Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00915


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 28. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, verfügt über ein Diplom der kantonalen Handelsmittelschule Winterthur (Urk. 7/9/5). Sie war zuletzt in zwei Teilzeitpensen im kaufmännischen Bereich tätig: Vom 1. April 2014 bis am 30. November 2015 war sie in einem Arbeitspensum von 60 % als Sachbearbeiterin Rechnungswesen/Administration bei der Y.___ angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie am 26. August 2015 zum Antritt einer anderen Arbeitsstelle ordentlich (Urk. 7/9/6, 7/12/13). Am 1. September 2015 begann sie in ihre Tätigkeit in einem Pensum von zunächst 40 % beim Zentrum für Betreuung und Pflege in Z.___. Eine Erhöhung des Pensums auf 80 % wurde vertraglich spätestens per 1. Dezember 2015 vorgesehen (Urk. 7/8/3). Gesundheitliche Einschränkungen führten jedoch dazu, dass die Versicherte ab dem 9. September 2015 (Urk. 7/7/1-5) krankgeschrieben wurde und die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag während der Probezeit kündigte (vgl. Kündigungsschreiben vom 6. Oktober 2015, Urk. 7/8/2).

    Am 16. Februar 2016 (Urk. 7/9) meldete sich die Versicherte wegen Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 7/14, 7/17) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/18, 7/24) vor. Zudem zog sie die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/12) bei und holte bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 7/33). Am 14. Oktober 2016 (Urk. 7/31) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es könnten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, weshalb ihr Rentenanspruch geprüft werde. In der Folge kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. März 2017 (Urk. 7/42) die Verneinung ihres Rentenanspruchs an. Dagegen erhob diese am 13. April (Urk. 7/47) und am 17. Mai 2017 (Urk. 7/50) Einwände und reichte weitere beruflich-erwerbliche (Urk. 7/43/4 f.) sowie medizinische (Urk. 7/51) Akten ein. Wie angekündigt verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Am 7. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente, eventualiter beruflicher Massnahmen. Im Sinne eines Eventualantrages ersuchte sie um Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen. In ihrer Beschwerde machte sie unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend (Urk. 1 S. 4 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

    Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

1.2    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 220 zu Art. 61 ATSG).

1.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).


2. 

2.1    Im Vorbescheid vom 24. März 2017 (Urk. 7/42) ging die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem ruhigen und stressarmen, gegenüber ihren Defiziten toleranten Arbeitsumfeld aus. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs stellte sie einem Valideneinkommen von Fr. 75‘830.05 ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘259.75 gegenüber, woraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 27 % resultierte.

2.2    In Ihrem Einwand vom 13. April 2017 kritisierte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei im Vorbescheid von einem viel zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen (Urk. 7/47/2). Sie verwies zudem auf den beigelegten Arbeitsvertrag mit dem Zentrum für Pflege und Betreuung B.___ vom 25. August 2015 (Urk. 7/43/3) und das dazugehörige Lohnreglement für das Jahr 2015 (Urk. 7/43/4).

2.3    In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids wortwörtlich (Urk. 2 S. 1 f.) und ergänzte sie wie folgt (Urk. 2 S. 2):

„Ihren Einwand vom 18. April 2017 haben wir erhalten. Sie stellten den Antrag auf die Zusprache der gesetzlichen Leistungen insbesondere einer Rente. Sie begründen Ihren Einwand damit, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden kann. Sie reichten uns eine Stellungnahme von Frau Dr. C.___ ein.

Das Gutachten ist plausibel. In der Stellungnahme von Frau Dr. C.___ sind keine veränderten Befunde ersichtlich. Wir halten daher an unserem Entscheid fest.“

2.4    Die Versicherte hatte in ihrer Beschwerde vom 7. September 2017 ausführlich die Verletzung der Begründungspflicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), erneut die Berücksichtigung eines zu tiefen Valideneinkommens geltend gemacht (Urk. 1 S. 9) und die entsprechenden Beilagen nochmals eingereicht (Urk. 3/5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6) nahm die IV-Stelle nicht Stellung zum Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, weshalb sie in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 trotz der im Einwand vom 13. April 2017 vorgetragenen Kritik (Urk. 7/47/2) von einem im Vergleich zum Vorbescheid unveränderten Valideneinkommen ausgegangen war. Stattdessen beschränkte sich die IV-Stelle darauf, unter Verweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin bezog sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) auf einen Einwand vom 18. April 2017, meinte aber offenbar den Einwand vom 13. April 2017, im Aktenverzeichnis nur als „Akteneinsichtsgesuch“ bezeichnet (Urk. 7/47), der am 18. April 2017 bei ihr eingegangen war. Der Inhalt der knappen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung scheint sich jedoch auf die ergänzende Einwandbegründung vom 17. Mai 2017 (Urk. 7/50) zu beziehen, welche am 18. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war. Ohne sich mit den von der Versicherten am 18. April 2017 erhobenen Einwänden betreffend die Höhe des im Vorbescheid berücksichtigten Valideneinkommens auseinandergesetzt zu haben, wiederholte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung die im Vorbescheid enthaltene Invaliditätsbemessung. Entsprechend ist aus der Verfügung nicht ersichtlich, ob die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt zur Kenntnis genommen, geschweige denn, mit welchen Überlegungen sie diese als nicht stichhaltig erachtet und an ihrem Standpunkt festgehalten hatte. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand betreffend die Festsetzung des Valideneinkommens ergibt sich ebenso wenig aus den übrigen von der Beschwerdegegnerin eingereichten Verfahrensakten. Aus dem Feststellungsblatt vom 13. Juli 2017 (Urk. 7/55) geht einzig hervor, dass die Beschwerdegegnerin diese Rüge offenbar zur Kenntnis genommen hatte („Begründung: […] Das VE ist zu niedrig berechnet worden, vgl. Urk. 7/55/1).

    Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie diese anfechten soll, verunmöglichte. Um die Entscheidgründe zu erfahren, wurde sie gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend.

    Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, solche Verfahrensmängel würden in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess behoben (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).

3.2    Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.3) ist daher die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die von der Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände eingehe und neu verfüge.


4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweisen sich Fr. 500.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem Rechtsanwältin Sigg keine Zusammenstellung über ihre anwaltlichen Bemühungen eingereicht hat, erfolgt die Festsetzung ihrer Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren vertreten hatte und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg (unter Beilage einer Kopie von Urk. 6)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 und 9)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli