Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00922


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 28. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1967 geborene X.___, Mutter eines im Februar 2006 geborenen Sohnes, reiste am 6. Dezember 1995 in die Schweiz ein. Ab November 2007 war sie als Kassierin bei der Genossenschaft Y.___ im Stundenlohn angestellt (Urk. 7/20). Am 26. Juli 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und Kreuzschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Urk. 7/22, 7/26). Die Begutachtungsstelle Z.___ erstattete das Gutachten am 31. Oktober 2011 (Urk. 7/34). Zudem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 8. Februar 2012, Urk. 7/37). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die
IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme bei der Begutachtungsstelle Z.___ (Stellungnahme vom 18. Juli 2012, Urk. 7/58) sowie weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und ordnete zur Klärung des Verlaufs des Gesundheitszustandes seit der Z.___-Begutachtung eine erneute polydisziplinäre Begutachtung an (Urk. 7/75). Die Abklärungsstelle A.___ erstattete ihr Gutachten am 18. September 2014 (Urk. 7/91). Mit Verfügung vom 7. September 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Februar bis 31. August 2011 befristete Viertelsrente zu (Urk. 7/111).

1.2    Die dagegen am 1. Oktober 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 7/113) wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2015.01024 vom 29. November 2016 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Urk. 7/122). Die dagegen beim Schweizerischen Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 7/123) wurde mit Urteil 8C_71/2017 vom 20. April 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urk. 7/127).

1.3    Bereits vorgängig mit Eingabe vom 27. Juli 2016 hatte sich die Versicherte – unter Hinweis auf einen verschlechterten psychischen Gesundheitszustand – erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/120). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Juni 2017 [Urk. 7/129], Einwand vom 3. Juli 2017 [Urk7/130]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2017 auf das neuerliche Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/132 = Urk. 2).


2.     Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-133]), was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, seit der durch das Sozialversicherungsgericht sowie das Bundesgericht bestätigten Verfügung vom 7. September 2015 habe sich keine wesentliche Änderung der Sachlage ergeben. Aus den eingereichten Berichten der psychiatrischen Klinik B.___ vom 5. April und 9. Mai 2016 lasse sich nichts Anderes ableiten. Die psychopathologischen Befunde sprächen gegen eine schwere depressive Symptomatik. Eine Persönlichkeitsstörung sei ausgeschlossen worden. Eine Somatisierungsstörung habe nicht bestätigt werden können (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, im Unterschied zum A.___-Gutachten, welches noch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint und die depressive Störung als leicht bezeichnet habe, liege laut den beiden B.___-Berichten nunmehr eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Es sei nun eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und die depressive Störung als schwer beurteilt worden. Eine Verschlechterung ergebe sich nicht nur aufgrund der gestellten Diagnosen, sondern auch wegen der neuen gravierenden Befunde. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei dementsprechend nicht nur glaubhaft gemacht, sondern vielmehr ausgewiesen und es müsse auf das neue Leistungsbegehren eingetreten werden (Urk. 1).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/120) eingetreten ist, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung seit dem Erlass der Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 7/111) glaubhaft zu machen (vgl.  E. 1.1).

3.2    Die Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 7/111) basierte in medizinischer Hinsicht auf folgender Aktenlage, welche im Wesentlichen bereits im Urteil IV.2015.01024 E. 3.1-3.2 des hiesigen Gerichts zusammengefasst wurde:

3.2.1    «Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 31. Oktober 2011 beruht auf im Juni 2011 durchgeführten Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/34/3).

    Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitshigkeit festgehalten (Urk. 10/34/20):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.00)

- nach vorausgegangener Anpassungsstörung, zirka 2009

- aktuell mit spezifischer Psychotherapie und Psychopharmakotherapie

- bei akzentuierter Persönlichkeit

- bei negativen Erlebnissen in der Kindheit

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit zirka 2008

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/34/20):

- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts > links

- Fehlstreckhaltung, mediorechtslaterale bis juxtaforaminal reichende Diskushernie C4/5 mit Kompression des Myelons rechts und breitbasige beidseits bis juxtaforaminal reichende Diskushernie mit relativer Spinalkanalstenose C5/6 und angedeuteter Diskushernie C6/7 ohne Nervenwurzelkompression

- ausgeprägte myotendinotische Komponente

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

- MRI LWS vom 29. Oktober 2010: intraforaminale flache Diskushernie L4/5 links ohne Nervenwurzelkompromittierung, median rechts, paramediane flache Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Wurzel S1 rechts, Anulusriss L5/S1. Multisegmentale Spondylarthrose mit teilweiser Aktivierung

- ausgeprägte myotendinotische Komponente

- Störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent

- Abhängigkeit bestehend 1989 bis 1995

- Störung durch Tabak, Nikotinabhängigkeit

- zirka 40-50 pack years

- seit 1981

- episodischer Spannungskopfschmerz

    Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es bei ihrer letzten Arbeitsstelle zu einem Konflikt mit einer neuen Vorgesetzten gekommen sei, welche als Serbin versucht habe, den Konflikt zwischen ihren beiden Ethnien fortzuführen; schlussendlich sei es Ende Oktober 2010 zur Kündigung gekommen, wobei diese Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Es sei anfangs 2010 zu einer deutlichen Verschlechterung ihrer bis dahin mässigen Rückenschmerzen gekommen und sie habe deshalb erstmalig einen Arzt aufgesucht und sei krankgeschrieben worden, da sich keine Besserung der Beschwerden ergeben hätte (Urk. 7/34/21). Die Gutachter hielten fest, gemäss dem MRI-Bericht vom 12. März 2010 seien fortgeschrittene osteochondrotische Veränderungen im Bereich von C4 bis C7 sowie bis intraforaminal reichende Diskushernien in den Segmenten C4/5 und C5/6 diagnostiziert worden. Es sei eine mögliche, positionsabhängige Nervenwurzelkompression beschrieben worden, im Bereich von C5/6 bestehe eine relative Spinalkanalstenose. Der Hausarzt habe der Beschwerdeführerin ab dem 15. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 11. August 2010 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als arbeitsfähig eingestuft worden. Gemäss Bericht des Hausarztes vom 16. August 2010 sei es im weiteren Verlauf trotz multimodaler Therapie einschliesslich Antidepressiva und psychischen Gesprächstherapien zu keiner gesundheitlichen Verbesserung gekommen, sondern im Gegenteil zu einer «Symptomausweitung»; der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Aufnahme einer körperlich leichten Arbeit in ein bis zwei Monaten zu einem Pensum von 50 % prognostiziert. Im Bericht vom 8. September 2010 (Anmerkung: der B.___, vgl. Urk. 7/19) seien eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie histrionische Persönlichkeitszüge angeführt worden. Ausserdem seien psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieben worden (angespanntes Verhältnis zu Partner und Familie, Schwierigkeiten mit der Vorgesetzen, Angst vor Stellenverlust; Urk. 7/34/21 f.).

    In der aktuell erhobenen internistischen Anamnese seien für die Explorandin vor allem bei Wetterwechsel auftretende Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des Kopfes im Vordergrund gestanden, weiter habe sie über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Parästhesien im Bereich des rechten Beines und Ziehen des rechten Fusses berichtet. Auf Nachfrage habe sie über gelegentlich auftretende Schwindelbeschwerden berichtet und über zwei Suizidversuche mittels Tabletten und habe angegeben, sie könne sich nicht mehr so gut konzentrieren wie früher und fühle sich depressiv. Eine deutliche Verbesserung könne sie durch ihre Medikamente nicht erzielen, es sei lediglich etwas Linderung möglich. Haushaltsarbeiten mache sie überhaupt keine, dafür käme die Spitex zwei Mal pro Woche. Diskrepant dazu habe die Explorandin in der psychiatrischen Anamnese berichtet, dass die Schwester des Ex-Freundes Arbeiten im Haushalt gegen Geld ausführe. In der klinisch-internistischen Untersuchung habe sich eine massive Adipositas gezeigt. Beim Besteigen der Waage hätten sich für den Untersuchenden grotesk wirkende Schwankbewegungen des ganzen Körpers gezeigt, der Arm-Vorhalteversuch sei von der Beschwerdeführerin aufgrund eines starken Schwindelgefühls abgebrochen worden. Das Verhalten der Explorandin habe auf den Untersuchenden in dieser Situation nicht authentisch gewirkt. Aus internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können (Urk. 7/34/22).

    Es sei eine Laboruntersuchung durchgeführt worden, welche keine pathologischen Werte gezeigt habe. Eine psychopharmakologisch suffiziente Behandlung könne auf Grund der Blutspiegelwerte der Medikamente nicht bestätigt werden (Urk. 7/34/22).

    In der rheumatologischen Befunderhebung hätten sich inkonstante Befunde gezeigt, einige Untersuchungen seien aufgrund von Gegenspannen der Muskeln nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund sei die Aussagekraft der rheumatologischen Untersuchung eingeschränkt. Dennoch sei das Ausmass der beklagten Beschwerden wie auch das Ausmass der subjektiven Behinderung aus rheumatologischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden erklärbar. Es fänden sich Zeichen für eine nicht-organische Schmerzursache. Aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen und Diskopathien, der Haltungsinsuffizenz und der muskulären Dekonditionierung seien aktuell schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht geeignet, für körperlich leichte Arbeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/34/22).

    Neurologisch hätten sich ebenfalls deutliche Diskrepanzen gezeigt, beispielsweise bei Bewegungen, welche in der Untersuchungssituation nicht, in unbeobachteten Momenten jedoch gut möglich gewesen seien. Auch seien während der Untersuchung gezeigte pathologische Auffälligkeiten im unbeobachteten Verhalten der Explorandin nicht festzustellen gewesen. Es sei daher insgesamt von somatischer Seite her von einer Beschwerdeverdeutlichung, möglicherweise auch von einer Beschwerdeaggravation auszugehen (Urk. 7/34/23).

    Die Gutachter hielten dafür, sowohl die Frage nach nicht-organischen Schmerzfaktoren wie auch die aktuelle psychiatrische Diagnose sollte durch eine psychiatrische Begutachtung geklärt werden. Formell müsse aufgrund der Angaben der Explorandin die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt werden. Zusätzlich bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Auffällig seien auch in der psychiatrischen Begutachtung Diskrepanzen. Beispielsweise habe die Explorandin während der Anamneseerhebung weniger depressiv gewirkt als bei der Befunderhebung. Auch durchgeführte Tests hätten zum Teil so schlechte Ergebnisse gezeigt, wie sie beispielsweise bei einem dementen Menschen zu erwarten wären. Dies stimme jedoch nicht mit anderen Befunden und auch nicht mit der Alltagsfunktionalität der Explorandin überein. Insgesamt würden sie die Diagnose einer depressiven Störung aber nicht anzweifeln und aufgrund der erhobenen Anamnese und den Testergebnissen von einer aktuell mittelgradigen Episode ausgehen. Bei entsprechender Therapie sei die Prognose günstig (Urk. 7/34/23). Es bestehe eine relevante psychosoziale Problematik. Die Explorandin lebe mit ihrem getrennten Partner und Vater ihres Sohnes weiterhin in einem Haushalt, wobei der Ex-Partner eine neue Partnerin habe. Die Beschwerdeführerin habe weiter hohe Schulden. Auch der Arbeitsplatzkonflikt mit der Vorgesetzten scheine im Rahmen der Krankheitsentwicklung/Stellenkündigung relevant zu sein. Es sei davon auszugehen, dass den psychosozialen Faktoren ein hoher Stellenwert beizumessen sei. Die Explorandin halte sich selber aktuell auch für angepasste Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Dieser Auffassung könnten sie sich gesamtgutachterlich auf Grundlage der erhobenen Befunde und der vorliegenden Berichte nicht anschliessen (Urk. 7/34/23).

    Zur Arbeitsfähigkeit wiesen die Gutachter darauf hin, dass eine Diskrepanz zwischen dem Arbeitgeberfragebogen und den Angaben der Explorandin hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, speziell bezüglich der Frage, ob sie zu 100 % an der Kasse eingesetzt worden sei oder im Rahmen einer «Allrounderin» auch Lager- und Regalarbeiten unternommen habe, bestehe. Da es sich um unterschiedliche körperliche Belastungen handle, sei die Arbeitsfähigkeit allgemein zu formulieren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zurzeit bei mittelschwerer depressiver Episode mit verminderter Frustrationstoleranz, Einschränkungen der Konzentration und dem Gedächtnis sowie einer erhöhten Ermüdbarkeit eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen oder in einer vom psychischen Anforderungsprofil her ähnlichen Tätigkeit. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen und Diskopathien in körperlich mittelschweren bis schweren Arbeiten nicht arbeitsfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht aktuell eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei das Arbeitsprofil wie folgt festzulegen sei: körperlich leicht, maximale Lastenhandhabung beidhändig bis 10 kg, keine wiederholten oder langandauernden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, möglichst wechselbelastende Tätigkeit mit Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel, keine Arbeit mit wiederholter Reklination der Halswirbelsäule. Haushaltstätigkeiten könne die Beschwerdeführerin bei freier Einteilbarkeit – abgesehen von schweren Arbeiten wie Möbel rücken – selber bewältigen (Urk. 7/34/24). Aus somatischer Sicht würden sie sich dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 11. August 2010 anschliessen; spätestens ab diesem Zeitpunkt bestehe eine entsprechende Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten. Von psychiatrischer Seite her sei auf den Bericht von Dr. med. E.___ vom 8. September 2010 abzustellen, in welchem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit 09/2010 beschrieben werde. Diese nehme eine leichte- bis mittelgradige Ausprägung an (beispielsweise Bericht der Privatklinik F.___ vom 23. Mai 2011, Entlassung mit aktuell leichtgradiger Depression) bis hin zur Remission (Bericht der B.___ vom 14. Mai 2011). Die genaue Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf anzugeben sei nicht möglich, da diese Angabe in zwei oder drei psychiatrischen Berichten fehle. Insgesamt sei aber davon auszugehen, dass analog dem Bericht vom 8. September 2010 seit September 2010 eine Einschränkung in der Höhe von 50 % und ab dem 12. Mai 2011 bei remittierter depressiver Episode eine psychiatrische Einschränkung von maximal 30 % bestanden habe. Unter adäquater psychiatrischer Therapie sei von einer Verbesserung im Verlauf auszugehen. Die Explorandin sei im Verlauf für eine adäquate psychiatrische Therapie noch nicht bereit gewesen. Auch aktuell seien keine suffizienten Psychopharmaka bei der Blutentnahme zu objektivieren gewesen (Urk. 7/34/24). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig, so dass – bei einer regelmässigen Therapie einschliesslich Blutspiegel-Serumkontrollen – eine psychiatrische Nachbegutachtung in einem Jahr vorgeschlagen werde (Urk. 7/34/25).

3.2.2    Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 18. September 2014 beruht auf im April 2014 durchgeführten Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/91).

    Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/91/41):

- residuelle depressive Episode mit leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0) bei rezidivierender depressiver Störung, bei möglicher posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Adipositas Grad I

- Migräne

- Polyneuropathie

- Schallleitungsstörung rechts

- Hypermobilität (Brighton Score 5 von 9, Genua recurvata beidseits), ICD-10 M35.7, M99

    Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Explorandin habe eine Lustlosigkeit, Dünnhäutigkeit, ein aggressives Verhalten, kognitive Einschränkungen, Anspannungszustände, Abwesenheitszustände, selbstverletzendes Verhalten, paranoides Erleben, paroxysmale Angstzustände sowie getriggertes Wiedererleben traumatischer Situationen aus der Kindheit in Form von Flashback-Erleben und Intrusionen geschildert. In der Untersuchung seien eine Anspannung mit motorischer Unruhe sowie ein depressiv-dysphorischer Affekt zu erkennen gewesen. Ausreichend detaillierte Informationen zu einem möglichen früheren traumatischen Erleben seien nicht verlässlich zu erlangen gewesen. Der Beschwerdevortrag habe insgesamt expansiv, demonstrativ bis gelernt imponiert, so dass eine authentische gravierende Beeinträchtigung nicht ausreichend schlüssig sei. Die hier objektivierbare leichtgradige depressive Verstimmung lasse allenfalls die Diagnose einer residuellen depressiven Episode mit aktuell noch leichtgradiger Ausprägung zu, die weitere berichtete Symptomatik mit erhöhtem vegetativen Arousal, Anspannungszuständen und innerer Unruhe sowie Flashbackerleben und Intrusionen würden für eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung als Hintergrund der aktenkundigen rezidivierenden depressiven Episoden sprechen (Urk. 7/91/37). Seit mehreren Jahren finde eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung statt, inzwischen auch mit mehrfachen stationären Aufenthalten, wobei unter anderem über eine Somatisierungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode, eine histrionische Persönlichkeitsstörung sowie eine bipolare Störung berichtet worden sei. Im psychiatrischen Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ sei unter anderem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, wobei anzumerken sei, dass die ICD-10-Kodierung einer leichtgradigen depressiven Episode entspreche. Die dort auch erwogene Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht haltbar. Die Stellung dieser Diagnose erfordere, dass die Symptomatik bis in die Kindheit und Jugend der Betroffenen zurückzuverfolgen sei. Der Symptombeginn, der von der Beschwerdeführerin geschildert werde, spreche deutlich gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Anhand des erhobenen Befundes sei im Vergleich zu den aktenkundigen Vorbewertungen eine Verbesserung anzunehmen, da die jetzige Exploration nicht ausreichend wahrscheinlich eine über eine leichtgradige depressive Episode hinausgehende Störung gezeigt habe. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, die auch seinerzeit nur mit 30 % geschätzt worden sei, könne aus gutachterlicher Sicht nicht mehr erkannt werden. In der Bewertung des psychiatrischen Bildes könnten die sich aus den somatischen Teilgutachten ergebenden Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht unberücksichtigt bleiben, da dies auch in der Einschätzung der subjektiven psychiatrischen anamnestischen Angaben zu beachten sei, namentlich sei auch hier eine zumindest anteilig wesentliche demonstrative Darstellung kritisch einzubeziehen (Urk. 7/91/37 f.).

    In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jeder körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit per sofort 100 % betrage (Urk. 7/91/38 f.). Eine namhafte Änderung des somatischen Status im Vergleich zu 2011 sei nicht wahrscheinlich, die jetzige Bewertung entspreche hinsichtlich der somatischen Aspekte weitgehend der zitierten polydisziplinären Vorbegutachtung aus dem Jahr 2011; auch dort werde aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, zumindest in körperlich leichten Tätigkeiten, bescheinigt (Urk. 7/91/39). Die seinerzeitige Eingrenzung auf lediglich körperlich leichte Arbeiten sei jedoch nicht haltbar, da die Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht hinreichend diskutiert und berücksichtigt worden seien und bildmorphologische Befunde ohne eigenständigen Krankheitswert miteinbezogen worden seien (Urk. 7/91/42). Aus psychiatrischer Sicht sei im Z.___-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert worden. Der aktuelle hiesige Befund lasse nunmehr lediglich noch die Attestierung einer leichtgradigen Depressivität zu. Es sei somit von einer eingetretenen Verbesserung auszugehen und die bislang attestierte partielle Arbeitsfähigkeit entfalle (Urk. 7/91/39 f.).

    Schliesslich wurde festgehalten, die sich aus allen Teilgutachten ergebenden deutlichen Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden seien zu berücksichtigen, so dass der subjektive Beschwerdevortrag der Versicherten in besonderer Weise nicht einfach übernommen werden könne und eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden nicht ausser Acht zu lassen sei (Urk. 7/91/40).»

3.2.3    Zusätzlich zum vorstehend festgestellten medizinischen Sachverhalt erweisen sich im Zusammenhang mit der medizinischen Sachlage zum Vergleichszeitpunkt nachstehende Berichte als erwähnenswert:

    Dem Bericht der B.___ vom 29. Juni 2012 zu Händen des Zentrums G.___ (Urk. 7/103) ist zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin seien folgende Diagnosen zu stellen:

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- Status nach Suizidversuch April 2011

- anamnestisch zweimal Diskusprolaps HWS, circa 2009

- chronisches LSS und CSS bei/mit erosiven Osteochondrosen, DH C4/5 und C5/6 mit bilateraler Einengung und Irritation der Nervenwurzeln rechts

- Hypercholesterinämie

- unklare Leberwerterhöhung

    Zum psychopathologischen Befund ist dem Bericht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und mit eingeschränkter zeitlicher Orientierung sowie mit vollständiger örtlicher, situativer und personeller Orientierung. Im Kontaktverhalten sei die Beschwerdeführerin klagsam und verzweifelt. Der affektive Rapport sei herstellbar. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis seien eingeschränkt. Die Stimmung sei bedrückt und traurig. Formalgedanklich sei sie leicht verlangsamt. Es bestehe Grübeln, teilweise eine Leere im Kopf bei Fehlen inhaltlicher Denkstörungen. Sodann habe sie Verfolgungsgefühle auf der Strasse seit einem Einbruch in ihre Wohnung. Die Sinnestäuschungen bestünden aus Stimmenhören ihres Ex-Partners und ihres Sohnes. Störungen seien verneint worden. Affektiv sei die Beschwerdeführerin ratlos und verzweifelt. Sie habe keine Ängste oder Zwänge. Der Antrieb und die Psychomotorik seien unauffällig (Urk. 7/103/3).

3.2.4    Im Bericht der B.___ vom 5. Juni 2013 (Urk. 7/69) wurden im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 29. Juni 2012 (E. 3.2.3) festgehalten, mit dem Unterschied, dass von einer mittelgradigen depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen wurde (Urk. 7/69/2).

3.2.5    Die Ärzte der Höhenklinik H.___ hielten mit Bericht vom 23. März 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/101) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwergradig (ICD-10 F33.2), sowie einer chronischen Sinusitis (Urk. 7/101/1).

3.3    Mit der Neuanmeldung wurden folgende Berichte aufgelegt:

3.3.1    Dem zu Händen von Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erlassenen Austrittsbericht der B.___ vom 5. April 2016 (Urk. 7/118/1-6) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 7/118/1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit impulsiven und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45)

- Status nach Suizidversuch 2011 (Medikamentenintoxikation)

- chronische LSS und CSS bei/mit erosiven Osteochondrosen, DH 4/5 und C5/6 mit bilateraler Einengung und Irritation der Nervenwurzel rechts

- anamnestisch zweimaliger Diskusprolaps der Halswirbelsäule, circa 2009

- Status nach operativer Versorgung des rechten Trommelfells

    Dem Bericht ist zu entnehmen, der Eintritt sei vor dem Hintergrund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung und kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und histrionischen Anteilen freiwillig erfolgt (Urk. 7/118/1). Die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an einer depressiven Störung mit einhergehenden somatischen Beschwerden. Dies habe zu einem zunehmenden sozialen Rückzug unter Aufgabe von Freundschaften und auch der Beziehung zum Kindsvater geführt, verbunden mit längeren stationären und Reha-Aufenthalten in der Vergangenheit, zuletzt vom 17. März 2016 bis 23. März 2016 im Zentrum J.___ (Urk. 7/118/2). Die Beschwerdeführerin habe sich mit einer schweren Episode ihrer rezidivierenden depressiven Störung bei der J.___ vorgestellt. Anamnestisch sei eine Abgrenzung zur Persönlichkeitsstörung schwierig gewesen, da die Beschwerdeführerin in Gesprächen die Phasen der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit oft infolge ihrer regelmässigen Impulsdurchbrüche und Konflikte mit Mitpatienten geschildert habe. Die Schilderungen erlittenen Unrechts und somatischer Beschwerden seien mitunter histrionisch geschehen, es habe kein strukturierter Tagesplan mit regelmässiger Teilnahme an Therapien und daraus resultierender Verminderung des sozialen Rückzugs erarbeitet werden können. Da die Beschwerdeführerin mit regelmässiger Ergotherapie sowie psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung im ambulanten Rahmen suffiziente Versorgungsstrukturen besessen habe und das stationäre Umfeld nach eigenem Bekunden belastend für sie sei – Probleme mit Mitpatienten, Distanz zu Sohn –, sei ein Ende der stationären Versorgung und eine Weiterführung der ambulanten Therapie als sinnvoll und zielführend erachtet worden (Urk. 7/118/4-5).

3.3.2    Im Austrittsbericht der J.___ vom 9. Mai 2016 (Urk. 7/118/7-11) wurde von denselben Diagnosen ausgegangen wie im Bericht vom 5. April 2016 (E. 3.3.1). Die Behandlung auf der Station habe sich aufgrund von starken Belastungen, Überforderung, mangelnder Krankheitseinsicht und Compliance wie auch aufgrund von zwischenmenschlichen Konflikten und Fremdaggressivität gegen das Behandlungsteam und Mitpatienten als problematisch gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten gehabt, das Behandlungskonzept der Station zu verstehen und auch umzusetzen, wenn sie damit konfrontiert worden sei, sei sie schnell laut und teilweise auch fremdaggressiv gegen das Behandlungsteam geworden. Auch mit Mitpatienten habe es diverse Auseinandersetzungen gegeben, welche mit der Beschwerdeführerin leider nicht hätten besprochen werden können, da auch dies wieder zu Auseinandersetzungen geführt habe. Nach mehreren Standortgesprächen sei man zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin auf der Station überfordert sei und noch nicht die Stabilität, Compliance und Krankheitseinsicht für eine psychotherapeutische Behandlung auf einer offenen Psychotherapiestation mitbringe (Urk. 7/118/10).

    Zu den psychiatrischen Befunden wurde folgendes festgehalten (Urk. 7/117/9): Die Beschwerdeführerin sei zu allen vier Qualitäten orientiert. Die Auffassung sei leicht gestört, die Aufmerksamkeit abschweifend. Die Konzentration sei im Gesprächsverlauf nachlassend. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien subjektiv gestört. Die Sprache sei abwechselnd laut und teilweise unverständlich. Formalgedanklich sei der Gedankengang teilweise abstrakt, weitschweifig und umständlich, teilweise vorbeiredend, mit häufigem Unterbrechen bzw. Nichtzuhören. Sie habe Ängste verfolgt zu werden und Angst vor Stimmen sowie Angst beobachtet zu werden. Es beständen keine Zwänge. Das Stimmenhören komme von Verstorbenen, von Kindern, gelegentlich würden dunkle Gestalten wahrgenommen. Es bestünden auch Verfolgungsideen. Es sei kein systematischer Wahn, jedoch psychotisch anmutend und möglicherweise im kulturellen Kontext oder mit histrionischen Anteilen der Persönlichkeitsstörung erklärbar. Es bestehe keine Ich-Störung, im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, traurig, niedergeschlagen, verzweifelt, ängstlich, gereizt, hoffnungslos, innerlich unruhig. Die vorherrschenden Affekte seien Scham, Schuld, Insuffizienzgefühle, Lustlosigkeit, Störung der Vitalgefühle, situative Varianz. Die Resonanz sei eingeschränkt, sie sei teilweise affektinkontinent, antriebsgehemmt und psychomotorisch leicht reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden momentan nicht (Urk. 7/118/9).


4.

4.1    Gemäss diesen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgelegten zwei Berichten leidet die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome, an kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit impulsiven und histrionischen Anteilen und einer Somatisierungsstörung. Demgegenüber diagnostizierten die A.___-Gutachter eine residuelle depressive Episode mit leichtgradiger Ausprägung bei rezidivierender depressiver Störung, bei möglicher posttraumatischer Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass nicht nur aufgrund des veränderten Schwerebildes der depressiven Symptomatik von einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sei, sondern auch aufgrund der neuen gravierenden Befunde (Urk. 1 S. 8-10).

4.2    Vorab ist zu den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten der B.___ und J.___ festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene oder unterschiedlich bezeichnete Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Insbesondere genügt in einem Neuanmeldeverfahren eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).

4.3    Mit den aufgelegten Berichten der B.___ und J.___ vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass eine wesentliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die dem A.___-Gutachten (E. 3.2.2) sowie auch der weiteren früheren Berichte der B.___ (E. 3.2.3 f.) und der Höhenklinik H.___ zu entnehmenden Befunde (E. 3.2.5) entsprechen im Wesentlichen den im Neuanmeldeverfahren aufgelegten Berichten der B.___ und J.___ (E. 3.3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestand bereits anlässlich der A.___-Begutachtung eine Aggressionsproblematik (vgl. Urk. 7/91/31). Auch berichtete die Beschwerdeführerin damals über Ängste, wobei die Gutachter zum sozialen Rückzug zufolge vagen und ausweichenden Angaben der Beschwerdeführerin keine Angaben machen konnten (Urk. 7/91/35). Objektiv erhoben die A.___-Gutachter keine Hinweise für eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit (Urk. 7/91/35), jedoch berichteten bereits damals die Ärzte der B.___ und diejenigen der Höhenklinik H.___ von vermindertem Konzentrationsvermögen (vgl. Urk. 7/69/3, Urk. 7/101/2, Urk. 7/103/3). Bezüglich des formalen Denkens ist dem A.___-Gutachten zu entnehmen, es sei zwar ein im Wesentlichen noch geordnetes Denken festzustellen, dieses erschien jedoch sprunghaft und phasenweise drängend und fordernd. Die Ärzte der B.___ stellten auch bereits in den Jahren 2012 und 2013 ein leicht verlangsamtes respektive ein weitschweifiges und umständliches formales Denken fest (Urk. 7/103/3, Urk. 7/69/3). Dies bestätigten sie auch mit dem im Neuanmeldeverfahren aufgelegten Bericht vom 9. Mai 2016 (vgl. Urk. 7/118/9). Die A.___-Gutachter machten keine Feststellungen hinsichtlich Suizidgedanken (Urk. 7/91/36), Todeswünsche waren jedoch durch die behandelnden Ärzte der B.___ bereits im Jahr 2012 berichtet worden (Urk. 7/103/3). Auch das Hören von Stimmen war von der Beschwerdeführerin bereits vor der A.___-Begutachtung beklagt worden (Urk. 7/103/3). Eine wesentliche Veränderung des Psychostatus seit der A.___-Begutachtung ist in quantitativer Hinsicht nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu beachten, dass die von den Ärzten der B.___ im Jahr 2016 erhobenen Psychostatus denjenigen aus den Jahren 2012 und 2013 sowie demjenigen der A.___-Gutachter mehrheitlich entsprechen.

    Vorliegend ist ausserdem nicht glaubhaft, dass neu eine schwere depressive Episode vorliegt. Die erhobenen Befunde deuten – wie vorstehend ausgeführt – nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands respektive lassen die Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht schlüssig erscheinen. Die behandelnden Ärzte, sowohl der B.___ als auch der Höhenklinik H.___ diagnostizierten bereits vor der A.___-Begutachtung im April 2014 eine mittelgradige bzw. sogar schwergradige depressive Episode (Urk. 7/69/2, Urk. 7/101/1, Urk. 7/103/1), was nicht darauf hindeutet, dass die B.___-Ärzte von einem verschlechterten Zustandsbild ausgehen. Nach Einschätzung der Psychiaterin vom Regionalen Ärztlichen Dienst spricht die eher niedrige Dosierung der Antidepressiva und die kurze Aufenthaltsdauer gegen eine schwere Episode (Urk. 7/128/2). Auch das Bundesgericht wies in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil 8C_71/2017 in E. 8.3 auf das erneute Vorliegen von Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin hin und zweifelte am Vorliegen einer schweren depressiven Episode, da die Beschwerdeführerin alleine auf dem Klinikareal ging und ein Schwächegefühl angab, obwohl die Überprüfung einen Kraftgrad von 5/5 ergeben hatte.

    Hinsichtlich der laut Berichten der B.___ festgestellten Persönlichkeitsstörungen ist zu erwähnen, dass die A.___-Gutachter überzeugend darlegten, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung unhaltbar ist, da die Symptomatik bis in die Kindheit und Jugend der Betroffenen zurückzuverfolgen sein muss. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptombeginns sprach dies deutlich gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/91/37-38). Es liegt in der Natur der Sache, dass in der Zwischenzeit keine Persönlichkeitsstörung aufgetreten sein kann. Auch das Vorliegen einer Somatisierungsstörung durch die behandelnden Ärzte wurde durch die A.___-Gutachter nicht bestätigt. Inwiefern sich daran etwas geändert haben soll, wird von den B.___-Ärzten ebenfalls nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich (Urk. 7/91/37).

    Auch der Hinweis der Ärzte der B.___, der Eintritt in die Klinik sei freiwillig und vor dem Hintergrund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung sowie kombinierter Persönlichkeitsstörung erfolgt, spricht gegen das Vorliegen eines veränderten Gesundheitszustands (vgl. Urk. 7/118/1).

    Aus diesen Gründen sind die beiden Berichte der B.___ nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

4.4    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die oben erwähnten Berichte davon ausging, die Beschwerdeführerin habe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Sie trat zu Recht nicht auf ihre Neuanmeldung ein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom 8. September 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

5.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Rechtsanwalt Gehring reichte dem Gericht am 9. November 2017 eine Honorarnote für einen Aufwand in der Höhe von 12 Stunden (zzgl. Barauslagen von Fr. 79.20) ein (Urk. 9). Eine Entschädigung in dieser Höhe ist mit Blick auf vergleichbare Fälle jedoch nicht angemessen. Die Beschwerdeschrift entspricht über weite Strecken den Ausführungen im Einwand vom 9. November 2017 (Urk. 7/130), was einen Arbeitsaufwand von 12 Stunden, wie er von Rechtsanwalt Gehring geltend gemacht wird, nicht rechtfertigt (Urk. 9). Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von maximal neun Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Studium der Akten und dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren, wie die Nachbesprechung des Urteils, anzurechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie der Barauslagen von Fr. 79.20 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 2'300.-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwalt Gehring aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4    Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 8. September 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann