Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00938


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 25. Januar 2019

in Sachen

X.___, geb. 2008


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



diese vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2008, reiste im Januar 2017 mit seiner Mutter in die Schweiz ein (Urk. 8/1/3, 8/29). Er leidet unter anderem am Geburtsgebrechen Ziffer 387 (angeborene Epilepsie) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang, Urk. 8/28/1), weswegen ihn seine Eltern am 1. Beziehungsweise 8. März 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldeten (Urk. 8/1 [medizinische Massnahmen], Urk. 8/7 [Hilflosenentschädigung]). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 8/14, 8/17) und führte am 16. Mai 2017 eine Abklärung am Wohnort des Versicherten durch (Urk. 8/19). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 erteilte sie Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 8/30). Bezüglich Hilflosenentschädigung stellte sie mit Vorbescheid vom 31. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/21), wogegen Rechtsanwalt Urs Keller namens des Versicherten am 26. Juni 2017 Einwand erhob (Urk. 8/24). Unter Berücksichtigung weiterer Arztberichte (Urk. 8/22, 8/28) sowie einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (Urk. 8/32) verfügte die IV-Stelle am 3. August 2017 im angekündigten Sinne (Urk. 8/33 = Urk. 2). Auf die Behandlung eines seitens des Versicherten mit Schreiben vom 9. August 2017 gestellten Wiedererwägungsgesuchs (Urk. 8/35) verzichtete die IV-Stelle nach telefonischer Rücksprache mit dessen Rechtsvertreter (vgl. Urk. 8/36).


2.    Gegen die Verfügung vom 3. August 2017 erhob die Mutter von X.___ - vertreten durch Rechtsanwalt Urs Keller - am 11. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs Keller (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte dem Versicherten zudem Frist zur Vervollständigung seines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung an (Urk. 9). Mit Replik vom 27. November 2017 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest und reichte zwecks Darlegung der finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein (Urk. 11 und 12/1-11). Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 verzichtete die IV-Stelle nach Einsicht in die Replik auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 19. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen. Mit Eingabe vom 3. September 2018 (Urk. 17) reichte der Vertreter des Versicherten einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 18), worüber die IV-Stelle mit Schreiben vom 5. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19). Mit Schreiben vom 18. September 2018 reichte Rechtsanwalt Keller seine Honorarnoten ein (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, beim Versicherten bestehe in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine altersentsprechende Selbständigkeit. Eine Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liege nicht vor, da der Versicherte seit drei Jahren medikamentös gut eingestellt und anfallsfrei sei. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung.

2.2    Mit Beschwerdeschrift vom 11. September 2017 wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass es im Sommer 2017 zu mindestens drei epileptischen Anfällen gekommen sei. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei wegen der Anfälle und einer Medikamentenumstellung aktuell und bis auf weiteres eine ständige Überwachung und Interventionsbereitschaft durch die Mutter notwendig, um bei Anfällen die Reservemedikamente verabreichen und die psychologische Betreuung vornehmen zu können. Entsprechend seien die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt (Urk. 1 S. 5).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2017 (Urk. 7) wies die IV-Stelle darauf hin, dass die kürzlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefundenen epileptischen Anfälle gemäss der ärztlichen Beurteilung auf die Umstellung respektive Reduktion der Medikation zurückzuführen seien. Der Versicherte benötige lediglich während der Dauer dieses Reduktionsversuchs einer vermehrten Überwachung zur rechtzeitigen Intervention bei allfälligen Anfällen. Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG sei damit zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt.

2.4    Dieser Argumentation widersprach der Vertreter des Versicherten in seiner Replik vom 27. November 2017. Gemäss der behandelnden Ärztin müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Anfallskontrolle erst nach abgeschlossener Therapieumstellung in den nächsten sechs bis zwölf Monaten langfristig beurteilen lasse. In dieser Zeit sei eine ständige Überwachung und Interventionsbereitschaft notwendig. Darüber hinaus sei es zu fünf weiteren epileptischen Anfällen gekommen, welche auch stationäre Behandlungen in der Klinik Z.___ erforderlich gemacht hätten (Urk. 11 S. 2 f.).


3.

3.1    Vom 22. bis 28. März 2017 war der Versicherte in der Klinik Z.___ hospitalisiert, wobei die Diagnose einer fokalen Epilepsie bisher unklarer Ätiologie mit komplex fokalen Anfällen im Vordergrund stand. Erste afebrile Anfälle seien im Jahr 2012 etwa einmal im Monat aus dem Schlaf heraus aufgetreten. Im weiteren Verlauf sei es zu Anfällen mit fehlender Reaktion auf Ansprache und oralen Automatismen über eine Dauer von fünf Minuten gekommen, welche trotz Dosissteigerung der Medikation nicht sistiert hätten. Erst seit März 2014 sei der Versicherte unter der Kombinationsbehandlung von Clobazam und Oxcarbazepin anfallsfrei. Während des stationären Aufenthalts hätten keine klinisch-anfallsverdächtigen Ereignisse registriert werden können. Im Langzeitmonitoring hätten sich im wachen Zustand, aber häufiger im Schlaf, epilepsietypische Entladungen mit einem Schwerpunkt über den frontalen Hirnregionen ohne Registrierung eines Anfallsmusters gezeigt. Anlässlich einer neuropsychologischen Testung seien deutliche Entwicklungsrückstände aufgefallen, deren Ursache durch eine noch nicht definierte Grunderkrankung bedingt sein könne. Differentialdiagnostisch sei aber auch an eine Nebenwirkung durch die antikonvulsive Behandlung - namentlich durch Clobazam - zu denken. Daher sei in einem ersten Schritt die morgendliche Dosis des Clobazams reduziert worden, worunter keine Änderung des klinischen oder des EEG-Bildes aufgetreten sei, sodass die weitere Reduktion im ambulanten Setting erfolge (zum Ganzen Urk. 8/14/1-3).

3.2    Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Juni 2017 bestätigte die Klinik Z.___, dass der Versicherte seit 2014 anfallsfrei sei und aktuell versucht werde, die Dosierung von Clobazam zu reduzieren. In dieser Situation sei das Risiko für das Auftreten neuer Anfallsereignisse erhöht, weshalb eine Beaufsichtigung des Versicherten bis auf weiteres rund um die Uhr indiziert sei (Urk. 8/22/1). Mit Bericht vom 7. Juli 2017 hielten die Ärzte der Klinik Z.___ insbesondere fest, dass aufgrund der Epilepsie im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters ein erhöhter Aufwand in Bezug auf die persönliche Überwachung bestehe (Urk. 8/28/2).

3.3    Am 13. Juli 2017 wurde der Versicherte aufgrund eines epileptischen Anfalls im Universitäts-Kinderspital A.___ notfallmässig behandelt (Urk. 8/34). Gemäss Bericht der Klinik Z.___ vom 4. September 2017 sei es darüber hinaus im August 2017 - mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung - zu zwei weiteren epileptischen Anfällen gekommen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Anfallskontrolle erst nach abgeschlossener Therapieumstellung in den nächsten sechs bis zwölf Monaten langfristig beurteilen lasse. In diesem Zeitraum benötige der Versicherte eine ständige Überwachung und Interventionsbereitschaft, welche vorwiegend durch die Mutter gewährleistet werde (Urk. 3/4). Selbiges wurde sodann im Bericht vom 31. Oktober 2017 festgehalten, wobei zusätzlich auf zwei weitere vom Versicherten im Oktober 2017 erlittene epileptische Anfälle hingewiesen wurde (Urk. 12/1).

3.4    Vom 17. Oktober bis 1. November 2017 war der Versicherte zwecks Anfallsbeobachtung und Therapieoptimierung erneut in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Es sei eine Dosissteigerung von Oxcarbazepin vorgenommen und die Medikation mit Clobazam beendet worden. Trotz erhöhter Oxcarbazepin-Dosis sei während des stationären Aufenthalts ein weiteres Anfallsereignis aufgetreten, weshalb eine Co-Medikation mit Valproat begonnen worden sei. Diese sei vom Versicherten problemlos vertragen worden und im weiteren Verlauf der Hospitalisation seien keine weiteren Anfallsereignisse mehr aufgetreten (Urk. 12/2).

3.5    Nachdem der Versicherte ab November 2017 für sieben Monate anfallsfrei geblieben war, kam es von Juni bis August 2018 zu jeweils zwei epileptischen Anfällen pro Monat, weswegen der Versicherte vom 20. bis 24. August 2018 wiederum in der Klinik Z.___ hospitalisiert war. Bei im Vergleich zu den Vorwerten deutlich tieferem Valproat-Serumspiegel im unteren Normbereich sei eine Erhöhung der Valproat-Dosis erfolgt (Urk. 18).


4.

4.1    Zu prüfen ist, ob der Versicherte aufgrund der epileptischen Anfälle Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass er in den vom Bundesgericht festgelegten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 1.1) nicht eingeschränkt ist. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich auch weder in den medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3 hievor) noch im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2017 (Urk. 8/19). Strittig ist demgegenüber, ob der Versicherte einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV bedarf (vgl. E. 2.1 ff.).

4.2    Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) – nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1).

    Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, auch die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2017 in die Entscheidfindung einzubeziehen. So erweist sich der ab diesem Datum eingetretene medizinische Sachverhalt in Anbetracht der eingereichten Arztberichte als hinreichend abgeklärt. Ausserdem wurde der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör namentlich mittels Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gewahrt.

4.3    Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen). Um als anspruchsrelevant gelten zu können, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität erreichen; dazu genügt nicht, dass die versicherte Person auf Grund ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen vorzugsweise in einer speziell auf die Beschäftigung Behinderter ausgerichteten Institution tätig ist und dort unter ständiger Beaufsichtigung steht. Diese in Behindertenwerkstätten übliche, nicht aber direkt auf die Person der Versicherten bezogene kollektive Betreuung, welche bei allfälligem Bedarf einschreiten kann, genügt für die Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nicht (BGE 107 V 136 E. 1b, 106 V 153 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 108/01 vom 12. November 2002 E. 4.2). Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Aufsicht kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (ZAK 1984 S. 354 E. 2c).

    Die Überwachung muss zudem dauernd erforderlich sein. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen (ZAK 1986 S. 486 E. 1a). Dies kann auch erfüllt sein, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist (ZAK 1986 S. 484 E. 3c). Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (EVGE 1969 S. 218 f. E. 2). Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der Versicherten, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die Versicherte aufhält. Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied ausmachen, ob eine versicherte Person allein oder in der Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Spital beziehungsweise in einer Anstalt lebt (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1 und 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1).

    In Bezug auf die Hilflosigkeit Minderjähriger ist ausserdem festzuhalten, dass für deren Bemessung nur der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters massgeblich ist (Art. 37 Abs. 4 IVV, BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2).

4.4    Nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität vermag somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu begründen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 104/01 vom 15. Dezember 2003 E. 4.1.2). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass diese Voraussetzungen in Anbetracht der konkreten Umstände nicht erfüllt sind. So führte sie in Bezug auf das Erfordernis der Dauerhaftigkeit richtigerweise an (Urk. 7), dass der Versicherte lediglich während der vorübergehenden Dauer der Medikamentenumstellung - welche sich gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte auf sechs bis zwölf Monate beläuft (vgl. Urk. 3/4, 12/1) - einer vermehrten Überwachung zur rechtzeitigen Intervention bei allfälligen epileptischen Anfällen bedarf. Art. 9 ATSG konkretisiert zwar nicht, welches genaue Ausmass an das Kriterium der Dauer zu stellen ist. Grundsätzlich ist allerdings im Bereich der Invalidenversicherung von einer Frist von (mindestens) einem Jahr auszugehen, während der die betreffende Einschränkung bestanden haben muss (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 7 zu Art. 9 ATSG; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. Art. 42-42ter N 20).

    Im Weiteren ist mit Blick auf die Intensität der Erkrankung zu berücksichtigen, dass der Versicherte an einer vergleichsweise leichten Form der Epilepsie leidet. So war er von März 2014 bis Juli 2017 anfallsfrei. Ab März 2017 wurde seitens der Ärzte der Klinik Z.___ die Medikamentenumstellung initiiert, da kognitive Entwicklungsrückstände als mögliche Nebenwirkung des bisher verordneten Clobazam eingestuft wurden (Urk. 8/14). Im weiteren Verlauf kam es im Juli 2017 zu einem epileptischen Anfall und im darauffolgenden Monat sowie im Oktober 2017 zu deren zwei (Urk. 3/4, 8/34 und 12/1). Nach einer mehrmonatigen anfallsfreien Phase traten sodann von Juni bis August 2018 jeweils zwei Anfallsereignisse pro Monat auf (Urk. 18). Zusammengefasst erlitt der Versicherte seit der Medikamentenumstellung somit durchschnittlich weniger als einen epileptischen Anfall und maximal deren zwei pro Monat. Der vorliegende Sachverhalt ist folglich zum einen nicht mit der in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden umschriebenen Konstellation vergleichbar, wonach eine dauernde Überwachung auch gerechtfertigt sein könne, wenn Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals auftreten (vgl. E. 4.3 hievor). Zum anderen weicht das vorliegende Krankheitsbild auch deutlich von demjenigen ab, welches beispielhaft im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung aufgeführt wird (KSIH [Stand: 1. Januar 2017] Ziffer 8079 3/16; vgl. ferner dessen Anhang III betreffend persönliche Überwachung, wo auf Kinder mit häufigen Epilepsie-Anfällen hingewiesen wird).

    In die Würdigung einzubeziehen ist schliesslich, dass sich die Überwachung nicht bloss in der reinen Präsenz einer Überwachungsperson erschöpfen darf, sondern mit aktiven Handlungen verbunden sein muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2014 vom 13. Mai 2015 E. 4.1.1). Konkret beschränken sich die insbesondere von den Eltern des Versicherten vorgenommenen Interventionen aufgrund der eher seltenen epileptischen Anfälle jedoch auf ein Minimum. Es ist denn auch weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern im Vergleich zu nicht behinderten neunjährigen Kindern ein bedeutender Mehraufwand an persönlicher Überwachung notwendig sein soll, zumal die Anfälle vornehmlich im Schlaf oder beim Erwachen aufzutreten scheinen (vgl. Urk. 8/14/1, Urk. 18). Darüber hinaus hält sich der Versicherte tagsüber in der Schule auf (vgl. Urk. 8/19/2, 8/28/1 und 18) und wird folglich grundsätzlich unabhängig von seiner Erkrankung ohnehin rund um die Uhr beaufsichtigt.

4.5    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint, da der Versicherte keiner dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV bedarf. Die angefochtene Verfügung vom 3. August 2017 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch