Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00963


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 9. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967 in Ägypten, war nach Absolvierung einer Matura und eines Handelsdiploms im Touristikbereich tätig; nach der Heirat einer Schweizerin im Jahre 2003 und der Einreise in die Schweiz im Juli 2004 war er im Reinigungsdienst und zuletzt ab 1. September 2008 im Zwischenverdienst bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/28/27, Urk. 7/49, Urk. 1). Nachdem er am 27. Oktober 2011 auf dem Velo von einem Auto angefahren worden war (Urk. 7/4/197), erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung, Urk. 7/60). Im Jahr 2013 wurde die Ehe geschieden (Urk. 7/82/27).

    Am 8. Oktober 2012 hatte sich der Versicherte wegen des Unfalls vom 27. Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Nach Erlass eines Vorbescheids vom 24. September 2014 und den dagegen
erhobenen Einwänden (Urk. 7/41, Urk. 7/43) zog sie von der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 18. August 2016 bei (Urk. 7/82; mit Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94). Gestützt darauf verneinte sie nach Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/105-106) mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente oder auf berufliche Massnahmen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 11. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente für die Zeit ab 1. April 2013, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und subeventualiter die Zusprechung von beruflichen Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. In der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. November 2017 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 8), was den Parteien am 28. November 2017 mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter die Honorarnote vom 20. Dezember 2017 ein (Urk. 10-11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri-sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

1.1.3    Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (dazu E. 3) und auf Arbeitsvermittlung (E. 4). Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 basiert im Wesentlichen auf dem Z.___-Gutachten vom 18. August 2016 (Urk. 7/82; Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94).

    Im Rahmen der Begutachtung war der Beschwerdeführer am 11. und 14. Juli 2016 internistisch-rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 7/82/49 f.) eine symptomatische Epilepsie bei einer Temporallappenkompression durch ein Meningeom im Bereich der mittleren Schädelbasis sowie, ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Innenohrschwerhörigkeit rechts, chronische Spannungskopfschmerzen multikausaler Genese, einen Verdacht auf einen zervikogenen Kopfschmerz, ein Halswirbelsäulen-Syndrom mit einem möglichem Wurzelreiz C8 rechts bei einer differentialdiagnostisch pseudoradikulären Schmerzausstrahlung zervikal rechts, einen Zustand nach einer Oss sacrum-Fraktur in Höhe des Sakralwirbelkörpers (SWK)3 ohne Hinweise auf eine
radikuläre lumbale Läsion sowie eine Insomnie, neurologisch durch nächtliche Muskelkrämpfe verursacht bei einem differentialdiagnostischen restless-legs-Syndrom/idiopathischen Muskelkrämpfen. Bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zum Schluss (Urk. 7/82/50 ff.), der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2015 in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst bei Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Gehörsfunktion und ohne potenziell gehörsschädigende Wirkung, ohne Eigen- und Fremdgefährdung, ohne Absturzgefahr und ohne Dauerüberwachung – zu 80 % arbeitsfähig. Ergänzend führten sie in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2017 (Urk. 7/94) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 27. Oktober 2011 bis Oktober 2015 aus, gemäss der medizinischen Aktenlage sei der Beschwerdeführer nach dem 27. Oktober 2011 in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens drei Monate zu 100 % und danach höchstens weitere drei Monate zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Danach, also ab dem 27. April 2012, habe keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit mehr bestanden. Im Zeitpunkt des möglichen Anspruchsbeginns auf eine Invalidenrente am 1. April 2013 seien somit schon die bereits aktuell beschriebenen Verhältnisse vorgelegen, abgesehen von der Änderung der Arbeitsfähigkeit durch die Epilepsie seit Oktober 2015.


3.

3.1    Das Z.___-Gutachten vom 18. August 2016 (Urk. 7/82; mit der Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94) - auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt hat - basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 1.3).

3.2

3.2.1    Der Beschwerdeführer macht dagegen verschiedene Einwände geltend, auf welche im Folgenden einzugehen ist. Er rügt zunächst, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter für die Zeit nach dem Unfall vom 27. Oktober 2011 widerspreche der echtzeitlichen Beurteilung durch den Suva-Kreisarzt diametral.

    Gemäss den Berichten der Suva-Kreisärztin vom 30. August 2012 (Urk. 7/4/72) und vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/35/13) – auf welche der Versicherte sich
beruft - war er seit dem 30. August 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit, und seit der Abschlussuntersuchung vom 23. Januar 2013 in einer mittelschweren Tätigkeit mit nur seltenen Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten wieder voll arbeitsfähig. Somit war er beim möglichen Beginn einer Invalidenrente am 1. April 2013 (Anmeldung vom 28. Oktober 2012; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) und auch schon in der Zeit von mindestens drei Monaten davor zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit im umschriebenen Sinne wieder voll arbeitsfähig. Daraus resultiert für die Zeit ab dem 1. April 2013 mangels eines relevanten Invaliditätsgrades mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Entsprechend verneinte auch die Suva mit Verfügung vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/60) bei einer Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 20.- im Jahr einen Rentenanspruch ab 1. April 2013, auf welchen Zeitpunkt hin sie die Taggeldleistungen eingestellt hatte (Urk. 7/35/6). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von dieser Invaliditätsbemessung abzuweichen. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Gesundheitszustandes bis Ende September 2015 ist aufgrund des Z.___-Gutachtens und der übrigen medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass sich dieser nach dem 1. April 2013 bis Ende September 2015 weiter verbessert hat und dass der Versicherte noch vor Ende September 2015 auch in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen ist. Somit besteht in der Zeit bis Ende September 2015 kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.2.2    Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die im psychiatrischen Teilgutachten gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) sei nicht nachvollziehbar. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/82/31 ff.; Ergänzung vom 6. März 2017, Urk. 7/94) steht übereinstimmend mit der übrigen Aktenlage (zum Bespiel Urk. 7/67/7, Urk. 7/91, Urk. 7/35/11) fest, dass der Versicherte hinsichtlich der Frage nach der Operation des Meningeoms emotional stark belastet war, in engen finanziellen Verhältnissen lebte, Probleme mit den Deutschkenntnissen und keine Stelle hatte und dass er diese (und weitere) emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme anlässlich der Begutachtung mit Äusserungen wie «Fuck Switzerland. Fuck IV. All stupid» mehrfach zum Ausdruck brachte. Insoweit sind die entsprechenden diagnostischen Vorgaben für eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung, wenn nicht sogar offenkundig, so doch hinreichend klar ausgewiesen. Im Weiteren sind die im Z.___-Gutachten genannten somatischen Diagnosen – wie insbesondere die chronischen Spannungskopfschmerzen multikausaler Genese, ein Halswirbelsäulen-Syndrom mit einem möglichen Wurzelreiz C8 rechts und ein Zustand nach einer Os sacrum-Fraktur in Höhe SWK3 ohne Hinweise auf eine radikuläre lumbale Läsion - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, was aufgrund der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die somatisch erklärbaren Schmerzen sich in Grenzen halten. Dies gilt auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Tinnitus, hatte er diesen doch nach eigenen Angaben seit vielen Jahren und somit schon vor dem Unfall vom 27. Oktober 2011, mithin schon in einem Zeitraum, als er seinen Zustand noch als gesund respektive als schmerzlos beschrieb (Urk. 7/82/28, Urk. 7/82/40). Wenn der psychiatrische Teilgutachter unter diesen Umständen davon ausging, die vom Beschwerdeführer berichteten ausgeprägten Schmerzen (Urk. 7/82/36, Urk. 7/82/29) könnten nicht vollständig durch somatische Schmerzen erklärt werden, ist dies nicht zu beanstanden. Daher, sowie auch aufgrund der übrigen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten erweist sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – wie im Übrigen auch diejenige einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, welche unbestritten ist - als nachvollziehbar, weswegen dadurch der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird.

    Unabhängig von diesen Diagnosen muss jedoch im Einzelfall eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (E. 1.1.2). In dieser Hinsicht hat der psychiatrische Teilgutachter ausführlich und schlüssig begründet, dass der Beschwerdeführer trotz der erwähnten Diagnosen im ganzen massgebenden Zeitraum aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Diese Ausführungen sind mangels substantiierter Einwendungen des Beschwerdeführers zu bestätigen. Insbesondere sind entgegen seinen Vorbringen keine konkreten Gründe ersichtlich, weshalb er bei Aufbietung allen guten Willens einem Arbeitgeber nicht zumutbar gewesen sein soll, insbesondere in Anbetracht seiner Bildung und der Tatsache, dass er in der Schweiz bereits längere Zeit gearbeitet hatte. Schliesslich legte der psychiatrische Teilgutachter unter dem Titel «Konsistenz» differenziert und durchaus nachvollziehbar dar (Urk. 7/82/37; Urk. 7/94), dass ein Verdacht auf eine Aggravation vorliege, welche auch durch einen sekundären Krankheitsgewinn mitbedingt zu sein scheine. Auch diese Ausführungen stellen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage, zumal es sich dabei erst um einen Verdacht respektive einen möglichen sekundären Krankheitsgewinn handelte. Die vom Gutachter angegebene volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers müsste somit aufgrund der übrigen Ausführungen im Teilgutachten selbst dann bestätigt werden, wenn diese Verdachtsmomente nicht nachgewiesen wären.

    Weitere substantiierte Einwände gegen die psychiatrische Begutachtung brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Das psychiatrische Teilgutachten ist daher zu bestätigen.

3.2.3    Der Beschwerdeführer macht sodann unter Berufung auf die Berichte der ihn seit dem 19. Oktober 2015 behandelnden (Urk. 7/68/6) Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, vom 22. März und 19. April 2017 (Urk. 7/101, Urk. 7/99) geltend, seit der Begutachtung im Sommer 2016 habe sich sein Gesundheitszustand in neurologischer Hinsicht verschlechtert, und es hätte auch Anlass für eine neuropsychologische Abklärung bestanden, was unterlassen worden sei.

    Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/82/40 ff.) und in der Ergänzung vom 6. März 2017 (Urk. 7/94) wurde ausführlich und schlüssig dargelegt, trotz des Meningeoms würden keine Hinweise auf eine hirnorganisch bedingte Leistungsminderung oder Wesensänderung vorliegen und der kognitive Befund sei gemäss den klinisch-neuropsychologischen Kriterien unauffällig gewesen (Urk. 7/82/45). Diese Ausführungen wurden auch durch die übrigen medizinischen Akten nicht ernsthaft in Frage gestellt, auch nicht durch die bis zur Begutachtung erstellten Berichte von Dr. A.___, findet sich doch – wie bereits schon der neurologische Teilgutachter festgestellt hat (Urk. 7/94) – in keinem dieser Berichte die Diagnose einer hirnorganisch bedingten Wesensänderung (Berichte von Dr. A.___ vom 23. Oktober 2015 [Urk. 7/65], 26. Januar, 1. und 26. April sowie 20. Juli 2016 [Urk. 7/68/6, Urk. 7/85/26, Urk. 7/85/24, Urk. 7/85/22]). Voraussetzung für eine nach der Begutachtung neu aufgetretene hirnorganische Wesensänderung wäre gemäss den unbestrittenen Feststellungen des neurologischen Teilgutachters letztlich der Nachweis einer Tumorzunahme (Urk. 7/94). Dazu hielt Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 22. März 2017 (Urk. 7/101) jedoch in diagnostischer Hinsicht fest, das Meningeom sei seit der Erstdiagnose (Dezember 2014) grössenstationär. Und auch aus den übrigen Diagnosen in diesem Bericht ergeben ich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer neu aufgetretenen hinorganisch bedingten Wesensveränderung und im Übrigen auch nicht für neuropsychologische Defizite. Unter dem Titel «Verlauf, Beurteilung und Prozedere» enthält der Bericht vom 22. März 2017 den summarischen Hinweis, dass es intermittierend zu starken Attacken mit unbeherrschbarem Angstgefühl gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer mehrmals den Notfalldienst habe anrufen müssen. Konkrete, objektivierbare und von blossen anamnestischen Angaben des Versicherten abgrenzbare Befunde lassen sich diesem allgemeingehaltenen Hinweis jedoch nicht entnehmen. Die diesbezüglichen nachfolgenden Ausführungen von Dr. A.___ erschöpfen sich dementsprechend in vagen Vermutungen («Grundsätzlich könnte es sich hier …»). Daraus ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes neurologischer oder neuropsychologischer Art. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Z.___-Gutachter (Urk. 7/94/3) besteht kein Anlass dazu, nicht näher objektivierte psychische Reaktionsmuster mangels anderweitiger schlüssiger Hinweise nicht weiterhin als Symptome der narzisstischen Störung im Persönlichkeitsaufbau zu interpretieren. In dem auf Veranlassung des Rechtsvertreters erstellten Bericht vom 19. April 2017 stellte die behandelnde Neurologin einerseits keine Diagnosen im Sinne einer hirnorganisch bedingten Wesensänderung oder von neuropsychologischen Defiziten, hielt darin jedoch andererseits dennoch fest, dass sich «zusätzliche neurokognitive Defizite nur durch eine eingehende neuropsychologische Untersuchung» feststellen lassen würden. Dieser Hinweis zielt jedoch an der Sache vorbei, ist doch der Umstand, dass bei Vorliegen von neurokognitiven Defiziten neuropsychologische Untersuchungen durchzuführen sind, grundsätzlich unbestritten.

    Nach dem Gesagten ergeben sich auch aus den erwähnten Berichten von Dr. A.___ keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer nach der Begutachtung eingetretenen neuen hirnorganisch bedingten Wesensänderung oder einer neuropsychologischen Beeinträchtigung des Versicherten. Daran ändern auch die Vorbringen des Rechtsvertreters nichts (Urk. 1), wonach Dr. A.___ ihm gegenüber im Telefongespräch vom 20. Januar 2017 gesagt habe, sie stelle beim Versicherten eine Wesensveränderung fest, die durchaus mit dem Tumor erklärbar sei. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Behauptung eines Rechtsvertreters über ein nicht offen gelegtes Telefongespräch von vorneherein nicht beweiskräftig ist. Aus diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von weiteren Abklärungen diesbezüglich sind keine anderen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

3.2.4    Durch die übrigen Arztberichte und Vorbringen des Beschwerdeführers wird das Z.___-Gutachten ebenfalls nicht in Frage gestellt, und es ergeben sich daraus auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten nach der Begutachtung.

    So erschöpft sich der der Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. April 2017 (Urk. 7/102) weitgehend in einer Auflistung von Diagnosen, ohne in fundierter Weise näher darauf einzugehen. Damit erfüllt der Bericht die Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht offenkundig nicht (E. 1.3), und es ergeben sich daraus auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Berichts des den Beschwerdeführer seit dem 20. November 2015 (Urk. 7/70) behandelnden Psychologen lic. phil. C.___ vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/91). Die unter dem Titel «Anfügungen» geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit den emotionalen Konflikten des Versicherten stellen weder das Z.___-Gutachten in Frage noch geben sie Anlass für die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten in der Zeit nach der Begutachtung. Bei den Angaben des Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2017 (Urk. 7/103), wonach die Lebenspartnerin des Versicherten ihm (dem Rechtsvertreter) offenbar telefonisch berichtet habe, dass dieser «immer wieder Wortfindungsstörungen» habe, handelt es sich um nicht substantiierte blosse Behauptungen, woraus der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90
E. 4b).

3.3    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___-Gutachten vom 18. August 2016 (mit Ergänzung vom 6. März 2017) abzustellen ist. Damit ist für die Zeit ab April 2013 von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von praktisch 0 % auszugehen und für die Zeit ab Oktober 2015 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit im oben umschriebenen Sinne (E.2). Ferner ist davon auszugehen, dass sich daran auch in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 7. Juli 2017 nichts geändert hat. Angesichts der nur 20%igen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit besteht auch für den Zeitraum ab Oktober 2015 bis zum 7. Juli 2017 kein Anspruch auf eine Invalidenrente.


4.     Gemäss Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch unter anderem auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Abs. 1 lit. a).

    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung einzig mit der Begründung, der Versicherte sei in der Stellensuche nicht eingeschränkt. Eine solch summarische Angabe stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Weder gehen daraus die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung hervor, noch ging die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen näher auf die konkreten beim Beschwerdeführer vorliegenden Umstände ein. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung mit einer rechtsgenüglichen Begründung neu verfüge.


5.    Im Übrigen bleib die angefochtene Verfügung unbestritten, und ist sie mangels Anhaltspunkten für Mängel insoweit zu bestätigen.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 hinsichtlich des Anspruchs des Versicherten auf Arbeitsvermittlung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    

6.1    Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten zu einem Achtel (Fr. 75.--) der Beschwerdegegnerin und zu sieben Achteln (Fr. 525.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

6.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, machte mit der Honorarnote vom 20. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 3‘203.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 11). Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeiten des Prozesses als angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist er zu sieben Achteln (Fr. 2'803.25) aus der Gerichtskasse und zu einem Achtel (Fr. 400.45) von der Beschwerdegegnerin zu leisten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu sieben Achteln (Fr. 525.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel (Fr. 75.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 525.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, eine Prozessentschädigung von Fr. 400.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Fr. 2'803.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel