Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00954
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Vogel
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 21. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, absolvierte nach der Schulzeit eine Lehre als Kleinoffsetdrucker, ging danach einige Arbeitsverhältnisse im erlernten Beruf ein, die von kürzerer Dauer waren, und arbeitete anschliessend in der Werbung sowie als Fotoreporter, Journalist und Redaktor verschiedener Zeitungen und Zeitschriften (vgl. den Lebenslauf in Urk. 9/16/144-147 und die Zeugnisse in Urk. 9/20). Zuletzt versah er ab dem 1. Dezember 2011 beim Y.___ eine Stelle als Redaktor der Verbandspublikation „Z.___”, die ihm bereits per Ende April 2012 wieder gekündigt wurde (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und Arbeitszeugnis in Urk. 9/10). Danach bezog er Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Suva unfallversichert.
Am späteren Abend des 19. Juni 2012 war X.___ nach einem Restaurantbesuch mit einem Elektroroller unterwegs nach Hause und wurde von einer Autolenkerin auf der Strasse tief schlafend beziehungsweise bewusstlos aufgefunden (vgl. die Polizeiunterlagen in Urk. 9/16/77-104). Er wurde ins Spital A.___ gebracht, wo ein Mehrschicht-Computertomogramm des Schädels einschliesslich der Nasennebenhöhlen angefertigt wurde (Bericht vom 20. Juni 2012, Urk. 9/16/124) und ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I mit einer Kalottenfraktur, einer Fraktur im Bereich des Orbitadaches und einer minim dislozierten Fraktur im Bereich des linken Rezessus frontalis sowie eine Schulterkontusion links diagnostiziert wurden. Am 23. Juni 2012 konnte X.___ das Spital wieder verlassen (Austrittsbericht vom 24. Juli 2012, Urk. 9/16/150-151).
1.2 X.___ meldete das Ereignis am 11. Juli 2012 der Suva (Urk. 9/16/170-171). Diese liess durch den Versicherten das einschlägige Formular ausfüllen (Urk. 9/16/159), holte beim Hausarzt Dr. med. B.___ das Arztzeugnis UVG vom 20. Juli 2012 ein (Urk. 9/16/158), nahm am 6. August 2012 die mündlichen Angaben des Versicherten zum Hergang des Ereignisses, zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner beruflichen Situation entgegen (Urk. 9/16/142-143) und anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht (Schreiben vom 9. August 2012, Urk. 9/16/141).
In der Folge liess sich die Suva vom Versicherten persönlich (Aufzeichnungen vom 21. September 2012, Urk. 9/16/130-131) und von Dr. B.___ (Berichte vom 31. August und vom 26. September 2012, Urk. 9/16/136 und Urk. 9/16/127) über den Verlauf berichten und nahm einen Bericht des Spitals A.___ über ein weiteres Mehrschicht-Computertomogramm des Schädels vom 17. September 2012 zu den Akten (Urk. 9/16/125). Am 6. November 2012 teilte sie dem Versicherten gestützt auf eine Auskunft von Dr. B.___ (Telefonnotiz vom 31. Oktober 2012, Urk. 9/16/118) mit, dass sie ihre Taggeldleistungen ab dem 1. November 2012 einstelle, da er ab diesem Datum wieder
zu 75 % arbeitsfähig sei und deshalb die Arbeitslosenversicherung für die Entschädigung des Erwerbsausfalles zuständig sei (Urk. 9/16/115-116). Am 22. November 2012 bescheinigte Dr. B.___ dem Versicherten noch bis Ende November 2012 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, dass danach mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 9/16/108).
Nachdem Dr. B.___ am 25. Januar 2013 berichtet hatte, der Versicherte leide immer noch am beidseitigen Tinnitus, der seit dem Unfall bestehe (Urk. 9/16/74), liess die Suva den Versicherten durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, untersuchen, der ihm wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 15. März 2013, Urk. 9/16/63-64). Am 3. April 2013 wurde eine Magnetresonanztomographie des Schädels durchgeführt (Urk. 9/16/53), und am 4. April 2013 untersuchte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, den Versicherten auf Zuweisung von Dr. B.___ hin (Urk. 9/16/32-33; Brief von Dr. B.___ vom 22. März 2013, Urk. 9/16/57). Am 1. März 2013 hatte der Versicherte eine 50%-Stelle bei der E.___ als Redaktor für die Website „F.___” angetreten (Arbeitsvertrag vom 14. Januar 2013, Urk. 9/16/47-48); das Arbeitsverhältnis war indessen noch in der Probezeit durch die Arbeitgeberin wieder aufgelöst worden (Kündigungsschreiben vom 12. März 2013, Urk. 9/16/49).
1.3 Am 19. April 2013 meldete sich der Versicherte auch bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Angaben des Y.___ zum Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten ein (Urk. 9/10), liess durch Dr. C.___ den Arztbericht vom 28. Mai 2013 erstellen (Urk. 9/18/1-2) und zog die Akten der Suva bei. Dabei erfuhr sie von einem Spät-Assessment, das am 13./14. Mai 2013 in der Spezialsprechstunde für Leichte Traumatische Hirnverletzungen der Rehaklinik G.___ durchgeführt worden war (Bericht von PD Dr. med. H.___, Spezialärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, vom 3. Juni 2013 einschliesslich des Berichts Ergotherapie/Physiotherapie von I.___, dipl. Ergotherapeutin, J.___, dipl. Physiotherapeut, und K.___, Musiktherapeut und Rehamanager, vom 24. Mai 2013, Urk. 9/19, sowie neuropsychologischer Bericht von lic. phil. L.___ vom 13. Mai 2013, Urk. 9/73/195-199), und von einem beruflichen Standortgespräch, das am 7. Juni 2013 stattgefunden hatte (Bericht vom 24. Juni 2013, Urk. 9/26).
Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten daraufhin ebenfalls Berufsberatungsgespräche (Protokolle in Urk. 9/36 und Urk. 9/41) und sprach ihm anschliessend nach Besprechung mit ihrem Regionalärztlichen Dienst RAD (Notiz vom 8. August 2013, Urk. 9/33) die Kosten einer berufsbegleitenden Umschulung zum Technikredaktor zu, die im September 2013 begann und im Oktober 2014 hätte beendet sein sollen (Mitteilung vom 18. September 2013, Urk. 9/42). Am 1. Oktober 2013 trat der Versicherte zudem bei der M.___ SA eine 50%-Praktikumsstelle als technischer Redaktor an (Arbeitsvertrag vom 27. September 2013, Urk. 9/52). Im Herbst 2014 zeichnete sich ab, dass der Versicherte die Ausbildung nicht zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt würde abschliessen können (vgl. die E-Mail-Korrespondenz und die Verlaufsprotokolle vom
November 2014, Urk. 9/53 und Urk. 9/54), worauf die IV-Stelle eine Verlängerung bis Ende März 2015 gewährte (Mitteilung vom 2. Dezember 2014, Urk. 9/55) und den Versicherten am 6. Januar 2015 dazu aufforderte, seine Bemühungen zur Erlangung des Abschlusses voranzutreiben (Urk. 9/61). Da dies dem Versicherten auf den angesetzten Termin hin nicht gelang (vgl. die Verlaufsprotokolle in Urk. 9/69), teilte ihm die IV-Stelle am 7. Juli 2015 mit, dass weitere berufliche Massnahmen wegen mangelnder Erfolgsaussichten ausgeschlossen würden (Urk. 9/70). Der Versicherte selbst erklärte mit Brief vom 20. August 2015, die beruflichen Massnahmen hätten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen (Urk. 9/75). Die Praktikumstätigkeit war per Ende März 2015 ebenfalls beendet worden (vgl. die Telefonnotiz der Suva vom 28. April 2015, Urk. 9/73/39).
Am 24. November 2014 war der Versicherte bei einer Auseinandersetzung in einem Restaurant vom Stuhl gestürzt und hatte den Kopf angeschlagen. Er hatte dies der Suva als Bagatellunfall gemeldet, hatte anlässlich einer Befragung vom 9. Februar 2015 jedoch erklärt, wegen des besagten Ereignisses nicht in ärztlicher Behandlung und auch nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein (vgl. das Dossier der Suva zu diesem Unfall im Prozess Nr. UV.2016.00160, dort Urk. 12/120).
1.4 Nachdem von August 2014 bis Mai 2015 neurologische Verlaufskontrollen bei Dr. C.___ stattgefunden hatten (Berichte vom 6. August und vom 8. Dezember 2014 sowie vom 31. März und vom 13. Mai 2015, Urk. 9/73/141-142, Urk. 9/73/95, Urk. 9/76 und Urk. 9/73/34), wurde der Versicherte am 20. Juli und am 31. August 2015 auf Veranlassung von Dr. C.___ wegen des Tinnitus in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ untersucht (Bericht vom 2. September 2015 einschliesslich Reintonaudiogramm, Urk. 9/77/83-84 und Urk. 9/77/77-80). Des Weiteren begab sich der Versicherte am 28. September 2015 in die Tinnitus-Sprechstunde der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ (Bericht vom 6. November 2015, Urk. 9/77/68-69), und am 18. Dezember 2015 fand eine nochmalige Kontrolle in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ statt (Bericht vom 22. Dezember 2015, Urk. 9/77/47-48).
Im Januar 2016 liess die Suva den Versicherten schliesslich durch den Konsiliarpsychiater der Suva Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (Bericht vom 13. Januar 2016, Urk. 9/77/18-42) und liess durch Dr. med. O.___, Spezialärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, und durch Dr. med. P.___, Spezialarzt für Neurologie, Aktenbeurteilungen vornehmen (Berichte vom 12. und vom 22. Januar 2016, Urk. 9/77/17 und Urk. 9/77/7-14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 eröffnete sie dem Versicherten daraufhin, dass die Versicherungsleistungen per Ende Februar 2016 mangels Unfalladäquanz eingestellt würden (Urk. 9/82/498-499). Der Versicherte erhob Einsprache, welche die Suva in der Folge mit Entscheid vom 30. Mai 2016 abwies (Urk. 9/88). Der Versicherte liess gegen den Einspracheentscheid der Suva mit Eingabe vom 1. Juli 2016 Beschwerde erheben; sie ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2016.00160, über den ebenfalls mit Urteil von heute entschieden wird.
1.5 Im Oktober 2016 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle im Q.___ polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 30. November 2016, Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, Dr. med. S.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. T.___, Spezialarzt für Neurologie, lic. phil. U.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und Neuropsychologe, und Dr. med. V.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie; Urk. 9/110). Die IV-Stelle unterbreitete das Gutachten ihrem RAD-Arzt PD Dr. med. W.___, Spezialarzt für Neurologie (Stellungnahme vom 19. Dezember 2016, Urk. 9/114/7), und teilte dem Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 24. März 2017 mit, dass sie seinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen gedenke (Urk. 9/115; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 9/114). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, liess mit den Eingaben vom 7. April und vom 30. Mai 2017 Einwendungen erheben (Urk. 9/117 und Urk. 9/121), worauf die IV-Stelle am 8. August 2017 verfügte, er habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 8/127; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 9/125).
2. Mit Eingabe vom 10. September 2017 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann gegen die Verfügung vom 8. August 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, es seien berufliche Massnahmen durchzuführen und anschliessend sei neu zu entscheiden, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform festzustellen und anschliessend einen rechtskonformen Entscheid zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Als neue Beweismittel liess er eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 12. Juni 2017 zum Gutachten des Q.___ und einen Bericht der Klinik für
Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ vom 9. August 2017 über eine Verlaufskontrolle vom 7. August 2017 einreichen (Urk. 3/3 und Urk. 3/4). In prozessualer Hinsicht liess er um die unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 stellte das Gericht dem Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnis zu und bewilligte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 (Urk. 12) liess der Versicherte dem Gericht einen Bericht der AB.___ GmbH vom 26. Oktober 2017 zukommen, wo er seit dem 12. Juni 2017 am Programm „AC.___“ teilnahm (Urk. 13). Auf die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 1. November 2017, Urk. 14) dokumentierte die IV-Stelle das Gericht mit Eingabe vom 9. November 2017 (Urk. 15) mit einem Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. November 2017 um Übernahme der Kosten einer Ausbildung zum Kameramann und Filmeditor (Urk. 16/1) und verzichtete mit Eingabe vom 16. November 2017 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität wird in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem gelten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG auch Personen als invalid, bei denen eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Sie gilt nach Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
1.3 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuchs als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts
I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5).
2. Im Vorbescheid vom 24. März 2017 wies die Beschwerdegegnerin auf die nicht zu Ende geführte Umschulung hin, die zur Folge gehabt habe, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden sei, jedoch abgelehnt werde (Urk. 9/115). Dementsprechend befasste sich der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen primär mit dem Rentenanspruch; lediglich in diesem Zusammenhang liess er im Hinblick auf den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ geltend machen, es seien vorab weitere berufliche Vorkehren zu treffen, bevor über den Rentenanspruch entschieden werde (Urk. 9/121). In der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2017 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin dann jedoch dem Wortlaut nach – „… lehnen Ihren Antrag auf Anspruch von Invalidenleistungen ab“ - den generellen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2). Tatsächlich war sie im Vorbescheidverfahren offenbar zum Schluss gelangt, es liege gar kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, denn im Feststellungsblatt vom 8. August 2017 (Urk. 9/125) finden sich die Vermerke „kein IVGS“ (IVGS stehend für „invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden“) und „KGS“ (KGS stehend für „kein Gesundheitsschaden“). Die entscheidungsrelevanten Parameter, die im Feststellungsblatt aufgeführt sind, wie insbesondere die Arbeitsfähigkeit, die Hauptdiagnose für die Rente und der Einkommensvergleich, betreffen indessen allesamt den Rentenanspruch. Der Gegenstand der Verfügung vom 8. August 2017 ist daher entgegen der weitergefassten Formulierung auf den Anspruch auf eine Rente beschränkt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in der Verfügung von ihrer Auffassung im Feststellungsblatt, das Gutachten des Q.___ weise keinen Gesundheitsschaden aus und entspreche nicht den rechtlichen Voraussetzungen (Urk. 9/125/2), wieder abkam und das Gutachten, das dem Beschwerdeführer gewisse Leistungseinbussen bescheinigte (vgl. Urk. 9/110/30), explizit als massgebend erklärte (Urk. 2 S. 2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ebenfalls nur der Rentenanspruch. Nachfolgend ist nur die Frage nach diesem Anspruch zu prüfen, im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Über die Diagnosen besteht Einigkeit unter den medizinischen Fachpersonen.
3.1.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall vom 19. Juni 2012 mehrere Frakturen des Schädels, die im Laufe des Jahres 2012 jedoch folgenlos abheilten. Das Mehrschicht-Computertomogramm, das am 17. September 2012 zur Kontrolle angefertigt wurde (Urk. 9/16/125), zeigte im Vergleich zu demjenigen vom 20. Juni 2012 (Urk. 9/16/124) keine Frakturen mehr, und in den nachfolgenden medizinischen Unterlagen fehlen jegliche Hinweise darauf, dass in den Knochenstrukturen Residuen der Frakturen verblieben wären oder dass der Beschwerdeführer an fortdauernden, direkt auf die Frakturen zurückzuführenden Beschwerden gelitten hätte.
Des Weiteren zeigte das Mehrschicht-Computertomogramm vom 20. Juni 2012 degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (Urk. 9/16/124), und der Beschwerdeführer klagte nach dem Unfall über vermehrte Nackenbeschwerden, die Gegenstand einer längerdauernden physiotherapeutischen Behandlung waren (vgl. die Anamnese im Bericht von Dr. C.___ vom 15. März 2013, Urk. 9/16/64, die Physiotherapie-Verordnungen in Urk. 9/63/80+93-95 und den Physiotherapie-Bericht vom 13. März 2014, Urk. 9/63/86). Schon im Bericht von Dr. C.___ vom 15. März 2013 war jedoch von einem praktisch normalen Zustand die Rede (Urk. 9/16/64). Und anlässlich der neurologischen Teilbegutachtung im Q.___ schilderte der Beschwerdeführer nur noch Verspannungen im Nacken bei guter Beweglichkeit; die Physiotherapie war offenbar eingestellt worden, als die Suva keine Leistungen mehr dafür erbracht hatte (vgl. Urk. 9/110/16).
3.1.2 Fest steht sodann auch, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 19. Juni 2012 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Die erstbehandelnden Ärzte im Spital A.___ stellten anhand der Glasgow-Koma-Skala (GCS) - im Austrittsbericht ist die Rede von einem allzeit vorhandenen GCS von 14-15 - die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas des Schweregrades I (Urk. 9/16/150-151), was einer Gehirnerschütterung (Synonyme Commotio cerebri und Leichte Traumatische Hirnverletzung) entspricht. Diese geht definitionsgemäss nicht mit bildgebend sichtbaren Veränderungen einher (vgl. die Informationen unter www.fragile.ch, „Patienteninformation ‚Leichte Traumatische Hirnverletzung‘ und ‚Glasgow-Koma-Skala'“); im Einklang damit fehlten in den Mehrschicht-Computer-tomogrammen vom 20. Juni und vom 17. September 2012 Hinweise auf strukturelle, auf das Trauma zurückgehende Befunde (Urk. 9/16/124 und Urk. 9/16/125), und auch die neurologischen Untersuchungen durch Dr. C.___ im März 2013, durch PD Dr. H.___ der Rehaklinik G.___ im Mai 2013 und durch Dr. T.___ des Q.___ im Oktober 2016 zeigten keine Funktionsstörungen aus neurologischer Sicht (Urk. 9/16/64, Urk. 9/19/19-22 und Urk. 9/110/17).
Hingegen ergaben die neuropsychologischen Testungen Befunde, die als Erklärung für die geklagte Verminderung in der Belastbarkeit in Frage kommen. Lic. phil. L.___ der Rehaklinik G.___ beschrieb im Mai 2013 leichte kognitive Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeit, der kurzfristigen verbalen Abrufleistung und einzelner exekutiver Funktionen, und in Bezug auf die Arbeitsweise fiel teilweise ein zögerliches und blockiertes Verhalten auf (Urk. 9/73/198). Er mass diesen Befunden die Bedeutung einer unspezifischen leichten neuropsychologischen Störung zu und erwog als Ursache dafür neben dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma den Tinnitus, psychische und psychosoziale Anteile und gewisse vaskuläre Auffälligkeiten, welche die Magnetresonanztomographie vom 3. April 2013 (Urk. 9/16/53) erkennbar machte (Urk. 9/73/199). Der Neuropsychologe des Q.___, lic. phil. U.___, konnte im Oktober 2016 noch verzögerte, als unterdurchschnittlich einzustufende Reaktionszeiten unter der geteilten Aufmerksamkeit erheben, bezeichnete die kognitive Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den Resultaten des Jahres 2013 jedoch als deutlich gebessert und gewichtete die beschriebene Störung als minim (Urk. 9/110/23).
3.1.3 Neben der Verminderung in der Belastbarkeit dominierte im Verlauf seit dem Unfall vom 19. Juni 2012 ein Tinnitus. Zwar konnten die Fachpersonen der Otorhinolaryngologie keine bildgebend darstellbare Erklärung dafür finden (vgl. Dr. D.___ in Urk. 9/16/32-33, die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ in Urk. 9/77/83-84 und Urk. 9/77/47-48 und Dr. V.___ des Q.___ in Urk. 9/110/25-26), es liessen sich jedoch eine beidseitige Schwerhörigkeit und ein beidseitiges Ohrgeräusch erheben, das im Z.___ im September 2015 einen Schweregrad 4 (von 5 möglichen Schweregraden), im Dezember 2015 noch einen Schweregrad 3 und im August 2017 wieder einen Schweregrad 4 aufwies (Urk. 9/77/84, Urk. 9/77/48 und Urk. 3/4 S. 2). Dr. V.___ des Q.___ erhob im Oktober 2016 vergleichbare Befunde und sprach von einem intermittierend dekompensierten Tinnitus (Urk. 9/110/25-26).
3.1.4 Im Übrigen erwähnte Dr. R.___ des Q.___ eine Kalkaneusfraktur, die der Beschwerdeführer im Jahr 1988 erlitten hatte und die nach dessen Angaben dazu geführt hatte, dass er nicht mehr länger als drei bis vier Stunden schmerzfrei am Stück stehen kann und dass er über die Militärversicherung zum Journalisten umgeschult worden war (Urk. 9/110/7).
3.1.5 Aus psychiatrischer Sicht schliesslich nannte Dr. N.___ in seiner Beurteilung vom Januar 2016 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, schrieb dieser Diagnose jedoch lediglich vorübergehenden Charakter zu und limitierte sie auf den Zeitraum von September bis Dezember 2015 (Urk. 9/77/40). Dr. S.___ des Q.___ interpretierte den Tinnitus als Symptom einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (Code F45.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und erwähnte ausserdem eine Schlafstörung, die er als nicht-organische Insomnie qualifizierte; darüber hinaus konnte er keine psychische Erkrankung feststellen (Urk. 9/110/11). Damit übereinstimmend hatte schon die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ im September 2015 keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung ausserhalb der Diagnose des Tinnitus und seiner Begleiterscheinungen ausmachen können (vgl. Urk. 9/77/68-69).
3.2 Hinsichtlich der Auswirkungen der aufgeführten Diagnosen bestehen in einzelnen Punkten Divergenzen zwischen den verschiedenen medizinischen Fachpersonen.
3.2.1 Unumstritten ist, dass die Schädelfrakturen nach dem bereits Ausgeführten im Laufe des Jahres 2012 abheilten und danach keine Beschwerden mehr dokumentiert waren, die sich in einen Zusammenhang zu den Frakturen hätten bringen lassen.
Die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sodann wurden physiotherapeutisch angegangen, bis Suva-Kreisarzt Dr. med. AD.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, im März 2014 eine weiterbestehende Unfallkausalität verneinte (Urk. 9/73/146) und danach offenbar keine Behandlungen mehr stattfanden. Selbst während der Dauer der Behandlungen sind jedoch keine Einschränkungen seitens der Halswirbelsäule belegt, die den Beschwerdeführer massgebend in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Vielmehr erwähnte er im Mai 2013 gegenüber PD Dr. H.___ der Rehaklinik G.___ bei der Schilderung seiner Probleme keine Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 9/19/18-19), und als behindernde Umstände, die im Laufe der Ausbildung zum Technikredaktor auftraten, sind in den Berufsberatungsprotokollen nur die Konzentrationsprobleme aufgeführt (Urk. 9/53 und Urk. 9/54).
3.2.2 Als krankheitswertige Befunde hinter den geschilderten Konzentrationsproblemen fallen die neuropsychologischen Auffälligkeiten in Betracht, die im Jahr 2013 in der Rehaklinik G.___ und im Jahr 2016 im Q.___ festgestellt wurden. Diese Befunde wurden jedoch bereits im Jahr 2013 als nur leicht eingestuft (Urk. 9/73/199), und zusätzlich im Jahr 2016 von lic. phil. U.___ anhand aktueller Testergebnisse als gebessert beschrieben (Urk. 9/110/23). Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass lic. phil. U.___ ihnen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr zuschrieb (Urk. 9/110/23), dies im Gegensatz zu lic. phil. L.___, der noch festgehalten hatte, dass die Funktionsfähigkeit bei beruflichen Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen durch die erhobenen Befunde eingeschränkt sein könnte (Urk. 9/73/199).
Es bestehen zudem einige Anhaltspunkte dafür, dass es nicht in erster Linie die neuropsychologischen Befunde waren, die den Beschwerdeführer im Frühjahr 2015 zum Abbruch der Ausbildung zum Technikredaktor zwangen. Denn im Februar 2014, also einige Monate nach Ausbildungsbeginn, hatte der Beschwerdeführer der Suva zwar berichtet, die Ausbildung sei sehr streng, was angesichts dessen, dass er neben dem Schulbesuch und dem Aufarbeiten des Lernstoffes zu 50 % berufstätig war, auch ohne Weiteres einleuchtet. Abgesehen von Problemen mit dem Kurzzeitgedächtnis hatte er jedoch nicht über ausbildungsbezogene Schwierigkeiten berichtet, sondern vielmehr bekräftigt, dass dieser Weg für ihn der richtige sei (Urk. 9/63/92). Auch im späteren E-Mail vom 24. November 2014 hielt der Beschwerdeführer rückblickend fest, die Ausbildung eigentlich sehr gut begonnen zu haben. Erste Schwierigkeiten ergaben sich seinen weiteren Ausführungen zufolge, als er die ersten Prüfungsresultate erhielt und eine Arbeit nachbessern musste: Da habe er gemerkt, dass alles „kein Schleck“ sein werde (Urk. 9/53). Dennoch bestand der Beschwerdeführer in der Folge die schriftlichen Prüfungen vom Herbst 2014, wie er im November 2014 der IV-Stelle und im Februar 2015 der Suva berichtete (Urk. 9/54/3+5 und Urk. 9/64/3). Ernsthafte Probleme hatte er erst, als er die für den Abschluss erforderlichen schriftlichen Modularbeiten hätte fertigstellen sollen und ihm dies auch innert der verlängerten Frist bis Ende März 2015 nicht gelang (vgl. den Protokolleintrag der Berufsberatungsstelle vom 26. November 2014 zu einem Mail des Beschwerdeführers, Urk. 9/54/5). Das langsame Arbeitstempo und die Konzentrationsschwierigkeiten, auf die der Beschwerdeführer das Misslingen zurückführte (vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 9/53, Urk. 9/75), sowie auch die aus der Sicht des Kursleiters chaotische Arbeitsweise (vgl. den Protokolleintrag der Berufsberatungsstelle vom 6. Januar 2015, Urk. 9/69/2) müssen indessen nicht zwangsläufig mit einer krankheitswertigen neuropsychologischen Störung zusammenhängen, sondern können auch lediglich im Rahmen von Charaktereigenschaften interpretiert werden, wie etwa der von lic. phil. L.___ erwähnten Tendenz des Beschwerdeführers, sich selber zu blockieren (Urk. 9/73/199). Für eine solche Interpretation spricht insbesondere, dass Probleme bei der Einhaltung von Abgabeterminen und beim Redigieren von Texten bereits im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Y.___ auftraten und die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses zur Folge hatten (vgl. das Kündigungsschreiben und die Gesprächsnotizen des Arbeitsgebers in Urk. 9/10/5+11), ohne dass damals schon Hinweise auf gesundheitliche Probleme bestanden hätten. Dass Dr. C.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 31. März 2015 eine nur marginale Leistungsfähigkeit bei geistigen Tätigkeiten attestierte und diese mit 20-30 % bemass (Urk. 9/76), spricht für sich allein nicht für einen hauptsächlich gesundheitsbedingten Ausbildungsabbruch. Denn diesem Bericht liegen wie bereits den Berichten vom 6. August und vom 8. Dezember 2014 (Urk. 9/73/141-142 und Urk. 9/73/95) keine spezifischen neurologischen oder neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse zugrunde, sondern in erster Linie die Erzählungen des Beschwerdeführers über seine Probleme mit der Bewältigung des Lernstoffes. Das aktuelle Gesuch vom 1. November 2017 um Übernahme der Kosten einer Ausbildung zum Kameramann und Filmeditor, die wiederum berufsbegleitend konzipiert ist und erneut das Verfassen von Semesterarbeiten erfordert (Urk. 16/1), zeigt überdies, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor gesundheitlich dazu in der Lage sieht, eine anspruchsvolle geistige Tätigkeit zu verrichten, und nicht die von Dr. C.___ empfohlene Umschulung auf eine geistig weniger belastende Tätigkeit (vgl. Urk. 9/76) anstrebt.
Damit ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nach dem Unfall vom 19. Juni 2012 aus neuropsychologischen Gründen noch massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war.
2.2.3 Hingegen wirkt sich der diagnostizierte Tinnitus gemäss der Beurteilung von Dr. V.___ des Q.___ in zweierlei Hinsicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zum einen nannte der Gutachter im Sinne einer qualitativen Einschränkung Tätigkeiten, die grundsätzlich ungeeignet sind, nämlich Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen und Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm, die zu einer Akzentuierung der Hörschwierigkeiten und des Tinnitus führten. Und zum andern attestierte er dem Beschwerdeführer im Sinne einer quantitativen Einschränkung eine 10%ige Leistungsminderung in sämtlichen geeigneten Tätigkeiten, und zwar bedingt durch den intermittierend
dekompensierten Tinnitus und auch durch die Begleitsymptomatik mit Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten und der daraus folgenden Symptomatik von Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen (Urk. 9/110/28).
Die einschränkenden Auswirkungen des Tinnitus sind angesichts des mittleren bis hohen Schweregrades ohne Weiteres plausibel. Da das bisherige Tätigkeitsspektrum des Beschwerdeführers weder spezielle Ansprüche an das Gehör stellte noch Arbeiten unter lärmigen Bedingungen umfasste, sind es allein die quantitativen Einschränkungen, die relevant sind. Das Ausmass dieser quantitativen Einschränkungen ist umstritten. Der Beschwerdeführer erachtet eine lediglich 10%ige Einbusse als zu tief bemessen (Urk. 1 S. 6 f.) und berief sich hierfür auf die abweichende Beurteilung von Dr. C.___, der in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2017 unter Berücksichtigung der Schlafstörung und ihrer Folgen eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annahm (Urk. 3/3), und auf die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___, die es im Bericht vom 9. August 2017 ebenfalls für nachvollziehbar hielt, dass sich der Beschwerdeführer keine Leistungsfähigkeit von 90 % zutraute (Urk. 3/4 S. 2).
Für den hier zur Diskussion stehenden Rentenanspruch ist es indessen unerheblich, ob von einer 10%igen oder von einer 20%igen Leistungseinbusse ausgegangen wird. Denn da dem Beschwerdeführer qualitativ dieselben Tätigkeiten zuzumuten sind, die er vor dem Unfall vom 19. Juni 2012 verrichtet hat, entspricht die krankheitsbedingte Einkommenseinbusse in ihrem Ausmass der Einbusse der Leistungsfähigkeit (Prozentvergleich), und eine 20%ige Einkommenseinbusse genügt noch nicht für einen Rentenanspruch. Eine mehr als 20%ige Leistungsfähigkeitseinschränkung ist indessen nicht nachgewiesen. In Bezug auf die neuropsychologischen Befunde ergibt sich dies aus den vorstehenden Ausführungen, und zusätzlich lässt sich auch mit den psychiatrischen Befunden keine weitergehende Beeinträchtigung begründen. Denn Dr. N.___ diagnostizierte nach dem ebenfalls schon Gesagten lediglich während einiger Monate
eine psychische Störung (Urk. 9/77/40), und bei der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, die Dr. S.___ des Q.___ stellte (Urk. 9/110/11), handelt es sich um die Erklärung für den Tinnitus und dessen Begleiterscheinungen aus psychiatrischer Sicht, sodass daraus keine Einschränkung abgeleitet werden kann, die über diejenige aus otorhinolaryngologischer Sicht hinausgeht. Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahr 1988 durchgemachte Kalkaneusfraktur den Beschwerdeführer in stärkerem Mass behinderte, als dies vor dem Unfall vom 19. Juni 2012 der Fall war, oder dass er ohne diese Fraktur eine Tätigkeit ausüben würde, die ihm ein höheres Einkommen einbringen würde als dasjenige, das er während Jahrzehnten mit den verschiedenen Tätigkeiten als Reporter, Journalist und Redaktor erzielen konnte.
3.3 Zusammengefasst ist damit nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall vom 19. Juni 2012 noch eine mehr als 20%ige krankheitsbedingte Leistungs- und Einkommenseinbusse zu verzeichnen hatte. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ist deshalb nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen, sie sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Aufstellung über seine Aufwendungen und Auslagen eingereicht, weshalb die ihm zustehende Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein grosser Teil der Akten bereits aus dem Prozess Nr. UV.2016.00160 bekannt war.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich,wird mit Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel