Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00923
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 20. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, arbeitete ab 1. April 1987 als Hausangestellte im Krankenheim Y.___ in Zürich und war im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ; vormals Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallversicherung) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Unfallmeldung UVG vom 30. August 1988, Urk. 12/1).
Am 21. August 1988 war X.___ in Slowenien zusammen mit ihren Eltern als Mitfahrerin von einem Verkehrsunfall betroffen, bei dem ein entgegenkommender Personenwagen frontal in den vom Vater gelenkten Wagen prallte und weitere Fahrzeuge in die Unfallwagen fuhren. Dabei verstarben die Lenkerin des kollisionsverursachenden Fahrzeugs und deren Ehemann (vgl. die Unfallprotokolle in Urk. 12/1a+b), und der Vater von X.___, der in das nächste Spital gebracht wurde (vgl. Urk. 12/1a S. 5), starb dort Anfang September 1988 an einer Lungenembolie (Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler vom 5. Dezember 1988, 12/4; Brief des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Radio-Onkologie, vom 24. Mai 1989, Urk. 12/M8).
X.___ selbst erlitt beim Unfall eine Kontusion des linken Unterschenkels mit Distorsion des oberen Sprunggelenks (Arztzeugnisse UVG von Dr. Z.___ vom 10. und vom 15. Oktober 1988, Urk. 12/M1 und Urk. 12/M2). Sie nahm nach der Rückkehr in die Schweiz ihre Arbeit im Krankenheim zunächst nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit teilzeitlich wieder auf, klagte jedoch weiterhin über Beschwerden (Berichte der A.___ vom 20. Januar und vom 12. Juli 1989, Urk. 12/M3 und Urk. 12/M10). In der Folge liess die UVZ durch Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, das vertrauensärztliche Gutachten vom 22. August 1989 (Urk. 12/M19 sowie Urk. 12/M18) und durch Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, das vertrauensärztliche Gutachten vom 10. Juli 1991 (Urk. 12/M28 sowie Urk. 12/M29) erstellen. Gestützt auf diese Gutachten wurde X.___ per Mitte September 1990 im Umfang von 25 % teilpensioniert (Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 29. August 1990, Urk. 12/20), und per Mitte September 1991 wurde ihr eine Invalidenpension aufgrund einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zugesprochen (Beschluss der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 23. Januar 1992, Urk. 12/31).
Im Mai 1990 war X.___, die seit 1989 in zweiter Ehe verheiratet war, Mutter einer Tochter geworden (vgl. Urk. 10/4/1+2) und hatte danach ihre Arbeit im Krankenheim nicht mehr aufgenommen.
1.2 Im Februar 1991 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 10/4).
Das IV-Sekretariat und ab 1995 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, liessen die Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 10. Januar 1994 (Urk. 12/M37), von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. November 1994 (Urk. 10/22/2-7) und von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 1995 (Urk. 10/15/1-8) erstellen. Mit Verfügung vom 31. Juli/7. August 1995 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 1990 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % zu (Urk. 10/9-14; Mitteilung vom 17. Februar 1995, Urk. 10/6).
1.3 Die UVZ traf nach Kenntnisnahme der rentenzusprechenden Verfügung der IVStelle zunächst Abklärungen im Hinblick auf die Festlegung einer Komplementärrente (vgl. Urk. 12/5182). In medizinischer Hinsicht liess sie Ende 1991/Anfang 1992 durch Dr. med. G.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, die Frage einer Operation des linken oberen Sprunggelenks beurteilen (vgl. Urk. 12/M31M34) und beauftragte - Jahre später - die A.___ mit der orthopädischen und die Psychiatrische Poliklinik des H.___ mit der psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Gutachten der A.___ vom 23. Juni 1998, Urk. 12/M41 und Urk. 12/103; Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des H.___ vom 14. Juli 1998, Urk. 12/M42 und Urk. 12/102). Die Versicherte war im Januar 1997 erneut Mutter geworden (vgl. Urk. 10/17).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 stellte die UVZ die Taggeldleistungen per Ende Jahr ein und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und die psychischen Störungen seien nicht unfallkausal und die unfallkausale Symptomatik am linken oberen Sprunggelenk schränke die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich ein und beeinträchtige die Integrität nicht (Urk. 12/126). Sie bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2000 (Urk. 12/131) und erneut - nachdem sie vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Eröffnung der Verfügung vom 17. Dezember 1998 an die mitbetroffene Krankenkasse angehalten worden war (Urteil vom 30. Mai 2000, Urk. 11/138/15; Prozess Nr. UV.2000.00070) - mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2000 (Urk. 12/137). Mit Urteil vom 28. September 2001 gelangte das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Beschwerdebild sei gegeben und von einer psychotherapeutischen Behandlung sei eine namhafte Besserung zu erwarten. Dementsprechend hob das Gericht den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2000 auf und wies die Sache zur Erbringung weiterer Taggelder und zur Übernahme der Heilbehandlung sowie zum anschliessenden neuen Entscheid über den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung an die UVZ zurück (Urk. 11/138/8; Prozess Nr. UV.2000.00220). Das Bundesgericht wies die Beschwerde der UVZ mit Urteil vom 9. April 2002 ab (Urk. 12/155).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 bezog sich die UVZ auf ein Schreiben vom 11. Juni 2004, womit sich der Rechtsvertreter der Versicherten mit einem Vergleichsvorschlag vom 8. April 2004 (Urk. 12/167) als einverstanden erklärt habe, und sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % in Form einer Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Ausserdem legte sie für die Zeit von August 1995 bis Ende 2003 den Taggeldanspruch fest (Urk. 12/169). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.4 Bei der Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2002 hatte die IVStelle festgestellt, dass ihr das Dossier der Versicherten abhandengekommen war, und sie hatte namentlich die Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ der Jahre 1994 und 1995 neu beschafft (vgl. Urk. 10/15/9-10 und Urk. 10/22/1). Sodann hatte sie mit Mitteilung vom 29. April 2002 den Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestätigt (Urk. 10/27; Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 11. April 2002, Urk. 10/26).
Weitere Bestätigungen des unveränderten Rentenanspruchs folgten mit Mitteilung vom 29. Juni 2005 (Urk. 10/39; Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 4. Juni 2005, Urk. 10/37/1-4) und mit Mitteilung vom 25. August 2008 (Urk. 10/48; Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 15. August 2008, Urk. 10/46).
1.5 Im September 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege (Angaben im Fragebogen vom 24. September 2012, Urk. 10/59). Sie liess hierzu den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 8. Dezember 2012 erstellen (Urk. 10/63/1-4 mit Beilagen) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. I.___, Spezialarzt für Rheumatologie, und Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (rheumatologisches und psychiatrisches Teilgutachten sowie Gesamtbeurteilung je vom 28. Mai 2013, Urk. 10/71/20-40, Urk. 10/71/1-17 und Urk. 10/71/41-42).
Nach einem Gespräch zur beruflichen Standortbestimmung (Protokoll vom 21. August 2013, Urk. 10/73) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. September 2013, dass ihr Invaliditätsgrad nur noch 20 % betrage und sie deshalb die Rente aufzuheben gedenke. Gleichzeitig gab sie der Versicherten Gelegenheit, sich für eine Abklärung ihres beruflichen Potentials zu melden. Ausserdem wies sie die Versicherte darauf hin, dass sie sich aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht einer psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 10/78). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, liess am 3. Oktober 2013 Einwendungen zum Vorbescheid vorbringen (Urk. 10/86) und untermauerte diese mit einem Kommentar von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychotherapie, vom 4. Oktober 2013 zum Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ (Urk. 10/90). Ausserdem gab die A.___ am 10. Januar 2014 gegenüber der IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ab (Urk. 10/94).
In der Folge nahm die IV-Stelle im Juli 2014 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (Bericht vom 28. Juli 2014, Urk. 10/157) und liess im Dezember 2014 bei der L.___ die vorgesehene Potentialabklärung in Form einer einmonatigen Erprobung der Leistungsfähigkeit durchführen (Zielvereinbarung vom Oktober 2014, Urk. 10/111; Bericht vom 1. Dezember 2014 über die Abklärung vom 3. bis zum 28. November 2014, Urk. 10/112; Verlaufsprotokolle in Urk. 10/115). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesundheitszustands nicht möglich seien (Urk. 10/114).
1.6 Die UVZ, die seit dem Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2004 keine Rentenrevisionen mit Abklärung des medizinischen Sachverhalts vorgenommen hatte, hatte im Jahr 2013 das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 28. Mai 2013 beigezogen und hatte Kenntnis vom Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. September 2013 erhalten. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 und Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 hatte sie daraufhin die bisherige, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ausgerichtete Rente per 1. Juni 2013 auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26 % herabgesetzt (Urk. 12/198 und Urk. 12/201). Das Sozialversicherungsgericht hob den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 mit Urteil vom 27. November 2015 auf (Urk. 12/222; Prozess Nr. UV.2014.00035). Es gelangte zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___, auf das sich die UVZ bei der Rentenherabsetzung gestützt hatte, nicht ausreiche, um eine gesundheitliche Veränderung rechtsgenüglich nachzuweisen oder die Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (Urk. 12/222 E. 2.3 und E. 2.4), und hielt fest, dass weitere medizinische Abklärungen in Form einer umfassenden Begutachtung mit Einbezug sämtlicher Vorakten erforderlich seien. Es sah jedoch von einer Rückweisung zur Vornahme dieser Abklärungen ab, dies mit der Begründung, dass die UVZ selbst bei Vorliegen eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes vor einer allfälligen Rentenherabsetzung die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen der IV-Stelle, die diese in Form der Potentialabklärung vorgenommen habe, hätte abwarten müssen und diese Ergebnisse zur Zeit der Verfügung vom 31. Oktober 2013 und des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2014 noch nicht vorgelegen hätten (Urk. 12/222 E. 2.5).
1.7 Die IV-Stelle hatte im Laufe der weiteren Abklärungen zum Rentenanspruch den Bericht von Dr. K.___ vom 21. Januar 2015 (irrtümlich 1995) eingeholt (Urk. 10/118) und hatte die Versicherte danach mit Mitteilung vom 17. November 2015 von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, ein bidisziplinäres Gutachten durch Dr. med. M.___ (Rheumatologie) und Prof. Dr. N.___ (Psychiatrie) in Auftrag zu geben (Urk. 10/128). Die Versicherte hatte am 18. November 2015 die Ablehnung von Dr. M.___ und Prof. N.___ als befangen kundtun lassen (Urk. 10/129); die IV-Stelle hatte jedoch mit Verfügung vom 26. November 2015 an der Abklärung durch Dr. M.___ und Prof. N.___ festhalten lassen (Urk. 10/131). Mit Urteil vom 23. März 2016 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Versicherten gegen diese Verfügung ab (Urk. 10/136; Prozess Nr. IV.2016.00043).
Aufgrund des Hinweises im Urteil vom 23. März 2016, dass einiges für die Veranlassung einer polydisziplinären anstelle einer bidisziplinären Begutachtung spreche (Urk. 10/136/7), sah die IV-Stelle jedoch von der bidisziplinären Begutachung durch Dr. M.___ und Prof. N.___ ab und holte stattdessen das Gutachten des O.___ vom 14. November 2016 ein (Dr. med. P.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie sowie Fallführung; Dr. med. Q.___, Neurologie; Dr. med. R.___, Psychiatrie; Urk. 10/155). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 liess die Versicherte zum Gutachten Stellung nehmen (Urk. 10/160) und aktuelle medizinische Berichte einreichen, namentlich einen Bericht der A.___ vom 27. Februar 2017 (Urk. 10/159/7-8), eine Stellungnahme von Dr. K.___ vom 15. März 2017 zum Gutachten des O.___ (Urk. 10/159/12-17), einen Bericht von Dr. med. S.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 12. April 2017 (Urk. 10/159/9-11) und einen Bericht von Dr. Z.___ vom 12. April 2017 (Urk. 10/159/1-3). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids vom 2. September 2013 und hob die ganze Rente der Versicherten auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2 = Urk. 10/164; Feststellungsblatt in Urk. 10/163).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 liess X.___ durch Rechtsanwalt Markus Bischoff mit Eingabe vom 8. September 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag auf deren Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
2.2 Die UVZ hatte nach Kenntnisnahme des Gutachtens des O.___ vom 14. November 2016 und der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juli 2017 ihrerseits die Verfügung vom 30. August 2017 erlassen und die bisherige Rente für die Zeit ab dem 1. September 2017 auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % herabgesetzt, dies in Anlehnung an den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad (Urk. 12/235). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2017 hatte sie diese Verfügung bestätigt (Urk. 12/243), wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 ebenfalls hatte Beschwerde erheben lassen (Prozess Nr. UV.2017.00286). Über jene Beschwerde wird gleichermassen mit Urteil von heute entschieden.
2.3 Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 zog das Sozialversicherungsgericht aus dem Prozess Nr. UV.2017.00286 die Akten der UVZ bei (Urk. 11/1-138 sowie Urk. 12/R1-R78, Urk. 12/M1-M42, Urk. 12/I1-I2 und Urk. 12/1a-247) und ordnete gleichzeitig einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13). In der Replik vom 11. April 2018 liess die Versicherte an ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung festhalten (Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 16), wovon die Versicherte am 5. Juni 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004, am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 4, 5 und 6 (erstes Massnahmenpaket) geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 10. Juli 2017 ergangen. Da der zu beurteilende Sachverhalt jedoch bereits vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4., 5. und 6. IV-Revision begonnen hat - zur Diskussion steht die Aufhebung einer Rente, die der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 mit Wirkung ab dem 1. Februar 1990 zugesprochen worden war - und es sich beim Rentenanspruch um eine Dauerleistung handelt, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2003 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab dem 1. Januar 2004, ab dem 1. Januar 2008 und ab dem 1. Januar 2012 auf die jeweils neuen Normen der Revisionen 4, 5 und 6 abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Soweit jedoch die Revisionen 4, 5 und 6 keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Dies gilt auch für die Änderungen, die im Zusammenhang mit der Einführung des ATSG per 1. Januar 2003 in Kraft getreten waren (vgl. BGE 130 V 343 und 445).
Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen in den aktuellsten Fassungen zitiert, soweit sich mit diesen Fassungen gegenüber den früheren Fassungen nichts geändert hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
2.2
2.2.1 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basierten (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).
2.2.2 Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrischen Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein - nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
2.2.3 In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
2.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108).
2.5 In lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision; [SchlB IVG]), in Kraft seit dem 1. Januar 2012, ist vorgesehen, dass Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sind, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung zu überprüfen sind und dass dort, wo die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, auch dann eine Herabsetzung oder Aufhebung zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach lit. a Abs. 4 SchlB IVG findet Abs. 1 jedoch auf diejenigen Personen keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
2.6
2.6.1 Der Grundsatz, wonach - abgesehen von den Fällen nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG - eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Dort, wo das Gericht bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, kann es die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).
2.6.2 Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2).
Dort wo in materieller Hinsicht Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3). Es genügt zudem nicht, dass ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt worden ist, sondern die Leistungszusprache muss sich auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erweisen (BGE 140 V 77 E. 3.1).
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt sich nach der Rechtsprechung mangels Praktikabilität die Abklärung, ob die damalige, unter Umständen weit zurückliegende Verfügung auch in materieller Hinsicht zweifellos unrichtig gewesen war, sondern es geht nur darum, mittels freier und umfassender Prüfung des Sachverhalts den rechtskonformen Zustand mit Wirkung ex nunc und pro futuro herzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente, die sie der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 31. Juli/7. August 1995 zugesprochen (Urk. 10/9-14) und in der Folge mehrmals bestätigt hatte (Urk. 10/27, Urk. 10/39 und Urk. 10/48), mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2017 (Urk. 2) zu Recht aufgehoben hat.
4. Vorab hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise keine voraussetzungslose Überprüfung des Rentenanspruchs in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG ins Auge gefasst. Denn als die Beschwerdegegnerin im September 2012 das Rentenrevisionsverfahren in die Wege leitete, das schliesslich zur strittigen Rentenaufhebung führte, hatte die Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente bereits seit mehr als 15 Jahren bezogen. Sie fällt daher unter die Ausnahmeregelung in lit. a Abs. 4 SchlB IVG.
Damit hängt die Zulässigkeit der strittigen Rentenaufhebung davon ab, dass entweder im Sinne von 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder dass im Sinne von Art. 53 ATSG die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Juli/7. August 1995 erfüllt sind.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2017 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2010 aus (Urk. 2 S. 1) und erachtete somit eine Veränderung im Sachverhalt im Sinne der Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG als gegeben.
5.2 Vorab stellt sich die Frage nach der massgebenden Vergleichsbasis. In Verfügungsform erging lediglich die Rentenzusprechung vom 31. Juli/7. August 1995 (Urk. 10/9-14), als Vergleichsbasis fallen jedoch nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen auch die rentenbestätigenden Mitteilungen vom 29. April 2002 (Urk. 10/27), vom 29. Juni 2005 (Urk. 10/39) und vom 25. August 2008 (Urk. 10/48) in Betracht.
Das Bundesgericht hat allerdings Abklärungen, die lediglich in der Einholung von Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten bestanden, verschiedentlich als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Vergleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 beurteilt (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3). Vorliegendenfalls lag den rentenbestätigenden Mitteilungen der Jahre 2002, 2005 und 2008 jeweils nur ein Verlaufsbericht von Dr. Z.___ zugrunde, der die Beschwerdeführerin als Hausarzt behandelte. Der Bericht vom 11. April 2002 (Urk. 10/26) beschränkte sich auf wenige Zeilen; aufgrund der Feststellung in diesem Bericht, die Beschwerdeführerin habe eine schwere Neurose entwickelt, wäre indessen eine fachärztliche psychiatrische Abklärung indiziert gewesen. Im Bericht vom 4. Juni 2005 sodann (Urk. 10/37/1-4) bezeichnete Dr. Z.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als verschlechtert (Urk. 10/37/1); abgesehen von einem Bericht über eine neurologische Abklärung vom Juni 2004 wegen als langjährig unverändert bezeichneter Kopfschmerzen (Urk. 10/37/5-6) fehlen jedoch Angaben, welche einen Verlauf seit dem letzten Bericht des Jahres 2002 ersichtlich machten, sondern Dr. Z.___ begnügte sich damit, auf die wiederholte Beanspruchung der ärztlichen Notfalldienste und die prekären finanziellen Verhältnisse hinzuweisen und «in Anbetracht der gesamten verworrenen und tristen Lage» die Weiterführung der bisherigen Rente zu empfehlen (Urk. 10/37/1+4). Im Bericht vom 15. August 2008 schliesslich (Urk. 10/46) konstatierte Dr. Z.___ erneut einen sich verschlechternden Gesundheitszustand, namentlich mit schwerer Insomnie infolge mittelschwerer bis schwerer Depression mit chronischen Panikattacken; die Beschwerdegegnerin unterliess es indessen abermals, hierzu fachärztliche Abklärungen zu treffen.
Damit fehlt den drei rentenbestätigenden Mitteilungen der Jahre 2002, 2005 und 2008 der Charakter einer tauglichen Vergleichsbasis. Massgebende Vergleichsbasis ist daher die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung vom 31. Juli/7. August 1995.
5.3 Wie den Notizen vom 26. Juni 2017 im Feststellungsblatt zu entnehmen ist (Urk. 10/163/11), stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Annahme eines Revisionsgrundes auf ihre früheren Überlegungen vom 11. April 2014 (Urk. 10/121). Sie hatte damals auf die Beurteilung von Dr. J.___ Bezug genommen (Urk. 10/121/2), der in seinem psychiatrischen Gutachten vom Mai 2013 ausgeführt hatte, seit dem Jahr 2010 bestehe keine relevante Depression mehr, was zum Anstieg der Arbeitsfähigkeit auf 80 % geführt habe (Urk. 10/71/12).
Das Sozialversicherungsgericht hatte jedoch das Gutachten von Dr. J.___ und Dr. I.___ im Urteil vom 27. November 2015, in welchem es den Rentenherabsetzungsentscheid der UVZ vom 8. Januar 2014 zu beurteilen hatte (Urk. 12/222), nicht als ausreichend befunden, um eine gesundheitliche Veränderung im dort massgebend gewesenen Zeitraum seit dem Erlass der Unfallrentenverfügung vom 21. Juni 2004 rechtsgenüglich nachzuweisen. Es hatte dies damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin ihre verlorengegangenen Akten im Jahr 2002 nur teilweise wiederhergestellt habe und es im Vorfeld der Erteilung des Gutachtensauftrags an Dr. I.___ und Dr. J.___ im Jahr 2013 unterlassen habe, die medizinischen und administrativen Akten der UVZ beizuziehen, sodass die Gutachter keine vollständige und unmittelbare Kenntnis des Verlaufs seit dem Unfall vom August 1988 gehabt und insbesondere nicht über die Gutachten der A.___ vom 23. Juni 1998 und der Psychiatrischen Poliklinik des H.___ vom 14. Juli 1998 (Urk. 12/M41 und Urk. 12/M42) verfügt hätten, auf die das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht in den Jahren 2001 und 2002 massgeblich abgestellt hätten (Urk. 12/222 E. 2.3.2).
An dieser Beurteilung ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Wiederum (vgl. Urk. 12/222 E. 2.3.3) ist darauf hinzuweisen, dass Dr. J.___ die Erhebungen und Überlegungen nicht kannte, aufgrund welcher die psychiatrischen Gutachter des H.___ im Juli 1998 zu den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Übergang in eine dauernde Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer depressiven Entwicklung gelangt waren (vgl. Urk. 12/M42 S. 8 f.), und dass er die damals diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit nachfolgender Persönlichkeitsveränderung dementsprechend nicht erwähnte und diskutierte, sondern in Unkenntnis davon nur die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung stellte (ICD-10 Code F33.0; vgl. Urk. 10/71/8). Nach wie vor erscheint es deshalb auch als zu wenig zuverlässig, dass Dr. J.___ eine gesundheitliche Verbesserung vor allem aus der Aussage der Beschwerdeführerin über den Rückgang der Depressionen und der Ängste seit etwa dem Jahr 2010 ableitete (vgl. Urk. 10/71/5-6 und Urk. 10/71/9), da eine Depression als eigenständige Störung schon bei der Begutachtung in der Psychiatrischen Poliklinik des H.___ im Jahr 1998 im Hintergrund gestanden hatte und die Gutachter die depressive Entwicklung vielmehr im Rahmen der Persönlichkeitsveränderung gesehen hatten (vgl. Urk. 12/M42 S. 8 f.).
Der Rheumatologe Dr. I.___ sodann konnte im Gutachten des Jahres 2013 wegen der ungenügenden Dokumentation keine Aussage zur Frage der Veränderung des körperlichen Zustandsbilds machen, sondern hielt in Unkenntnis des Gutachtens der A.___ vom Juni 1998 fest, der Verlauf könne nicht beschrieben werden, da der letzte verwertbare Bericht, nämlich das Gutachten von Dr. E.___ von 1994, fast zwanzig Jahre zurückliege (Urk. 10/71/36). Auch dies wurde im Urteil vom 27. November 2015 bereits dargetan (Urk. 12/222 E. 2.3.3).
5.4 Das Gutachten des O.___ vom 14. November 2016 (Urk. 10/155) vermag diese Lücken betreffend den Krankheitsverlauf im Gutachten von Dr. I.___ und Dr. J.___ nicht zu schliessen. Denn die Beschwerdegegnerin nahm das Urteil vom 27. November 2015 des Prozesses Nr. UV.2014.00035 zwar in der anonymisierten, auf der Website des Sozialversicherungsgerichts abgerufenen Form zu den Akten (Urk. 10/132) und nahm dabei gemäss ihren Notizen vom 26. Juni 2017 Kenntnis von den gerichtlichen Erwägungen zur Unvollständigkeit der Beurteilungen von Dr. I.___ und Dr. J.___ (vgl. Urk. 10/163/11). Dennoch verfügten die Gutachter des O.___ offensichtlich nicht über das vollständige Dossier der UVZ, wie es im vorliegenden Verfahren beigezogen worden war, sondern nur über die Akten im Dossier der Beschwerdegegnerin, in welchem die Gutachten der A.___ und der Psychiatrischen Poliklinik des H.___ des Jahres 1998 nach wie vor fehlen. Wenn sich die Gutachter unter diesen Umständen in der Verlaufsbeurteilung namhaft auf das Gutachten von Dr. J.___ des Jahres 2013 stützten, eine genaue retrospektive Datenangabe jedoch als nicht möglich erachteten und lediglich festhielten, der Zustand der Beschwerdeführerin müsse sich deshalb verbessert haben, weil sie gegenwärtig weniger eingeschränkt sei, als dies zur Zeit der Berentung der Fall gewesen sei (Urk. 10/155/43), so basiert diese Beurteilung erneut auf einer unvollständigen Aktenkenntnis, und es kann daraus nicht mit Zuverlässigkeit ein Revisionsgrund abgeleitet werden.
5.5 Für die Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung bedarf es daher zusätzlicher Abklärungen.
6.
6.1 Die Prüfung der Frage nach einer Sachverhaltsänderung würde sich dann erübrigen, wenn die angefochtene Verfügung mit dem Wiedererwägungsgrund der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 31. Juli/7. August 1995 bestätigt werden könnte.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Selbst wenn nämlich die Verfügung vom 31. Juli/7. August 1995 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren wäre, sei es aus materiellen Gründen, sei es wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bei deren Erlass, so ist aufgrund des Folgenden das Gutachten des O.___ für die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs in der massgeblichen Zeit ab September 2017 (ex nunc et pro futuro; vgl. vorstehend E. 2.6.2) wiederum nicht ausreichend.
6.2 Auch wenn es hierfür auf den aktuellen Gesundheitszustand ankommt, so sind die medizinischen Beurteilungen in den früheren Jahren entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) nicht irrelevant. Vielmehr kann zur Einschätzung des gegenwärtigen Zustands die frühere Entwicklung durchaus von Bedeutung sein. Dies gilt namentlich für das psychische Zustandsbild, das allein anhand eines punktuellen psychiatrischen Explorationsgesprächs kaum in allen seinen Facetten erfasst werden kann.
Wenn die Psychiaterin Dr. R.___ des O.___ aber ausführte, eine spezifische depressive Vorerkrankung habe nicht verifiziert werden können, Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsveränderung fehlten und es seien insgesamt keine validen Hinweise auf eine psychiatrische Morbidität vorhanden (Urk. 10/155/23-25), so fehlt dieser Beurteilung gemäss dem zutreffenden Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 14 S. 3) die nötige Fundiertheit. Denn die Psychiaterin verfügte nicht über die vollständigen Unfallakten und hatte insbesondere keine Kenntnis vom Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des H.___ des Jahres 1998 mit den dort gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Übergang in eine dauernde Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer depressiven Entwicklung (vgl. Urk. 12/M42 S. 8). Das Gleiche gilt für die Feststellung von Dr. R.___, es bestehe weitgehende Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ (Urk. 10/155/25), da Dr. J.___ nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 5.1.3) ebenfalls keine ausreichende Aktenkenntnis hatte.
Erlaubt das Gutachten des O.___ zumindest wegen des psychiatrischen Teils keine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruchs ab September 2017, so lässt sich die strittige Rentenaufhebung nicht mit der Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung bestätigen.
7.
7.1 Damit ist es angezeigt, dass die Beschwerdeführerin zur Klärung der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung und bei deren Bejahung zur Festlegung des Rentenanspruchs aufgrund dieser Sachverhaltsänderung nochmals polydisziplinär begutachtet wird durch eine Gutachtenstelle, der vorgängig die gesamten Akten sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der UVZ zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2 Im Prozess Nr. UV.2017.00286, in dem mit heutigem Datum ebenfalls das Urteil ergeht, erfolgt gleichermassen die Rückweisung an die UVZ zur polydisziplinären Begutachtung. Die Fragestellung weicht dort teilweise von der vorliegenden Fragestellung ab, indem eine gesundheitliche Veränderung (erst) seit dem Jahr 2004 nachzuweisen ist und unfallfremde Faktoren auszuklammern sind. Dennoch ist es aus Koordinationsgründen und aus verfahrensökonomischen Gründen (Vermeidung medizinischer Doppelabklärungen) geboten, dass die Beschwerdegegnerin, der auch das Urteil des Prozesses Nr. UV.2017.00286 zugestellt wird, und die UVZ, der auch das Urteil des vorliegenden Prozesses zugestellt wird, bei der Anordnung des Gutachtens zusammenwirken.
7.3 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2017 neu verfüge.
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen.
9. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin im Prozess Nr. UV.2017.00286 ebenfalls eine Prozessentschädigung erhält und dass in beiden Prozessen die gleichen Akten und teilweise dieselben Überlegungen von Bedeutung sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2017 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel