Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00911
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 25. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___ hat vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 in der Ukraine eine Ausbildung zur Krankenschwester sowie ein Studium in Biochemie absolviert. Zuletzt war sie von Mai bis November 2003 bei der Z.___ AG, als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt und nahm in der Folge eine selbständige Tätigkeit als Programmiererin auf, wobei sie insbesondere ab Mai 2005 nur vereinzelt an EDV-Projekten arbeitete (Urk. 7/2, 7/9, 7/11 und 7/18/1 f.). Unter Hinweis auf diverse körperliche Leiden wie Rheuma und Arthrose meldete sie sich am 12. September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insbesondere ein medizinisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, eingeholt hatte (Urk. 7/18, 7/21), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 24. und 27. März 2006 (Urk. 7/24 f.) sowie Einspracheentscheiden vom 19. und 22. Mai 2006 (Urk. 7/31 f.) sowohl betreffend den Anspruch auf eine Rente als auch betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, wobei die Entscheide unangefochten in Rechtskraft erwuchsen.
1.2 Unter Hinweis auf eine Polyarthrose, Diabetes sowie eine Hypertonie meldete sich die Versicherte am 30. Juli 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/41). Die IV-Stelle holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/45) sowohl Arztberichte (Urk. 7/49/2 f., 7/51/6 f.) als auch eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/52/2 f.) ein. Mit Vorbescheid vom 3. April 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/53), wogegen jene am 2. Mai 2013 Einwand erhob (Urk. 7/56; vgl. ferner Urk. 7/62 und 7/73). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/64 ff., 7/87/6 f. und 7/110) gab die IV-Stelle bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (B.___-Gutachten vom 16. März 2015 [Urk. 7/116] sowie ergänzende Stellungnahme vom 28. September 2015 [Urk. 7/127]). Nach Kenntnisnahme weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 7/130 ff., 7/139, 7/142, 7/144 und 7/159) ordnete sie wiederum beim B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung an (B.___-Verlaufsgutachten vom 14. Dezember 2016 [Urk. 7/160]). Nachdem sowohl die Versicherte als auch der RAD zu dieser Expertise Stellung genommen hatten (Urk. 7/164, 7/165/17 ff.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2017 ab (Urk. 7/166 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab 1. Januar 2013 eine halbe beziehungsweise zumindest eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Rückwirkend ab 1. November 2016 sei ihr infolge einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese hernach neu über den Rentenanspruch entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 orientiert wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit oder der Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad, die Hilflosigkeit, der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Betreuungsaufwand oder Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen zusätzlich zu einer fachärztlichen Beurteilung im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, die Versicherte sei im November 2014 durch die B.___ in verschiedenen Fachbereichen medizinisch untersucht worden. Darüber hinaus habe im Oktober respektive November 2016 eine Verlaufsbegutachtung stattgefunden. Gemäss medizinischer Beurteilung sei der Beschwerdeführerin die bisherige sowie eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich mit einer Leistungseinbusse von 20 % zumutbar. Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt. Da eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 6. September 2017 machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, die seitens des B.___ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit erweise sich in Anbetracht der multiplen somatischen Leiden als absolut realitätsfremd und sie sei darüber hinaus auch ohne eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festgelegt worden. Die Gutachter hätten insbesondere auch dem metabolischen Syndrom sowie der Fettleibigkeit zu Unrecht eine invalidisierende Wirkung abgesprochen, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden könne. Tatsächlich bestehe auf dem Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen würde, hätte dies ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76'424.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'034.40 einen Anspruch auf eine Viertelsrente zur Folge. Da aufgrund der multimorbiden Einschränkungen ein Leidensabzug von mindestens 15 % angezeigt sei, resultiere gar ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, wobei dieser rückwirkend ab 1. Januar 2013 bestehe (Urk. 1 S. 9 ff.). Spätestens ab dem 1. November 2016 bestehe im Übrigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, da die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt angesichts des fortgeschrittenen Alters sowie der körperlichen Beschwerden nicht mehr möglich gewesen sei. Sollte das Gericht den Rentenanspruch wider Erwarten verneinen, seien weitere medizinische Abklärungen unumgänglich, zumal das B.___-Gutachten mangelhaft sei und namentlich auf einer unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhaltes beruhe (Urk. 1 S. 12 ff.).
3. In der Stellungnahme vom 23. März 2006 hielt RAD-Arzt Dr. med. C.___ fest, die Beschwerdeführerin sei im Sinne des Gutachtens von Dr. A.___ vom 15. Februar 2006 (Urk. 7/18) seit Januar 2004 in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/23/6). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. März 2006 fest, eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit habe lediglich in der Zeit vom 23. September 2003 bis 1. Januar 2004 bestanden. Ab dann sei es der Beschwerdeführerin wieder möglich gewesen, die angestammte Tätigkeit als Laborantin oder jede andere in Frage kommende Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, weswegen keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse bestehe (Urk. 7/24/2). An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren fest (Urk. 7/31 f.).
4.
4.1 Mit der Neuanmeldung im Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste des Universitätsspitals D.___ und von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein (Urk. 7/40/1-5). Sodann liegt ein Radiologiebefund des Institutes für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des D.___ vom 14. März 2012 vor, gemäss dem eine gleichentags durchgeführte radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2005 keine Veränderung zeigte. Die gleichzeitige Röntgenuntersuchung der Hüftgelenke beidseits hingegen veranlasste die Ärzte zur Feststellung, es liege eine progrediente Coxarthrose beidseits vor, wobei die Befunde links ausgeprägter seien als rechts (Urk. 7/49/3).
4.2 Vom 17. Dezember 2012 bis 12. Januar 2013 war die Versicherte zwecks Implantation einer Hüfttotalprothese links und anschliessender Rehabilitation in der Uniklinik F.___ hospitalisiert. Von Letzterer habe sie gesamthaft gut profitieren können. Eine leicht verzögerte Wundheilung mit persistierender Sekretion sei bis zum Austritt vollständig regredient gewesen. Die Schmerzen seien im Verlauf ebenfalls deutlich zurückgegangen, sodass die Versicherte lediglich noch bei Bedarf auf Analgetika zurückgegriffen habe (Urk. 7/64/2 ff., vgl. auch Urk. 7/116/27 ff.).
4.3 Vom 15. Mai bis 16. Juli 2013 begab sich die Beschwerdeführerin ins Universitätsspital D.___, Klinik für Rheumatologie, in ambulante Behandlung, wobei rechtsseitige Knieschmerzen bei bekannter Gonarthrose sowie eine Enthesiopathie der Achillessehne links im Vordergrund standen. Eine leichte Arbeitstätigkeit in sitzender Position wurde unter zusätzlicher Berücksichtigung einer beidseitigen Coxarthrose sowie eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms für sechs Stunden pro Tag mit vermehrten Pausen als zumutbar erachtet (Urk. 7/67).
4.4 Am 21. Mai 2014 unterzog sich die Versicherte einer Haglundexostosenabtragung und einem Achillessehnendébridement am linken Fuss. Nach der Entfernung der Wundnähte habe sich eine reizlose Operationsnarbe mit oberflächlicher Wunddehiszenz gezeigt. Während und nach Belastung seien im Operationsbereich weiterhin Schmerzen aufgetreten (Urk. 7/87/6, Urk. 7/116/37 ff.).
4.5 Am 9. Oktober 2014 wurde im D.___, Klinik für Gynäkologie, eine Messerkonisation mit CK-Curettage sowie eine Hysteroskopie mit Corpuscurettage durchgeführt. Tags darauf sei die Versicherte in gutem Allgemeinzustand und schmerzarm nach Hause entlassen worden. Vom 8. bis 17. Oktober 2014 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/110/6).
4.6 Vom 9. bis 15. Dezember 2014 war die Versicherte zwecks Implantation einer Hüfttotalprothese rechts in der Uniklinik F.___ hospitalisiert. Vom 9. Dezember 2014 bis 11. Januar 2015 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/131).
4.7 Dem polydisziplinären B.___-Gutachten vom 16. März 2015 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/116/22):
- Symptomatische Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17.0),
- symptomatische Coxarthrose rechts (ICD-10 M16.0),
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5),
- chronische Fussschmerzen links (ICD-10 M79.67/Z98.8),
- chronische Schulterschmerzen beidseits (ICD-10 M79.61),
- Verdacht auf symptomatische Rhizarthrose links (ICD-10 M18.1).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Experten (Urk. 7/116/22 f.):
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),
- Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese links über einen minimal invasiven ventralen Zugang am 11. Dezember 2012 (ICD-10 Z96.6),
- Metabolisches Syndrom,
- Status nach rezidivierendem ASC-H seit Juni 2013 bei negativer HPV-Typisierung,
- neu seit zwei Wochen aufgetretene leichte Unterbauchschmerzen rechts bei afebriler Patientin; differentialdiagnostisch am ehesten gastrointestinal, wobei eine Adnexitis wenig wahrscheinlich sei.
Gemäss Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Versicherte in erster Linie über orthopädische Probleme geklagt. Darüber hinaus habe sie von hohem Blutdruck und Diabetes berichtet, welcher mit Medikamenten behandelt werde. Sie leide ferner unter erhöhten Leberwerten, Gallensteinen und geschwollenen Beinen (Urk. 7/116/7). Aus internistischer Sicht bestehe ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, Adipositas, arterieller Hypertonie, Hyperurikämie und Dyslipidämie, wobei die einzelnen Komponenten unter medikamentöser Behandlung seien. Die Einstellung des Diabetes sei aktuell nicht ideal. Die klinischen Befunde seien bis auf die Adipositas unauffällig. Gesamthaft sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/116/9).
Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Teilexpertise fest, die Versicherte habe berichtet, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe insbesondere auf die Polyarthrose und die Schmerzen an verschiedenen Gelenken hingewiesen. In psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befinde sie sich derzeit nicht und sie nehme auch keine Psychopharmaka ein (Urk. 7/116/10). Im Rahmen der Exploration habe die Beschwerdeführerin einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar sowie allseits gut orientiert gewesen. Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen und es habe sich ein guter affektiver Kontakt herstellen lassen. Es hätten sich weder Anzeichen für eine Konzentrationsschwäche, noch für Gedächtnis- oder Denkstörungen, Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder Zwangshandlungen ergeben. Die Versicherte habe ausserdem weder über Zwangsgedanken, Ängste, Veränderungen der Stimmung oder des Antriebs im Laufe des Tages oder Suizidgedanken respektive -phantasien geklagt (Urk. 7/116/12). Ausser einer chronischen Schmerzstörung könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Diese beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht, zumal namentlich kein ausgeprägter sozialer Rückzug und keine erhebliche psychiatrische Komorbidität vorliege. Auch im Alltag sei die Versicherte durch die psychopathologischen Symptome nicht eingeschränkt (Urk. 7/116/13).
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, habe die Explorandin von starken Schmerzen an den Gelenken berichtet. Extrem ausgeprägt sei die Symptomatik am linken Fuss, wobei die durchgeführte Operation nichts gebracht habe. Auch die an der linken Hüfte eingesetzte Prothese habe nur begrenzt einen Effekt gezeigt. Rechts werde hoffentlich bald ebenfalls das Gelenk ersetzt. An den Knien bestünden schmerzhafte Arthrosen. Der rechte Fuss schmerze aktuell nicht. An beiden Schultern würden seit einem Jahr Schmerzen bestehen, wobei eine Röntgenuntersuchung grundsätzlich nichts ergeben habe. Die Versicherte habe ferner auf grossflächige Beschwerden an Hand, Gelenken und Daumen sowie auf in etwa dreimonatigen Intervallen erfolgende Gichtschübe an den Grosszehen hingewiesen. Insgesamt habe die Symptomatik im Verlauf stetig zugenommen und bestehe nun den ganzen Tag, sodass sie sich nicht richtig erholen könne (Urk. 7/116/14). Die Angaben der Versicherten während der Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchung seien sprunghaft und widersprüchlich gewesen. So sei trotz wiederholter Diskussion nur schwer fassbar gewesen, welche Analgetika in welcher Dossierung eingenommen würden. Der Erfolg des linksseitigen Hüftgelenksersatzes sei zunächst als sehr beschränkt, später jedoch als durchaus gegeben bezeichnet worden. An Stamm und Extremitäten seien völlig diffuse, anatomisch keinesfalls klar zuordenbare Druckdolenzen angegeben worden. Vier von fünf Wadell-Zeichen seien positiv gewesen. Auf radiologischer Ebene bestünden regelrechte Verhältnisse nach linksseitigem Hüftgelenksersatz, während rechts eine deutliche Coxarthrose dokumentiert worden sei. An den Knien bestünden unter rechtsseitiger Betonung gleichfalls arthrotische Veränderungen, währenddessen am linken Fuss Fersensporne vorhanden seien, wobei jener dorsal zwischenzeitlich operativ angegangen worden sei. Die konventionelle Untersuchung der linken Schulter sei unauffällig gewesen. Die MRI-Untersuchung habe allerdings Partialläsionen der Supraspinatus- und Subskapularissehne, eine SLAP-Läsion sowie eine Omarthrose ergeben. An der tieflumbalen Wirbelsäule seien mässige degenerative Veränderungen vorhanden. Gesamthaft sei der Leidensdruck an den Kniegelenken sowie der rechten Hüfte durchaus nachvollziehbar, kaum aber in den übrigen angegebenen Bereichen. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation lasse klar an eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte, hauptsächlich im Sitzen auszuübende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, das Überwinden von Treppen, Leitern und unebenem Grund sowie der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sei ebenfalls zu vermeiden (zum Ganzen Urk. 7/116/18 f.).
Dem Teilgutachten von Dr. med. J.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund der gynäkologischen Situation klar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Für die seit zwei Wochen erstmalig und neu aufgetretenen Unterbauchbeschwerden rechts bestehe aktuell kein sicherer Anhaltspunkt für ein gynäkologisches Problem (Urk. 7/116/22).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit
- unter Berücksichtigung des vermehrten Pausenbedarfs - zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei. Diese Einschränkung gelte ab Januar 2015, wobei davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich angepasste Tätigkeit bisher nie längerdauernd höhergradig eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/116/25). Nach Kenntnisnahme weiterer ärztlicher Berichte (vgl. Urk. 7/123 f.) bestätigten die Sachverständigen diese Einschätzung mit Stellungnahme vom 28. September 2015 (Urk. 7/127/5).
4.8 Am 18. Mai 2015 wurde bei der Versicherten in der Uniklinik F.___ am linken Knie unter anderem eine Arthroskopie durchgeführt. Gemäss dem Bericht der Klinik vom 9. September 2015 habe sich der peri- und postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Ab dem Datum des operativen Eingriffs bis zum 22. Juni 2015 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/132). Im September 2015 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verlaufskontrolle von einer Regredienz der Schmerzen im linken Knie berichtet. Sie habe jedoch über nach wie vor ständig bestehende Schmerzen und eine Limitierung der Gehstrecke auf maximal 200 Meter geklagt (Urk. 7/139/4 f.).
4.9 Im polydisziplinären B.___-Verlaufsgutachten vom 14. Dezember 2016 werden im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/160/33 f.):
- Symptomatische Gonarthrose beidseits, mehr rechts als links (ICD-10 M17.0),
- Hüfttotalprothese rechts seit 10. Dezember 2014 (ICD-10 Z96.6),
- Hüfttotalprothese links seit 11. Dezember 2012 (ICD-10 Z96.6),
- chronische Schulterschmerzen rechts (ICD-10 M79.61),
- symptomatische Rhizarthrose beidseits, Schmerzen derzeit links betont (ICD-10 M18.0),
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch ohne ausstrahlende Symptomatik (ICD-10 M54.5),
- rezidivierende Fussschmerzen beidseits (ICD-10 M79.67),
- anamnestisch Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.2).
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Experten demgegenüber zusammengefasst den folgenden Diagnosen zu (Urk. 7/160/34 f.):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),
- metabolisches Syndrom,
- substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9),
- PMP-Blutungen seit Januar 2015, operative Abklärung geplant,
- rezidivierende vulväre und vaginale Beschwerden, differential-diagnostisch im Rahmen von Infekten respektive Atrophie-bedingter Superinfekte,
- intermittierende Unterbauchbeschwerden im lateralen Übergang vom Unter- zum Mittelbauch rechts, differentialdiagnostisch enterale Problematik, eine gynäkologische Ursache sei sehr unwahrscheinlich.
Dr. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass die Schmerzen am Bewegungsapparat und ein Stimmungstief sowie eine stets anhaltende Traurigkeit und Müdigkeit im Vordergrund stünden. Aus internistischer Sicht liege ein metabolisches Syndrom vor, wobei bisher bis auf eine möglicherweise beginnende diabetische Polyneuropathie keine Sekundärkomplikation aufgetreten sei. Neu hinzugekommen sei eine Steatohepatitis, welche sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aufgrund der möglicherweise beginnenden diabetischen Polyneuropathie sowie des anamnestisch feststellbaren Schlafapnoe-Syndroms seien sämtliche Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder in sturzgefährdender Höhe für die Explorandin ungeeignet (Urk. 7/160/18).
Dem von Dr. H.___ erhobenen psychopathologischen Befund lassen sich im Vergleich zur vorangegangenen psychiatrischen Untersuchung vom 26. November 2014 (vgl. Urk. 7/116/10 ff.) keine wesentlichen Veränderungen entnehmen. Im Unterschied zur früheren Exploration sei die Stimmung herabgesetzt und klagsam, jedoch nicht depressiv gewesen. Im Übrigen erhob Dr. H.___ unauffällige Befunde und attestierte wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/160/19 f.).
Dr. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass die Versicherte von den zwischenzeitlich stattgefundenen Operationen an der rechten Hüfte und am linken Knie berichtet und in diesem Kontext einen grundsätzlich positiven Verlauf beschrieben habe. Am rechten Knie hätten sich jedoch zunehmend Beschwerden entwickelt. Schmerzen seien ausserdem an der linken Schulter, am rechten Rückfuss, an den Sattelgelenken der Hände sowie an der lumbalen Wirbelsäule vorhanden (Urk. 7/160/23, 7/160/27). Ausgehend von den Untersuchungsergebnissen seien aus orthopädischer Sicht weiterhin pathologische Befunde in verschiedenen Bereichen des Bewegungsapparates vorhanden, namentlich an beiden Hüften in Form von daselbst implantierten Totalprothesen, an beiden Knien mit arthrotischen Veränderungen, an beiden Schultern unter Betonung der linken Schulter sowie an beiden Händen mit Rhizarthrosen. Darüber hinaus seien anamnestisch Gichtarthropatien beider Füsse - zuletzt mit Betonung der rechten Seite - sowie gewisse degenerative Veränderungen an der lumbalen Wirbelsäule dokumentiert. Zumindest im Bereich der unteren Körperhälfte stelle dabei allerdings die Adipositas permagna ein wesentliches Problem für den Bewegungsapparat dar. Die chronische Überlastung lasse de facto jeden Schritt zu einer körperlichen Schwerarbeit werden, was entsprechend zu einer zusätzlichen Provokation der bereits vorgeschädigten Gelenke führe. Bei mehrheitlich im Sitzen durchgeführten Tätigkeiten ergäben sich allerdings nur geringe Einschränkungen. Dies belege die Explorandin auch durch ihre Angaben zum Tagesablauf, wonach sie sehr viel Zeit vor dem Computer mit entsprechend geringer physischer Belastung der unteren Körperhälfte verbringe. Körperlich leichte Aktivitäten in wechselnder Position, jedoch überwiegend im Sitzen, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm nicht überschritten werde und keine Zwangshatungen von Rumpf und unteren Extremitäten oder Überkopfbewegungen der Arme vorkommen, seien vollzeitlich möglich. Im Vergleich zu einer Durchschnittsperson bestehe dabei ein etwas erhöhter Pausenbedarf, was zu einer Leistungseinbusse von 20 % führe (zum Ganzen Urk. 7/160/29).
Aus gynäkologischer Sicht hielt Dr. J.___ gestützt auf die von ihr erhobenen Befunde fest, dass zwischenzeitlich keine neuen, relevanten gynäkologischen Diagnosen aufgetreten seien, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 7/160/33).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die B.___-Gutachter zur Auffassung, dass körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten für die Versicherte ungeeignet seien. Eine leichte, der internistischen und orthopädischen Einschätzung entsprechend adaptierte Tätigkeit sei jedoch bei ganztägiger Präsenz mit einer Leistungseinbusse von 20 % möglich (Urk. 7/160/36).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Da in erster Linie die polydisziplinären B.___-Gutachten vom 16. März 2015 beziehungsweise 14. Dezember 2016 als medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung dienten, ist vorab auf deren Beweiswert einzugehen.
Die Expertisen basieren auf umfassenden internistischen, psychiatrischen, orthopädischen sowie gynäkologischen Abklärungen und wurden in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/116/3 ff., 7/116/27 ff., 7/160/3 ff. und 7/160/39 ff.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie dem beruflichen Werdegang und ihrem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/116/7 f., 7/116/10 ff., 7/116/14 f., 7/116/20 f. sowie Urk. 7/160/14 f., 7/160/18 f., 7/160/23 f. und 7/160/31). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 7/116/22 ff., 7/160/33 ff.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/116/10, 7/116/13, 7/116/20, 7/116/25 sowie Urk. 7/160/18, 7/160/20, 7/160/30 und 7/160/33). Insgesamt erfüllen die B.___-Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, dass auf die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten nicht abgestellt werden könne. Diese Einschätzung stehe in einem krassen Missverhältnis zu den ausgewiesenen invalidisierenden Beschwerden, welche einander gegenseitig beeinflussen würden. Nicht respektive unzureichend berücksichtigt worden sei insbesondere der Umstand, dass die chronische Polyarthritis rezidivierend zu massiv steigendem Bluthochdruck führe, weswegen immer wieder notfallmässige Behandlungen im Krankenhaus notwendig seien. Ausserdem sei dem metabolischen Syndrom sowie der Fettleibigkeit zu Unrecht ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen worden. In diesem Kontext seien jedoch auch gemäss der medizinischen Beurteilung keine zumutbaren Therapieoptionen mehr vorhanden, weshalb ein invalidisierendes Leiden vorliege (Urk. 1 S. 9 ff.).
5.2.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich als nicht stichhaltig. In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass ihre Vorbringen nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen - etwa der behandelnden Ärzte - untermauert werden. Soweit ersichtlich wurde sie aufgrund einer hypertensiven Gefahrensituation nur einmalig am 14. Januar 2016 notfallmässig im Universitätsspital D.___ behandelt (Urk. 7/160/77). Von regelmässigen Krankheitsaufenthalten kann in diesem Zusammenhang folglich keine Rede sein. Zudem findet sich im Austrittsbericht die Anmerkung, dass der Blutdruck für gewöhnlich gut eingestellt sei (Urk. 7/160/78). Auf erhebliche Probleme in Bezug auf die medikamentöse Einstellung des Blutdrucks wies die Versicherte im Übrigen auch im Rahmen der internistischen Untersuchungen nicht hin (vgl. Urk. 7/116/7, 7/160/14).
Der Einwand, wonach sich auch das metabolische Syndrom sowie die Fettleibigkeit (zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, ist ebenfalls nicht durch fachärztliche Stellungnahmen belegt und steht in Widerspruch zur nachvollziehbaren Beurteilung der B.___-Gutachter. Betreffend die Adipositas ist ausserdem anzumerken, dass seitens der Sachverständigen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Ansicht vertreten wurde, dass eine Gewichtsreduktion nicht zumutbar sei. Angesichts der multiplen Beschwerden am Bewegungsapparat wurde dies zwar als «nicht einfach», aber nicht als unmöglich erachtet (Urk. 7/160/17; vgl. zudem Urk. 7/160/30, 7/160/36). Die Versicherte war denn auch in der Lage, ihr Gewicht innerhalb eines halben Jahres um neun Kilogramm zu reduzieren (Urk. 7/160/14). Selbst wenn im Übrigen tatsächlich keine zumutbaren Therapieoptionen zur Verringerung des Körpergewichts mehr zur Verfügung stehen würden, hätte dies nicht per se eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge (vgl. in diesem Sinne Urk. 1 S. 11). Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Beeinträchtigung durch die Adipositas auf den bisherigen Tätigkeitsbereich auswirken würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). Dies ist mit Blick auf die von der Versicherten zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin und selbständige Programmiererin jedoch nicht der Fall. Den Gutachtern wie auch der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass es sich hierbei um körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten handelt, welche dem medizinischen Belastungsprofil vollumfänglich entsprechen (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/160/35 f.). Im Ergebnis erweist sich die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit infolge des erhöhten Pausenbedarfs als schlüssig und überzeugend, womit den somatischen Leiden der Versicherten hinreichend Rechnung getragen wurde. Es besteht kein begründeter Anlass, aufgrund der Adipositas oder des metabolischen Syndroms eine weitergehende Einschränkung anzuerkennen.
5.3 Der Vollständigkeit halber bleibt mit Blick auf die von Dr. H.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) anzumerken, dass dessen Einschätzung, wonach sich diese Erkrankung nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, auch in Nachachtung des vom Bundesgericht statuierten strukturierten Beweisverfahrens nicht in Zweifel zu ziehen ist (vgl. diesbezüglich E. 1.4). So bildet einerseits bereits die Schlussfolgerung des psychiatrischen Sachverständigen ein gewichtiges Indiz dafür, dass der für eine invalidisierende Gesundheitsschädigung erforderliche Schweregrad nicht erreicht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Andererseits macht die Versicherte selbst nicht geltend, dass ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Leiden beeinträchtigt sei. Davon ist denn auch in Anbetracht der von Dr. H.___ im Rahmen der psychiatrischen Untersuchungen erhobenen Befunde - welche weitestgehend unauffällig waren (vgl. Urk. 7/116/12, 7/160/19) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Im Weiteren befand sich die Versicherte einzig im Jahr 2004 kurzfristig in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/116/13, 7/160/18). Ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin regelmässig auch via Telefon und Skype Kontakte zu Verwandten und Freundinnen pflegt. Darüber hinaus vermag sie die alltäglichen Haushaltsaufgaben selbständig zu bewältigen, liest sehr viel, sieht fern, interessiert sich für Politik und Esoterik und unternimmt auch Reisen in ihre Heimat (Urk. 7/116/11 f., 7/160/15 und 7/160/18 f.), sodass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ersichtlich ist.
5.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten und leidensadaptierten Tätigkeit - wozu auch die angestammten Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin und selbständige Programmiererin zählen - zu 80 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet allerdings, dass sie die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit spätestens seit November 2016 noch auf dem Arbeitsmarkt verwerten könne (Urk. 1 S. 11 ff.).
6.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)
Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
6.3 Eine zuverlässige Feststellung des medizinischen Sachverhalts war bereits seit dem 16. März 2015 möglich (Datum des B.___-Gutachtens, Urk. 7/116), zumal sich die Untersuchungsbefunde sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Verlaufsbegutachtung im Jahr 2016 im Wesentlichen unverändert darstellten (vgl. Urk. 7/160/36). Zum genannten Zeitpunkt war die im Februar 1957 geborene Beschwerdeführerin rund 58 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieb ihr somit noch eine Aktivitätsdauer von sechs Jahren. Dies allein schliesst eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist, dass die Versicherte unter multiplen körperlichen Beschwerden leidet. Für leidensadaptierte Tätigkeiten liegt allerdings trotzdem eine vergleichsweise hohe Arbeitsfähigkeit von 80 % vor (vgl. E. 4.4). Da der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Programmiererin aus medizinsicher Sicht noch zumutbar sind, kann sie auf entsprechendes Fachwissen und Berufserfahrung zurückgreifen. Im Weiteren ergaben die Abklärungen keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur oder der kognitiven Fähigkeiten. Überdies verfügt die Versicherte über gute Deutschkenntnisse (Urk. 7/116/12, 7/160/19).
Vor diesem Hintergrund ist im Lichte der relativ hohen Hürden für die Annahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Personen festzuhalten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten nicht derart beschaffen ist, dass sich der Schluss rechtfertigt, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht mehr realistisch. Ein invalidenversicherungsrechtlich erheblich erschwerter Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist zu verneinen.
7. Da die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ihr letztes Anstellungsverhältnis bei der Z.___ AG in erster Linie aufgrund betriebsinterner Konflikte und somit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (vgl. Urk. 7/11/1, 7/18/1), sind zur Bestimmung der Vergleichseinkommen rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Da die Versicherte gemäss der beweiskräftigen medizinischen Beurteilung im angestammten Tätigkeitsbereich noch zu 80 % arbeitsfähig ist, sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen. Deren genaue Ermittlung erübrigt sich, da der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7).
Der Invaliditätsgrad liegt somit grundsätzlich bei 20 %. Nur ein maximaler leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) hätte einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge (vgl. E. 1.2). Gründe für einen solchen liegen nicht vor, zumal namentlich bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Im Übrigen kommt auch dem von der Versicherten angeführten fortgeschrittenen Alter (vgl. Urk. 1 S. 11) im Zusammenhang mit dem Leidensabzug keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2).
8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Versicherten zu Recht verneint. Entgegen deren Eventualantrag besteht in Anbetracht der beweiskräftigen B.___-Gutachten auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Aufgrund der zuverlässigen ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit besteht insbesondere auch keine Notwendigkeit, eine EFL durchzuführen. Eine solche erweist sich nur ausnahmsweise als erforderlich, wenn mehrere involvierte Ärzte diese in Anbetracht eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5 sowie Urk. 7/127/4).
Die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch