Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00943
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 9. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, hat ursprünglich in Deutschland den Beruf einer Detailhandelsfachangestellten erlernt und später eine Weiterbildung zur Detailhandelsspezialistin absolviert, in welchem Berufen sie auch in der Schweiz erwerbstätig war, zuletzt als Verkaufsberaterin bei der Genossenschaft Y.___ (Urk. 6/11/1-2, Urk. 6/21). Mit Gesuch vom 25. April 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Angst, Zwänge, und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Gestützt auf getätigte Abklärungen und die beigezogenen Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers, insbesondere eines von diesem in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens vom 6. August 2012 (von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH; Urk. 6/18), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache sowohl für Massnahmen der Frühintervention (Sprachkurs; Urk. 6/13) als auch danach für eine Umschulung zur Kauffrau EFZ (Urk. 6/25; vgl. auch Urk. 6/32 und Urk. 6/44) und richtete Taggelder aus (Urk. 6/26, Urk. 6/30). Im Juni 2015 schloss die Versicherte die Umschulung erfolgreich ab (vgl. Urk. 6/56/3-4). Die IV-Stelle holte bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Angaben ein (Urk. 6/55) und unterstützte die Versicherte bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 22. Dezember 2015 betreffend Arbeitsversuch und Jobcoaching sowie Taggeld [Urk. 6/69] bzw. Job Coaching durch die C.___ [Urk. 6/78]). Mit Mitteilung vom 24. November 2016 schloss die IV-Stelle das Job Coaching ab, nachdem es nicht gelungen war, die Versicherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren, und auch die Versicherte selber keinen Unterstützungsbedarf mehr bekundete (Urk. 6/82). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ einen Verlaufsbericht ein (Urk. 6/87). Gestützt darauf prüfte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, welchen sie mit Vorbescheid vom 28. März 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % verneinte (Urk. 6/90). Daran hielt sie – nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/91 und Urk. 6/94) – mit Verfügung vom 19. Juli 2017 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 11. September 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2017 betreffend Ablehnung einer Invalidenrente aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (2.) und es sei ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen (3.).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 18. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, die Versicherte habe die Umschulung zur Kauffrau EFZ im Sommer 2015 erfolgreich abgeschlossen. Anschliessend sei sie bei einem Arbeitsversuch und der Stellensuche unterstützt worden. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte bestehe nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten kaufmännischen Tätigkeit ohne grossen Kundenkontakt. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 37 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei die IV-Stelle von einem falschen statistischen Tabellenwert ausgegangen und habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt. Bei korrektem Vorgehen hätte sie zweifellos einen Rentenanspruch gehabt (Urk. 1).
2.3 Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin lediglich den in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Einkommensvergleich. Jedoch steht ein Rentenanspruch aufgrund eines psychischen Leidens in Frage, wobei vorliegend die mit BGE 143 V 418 geänderte Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, nicht berücksichtigt worden ist. Da die Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden ist (vgl. zum Ganzen E. 1.3 hievor) und da im Übrigen nach der Rechtsprechung für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und dessen Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand die bestimmenden Elemente (Teilaspekte; so bei Invalidenrenten u.a. der Rentenbeginn und der Invaliditätsgrad) des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse nicht von Bedeutung sind und die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur (aber immerhin) prüft, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 413) ist vorliegend – auch wenn unbeanstandet geblieben – zunächst auf die Arbeitsfähigkeit einzugehen.
3.
3.1 Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ diagnostizierten im ihrem Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers am 6. August 2012 (Urk. 6/18) eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt sowie eine depressive Episode, leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F42.2 und F33.0; S. 8). Sie gaben im Wesentlichen an, aus der Anamnese werde deutlich, dass es sich um ein chronisches und überdauerndes Krankheitsgeschehen handle, welches in der Kindheit seine Wurzeln habe, durch eine komplexe Symptomatik gekennzeichnet sei und im Jahr 2011 als Folge eines Arbeitsplatzkonfliktes massiv erneut exazerbierte. Es handle sich um eine nicht ganz typische Zwangserkrankung (Zwangsgedanken in Form von Körperveränderungen und in Flammen aufgehen und daran angekoppelte Zwangshandlungen in Form von Rückzug und Abwehrhandlungen mit den Händen). Die Realitätsorientierung sei erhalten, eine Psychose daher nicht wahrscheinlich (S. 7-8). Durch die eingeleiteten Behandlungsmassnahmen habe sich inzwischen eine Remissionstendenz etabliert (S. 8). Es bestehe derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit, eine berufliche Umorientierung auf eine Tätigkeit ohne wesentlichen Kundenkontakt erscheine perspektivisch sinnvoll (S. 10) und sei zu empfehlen, um eine schrittweise Wiedereingliederung in eine Arbeitstätigkeit zu erreichen. Diese könne wahrscheinlich in ca. drei Monaten versucht werden. Ausmass und Beginn einer Arbeitsunfähigkeit seien also in etwa 3 Monaten erneut zu prüfen (S. 11).
3.2 Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Juli 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt (ICD-10 F42.2) und eine depressive Episode (ICD-10 F33.0) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Rückenschmerzen. Sie gab im Wesentlichen an, die Versicherte habe von Januar 2012 bis September 2014 bei ihr in Behandlung gestanden, diese jedoch infolge permanenten Stresses am Arbeitsplatz unterbrochen; seit 3. Juli 2015 stehe sie wieder in Behandlung, wobei alle zwei Wochen eine Sitzung stattfinde. Es handle sich um eine leicht depressive Patientin, die unter Unruhe und Anspannung leide und sich in Menschenansammlungen unwohl fühle. Die erhöhte Unruhe, Misstrauen, Anspannung und Affektlabilität führten zu Leeregefühlen, danach zu Zwangsgedanken und –handlungen. Davon müsse sich die Patientin immer wieder durch Realitätsprüfung distanzieren, was Zeit brauche und Kräfte raube und zu einer Leistungsminderung und Konzentrationsstörungen führe. Ein sehr hoher Leistungsanspruch unterhalte diesen Kreislauf zusätzlich. Die Erfahrung zeige, dass die Patientin bei einem Arbeitspensum von 50 % weniger unter Zwängen und Verformungsängsten leide, so dass sie diesem Pensum gewachsen bleibe und weniger Arbeitsausfälle entstünden. Alsdann benötige sie einen ruhigen Arbeitsplatz, weshalb die Umschulung vom Verkauf in den KV-Bereich vorgenommen worden sei. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/55).
In ihrem Verlaufsbericht vom 11. Januar 2017 stellte Dr. B.___ die nämlichen Diagnosen und führte im Wesentlichen aus, die Patientin stehe in unregelmässiger Behandlung (alle 2-4 Wochen). Die Befunde hätten sich seit dem letzten Bericht kaum verändert, die Patientin leide weiterhin unter schwer zu kontrollierenden Zwangsgedanken und –handlungen, wobei sich die Zwangsgedanken unter psychischem Stress verstärkten und für die Patientin sehr bedrohlich seien, da es sich um sehr aggressive Gedanken handle. Die Versicherte benötige enormen Aufwand, um diese von sich zu weisen. Da die Versicherte nun schon seit Monaten bemüht sei, eine Arbeitsstelle zu finden und sie immer wieder Absagen erhalte, würden diese Gedanken bedrohlicher. Die Arbeitslosigkeit wirke sich zunehmend auf den Gesundheitszustand aus. Das private Umfeld wirke sich jedoch positiv aus. Der Gesundheitszustand werde vermutlich stationär bleiben und die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 50 % (Urk. 6/87).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die IV-Stelle auf die vorgenannten Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. März 2017; Urk. 6/89 S. 4), in welchen diese mit Blick auf die von ihr gestellten Diagnosen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im KV-Bereich ausging. Zwar begründete Dr. B.___ ihre Einschätzung damit, die Erfahrung habe gezeigt, dass die Patientin bei einem Pensum von 50 % weniger unter Zwängen leide. Jedoch erläuterte Dr. B.___ dies weder näher noch führte sie aus, ob oder weshalb ein Pensum von 50 % gleichzeitig effektiv auch die Obergrenze der zumutbaren Arbeitsfähigkeit darstellt. Dies wäre jedoch umso erforderlicher gewesen, als sich die Versicherte im Mai 2015 gegenüber der IV-Stelle selber als 50 % bis 60 % arbeitsfähig bezeichnet hatte (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 6/58 S. 5), welche Differenz bei der Ermittlung eines allfälligen Rentenanspruchs von Bedeutung sein kann. Aber auch soweit Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 11. Januar 2017 einen gegenüber dem Bericht vom 16. Juli 2015 gleichgebliebenen Gesundheitszustand und unveränderte Arbeitsfähigkeit attestierte und angab, der Gesundheitszustand werde vermutlich stationär bleiben, ist dies nicht ohne weiteres nachvollziehbar. So wurde nach Lage der Akten die Therapiefrequenz (wie auch die verordnete Medikation) zwischen Juli 2015 und Januar 2017 reduziert, was an sich auf eine (weitere) Besserung des Gesundheitszustandes schliessen lassen könnte, zumal – wie ein Vergleich zur Situation im Jahr 2012 zeigt (vgl. Angaben im Gutachten Z.___/A.___, E. 3.1 hievor) – die psychische Problematik unter Therapie grundsätzlich angehbar und besserungsfähig erscheint.
Bezüglich der Berichte von Dr. B.___ ist aber insbesondere auch festzustellen, dass diese – als blosse Formularberichte - relativ knapp abgefasst sind und kaum Angaben zu den seit BGE 143 V 418 beachtlichen Standardindikatoren enthalten. Jedoch ist - wie erwähnt (vgl. E. 1.3 hievor) - die Anerkennung eines (allfällig) rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen nach der mit BGE 143 V 418 begründeten Rechtsprechung nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Ein strukturiertes Beweisverfahren lässt sich gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ jedoch nicht durchführen, fehlen doch etwa Angaben etwa zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» sowie zur Kategorie «Konsistenz» fast gänzlich.
Alles in allem erscheint eine ergänzende medizinische Abklärung unerlässlich, welche sich in rechtsgenüglicher Form sowohl zum Gesundheitszustand als auch - unter Berücksichtigung der den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren - zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern hat. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2 In erwerblicher Hinsicht ist bei diesem Verfahrensausgang zum beanstandeten Einkommensvergleich (vgl. zum Einkommensvergleich Urk. 6/88) nicht abschliessend Stellung zu nehmen. Anzumerken ist immerhin, dass der von der IV-Stelle dem Invalideneinkommen zugrunde gelegte, von der Beschwerdeführerin beanstandete Wert in Höhe von Fr. 5'915.-- effektiv in verschiedener Hinsicht fragwürdig erscheint. Zum einen lässt sich der nach Lebensalter abgestuften Tabelle «TA17» der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (wohl: T17; Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen) unter deren Ziff. 41 soweit ersichtlich schon gar kein solcher Wert entnehmen und handelt es sich bei dem unter der Ziff. 4 angeführten Wert von Fr. 5'915.-- vielmehr um das Total der Ziff. 43 (Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen, Statistik und Materialwirtschaft, Männer und Frauen ab 50 Jahren), welcher vorliegend jedoch nicht anwendbar ist. Zum andern ist den Ausführungen in der Beschwerde jedenfalls auch insoweit zu folgen, als dass ein dem Lebensalter der Beschwerdeführerin entsprechender Wert der Tabelle T17 im Bereich Bürokräfte und verwandte Berufe (Ziff. 4) vorliegend kaum sachgerecht erscheint. Denn die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung zur Kauffrau erst im Zuge ihrer Umschulung abgeschlossen, womit sie trotz ihres Alters von über 50 Jahren (im Jahr 2017) in dieser Tätigkeit faktisch Berufseinsteigerin ist. Sie dürfte daher nicht das gleiche Einkommen erzielen können wie eine gleichaltrige Arbeitnehmende, welche über langjährige Berufserfahrung verfügt. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin – trotz entsprechender Beanstandungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 ff.) - auch in der Vernehmlassung in keiner Weise ausgeführt, weshalb im Sinne einer Ausnahme auf die Tabelle T17 abzustellen sei (statt auf die regelmässig verwendete Tabelle TA1 der LSE, vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2), zumal diese auch Tätigkeiten im öffentlichen Sektor mit umfasst. Ebenso wenig hat sie sich zum anbegehrten Tabellenlohnabzug (Urk. 1 S. 8) geäussert. Dies wird im Rahmen der Neuverfügung nachzuholen sein.
4.3 Zusammenfassend ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur ergänzenden medizinischen Abklärung unter Berücksichtigung der Standardindikatoren sowie zur neuen Invaliditätsbemessung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das die Verfügung vom 19. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann