Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00971
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 5. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, selbständige Treuhänderin und Mitglied der Exekutive einer politischen Gemeinde, meldete sich am 17. September 2012 (vgl. Urk. 7/8) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Aufgrund der Ergebnisse ihrer medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/33-34 und Urk. 7/36) mit Verfügung vom 7. März 2014 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2013 zu (Urk. 7/43).
1.2 Nach im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens durchgeführten weiteren medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 in Aussicht, die Invalidenrente auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 7/95). Nachdem die Versicherte am 21. März 2017 dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/99), setzte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Juli 2017 mit Wirkung ab 1. September 2017 auf eine halbe Rente herab (Urk.2 = Urk. 7/105).
2. Am 14. September 2017 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 31. August 2017 hinaus (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.
2.1 Im Zuge des amtlichen Revisionsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin mehrmals Akteneinsicht (vgl. Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/70, 7/76, 7/100).
Erstmals wurden der Beschwerdeführerin am 22. April 2016 die bis zu diesem Datum aufgelaufenen Akten (Urk. 7/1-78) zugestellt (Urk. 7/77). Am 29. Juni 2016 wurden ihr die bis dahin aufgelaufenen Akten sowie die Fallnotiz zur Besprechung vom 6. Juni 2016 (Urk. 7/93) zugestellt und auf Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/79) hin bestätigt, dass diese vollständig seien (Urk. 7/83). Am 29. März 2017 wurden die Akten (Urk. 7/1-99) erneut zugestellt (Urk. 7/100).
Laut Feststellungsblatt vom 30. Mai 2017 (Urk. 7/104) nahm RAD-Arzt Dipl. med. Y.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. August 2016 zum medizinischen Sachverhalt Stellung (Urk. 7/104 S. 3 ff.). Weder dem dem Gericht eingereichten Aktenverzeichnis (Urk. 7/0) noch den Schreiben der Beschwerdegegnerin kann entnommen werden, dass diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor oder während des Einwandverfahrens jemals unterbreitet worden ist. Aus diesem Grund war es ihr unmöglich, vor Verfügungserlass hierzu Stellung zu nehmen. Dies wiegt umso schwerer, als RAD-Arzt Y.___ in Würdigung der medizinische Aktenlage zum Schluss gekommen ist, dass die Berichterstattung des behandelnden Arztes nicht widerspruchsfrei sei und eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben hat, von welcher sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenherabsetzung hat leiten lassen.
2.2 Zutreffend aber dennoch unbehelflich ist der mit Beschwerdeantwort geltend gemachte Einwand der Beschwerdegegnerin (Urk. 6), die Stellungnahme des RAD-Arztes habe im Zeitpunkt der Bestätigung vom 29. Juni 2016, der Beschwerdeführerin seien sämtliche Akten vorgelegt worden (Urk. 7/83), noch nicht bestanden. Im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/95) und im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs vom 21. März 2017 (Urk. 7/99) lag die Stellungnahme vom 20. August 2017 jedenfalls vor.
2.3 Die Verweigerung der Einsichtnahme in die für den Rentenentscheid massgebende Stellungnahme des RAD-Arztes Y.___ wiegt schwer und kann nicht geheilt werden, weshalb die Verfügung allein schon aufgrund der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht beziehungsweise der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
3.
3.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen).
3.2 Voraussetzung einer Wiedererwägung ist - nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung -, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 140 V 77 E. 3.1). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1, BGE 138 V 324 E. 3.3). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es aber nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1).
3.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5, 8C_1012/2008; Urteile des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014, 9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013, 9C_339/2010 vom 30. November 2010 E. 3, 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.
4.1 Laut Feststellungsblatt vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/30) stütze sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Wesentlichen auf folgende Arztberichte:
4.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 21. August 2012 (Urk. 7/15/5-6) folgende Diagnose (S. 1):
- Status nach ischämischem Hirninfarkt der Arteria cerebri media links vom 19. März 2012
- ungeklärter Ätiologie, DD: kardio-embolisch
- klinisch persistierende Aphasie
- Risikofaktor arterielle Hypertonie
Zum aktuellen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin immer noch Mühe mit dem Sprechen, sie finde zum Teil auch Wörter nicht. Sie habe auch Schwierigkeiten beim Rechnen. Dies wirke sich bei ihrer Arbeit als selbständige Treuhänderin und vor allem bei der Arbeit in ihrem politischen Amt aus. Die Beschwerdeführerin müsse häufig Referate halten. Aktuell würden ihre Verpflichtungen durch den Geschäftspartner im Geschäft und durch einen Stellvertreter der Stadt wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin beschränke sich auf ein minimales Pensum mit Durchlesen und Unterschreiben von gewissen Traktanden. Seit dem akuten Schlaganfall bemerke sie eine deutliche Verbesserung ihrer Sprachfähigkeit, Lähmungen und Gefühlsstörungen seien keine aufgetreten. Es bestehe seit dem 19. März 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1).
Anamnese und Beschwerden gebe die Beschwerdeführerin detailliert kohärent und gut verständlich wieder. Es bestünden leichtgradige Wortfindungsstörungen und sporadische Paraphasien. Das Sprachverständnis im Gespräch sei intakt. Die Schriftsprache weise grammatikalische Fehler, Auslassungen von Endungen und Wortumstellungen im Satz auf. Das Schreiben einer vierstelligen Zahl auf Diktat hin sei fehlerhaft erfolgt (Verwechslung der Zahlenfolge). Eine einfache Additionsrechnung sei schriftlich korrekt gelöst worden (S. 2).
Am 10. Dezember 2012 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/19/1-2), bei persistierenden Antriebsminderung, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörung sowie Aphasie stehe aktuell eine familiäre Belastungssituation durch die schwere Erkrankung der Eltern im Vordergrund. Darunter sei es zu einer leichten Verschlechterung der bereits erreichten Fortschritte gekommen. Die Arbeitsfähigkeit als Stadträtin und als selbständige Treuhänderin liege bei 0 % (S. 2).
4.3 Dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung im A.___, Klinik Rehabilitation/Akutgeriatrie, vom 17. Oktober 2012 (Urk. 7/14/1-6 = Urk. 7/15/12-17 = Urk. 7/19/5-10) kann folgende Beurteilung entnommen werden (S. 4 f.):
Im Vordergrund der Befunde stünden Beeinträchtigungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen. In der computergestützten Aufmerksamkeitsprüfung sei die tonische Alertness (Grundaktivierung) stark vermindert und es komme zu deutlichen Leistungsschwankungen. Bei der Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit sowie Flexibilität zeigten sich eine erhöhte Anzahl an Auslassungen, respektive Fehlern. Bei der Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit im Laufe der Testung komme es zu einer Zunahme der Reaktionszeiten sowie Auslassungen. In den Papier- und Bleistifttests seien die Bearbeitungszeiten grenzwertig, das Sprechtempo in verbalen Aufgaben sei schwer reduziert. Im Weiteren seien das verbale und visuelle Gedächtnis (Speicherstörung) beeinträchtigt. Die Merkspanne sei mittelschwer (verbal) bis schwer (visuell) reduziert. Im Bereich der Exekutivfunktionen zeigten sich eine erhöhte Interferenzanfälligkeit, ein beeinträchtigtes Arbeitsgedächtnis (verbal leicht, visuell mittelschwer vermindert) sowie eine mittelschwer verminderte semantische Flüssigkeit. Zudem seien das schriftliche und mentale Rechnen betroffen. Im Weiteren ergäben sich Hinweise auf eine Fatigue-Symptomatik. In der Verhaltensbeobachtung falle eine deutlich verminderte Belastbarkeit auf.
Das Ausmass der Beeinträchtigungen sei insgesamt als mittelgradige neuropsychologische Störung zu beurteilen. Die Beeinträchtigungen sowie die Fatigue-Symptomatik seien bei Status nach ischämischem Hirninfarkt der Arteria cerebri media links erklärbar.
Aufgrund der Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit als Treuhänderin und im politischen Amt bis auf weiteres nicht gegeben.
4.4 Laut Untersuchungsbericht vom 30. April 2013 (Urk. 7/24/7-12) seien sprachliche Beeinträchtigungen (Dysgrammatismus in der Schriftsprache, unsicheres Lesesinnverständnis auf Textebene, diskrete Wortfindungsstörungen in der Spontansprache), Beeinträchtigungen im Umgang mit Zahlen und im Rechnen, Beeinträchtigungen in der visuellen Merkspanne/visuelles Arbeitsgedächtnis, Beeinträchtigungen in der Kartensortierung (Teilbereich der Exekutivfunktionen) sowie grenzwertige Leistungen im verbal-episodischen Gedächtnis feststellbar. Die Belastbarkeit/Ausdauer sei deutlich vermindert. Die Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung affektiv instabil und sie weise Anzeichen einer depressiven Verstimmung auf (S. 4).
Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigten sich Verbesserungen der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktionen. Es bestehe jedoch eine relevante Restsymptomatik in sprachlichen Funktionen, im Rechnen, in der visuellen Merkspanne/Arbeitsgedächtnis, in der Ausdauer und in einem Teilbereich der Exekutivfunktionen. Insgesamt seien die neurokognitiven Störungen als leicht bis mittelgradig zu beurteilen (S. 4).
Trotz teilweiser Verbesserung der neurokognitiven Funktionen könne die Beschwerdeführerin aufgrund der Restsymptomatik ihre angestammte, hochqualifizierte Tätigkeit als Geschäftsführerin von Treuhandfirmen nicht wieder aufnehmen. Ihre politische Tätigkeit könne sie nur sehr punktuell und mit übermässiger Unterstützung ihres Kollegiums ausführen (S. 4).
5.
5.1 Gestützt auf die oben angeführten medizinischen Berichte gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nicht mehr möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin erlange weiterhin eine vollumfängliche Entschädigung für die Tätigkeit in der Exekutivbehörde, „weshalb diese an das Invalideneinkommen anzurechnen sei" (Urk. 7/38/1-3 S. 1 unten). Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 238'919.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 58'231.-- errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 76 %. Faktisch ging die Beschwerdegegnerin somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als selbständige Treuhänderin nicht mehr, die Tätigkeit als Mitglied der Exekutivbehörde jedoch trotz attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ohne (zumindest finanzielle) Einschränkung ausüben kann.
5.2 Aufgrund des damals vorgelegenen neuropsychologischen Berichts vom 30. April 2013 (E. 3.3.2) hatte sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses soweit von den Folgen des Hirninfarkts erholt, als dass sich die neurokognitiven Funktionen teilweise verbessert hatten und die neurokognitiven Störungen "nur" noch als leicht bis mittelgradig beurteilt wurden. Dennoch und obwohl die Beschwerdeführerin ihr Exekutivamt wieder aufgenommen hatte, wurde im Bericht vom 30. April 2013 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der Tätigkeit als selbständige Treuhänderin als auch im politischen Amt attestiert.
5.3 Indem die Beschwerdegegnerin trotz dieser Widersprüche keine weiteren Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin traf, sondern lediglich aufgrund der ausgerichteten Entschädigung für das Exekutivmandat den Invaliditätsgrad ermittelte, fusste die Rentenzusprache vom 7. März 2014 auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Aus diesem Grund ist sie einer Wiedererwägung grundsätzlich zugänglich.
6.
6.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens wurden der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen folgende Berichte unterbreitet:
6.2 Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2015 (Urk. 6/2-5) einen Status nach ischämischem Hirninfarkt der Arteria cerebri media links am 19.3.2012 mit/bei
- residuell leichter bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung
- sprachliche Funktionen, Rechenstörung, Teilbereiche Exekutivfunktionen, verminderte Ausdauer und Belastbarkeit
- zuletzt deutlicher Verschlechterung im Rahmen einer massiven psychosozialen Belastungssituation
- psychiatrischer Diagnose
Bis zum Zeitpunkt einer gegen sie geführten Medienkampagne sei es der Beschwerdeführerin einigermassen gut gegangen, und sie sei in der Lage gewesen, ihren verschiedenen Verpflichtungen in reduziertem Pensum nachzukommen. Seither fühle sie, dass ihr der Boden unter den Füssen weggezogen werde. Bis dahin habe sie unverändert Schwierigkeiten mit der Sprache gehabt, das heisse die normale Fähigkeit, Texte und gesprochene Sprache aufzunehmen, aber Schwierigkeiten bei der schriftlichen Wiedergabe. Sie habe Schwierigkeiten, sich sprachlich und schriftlich auf Hochdeutsch auszudrücken, beim Rechnen und mit Zahlen und sei sie vom Taschenrechner abhängig. Früher habe sie als Treuhänderin mit Zahlen und Rechnen keine Schwierigkeiten gehabt. Sie leide unter Stimmungsminderung und Konzentrationsstörungen, nach zwei Stunden fühle sie sich am Anschlag. Sie fühle sich aktuell erschöpft und am Boden (S. 1 f.).
Grundsätzlich könne aktuell nach über drei Jahren seit dem ischämischen Infarkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es spontan oder unter Therapie zu einer weiteren relevanten Verbesserung der persistierenden Sprachstörungen kommen werde. Im Vordergrund stünden aktuell aber nicht die neurologischen Ausfälle, sondern die reaktive, schwere Antriebsminderung bedingt durch die Anpassungsstörung, wenig erstaunlich aufgetreten infolge der Medienkampagne. Festzuhalten sei die Tatsache, dass es nach dem Schlaganfall schon einmal zu einer depressiven Episode im Rahmen einer familiären Belastungssituation gekommen sei. Aus neurologischer Sicht sei hierzu anzufügen, dass nach einem Schlaganfall eine Depression bei einem grossen Prozentsatz der Patienten auftrete (S. 2).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Inhaberin eines Treuhandgeschäfts und als Politikerin bestehe seit dem 19. März 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeit als Politikerin mit der vorliegenden Sprachstörung erachte er, Dr. Z.___, aus neurologischer Sicht als nicht mehr möglich, eine Arbeit als Inhaberin eines Treuhandbüros könne allenfalls noch für gewisse strategische Arbeiten stundenweise zu pro Tag bei verminderter Leistungsfähigkeit von 50 % übernommen werden.
6.3 Am 11. April 2016 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/78/5-6), klinisch zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung von vor einem Jahr eine deutliche Verbesserung einer damalig schwersten Antriebsminderung. Der somatisch neurologische Befund sei weitestgehend unverändert. Bei den aktuellen Befunden ändere sich an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts: Erhaltene Arbeitsfähigkeit als Stadträtin von einem Arbeitspensum von 20-25 %, als selbständige Treuhänderin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Festgehalten werden müsse die Tatsache, dass ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Arbeitsunfähigkeit als Resultat der psychischen Dekompensation infolge der Medienkampagne verursacht worden sei (S. 6).
6.4 Im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung im A.___ vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/80/17-20) wurde festgehalten, dass leichte Aufmerksamkeitsstörungen, leichte verbale Gedächtnisstörungen und leichte Exekutivfunktionsstörungen feststellbar seien. In den sprachlichen Funktionen zeigten sich eine Benennstörung sowie ein Dysgrammatismus in der Schriftsprache. Unter Berücksichtigung der verminderten Ausdauer würden die neurokognitiven Störungen insgesamt als leicht bis mittelgradig beurteilt (S. 3 f.). Im Vergleich zur Untersuchung vom März 2013 stellten sich die Aufmerksamkeitsprobleme etwas ausgeprägter dar. Ansonsten seien die feststellbaren kognitiven Beeinträchtigungen in qualitativer und in quantitativer Hinsicht vergleichbar mit der letzten Untersuchung.
6.5 Dem Bericht der B.___ vom 30. März 2015 (Urk. 7/60/21-24) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 12. bis 30. März 2015 dort hospitalisiert war. Die Ärzte stellten als psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (F43.23; Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger) bei Kontaktanlässen mit Bezug auf das Berufsleben (Z56; S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte, die Medienkampagne habe ihr „den Boden unter den Füssen weggezogen", sie sei aktuell kaum mehr in der Lage, ihr Haus zu verlassen, und fühle sich auch nicht fähig, ihrer Tätigkeit als Politikerin und Besitzerin einer Treuhandfirma nachzukommen (S. 2). Nach erfreulich rascher Stabilisierung von Stimmung und Antrieb habe die Beschwerdeführerin nach Durchführung von diversen Belastungserprobungen bei fehlender Selbst- und/oder Fremdgefährdungsaspekten in die angestammten Verhältnisse entlassen werden können (S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 30. April 2015 attestiert worden (S. 4).
7.
7.1 Aufgrund der obigen Berichte kann festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der neuropsychologischen Berichterstattung von April 2013 (E. 4.4) mit Ausnahme der Periode, in welcher die Beschwerdeführerin hatte psychiatrisch betreut werden müssen (E. 6.5), im Wesentlichen nicht mehr verändert hat. Dennoch hielt Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin im Bericht vom 4. Juni 2015 (E. 6.2) als seit dem 19. März 2012 als vollständig arbeitsunfähig, präzisierte aber seine Einschätzung im selben Bericht dahingehend, als dass er die Ausübung des politischen Amtes, welches die Beschwerdeführerin längstens wieder ausübte, aus neurologischer Sicht nicht mehr als zumutbar, dafür aber für die Tätigkeit als Inhaberin eines Treuhandbüros in strategischen Tätigkeiten eine stundenweise Arbeitstätigkeit bei verminderter Leistungsfähigkeit von 50 % als möglich erachtete. Im Bericht vom 11. April 2016 (E. 6.3) wiederum hielt er fest, dass sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beim weitestgehend unverändert gebliebenen neurologischen Befund nichts ändere und die Arbeitsfähigkeit im politischen Amt in einem Pensum von 20-25 % erhalten bleibe, als selbständige Treuhänderin dagegen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung wurde keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr abgegeben.
7.2 Abgesehen davon, dass die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Neurologen höchst widersprüchlich ist, fehlen in seinem Bericht, aber auch im neuropsychologischen Bericht vom 30. Juni 2016 (E. 6.4) Erklärungen, weshalb ein anspruchsvolles politisches Exekutivamt zumindest ohne finanzielle Einbusse noch ausgeübt werden kann, die selbständige Tätigkeit als Treuhänderin dagegen überhaupt nicht mehr möglich sein soll. Auch fehlen in den Berichten Angaben darüber, welche Verweistätigkeiten der Beschwerdeführerin noch möglich wären.
7.3 Es ist somit auch aufgrund der aktuellen Berichte nicht schlüssig erkennbar, zu welchen Leistungen die Beschwerdeführerin noch in der Lage ist. Daran ändert auch die Einschätzung des RAD-Arztes nichts, gründet doch seine Einschätzung leidglich auf den sich in den Akten zumindest teilweise widersprüchlichen Arztberichten, weshalb seine Stellungnahme den Anforderungen an einen beweiswürdigen Arztbericht nicht genügt (vgl. oben E. 2.4).
Damit erweist sich die Sache auch in materiellrechtlicher Hinsicht als nicht spruchreif.
8. Nach dem Dargelegten ist die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitsschaden und die sich daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abkläre und hernach unter Wahrung des rechtlichen Gehörs über den Rentenanspruch neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
9.
9.1 Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 106 V 18); diese Rechtsprechung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung im Jahr 2003 (BGE 129 V 370) und das Bundesgericht in den Jahren 2010 (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 mit Hinweisen, 8C_451/2010) und 2017 (Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2.1) bestätigt. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist demnach in Ausnahmefällen zulässig. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat das erstinstanzliche Gericht zu prüfen und gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 61 lit. h ATSG wenigstens in den Grundzügen zu begründen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 229 E. 5.2).
9.2 Mit Blick auf die Stellungnahme des internen Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2016 (Aktennotiz vom 19. Januar 2017, Urk. 7/94), wonach gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 20. August 2016 festzuhalten sei, dass aufgrund des Hirninfarktes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis März 2013 nachvollziehbar sei, jedoch nicht nachvollzogen werden könne, dass nachfolgend bei deutlich gebesserten neuropsychologischen Befunden weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert worden sei, weshalb damals eine differenzierte Sichtweise auf die verschiedenen Einzeltätigkeiten erforderlich gewesen wäre, mutet es sonderbar an, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge wieder aufgrund eines unvollständig abgeklärten Sachverhalts über den Rentenanspruch entschied. Die Anforderungen an die Beweistauglichkeit von RAD-Berichten sind der Beschwerdegegnerin bestens bekannt, weshalb der Schluss nahe liegt, dass sie die Rente auf jeden Fall und möglichst früh hatte herabsetzen wollen. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen ist.
10.
10.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
10.2 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- oder zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Georg Wilhelm in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer). Eine Ausnahme liegt nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wieder hergestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life AG, Postfach, 8022 Zürich
- Mobiliar Versicherungen & Vorsorge / Generalagentur,
Postfach 1332, 1260 Nyon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher