Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00960
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 20. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene X.___ arbeitete zuletzt seit dem 1. März 2004 bei der Y.___ als Produktionsmitarbeiterin bei einem 73%-Pensum und ging gleichzeitig während 10 Stunden pro Woche einer Reinigungstätigkeit in einem Privathaushalt nach (Urk. 11/7 und Urk. 11/13). Am 10. Mai 2004 erlitt sie einen Arbeitsunfall mit Hyperflexion des rechten Handgelenks (Urk. 11/2). Die SUVA-Unfallversicherung trat auf den Schaden ein, gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld und liess die Versicherte am 3. Oktober 2006 kreisärztlich untersuchen (Urk. 11/8). Nachdem beide Arbeitsverhältnisse aufgelöst worden waren, meldete sich X.___ am 21. März 2007 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2008 wies die SUVA die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 24. Juli 2007 ab, womit die Versicherungsleistungen per 31. August 2007 terminiert worden waren (Urk. 11/22 S. 4-5 und Urk. 11/23). Die Versicherte trat im August 2007 eine Arbeitsstelle als Nail-Designerin bei einem 50%-Pensum an (Urk. 11/31). Die IV-Stelle liess X.___ durch Dr. med. Z.___ M.H.A., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 17. Juli 2008, Urk. 11/28). Am 25. Februar 2009 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Abklärungsbericht vom 27. Februar 2009, Urk. 11/35). Mit Verfügung vom 4. August 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen nach der allgemeinen Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 11/50
1.2 Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/59 ff.) und klärte wiederum die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Dabei liess die IV-Stelle erneut eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 31. Mai 2013, Urk. 11/80) und X.___ durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, rheumatologisch und durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (rheumatologisches Gutachten vom 5. Juni 2014, Urk. 11/76, und psychiatrisches Gutachten vom 15. Juni 2014, Urk. 11/77). Mit Schreiben vom 19. August 2014 legte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Durchführung einer regelmässigen fachpsychiatrischen Therapie auf (Urk. 11/83). Mit Verfügung vom 25. November 2014 reduzierte die IV-Stelle zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 45 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente (Urk. 11/93, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente).
1.3 Im Rahmen des im März 2016 abermals erhobenen Revisionsverfahrens (Urk. 11/97 ff.) aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das bidisziplinäre (Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten der C.___ Begutachtung D.___ vom 31. Dezember 2016 (Urk. 11/122). Mit Vorbescheid vom 7. April 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die Rente aufzuheben (Urk. 11/125). Dagegen erhob X.___ am 22. Mai 2017 Einwand (Urk. 11/129-130). Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 34 % per Ende August 2017 auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 12. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr unter ersatzloser Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2017 weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bohren als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Eingabe vom 28. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 7-8, unter Verweis auf die bereits beschwerdeweise eingereichten Belege, Urk. 3/3-11). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-143). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen verbessert hätten. So sei die Beschwerdeführerin seit September 2016 in einer ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, wobei die ausgeübte Tätigkeit als Nail-Designerin einer solchen entspreche.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesundheitszustand in keiner Weise revisionsrechtlich relevant verbessert habe. Im Rahmen der Eventualbegründung kritisierte sie die für die Invaliditätsbemessung neu verwendeten Einkommen (Urk. 1).
3.
3.1 Der mit Verfügung vom 4. August 2008 (Urk. 11/50) rückwirkend ab 1. April 2006 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Juli 2008 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. April 2009, Urk. 11/36 S. 5):
3.1.1 Im Bericht der E.___ vom 21. März 2006 (Urk. 11/18), wo sich die Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 1. März 2006 zur stationären Rehabilitation aufhielt, wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Unfall vom 10. Mai 2004: Hyperflexionstrauma des rechten Handgelenks mit kleiner zentraler radialer Rissbildung im verdünnten Discus triangularis sowie persistierender Reizzustand und chronisches Schmerzsyndrom im Handgelenk rechts, bei Austritt verstärkt
- Status nach depressiver Episode (zumindest leicht- bis mittelgradiger Ausprägung), unter medikamentöser/psychiatrischer Therapie gebessert; psychosoziale Belastungssituation durch Stellenverlust
Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen bezüglich wiederholten Krafteinsatzes beider Hände zu hoch seien. Auch die nebenberufliche Tätigkeit als Raumpflegerin sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz der rechten Hand sei ihr dagegen ganztags möglich.
3.1.2 Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 4. Januar 2005 hausärztlich behandelt, führte in seinem Bericht vom 18. Mai 2007 (Urk. 11/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Chronisches Schmerzsyndrom am rechten Handgelenk bei Status nach Hyperflexionstrauma (seit Mai 2004)
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittelgradig (seit August 2005)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Status nach depressiver Episode mit Hospitalisation in der G.___
- Status nach Resektion eines Handgelenk-Ganglions dorsal rechts am 24. August 2006
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Y.___-Hilfsarbeiterin (ohne Berufsausbildung) seit dem 19. April 2005 - mit Ausnahme des Zeitraumes vom 15. Juni bis 1. August 2005 - wechselnd zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen. In der bisherigen Tätigkeit sei sie seit dem 9. Januar 2006 zu 0 % arbeitsfähig. In einer angepassten, leichten Tätigkeit in Wechselbelastung bestehe seither eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, da die bisherigen Massnahmen erfolglos geblieben seien.
3.1.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2008 führte Dr. Z.___ folgende Diagnosen auf:
- Mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom und wechselhaftem Verlauf mit Partialresponse unter Medikamenten bei ausgeprägter Residualsymptomatik (ICD-10: F 32.11), wobei differential diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, zu erwägen sei
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
- Hinweise auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit histrionischen Zügen
Aufgrund der kognitiven Störungen, der Antriebsstörung, der Affektlabilität und verbunden mit einem ausgeprägten Morgentief mit Einschränkung der Durchhaltefähigkeit und allgemeinen Belastbarkeit sei von einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiterin am Fliessband, im Gastgewerbe und nun als Nail-Designerin von mindestens 40 %, eher 50 % und einer qualitativen Einschränkung von 10-20 % auszugeben. Die Beschwerdeführerin dürfte sich jetzt bei der Arbeit im Nail-Studio an der Grenze dessen bewegen, was sie leisten könne. Insgesamt sei somit von einer Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit von 50 % auszugehen. Auch in guten Phasen dürfte sie über längere Zeit nicht über 60 % liegen. Für körperliche leichte Tätigkeiten gelte die gleiche Arbeitsfähigkeit, wobei aus gutachterlicher Sicht die Beschwerdeführerin als Nail-Designerin eine geeignete Arbeitsstelle gefunden habe. Allenfalls wäre beim Arbeitseinsatz darauf zu achten, sollte die Arbeitsfähigkeit vermehrt gefährdet sein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Morgentiefs eher am Nachmittag denn am Vormittag arbeite. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dürfte sich seit dem Unfall, massgeblich aber gegen Ende der Anstellung bei der Y.___ mit der Kündigung und der Entwicklung einer depressiven Störung Anfang 2006 entwickelt haben und danach bei insgesamt kaum über 50 % gelegen haben.
An Faktoren zur Beurteilung der zumutbaren Willensanspannung bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (sogenannte Foerster-Kriterien) seien die Komorbidität mit einer mittelschweren Depression, die Therapieresistenz respektive angebliche Verschlimmerung der Schmerzsymptomatik, auch nach zwei Rehabilitationsaufenthalten und Physiotherapien, möglicherweise ein gewisser sozialer Rückzug, der nicht objektiviert sei, zu nennen.
Zur Bedeutung psychosozialer Faktoren sei zu erwähnen, dass soziale Faktoren (Eheproblematik, Arbeitslosigkeit, Kinderlosigkeit) zu Beginn der Erkrankung eine massgebliche Rolle gespielt haben dürften, wobei vermutlich schon eine gewisse Vulnerabilität (Persönlichkeit, frühere belastende Erlebnisse in der ersten Ehe) vorgelegen hätten. Relativ rasch, spätestens im Verlauf des Jahres 2006, habe sich aus einer durch die Belastungen entstandenen Anpassungsstörung ein eigenständiges Krankheitsbild im Sinne einer mittelschweren Depression neben der Schmerzstörung entwickelt. Eine detaillierte seriöse „Faktorenanalyse" sei bei einer Wechselbeziehung von biologischen, sozialen und psychologischen Faktoren nicht möglich, ebenso wenig genaue Zeitangaben, ab wann die nicht sozial bedingten Faktoren eine weit überwiegende Rolle angefangen hätten zu spielen. Hinweise auf ein Suchtgeschehen fänden sich jedenfalls nicht.
3.1.4 Die RAD-Ärzte Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Praktischer Arzt, hielten in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2008 (Urk. 11/36 S. 5) fest, dass gesamthaft aus versicherungsmedizinischer Sicht ein somatisch-psychischer Gesundheitsschaden bestehe. So sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2006 für schwere körperliche Arbeiten, wie die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Produktion, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ab Januar 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Das Ressourcenprofil umfasse eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben, Tragen oder Transportieren von Lasten mehr als 10 Kilogramm in Wechselbelastung ohne wiederholten Krafteinsatz der rechten Hand. Die Tätigkeit sollte zeitlich flexibel ohne permanenten Termin- und Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Auffassungsvermögen sein. Laut Gutachten sei die derzeitige Tätigkeit im Nagelstudio als angepasst zu sehen.
3.2 Die Verfügung vom 25. November 2014, mit welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens 2012 die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente reduziert wurde (Urk. 11/93), stützte sich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk.11/76) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 15. Juni 2014 (Urk. 11/77, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. August 2014, Urk. 11/82 S. 4-5).
3.2.1 Im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 11/76) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Rechtsseitiges Halbseitenkörperschmerzsyndrom mit Betonung des rechten oberen Körperquadranten ohne organische Ursache mit/bei
- Status nach Hyperflexionstrauma rechtes Handgelenk am 10. Mai 2004
- Status nach Ganglionentfernung und lokaler Synovektomie rechtes Handgelenk bei okkultem Handgelenksganglion dorsal rechts am 24. August 2006
Es bestehe eine Schmerzschwellenstörung. Bei dieser Schmerzschwellenstörung seien körperliche Schwerarbeiten nicht zulässig, jegliche anderen Tätigkeiten seien dagegen zulässig. Aufgrund des eher grazilen Habitus der Beschwerdeführerin sei es sicherlich sinnvoll, dass sich ein Belastungsprofil nicht vorwiegend im mittelschweren Bereich, sondern eher im leichten Bereich bewege.
Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe, sei festzuhalten, dass subjektiv die Beschwerden im Sinne einer Ausweitung auf den ganzen rechten Körper zugenommen hätten. Objektiv hätten sich die Befunde weder verbessert noch verschlechtert. Sie seien somatisch schon immer bescheiden gewesen.
3.2.2 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 15. Juni 2014 (Urk. 11/77) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.0/1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei zu sagen, dass gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten, beim Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 %, wobei ein Mittelwert dann 35 % qualitative Funktionseinbussen betrage. Dabei seien eine Müdigkeit, eine Antriebsminderung wie auch eine generell reduzierte Belastbarkeit berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sei doch noch in der Lage, mehreren Tagesaktivitäten nachzugehen, was nicht möglich wäre, würde eine regelrechte schwere oder ausschliesslich mittelgradige depressive Störung vorliegen. So sei sie in der Lage, mehreren Haushaltstätigkeiten nachzugehen, auch mit ihrem Sohn regelmässig zum Spielplatz zu gehen und dort zu spielen. Sie fliege jährlich einmal für mehrere Wochen in ihre Heimat nach Portugal und treffe mit einiger Regelmässigkeit auch einen Teil ihrer Geschwister. Im objektiven Psychostatus zeige die Beschwerdeführerin in einzelnen jener Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, so äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Ressourcen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit, pathologisch ausgelenkte Befunde - teilweise im leichten, teilweise im mittelgradigen Ausmass, sodass auch aus objektiver Sicht die innerpsychische Vitalität in leicht- bis mittelgradigem Ausmass beeinträchtigt zu sein scheine. Bei den zu würdigenden Foerster-Kriterien beim Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zeige sich, dass eine relevante psychiatrische Komorbidität vorliege; es lägen chronische körperliche Erkrankungen vor; es sei zu einem teilweisen sozialen Rückzug gekommen, nicht aber in sämtlichen sozialen Bereichen; die Körperschmerzen schienen weitgehend therapierefraktär zu sein; die Beschwerdeführerin stehe aber seit vielen Jahren nicht mehr in einer psychiatrischen Behandlung und werde auch nicht antidepressiv mediziert. Zusammenfassend könne also gesagt werden, dass einzelne dieser Foerster-Kriterien erfüllt seien, sodass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr eine vollumfängliche aktive Willensleistung aufbringen könne, um ihre Körperschmerzen zu überwinden. Die sich daraus ergebenden qualitativen Funktionseinbussen seien aber bereits in denjenigen mitberücksichtigt, die sich aus der mittelgradigen depressiven Episode ergäben. Auch die Diskussion der sogenannten ICF-Kriterien (International Classification of Functioning) ergebe, dass einzelne ICF-Kriterien defizitär ausfallen, während die Mehrheit dieser Kriterien doch unauffällig blieben, sodass die Gesamtbeurteilung dieser ICF-Kriterien in gutem Einklang stehe mit den versicherungsmedizinischen Richtlinien der SIM, wonach aus psychiatrischer Sicht qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 35 % vorlägen (S.16 f.).
Dr. Z.___ habe in seinem Gutachten vom 17. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, eher 50 % und einer qualitativen Einschränkung von 10-20 % beschrieben. Heute ergebe sich eine andere Beurteilung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und daher entsprechend auch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die attestierte Arbeitsfähigkeit könne ab hiesigem Untersuchungsdatum festgelegt werden. Im Vergleich mit den Befunden im Gutachten von Dr. Z.___ im Jahre 2008 ergebe sich heute eine doch leicht verbesserte psychische Verfassung (S. 18).
Im Rahmen der gesamtmedizinischen (psychiatrisch-rheumatologischen) Konsensbeurteilung (Urk. 11/79) wurde festgehalten, dass die zuletzt teilzeitlich als Nail-Designerin tätige Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung aus rheumatologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht zu 65 % arbeitsfähig sei. Damit gelte die psychiatrische Beurteilung. An der ersten Stelle sei sie Betriebsmitarbeiterin gewesen, wozu kein genaues Profil vorliege, weswegen eine Beurteilung aus rheumatologischer Sicht schwieriger sei und auf die Limiten für eine Verweistätigkeit verwiesen werde, während aus psychiatrischer Sicht auch dabei eine Arbeitsfähigkeit von 65 % bestehe. Für die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelte wiederum die psychiatrische Beurteilung einer 65%igen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Limiten aus rheumatologischer Sicht, wonach das Profil einer Verweistätigkeit eine Tätigkeit im leichten bis gelegentlich mittelschweren Bereich umfasse, wobei es sicherlich günstig sei, wenn sie in einem körperlich leichten Profil arbeiten könne, das heisse sie könne bis 10 Kilogramm heben, stossen oder ziehen, vereinzelt sogar bis 15 Kilogramm, vorwiegend jedoch im Bereich bis 10 Kilogramm. Sie könne nicht dauernd in Zwangsstellungen - wie dauernd vornübergebeugt, nur sitzend, nur stehend, nur mit dauernd inklinierter oder reklinierter HWS - arbeiten. Unter adäquater Therapie (ambulant-psychiatrische Behandlung mit optimaler antidepressiver Medikation) sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 80 % möglich.
3.2.3 Dr. med. H.___, Fachärztin Innere Medizin, Vertrauensärztin SGV und zertifizierte Gutachterin nach SIM, hielt in ihrer RAD-Stellungnahme vom 29. Juli 2014 (Urk. 11/82 S. 4-5) fest, dass auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ vom 5. respektive 15. Juni 2014 (vgl. E. 3.2.1-2) abgestellt werden könne. Demnach habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leicht gebessert. Ein schwerer psychischer Gesundheitsschaden zeige sich in keinerlei objektiven Untersuchungsbefunden. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung seien die qualitativen Funktionseinbussen bereits in der mittelschweren depressiven Episode ausreichend berücksichtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 65 % arbeitsfähig. Unter adäquater Therapie sei eine Steigerung auf die bis zu 80 % durchaus möglich. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte bis allenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Gesamthaft ergebe sich somit eine 65%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die bisherige Tätigkeit als Nail-Designerin als angepasste Tätigkeit angesehen werden könne. Da der psychische Gesundheitszustand besserungsfähig sei, sei eine regelmässige fachpsychiatrische Therapie als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen.
3.3 Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) bildet das bidisziplinäre C.___-Gutachten vom 31. Dezember 2016 (Urk. 11/122, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. April 2017, Urk. 11/124 S. 3 f.), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F 33.0)
Folgende Diagnosen würden sich qualitativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken:
- Chronische Handgelenksbeschwerden rechts, Verdacht auf früharthroti sche Symptomatik
- klinisch keine entzündliche Reizung, keine Beweglichkeitseinschränkung
- radiomorphologisch degenerative Veränderungen am TFCC und Rissbildung im Discus triangularis, intakte karpale Band- und Knochenstrukturen aktuell ohne Arthrosezeichen konventionell- radiologisch (MRI vom 2. Juni 2005, Röntgen vom 21 September 2016)
- Chronisches zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom rechts
- klinisch frei bewegliche HWS, muskuläre Dolenzen und Verspannungen
- radiomorphologisch diskrete Bandscheibenprotrusionen mehrsegmental C4 bis C7 ohne Stenosierungen (MRI vom 21. April 2015)
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- klinisch frei bewegliche LWS, endphasig leicht schmerzhaft
- peripelvine Weichteildolenzen rechts-gluteal und im rechten Trochanterbereich
- radiologisch lumbosakrale Übergangsanomalie ohne signifikante degenerative LWS-oder Hüftgelenksveränderungen (Röntgen vom 21. September 2016)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Status nach Hyperflexionstrauma des rechten Handgelenkes am 10. Mai 2004
- Status nach operativer Entfernung eines okkulten dorsalen scapholunären Handgelenksganglions rechts am 24. August 2006 mit lokaler Synovektomie
- Epicondylopathia humeri radialis rechts
Aus rheumatologischer Sicht sei das von der Beschwerdeführerin beklagte Beschwerdebild und insbesondere die daraus abgeleitete Leistungsunfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates im geltend gemachten Ausmass nicht nachzuvollziehen. Im Gegensatz zum Rheumatologen Dr. A.___ im Jahre 2014 zeige sich derzeit weniger eine diffuse Halbseitenschmerzsymptomatik als vielmehr eine mehreren Schmerzregionen zuzuordnende Beschwerdekonstellation mit befundlich allerdings wenig die geltend gemachten Beschwerden erklärenden Auffälligkeiten. Die Handgelenksbeschwerden seien mit den bisher erhobenen Befunden nicht vollumfänglich erklärbar, das Maximum der palpatorischen Dolenzen liege radiokarpal und nicht im Bereich der im MRI von 2005 seinerzeit festzustellenden Weichteildegeneration des TFCC-Komplexes. Eine gewisse früharthrotische Handgelenksveränderung sei nicht auszuschliessen, konventionell-radiologisch fänden sich aber dafür derzeit (noch?) keine Hinweise, auf die Durchführung eines MRIs sei angesichts der klinisch geringen funktionellen Auffälligkeit verzichtet worden. Zeichen für ein entzündlich-rheumatisches Leiden beständen keine. Für die im Nacken-Schulterbereich, an Oberarm und Unterarm rechts beklagten Beschwerden fänden sich ebenfalls nur teilweise die Symptomatik erklärende muskuläre Dolenzen und Verspannungen, letztere neu gegenüber der gutachterlichen Befunderhebung von 2014. Nacken und Schulter rechts seien klinisch frei beweglich und schichtbildgebend habe die HWS im Jahr 2015 nur geringe degenerative Segmentveränderungen gezeigt, sodass die gesamte muskuläre Verspannung und Schmerzhaftigkeit von Nacken, Schulter und Arm rechts mit degenerativen Veränderungen nicht zu erklären seien, sondern von einer teils wohl fehlbelastungs-, teils dekonditionierungsbedingten Muskelverspannung auszugehen sei. Passend dazu habe die Beschwerdeführerin während der Anamnese und phasenweise während der Untersuchung ein eigenartiges „Fehlverhalten" mit unruhigen, teils auch ausgreifenden Arm- und Handbewegungen rechts, allenfalls interpretierbar als Verdeutlichungsverhalten, gezeigt. Es fänden sich weiter eine leichtere radiale Epicondylopathie am rechten Ellenbogen. Nicht vollständig erklärbar sei die muskuläre Dolenz peripelvin rechts, allenfalls sei sie auf eine spondylogene Beschwerdesymptomatik oder aber auch auf eine muskuläre Fehlinnervation bei allfälliger Überbeweglichkeit beider Hüftgelenke zurückzuführen. Möglicherweise spiele auch eine gewisse Fehlstatik der unteren Extremitäten mit Valgus-Knicksenkfuss-Bildung und beginnender Grosszehengrundgelenksarthrose bei den Beschwerden des Beckenbereichs insgesamt mit eine Rolle. Die aktuell etwas andere diagnostische Etikettierung der Beschwerden der Beschwerdeführerin gegenüber der gutachterlichen Beurteilung von 2014 durch Dr. A.___ folge eher dem Konzept einer an mehreren Regionen des Bewegungsapparates lokalisierten Schmerzsymptomatik („Regional Pain Syndrome") als einer fibromyalgieformen diffusen „Halbkörperschmerzsymptomatik", indem aktuell befundlich doch mehrere fokale Auffälligkeiten, wenn auch geringer Ausprägung, feststellbar seien mit einem gewissen Mass an umschriebener Ausprägung und Zuordnung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Das deutlich über das somatisch erklärbare hinausgehende Schmerzerleben werde im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung interpretiert, welche in Zusammenhang mit der rezidivierenden Depression zu sehen sei. Die psychiatrischen Einschränkungen seien gering. Insgesamt sei hier eher eine leichte Besserung eingetreten.
Die objektivierten Befunde/Diagnosen zeigten folgende funktionelle Auswirkungen: Somatisch sei der Beurteilung des vorbegutachtenden Rheumatologen Dr. A.___ von 2014 insofern zu folgen, als dass die festzustellenden Veränderungen des Bewegungsapparates nur sehr gering seien und diese das Ausmass an Beschwerdeintensität, geltend gemachtem Leiden und daraus abzuleitender muskuloskelettärer Funktionseinschränkung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erklären könnten. Der muskuloskelettäre Gesundheitszustand sei gegenüber 2014 insgesamt als weitgehend unverändert einzustufen und der damaligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin könne auch jetzt weitgehend gefolgt werden. Nicht-muskuloskelettäre Faktoren dürften nach wie vor das Ausmass an perzipierter Leidensintensität, Schmerzwahrnehmung und de facto-Einschränkung in Aktivität und Partizipation, wie sie auch jetzt anamnestisch eruierbar seien, signifikant mitbestimmen. Psychiatrisch falle vor allem eine hohe Selbstlimitierung auf, indem die Beschwerdeführerin von einer reduzierten Belastbarkeit ausgehe, welche sich in einem von ihr gewählten 50%igen Arbeitspensum widerspiegele. Allerdings sei diese hohe Limitierung aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es bestehe zudem die Überzeugung, dass aufgrund der Schmerzen eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht möglich sei. Dies spiegle am ehesten das Krankheitsverständnis der Beschwerdeführerin wieder, ohne hierdurch validiert zu sein. Zudem seien die genannten Beschwerden stark schwankend und die Einschränkungen tagesformabhängig. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich an wechselnde Situationen am Arbeitsplatz anzupassen und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, könne somit eingeschränkt sein. Im privaten Bereich sei die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im Haushalt und bei der Kinderbetreuung durch Familienangehörige angewiesen. Die hauptsächliche Unterstützung erhalte sie von ihrer Schwägerin und ihrem Exmann. Insbesondere am Wochenende übernehme ihr Exmann die Betreuung des Kindes, da sie hinsichtlich kindgerechter Aktivitäten körperlich stark eingeschränkt sei. Darunter leide auch ihr Sohn und verursache bei ihr Schuldgefühle. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, Freizeitaktivitäten wahrzunehmen und im Rahmen sozialer Verpflichtung spontan Verhalten zu initiieren sei als eingeschränkt zu betrachten. Bei den im Rahmen des Komplexes «sozialer Kontext» zu prüfenden Belastungsfaktoren sei die stark eingeschränkte Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin - bei mehrfach gescheiterten ambulant-psychiatrischen Behandlungsversuchen inklusive Medikamenteneinstellung - zu sehen. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein Krankheitskonzept, welches auch eine psychische Ursache ihrer Beschwerden beinhalte. Die Wahrnehmung hinsichtlich der Schmerzstörung sei passiv ausgerichtet und eine positive Beeinflussbarkeit, beispielsweise durch Medikation und psychotherapeutische Massnahmen, werde nicht in Betracht gezogen. Die therapeutische Erreichbarkeit sei somit als stark limitiert zu betrachten. Als positiv sei die gute familiäre Anbindung der Beschwerdeführerin mit regelmässigen Kontakten zum Exmann und der Schwägerin anzusehen. Auch die Erziehung und Versorgung des Sohnes werde von der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Bereichen, trotz der durch die Schmerzstörung bedingten Beschwerden, selbstständig übernommen, welches sozialen Rückzugstendenzen entgegenwirke. Die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchungssituation selbstbewusst und temperamentvoll gewirkt und sich bezüglich vermeintlicher Enttäuschungen, welche sie in ihrer Behandlung erfahren habe, nachtragend und gekränkt gezeigt. Es finde sich jedoch in der Biographie eine gute Flexibilitäts- und Anpassungsleistung vor dem Hintergrund einer Migration und beruflicher Neuorientierung nach Unfall bei persistierenden Beschwerden. Es finde sich kein Anhalt für eine tiefgreifende Störung im Fühlen, Denken und Handeln, wie es für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 als allfällig relevanter Persönlichkeitsfaktor - erforderlich wäre. Bei der Konsistenzprüfung fänden sich zwar deutliche Diskrepanzen zwischen dem (geringen) Ausmass an klinischer und radiomorphologischer Befundausprägung und der geltend gemachten Leidensintensität, doch zeigten sich im Motilitätsbild und in der Kooperation während der Untersuchung kaum Hinweise auf ein Aggravationsverhalten oder eine Verdeutlichungstendenz - mit Ausnahme der eigenartigen Bewegungen vor allem mit dem rechten Arm, aber auch mit Nacken und Kopf während der Anamneseerhebung und teilweise während des Untersuchungsganges. Die von der Beschwerdeführerin mit einer Intensität zwischen VAS 9 und VAS 10 beschriebenen Schmerzen in der rechten Hand seien weder im angegebenen Ausmass noch in Form einer Bewegungseinschränkung im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung in diesem Mass objektivierbar gewesen. Zusätzlich habe sie keine massgeblichen Einschränkungen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Kosmetiksalon aufgrund der Schmerzsymptomatik angegeben. Im Rahmen ihres reduzierten Pensums scheine es ihr zu gelingen, die ihr aufgetragenen Tätigkeiten zu erfüllen. Es sei davon auszugeben, dass die Schmerzintensität von der Beschwerdeführerin tatsächlich in diesem Ausmass vor dem Hintergrund ihrer Schmerzstörung wahrgenommen werde und dass allenfalls unbewusste Verdeutlichungstendenzen in der Beschreibung der Beschwerden beständen. Es müsse zudem unklar bleiben, inwieweit sich eine psychosoziale Belastungssituation, beispielsweise durch ein konfliktbehaftetes Verhältnis zum Exmann, auf den Krankheitsverlauf auswirke. Im Gegensatz zu den vorherigen Begutachtungen habe die Beschwerdeführerin aktuell nicht über diese Beziehung sprechen wollen. In der Untersuchung habe sich kein Anhalt für Aggravations- oder Simulationstendenzen ergeben.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine relevante Verschlechterung, allenfalls eher etwas geringer ausgeprägte Depressivität bei jedoch naturgemäss schwankender Ausprägung der rezidivierenden depressiven Störung. Aus rheumatologischer Sicht zeige sich im Wesentlichen ein unveränderter Zustand bei einer geringen Verschiebung der Akzentuierung, jedoch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und damit weiterhin volle Arbeitsfähigkeit in angepasster (auch bisheriger) Tätigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht könne in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Kosmetiksalon eine Arbeitsfähigkeit zu 70 % angenommen werden. Trotz einer geringen Verbesserung der Depressionssymptomatik von einer leicht bis mittelgradigen Episode zu einer leichtgradigen depressiven Episode im Vergleich zum Vorgutachten von 2014, könne nicht von einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies sei mit der fortgeschrittenen Chronifizierung der Schmerzstörung, unter anderem auch durch die fehlende Behandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin, zu begründen.
4.
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenreduzierenden Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 11/93) und der am 19. Juli 2017 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) anspruchserheblich verbessert hat.
4.2 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt.
4.3 Das bidisziplinäre C.___-Gutachten vom 31. Dezember 2016 (Urk. 11/122) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären C.___-Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
4.4 Unstrittig ist, dass aus rheumatologischer Sicht der somatische Gesundheitszustand im Vergleich zu 2014 weitgehend unverändert geblieben ist. So wurde explizit festgehalten, dass es zwar zu einer geringen Verschiebung der Akzentuierung der Beschwerden gekommen sei, doch habe sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, sodass weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster (und bisheriger als Nail-Designerin) Tätigkeit bestehe (vgl. Urk. 11/122 S. 11, mit Verweis auf das Anforderungsprofil, S. 12).
4.5 Im Vergleich mit der medizinischen Ausgangslage gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 15. Juni 2014 (vgl. E. 3.2.2) lässt sich dem C.___-Gutachten vom 31. Dezember 2016 (vgl. E. 3.3) keine für eine Revision vorausgesetzte wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.2) entnehmen. Bereits Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode, sowie eine somatoforme Schmerzstörung und attestierte der Beschwerdeführerin - nach eingehender Prüfung sowohl der damals massgeblichen Foerster-Kriterien als auch der ICF-Kriterien - aus psychiatrischer Sicht eine qualitative Funktionseinbusse von 35 %, woraus eine 65%ige Arbeitsfähigkeit resultierte.
Im C.___-Gutachten kommt der begutachtende Psychiater nun zum Schluss, dass sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2014 um 5 % gesteigert habe und somit statt 65 % nun 70 % betrage. Die Prüfung der funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung erfolgte in Anwendung der für psychische Gesundheitsschäden massgeblichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281, BGE 143 V 418 sowie BGE 143 V 409 vgl. S. 9 ff.). Der Gutachter begründete diese minimal gesteigerte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einer - «allenfalls eher» (S. 11) - geringer ausgeprägten Depressivität. So habe sich die Depressionssymptomatik von einer leichten bis mittelgradigen Episode zu einer leichtgradigen depressiven Episode verbessert. Dabei wies sogar der begutachtende Psychiater selbst auf die naturgemäss schwankende Ausprägung einer rezidivierenden depressiven Störung. Eine nur unter Umständen («allenfalls») feststellbare geringere Depressivität genügt nicht, um eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu begründen. Mit einer nur um 5 % höher eingeschätzten Arbeitsfähigkeit kann nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden.
4.6 Demnach ist kein - anspruchsrelevant - verbesserter psychischer Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenverfügung vom 25. November 2014 ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt (vgl. vorstehend E. 1.4).
Da somit kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, entfällt auch eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs, weshalb weder der medizinische Sachverhalt noch die Arbeitsfähigkeit oder die Invaliditätsbemessung ohne Bindung an frühere - vorliegend insbesondere psychiatrische - Einschätzungen zu prüfen ist.
Da überdies eine geänderte Rechtsprechung für sich allein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellt (vgl. BGE 135 V 201 E. 6), bleibt auch kein Raum für eine seit der geänderten Rechtsprechung Ende November 2017 - spezifisch durch die Rechtsanwender - vorzunehmende Indikatorenprüfung (vgl. BGE 143 V 418).
4.7 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels eines ausgewiesenen verbesserten Gesundheitszustandes und damit mangels eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente hat.
5.
5.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bohren machte mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 einen Aufwand von 7.80 Stunden und Auslagen im Betrag von 59.-- geltend (Urk. 14), wobei dieser Aufwand als angemessen erscheint. Deshalb ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘917.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 1. Antrag) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'917.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger