Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00910
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 19. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___ hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war zuletzt von Juni 2010 bis Dezember 2016 bei der Z.___, Zürich, als Mitarbeiterin Hauswirtschaft / Reinigung angestellt, wobei das Arbeitspensum von zunächst 70 % ab Juni 2016 auf 50 % reduziert worden war (Urk. 7/7, 7/15/3, 7/16 und 7/23). Unter Hinweis auf eine Fibromyalgie meldete sie sich am 20. Juli 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte aktuelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/2 ff., 7/15) ein und führte am 25. August 2016 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 7/16). Mit Schreiben vom 26. August 2016 teilte sie dieser mit, dass aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/18). Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/20, 7/24) sowie der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/26). Die Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 7/27, 7/31), worauf die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/36/8 ff.) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/40/3 f.) einholte. Mit Schreiben vom 22. August 2017 auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 7/41). Mit Verfügung gleichen Datums wies sie ausserdem das Leistungsbegehren wie zuvor angekündigt ab (Urk. 7/42 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ihr Gesundheitszustand umfassend abzuklären. Darüber hinaus sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 5), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass die bei der Versicherten vorliegenden psychischen Beschwerden gut behandelbar seien. Aus medizinischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schmerzkrankheit nicht nachvollziehbar. Zudem lägen familiäre und finanzielle Schwierigkeiten vor, welche bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sei das Dossier dem RAD vorgelegt worden. Gemäss dessen Beurteilung sei eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Insgesamt hätten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen somit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zur Folge, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe.
2.2 Dieser Beurteilung hielt die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift vom
6. September 2017 im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe ohne weitere Begründung respektive mit blossem Hinweis auf psychosoziale Belastungsfaktoren das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens zu Unrecht verneint. Die eingeholten Arztberichte würden vielmehr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Überdies hätte die Überwindbarkeit der diagnostizierten Fibromyalgie und der depressiven Episode anhand der vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 festgelegten Standardindikatoren geprüft werden müssen (zum Ganzen Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 29. August 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20/2):
- chronische muskuloskelettale Schmerzen im Sinne einer weichteil-rheumatischen Erkrankung,
- chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Status nach lumboradikulärem Syndrom L5 bei Diskushernie L4/5 links (MRI 2009),
- Depression, differentialdiagnostisch Anpassungsstörung,
- Adipositas.
Es seien chronische, an Intensität zunehmende weichteilrheumatische Beschwerden an den typischen Stellen am Nacken, an der Lendenwirbelsäule und zuletzt am linken Ellbogen vorhanden, wobei Letztere klinisch einer Epicondylopathia humeroradialis entsprechen würden. Medikamente und Physiotherapie würden wenig Wirkung zeigen. Eine Beschwerdelinderung sei durch eine Reduktion des Arbeitspensums auf zuletzt 50 % und die Ausführung leichter Arbeiten erreicht worden. Die Versicherte fühle sich vom Arbeitgeber unverstanden, da sie Arbeiten ausführen müsse, die ihre Beschwerden verstärken würden. Intermittierend seien im Weiteren depressive Symptome vorhanden, wobei der Einsatz von - mittlerweile abgesetzten - Antidepressiva eine positive Wirkung gezeigt habe. Aktuell werde keine Behandlung oder Medikation durchgeführt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft liege seit Juni 2015 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/20/3).
3.2 Dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Oktober 2016 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/24/1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1),
- Fibromyalgie (ICD-10 M79.7).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass in den vergangenen Jahren viele Belastungen zusammengekommen seien und sie manchmal verzweifle und nicht mehr weiter wisse. Sie habe mehrmals überlegt, von ihrem Balkon im dritten Stockwerk zu springen. Sie habe jedoch immer wieder Motivation und neue Kraft gefunden. An Tagen, an denen es ihr möglich sei zu arbeiten oder Zeit mit ihrer Enkelin zu verbringen, könne sie sich ablenken und dies gebe ihr Sinn im Leben. Sie leide unter chronischen Schmerzen, dem schwierigen Scheidungsprozess mit ihrem Ehemann sowie unter Ängsten. Zudem sei sie dünnhäutig und insbesondere bei der Arbeit gereizt. Sie werde rasch ärgerlich, wenn ihr etwas nicht passe. Diesen Ärger habe sie bisher kontrollieren können, wobei sie sich manchmal von den Arbeitskolleginnen entfernen müsse, da sie Angst habe, sonst möglicherweise gewalttätig zu werden (Urk. 7/24/1, 7/24/3).
Die Versicherte sei altersgerecht und gepflegt aufgetreten. Sie sei wach und orientiert gewesen. Auffälligkeiten in Bezug auf die Auffassungsgabe oder Konzentration hätten sich nicht ergeben. Der formale Gedankengang sei logisch und kohärent gewesen. Hinweise für Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht vorgelegen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin schwingungsfähig gewesen; sie habe geweint, als sie von ihren Problemen und Beschwerden erzählt habe. Sie habe angegeben, dünnhäutig und leicht reizbar zu sein. Sie ärgere sich rasch über Arbeitskolleginnen und habe dann den Impuls, diesen Gewalt anzutun, was bisher aber nicht passiert sei. Sie habe Angst, sich in einem Zustand der Wut irgendwann nicht mehr beherrschen zu können. Im Weiteren sei der Antrieb leicht reduziert; es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen. Von akuter Suizidalität habe sich die Versicherte glaubhaft distanziert. Bei potentiell fremdgefährdenden Phantasien hätten sich zum Zeitpunkt des Gesprächs keine Anhaltspunkte für Fremdgefährdung ergeben (Urk. 7/24/3). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem 26. Juli 2016 (Beginn der ambulanten Behandlung) zu 50 % eingeschränkt. Dies sei Folge der raschen Ermüdbarkeit, der erhöhten Reizbarkeit sowie des raschen Einnehmens einer defensiven Haltung bei externem Druck. Eine angepasste Tätigkeit sei ab Dezember 2016 möglich, wobei zu Beginn ein Arbeitspensum von maximal drei Stunden pro Tag geleistet werden könne mit dem Ziel, dieses falls möglich im Verlauf zu erhöhen
(Urk. 7/24/4).
3.3 Unter Verweis auf seinen vorangegangenen Bericht vom 29. August 2016 (vgl.
E. 3.1) hielt Dr. A.___ am 25. April 2017 fest, dass es der Versicherten mittlerweile etwas bessergehe. Gründe dafür seien nebst dem Wegfall der ungünstigen Tätigkeit als Reinigungskraft die physiotherapeutische Behandlung, die Wassergymnastik sowie die etwas wärmeren Temperaturen. Schmerzhaft seien die typischen Stellen an den Sehnenansätzen und am Rücken; zudem seien Kopfschmerzen vorhanden. Psychisch wirke die Versicherte ruhiger und ausgeglichener, allerdings immer noch unter der Wirkung von Cymbalta. Sollte sich eine geeignete Arbeit - beispielsweise als Haushälterin in einem Privathaushalt - finden lassen, sei vorstellbar, dass die Versicherte an ein 50%-Pensum herangeführt werden könnte (Urk. 7/36/8).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/40/3):
- chronisches lumbovertebrales Syndrom,
- chronische muskuloskelettale Schmerzen,
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1),
- Fibromyalgie (ICD-10 M79.7).
Durch die Adipositas sei die Arbeitsfähigkeit demgegenüber nicht dauerhaft eingeschränkt.
Die Versicherte leide seit Jahren unter Rückenschmerzen, wobei bisher keine fachärztliche Diagnostik oder Therapie stattgefunden habe. Die seitens des Internisten gestellten Diagnosen würden sich auf das klinische Beschwerdebild und eine CT-Untersuchung von 2009 stützten. Da sich das subjektive Beschwerdebild unter Reduktion der Arbeitsbelastung deutlich gebessert habe, sei von funktionellen Ursachen im Sinne einer Überlastung auszugehen. Eine Anerkennung invalidenversicherungsrechtlich relevanter somatischer Gesundheitsstörungen sei mangels verlässlicher fachärztlicher Diagnosen nicht möglich. Aus somatischer Sicht seien wechselbelastende, leichte Tätigkeiten in wohlwollender und konfliktarmer Arbeitsatmosphäre, mit geringem Publikumsverkehr, ohne permanenten Zeit- und Termindruck sowie ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen medizinisch-theoretisch zumutbar. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, mit Heben aus der Hocke, Verharren in Zwangshaltungen, repetitiven Rumpfdrehungen sowie in kniender, gebückter oder rein stehender Haltung. Laut psychiatrischem Bericht bestehe aufgrund der depressiven Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei diese mit der verminderten psychischen und psychosomatischen Belastbarkeit begründet worden sei. Unter adäquater Therapie sei sowohl eine Verbesserung der Rückenbeschwerden als auch eine Stabilisierung der psychischen Situation möglich (zum Ganzen Urk. 7/40/3 f.).
4.
4.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___ vom 8. Juni 2017. Bei dieser handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da die Versicherte nicht untersucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011
E. 3.2.2). Anhand der sich insbesondere mit Blick auf die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht widersprechenden Berichte der behandelnden Ärzte konnte sich Dr. C.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Verlauf und den gegenwärtigen gesundheitlichen Status der Versicherten verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass er auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtete. Näher zu prüfen bleibt im Folgenden jedoch, ob die RAD-Stellungnahme auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet.
4.2 Entsprechend seiner fachlichen Qualifikation äusserte sich Dr. C.___ eingehend zum somatischen Gesundheitszustand und gelangte im Ergebnis zur Auffassung, dass der Versicherten leichte und wechselbelastende Tätigkeiten medizinisch-theoretisch uneingeschränkt zumutbar seien (Urk. 7/40/3 f.). Dabei hielt er zu Recht fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenschmerzen bis anhin nicht in entsprechende fachärztliche Behandlung begeben habe.
Die vom behandelnden Internisten Dr. A.___ spärlich erhobenen objektiven Befunde (vgl. Urk. 7/20/3, 7/36/8) lassen nicht auf eine massgebliche Einschränkung schliessen. Auch ist den Berichten keine schlüssige Begründung dafür zu entnehmen, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten, rückenschonenden Tätigkeit aus somatischen Gründen zu 50 % eingeschränkt sein soll. So hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten nach dem Wegfall der auch mit mittelschweren bis schweren Arbeiten verbundenen Tätigkeit als Reinigungskraft (vgl. Urk. 7/23/3) sowie der Durchführung von Physiotherapie und Wassergymnastik gebessert (Urk. 7/36/8). Ausserdem äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Standortgesprächs vom 25. August 2016 selbst nur dahingehend, dass ihr die Ausübung schwerer Tätigkeiten nicht mehr möglich sei (Urk. 7/16/2 f.). Gesamthaft besteht bei dieser Sachlage folglich kein Anlass, die von Dr. C.___ aus somatischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte leichte und wechselbelastende Tätigkeiten in Zweifel zu ziehen.
4.3
4.3.1 Zum psychiatrischen Gesundheitszustand äusserte sich der RAD-Arzt nicht eingehend, sondern übernahm die von Dr. B.___ im Bericht vom 17. Oktober 2016 festgehaltenen Diagnosen sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/40/4). Die Beschwerdegegnerin anerkannte diese Einschränkung nicht, wobei sie auf psychosoziale Faktoren und fehlende objektive Befunde hinwies (Urk. 2; Urk. 7/40/5). Demgegenüber erachtet die Versicherte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als erstellt und rügt die seitens der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommene Prüfung der Standardindikatoren (Urk. 1 S. 5 ff.).
4.3.2 Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich beizupflichten, dass bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze analog anzuwenden sind (BGE 132 V 65 E. 4). Zudem sind gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Insbesondere in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es jedoch in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
4.3.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2), fehlt es weitgehend an objektiven Befunden, welche der Fibromyalgie zuzuschreiben sind. Dasselbe gilt mit Blick auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Gemäss dem von Dr. B.___ erhobenen psychopathologischen Befund ergaben sich insbesondere weder Auffälligkeiten in Bezug auf die Orientierung noch solche hinsichtlich Auffassung und Konzentration. Die Schwingungsfähigkeit war ebenso erhalten. Im Weiteren wurde der formale Gedankengang als logisch und kohärent beschrieben. Objektive Anzeichen für eine Verminderung des Antriebs lassen sich dem Bericht ebenfalls nicht entnehmen. Überdies wurde eine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung verneint (vgl. Urk. 7/24/3). In Anbetracht dieser Befunde und mit Blick auf die typischen Symptome einer depressiven Erkrankung (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 169 ff.) erweist sich die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar.
Davon abgesehen wies die Beschwerdegegnerin mit Recht auf die Relevanz psychosozialer Faktoren hin. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Gemäss eigenen Angaben leidet die Versicherte seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2015, zu welcher sie ein sehr enges Verhältnis pflegte, an einer depressiven Phase. Darüber hinaus gestaltet sich das laufende Scheidungsverfahren als schwierig, wobei der Ehemann der Versicherten in die Dominikanische Republik zurückgekehrt ist und offene Schulden hinterlassen hat. Im Weiteren empfand die Beschwerdeführerin die Situation am ehemaligen Arbeitsplatz als belastend, da die Vorgesetzte bösartig gewesen sei und ihr absichtlich Aufgaben übertragen habe, deren Erfüllung ihr krankheitsbedingt schwergefallen sei (zum Ganzen Urk. 7/16/2 f., 7/20/3, 7/24/1 und 7/24/3). Insgesamt liegt somit eine bedeutende soziokulturelle Belastungssituation vor. Anhaltspunkte für eine verselbständigte massgebliche psychische Störung sind demgegenüber kaum auszumachen. Dies wird einerseits mit Blick auf die von Dr. B.___ erhobenen Befunde deutlich. Andererseits nahm die Beschwerdeführerin nur vergleichsweise kurzzeitig eine psychiatrische Therapie in Anspruch (vgl. Urk. 7/24/1, 7/34 und 7/37), wobei der Umstand, dass sie die Behandlung erst während des laufenden Versicherungsverfahrens aufgenommen hat, ohnehin gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Schliesslich besserte sich der somatische und psychische Gesundheitszustand gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 25. April 2017, wobei unter anderem auf den Wegfall eines psychosozialen Faktors, nämlich der ungünstigen Tätigkeit als Reinigungskraft, hingewiesen wurde (Urk. 7/36/8).
4.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge der psychischen Erkrankungen nicht eingeschränkt ist. Gegen einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden sprechen nicht nur die fehlenden objektiven Befunde, sondern auch die klar im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastungsfaktoren. Damit erweist es sich als gerechtfertigt, auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens zu verzichten In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass der Versicherten entsprechend den schlüssigen Ausführungen des RAD leidensadaptierte - namentlich leichte und wechselbelastende - Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind.
5.
5.1 Ausgehend von den obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung der Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig wäre (ohne Aufgabenbereich; Urk. 7/25/1). Dies blieb unbestritten und überzeugt in Anbetracht der konkreten Umstände. So stellt die Tätigkeit, welche bei Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich
und unter Umständen seit längerer Zeit ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs, ein starkes Indiz für das im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte Erwerbspensum dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit eruierbar hat die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung rund 49-jährige Versicherte seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 bis zum Eintritt der gesundheitlichen Probleme im Juni 2016 (vgl. Urk. 7/16/1) nie ein Arbeitspensum von über 70 % verrichtet (vgl. Urk. 7/2 ff., 7/15). Ihre beiden Töchter mit Jahrgang 1981 und 1988 (Urk. 7/16/2) waren zu diesem Zeitpunkt bereits seit geraumer Zeit volljährig und nicht mehr auf persönliche Unterstützung angewiesen. Im Übrigen lässt auch die Trennung vom Ehemann im Jahr 2016 (vgl. Urk. 7/6) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum infolgedessen erhöht hätte, zumal sie sich schon vor der Heirat im September 2011 mit den Einkünften aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit begnügte, obwohl die beiden Töchter bereits damals seit mehreren Jahren das Erwachsenenalter erreicht hatten.
5.2
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weiterhin bei der Z.___ als Reinigungskraft in einem 70%-Pensum angestellt wäre. Ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Bericht vom 28. September 2016 - welche sich auf ein 50%-Pensum beziehen (Urk. 7/23/2, 7/23/4) - hätte sie dabei im Jahr 2016 ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 45'628.80 erzielt (Fr. 32'592.-- / 5 * 7). Das massgebliche Valideneinkommen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beträgt somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für weibliche Arbeitskräfte von 2'709 Punkten im Jahr 2016 auf 2’719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. www.bfs.admin.ch) Fr. 45'797.23.
5.2.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472
E. 4.2.1).
Mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidität ist das Invalideneinkommen nach den LSE 2014 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art weiblicher Angestellter von Fr. 4'300.-- abzustellen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2’673 Punkten im Jahr 2014 auf 2’719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 54'718.73 jährlich (Fr. 4'300.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'673 * 2‘719). Ausgehend von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 70 % im Gesundheitsfall resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘303.11.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 45'797.23 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'303.11 auszugehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 16.36 % ergibt ([Fr. 45'797.23 ./. Fr. 38'303.11] *100 / Fr. 45'797.23). Selbst unter Berücksichtigung eines - nicht gerechtfertigten - leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2) ergäbe sich demzufolge kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2).
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten berechtigterweise verneint. Entgegen deren Eventualantrag sind von weiteren medizinischen Abklärungen zudem keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Die angefochtene Verfügung vom 22. August 2017 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch