Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00949


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 28. Dezember 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli

Würgler & Partner Rechtsanwälte

Neustadtgasse 1, Postfach 2575, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1989, erlangte am 31. Juli 2008 das Fähigkeitszeugnis als Sozialagogin (Urk. 8/2/18) und arbeitete vom 1. August 2008 bis 31. August 2009 in einem Pensum von 80 % als Betreuerin in der Stiftung Y.___ (Urk. 8/2/13-14). Nach einer darauffolgenden Phase der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/9) war sie vom 1. April 2010 bis 28. Februar 2011 mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 70 % (Urk. 8/2/2-10; anderen Angaben zufolge 80 %, Urk. 8/12/2 Ziff. 2.9) als Wohnbetreuerin beim Z.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 3. November 2010 war (Urk. 8/2/1, Urk. 8/12/2 Ziff. 2.7). Die Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber wegen langer Krankheitsabwesenheit.

1.2    Am 31. Januar 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche Massnahmen (Urk. 8/3). Nach vorgängiger Gewährung eines Aufbautrainings im Rahmen von Integrationsmassnahmen (Mitteilungen vom 26. Juli 2011, 2. Februar und 29. Mai 2012 [Urk. 8/21, Urk. 8/40, Urk. 8/54]; Berichte der A.___ GmbH vom 31. Januar, 7. Mai und 15. Juni 2012 [Urk. 8/39, Urk. 8/51, Urk. 8/64]) leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit (Mitteilungen vom 27. Juni 2012 und 14. Januar 2014 [Urk. 8/66, Urk. 8/106]; Praktikumseinsätze beim B.___ und bei der C.___ AG [Urk. 8/62-63, Urk. 8/99]), welche die Versicherte mit der Erlangung des Bürofach-/Handelsdiploms VSH im August 2013 beziehungsweise März 2014 erfolgreich beendete (Urk. 8/102-103, Urk. 8/115-116). Daraufhin war sie - zuerst im Rahmen eines Praktikumsvertrages im Umfang von 50 % und ab 1. Januar 2016 in einer Anstellung im Stundenlohn bei einem Pensum von 50 % - weiterhin bei der C.___ AG tätig (Urk. 8/119-121, Urk. 8/183, Urk. 8/196), wobei sie eine Präsenzzeit von höchstens 30 % erreichte (vgl. Urk. 8/179 S. 29).

    Mit Mitteilung vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/122) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen und mit Mitteilung vom 26. August 2014 (Urk. 8/137) den Abschluss der Arbeitsvermittlung. Einen Rentenanspruch lehnte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/126127, Urk. 8/130/7, Urk. 8/135) mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 8/140) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % ab. Eine hiegegen am 29. September 2014 (Urk. 8/144/3-11) erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Februar 2016 (Urk. 8/158/1-13; Prozessnummer IV.2014.01006) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 28. August 2014 aufhob und die Sache an die IV-Stelle für ergänzenden Abklärungen zurückwies. Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen und veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches dieser am 7. Dezember 2016 (Urk. 8/179) erstattete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/189, Urk. 8/197, Urk. 8/200) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) rückwirkend ab 1. Mai 2014 eine Viertelsrente zu.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 12. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (S. 1).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. Oktober 2017 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2018 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Tätigkeit als Sozialagogin seit 23. November 2010 nicht mehr zumutbar sei. Davor habe sie im Umfang von 80 % als Sozialagogin gearbeitet und hätte dies überwiegend wahrscheinlich auch weiterhin getan. Weil sie nebenbei keinen Aufgabenbereich zu besorgen habe, sei sie als 80 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die restlichen 20 % entfielen zugunsten von mehr Freizeit. Im Jahr 2014 hätte sie damit ein Einkommen von Fr. 53'142.44 erzielen können. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 40 % zumutbar. Da sie einen Praktikumslohn beziehe, sei auf einen statistischen Durchschnittslohn für kaufmännische Tätigkeiten gemäss dem Bundesamt für Statistik abzustellen. Dieser habe im Jahr 2014 bei 40 % Fr. 28'802.01 betragen. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 46 %. Da sie bis am 30. April 2014 Taggelder bezogen habe, sei der Rentenanspruch somit am 1. Mai 2014 entstanden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie heute bei guter Gesundheit zu 100 % arbeitstätig wäre, weshalb sie sich für die Berechnung des Invaliditätsgrades am 80 %-Pensum orientiere (Urk. 2 S. 9 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 12. September 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei zwar zutreffend, dass sie bereits in der Zeit vom 1. August 2008 bis zur Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin 2011 nur in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe. Grund dafür sei aber nicht gewesen, dass sie nicht mehr als 80 % hätte arbeiten wollen. Vielmehr sei es daran gelegen, dass sie erst am Anfang ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden sei und sich bereits damals gesundheitliche Einschränkungen bemerkbar gemacht hätten. Sie habe ihr Pensum nicht aus freien Stücken reduziert gehabt, etwa um mehr Freizeit zu haben, und die Ausübung einer Ganztagtätigkeit sei auch nicht aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich gewesen. Vielmehr habe der Grund für die reduzierte Arbeitstätigkeit darin gelegen, dass sie schon damals aus gesundheitlichen Gründen überfordert gewesen sei, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Aus diesen Gründen sei das Valideneinkommen zur Berechnung des Invaliditätsgrades von Fr. 53'142.-- (80 %) auf Fr. 66'428.-- (100 %) zu erhöhen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 % (S. 2).


3.

3.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 40 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 9 f., Urk. 8/186 S. 6 und Urk. 8/205 S. 1). Dies steht im Einklang mit dem von der Beschwerdegegnerin nach Rückweisung des hiesigen Gerichts zur medizinischen Abklärung in Auftrag gegebenen beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 7. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/179). Dieser diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem abhängigen, unreifen und emotional-instabilen Anteilen mit leicht- bis mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen; ferner einen schädlichen Gebrauch von Cannabis sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (S. 43). Aufgrund der Störungsbilder Depression und Persönlichkeitspathologie ging der Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von rund 40 % aus (S. 45). Zu Recht ebenso wenig umstritten ist der Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf eine Invalidenrente am 1. Mai 2014, nachdem die Beschwerdegegnerin bis zum 30. April 2014 Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hatte (Urk. 8/109, Urk. 8/186 S. 6).

3.2    Strittig ist einzig die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich und damit der Einkommensvergleich, wobei nur die Höhe des Valideneinkommens (als Folge der Qualifikation) umstritten ist.

3.3

3.3.1    Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 80 %-Pensum als Wohnbetreuerin beim Z.___ (vgl. Urk. 8/12/2 Ziff. 2.9 und Urk. 8/148/8-9 S. 1). Die übrigen 20 % wendete sie nicht für eine Tätigkeit im Aufgabenbereich - gemäss dem im Verfügungszeitpunkt in Kraft gewesenen aArt. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind darunter übliche Tätigkeiten im Haushaltsbereich, Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten zu verstehen - auf, sondern nutzte diese 20 % als «Erholungstag» (vgl. Urk. 8/123 S. 6).

3.3.2    Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die neben der in 80%igem Arbeitspensum berücksichtigen Einkünfte restlichen 20 % bei der Errechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden könnten, da die entsprechende Zeit zugunsten von mehr Freizeit aufgewendet worden sei (vgl. Urk. 2 S. 9). Sie begründete diese Sichtweise mit dem Umstand, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit 100 % gearbeitet hätte. So sei ihrem Bewerbungsdossier zu entnehmen, dass sie seit Lehrabschluss immer in einem 80 %-Pensum gearbeitet habe und es somit nicht nachvollziehbar sei, dass sie nun bei guter Gesundheit 100 % arbeiten würde (vgl. Urk. 8/205 S. 2).

3.3.3    Diese Argumentation greift zu kurz. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das von Anfang ihrer Berufskarriere an reduzierte 80 %Pensum der Beschwerdeführerin auf ihr psychisches Leiden zurückzuführen ist. Es liegen zwar keine diesbezüglichen echtzeitlichen Arztberichte vor, jedoch sprechen die vorliegende Umstände für eine solche Sichtweise. Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten die krankheitsbedingte Reduktion der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf eine Depression sowie eine Persönlichkeitsstörung zurück und führte aus, dass die Gesundheitsschädigung seit der Jugend oder Adoleszenz vorliegen dürfte und sich über Jahre beziehungsweise spätesten ab der frühen Adoleszenz nicht wesentlich verändert habe (Urk. 8/179 S. 44 f. und S. 51). Zudem erlebte die Beschwerdegegnerin bereits nach dem ersten Lehrjahr 2006 im Alter von 17 ein von ihr als «Burnout» erlebtes Leiden (vgl. Urk. 8/179 S. 5). Danach wechselte sie den Lehrbetrieb. An ihrer ersten Arbeitsstelle, welche sie in dem Betrieb in Angriff nahm, in welchem sie auch das 2. und 3. Lehrjahr als Sozialagogin absolvierte, war sie von Anfang an in einem 80 %-Pensum beschäftigt (vgl. Urk. 8/148/10-12). Zudem verliess sie diese Stelle bereits nach einem Jahr im Alter von 20 Jahren wieder auf eigenen Wunsch (Urk. 8/148/10). Nach einer etwa siebenmonatigen Arbeitslosigkeit, während welcher sie ihre Vermittlungsfähigkeit mit 80 % angab (vgl. Urk. 8/9), war sie wiederum lediglich circa sieben Monate in einem Pensum von 80 % beim Z.___ arbeitstätig (Urk. 8/148/8; letzter effektiver Arbeitstag am 3. November 2010 [Urk. 8/2/1, Urk. 8/12/2 Ziff. 2.7]), bevor sie krankheitsbedingt stationär behandelt wurde (vgl. Urk. 8/16 S. 2). Alle diese Umstände sprechen dafür, dass die anfängliche Reduktion auf ein 80 %-Pensum durch gesundheitliche Beweggründe bedingt sind.

    Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin ihr Pensum nicht freiwillig zugunsten von zusätzlicher Freizeit, sondern aufgrund ihres Gesundheitszustandes reduziert hatte. Damit ist sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren.


4.

4.1    

4.1.1    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1).

4.1.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem erlittenen Gesundheitsschaden zuletzt als Wohnbetreuerin beim Z.___ und erzielte dort 2010 bei einem Pensum von 80 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 52'149.90 (Urk. 8/12 S. 2). Dies entspricht einem massgeblichen Einkommen bei 100 % von Fr. 65'187.40. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016), resultiert ein massgebliches Valideneinkommen für 2014 von Fr. 67'534.10 (Fr. 65'187.40/ 100 [Index 2010] x 103.6 [Index 2014]).

4.2    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend schöpft die Beschwerdeführerin, indem sie lediglich stundenweise einer einem Praktikum vergleichbaren Arbeit bei einem Stundenlohn von Fr. 12.- bei der C.___ AG (Urk. 8/119-121, Urk. 8/183, Urk. 8/196) nachgeht, ihr zumutbares Pensum von 40 % in einer angepassten Tätigkeit nicht aus, weshalb die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise auf die LSE abstellte. Da die Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Umschulung über das Bürofach-/Handelsdiplom VSH (Urk. 8/102103, Urk. 8/115-116) verfügt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE-Tabelle 17 Ziff. 4 (monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor; Bürokräfte und verwandte Berufe; Frauen; LSE 2014) abgestellt und das entsprechende Einkommen an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie an das mögliche Pensum von 40 % angepasst (Fr. 5’756.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0,4). Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 28’802.-- (richtig Fr. 28'803.--, Wert 2014, Urk. 2), ist damit nicht zu beanstanden.

4.3    Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 67'534.10 ein Invalideneinkommen von Fr. 28'803.-- gegenüber. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 %, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergibt (vgl. E. 1.2). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2017 mit der Feststellung abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.


5.

5.1    Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent-geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos.

5.2    Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer-degegnerin zu tragen.

5.3    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer). Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 17. Januar 2018 (Urk. 16) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen.

    Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzsprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2017 insofern abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Georg Engeli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller