Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00964
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 31. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, meldete sich am 28. März 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an Morbus Bechterew leide (Urk. 10/18). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 14. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 10/68). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Y.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur, Beschwerde erheben (Urk. 10/69/3-7). Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil IV.2014.01306 vom 30. November 2015 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die Arbeitsfähigkeit in physischer und psychischer Hinsicht weiter abkläre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (Urk. 10/73). Die IV-Stelle forderte darauf die Berichte der aktuellen Behandler an (vgl. Urk. 10/78 und 10/80-83). Lediglich Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte einen Bericht vom 25. Juni 2016 ein (Urk. 10/84), während sich Dr. med. A.___ trotz mehrfacher Aufforderung nicht vernehmen liess (Urk. 10/81, 10/83 und 10/85). Am 22. November 2016 gab die IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/86 ff.), das am 21. und 23. Januar 2017 erstattet wurde (Urk. 10/91 und 10/93).
Mit Vorbescheid vom 30. März 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/95). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch B.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur, am 27. April 2017 Einwand erheben (Urk. 10/100). Am 31. Mai 2017 liess die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, eine ergänzende Einwandbegründung einreichen, mit der sie die Anordnung eines neuen medizinischen Gutachtens verlangte und für das Verwaltungsverfahren die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragte (Urk. 10/102). Mit einer weiteren Eingabe vom 4. Juli 2017 (Urk. 10/108) liess sie einen Bericht von Dr. Z.___ vom 30. Juni 2017 (Urk. 10/107) einreichen und am Antrag auf erneute Begutachtung festhalten. Die IV-Stelle wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 3. August 2017 ab (Urk. 2 = 10/110).
2. Gegen die Verfügung vom 3. August 2017 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, mit Eingabe vom 13. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr für das Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurde ein Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vom 31. August 2017 eingereicht (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 18. September 2017 (Urk. 5) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zum Einreichen einer Beschwerdeantwort angesetzt und die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert zu erklären, ob sie über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, und bei bestehender Versicherung anzugeben, aus welchem Grund eine Kostenübernahme abgelehnt werde. Die Versicherte liess sich mit Eingaben vom 20. Oktober 2017 (Urk. 7) und vom 25. Oktober 2017 (Urk. 11) vernehmen. Die Beschwerdegegnerin schloss am 23. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1. November 2017 wurde Rechtsanwältin Stephanie Schwarz für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/4) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 aBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) ist nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorge oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200
E. 4.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, es seien weder Gründe ersichtlich noch vorgebracht worden, weshalb eine Vertretung durch eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur nicht weiterhin möglich sein soll. Eine anwaltliche Vertretung sei somit nicht erforderlich (Urk. 2 = 10/110).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erstmals vorbringen, die im ersten Rechtsmittelverfahren für das Dossier zuständig gewesene Mitarbeiterin, Y.___, sei nicht mehr für die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur tätig. Dort sei niemand anderes mit der vorliegenden Sachlage vertraut. Die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur verfügten nicht über die erforderlichen personellen Kapazitäten, um diesen umfangreichen und komplexen Fall durch eigene Sozialversicherungsfachleute führen zu lassen. Zudem sei zu beachten, dass es sich um einen weit zurückreichenden Sachverhalt handle, der angesichts der rechtlichen Komplexität die Möglichkeit der Sozialen Dienste, sich mit sozialrechtlichen Fällen zu befassen, weit übersteige. Dies insbesondere, da es sich im Vorbescheidverfahren als notwendig erwiesen habe, eigene medizinische Abklärungen vorzunehmen. Im konkreten Fall stellten sich rechtliche Fragen, welche weder von der Beschwerdeführerin noch von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur ohne Weiteres zu beantworten seien. Es handle sich keinesfalls um einen durchschnittlich komplexen Fall, sondern um einen schwierigen Sachverhalt mit komplexen Rechtsfragen: Es stellten sich aktuell im Einwandverfahren Fragen zum Beweiswert des Gutachtens (ungenügende Umsetzung des Rückweisungsurteils), zur Befangenheit der Gutachter und zur Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Begutachtung nochmals verschlechtert habe (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur verfügten über mehrere spezifisch fachlich ausgebildete Mitarbeiterinnen. Insbesondere B.___, welche den vorsorglichen Einwand vom 27. April 2017 unterzeichnet habe, sei eine ausgebildete Sozialversicherungsfachfrau. Es könne daher nicht behauptet werden, dass die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur nicht über das erforderliche Fachwissen verfügten. Die fehlende personelle Kapazität sei erst im Beschwerdeverfahren angeführt worden. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses hätten keine entsprechenden Hinweise vorgelegen. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren habe sich die Beschwerdeführerin denn auch mit keinem Wort zur bestehenden Vertretung durch die Stadt Winterthur geäussert. Sollte das Gericht wider Erwarten die Beschwerde gutheissen, wären daher der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen und es dürfte ihr keine Prozessentschädigung zugesprochen werden (Urk. 9).
3.
3.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass zur Begründung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Gesuch vom 31. Mai 2017 einzig vorgebracht wurde, es stellten sich im konkreten Fall rechtliche Fragen, welche die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres beantworten könne, so dass eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren als geboten erscheine (Urk. 10/102/9). Mehr wurde auch nicht in der ergänzenden Eingabe vom 4. Juli 2017 ausgeführt (vgl. Urk. 10/108). Eine schwierige rechtliche Fragestellung, welche den – nur in Ausnahmefällen gestatteten – Beizug einer Rechtsanwältin zu rechtfertigen vermöchte, wurde damit nicht dargetan. Ebenso wenig war eine solche aufgrund der Akten ersichtlich. Aus denselben ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für schwierige tatsächliche Fragen.
3.2 Es mag zwar zutreffen, dass in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind, wenn es in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte oder Gutachten zu beurteilen gilt. Über entsprechende Kenntnisse verfügen die versicherten Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016
E. 5.2 mit Hinweisen).
Solche lassen sich nicht mit der von Seiten der Beschwerdeführerin angeführten Tatsache begründen, es handle sich um einen weit zurückreichenden Sachverhalt, steht doch eine Anmeldung vom 28. März 2013 zur Diskussion (vgl. Urk. 10/18). Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin darauf berufen, jemand habe medizinische Abklärungen für sie vornehmen müssen, da bereits die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Schliesslich sind auch weder die behauptete Befangenheit der Gutachter noch die geltend gemachte zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragestellungen verbunden.
3.3 Darüber hinaus wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 1, 10/102 und 10/108).
3.4 Insgesamt kann nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung wäre im Vorbescheidverfahren objektiv unmöglich oder unzumutbar gewesen. Entsprechende erfolglose Suchbemühungen wurden jedenfalls nicht dargelegt. Unter diesen Umständen erweist es sich als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos.
4.2 Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ist für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ein Betrag von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke