Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00953


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 10. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 16. September 1999 unter Hinweis auf massive Schmerzen, Schlafstörungen und Angstzustände bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 27. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. August 1999 zu (Urk. 7/37/10-17).

1.2    Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/37/4-9) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2002.00056 mit Urteil vom 12. Juli 2002 gut und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente ab 1. August 1999 zu (Urk. 7/42).

1.3    Am 24. Mai 2004 verfügte die IV-Stelle, infolge 4. IV-Revision bestehe bei unverändertem Invaliditätsgrad ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2004 (Urk. 7/56-57).

    Am 17. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/69).

1.4    Nach Eingang eines am 23. Februar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/74) holte die IV-Stelle unter anderem beim Medizinischen Zentrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 18. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/159, Urk. 7/168) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/169 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 12. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Eingabe vom 2. November 2017 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 9). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).

    Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels-rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das Verlaufsgutachten des A.___ vom 19. Februar 2015 von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 1). Die Gutachter hätten eine bewusste Übertreibung der vorhandenen Krankheitssymptome beschrieben. Es liege zudem keine Diagnose nach ICD-10 mehr vor, weshalb es keine Ressourcenprüfung brauche. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin sei durch ein Arbeitstraining geprüft worden, das habe abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin der Massnahme ferngeblieben sei (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, es lägen keine Revisionsgründe vor und auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 5). Dr. B.___ vom A.___ habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb keine Depression vorliegen solle. Auch lägen noch dieselben Störungen vor, die dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2001 zu Grunde gelegen hätten, daher liege kein Revisionsgrund vor. Es liege zudem eine somatoforme Schmerzstörung vor, und es sei keine Prüfung der Standardindikatoren erfolgt. Eine Aggravation liege nicht vor (S. 6 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.


3.

3.1    Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügungen vom 27. Dezember 2001 (Urk. 7/37/10-17) sowie dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/42) lag im Wesentlichen das MEDAS-Gutachten zugrunde.

3.2    Die Ärzte der MEDAS C.___ erstatteten ihr Gutachten am 23. Februar 2001 (Urk. 7/18) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1):

Residuen bei Status nach indirektem Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Trauma am 24. Januar 1997

- Panvertebral-Syndrom mit zervikozephaler und rechtsbetonter lumbospondylogener Komponente bei Fehlhaltung (Skoliose) und diskreten tief thorakalen degenerativen Veränderungen

- depressive Entwicklung vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen des Unfallereignisses vom 24. Januar 1997 (ICD-10 F43.22)

Sie führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht eine ausgeprägte tendomyotische Reaktion mit konsekutiver Bewegungseinschränkung auf allen Wirbelsäulenabschnitten und als Folge der ausgeprägten Schonung eine schmerzhafte Kapselschrumpfung im Bereich der rechten Schulter sowie eine allgemeine muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung bestehe. Aufgrund der beträchtlichen Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und demjenigen der objektiven Befunde müsse eine erhebliche psychogene Überlagerung vermutet werden (S. 10).

Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie für jede anderweitige körperliche leichte/mittelschwere Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (S. 9 Ziff. 2.4.2).

Das psychiatrische Konsilium habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen eines traumatischen Unfallereignisses (ICD-10 F43.22) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide (S. 10). Krankheitsbedingt sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsunfähig (S. 9).

Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin in der Couvertfabrik sowie in jeder anderen vergleichbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig, wobei vor allem die psychopathologischen und etwas weniger auch die rheumatologischen Befunde limitierend seien (S. 11).


4.

4.1    Der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde.

4.2    Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 11. März 2014 (Urk. 7/76/5-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- posttraumatisches Fibromyalgiesyndrom nach Autounfall 1997

- chronisches Cephalea

    Er führte aus, es bestehe ein weichteilrheumatisches Beschwerdebild mit chronisch-rezidivierender Cephalea mit allgemeinem psychosozialem Rückzug (S. 1 Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht schwierig zu beurteilen, da bei fixiertem Krankheitsbild eine absolute Blockade gegen irgendeine Aufnahme einer Arbeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei auch sprachlich schlecht integriert (S. 2 Ziff. 1.6/1.7).

4.3    Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 18. Februar 2015 (Urk. 7/96/1-81) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 6., 13., 19. November und 9. Dezember 2014. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 70 Ziff. 6.1-6.2):

- generalisierendes, nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit

- generalisierenden Tenderpoints im Sinne einer generalisierenden Fibromyalgie oder Allodynie, ohne strukturelle Veränderung respektive ohne somatisches Korrelat im Sinne eines syndromalen Beschwerdebildes

- erhebliche globalmuskuläre Insuffizienz und Dekonditionierung

- nicht näher spezifizierbare diffuse Hypästhesie im Bereiche der rechten unteren Extremität bei Differentialdiagnose (DD) Somatisierungsstörung

- subjektiv beklagte panvertebrale Beschwerden, betont lumbovertebral bei

- pan-/paravertebralen Weichteiltenderpoints, ohne Schmerzprovokation im Bereiche der Wirbelkörper, im Rahmen der generalisierten Fibromyalgie

- diskret beginnende degenerative Veränderung tief thorakal und im Bereiche LWK4-SWK1

- unklare dissoziative Sensibilitätsstörung im Bereich der gesamten rechten unteren Extremität

- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, DD Analgetika induzierter Kopfschmerz

- panvertebrale Beschwerden, betont lumbovertebral ohne fokal neurologische Defizite

- undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), DD chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41)

- Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21)

- Panikstörung episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0)

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin beschreibe einen guten Kontakt zur Familie und würde diese nach Bedarf besuchen. Zuletzt sei sie im Juli dieses Jahres in der Türkei gewesen. Auch ihre Enkelkinder besuche sie regelmässig oder diese kämen zu Besuch (S. 15 f.). Subjektiv am meisten würden sie die Rückenschmerzen stören, die von lumbal bis zum thorakalen Übergang ausstrahlen würden (S. 21).

    Der rheumatologische Gutachter führte aus, dass die gesamte Untersuchung von einer offensichtlichen Selbstlimitierung mit bewusstseinsnahen Anteilen begleitet gewesen sei. Die segmentale Untersuchung der BWS sei unauffällig, ebenso an der LWS, bei Ablenken im Gespräch könnten lumbal keine Schmerzen reproduziert werden, auch nicht bei der Tiefenpalpation. Der periphere Gelenkstatus sei an allen Etagen unauffällig. Es bestünden keine Schwellung, keine Ergussbildung, keine Synovitis, keine Bewegungseinschränkung und keine Bewegungsschmerzen. Der Weichteiluntersuch ergebe diffuse generalisierende Tenderpoints an oberer und unterer Körperhälfte im Sinne einer generalisierenden Fibromyalgie oder Allodynie (S. 28 f.). Der übrige Untersuch des Bewegungsapparates sei unauffällig. Die HWS sei frei und schmerzlos beweglich ohne segmentale Funktionsstörung. Die diffuse Hypästhesie am rechten Bein sei ohne neurologisches Korrelat und ohne Dermatomzuordenbarkeit, differentialdiagnostisch könne diesbezüglich eine Somatisierungsstörung im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung vermutet werden, was zur Fibromyalgie passen würde (S. 31 unten). Die globalmuskuläre Insuffizienz und Dekonditionierung führe zu einer Belastbarkeitseinschränkung, die aber reversibel sei, sofern eine vermehrte Rekonditionierung stattfinden würde. Entsprechend sei von einer zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum in einer leichten bis zeitweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Die angestammte Tätigkeit bei der Couvertfabrik sei im selben Ausmass zumutbar, auch die Tätigkeit bei der Kartonfabrik, die vorausgehend bewältigt worden sei. Schonkriterien seien grundsätzlich keine zu erwähnen, ausser der Empfehlung des Vermeidens kalt-feuchter Exposition, was im Rahmen des Weichteilrheumatismus eine Beschwerdeverstärkung provozieren könne. Schwere körperliche Arbeiten seien bei einem Weichteilrheumatismus nicht zu empfehlen. Medizinische Massnahmen seien keine indiziert, die aktuell durchgeführte Physiotherapie sei passiv und ohne nachhaltigen Effekt, empfehlenswert wäre eine intensive muskuläre Rekonditionierung und vermehrte Aktivierung, was aber aufgrund des Schonverhaltes und der Selbstlimitierung kaum vermittelbar sei. Betreffend beruflicher Massnahmen sei eine berufliche Integration auf dem freien Markt in einer wie oben ausgeführten Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar (S. 32).

    Der neurologische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin derzeit in keiner fachärztlichen neurologischen oder schmerztherapeutischen Behandlung stehe (S. 37). Zusammenfassend trage die Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden diffuse Kopfschmerzen vor, die vom Nacken über temporoparietal bis nach frontal rechtsseitig ausstrahlen würden. Die kranielle MRI-Untersuchung des Schädels habe bis auf einzelne kleinfleckige ätiologisch unspezifische Gliosen keine pathologischen Auffälligkeiten egeben. Phänotypisch entsprächen die Kopfschmerzen am ehesten einem chronischen Spannungskopfschmerz mit temporo-parietaler und frontaler Lokalisation rechts sowie von pochender Qualität. Hinweise für eine Migräne oder eine andere trigemino-autonome Kopfschmerzerkrankung ergäben sich nicht. Ein analgetika-induzierter Kopfschmerz sei aufgrund der häufigen Schmerzmitteleinnahme (nicht-steroidale-Antirheumatika) als Mitverursacher der Kopfschmerzen wahrscheinlich. Auffällig bezüglich der Schmerzintensität sei das von der Beschwerdeführerin behauptete zeitliche Muster. Eine Schädigung von intrakraniellen schmerzsensitiven Strukturen, wie es notwendig sei, um eine traumatische Kopfschmerzerkrankung erklären zu können, sei in der gesamten Versicherungsakte nicht dokumentiert. Insofern sei die Diagnose eines dauerhaft anhaltenden posttraumatischen Kopfschmerzes durch das in der Versicherungsakte dokumentierte Ereignis nicht begründbar (S. 42 f.). Zusammenfassend ergäben sich auf neurologischem Fachgebiet keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der lumbalen Rückenschmerzen (S. 43). Die kranielle MRI-Untersuchung im Rahmen der polydisziplinären Abklärung ergebe keine Hinweise auf eine Raumforderung oder einen entzündlichen Prozess, somit ergäben sich auch keine Hinweise auf eine zentrale Ursache der beklagten Sensibilitätsstörung. Bei der beklagten Sensibilitätsstörung handle es sich am ehesten um eine dissoziative Sensibilitätsstörung im Sinne einer Somatisierungsstörung. Im Hinblick auf die beklagten Dysästhesien im Bereiche beider Hände und aller Finger nden sich keine fokal neurologischen Defizite. Zusammenfassend könnten auf neurologischem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Im Rahmen der heutigen Untersuchung ergäben sich erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen insbesondere im Ausmass der angegebenen Beschwerden und dazu diskrepant weitgehend unauffälligen radiologischen Befunden. Bei der Beschwerdeführerin liege keine neurologische Erkrankung vor, die geeignet wäre, das positive Leistungsbild in relevantem Sinne mittel- und längerfristig zu mindern. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (S. 44).

    Die neuropsychologische Gutachterin führte aus, dass die Testergebnisse der Beschwerdeführerin als nicht valide angesehen würden (S. 49). Die Zusammenstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und würden wegen ungenügender Anstrengungsbeteiligung keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 51).

    Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung stehe und auch keine Psychopharmaka einnehme. Sie sei früher nach dem Unfallereignis zirka zwei Jahre bei einem türkischsprechenden Therapeuten gewesen. Danach sei sie weder ambulant noch stationär in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen (S. 55). Im objektiven psychopathologischen Befund bestünden bis auf eine leicht verminderte Schwingungsfähigkeit und ein maskenhafter Gesichtsausdruck keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten. Insgesamt wirke die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält. Im Rahmen der Untersuchung zeigten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit. Im klinischen Eindruck ergäben sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen. Es werde keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörung gefunden. Im Hinblick auf den Affekt könne keine depressive Stimmungslage festgestellt werden. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört. Die Gestik und Mimik seien leicht reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Anhand der heutigen Untersuchungen ergäben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Die Exploration des Tagesprofils weise auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin (S. 61). Es gebe aktuell keine Hinweise auf das Vorliegen einer affektiven Störung, wobei gut vorstellbar sei, dass in der Vergangenheit eine vorübergehende Anpassungsstörung mit einzelnen depressiven Phasen vorgelegen habe, die sich möglicherweise auch durch die in der Vergangenheit durchgeführte Therapie gebessert habe. Die Kardinalsymptome einer Depression seien aktuell nicht gegeben (S. 62). Gemäss ICD-10 liege am ehesten eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vor (S. 65). Zusammenfassend seien im Fall der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Die Ausprägung der Störung sei bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Es könne von einer regelhaften tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden (S. 66). Die gutachterliche Konsistenzprüfung ergebe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren rperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests. Zusammenfassend gäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (S. 67). Aus psychiatrischer Sicht könne ab dem Zeitpunkt der heutigen Untersuchung (6. November 2014) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 68).

    Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Couvertfabrik sowie in der Tätigkeit bei der Kartonfabrik zu 100%ig arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin sei somit für alle leichten bis zeitweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig (S. 78).

4.4    Dr. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 25. Februar 2015 Stellung (Urk. 7/157/6-8) und führte aus, das A.___Gutachten sei nachvollziehbar. Es werde eine klare Verbesserung dargestellt. Die Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung und depressiver Reaktion sei abgeklungen. Die Testergebnisse der Neuropsychologie liessen auf ein Aggravationsverhalten schliessen.

4.5    Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 24. Oktober 2017 (Urk. 9) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei/mit lumbospondylogenem Syndrom und chronischen Kopfschmerzen

    Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 29. Juni 2016 bei ihm in Behandlung. Anlässlich des Erstgesprächs habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihre depressive Symptomatik sei seit drei Monaten deutlich verschlechtert (S. 2). Unter der aktuellen psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapie habe sich die depressive Symptomatik leicht verbessert. Jedoch würden die Schmerzen bleiben und damit verbundene Funktionseinschränkungen unverändert bestehen. Die psychischen Ressourcen würden nicht für eine kritische Perspektivenübernahme ausreichen. Aufgrund der depressiven Symptomatik, der chronischen Schmerzen und der verminderten Stresstoleranz bestehe eine deutliche, 100%ig verminderte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf (S. 3). Eine angepasste Tätigkeit zu 30-40 % in einem geschützten Raum sei aus therapeutischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls sowie der Tagesstrukturierung sinnvoll (S. 4).



5.

5.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügungen vom 27Dezember 2001 (Urk. 7/37/10-17) sowie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/42) basierte auf den diagnostizierten Residuen bei Status nach indirektem HWS- und LWS-Trauma im Sinne eines Panvertebralsyndroms sowie einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen des Unfallereignisses, mithin einem somatischen und psychischen Leiden und der diesbezüglichen attestierten 60%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Februar 2001 (vorstehend E. 3.2; vgl. Urk. 7/18).

    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom Februar 2015 (vorstehend E. 4.3), in welchem die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie ein generalisierendes, nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, eine unklare dissoziative Sensibilitätsstörung im Bereich der gesamten rechten unteren Extremität, chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, panvertebrale Beschwerden ohne neurologische Defizite, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), ein Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21) und eine Panikstörung episodisch paroxysmaler Angst (ICD-10 F41.0) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

5.2    Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom Februar 2015 (vorstehend E. 4.3) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 7/96/1-81 S. 1). Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

5.3    Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich die Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht in einem unauffälligen Allgemeinzustand präsentiert habe und sowohl die klinische wie auch die Laboruntersuchungen keine pathologischen Befunde hätten erheben lassen (S. 74). Aus rheumatologischer Sicht seien als einzige Schonkriterien das Meiden einer kalt-feuchten Exposition sowie schwerer körperlicher Arbeiten zu erwähnen, was im Rahmen des Weichteilrheumatismus eine Beschwerdeverstärkung provozieren könne (S. 32). Ansonsten sei der Beschwerdeführerin aufgrund der freien Beweglichkeit der HWS ohne Funktionsstörung sowie der lediglich wenig ausgeprägten degenerativen Veränderungen des lumbovertebralen Achsenskeletts eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 31 f.). Die Gutachter machten zudem darauf aufmerksam, dass sich bei der klinischen neurologischen Untersuchung bei wiederholter Prüfung diffuse Angaben fänden, wobei eine radikuläre Zuordnung zu einem Dermatom nicht möglich sei. Die kranielle MRIUntersuchung ergebe keine Hinweise auf eine Raumforderung oder entzündlichen Prozess, womit sich auch keine Hinweise auf eine zentrale Ursache der beklagten Sensibilitätsstörungen ergäben (S. 75). Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse kamen die Gutachter zum Schluss, die Zusammenstellung der Befunde liessen auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen (S. 76).

5.4    Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sowie in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt ist. In somatischer Hinsicht liegt somit seit der ursprünglichen Rentenzusprache eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor (vgl. vorstehend E. 3.2).

5.5    In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), einen Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21) sowie eine Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0). Sie erachteten diese Diagnosen jedoch nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend (vorstehend E. 4.3; vgl. Urk. 7/96/181 S. 51 f.).

    In Bezug auf diese Diagnosen ist nachfolgend, obwohl die Gutachter diese als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend beurteilten, aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. nachstehend E. 5.6).

5.6    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

5.7    Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter im massgeblichen Revisionszeitpunkt lediglich von einer leicht verminderten Schwingungsfähigkeit und einem maskenhaften Gesichtsausdruck ausging und ansonsten keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten als erfüllt betrachtete. Eine in der Vergangenheit bestandene, vorübergehende Anpassungsstörung erachtete er als remittiert und die diagnoserelevanten Befunde als nicht ausgeprägt. Ausserdem ergeben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad (S. 61 ff.). Da die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, alltägliche Verrichtungen auszuüben, erhalten geblieben und sie familiär gut integriert ist (S. 59, S. 61), fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ohnehin ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1).

    In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
resistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt in keiner adäquaten, längerfristigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung war und die Psychopharmaka (Benzodiazepine) durch den Hausarzt kontrolliert wurden (S. 55, S. 60). Der die Beschwerdeführerin nunmehr seit Ende Juni 2016 behandelnde Psychiater (vgl. vorstehend E. 4.5) führte aus, dass sich die depressive Symptomatik unter der aktuellen psychiatrischen und psychotherapeutischen verbessert habe. Dies deutet auf eine positive Prognose hin, wobei ein erheblicher Leidensdruck nicht bejaht werden kann.

    Hinsichtlich des Indikators Komorbiditäten nannten die somatischen Gutachter des A.___ lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.3).

Im Komplex Persönlichkeit sind keine einschränkenden Faktoren ersichtlich; die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung. Sie hat jahrelang den vielfältigen sozialen und beruflichen Anforderungen genügen können. Es ist gestützt auf das A.___-Gutachten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wesentlich in Anpassung an Regeln und Routinen, in Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit eingeschränkt ist. Auch in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Wegfähigkeit ist sie nicht eingeschränkt. Somit verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über persönliche Ressourcen (S. 58 ff.).

Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und einem ihrer Söhne zusammenlebt und zumindest einige Aktivitäten im Tagesablauf zeigt. Am Morgen stehe sie zwischen 6.30 und 7.00 Uhr zusammen mit der Familie auf, gehe mit dem Ehemann eine halbe Stunde spazieren und trinke danach Kaffee. Nach dem Spaziergang dusche sie und erledige die Morgentoilette. Gegen 10 Uhr nehme sie das Frühstück ein. Danach müsse sie etwas im Haushalt machen, mache die Betten und staube ab. Mittags esse sie eine Kleinigkeit mit dem Ehemann. Nachmittags bleibe sie meistens zu Hause, gegen 17.30 Uhr komme der Sohn nach Hause. Sie bereite dann eine warme Mahlzeit zu und würde gemeinsam mit den Familienangehörigen essen. Ab und zu schaue sie abends fern. Besuch komme höchstens am Wochenende. Zwischen 24 und 1 Uhr gehe sie schlafen (S. 18). Die Beschwerdeführerin unterhält regelmässig soziale Kontakte zu Familienmitgliedern (Enkelkinder, Verwandte des Ehemannes), Nachbarn und Bekannten und lebt in einem intakten familiären Umfeld (S. 17 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass sie familiär und sozial gut integriert ist, was sich potenziell günstig auf ihre Ressourcen auswirken dürfte. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine ressourcenhemmenden Aspekte.

    Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin geht seit Ende Juli 1999 keiner beruflichen Tätigkeit nach und fühlt sich körperlich und psychisch krank und nicht mehr in der Lage zu arbeiten (S. 16 f., S. 55). Daneben zeigt die Beschwerdeführerin einige Aktivitäten im Tagesablauf und es lassen sich regelmässige Kontakte mit Familienangehörigen und Verwandten erheben. Zudem hilft die Beschwerdeführerin im Haushalt mit, indem sie kocht, die Betten macht, abstaubt etc. Zudem fanden sich bei allen Gutachtern zahlreiche Diskrepanzen (S. 67). Schliesslich wurden denn auch Aggravation, nämlich die bewusstseinsnahe, tendenziell überhöhende Darstellung vorhandener Beschwerden zur Erlangung von auch materiellen Vorteilen, als wahrscheinlich erachtet (S. 51).

    Hinsichtlich des Leidensdruckes gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung am A.___ keine fachärztlichen psychiatrischen Therapien wahrgenommen hatte, was auf einen bis zu diesem Zeitpunkt geringen Leidensdruck schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 6.2). Sie führte nur eine passive Physiotherapie durch und nahm auch keine schmerztherapeutische Behandlung wahr. Es wurde eine intensive muskuläre Rekonditionierung und vermehrte Aktivierung empfohlen sowie ein Analgetikaentzug (S. 32, S. 79).

5.8    Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem Gutachten des A.___, wonach die Beschwerdeführerin auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.3), schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass auch aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.

5.9    In Bezug auf den nachträglich eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.5) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Die gestützt auf die diagnostische Einschätzung gemachten Angaben zu den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind nicht nachvollziehbar und werden denn auch nicht gestützt auf die erhobenen Befunde begründet. Zudem bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Erstgesprächs mit dem Psychiater, wonach sich die depressive Symptomatik deutlich verschlechtert habe, beruflich abgeklärt und diesbezüglich festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin erscheine (auch nach Rücksprache mit dem Hausarzt) psychisch aufgehellt (vgl. Urk. 7/107/4).

    Der Bericht des Psychiaters vermag jedenfalls an der Beurteilung der A.___Gutachter nichts zu ändern.

    Zudem gilt bezüglich des nach Verfügungserlass erstellten Berichtes, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

5.10    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist.

    Sollte sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wesentlich verschlechtert haben, so ist es ihr unbenommen, dies durch aktuelle Berichte zu belegen, die im Rahmen eines neuen Verfahrens geprüft werden müssten.

5.11    Zusammenfassend ist somit der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprache wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das A.___-Gutachten vom Februar 2015 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar.


6.

6.1    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

6.2    Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog seit 1999 eine Rente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 59 Jahre alt, weshalb sie grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt.

    Mit Kostengutsprache vom 27. April 2016 (Urk. 7/102) wurde der Beschwerdeführerin eine berufliche Abklärung, Potenzialabklärung, mit der Institution G.___ zugesprochen, welche vom 3. Mai bis 3. Juni 2016 durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/107). Dem Schlussbericht vom 1. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unregelmässig am Programm teilgenommen habe. Die Aufgleisung von Integrationsmassnahmen wurden nicht als zielführend erachtet, weil sich die Beschwerdeführerin subjektiv als nicht arbeitsfähig einstufe. Es wurde die Teilnahme an einem speziellen Rehaprogramm empfohlen (vgl. Urk. 7/107 S. 7). Es erfolgte eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/109, vgl. auch Urk. 7/111). Dem Abschlussbericht des Belastbarkeitstrainings ist zu entnehmen, dass die Weiterführung der Integrationsmassnahmen befürwortet wurde (Urk. 7/117). Schliesslich erfolgte eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/115, vgl. auch Urk. 7/119), welches vom 6. September 2016 bis 3. März 2017 durchgeführt wurde (Urk. 7/125, Urk. 7/132). Mit Schreiben vom 29. März 2017 (Urk. 7/130) wurde mitgeteilt, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. auch Urk. 7/128). Nach Intervention der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/136, Urk. 7/139) erfolgte am 20. April 2017 eine erneute Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 7/139140, vgl. auch Urk. 7/146). Dem Schlussbericht des Arbeitstrainings ist zu entnehmen, dass dieses nach einer Woche abgebrochen wurde, da die gemäss Zielvereinbarung zulässigen Absenzen bereits erreicht worden seien (Urk. 7/165, vgl. auch Urk. 7/147). Am 11. Mai 2017 (Urk. 7/154) erfolgte schliesslich die Mitteilung, dass die beruflichen Massnahmen abgebrochen würden.

    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin genügend Eingliederungsbemühungen unternommen hat. Sie hat der Beschwerdeführerin demnach vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. Auch auf welche Gründe das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zurückzuführen ist, kann vorliegend umständehalber offenbleiben.

6.3    Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2017 folgenden Monats verfügt.

    Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach