Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00933
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 4. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, arbeitete seit dem 20. Oktober 2008 als Lastwagenchauffeur (Urk. 7/5 Ziff. 3), als am 1. April 2015 die Meldung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung erfolgte (Urk. 7/5). Nach einem Gespräch mit der zuständigen Fachperson der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/9), meldete sich der Versicherte am 26. Mai 2015 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, eine Spondylitisankylosans und eine Spondylarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IVStelle klärte in der Folge die medizinische (Urk. 7/7, Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/26, Urk. 7/30, Urk. 7/40, Urk. 7/42, Urk. 7/44, Urk. 7/46, Urk. 7/48, Urk. 7/53, Urk. 7/65) und erwerbliche (Urk. 7/1-2, Urk. 7/4, Urk. 7/14, Urk. 7/20) Situation ab und beendete mit Schreiben vom 30. Juni 2015 die Unterstützung bei der Stellungsuche (Urk. 7/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/37, Urk. 7/41, Urk. 7/68), in dessen Rahmen eine Untersuchung durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich durchgeführt wurde (Urk. 7/5960), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/72 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. September 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente seit Januar 2015 sowie berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie den Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 insbesondere auf eine interne internistische, orthopädische sowie chirurgische Untersuchung und ging von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus. Insgesamt liege ein Invaliditätsgrad von 3 % vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss den Rheumatologen des Y.___ sei er in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 6), gemäss dem behandelnden Rheumatologen sogar nur zu 70 % (S. 6 Ziff. 12). Obwohl er seit dem Jahre 2013 in rheumatologischer Behandlung stehe, sei er orthopädisch und chirurgisch untersucht worden (S. 6 Ziff. 13). Unter Hinweis auf die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Y.___ vom 7. Januar 2016 sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen worden. Die rheumatologische Klinik des Y.___ habe jedoch immer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % angenommen. Bei der RAD-Beurteilung handle es sich damit um eine rückwirkende Beurteilung. Nachdem der Untersuch am 23. Februar 2017 stattgefunden habe, sei eine Einschätzung für die Zeit ab Januar 2016 nicht möglich (S. 7 f. Ziff. 15). Auf den RAD-Bericht vom 8. März 2017 könne insgesamt nicht abgestellt werden (S. 8 Ziff. 16). Für den Einkommensvergleich sei sodann von einem Valideneinkommen von Fr. 85‘591.70 sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 46‘635.05 auszugehen (S. 9 Ziff. 19-20). Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad 45.5 % (S. 9 Ziff. 20). Zudem seien berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung durchzuführen (S. 9 Ziff. 21).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Höhe des Valideneinkommens.
3.
3.1 Nach einer Hospitalisation vom 28. März bis 16. April 2014 nannten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Y.___, in ihrem Bericht vom 16. April 2014 (Urk. 7/17/11-20) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei
- Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform bei linkskonvexer Skoliose leichtgradig am thorakolumbalen Übergang, leichter Hypolordose und Hyperkyphose mit Kopfprotraktion und Schulterprotraktion
- Haltungsinsuffizienz
- muskulärer Dysbalance mit sekundären myofaszialen Befunden paravertebral HWS und lumbal betont
- schwerer Vitamin D Mangel
- reaktive Hyperkeratose Knie beidseits
- chronische Spannungskopfschmerzen
- Colon irritabile
Die Schmerzen im Bereich der zervikalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäule mit intermittierender Ausstrahlung in die dorsalen Oberschenkel und den Hinterkopf beurteilten die Ärzte als mechanisch bedingt im Rahmen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms bei Wirbelsäulenfehlhaltung/Wirbelsäulenfehlform und Haltungsinsuffizienz. Weder klinisch noch radiologisch hätten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entzündlichen Rückenerkrankung im Sinne einer Spondarthropathie ergeben. Es sei auch eine psychiatrische Exploration erfolgt, wobei sich keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik ergeben hätten. Insgesamt habe sich objektiv eine Verbesserung bezüglich der BWS-Beweglichkeit sowie des nun erniedrigten Muskeltonus dokumentieren lassen. Die Belastbarkeitsbereitschaft des Beschwerdeführers bewege sich jedoch auf sehr tiefem Niveau und die Schmerzsymptomatik könne subjektiv nur geringstgradig beeinflusst werden (S. 2). Vom 28. März bis 30. April 2014 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 1. bis 15. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3).
3.2 In ihrem Bericht vom 10. Juni 2015 (Urk. 7/17/6-9) nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches Panvertebralsyndrom
- Verdacht auf chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- schwerer Vitamin-D-Mangel, substituiert
- chronische Zephalgie
- anamnestisch chronische intermittierende Diarrhoe-Episoden
- minimale Variante einer Psoriasis vulgaris
Der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an Schmerzen im Rücken, Fersen und Knie sowie Schulter- und Handgelenken beidseits. Es handle sich um einen Dauerschmerz, der auch in der Nacht bestehe. Am stärksten seien die Schmerzen im Rücken. Trotz Analgesie sei es zu keiner Verbesserung gekommen. Gelegentlich komme es zu Schwellungen in den Knie- und Handgelenken. Der Beschwerdeführer klage über Parästhesien in den Händen und Füssen, eine Morgensteifigkeit gebe es jedoch nicht (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei aus medizinischer Sicht grundsätzlich noch zumutbar. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 15 kg könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht mehr zugemutet werden. Initial bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ein weiterer Anstieg bis 100 % sei jedoch möglich. Dabei bestehe aus rheumatologischer Sicht keine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2015 (Urk. 7/21) insbesondere ein chronisches Panvertebralsyndrom, lumbosakral betont und die Minimalvariante einer Psoriasis vulgaris (Ziff. 1.1). Die Prognose sei offen, da noch nicht vollständig klar sei, ob es sich eindeutig um eine Spondyloarthritis handle. Es bestehe jedoch eine Chronizität der Beschwerden (Ziff. 1.4).
Als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Aufgrund der chronischen Rücken- und Thoraxschmerzen, welche beim Sitzen im Lastwagen verstärkt seien, als auch aufgrund der vermehrten Probleme beim Heben von Gewichten, sei die bisherige Tätigkeit in Zukunft nicht mehr sinnvoll (Ziff. 1.7). Eine wechselbelastende leichte Tätigkeit ohne ständiges Sitzen, Stehen oder Heben von schweren Lasten könne theoretisch ab sofort in vollem Umfang ausgeübt werden (Ziff. 1.9, S. 5). Die Diagnose sei nicht ganz klar, die türkischen Ärzte würden auf der Diagnose einer Spondylarthropathie bestehen und aus ihrer Sicht sei eine solche Diagnose nicht ganz ausgeschlossen. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob sich die Diagnose bestätige (Ziff. 1.11).
3.4 In ihrem Bericht vom 8. September 2015 (Urk. 7/26/6-8) nannten die Ärzte des Y.___, Klinik für Rheumatologie, folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
- DD: axiale Spondylarthritis bei intermittierend erhöhter humoraler Entzündungsaktivität und Psoriasis; zumindest bisher keine eindeutigen Hinweise hierfür
- Psoriasis vulgaris
- schwerer Vitamin-D-Mangel
- chronische Spannungskopfschmerzen
- Colon irritabile
Es bestünden langjährige Rückenschmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit teilweise entzündlicher Schmerzkomponente und Psoriasis vulgaris in der Anamnese. Entsprechend könne eine Spondylarthritis im Sinne eines Morbus Bechterew oder einer Psoriasis-Arthritis mit axialem Befall nicht ausgeschlossen werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Chauffeur mit langem Sitzen ohne die Möglichkeit, die Position zu wechseln, als sehr ungünstig erachtet. Eine Tätigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben schwerer oder mittelschwerer Lasten sollte möglich sein. Eine Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt aber noch nicht möglich. Der Effekt der begonnenen Therapie bleibe noch abzuwarten (S. 2).
3.5 Am 10. Dezember 2015 führten die Ärzte des Y.___, Klinik für Rheumatologie, aus, unabhängig vom Vorliegen einer Psoriasis vulgaris oder lediglich ekzematösen Veränderungen prätibial rechts bestehe ihrer Ansicht nach kein Hinweis für eine Psoriasisarthritis beziehungsweise eine axiale Spondylarthritis (Urk. 7/40/8-9 Ziff. 2). Die MRI-Bilder von November 2014 zeigten weder aus Sicht des Radiologen der Universitätsklinik C.___ noch aus ihrer Sicht Hinweise für entzündliche oder postentzündliche Veränderungen, welche zu einer axialen Spondylarthritis passen würden (Ziff. 5).
Im angestammten Beruf als Chauffeur sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. In einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei er jedoch ganztags arbeitsfähig. Eine Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben schwerer oder mittelschwerer Lasten sei also möglich. Wegen zunehmender Schmerzen im Tagesverlauf seien aber wiederholte Pausen notwendig und sinnvoll, sodass eine Leistungsminderung vorliege. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde auf insgesamt 80 % geschätzt (Ziff. 6). Bei diesem bereits langjährigen chronischen Verlauf ohne bisher eindeutige Verbesserung sei auch in Zukunft mit keiner Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 7).
Im Wesentlichen dieselben Angaben machten die Rheumatologen des Y.___ auch in den Berichten vom 7. Januar 2016 (Urk. 7/30/6-7) sowie 7. Juni 2016 (Urk. 7/44/4-6).
3.6 Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/26/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Morbus Bechterew
- Spondyloarthritis
- Colon irritabile
Seit dem 1. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Auch eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht mehr möglich (Ziff. 1.7).
Am 26. Mai 2016 verwies Dr. D.___ sodann bezüglich die Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilungen durch die Ärzte des Y.___ sowie Dr. E.___ (Urk. 7/42/1-3 Ziff. 2.1).
3.7 PD Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 8. Juli 2016 aus, durch die Behandlung mit Stelara sei eine Besserung der Psoriasisarthritis um 50 % eingetreten. Ob dies noch gesteigert werden könne, müssten die nächsten Monate zeigen. In seinem bisherigen Beruf als Chauffeur sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Er empfehle eine Abklärung in F.___, in welchem Rahmen der Beschwerdeführer eine leichte Arbeit in wechselnder Stellung durchführen könne (Urk. 7/46/6).
3.8 Am 5. September 2016 hielt PD Dr. E.___ sodann fest, der Beschwerdeführer leide an einer Psoriasis. Das klinische Bild passe zu einer Spondarthropathie, auch wenn derzeit keine entzündlichen Veränderungen im CT zu sehen seien. Im MRI der Hände (vgl. Urk. 7/46/9) sei jedoch eine entzündliche Veränderung erkennbar (Urk. 7/48 S. 2). Mit diesem Krankheitsbild sei es schwierig, jeden Tag eine Leistung von 100 % zu erbringen, auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1). Die Hautpsoriasis sei tatsächlich geringer ausgeprägt, so dass diese für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant sei. Die Psoriasis-Arthropathie schränke jedoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Es sei leicht vorstellbar, dass bei dem durch den Schmerz ständig gestörten Schlaf die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 2 Ziff. 2). Eine Beobachtung über mehrere Wochen würde eher erlauben, das Leistungspotenzial zu beurteilen. Jetzt nach dem Herzinfarkt müsse die Situation sowieso neu beurteilt werden (S. 2 Ziff. 3).
3.9 In ihrem Bericht vom 8. September 2016 (Urk. 7/53/5-8) nannten die Kardiologen des Y.___, folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- koronare 1-Gefäss-Erkrankung
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
- rezidivierendes Erythrasma inguinal und parascrotal beidseits
- Reizakanthom Knie beidseits
- Schwerer Vitamin-D-Mangel
- chronische Spannungskopfschmerzen
- Colon irritabile
Nach massiven thorakalen Schmerzen sei am 15. August 2016 in der Türkei eine Koronarangiographie mit Stentimplantation durchgeführt worden. Die Zuweisung sei aufgrund anhaltender Thoraxschmerzen erfolgt. Diese seien atypischer Genese, nicht belastungsabhängig, variabel in der Intensität, würden sich bei Streckung bessern und anders als beim Infarkt beschrieben (S. 2). Die aktuelle Beschwerdesymptomatik werde im Rahmen einer atypischen, am ehesten muskuloskelettalen Genese bei bekanntem Morbus Bechterew interpretiert. Bei mangelnder sportlicher Aktivität sei dem Beschwerdeführer eine ambulante kardiale Rehabilitation empfohlen worden. Beschwerdefreiheit vorausgesetzt sei die nächste kardiologische Kontrolle in einem Jahr vorgesehen (S. 3).
3.10 Am 23. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. Dr. rer. pol. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD der Beschwerdegegnerin, untersucht. In seinem Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 7/59) nannte Dr. G.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, der Myokardinfarkt am 15. August 2016 mit erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 3 Ziff. 7). Gemäss den anamnestischen Angaben und aufgrund einer dokumentierten interventionell versorgten koronaren 1-Gefäss-Erkrankung bei erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion sei eine herzadaptierte Tätigkeit noch möglich. Die bisherigen apparatechnischen Untersuchungsergebnisse würden diese Einschätzung untermauern. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe kardiologisch eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Für eine herzadaptierte Tätigkeit sei von jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Im Belastungsprofil seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Stressabschirmung zu berücksichtigen (S. 4).
3.11 Am 23. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer sodann durch med. pract. H.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, untersucht. In ihrem Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 7/60) nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8):
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS/BWS
- Bewegungsschmerz der HWS
- Belastungsschmerz und Druckschmerz beider Ileosakralgelenke
- Fehlhaltung der Wirbelsäule bei linkskonvexer Skoliose, Hyperlordose der LWS, Hyperkyphose der BWS bei Haltungsinsuffizienz
- chronisches Schmerzsyndrom der LWS und BWS
- Bewegungsschmerz und Belastungsschmerz in beiden Kniegelenken und beiden Hüftgelenken
Eine genaue rheumatologische Diagnose habe bisher bei nur intermittierend erhöhter humoraler Entzündungsaktivität nicht gestellt werden können. Ausführliche rheumatologische Labordaten lägen in den Akten nicht vor und die durchgeführte multimodale rheumatologische Komplextherapie zeige bisher nur mässigen Erfolg (S. 8 Ziff. 9). Anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 23. Februar 2012 (richtig wohl: 2017) sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe seit dem 16. Mai 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS, BWS und der LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks-kniegelenksbelastende Arbeiten sei unter Berücksichtigung der Feststellung der Arbeitsfähigkeit der rheumatologischen Klinik des Y.___ vom 7. Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit Januar 2016 gegeben (S. 9 Ziff. 10).
3.12 PD Dr. E.___ hielt am 13. April 2017 fest, dem Beschwerdeführer gehe es mit der Stelara-Behandlung deutlich besser, er sei aber nicht schmerzfrei. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei er für eine mittelschwere oder schwere körperliche Arbeit nicht arbeitsfähig. Auch bei einer leichten körperlichen Arbeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 %, da der Beschwerdeführer während des Tages grössere Pausen einlegen müsse, um sich zu erholen. Diese leichte körperliche Arbeit solle in wechselnder Position mit Sitzen, Stehen und Gehen durchgeführt werden. Ideal wäre die Beurteilung in einem Integrationsprogramm (Urk. 7/65).
3.13 Am 31. August 2017 führte PD Dr. E.___ aus, es habe eine Verbesserung der Entzündungssituation durch Stelara erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei früher unter der Diagnose einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung mit Humira behandelt worden, was aber keine befriedigende Wirkung gezeigt habe. Interkurrent sei beim Beschwerdeführer ein Herzinfarkt aufgetreten, diesbezüglich werde er von Kardiologen behandelt und sei scheinbar für eine leichte Arbeit voll arbeitsfähig geschrieben. Mit Stelara sei eine Besserung erreicht worden, der Patient sei aber nicht voll arbeitsfähig, er sei nach wie vor vermindert belastungsfähig. Die Einschränkung betrage seiner Ansicht nach auch in einem leichten Beruf 30 %. Das Potenzial des Beschwerdeführers könne aber nur in einem Arbeitsversuch evaluiert werden, da auch sprachliche und schulische Probleme vorliegen würden (Urk. 3/4).
3.14 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/7, Urk. 7/15/4-16, Urk. 7/15/18-20, Urk. 7/15/23, Urk. 7/15/25-26, Urk. 7/15/28-36, Urk. 7/17/21, Urk. 7/17/25, Urk. 7/17/31-33, Urk. 7/40/1-4, Urk. 7/46/9) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4. Aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen und von beiden Parteien anerkannt ist, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr arbeitsfähig ist (E. 2.1-2; E. 3.3-7, E. 3.10-13). Strittig ist hingegen die Restarbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich gestützt auf die RAD-Beurteilung von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % aus (Urk. 2 S. 2; E. 2.1), wohingegen der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch PD Dr. E.___ von einer Einschränkung von 30 % auch in einer leichten Arbeit ausging (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12 und S. 9 Ziff. 20; E. 2.2).
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, besteht selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers gestützt auf die Angaben von PD Dr. E.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wird, kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit kann dementsprechend offen gelassen werden.
5.
5.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung von 30 % mittels Einkommensvergleich zu prüfen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des Arbeitgebers, welcher das Einkommen ab November 2013 auf Fr. 67‘990.-- beziffert hatte (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/33, Urk. 7/14/2-3). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, im Arbeitgeberbericht sei für das Jahr 2013 ein Jahresverdienst von Fr. 84‘034.-- ausgewiesen, für das Jahr 2012 ein solcher von Fr. 81‘434.--. Nach der Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergebe sich damit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 85‘591.70 (Urk. 1 S. 9 Ziff. 19).
Zwar trifft es tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht in den Jahren 2012 sowie 2013 ein Einkommen von mehr als Fr. 80‘000.-- erzielt hatte (Urk. 7/14 Ziff. 2.12). Allerdings hielt die Arbeitgeberin ausdrücklich fest, der AHV-pflichtige Lohn betrage ab November 2013 monatlich Fr. 5‘230.-- beziehungsweise Fr. 67‘990.-- pro Jahr (Urk. 7/14 Ziff. 2.10-11). Aus dem Kumulativjournal des Mitarbeiters (Urk. 7/14/7-9) erhellt, dass die im Arbeitgeberbericht für die Jahre 2012 und 2013 aufgeführten AHV-pflichtigen Einkommen (Urk. 7/14 Ziff. 12) neben dem Monatslohn von Fr. 5‘230.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) die Kinderzulagen von monatlich Fr. 600.-- (2012) beziehungsweise Fr. 800.-- (wenigstens ab März 2013) sowie die Verpflegungsspesen im Betrag von jährlich Fr. 5‘700.-- (2012) beziehungsweise Fr. 5‘550.-- (2013) mitumfassen. Rechtsprechungsgemäss finden die Kinderzulagen jedoch bei der Bemessung des Valideneinkommens keine Berücksichtigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 4). Das gleiche gilt für pauschal gewährte Spesenentschädigungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2014 vom 20. März 2015 E. 3.3). Dementsprechend ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers auch für die Jahre 2011 bis 2013 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 68‘328.-- beziehungsweise rund Fr. 68‘535.-- (Urk. 7/20 S. 1). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche das Valideneinkommen ausgehend von einem Jahresverdienst von Fr. 67‘990.-- im Jahre 2013 berechnet hat, ist demnach nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2013: 2204, Stand 2016: 2239; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten, Lohnentwicklung, Serie 1939 = 100, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) ergibt dies für das Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 69‘070.--.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird darunter nun nach Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 festgestellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2,7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6 und 9C_369/2016 vom 6. September 2016 E. 2.1). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und 2.5.8.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 bTabellen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7).
Seit dem Jahre 2014 ist der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 7/14/6), sodass für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die statistischen Löhne gemäss LSE abzustellen ist. Nachdem ihm eine ganze Reihe behinderungsangepasster Tätigkeiten offen stehen, ist vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführen, auszugehen. Dieser betrug im Jahre 2012 durchschnittlich Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (vgl. vorstehend E. 5.2; Schweizer Lohnindex, Männer, Stand 2012: 2188) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 66‘696.30 (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2188 x 2239).
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % (vgl. vorstehend E. 4) beziehungsweise einem Invalideneinkommen von insgesamt rund Fr. 46‘687.-- (Fr. 66‘696.30 x 0.7) auszugehen.
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin nahmen bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen Leidensabzug vor. Nachdem der Beschwerdeführer selber die frühere Tätigkeit als Lastwagenchauffeur als körperlich nicht sehr anstrengend bezeichnete (Urk. 7/60 S. 3 Ziff. 6) und ihm nach wie vor eine ganze Reihe behinderungsangepasster Tätigkeiten offen stehen, trägt jedoch ein Abzug von 5 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.
5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘070.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 44‘353.-- (Fr. 46‘687.-- x 0.95; vgl. vorstehend E. 5.3-4) ergibt sich somit maximal eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘717.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 36 % entspricht. In Bezug auf die Rente ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung beruflicher Massnahmen betrifft (Urk. 1 S. 2), stellte er diesen bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/41 S. 1). Die Beschwerdegegnerin führte dies in der angefochtenen Verfügung zwar auf (Urk. 2 S. 2), ohne jedoch weiter auf diesen Antrag einzugehen oder berufliche Massnahmen konkret zu prüfen.
Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.1 mit Hinweisen).
Da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 nicht zu den beantragten beruflichen Massnahmen geäussert hat, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen, damit diese den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art näher prüft.
In diesem Sinne ist die Beschwerde in Bezug auf die beantragten beruflichen Massnahmen teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
7.2 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) resultiert vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Aufgrund des bloss teilweise Obsiegens in Bezug auf die beruflichen Massnahmen ist die Prozessentschädigung um die Hälfte zu reduzieren und damit der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Rente abgewiesen.
In Bezug auf die beantragten beruflichen Massnahmen wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache zur Prüfung derselben und anschliessender Verfügung darüber an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig