Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00957
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 22. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene X.___ war zuletzt als Servicemitarbeiterin bei der A.___ AG tätig. Am 29. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf körperliche Beschwerden und Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre (orthopädisch-rheumatologisch und psychiatrisch) Gutachten vom 24. November / 6. Dezember 2016 (Urk. 6/35-36) ein. Mit Vorbescheid vom 31. März 2017 (Urk. 6/52) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Diese liess am 2. Mai 2017 einen unbegründeten Einwand (Urk. 6/55), welcher in der Folge nicht weiter begründet wurde (Urk. 6/60) erheben. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2 [=Urk. 6/61]) wies die IVStelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung von Leistungen durch die Invalidenversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017 (Urk. 7) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das
(fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss dem eingeholten Gutachten aus rheumatologischer Sicht die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei, sofern die Beschwerdeführerin beidhändig arbeiten könne und keine Lasten über 10kg tragen müsse. Aus psychiatrischer Sicht bestehe nach Beendigung des Aufenthaltes in der Tagesklinik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Da die bisherige wie auch jegliche andere leichte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte sie, im psychiatrischen Gutachten sei keine Diagnose aufgeführt, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die seit Dezember 2014 bestehende depressive Symptomatik sei auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, weshalb kein eigenständiger Gesundheitsschaden bestehe.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), sie sei weiterhin krank und könne aufgrund ihrer Gesundheitsschädigung nicht mehr arbeiten. Sie habe in den letzten Jahren zu viel gearbeitet, weshalb ihre Gesundheit derart beeinträchtigt sei, dass sie sogar Mühe habe den Haushalt zu besorgen. Ihre behandelnden Ärzte würden weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren, weshalb sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe.
3.
3.1 In den Gutachten vom 24. November 2016 (Urk. 6/35) respektive 6. Dezember 2016 (Urk. 6/36) werden die zu diesem Zeitpunkt aufliegenden Akten zusammengefasst (Urk. 6/35/ 2-8, Urk. 6/36/2-4), weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2 Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Gutachten (Urk. 6/35) keine Diagnosen fest, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig remittiert, eine Dysthymia sowie einen schädlichen Nikotingebrauch. Er stellte einen weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefund fest. Die testpsychologischen Befunde waren im MADRS-Test mit 2 Punkten asymptomatisch. Der Mini-ICF-APP wies auf eine mittelschwere Beeinträchtigung der allgemeinen Durchhaltefähigkeit hin und der Aufmerksamkeits-Belastungstest zeigte ein quantitativ unterdurchschnittliches und qualitativ durchschnittliches Resultat (Urk. 6/35/10-11).
Anamnestisch gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter und ihr Vater seien bereits verstorben. Zu ihren Geschwistern bestehe teilweise Kontakt. Sie sei in einem philippinischen Dorf aufgewachsen und habe in Manila, als sie in einem Hotel gearbeitet habe, ihren ersten Ehemann kennengelernt. Diesen habe sie 1988 geheiratet, sei mit ihm in die Schweiz gezogen und habe zwei Kinder bekommen. Nachdem die erste Ehe 1999 in die Brüche gegangen sei, habe sie 2009 ihren zweiten Ehemann geheiratet. Mit diesem habe sie während sieben Tagen die Woche in einem Restaurant gearbeitet. Irgendwann habe sie dies nicht mehr mitmachen wollen, weshalb sie die Beziehung beendet habe. Danach sei sie keine feste Partnerschaft mehr eingegangen. Zu ihren Kindern bestehe ein guter Kontakt. Anfang 2014 hätten sich die psychischen Probleme entwickelt. 2015 sei sie stationär in einer Klinik behandelt worden. Zuvor sei ihr Vater gestorben, weshalb sie in die Philippinen gereist sei. Während des dortigen Aufenthaltes sei es zu Problemen mit der Verwandtschaft gekommen. Ihr Zustand habe sich derart verschlechtert, dass sie sich mehrmals überlegt habe sich umzubringen. Da der Klinikaufenthalt ihr nicht geholfen habe, sei sie im Anschluss wiederum in die tagesklinische Betreuung aufgenommen worden. Dort besuche sie viermal pro Woche eine halbtägige Therapie. Sie habe einige Freundinnen, welche jedoch nur ausgehen und Alkohol trinken würden, was sie aber nicht gern tue, da sie keinen Alkohol trinke. Zuhause nehme sie kaum Haushaltsarbeiten in Angriff (Urk. 6/25/8-10).
Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über eine belastende Kindheit berichtet, welche sie aber offenbar aufgrund vieler persönlicher und intellektueller Ressourcen verarbeitet oder verdrängt habe. Als erwachsene Frau in der Schweiz habe sie ein unauffälliges Verhalten gezeigt und jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht. Prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive Persönlichkeitsstörungen könnten daher ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer Vielzahl psychischer Belastungen (finanzielle Probleme, Verlust der Arbeitsstelle, Erkrankung des Vaters, Streit in der Familie) sei eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ausgelöst worden. Im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik würden in den Akten zudem psychotische Symptome postuliert, welche nicht nachvollziehbar seien. Das Kernzeichen einer Psychose sei die Krankheitsuneinsichtigkeit, was bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege, da diese sich klar von den optischen Halluzinationen distanzieren könne und diese als realitätsfremd betrachte. Aufgrund der beschriebenen Symptomatik könne der Beschwerdeführerin ab der zweiten Hälfte des Jahres 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Seit dem 4. April 2016 stehe sie in tagesklinischer Behandlung; aufgrund der Notwendigkeit einer Therapiepräsenz sei sie während der Dauer der tagesklinischen Behandlung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, obschon sich ihr psychischer Zustand objektiv und subjektiv verbessert habe. Ihr Aktivitätsniveau sei unauffällig und die sozialen Interaktionen erhalten. Die geklagte depressive Verstimmung, die körperliche Müdigkeit und die Schlafstörungen seien daher diagnostisch einer Dysthymia zuzuordnen. Anlässlich der Exploration habe die Beschwerdeführerin unauffällige psychokognitive Funktionen gezeigt (Gedächtnisfunktionen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Konzentrationsvermögen, geistige Flexibilität, Stimmungslage, affektive Stimmungsfähigkeit, Elan vitae, Antrieb und Psychomotorik), womit ihr in der Querschnittsbeurteilung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 6/35/12-13).
Dr. B.___ führte weiter aus, die bisherige Therapie sei lege artis erfolgt und habe bereits zu einer Remission der Anpassungsstörung geführt. Die Kooperation der Beschwerdeführerin sei sehr gut. Bei Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei eine Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eingliederungsmassnahmen seien zumutbar und zu empfehlen. Solche seien bislang aufgrund der tagesklinischen Behandlung nicht durchgeführt worden. Ein Belastbarkeitstraining mit anschliessendem Arbeitstraining könne mit einer Tagespräsenz von drei bis vier Stunden durchgeführt werden (Urk. 6/25/14).
Bei der Beschwerdeführerin sei von vielen persönlichen sowie intellektuellen Ressourcen sowie einer stabilen Familiensituation auszugehen. Die Prognose zur Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit sei daher gut. Weiter notierte Dr. B.___, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf das psychische Leiden zurückzuführen sei. Die Untersuchungsbefunde würden mit den anamnestischen Angaben und die geschilderten Beschwerden mit der Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen übereinstimmen. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden nicht von der Aktenlage abweichen und in der Anamneseerhebung hätten keine Widersprüche festgestellt werden können. Mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit entspreche das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin demjenigen vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Die depressive Symptomatik seit November 2014 sei eindeutig auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, weshalb keine eigenständige depressive Störung, sondern eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vorliege. Seit Dezember 2014 habe sich eine Dysthymia entwickelt (Urk. 6/35/15).
3.3 Dr. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, D.___, Phyisotherapeut und Dr. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, erstatteten am 6. Dezember 2016 ihr rheumatologisches Gutachten (Urk. 6/36). Sie diagnostizierten eine Periarthritis humeroscapularis partim ankylosans links, wahrscheinlich in Form einer frozen shoulder, zudem ein Lumbovertebralsyndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlform aufgrund muskulärer Insuffizienz, belastungsabhängige Knieschmerzen unklarer Ätiologie und einen klinischen Verdacht auf eine Rhizarthrose. Diesen Diagnosen massen sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie anamnestisch angegebene Kopfschmerzen (Urk. 6/36/9).
Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im Schultergürtelbereich vor allem links, selten rechts angegeben sowie Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in den Oberschenkel und das Gesäss. Zudem habe sie Kopfschmerzen im Form von Migräne mit oft begleitendem Erbrechen beklagt, welche sie jedoch mit Medikamenteneinnahme und weiteren Massnahmen gut behandeln könne. Beim Gehen bestünden zudem beidseitige Knieschmerzen. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin ausserdem Schmerzen im Sattelgelenksbereich des linken Daumens gezeigt. Die Knie- und Schulterschmerzen seien physiotherapeutisch behandelt worden, was jedoch zu keiner Besserung geführt habe (Urk. 6/36/5-6).
Anlässlich der Untersuchung habe sich seitens der Wirbelsäule (gesamthaft) lediglich ein leichter Schmerz beim Bücken nach vorn und eine im Wesentlichen uneingeschränkte Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit gezeugt. Tieflumbal bestehe eine leichte Druckdolenz. Die Brust- und Halswirbelsäule hätten sich unauffällig präsentiert. Am auffälligsten sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter, welche rein klinisch einer leichten frozen shoulder entspreche. Bei Palpation des Nervus ulnaris bestehe eine leichte Druckdolenz im Sulcus ulnaris mit leichtem Elektrisieren; der Phalentest sei links fraglich positiv ausgefallen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben im rechten Oberschenkel ein vermindertes Gefühl zu haben. Die Beweglichkeit der unteren Gelenke, wie auch der Knie sei nicht eingeschränkt gewesen. Die geklagten Kniebeschwerden seien als femoropatelläre Kniebeschwerden zu interpretieren. Im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin sodann aber am meisten Beschwerden im linken Daumensattelgelenkbereich geklagt (Urk. 6/36/8).
Grundsätzlich habe die Beschwerdeführerin eine medizinisch nachvollziehbare Belastbarkeit im mittelschweren Bereich bis 15kg gezeigt. Bedingt durch die linksseitigen Daumenbeschwerden bestehe dort eine verminderte Handkraft. Aufgrund der linksseitigen Schulterbeschwerden habe sie ausserdem Schmerzen bei den Überkopftests geäussert. Die linke Schulter und der linke Daumen seien daher vermindert belastbar. Da in den Röntgenaufnahmen keine strukturellen Veränderungen ersichtlich seien, müssten die in vorgeneigter Position geklagten Kreuzschmerzen als muskulär bedingt interpretiert werden, welche durch entsprechendes Training vermeidbar seien. Eine einhändige Arbeit in der angestammten Tätigkeit (Tragen eines Tabletts mit der linken Hand) sei aufgrund des Vorgenannten nicht mehr zumutbar. Ebenso wenig das Tragen von Gewichten von über 15kg. Eine angepasste leichte bis mittelschwere Arbeit (10 bis 15kg) sei jedoch ganztags zumutbar. Dabei sollten Arbeiten über Schulterhöhe nur selten (maximal eine halbe Stunde pro Tag) und vorgeneigtes Stehen oder Sitzen nur manchmal (maximal drei Stunden pro Tag) vorkommen. Das Sitzen sollte regelmässig unterbrochen werden und Tätigkeiten, welche einen hohen Kraftaufwand erforderten und hohe Anforderungen an die Greifkraft des linken Daumens stellten, seien zu vermeiden (Urk. 6/36/8-10).
4.
4.1 Das Gutachten basiert auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/35/2 ff., Urk. 6/36/2 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 6/35/8 ff., Urk. 6/36/4 ff.). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und begründet. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm grundsätzlich Beweiswert zu. Soweit die Gutachter jedoch auf eine relevante Einschränkung insbesondere in psychischer Hinsicht schliessen, kann ihnen aufgrund der nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden.
4.2
4.2.1 Dr. B.___ sah die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl psychischer Belastungen, wie etwa finanziellen Problemen, dem Verlust der Arbeitsstelle, der Erkrankung ihres Vaters und Streit in der Familie begründet. Er hielt fest, diese seit November 2014 bestehende Symptomatik sei eindeutig auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen und schloss daher eine eigenständige depressive Störung aus (vgl. E. 3.2). Diese Einschätzung wurde bereits von den zuvor behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin geteilt. So hielten F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.___, Psychotherapeutin SBAP, in ihrem Bericht vom 23. Juni 2015 fest, dass infolge des Verlustes des Arbeitsplatzes und des Scheiterns von Arbeitsbemühungen der Kompensationsmechanismus der Beschwerdeführerin zusammengebrochen sei, mit welchem sie Selbstwert, Sozialkontakte und Selbstwirksamkeitserfahrung habe aufrechterhalten können. Mit der belastenden Situation der Erwerbslosigkeit könne die Beschwerdeführerin - auch altersbedingt – nicht umgehen, weshalb sie nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 6/9/9). Auch in einem weiteren Bericht (undatiert) notierten F.___ und G.___, das traumakompensatorische Schema der Beschwerdeführerin zur Ablenkung und Verdrängung sei durch den Verlust der Arbeit zusammengebrochen. Zudem könne diese die Anforderungen im Gastronomieservice des 1. Arbeitsmarktes auch altersbedingt nicht mehr erfüllen (Urk. 6/15/3). In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 führten sie sodann aus, die Beschwerdeführerin habe grosse Mühe damit, allein zu sein. Der Verlust der Arbeitstätigkeit habe für diese auch einen Verlust der kulturellen (Gruppen-)Identität bedeutet (Urk. 6/26/4). Auch die Tagesklinik der Universitätsklinik H.___ hielt im Bericht vom 5. Juni 2015 fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin infolge des Arbeitsplatzverlustes eine depressive Symptomatik. Nebst finanziellen Problemen und Konflikten mit den Kindern notierten die dortigen Ärzte auch ein Alleinsein der Beschwerdeführerin, welches sie belaste (Urk. 6/15/6). Im Bericht vom 27. Juni 2016 notierten die Ärzte der H.___, die Beschwerdeführerin mache sich vor allem Sorgen um die Zukunft (Urk. 6/23/3). Das Sanatorium I.___, in welchem die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2016 bis 4. März 2016 stationär behandelt wurde, hielt in seinem Bericht vom 9. Mai 2016 fest, die Entstehung der depressiven Symptomatik sei auf die Scheidung vom zweiten Ehemann, den Verlust der Arbeitsstelle, private Schulden und den Tod des Vaters zurückzuführen (Urk. 6/26/9). Dass die depressive Symptomatik von psychosozialen Faktoren, insbesondere der Erwerbssituation abhängig ist, lässt sich auch daran erkennen, dass nach der kurzzeitigen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit 2014 die Symptomatik gebessert und sich mit erneuter Arbeitslosigkeit wiederum verschlechtert hatte (vgl. Urk. 6/20/2 und Urk. 6/26/9). Auch nachdem sich die Beschwerdeführerin in der stationären Therapie gut hatte erholen können, verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand nach der Entlassung aufgrund von Konflikten mit ihrem Partner und dem Auszug der Kinder erneut (Urk. 6/23/3 und Urk. 6/26/12). Schliesslich hatten die Ärzte der H.___ im Juni 2015 festgehalten, die depressive Symptomatik sei im Rahmen einer Anpassungsstörung einzuordnen und durch den Wegfall von Belastungsfaktoren und durch die Tagesstrukturierung sei die Symptomatik vollständig remittiert (Urk. 6/15/9).
Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte psychische Leiden ist gemäss den aufliegenden Akten schwergewichtig durch psychosoziale Belastungsfaktoren bedingt und entspricht keiner eigenständigen depressiven Störung (vgl. E. 3.2). Ein solch psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar eine medizinische Diagnose, jedoch keine Invalidität zu begründen (vgl. E. 1.3). Die auf psychosozialen Faktoren beruhende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 127 V 294 E. 5a. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie mithin ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2.3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ändert daran auch nichts, dass nach BGE 143 V 409 und 418 sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2). Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Gesundheitsschaden im Sinne des Invalidenversicherungsrechtes vor. Eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit anhand der Standardindikatoren erübrigt sich daher grundsätzlich.
4.2.2 Selbst wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit anhand der Indikatoren überprüft würde, resultierte daraus keine invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Leiden. Eine solche Überprüfung erfolgte im Gutachten selbst nicht, da es vom 24. November 2016 datiert und damit vor der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren bei sämtlichen psychischen Erkrankungen erstellt wurde. Ein solches vor der Rechtsprechungsänderung eingeholtes Gutachten verliert jedoch nicht einfach seinen Beweiswert, vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Das Gutachten enthält Angaben zu sämtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.3), weshalb eine schlüssige Beurteilung der Gesundheitsschädigung gestützt darauf möglich ist.
Dr. B.___ stellte einen weitgehend unauffälligen Befund fest und die testpsychologischen Ergebnisse im MADRS-Test waren asymptomatisch. Der Gutachter diagnostizierte aufgrund der Untersuchung lediglich eine Dysthymia und einen schädlichen Nikotingebrauch (E. 3.2). Eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) zeichnet sich dadurch aus, dass die langdauernde, depressive Verstimmung niemals oder nur selten ausgeprägt genug ist, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F34.1 S. 183). Angesichts dessen sowie mit Blick auf die diversen psychosozialen Faktoren, welche das Leiden der Beschwerdeführerin massgeblich beeinflussen, kann nicht von einer schweren Ausprägung des Krankheitsgeschehens ausgegangen werden. Eine Therapieresistenz ist sodann nicht ausgewiesen; der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbesserte sich jeweils bei Aufnahme und Durchführung einer Therapie, sei dies die ambulante Psychotherapie als auch die (teil)stationäre Behandlung (vgl. Urk. 6/35/12). Komorbiditäten, welchen ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre, ergeben sich aus dem Gutachten nicht. Dr. B.___ notierte, bei der Beschwerdeführerin bestünden viele persönliche und intellektuelle Ressourcen. Insbesondere von ihren Kindern erfährt sie ausserdem Unterstützung und es besteht ein guter Kontakt. Ihr Aktivitätsniveau ist unauffällig und die soziale Interaktion erhalten (E. 3.2). Sofern die Beschwerdeführerin demnach durch die geklagten Leiden in ihrer Leistungsfähigkeit tangiert sein sollte, verfügt sie über genügend Kompensationspotentiale (Ressourcen), um einer funktionellen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit entgegenzuwirken. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liesse sich daher auch angesichts der Indikatorenprüfung nicht erhärten. Dies deckt sich mit der Feststellung von Dr. B.___, dass die von ihm erhobenen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen (E. 3.2). Einer wie von ihm erwähnten Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der tagesklinischen Behandlung (vgl. E. 3.2) fehlt es mithin an der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz. Mangels psychiatrischen Gesundheitsschadens ist damit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
An dieser Einschätzung vermag auch das im Beschwerdeverfahren aufgelegte Schreiben vom 12. September 2017 (Urk. 3) von F.___ nichts zu ändern. Dieser nennt keine neuen Befunde oder Erkenntnisse, welche die gutachterliche Diagnose und Einschätzung in Frage zu stellen vermöchten.
4.3 In somatischer Hinsicht beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen im Schultergürtelbereich (insbesondere links), mit welchen eine Bewegungseinschränkung einherging. Dies wurde von den rheumatologischen Gutachtern als frozen shoulder interpretiert (E. 3.3). Der Röntgenbefund der linken Schulter vom 13. April 2016 war unauffällig (Urk. 6/36/7). Aufgrund der Schmerzen im linken Daumensattelbereich, welche bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit geklagt wurden, stellten die Gutachter den dringenden klinischen Verdacht einer Rhizarthrose. Die geklagten Kniebeschwerden wurden als femoropatelläre Kniebeschwerden interpretiert. Als Folge der erhobenen Befunde erachteten die Gutachter eine einhändige Tätigkeit wie auch das Tragen von Gewichten über 15kg als nicht mehr zumutbar (E. 3.3). Die geklagten Kreuzschmerzen konnten in den Röntgenaufnahmen vom 10. Oktober 2016 keinen strukturellen Veränderungen zugeordnet werden (Urk. 6/36/7). Die Gutachter charakterisierten diese deshalb als muskulär bedingt (E. 3.3). Da dieselben durch entsprechendes Muskeltraining vermeidbar sind, kommt ihnen keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Der Beschwerdeführerin sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längere Arbeiten über Schulterhöhe und ohne häufiges Vorneigen sowie Tätigkeiten unter Vermeidung von hohem Kraftaufwand und hohen Anforderungen an die Greifkraft des linken Daumens ebenso zumutbar wie auch - unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - weiterhin eine Tätigkeit im Gastronomiebereich (z.B. in einem Café, Altersheim oder leichtem Service; Urk. 6/36/11). Da sie gemäss Erwerbsbiographie einzig Tätigkeiten ausübte, welche aufgrund der Einkommenshöhe (vgl. Urk. 6/1, Urk. 6/4/5) Hilfsarbeitertätigkeiten entsprachen und ihr solche unverändert zumutbar sind, erfährt die Beschwerdeführerin auch bei Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit keinen Einkommensverlust, welcher einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint.
5. In Anbetracht der Erwägungen ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier