Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00928
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, meldete sich am 3. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 27. Oktober 2015 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 9/35). Dieses wurde am 18. Februar 2016 aus gesundheitlichen Gründen auf Empfehlung des behandelnden Psychiaters abgebrochen (Urk. 9/51 S. 2 Ziff. 6.1).
Die IV-Stelle holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 17. Januar 2017 erstattet und am 13. Februar 2017 ergänzt wurde (Urk. 9/72, Urk. 9/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/79, Urk. 9/83, Urk. 9/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 9/91 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 7. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 6. November 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 13).
Mit Replik vom 6. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, eventuell sei die Sache zu einer erneuten psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. März 2018 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 13. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
1.3 Gemäss Art. 4quater der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Abs. 1).
Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Abs. 2).
Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Abs. 3).
1.4 Als Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) gelten das Belastbarkeitstraining, das Aufbautraining und die wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz.
Als Beschäftigungsmassnahme (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) gilt die Arbeit zur Zeitüberbrückung (vgl. Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4quinquies IVV; vgl. Rz 1010 Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV über Integrationsmassnahmen, KSIM vom 1. Januar 2012, Stand: 1. Januar 2018).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, eine psychiatrische Diagnose sei ausgewiesen (S. 1). Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über zahlreiche Ressourcen (S. 1 f.). Sie sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aus medizinischer Sicht wäre eine solche durchaus zumutbar, eine berufliche Tätigkeit sei jedoch wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich. Es bestehe keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin (S. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) wies sie darauf hin, die Beschwerdeführerin habe dem psychiatrischen Gutachter berichtet, dass sie sich nicht in der Lage, fühle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dieser habe ihr aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert. Mit ihrer Tätigkeit im geschützten Rahmen schöpfe sie ihre objektive Arbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die subjektive Eingliederungsfähigkeit momentan nicht gegeben sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der psychiatrische Gutachter habe bestätigt, dass die Arbeitsunfähigkeit von 50 % lediglich auf Leiden mit Krankheitswert beruhe und dass keine invaliditätsfremden Faktoren hätten ausgemacht werden können (S. 4 Mitte).
Seit Dezember 2016 sei sie zwei Tage in der Woche in einem Restaurant im 2. Arbeitsmarkt in einem ungefähren 35%-Pensum tätig, was sie selber in die Wege geleitet habe. Es seien ihr berufliche Massnahmen zur Wiederintegration in den ersten Arbeitsmarkt zu gewähren, dies im Sinne eines Aufbautrainings an ihrem jetzigen Arbeitsplatz (S. 5 Ziff. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen zur Wiederintegration in den ersten Arbeitsmarkt, mithin Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.2), hat.
3.
3.1 Vom 13. Mai bis 26. Juni 2015 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___, worüber am 6. August 2015 berichtete wurde (Urk. 9/21/8-14 = Urk. 9/58/5-12). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- psychophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0)
Beim Klinikaustritt habe die Beschwerdeführerin eine leichte Reduktion des dysfunktionalen Gedankenkreisens, der Deprimiertheit, der inneren Unruhe sowie eine Reduktion der Störung der Vitalgefühle, der Insuffizienzgefühle und des sozialen Rückzugs angegeben (S. 2 unten). Es sei eine Verbesserung des Antriebs und eine Reduktion des sozialen Rückzugs erfolgt (S. 3 oben).
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Mai bis 14. Juli 2015 attestiert (S. 3).
3.2 A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 27. August 2015 (Urk. 9/21/6-7) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 15. April 2015 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)
- anamnestisch: diverse Belastungen in der Kindheit (Z61.8)
Es sei eine ausgeprägte depressive Symptomatik (Sorgsamkeit, verminderter Antrieb und Langsamkeit, gefühlsmässig geringe Belastbarkeit, Trauer und Ängstlichkeit, was die Zukunft betreffe) festzustellen (Ziff. 1.4). Bei Verbesserung des aktuellen Zustandsbildes sollten erste Arbeitsversuche möglich sein, diese wären auf Beginn 2016 überprüfbar. Zu Beginn sei eine reduzierte Leistungsfähigkeit sehr wahrscheinlich, ein sukzessiver Aufbau mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % sei empfohlen (Ziff. 1.7).
3.3 Am 21. Dezember 2015 wurde über eine neurologische Beurteilung bei unklaren Episoden berichtet (Urk. 9/64/1-2). Die Ursachen für die von der Patientin beschriebenen Episoden seien unklar geblieben, am ehesten könnten sie als dissoziativ gewertet werden (S. 2 oben).
3.4 Med. pract. B.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum C.___, führte in ihrem Bericht vom 10. Mai 2016 (Urk. 9/54) aus, es habe vom 12. Oktober bis 30. Dezember 2015 eine tagesklinische Behandlung stattgefunden (Ziff. 1.2). Als Diagnose nannte sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.1), aktuell bestehend sei 2015 (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht beurteilt worden (Ziff. 1.6)
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 30. Mai 2016 als Diagnose kognitive Defizite im Rahmen affektiver Symptome, ohne Hinweis auf organische kognitive Defizite. Die beklagten kognitiven Defizite beurteile er als Folge der affektiven Symptome (Urk. 9/58/15).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 9. August 2016 (Urk. 9/58/1-4) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 2. September 2009 (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
• hartnäckiger psychophysischer Erschöpfungszustand mit im Vordergrund stehend neurosthenischen Beschwerden und als äusserst quälend empfundenen kognitiven Minderleistungen, gemäss ICD-10 am ehesten als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) einzuordnen: vorliegend seit rund 10 Jahren
• dieser Problematik zugrundeliegend und wohl hauptsächlich für den bislang nur sehr langsam voranschreitenden Genesungsprozess verantwortlich ausgeprägte
maladaptive / dysfunktionale Persönlichkeitszüge mit unter anderem eingeschränkter Selbstwahrnehmung; Mühe im Erkennen, Einordnen und Regulieren von Affekten; diffusem und unscharfem Selbstbild; hohen Leistungsansprüchen an sich selber; Selbstwertproblematik und nur marginal entwickelten Fähigkeit zur Selbstfürsorge (F60.8); diese Problematik liegt mindestens seit dem Adoleszentenalter vor.
Gegenwärtig erfolgte eine teilstationäre Behandlung in einer Tagesklinik (Ziff. 1.4). Nach Beendigung der teilstationären Behandlung werde die Beschwerdeführerin vermutlich in der Lage sein, halbtags in geschütztem Rahmen zu arbeiten (Ziff. 1.7).
Er empfehle, die Patientin so schnell wie möglich für vorerst rund 2 Jahre zu 100 % zu berenten. In dieser Zeit solle sie in geschütztem Rahmen tätig sein, beginnend mit einem Pensum von 50 %. Aus seiner Sicht sei dies die erfolgversprechendste Vorgehensweise, um die Patientin doch noch in den ersten Arbeitsmarkt zurückführen zu können (Ziff. 1.11).
3.7 Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und lic. phil. G.___, Psychologin, Psychiatriezentrum H.___, führten in ihrem Bericht vom 24. August 2016 (Urk. 9/60) aus, es erfolge seit dem 4. März 2016 eine teilstationäre Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnosen nannten sie eine rezidivierende mittel- bis schwergradige untypische Depression mit starken kognitiven Defiziten auf dem Hintergrund einer schwierigen Kindheit und Vergangenheit mit diversen Traumatisierungen (ICD-10 F33.2), akzentuiert seit Anfang 2015 (Ziff. 1.1). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Patientin nicht arbeitsfähig; es sei unklar, wie lange der Heilungsprozess noch dauere (Ziff. 1.7).
Zur Prognose führten sie aus, eine Arbeitsintegration sei zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin nicht sinnvoll. Längerfristig könne eine Teilzeitarbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Patientin selber wolle unbedingt wieder arbeiten (vor Ziff. 1.5).
3.8 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 17. Januar 2017 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/72). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff.) und die bei der am 10. Januar 2017 (S. 1) erfolgten Untersuchung erhobenen Befunde (S. 10 f.).
Im Zusammenhang mit dem Tagesablauf führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin arbeite mittwochs und donnerstags von 08.30 bis 15.00 Uhr im Restaurant J.___ (S. 9 lit. f).
Der Gutachter führte aus, in der aktuellen Untersuchung habe eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) ausgemacht werden können. Ferner seien stark ausgeprägte akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabiler Färbung (ICD-10 Z73.1) auszumachen gewesen (S. 15 oben).
Die von Dr. E.___ unter anderem diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) könne nicht bestätigt werden. Es fehle an Brückensymptomen und eine Persönlichkeitsstörung sei mit dem Curriculum vitae der Versicherten nicht zu vereinbaren; sie habe praktisch während ihres ganzen Berufslebens zu 100 % gearbeitet (S. 16 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F33.1) sowie seitens der akzentuierten Persönlichkeitszüge mit emotionaler instabiler Färbung (ICD-10 Z73.1) lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte, angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin ausmachen, dies seit dem 22. Februar 2015. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 16 Ziff. 5.2 lit. a).
Die Coping-Strategien der Versicherten seien als hinreichend gut zu beurteilen (S. 17 oben). Auf diese und die verbleibenden Ressourcen könne sich die Versicherte bei der Ausübung einer Tätigkeit stützen (S. 17 Mitte).
Die Versicherte gehe davon aus, dass sie im Moment nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen (S. 18 lit. b). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Ein Pensum von 100 % wäre jedoch nicht zumutbar (S. 19 oben).
Inkonsistenzen und Aggravationstendenzen hätten keine ausgemacht werden können (S. 19 lit. c).
Berufliche Massnahmen seien aus rein psychiatrischer Sicht indiziert im Sinne einer Stellenvermittlung. Sie sollten der Explorandin beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben behilflich sein (S. 19 f. lit. e). Jedoch sei die Beschwerdeführerin subjektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Deshalb müsse, soweit die Arbeitsunfähigkeit nicht durch somatische Faktoren begründet werden könne, von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden. Berufliche Massnahmen seien also nicht durchführbar (S. 20 oben).
Die Prognose sei nicht ungünstig, dies vor allem, weil die Motivation der Beschwerdeführerin überdurchschnittlich sei (S. 20 lit. f).
Am 13. Februar 2017 nahm der Gutachter zu Ergänzungsfragen Stellung (Urk. 9/77). Zum Belastungsprofil führte er aus, dass zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen möglich seien. Ein möglichst wohlwollendes und konfliktarmes Arbeitsfeld wäre vorzuzuziehen, sei aber nicht unverzichtbar («sine qua non»). Eine klar strukturierte Tätigkeit in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre sei zu empfehlen. Eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ebenfalls seit dem 23. Februar 2015 zu 50 % möglich, bezogen auf eine Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 3). Das Arbeitspensum könne in Schritten jeweils 10 % pro zwei Wochen ab sofort gesteigert werden. Es ergebe sich somit eine Steigerung von 10 % bis 50 % innerhalb von zirka 10 Wochen (S. 4).
3.9 Med. pract. K.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/77 S. 9) aus, es sei ein Gesundheitsschaden vorhanden, der die Arbeitsfähigkeit mittel bis langfristig einschränke. In der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit laut Gutachten 50 %. Berufliche Massnahmen (aus psychiatrischer Sicht: Stellenvermittlung) seien - so das Gutachten (S. 19 f.) - nicht durchführbar, da kein Wunsch zur Aufnahme einer ausserhäuslichen Betätigung bestehe (Selbstlimitierung). Eingliederungsmassnahmen seien - so das Gutachten (S. 20) - im Grunde zumutbar, jedoch wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich; die Versicherte sei subjektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können.
3.10 Gemäss der Arbeitszeiterfassung des Bistro J.___ - dem Restaurant mit Arbeitsplätzen im zweiten Arbeitsmarkt, in welchem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit Dezember 2016 tätig war (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) - leistete sie von Februar bis Juni 2017 folgende Arbeitsstunden (Urk. 3/4):
Februar (total 65):
- Mi 1.: 6.5
- So 5.: 6
- Do 2.: 3.5 + 5.5 = 9
- Mi 8.: -
- Do 9.: 6.5
- So 12.: 4.5
- Mi 15.: 6.5
- Do 16.: 6.5
- Sa 18.: 7
- Mi 22.: 6.5
- Fr 24.: 6
März (total 74)
- Mi 1.:6.5
- Do 2.:6.5
- So 5.:6
- Mi 8.:-
- Do 9.:6 + 5 = 11
- Mi 15.:6.75
- Do 16.:6.75
- Fr 17.:6
- Mi 23.:6.5
- Do 24.:-
- Mo 27.:6.75
- Mi 29.:6.75 + 4.25 = 11
April (total 11)
- Do 27.:6
- Fr 28.:5
Mai (total 75.25)
- Do 4.:5
- Fr 5.:3
- Di 9.:3
- Do 11.:4.5
- Fr 12.:7.25
- Sa 13.:6
- Mi 17.:7.5
- Fr 19.:7.25
- Sa 20.:5
- Mi 24.:7.5
- Fr 26.:7
- Mo 29.:5.25
- Mi 31.:7
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine psychiatrische Diagnose sei ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, mithin sei eine berufliche Tätigkeit wegen der starken Selbstlimitierung nicht möglich. Es bestehe keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin. In der Beschwerdeantwort machte sie dann geltend, der Gutachter habe der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert. Mit ihrer Tätigkeit (lediglich) im geschützten Rahmen schöpfe sie ihre objektive Arbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die subjektive Eingliederungsfähigkeit momentan nicht gegeben sei (vorstehend E. 2.1).
4.2 Im Zeitpunkt der Begutachtung und damit auch im Verfügungszeitpunkt bestand ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit um 50 % einschränkte. Diese vom RAD-Arzt bestätigte Feststellung des Gutachters ist massgebend. Der Hinweis seitens der Sachbearbeitung, die Beschwerdeführerin treffe gelegentlich Bekannte, fahre Velo, gehe ins Fitness und besorge ihren Haushalt (Urk. 9/77 S. 10), ist mangels fachlicher Kompetenz nicht geeignet, die medizinische Feststellung eines die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens in Frage zu stellen, dies weder nach der Rechtslage im Verfügungszeitpunkt noch im Sinne des heute massgebenden strukturierten Beweisverfahrens.
Dass, wie in der angefochtenen Verfügung angeführt, keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe, erweist sich angesichts der ärztlich festgestellten Einschränkung von 50 % als unzutreffend und stellt deshalb keine hinreichende Begründung dar, um einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen.
4.3 Der Gutachter berichtete, die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie im Moment nicht in der Lage sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen (S. 18 lit. b). Sie sei subjektiv davon überzeugt, im Moment noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können, weshalb von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden müsse und berufliche Massnahme nicht durchführbar seien (S. 20). Dies wurde vom RAD-Arzt so übernommen (vorstehend E. 3.9) und fand Eingang in die Begründung der angefochtenen Verfügung.
Diese Feststellungen des Gutachters stehen im Gegensatz zum von im Gutachten festgehaltenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt an zwei Tagen pro Woche je 7½ Stunden (im zweiten Arbeitsmarkt) arbeitete (S. 9 lit. f). Entweder hat der Gutachter dies übersehen, oder er bezog die von ihm berichtete Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin implizit auf den ersten Arbeitsmarkt.
Angesichts der von der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung und vor Verfügungserlass in geschütztem Rahmen erbrachten Arbeitsleistung (vorstehend E. 3.18) lässt sich die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, sie sehe sich selbst nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, und eine berufliche Tätigkeit sei infolge Selbstlimitierung nicht möglich, nicht aufrechterhalten.
Somit ist auch dies keine hinreichende Begründung, um einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen.
4.4 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Integrationsmassnahmen ist in Art. 4quater IVV näher geregelt. Insbesondere wird verlangt, dass die versicherte Person fähig ist, «mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen» (Abs. 1). Dem Zweck der Integrationsmassnahmen entsprechend ist die regelmässige Anwesenheit besonders wichtig, und die in der Bestimmung genannten zwei Stunden stellen keinen Durchschnittswert dar, sondern sind täglich zu absolvieren, dies mindestens während vier Tagen pro Woche (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1-27bis IVG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2014, N 75 zu Art. 14a).
Diese Anspruchsvoraussetzung war im Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat zwar im geschützten Rahmen eine beachtliche Anzahl Stunden gearbeitet (vorstehend E. 3.10), dies aber regelmässig nur an zwei, ausnahmsweise drei, Tagen pro Woche. Damit fehlte es leider an der verlangten Konstanz im Wochenverlauf.
4.5 Aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Verfügung, soweit mit ihr ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen verneint wurde, im Ergebnis als zutreffend, so dass sie zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Bei dieser Beurteilung handelt es sich aufgrund der zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen um eine ausgesprochene Momentaufnahme, so dass sie einer erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin bei veränderten Umständen nicht entgegensteht.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher