre bisherige Tätigkeit im Gastronomiebereich nicht mehr durchführen könne und sie andernfalls keine reale Chance habe, ein Invalideneinkommen zu erzielen (Urk. 1).


3.

3.1    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

    Am 8. Januar 2016 stellte sich die Beschwerdeführerin notfallmässig beim C.___ vor, weil sie Kribbelparästhesien im linken Arm und im Verlauf zunehmend auch im Bein hatte. Wegen des Verdachts auf einen Schlaganfall erfolgte eine Computertomographie (CT) des Schädels, in welcher eine hämodynamisch relevante Stenose der Arteria carotis interna rechts, knapp distal des Abgangs mit circa 70 % durch Softplaque dargestellt werden konnte. Unmittelbar distal der Stenose konnte auch ein ins Gefässlumen hineinragender zapfenförmiger Plaqueanteil, z.B. bei endothelialem Einriss im Sinne einer instabilen Plaque, dargestellt werden. Weiter habe sich eine flaue, knapp 1 cm messende Hypodensität im Marklager der rechten Hemisphäre finden lassen, am ehesten im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media (ACM) rechts entsprechend, vereinbar mit einem frischeren Infarkt im Centrum semiovale rechts. Am 9. Januar 2016 sei eine Carotisendarteriektomie durchgeführt worden. In der Duplexsonographie hätten sich postoperativ regelrechte Strömungsverhältnisse ohne Anhalt für Rest-Stenosen gezeigt. Im Verlauf des stationären Aufenthalts, der bis am 20. Januar 2016 gedauert habe, sei es zu einer guten Rückbildung der Symptome gekommen. Bei Austritt sei noch eine armbetonte Hemiparese links nachweisbar gewesen. Die Ärzte des C.___ diagnostizierten insgesamt einen cerebrovaskulären Insult (CVI) im Centrum semiovale rechts (Urk. 8/13/1-2).

    Während der Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin ferner über Schmerzen im Bereich der linken Schulter, des linken Ellenbogens und des linken Unterarms berichtet. Radiologisch habe beim Punctum maximum im Bereich des Ellbogens eine frische ossäre Läsion ausgeschlossen werden können. Ursächlich werde von einer muskuloskelettalen Ursache mit aktuell psychosomatischen Komponenten im Bereich der Parese ausgegangen. Als Differentialdiagnose nannten die Ärzte hierzu ein Schulter-Arm-Syndrom. Im Weiteren sei eine sehr traurige und weinerliche Beschwerdeführerin beobachtet worden, weshalb überdies die Verdachtsdiagnose einer reaktiven depressiven Episode gestellt worden sei. Letztlich bestünden eine substituierte Hypothyreose und eine pathologische Glukosetoleranz (Urk. 8/13/1-2).

3.2    Am 20. Januar 2016 trat die Beschwerdeführerin ins D.___ für Neurorehabilitation ein, wo sie bis am 27. Februar 2016 blieb (Urk. 8/6/6-12). Im diesbezüglichen Bericht vom 10. März 2016 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Verlauf des stationären Aufenthalts gute Kompensations- und Explorationsstrategien habe erarbeiten können, um ihren Alltag wieder selbständiger und damit sicherer zu gestalten. Das Gangbild und die Sicherheit beim Gehen hätten sich gebessert. Die Hemiparese links habe sich während des Aufenthaltes regrediernt gezeigt. Die betroffene Hand sei zunehmend aktiver im Alltag eingesetzt worden. Die Grob- und Feinmotorik des linken Armes beziehungsweise der linken Hand habe sich deutlich gebessert. Defizite bestünden aber noch in der armbetonten Hemiparese sowie aufgrund der Schmerzen des linken Arms, der linken Schulter und der linken Hüfte. Am 27. Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin nach umfassender Koordination und Organisation der weiteren Versorgung in Begleitung ihres Ehemannes in das häusliche Milieu entlassen werden können. Die Prognose sei gut. Vom 8. Januar bis 12. März 2016 wurde die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % veranschlagt. Ab 13. März 2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 70 %. Es sei eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess beginnend mit 30 % anzustreben.

3.3    Am 19. Mai 2016 berichtete das E.___ (Urk. 8/21/1-2) nebst den bekannten Diagnosen im Wesentlichen von einem unklaren generalisierten linksbetonten Schmerzsyndrom, dem Verdacht auf eine leichtgradige armbetonte Hemiparese links und einem anamnestischen Status nach leichter Psy-chose im Jahr 2012. Bei einem Status nach rechtshemisphärischer Ischämie, die mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine symptomatische Carotisstenose zurückzuführen sei, zeige sich eine leichtgradige armbetonte Hemiparese links, welche jedoch aufgrund der angegebenen Schmerzen bei den Kraftprüfungen nur eingeschränkt beurteilbar sei. Diese Schmerzen, welche auch in geringem Ausmass rechts angegeben würden, seien mit einem Schlaganfall kaum zu erklären, weshalb eine rheumatologische Untersuchung zu empfehlen sei. Da bei der Beschwerdeführerin vor 4 Jahren die Diagnose einer „leichten Psychose” gestellt worden sei, sei eine psychiatrische Beurteilung erforderlich.

3.4    Am 17. Juni 2016 fand eine klinisch-neurologische Untersuchung im C.___ statt. Danach stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie und Oberarzt dieses Spitals, die Diagnosen eines Hirninfarkts im Stromgebiet der Arteria cerebri media rechts am 8. Januar 2016 (ICD-10 I63). Ausserdem führte er die Diagnose eines chronischen muskuloskelettalen Schmerzsyndroms an (Urk. 8/16/1).

    Im klinischen Untersuchungsbefund erwähnte er eine rechtshändige Beschwerdeführerin, die eine diskrete faziale Mundastschwäche links zeige. Es liege eine leichte Tonuserhöhung im Bereich des linken Armes vor. Es bestehe eine Hemiparese links mit Absinken im Arm- und Bein-Vorhalteversuch. Die Beschwerdeführerin habe eine Hemihypästhesie links angegeben. Das Gangbild sei etwas breitbasig mit einer Zirkumduktion des linken Beines. Es seien Angaben von Schmerzen in beiden Schultergelenken sowie in der Wirbelsäule gemacht worden (Urk. 8/16/8).

    Dr. F.___ beurteilte die Befunde dahingehend, dass es zu kortikalen embolischen Infarkten im Mediastromgebiet rechts gekommen sei. Ätiologisch sei bei signifikanter Abgangsstenose in der Arteria-carotis-interna (ACI) rechts mit instabilem Plaque von einer arterio-arteriell embolischen Infarktgenese auszugehen. Aktuell zeige sich duplexsonographisch ein gutes Ergebnis nach Carotis-Thrombendarteriektomie (TEA) rechts. Zu neuen schlaganfallverdächtigen Ereignissen sei es nicht mehr gekommen. Darüber hinaus bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom, welches nicht ausreichend durch den stattgehabten Schlaganfall erklärt werden könne (Urk. 8/16/8).

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Neurologe fest, die bisherige berufliche Tätigkeit als Küchenaushilfe könne ab sofort wieder zu 30 % aufgenommen und je nach Verlauf gesteigert werden. Die noch bestehende Arbeitsunfähigkeit sei mit verminderter Kraft, reduzierter Ausdauer und einer beeinträchtigten Konzentration sowie einer deutlich motorischen Einschränkung durch die vaskuläre Hemiparese rechts und durch das Schmerzsyndrom zu begründen (Urk. 8/16/2-3).

3.5    Im Sprechstundenbericht vom 19. August 2016 diagnostizierten die Psychiater der Klinik für Psychiatrie des G.___ (Urk. 8/32) Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und differentialdiagnostisch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2016 infolge eines Schlaganfalles unter teils erheblichen Anpassungsstörungen mit leicht depressiver Symptomatik, Ängsten, Schlafstörungen und Traurigkeit reagiert habe. Im psychopathologischen Befund stellten die Ärzte eine formale Denkstörung im Sinne von häufigem Grübeln und Gedankenkreisen um die aktuelle Situation fest. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin im Antrieb schwungvoll, weise einen energischen Gang auf und zeige einen mitschwingenden, mimisch modulierten Ausdruck. Es würden Ängste vor Uniformen, vor kriegerischen Auseinandersetzungen und Bomben auffallen. Es bestünden leichte Insuffizienzgefühle. Sie sei sorgenvoll, hilfesuchend, traurig und habe affektive Einbrüche mit Weinen. Es seien Ein- und Durchschlafstörungen mit Tages-müdigkeit sowie gelegentliche Alpträume berichtet worden: gelegentlich schlafe die Beschwerdeführerin nur wenige Stunden. Ihr Appetit und ihre Libido seien reduziert (Urk. 8/32/1-2).

    Die Psychiater erwähnten in ihrer Beurteilung, dass sie die einmalige kurze Phase einer psychotischen Reaktion im Jahre 2012 als damals stattgehabte Anpassungsstörung an eine tatsächlich vorhandene Bedrohungssituation interpretierten. Durch vermehrte Einbrüche in der Umgebung habe die Beschwerdeführerin geglaubt, Einbrecher würden auch in ihre Wohnung eindringen. Seither habe es nie wieder Anzeichen einer psychotischen Symptomatik gegeben. Begünstigend wirke hier eine schon seit der Jugend bekannte erhöhte Neigung zur Ängstlichkeit und das traumatische Erleben von Bombenangriffen beziehungsweise –anschlägen in Sri Lanka, bei deren Folge sogar ihr Bruder verstorben sei. Für eine ausgeprägte Angststörung oder gar eine generalisierte Angststörung würden sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte finden (Urk. 8/32/7).

    Bei weiteren zunehmenden Verbesserungen im Bereich der neurologischen Rehabilitation sowie gegebenenfalls bei Wahrnehmung einer Psychotherapie und der regelmässigen Einnahme von Antidepressiva und spannungslösender Medikation sei von einer grundsätzlich guten Prognose auszugehen, was heisse, dass die vorbeschriebene Anpassungsstörung sich mit grosser Sicherheit zurückbilden werde. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose „Anpassungsstörung” lasse sich jedoch nach dem einmaligen Abklärungsgespräch keine Aussage über eine mögliche Arbeitsunfähigkeit machen (Urk. 8/32/2).

3.6    Mit Stellungnahme vom 3. November 2016 (Urk. 8/43/7) hielt der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) PD Dr. med. univ. H.___, Facharzt für Neurologie, fest, es bleibe bei der Resthemisymptomatik links deren behinderndes Ausmass zu bestimmen. Ebenso seien die Therapiemöglichkeiten und die Arbeitsfähigkeit zu klären. Es empfehle sich daher die Einholung eines neurologischen Gutachtens.

3.7    Am 2Januar 2017 fand durch die Gutachterin Dr. Z.___ die neurologische Untersuchung statt (Gutachten vom 8. Februar 2017 [Urk. 8/41]). Am 2. Februar 2017 fand eine Befundbesprechung der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 13. Januar 2017 statt (vgl. Urk. 8/41/18). Der behandelnde Neurologe Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, stellte im Vergleich zur letzten Magnetresonanztomographie (MRI)-Untersuchung vom 30. Mai 2016 (Urk. 8/21/3-4) kein Befundwandel fest. Klinisch seien keine sicheren Residuen zu finden; die angegebene Sensibilitätsstörung der linken Extremitäten sei möglichweise als Residuum der zerebralen Ischämie einzustufen. Hier könne jedoch auch eine Symptomausweitung bei Fibromyalgiesyndrom vorliegen. Die Paresen links seien schmerzbedingt und kaum durch kortikale Infarkte zu erklären. Diagnostiziert wurde neu ein generalisiertes linksbetontes Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie und differentialdiagnostisch ein Fibromyalgiesyn-drom (Bericht des J.___ vom 2. Februar 2017 [Urk. 8/41/19-20]).

    Die begutachtende Neurologin Dr. Z.___ stellte in ihrem Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Infarkt cerebral rechts im Centrum semiovale und parietal bei Carotisstenose rechts am 8. Januar 2016 fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Carotisendarteriektomie rechts am 9. Januar 2016 und einen Verdacht auf eine Periarthritis links (Urk. 8/41/10).

    Als neurologische Befunde erwähnte Dr. Z.___ im Wesentlichen, dass Halteversuche an den Armen nicht durchführbar seien. Die Beschwerdeführerin bewege den linken Arm wegen ausserordentlichen Schmerzen nicht. Ein Halteversuch an den Beinen sei kurz möglich gewesen. Der Stand sei unauffällig, der Gang hingegen auffällig hinkend mit dem linken Bein. Eine Zirkumduktion des Fusses sei nicht erfolgt. Der Fuss-vor-Fussgang sei nach Angabe der Beschwerdeführerin aus Angst nicht richtig durchgeführt worden. Der Zehen- und Fersengang habe wegen Schmerzen nicht stattgefunden. Zeigeversuche hätten beidseits mit (funktionellem) Danebengreifen an den Armen geendet. Es sei eine Einschränkung der Diadochokinese links festzustellen gewesen. An den Beinen seien Zeigeversuche mit Mühe, aber ziemlich korrekt durchgeführt worden. Es sei eine massive Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter festzuhalten (Urk. 8/41/8-9).

    Aktuell würden Schmerzen auf der linken Seite im Schulterbereich und im linken Bein die Situation beherrschen. Die Beschwerdeführerin bewege den linken Oberarm nicht, humple mit dem linken Bein und fühle sich invalidisiert. Diagnostisch habe es sich um einen Insult in der rechten Hemisphäre bei einer erfolgreich operierten Carotisstenose gehandelt. Die Risikofaktoren seien behandelt worden. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass heute keine sichere Hemiparese links mehr vorliege. Die sensiblen Störungen links würden wohl einer leichten Symptomausweitung entsprechen und seien funktionelle Störungen ohne Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit. Die Problematik an der linken Schulter könnte einer Periarthritis humeroscapularis entsprechen, die einer intensiven Behandlung bedürfe und auf lange Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würde. Die Problematik mit der hinkenden Gangstörung sei aus neurologischer Sicht unklar. Ebenfalls unklar sei die Beurteilung der psychischen Situation. Es bestehe eine Passivität und Antriebsarmut; wahr-scheinlich auch eine Selbstlimitation (Urk. 8/41/10-11).

    Die Arbeitsfähigkeit betrage in der ausgeübten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer mittelschweren Tätigkeit (Arbeitsplatz unklar beschrieben) seit dem 8. Januar 2016 0 %. Eine leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit sei hingegen seit Januar 2017 zu 80 % durchführbar. In zeitlicher Hinsicht habe sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dahingehend entwickelt, dass diese vom 8. Januar bis 17. Juni 0 %, vom 17. Juni bis Ende September gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/16) 30 % und ab Oktober 2016 50 % betragen habe, und seit Januar 2017 wie erwähnt 80 % betrage (Urk. 8/41/11 und Urk. 8/41/14).

    Die Neurologin erklärte ferner, dass eine funktionelle Überlagerung beim Gang nicht auszuschliessen sei und spezialärztlich orthopädisch oder rheumatologisch abzuklären sei (Urk. 8/41/12). Auf die Frage, mit welchen medizinischen Massnahmen eine Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne, erklärte die Ärztin, mit einer Physiotherapie für die linke Schulter, mit einer Abklärung und Therapie des linken Beins, und allenfalls mit einer psychiatrischen Abklärung (Urk. 8/41/15).

3.8    RAD-Arzt Dr. H.___ hielt in der Stellungnahme vom 13. Februar 2017 fest, auf die Ausführungen der Gutachterin könne abgestellt werden. Es sei von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/43/7-8).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist primär strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2017 (Urk. 8/41) verneint hat. Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht aufgrund eines Status nach Infarkt cerebral rechts im Centrum semiovale und parietal bei Carotisstenose rechts am 8. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenaushilfe und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für leichtere und mittelschwere Tätigkeiten in einem angepassten Beruf (vgl. Urk. 8/41/14). Während die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt als ausreichend abgeklärt erachtet (vgl. Urk. 2), sieht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine chronische Schmerzstörung und weitere psychische Leiden als nicht genügend berücksichtigt (vgl. Urk. 1). Im Vordergrund steht daher die Frage, ob die medizinische Sachlage hinreichend abgeklärt worden ist.

4.2    Mit Blick auf die Gesamtsituation lassen sich einige Hinweise für eine Schmerzstörung feststellen, die sich nicht allein durch den Hirnschlag erklären lassen. So berichtete das C.___ am 20. Januar 2016 zu den beschriebenen Schmerzen im Bereich der Schulter, des Ellenbogens und des Unterarms, dass am ehesten von einer muskuloskelettalen Ursache mit aktuell psychosomatischen Komponenten im Bereich der Parese und differentialdiagnostisch von einem Schulter-Arm-Syndrom auszugehen sei (Urk. 8/13/2). Am 17. Juni 2016 präzisierte das C.___ diese Feststellungen im Wesentlichen mit der Diagnose eines chronischen muskuloskelettalen Schmerzsyndroms. Ausserdem erklärte es, dass das chronische Schmerzsyndrom nicht ausreichend durch den Schlaganfall erklärt werden könne (vgl. Urk. 8/16/8). Diese Feststellung steht im Einklang mit jener im Bericht des J.___ vom 19. Mai 2016, in welchem erwähnt wurde, dass die linksbetonten generalisierten Schmerzen kaum mit einem Schlaganfall erklärbar seien, und ausserdem eine rheumatologische Untersuchung empfohlen wurde (vgl. Urk. 8/21/2). Das E.___ bestätigte diese Feststellungen am 2. Februar 2017 nochmals, indem es festhielt, dass die Paresen links schmerzbedingt und kaum durch kortikale Infarkte zu erklären seien (vgl. Urk. 8/41/20). Die gleiche Tendenz zeigen letztlich auch die Feststellungen der begutachtenden Neurologin, welche die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2017 untersucht hatte. Sie berichtete, dass aktuell mitunter Schmerzen im linken Bein die Situation beherrschen würden, was sich in einer hinkenden Gangstörung zeige, jedoch die Ursache aus neurologische Sicht unklar sei (vgl. Urk. 8/41/10). Nach der Gutachterin kann eine Verbesserung des Gesundheitszustands unter anderem mit einer Abklärung und Therapie des linken Beins erreicht werden (vgl. Urk. 8/41/15). Die bisher angeführten Inhalte machen deutlich, dass zahlreiche Anhaltspunkte für eine neben dem Hirnschlag bestehende Schmerzursache bestehen. Letztere erscheint aber aufgrund diverser neurologischer Unklarheiten, insbesondere der hinkenden Gangstörung, noch nicht ausreichend abgeklärt, weshalb von mehreren Ärzten rheumatologische Untersuchungen empfohlen wurden.

    Dieser Empfehlung ist Folge zu leisten, zumal hinzukommt, dass sich Auswirkungen des Schmerzsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit derzeit nicht ausschliessen lassen. Denn nicht nur erachtet das C.___ die Arbeitsfähigkeit durch das Schmerzsyndrom als beeinträchtigt (vgl. Urk. 8/16/3). Auch die neurologische Gutachterin schliesst funktionelle Auswirkungen der Schmerzen im Bein nicht aus (vgl. Urk. 8/41/12) und die Ärzte des J.___ erwähnten ein generalisiertes linksbetontes Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie (vgl. Urk. 8/41/19). Um die Arbeitsfähigkeit letztlich abschliessend beurteilen zu können, benötigt es eine fachärztliche Einschätzung eines Rheumatologen.

    Mit der Beschwerdeführerin ist daher insgesamt festzuhalten, dass in rheumatologischer Hinsicht weitere Abklärungen erforderlich sind.

4.3    Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdegegnerin trotz der Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden gestützt auf die vorhandenen Akten zu Recht auf eine invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 2) geschlossen hat.

    Die Psychiater des G.___ diagnostizierten am 19. August 2016 Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und differentialdiagnostisch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 [Urk. 8/32/7]). Die neurologische Gut-achterin ging von einer Beeinträchtigung des psychischen Zustandes aus und empfahl eine psychiatrische Abklärung, namentlich auch mit Blick auf die dadurch bessere Behandlungsmöglichkeit (Urk. 8/41/10-11 und Urk. 8/41/15). Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Medizinischen Zentren O.___ und P.___ enthalten Hinweise auf das Vorliegen einer seit längerer Zeit bestehenden psychischen Erkrankung (Urk. 3/3-4). Namentlich mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts, gemäss der nunmehr in der Regel bei sämtlichen psychischen Leiden eine ergebnisoffene Beurteilung der Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit stattzufinden hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017) sind aus psychiatrischer Sicht weitere Abklärungen angezeigt. Der Bericht der Psychiater des G.___ genügt nicht. Sie vermochten die Arbeitsfähigkeit nach einem einmaligen Abklärungsgespräch nicht abzuschätzen (vgl. Urk. 8/32/2). Somit fehlt es an einer erforderlichen psychiatrischen Stel-lungnahme zur Arbeitsfähigkeit.

4.4    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt einen Eingliederungswillen beziehungsweise eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Die Beschwerdeführerin hat im neurologischen Gutachten angegeben, dass sie sich nicht vorstellen könne, wieder eine Stelle in einem Arbeitsprozess zu besetzen (vgl. Urk. 8/41/6). Auch im Beschwerdeverfahren äusserte die Beschwerdeführerin, sie könne keiner Erwerbsfähigkeit nachgehen (Urk. 1 S. 8 Rz 22). Die Beschwerdegegnerin war unter diesen Umständen berechtigt von der Anordnung beruflicher Massnahmen abzusehen. Strebt die Beschwerdeführerin eine berufliche Eingliederung konkret an, kann sie erneut einen Antrag stellen.

4.5    Zusammenfassend erweist sich die medizinische Sachlage insbesondere in rheumatologischer und psychischer Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Ab-klärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vornimmt. Nach der Vornahme der erforderlichen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch der Versicherten zu entscheiden.


5.    

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Da die Sache zurückgewiesen wird, hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hiernach neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, eine Prozessentschädi-gung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Erdös

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigSteudler