Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00919
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 11. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973 und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2011, 2002 und 1997) reiste im Juli 2009 in die Schweiz ein und war zuletzt als Raumpflegerin im Stundenlohn bei der Y.___ AG in einem Teilzeitpensum von durchschnittlich fünf Stunden pro Monat angestellt (Urk. 8/17 Ziff. 2.9). Unter Angabe von Beeinträchtigungen nach einem Sturz auf einer Treppe im Jahr 2012 und einer daraus folgenden Fibromyalgie meldete sie sich am 18. August 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/8 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab. Dabei gab sie bei der Z.___ AG, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 19. August 2016 erstattet wurde (Urk. 8/52). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2016 (Urk. 8/54) stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwand erhoben worden war (Urk. 8/59), zog die IV-Stelle die Suva Akten bei (Urk. 6/65) und wies mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
2. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 7. September 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2 f.), es sei die Verfügung vom 6. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben und die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente / berufliche Massnahmen) auszurichten. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung – mangels Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit – abgewiesen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, frühestens jedoch im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.3
1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig gelte. Das Wartejahr sei damit nicht erfüllt, da sie nicht durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Im Beschwerdeverfahren trug sie weiter vor (Urk. 7 S. 3 f.), im Gutachten vom 19. August 2016 sei aufgrund der Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt nach ICD-10 F41.2 und psychologischen und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten nach ICD-10 F54 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angenommen worden. Das psychische Leiden sei nie adäquat behandelt worden und von einer Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden. Das Leiden könne keine Arbeitsunfähigkeit begründen und aus psychiatrischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei damit in einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen. Auch eine allfällige Einschränkung im Haushalt führe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem rentenbegründenden IV-Grad, denn die Beschwerdeführerin könne lediglich schwere körperliche Arbeiten aufgrund der somatischen Leiden nicht mehr verrichten.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1
S. 5 ff.), es sei nach wie vor nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin über die vollständigen Akten der involvierten Versicherungen verfügt habe und dementsprechend sei das Gutachten der Z.___ vom 19. August 2016 nicht auf der Grundlage vollständiger Akten und in Auseinandersetzung damit erstattet worden. Die insgesamt zwei Jahre andauernde Krankentaggeldperiode sei nicht vollständig dokumentiert. Sie habe anfänglich auch in der Baureinigung gearbeitet, werde aber als Raumpflegerin bezeichnet. Die Baureinigung sei zumindest mittelschwere bis schwere Arbeit, die zumeist in Gruppen und unter grossem Zeitdruck zu erledigen sei. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass sie eine leichte bis mittelschwere Reinigungstätigkeit verrichtet habe. Es sei daher nicht erstellt, dass sie in der angestammten Tätigkeit in der Baustellenreinigung zu 80 % arbeitsfähig sei. Auch sei sie in ihrem Heimatland als Ambulanzmitarbeiterin ausgebildet und erwerbstätig gewesen. So oder anders sei die angestammte Tätigkeit (Ambulanzmitarbeiterin oder Baustellenreinigung) nicht mehr zumutbar. Es sei daher ein Lohnvergleich vorzunehmen und auch wenn auf die polydisziplinäre Begutachtung abzustellen wäre, sei ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen.
3. Im Streit liegt die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2017, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Nicht Streitgegenstand sind demgegenüber berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdegegnerin bereits am 4. Februar 2016 (Urk. 6/25) entschieden hat.
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 18. August 2015. Damit fällt ein möglicher Rentenanspruch frühestens ab Februar 2016 in Betracht. Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab Februar 2015 mit den entsprechenden Berichterstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Weiter zurückliegende Berichte werden nur soweit wiedergegeben, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind.
3.1 Am 3. Juni 2013 (Urk. 8/49) berichtete der zuständige Orthopäde der A.___, die Beschwerdeführerin sei in der Folge eines Sturzereignisses vom 6. Dezember 2012 bereits magnetresonanztomographisch (MR-tomographisch) an der Halswirbelsäule und der rechten, dominanten Schulter untersucht worden. Subjektiv berichte sie von Schulterbeschwerden bereits vor dem Ereignis, welche sich jedoch durch den Sturz massiv verschlechtert hätten. Klinisch erinnere das Bild an ein myofasziales Schmerzsyndrom. Die aktive Beweglichkeit sei schmerzhaft eingeschränkt, wobei eindeutige Zeichen für eine Rotatorenmanschetten-Ruptur sowohl klinisch als auch MR-tomographisch fehlten.
Im Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/48) hielt der Orthopäde fest, es lägen Aufnahmen von 2010 und vom 1. April 2013 vor. Die aktuellen Bilder zeigten eine AC-Gelenksarthrose mit im Vergleich zu den Voraufnahmen geringerer Anreicherung im Bereich der lateralen Clavicula. Es bestehe eine Flüssigkeitsansammlung subacromial und ein prominentes CA-Ligament. Korrespondierend dazu sei die Supraspinatussehne geringgradig eingeengt. Eine transmurale Ruptur bestehe nicht und die Muskelqualität und Quantität seien in beiden Aufnahmen tadellos. Die Verankerung der Bizepssehne kranial zeige keine Signalalteration. Chondral bestünden tadellose Überzüge an beiden Gelenkspartnern und kein Knochenmarködem im Bereich des Humeruskopfes. Der inferiore Recessus sei regelrecht ausgebildet. Die MR-tomographischen Befunde korrelierten nicht mit dem Ausmass der subjektiv empfundenen Beschwerden.
3.2 Im Austrittsbericht der Reha Clinic B.___ vom 21. April 2015 (Urk. 8/24) über die Hospitalisation vom 19. März bis 10. April 2015 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: Chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom am ehesten im Rahmen einer muskulären Dysbalance, Cortisol-Unverträglichkeit (anamnestisch). Die Beschwerdeführerin sei bei genannten Diagnosen zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden, wobei sie bei Eintritt über Schmerzen im ganzen Rückenbereich mit starker Intensität im Lumbalbereich und in der HWS (Halswirbelsäule) mit Ausstrahlung zur rechten Schulter und zum rechten Arm geklagt habe. Sie sei in den ADL (Activities of Daily Living) selbstständig und habe sich in der klinischen Untersuchung ohne Hilfsmittel fortbewegen können. Es seien paravertebrale Druckschmerzen im HWS- und LWS- (Lendenwirbelsäulen) Bereich in Kombination mit muskulären Verspannungen aufgefallen. Fokal-neurologische Defizite bestünden nicht und die aktive Motorik im rechten Schultergelenk (Anheben, Rotation) sei schmerzbedingt eingeschränkt. Aufgrund der persistierenden depressiven Stimmung in Kombination mit gemindertem Antrieb sei die vorbestehende antidepressive Therapie mit FIuoxetin durch Cipralex ersetzt worden, worunter sich eine zunehmende Aufhellung der Stimmung und eine Besserung des allgemeinen Zustandes gezeigt hätten. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und einer dadurch bedingten Schlafstörung sei Saroten zur Nacht verabreicht worden, wovon die Beschwerdeführerin auch gut habe profitieren können. Die Schlafqualität habe sich gebessert und die Rückenschmerzen hätten sich teilweise reduzieren lassen. In gebessertem Allgemeinzustand habe sie nach Hause entlassen werden können.
3.3 Dr. med. C.___, praktische Ärztin FMH, führte in den Berichten vom 14. respektive vom 15. August 2015 zu Händen der Allianz Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/13/8-11) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: Fibromyalgie und chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Depression mittleren Grades. Die Beschwerdeführerin habe sie aufgesucht, als die Krankheit schon fortgeschritten gewesen sei. Sie betreue die Beschwerdeführerin psychiatrisch in ihrer Muttersprache in Portugiesisch. Die Depression habe nicht zugenommen, jedoch die Fibromyalgie und das chronische cervico- und lumbospondylogene Schmerzsyndrom. Wegen der starken Schmerzen brauche sie oft Infiltrationen und starke Analgesie. Die Beschwerdeführerin dürfe auch keine Gewichte heben, weil sie danach im Schulterbereich ganz starke Schmerzen bekomme. Die grobe Kraft in den Armen sei stark vermindert, sodass ihr beim Geschirrwaschen oft Teller aus den Händen fielen und sie könne im Haushalt nur das Wichtigste erledigen und müsse immer wieder Pausen einlegen. Im Beruf als Raumpflegerin sei sie 100 % arbeitsunfähig. Man könne sagen, dass sie in allen Bereichen wegen der starken Schmerzen und Erschöpfung eingeschränkt sei. Leider sei die Prognose nicht gut. Sowohl ein Aufenthalt in B.___ als auch die Behandlung in der Schmerzklinik hätten nichts gebracht.
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie/Interventionelle Schmerztherapie, wies im Bericht vom 21. Oktober 2015 (Urk. 8/20) auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 29. August 2013 mit letzter Konsultation am 6. Oktober 2015 hin. Unter Krankheiten führte er auf: Sympathetic Maintained Pain rechter ober [er] Quadrant; Radikuläres Reizsyndrom C5 und C6 rechts; Lumboradikuläres Reizsyndrom L4, L5 und S1 jeweils rechts bei Diskusprotrusion L4/5 sowie L5/S1; Teilruptur des Musculus supraspinatus rechts; Myofasziale Dysfunktion; (Sekundäre) Fibromyalgie; Psychiatrische Begleitung bei depressiven Episoden. Seit einem Treppensturz im November 2012 bestünden dauernd Schmerzen. Es sei eine Schwellung im Bereich des linken Daumengrund- sowie Sattelgelenkes sowie am linken OSG (Oberschenkelgelenk) aufgetreten. Seit August 2013 stünden Schmerzen im Bereich der rechten oberen Extremität/Schulter mit kraftloser Hand im Vordergrund. Öfters seien der Beschwerdeführerin Gegenstände aus der Hand gefallen. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie in einem Halbtagespensum als Reinigungskraft gearbeitet. Es sei bis anhin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
3.5 Im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2015 (Urk. 8/22) hielt Dr. C.___ fest, es bestehe eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2 und F32.3). Bereits vor zwölf Jahren habe die Beschwerdeführerin unter einer Erschöpfungsdepression gelitten, habe fünf Jahre Medikamente einnehmen müssen und sei wieder gesund geworden. Seit drei Jahren bestehe wieder eine vermehrte Müdigkeit, eine Fibromyalgie sei aufgetreten und seit einem Jahr bestehe eine schwere depressive Episode. Die Erholung in einer Klinik sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Kinder nicht die nötige Ruhe finde. Es wurde ab 5. November 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.6 Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Sprechstundenbericht vom 7. April 2016 (Urk. 8/50/2-3) Knieschmerzen rechts bei patellafemoralem Malalignment aufgrund muskulärer Insuffizienz fest. Es zeige sich eine adipöse Patientin mit absoluter Muskelinsuffizienz. Das Stehen auf einem Bein funktioniere selbst mit Abstützen kaum und es zeige sich ein muskuläres Faszikulieren. Das rechte Kniegelenk sei reizlos und es bestünden ein deutlich erhöhter Patellalift bei ansonsten regelrechten intraartikulären Strukturen. Ab jetzt stehe das muskuläre Training im Vordergrund.
3.7
3.7.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten MEDAS Gutachten der Z.___ AG vom 19. August 2016 (Urk. 8/52/1-50), beruhend auf psychiatrischen, neurologischen, allgemein-internistischen und rheumatologischen Untersuchungen, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 7):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (F54)
2.Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)
3.Leichtes cervico-thoracospondylogenes Syndrom rechts
-Anamnestisch radikuläres Reizsyndrom C5/6
4.Diskretes lumbospondylogenes Syndrom rechts
5.Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts
-Kein Hinweis auf Rotatorenmanschettenläsion
6.Muskuläre Insuffizienz
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
7. Übergewicht (BMI [Bodymassindex] 29.8 kg/m2)
8. Sekundäre Symptomausweitung mit fibromyalgischer Symptomatik
3.7.2 Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äusserte der Sachverständige, aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Einschränkungen in der Mobilität sei es zu einer inzwischen chronifizierten depressiven Verstimmung gekommen. Neben einer depressiven Symptomatik bestünden agoraphobische Ängste und es komme auch zu Panikattacken. Die angstbezogene Symptomatik sei insgesamt nicht schwer genug, als dass eine eigenständige Angsterkrankung zu diagnostizieren wäre; insgesamt ergebe sich das Bild einer mässig ausgeprägten depressiven sowie auch einer mässig ausgeprägten Angstsymptomatik. Es bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit. Daher werde die Arbeitsfähigkeit als um 20 % eingeschränkt eingeschätzt, sowohl hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft, als auch in einer optimal adaptierten Tätigkeit (S. 8).
Die neurologische Sachverständige hielt fest, die Beschwerdeführerin leide gemäss ihren Angaben infolge zweier Stürze unter chronisch-therapieresistenten Rückenschmerzen sowie einer Schwäche der rechten Körperhälfte. Vorbeschrieben sei eine radikuläre Reizsymptomatik sowie ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, am ehesten im Rahmen einer muskulären Dysbalance. Die aktuell neurologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine zentrale Läsion oder eine periphere Störung, insbesondere auch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ergeben. Die demonstrierten Zuckungen, das Zittern, das Abweichen in den Zeigeversuchen rechts, die Unsicherheiten bei der Stand- und Gangprüfung seien nicht neurologischer Genese. Es bestünden keine neurologischen Diagnosen und insofern ergebe sich auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, weder qualitativ noch quantitativ (S. 8).
Der Internist berichtete, dass in seinem Fachgebiet ein Übergewicht (BMI 29.8 kg/m2) vorliege und aufgrund dessen sehr schwere körperliche Arbeiten zu meiden seien. Im Übrigen sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Aus rheumatologischer Sicht legte der Sachverständige dar, die klinischen und rheumatologischen Untersuchungen zeigten eine muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz bei Übergewicht. Die objektiven myofaszialen Befunde mit einem leichten zerviko-thorakospondylogenen und einem lumbospondylogenen Syndrom und einer PHS (Periarthropathia humeroscapularis) rechts seien diskret. Nicht übersehbar seien die Zeichen der sekundären Symptomausweitung mit Überreaktion und Selbstlimitierung. In der bisherigen Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu sehen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
3.7.3 Zusammenfassend wurde festgehalten, unter Berücksichtigung sämtlicher Fachgebiete ergebe sich, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 80 % betrage und das gleiche gelte auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Zum Belastungsprofil führten die Experten aus, geeignet seien überwiegend sachbezogene Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Aufgrund der agoraphobischen Ängste seien Tätigkeiten an stark frequentierten Orten (Bahnhöfe etc.) nicht geeignet. In somatischer Hinsicht sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit möglich (S. 9).
Retrospektiv seien in der Vergangenheit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nur auf psychiatrischem und rheumatologischem Fachgebiet vorgelegen. Seit August 2013 sei eine Behandlung in der F.___ durchgeführt und cirka Mitte 2015 dort eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden. Es werde daher eingeschätzt, dass seit cirka Juli 2015 eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um 20 % vorgelegen habe. Der Rheumatologe teile eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % ab 2015 mit. Integral ergebe sich damit, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 2015 80 % betrage (S. 9).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit seien in der Vergangenheit Arbeitsunfähigkeiten nur auf psychiatrischem Fachgebiet vorgelegen. Ab Juli 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit damit 80 % (S. 10).
4.
4.1 Das umfangreiche Gutachten der Z.___ AG erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Anhaltspunkte, dass den Gutachtern wesentliche medizinische Akten der Krankentaggeldversicherung oder anderer Versicherer nicht vorgelegen haben, ergeben sich nicht. Die Beschwerdeführerin hatte die diesbezüglichen Akten eingeholt (vgl. Urk. 8/13) und ihr gesamtes Dossier der Gutachterstelle vorgelegt (Urk. 8/51/1). Sodann hat die Gutachterstelle eigens weitere medizinische Bericht bei den bekannt gewordenen Stellen angefordert (Urk. 8/44 - Urk. 8/51). Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten basiere auf unvollständigen Akten, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es wird denn auch nicht näher substantiiert, inwiefern zusätzliche bisher nicht bekannte Berichte behandelnder Ärzte vorliegen, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden sind, und auch nicht dargetan, dass solche Berichte im Hinblick auf den frühest möglichen Rentenanspruch ab Februar 2016 (vgl. E. 3 hiervor) von Relevanz sind.
4.2 In der Begutachtung konnten die Experten aufgrund ihrer Untersuchungsbefunde als psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) aufführen.
Zu einer Störung nach ICD-10 F41.2 wird in der medizinischen Wissenschaft ausgeführt, dass diese Kategorie bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung finden soll, jedoch nur, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde. Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome seien in der Primärversorgung häufig zu sehen und noch viel häufiger seien sie in der Bevölkerung zu finden, ohne dass sie je in medizinische oder psychiatrische Behandlung gelangten (vgl. F41 andere Angststörungen in Dilling/Mambour/ Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 199 f.).
Zur Störung nach ICD-10 F54 hält das medizinische Manual fest, diese Kategorie solle verwendet werden, um psychische und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spielten, welche in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Diese psychischen Störungen seien meist leicht und oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) und rechtfertigten nicht die Zuordnung zu einer anderen Kategorie im Kapitel (Dilling/Mambour/Schmidt a.a.O. S. 286).
Mit Blick auf die soeben aufgeführte medizinische Literatur und die Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen und der hierbei zu berücksichtigenden Standardindikatoren (BGE 143 V 41 und E. 1.3.2 hiervor) zeigte der psychiatrische Experte nachvollziehbar auf, dass unter der Kategorie «Konsistenz» Diskrepanzen zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche vorgibt, keine erwerbliche Tätigkeit mehr ausüben zu können, zu ihrem tatsächlichen Aktivitätsniveau im Haushalt und in ihrer Freizeit bestehen. Anderseits wurde auch dargelegt, dass ein gewisser Leidensdruck dennoch zu bejahen ist, da immerhin (wöchentliche) psychologische Gespräche bei der Hausärztin durchgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um eine fachärztliche Behandlung handelt, was der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht bewusst ist (Urk. 8/52/27 f.). Zur Kategorie funktioneller Schweregrad konnten demgegenüber weder im Komplex «Gesundheitsschädigung» noch im Komplex «Persönlichkeit» und auch nicht im Komplex «Sozialer Kontext» beachtliche Verhältnisse aufgezeigt werden, die das Erbringen einer zumutbaren Arbeitsleistung in Frage stellen (vgl. Urk. 8/52/26 f.). Zudem legten die neurologischen Untersuchungen Hinweise auf Aggravation offen (vgl. Urk. 8/52/26). Die Einschätzung des psychiatrischen Experten einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit erweist sich vor diesem Hintergrund als grosszügig bemessen. Jedenfalls erscheint eine mehr als 20 % Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht den Verhältnissen nicht angemessen und es liegt auch keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus fachpsychiatrischer Sicht vor.
4.3 Aus somatischer Sicht konnte einzig der rheumatologische Sachverständige zufolge muskulärer Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz bei Übergewicht und objektiven myofaszialen Befunden mit einem leichten zerviko-thorakospondylogenen und einem lumbospondylogenen Syndrom und einer diskreten PHS Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit begründen. Dabei waren Zeichen von Symptomausweitung und Selbstlimitierung unübersehbar. Dass damit das Belastungsprofil einer leidensadaptierten Tätigkeit auf eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit beschränkt, jedoch in einer solchen Tätigkeit von einer zumutbaren vollzeitig verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, ist ebenso nachvollziehbar.
4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das Gutachten der Z.___ AG abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Februar 2015 vgl. E. 3 hiervor) Arbeitsunfähigkeiten auf psychiatrischem und rheumatologischem Fachgebiet cirka Mitte 2015 vorgelegen haben. Einleuchtend ist auch die Beschränkung im rheumatologischen Belastungsprofil auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Insofern die Beschwerdeführerin behauptete, ihre angestammte Tätigkeit habe einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit entsprochen (Ambulanzmitarbeiterin oder Baustellenreinigung), ist einerseits festzuhalten, dass sie keiner Erwerbstätigkeit als Ambulanzmitarbeiterin in der Schweiz nachgegangen ist und dementsprechend für einen solchen Bereich im Rahmen der Invalidenversicherung auch nicht versichert war. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/15) war sie auch, nachdem sie am 20. Juli 2011 ihr drittes Kind geboren hatte (Urk. 8/5/2), nur noch in einem sehr geringen Umfang (5 Stunden pro Monat [Urk. 8/17/2]) erwerbstätig. Entsprechend hoch – mit deutlich über 90 % – wäre demnach der prozentuale Anteil im Aufgabenbereich zu veranschlagen und von entsprechend untergeordneter bis vernachlässigbarer Bedeutung der prozentuale Anteil im Erwerbsbereich, sodass in diesem Bereich ein Teilinvaliditätsgrad kaum ins Gewicht fallen würde. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass bei gegebenem medizinischem Belastungsprofil Einschränkungen in leistungsbegründender Höhe im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin resultieren. Damit ist der Beschwerdegegnerin auch nicht vorzuwerfen, dass sie keine Haushaltsabklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt hat.
Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln lässt. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.
5. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef