Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00972


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 15. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war als Reinigungskraft bei diversen Familien im Stundenlohn angestellt (Urk. 6/19, Urk. 6/14/4, Urk. 6/58 S. 9).

    Am 28. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/14). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/49) und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/23, Urk. 6/36 und Urk. 6/40) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/19) ein.

    Im Rahmen der Rentenprüfung beauftragte die IV-Stelle die Ärzte des Universitätsspitals Y.___ mit der Durchführung einer bidisziplinären medizinischen Begutachtung (Rheumatologie, Psychiatrie) über welche am 31. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 6/58). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 28. Januar 2016 Stellung (Urk. 6/61 S. 5ff.). Mit Vorbescheid vom 5. April 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/62). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 20. April 2016 sowie ergänzend am 27. Juni 2016 und am 31. Januar 2017 Einwand (Urk. 6/65, Urk. 6/72 sowie Urk. 6/100 inkl. Beilagen Urk. 6/98-99). Hiernach holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der Y.___-Gutachter und von RAD-Arzt Dr. Z.___ (Urk. 6/117 und Urk. 11/125) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/122) ein. In der Folge verneinte die IV-Stelle am 14. August 2017 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 13. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 14. August 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen oder eine Vermittlung in den zweiten Arbeitsmarkt zu prüfen. Eventualiter sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten, subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen respektive im Sinne des Beschleunigungsgebots sei eine polydisziplinäre Begutachtung auf den Gebieten der Rheumatologie und der Psychiatrie im Rahmen einer Oberbegutachtung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 29. November 2017 (Urk. 9) sowie ergänzend am 24. Januar 2018 (Urk. 16) nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

1.5    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

    Sodann setzt der Anspruch immer voraus, dass die versicherte Person über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für einen Erfolg versprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme verfügt (ZAK 1977 189).

1.6    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet(BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

1.7    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 14. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus rein medizinischer Sicht könne keine wesentliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit festgestellt werden. Für das Suchen einer geeigneten Arbeitsstelle werde auf das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verwiesen. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. September 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung hätten Versicherte, die fähig seien, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Integrationsmassnahmen nicht geprüft. Sie mache lediglich geltend, die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien nicht erfüllt. Die Integrationsmassnahmen seien aber gerade deshalb geschaffen worden, weil für viele Versicherte die Anforderungen an die beruflichen Massnahmen zu hoch seien. Die Beschwerdegegnerin habe noch nicht einmal ein Standortgespräch durchgeführt, sondern lediglich auf die Arbeitsmassnahmen des RAV verwiesen. Dies sei keine Abklärung, wie es die Untersuchungsmaxime erfordere. Ausserdem sehe das RAV lediglich eine Arbeitsvermittlung vor und offeriere keine weiteren beruflichen Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen oder eine Vermittlung in den zweiten Arbeitsmarkt zu prüfen, eventuell sei der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 12).


3.

3.1    Im Rahmen der Anmeldung bei der IV-Stelle reichte die Beschwerdeführerin diverse Arztberichte ein (Urk. 6/13). Aus diesen geht hervor, dass sie vom 10. bis 25. November 2014 im Stadtspital A.___ zur Abklärung und Behandlung einer multilokulären Schmerzsymptomatik rechtsbetont hospitalisiert war (vgl. Urk. 6/13/6f.). Ausserdem wurde am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) eine rezidivierende Monarthritis, aktuell blande, diagnostiziert. Vom 15. Dezember 2014 bis 17. Januar 2015 war die Beschwerdeführerin in der B.___ in der Rehabilitation (vgl. Urk. 6/13/5). Im Austrittsbericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 6/23), der im Rahmen der medizinischen Abklärung an die IV-Stelle ausgehändigt wurde, stellten die behandelnden Ärzte fest, die Beschwerdeführerin zeige eine sehr gute Mitarbeit in der Therapie und habe ihre Hüftschmerzen zum Teil reduzieren können, gleichbleibend seien aber die Schulter- und Oberarmschmerzen rechts, insbesondere durch Aktivierung. Es hätten sich Hinweise für Mühe in der Selbstsorge, in der Abgrenzung und in der Wahrnehmung von eigenen Grenzen und Bedürfnissen sowie für Perfektionismus und für Scham ergeben. Die Beschwerdeführerin habe finanzielle Schwierigkeiten und dadurch auch Zukunftsängste. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin während der Rehabilitation aber psychisch rekonditioniert, jedoch bei persistierenden Schulterschmerzen. Die behandelnden Ärzte empfahlen die Fortführung der ambulanten Physiotherapie (mit dem Ziel der Detonisierung/Entspannung der Halswirbelsäule [HWS] und Schulter), der ambulanten medizinischen Trainings-therapie sowie der ambulanten ergotherapeutischen Gestaltungstherapie. Ferner erwähnten sie, man habe eine antidepressive Therapie mit Cipralex eingesetzt, wobei eine Dosiserhöhung nach Beschwerdemassgaben zu empfehlen sei.

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserten die Ärzte, bis zum 1. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin wolle aber wieder arbeiten, da sie sonst kein Geld habe. Entsprechend sei eine Teilberentung im Umfang von mindestens 50 % zu empfehlen.

3.2    Lic. phil. C.___, Psychologe FSP, hielt in seinem Bericht vom 2. Juni 2015 (Urk. 6/36) zu Händen der IV-Stelle fest, aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden komme die Beschwerdeführerin seit dem 21. Januar 2015 alle zwei bis drei Wochen in die psychotherapeutische Behandlung. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hätten die Schmerzen im Schulter- und Hüftbereich seit dem Sommer 2013 bis zur Unerträglichkeit zugenommen, sodass sie ihre berufliche Tätigkeit als Putzfrau in privaten Haushalten nicht mehr habe fortsetzen können. Lic. phil. C.___ berichtete, auf die körperlichen Schmerzen und die ausbleibende Genesung trotz medizinischer Hilfe reagiere die Beschwerdeführerin mit depressiven Symptomen wie Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Erschöpfungsgefühl, Konzentrationsverminderung, Traurigkeit und Weinattacken. Sie habe grosse Angst, ein Sozialhilfefall zu werden und sei entsprechend bestrebt, aus diesem Zustand rauszukommen und wieder gesund zu werden. Lic. phil C.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie Schulter- und Hüftschmerzen. Trotz medikamentöser Behandlung und psychotherapeutischer Massnahmen habe sich nicht viel verändert resp. verbessert. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin arbeitsunfähig. Eine körperangepasste leichte Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin bis zu 50 % zugemutet werden. Da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für die Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle spiele, empfehle er, sie im Rahmen der Arbeitsintegration zu unterstützen.

3.3    Seit Februar 2014 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in hausärztlicher Behandlung. In seinem Arztbericht vom 20. Juni 2015 (Urk. 6/40) zu Händen der IV-Stelle stellte er die Diagnosen eines multilokulären Schmerzsyndroms, einer rezidivierenden Monoarthritis OSG rechts bei unklarer Genese sowie einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vor allem Angsterkrankung) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Kardiomegalie und der chronische Husten. Aufgrund diffuser Kopf- und Thoraxschmerzen habe er ein MRI vom Schädel sowie ein Thorax-CT veranlasst. Ersteres wurde von Prof. Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, am 9. April 2015 durchgeführt (vgl. Urk. 6/40/9f.) und zeigte ausser einer mittelgradigen Schleimhautschwellung keine Befunde. Am 13. Mai 2015 führte Dr. med. F.___, Spezialarzt für Radiologie, ein Thorax-CT durch (vgl. Urk. 6/40/17). Dieser berichtete, auffallend sei ein linksventrikulär vergrössertes Herz. Die Lungenzirkulation sei kaliberkräftig, aber nicht gestaut. Das Lungenparenchym weise keinerlei Infiltrate oder Emphysem auf. Sowohl hilär als auch mediastinal gebe es keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten. Weiter sei auch das Perikard unauffällig und es gebe keinen Pleuraerguss. Die mituntersuchten Oberbauchorgane wie Leber, Nebennieren, Milz und Pankreas seien ebenfalls unauffällig.

    Auf diese Berichte bezugnehmend äusserte Dr. D.___ eine ungünstige Prognose. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht deutlich eingeschränkt. Im aktuellen Zustand sei sie für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit maximal zu 30 bis 40 % arbeitsfähig. Eine berufliche Reintegration sei wahrscheinlich kaum möglich.

3.4    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führten die Gutachter der Y.___ am 30. September 2015 eine rheumatologische Begutachtung und am 6. Oktober 2015 eine psychiatrische Begutachtung durch, über welche sie am 31. Dezember 2015 berichteten (Urk. 6/58). Sie hielten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/58 S. 3):

- Myotendinotisches zervikal- und lumbalbetontes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2, M54.5)

- Vorwiegend myotendinotisch bedingtes Impingement-Syndrom der rechten Schulter (ICD-10: M75.9)

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 6/58 S. 3f.):

- Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

- Sonstige rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.8)

- Korrekturbedürftige bilaterale Senk-Spreizfüsse (ICD-10: M22.6)

- Schmerzen an den rechten Extremitäten ohne eindeutiges organisches Korrelat (ICD-10: M79.6)

- Verdacht auf Spannungskopfschmerzen, DD NSAR-induzierte Kopfschmerzen

    Bei der Beschwerdeführerin bestehe aufgrund eines myotendinotischen zervikal- und lumbalbetonten lumbovertebralen Schmerzsyndroms und eines vorwiegend myotendinotisch bedingten Impingement-Syndroms der rechten Schulter eine eingeschränkte Belastbarkeit am Bewegungsapparat. Aufgrund der rheumatologischen Diagnose könne sie deshalb keine körperliche Schwerarbeit mehr verrichten. Die von der Beschwerdeführerin geklagten generalisierten Schmerzen könne man aus rheumatologischer Sicht teilweise keinem eindeutigen organischen Korrelat zuordnen. Es würden deutliche Hinweise für eine Schmerzfehlverarbeitung vorliegen, welche man aus psychiatrischer Sicht einer somatoformen Schmerzstörung zuordnen könne. Zusätzlich liege eine leichtere depressive Symptomatik vor, die in den letzten Jahren rezidivierend aufgetreten sei, ohne dass jemals eine schwerere eigenständige depressive Störung entstanden sei. Die Ausprägung der psychiatrischen Störung sei so gering, dass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zusammenfassend könne aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit am Bewegungsapparat eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Arbeit zuerkannt werden. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft und Haushaltsgehilfin sei die Beschwerdeführerin entsprechend grundsätzlich als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten (Urk. 6/58 S. 4f.).

    Es könne davon ausgegangen werden, dass aus rein somatischer Sicht seit dem Zeitpunkt der Anmeldung für den Leistungsbezug (28. Januar 2015) ein in etwa unverändertes Zustandsbild bestehe. Bereits im November 2014 sei bei der Beschwerdeführerin ein multilokuläres Schmerzsyndrom attestiert worden (vgl. E. 3.1). Insofern könne retrospektiv gesehen eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit für Schwerarbeiten mindestens seit diesem Zeitpunkt gut nachvollzogen werden. Für körperlich angepasste Tätigkeiten mit körperlich leichter bis maximal mittelschwerer Belastung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/58 S. 5). Aus gesamtmedizinischer Sicht empfehle sich eine Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer für sie geeigneten Tätigkeit (Urk. 6/58 S. 6).

3.5    Zu den gesamten medizinischen Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. Z.___ am 28. Januar 2016 Stellung (Urk. 6/61) und hielt fest, im Gutachten werde aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Aus somatischer Sicht fänden sich keine objektivierbaren Befunde. Die Beschwerden seien vorwiegend auf Verspannungen zurückzuführen. Degenerative Veränderungen würden nicht vorliegen. Ferner liege eine Aggravation vor. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Entsprechend liege kein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor.

3.6    Dr. med. G.___, Leiter Psychosomatische Medizin, teilte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2016 (Urk. 6/98), der im Rahmen des Einwandverfahrens eingereicht wurde, mit, die Beschwerdeführerin leide an einer zentralisierten Schmerzstörung, sprich an Ganzkörperschmerzen, welche nicht alleine mit peripheren biomorphologischen Strukturschädigungen erklärt werden könnten, sondern primär im Rahmen einer zentralisierten Hyperalgesie zu verstehen seien. Diese Art von Schmerzerkrankung lasse sich nicht im Sinne von Läsionsnachweisen in der Körperperipherie erklären, sondern durch die Objektivierung des übersteigerten perzeptiven Schmerzwahrnehmungsanteils. Die Beschwerdeführerin zeige deutlich erhöhte Schmerzempfindlichkeitswerte, wobei die Ursache dieser generalisierten Schmerzsensibilisierung nicht eindeutig sei. Bei schweren zentralisierten Schmerzstörungen beobachte man regelmässig auch dissoziative somatosensorische Begleiteffekte. So zeige auch die Beschwerdeführerin auf der ganzen rechten Körperseite eine Oberflächenhypästhesie auf Berührung sowie auf Wärme. Unter Hinweis auf BGE 141 V 281 hält Dr. G.___ fest, es bestehe eine eindeutige Indikatorenlage bei medizinisch deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit, frustranen ambulanten und stationären Therapieversuchen, geringen persönlichen und umgebungsmässigen Ressourcen und fehlenden Hinweisen für Aggravation. Die Weiterführung einer regelmässigen ambulanten Physiotherapie im Sinne eines dosierten Aktivierungstrainings sei sinnvoll.

3.7    Ebenfalls im Rahmen des Einwandverfahrens wurde der Arztbericht von Dr. med. H.___, Innere Medizin und Rheumatologie, vom 20. Dezember 2016 (Urk. 6/99) nachgereicht. Er diagnostizierte ein Fibromyalgie-Syndrom mit therapieresistenten generalisierten myofaszialen Schmerzen beidseits, rechts betont, eine anamnestisch rezidivierende OSG-Arthritis rechts, aktuell bland, eine Dekonditionierung, eine Depression, eine substituierte Hypothyreose sowie eine unspe-zifische Irritation des oberen Respirationstraktes. Angesichts des fehlenden Ansprechens auf die regelmässige Therapie und medikamentöse Behandlung könne von einem schweren therapieresistenten Fibromyalgie-Syndrom gesprochen werden. Zur psychischen Situation der Beschwerdeführerin wolle er grundsätzlich keine Stellung nehmen. Es sei aber offensichtlich, dass die psychische Komponente die Gesundheitssituation erschwere und die Arbeitsunfähigkeit ungünstig beeinflusse. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur bei schweren und mittelschweren Tätigkeiten nicht mehr in der Lage, eine Arbeit auszuführen, sondern erfülle auch die Voraussetzungen für leichte, angepasste Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr. Da die medizinischen Massnahmen weitgehend ausgeschöpft seien, sehe er nur die Integration der Beschwerdeführerin im geschützten Arbeitsmarkt als Ausweg.

3.8    Die Y.___-Gutachter nahmen zu den im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizinischen Berichten am 2. Juni 2017 Stellung (Urk. 6/117) und hielten fest, die von Dr. H.___ und Dr. G.___ gestellte Diagnose einer Fibromyalgie komme derjenigen einer Schmerzverarbeitungsstörung nahe, wobei letztere im rheumatologischen Gutachten ausdrücklich und ausführlich diskutiert worden sei. Die Allodynie betreffend äusserten die Gutachter der Y.___, während der klinischen rheumatologischen Untersuchung sei es möglich gewesen, die Beschwerdeführerin korrekt zu untersuchen, ohne dabei unerträgliche, dem Druckreiz gegenüber inadäquat starke Schmerzen auszulösen. Die muskulären Verspannungen hätten sich korrekt palpieren und beurteilen lassen, ohne dass sich eine Allodynie bemerkbar gemacht hätte.

    Der Ausprägungsgrad der somatisch objektivierbaren rheumatologischen Erkrankung sei daher nur für körperlich sehr belastende Tätigkeiten einschränkend. Aus psychiatrischer Sicht werde die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung als von der Beschwerdeführerin im Rahmen therapeutischer Massnahmen zu bewältigen angesehen. Bei der Beschwerdeführerin würden Persönlichkeitsaspekte vorliegen, die die Entstehung und Aufrechterhaltung, insbesondere der Schmerzstörung, begünstigen würden. So bestehe eine «selbst erlernte Hilflosigkeit» im Sinne eines Vermeidungsverhaltens sowie dysfunktionale kognitive Überzeugungen. Die Persönlichkeitsaspekte würden jedoch nicht mit einem eigenständigen Krankheitsbild gleichgesetzt werden können.

    Aus den neu vorgelegten Berichten und Einwänden würden sich keine substanziellen neuen Gesichtspunkte ergeben, welche zu einer Neueinschätzung der gutachterlichen Beurteilung vom Dezember 2015 Anlass geben würden. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass durch Massnahmen zur beruflichen Eingliederung der sich abzeichnenden und zunehmenden Selbstlimitierung des an sich vorhandenen Leistungspotenzials der Beschwerdeführerin wirksam gegenge-steuert werden könne.


4.

4.1    Wie aus der dargelegten medizinischen Aktenlage ersichtlich ist, sind sich die vorliegend involvierten Ärzte einig und ist im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Reinigungskraft seit mindestens November 2014 nicht mehr zumutbar ist.

    Indes bestehen divergente Beurteilungen darüber, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Laut Beurteilung der Y.___-Gutachter ist der Beschwerdeführerin ein 100%-Pensum zuzumuten (vgl. E. 3.4). Lic. phil. C.___ ging von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % aus (vgl. E. 3.2). Hausarzt Dr. D.___ attestierte ihr eine 30 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit (vgl. E. 3.3). Demgegenüber sah Dr. H.___ die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als vollumfänglich arbeitsunfähig an (vgl. E. 3.7).

4.2    Auf das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 31. Dezember 2015 (Urk. 6/58) kann abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.9) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

Die Gutachter führen im Rahmen ihrer bidisziplinären Konsensbeurteilung aus, dass der Ausprägungsgrad der somatisch objektivierbaren rheumatologischen Erkrankung nur für körperlich sehr belastende Tätigkeiten einschränkend sei. Aus der übrigen medizinischen Aktenlage lässt sich keine anderslautende Befundung erheben. Die umfangreichen klinischen und bildgebenden Voruntersuchungen konnten – kongruent mit dem rheumatologischen Gutachter – keine objektiv fassbaren Einschränkungen erheben. Damit ist der Nachweis einer weitergehenden Einschränkung als derjenigen eines Ausschlusses für schwere, körperlich belastende Arbeiten, nicht erbracht.

    In psychiatrischer Hinsicht wurde den gestellten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung [ICD-10, F45.4] und sonstige rezidivierende depressive Störung [ICD-10, F33.8], entstanden in Verbindung mit der Schmerzstörung) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Hierzu ist festzuhalten, dass auch unter der mit BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 begründeten Rechtsprechung, die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht geändert wurden. Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzesbuches, ZGB) obliegt es bei der erstmaligen Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch (BGE 139 V 547 E. 8.1). Der Nachweis der Invalidität setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsberechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). Ebenfalls unverändert gilt, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich hat der psychiatrische Gutachter eingehend dargelegt, dass von einer durch psychosoziale und umgebungsbedingte Belastungen getriggerte und verstärkte Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen ist, die durch eine Diskrepanz zwischen der von der Versicherten postulierten Leistungseinbusse und den objektivierbaren Befundungen charakterisiert ist. Es wurde einleuchtend dargelegt, dass das Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin zu einer selbsterlernten Hilflosigkeit führt. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sich das Schmerzverhalten durch körperliche Betätigung verschlimmern würde, weshalb diese zu vermeiden seien. Durch dieses Schonverhalten (Krankschreibung und Rückzugsverhalten) würden jedoch gegenteilige Erfahrungen nicht gemacht und eine selbsterlernte Hilflosigkeit verfestige sich (Urk. 6/58 S. 42). Diagnostisch handle es sich dabei um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wobei ohne ausgeprägte Komorbidität nicht von einem invalidisierenden Leiden auszugehen sei. Die hieraus abgeleiteten Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit seien durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar (Urk. 6/58 S. 44). Des Weiteren wurde plausibel aufgezeigt, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung von psychogenem Charakter Einfluss auf somatische Aspekte (Verspannung der Körpermuskulatur) ausübt und entsprechend aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten festgestellt werden kann (vgl. Urk. 6/58 S. 33). Hinsichtlich der depressiven Klinik stellte der Gutachter begründet und nachvollziehbar (vgl. Urk. 6/58 S. 39f.) eine leichtere Symptomatik fest, die er in Verbindung zur Schmerzsymptomatik setzt, ohne dass jemals eine schwerere und insbesondere eigenständige depressive Störung entstanden wäre. Eine weitere psychiatrisch und/oder somatische Komorbidität war nicht feststellbar (Urk. 6/58 S. 42). In diesem Sinne ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin – angesichts der geschilderten Befunde und gestellten Diagnosen – in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit nicht erheblich eingeschränkt ist.

4.3    

4.3.1    Der hier zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens nach Ablauf des sogenannten Wartejahrs (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit November 2014, Urk. 6/13/3), mithin frühestens im November 2015.

4.3.2    Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie bis etwa ins Jahr 2012 in einem 100%-Pensum tätig gewesen, danach habe sie ihr Pensum auf 60 % reduziert (vgl. Urk. 6/58 S. 9). Anhand des IK-Auszugs (Urk. 6/122) lässt sich das genaue Pensum der Beschwerdeführerin hingegen nicht präzise eruieren. Das seit der Scheidung im Jahr 2009 (Urk. 6/31) erzielte jährliche Einkommen verändert sich bis ins Jahr 2015 kaum (2009: Fr. 34'765; 2010: Fr. 35'423; 2011: Fr. 37'928; 2012: Fr. 36'976; 2013: Fr. 33'620; 2014: Fr. 36'125.--). Eine Reduktion des Arbeitspensums ergibt sich anhand des IK-Auszugs nicht. Demzufolge lässt sich der vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahre 2015 bei einem vollen Pensum erzielte effektive Jahresverdienst nicht errechnen.

    Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen. Nach der LSE 2014, Tabelle TA1, Privater Sektor, erzielten Frauen im Sektor 3 (Dienstleistungen), Branche 96 (Sonstige persönliche Dienstleistungen) im Kompetenzniveau 1 einen standardisierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'760.--. Hochgerechnet auf die im Jahr 2016 in dieser Branche betriebsübliche Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche (vgl. die vom BFS herausgegebene Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Sektor III C 94-96) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976-2016; Frauen 2014: 2673, 2015: 2686) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 47'606.40 (Fr. 3'760.-- x 12 : 40 x 42 : 2673 x 2686) bei einem vollen Pensum.

4.3.3    Zur Bemessung des Invalideneinkommens ab November 2015 ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4'300.-- für weibliche Angestellte gemäss der LSE 2014 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) heranzuziehen. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4'300.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Q 8) und der Nominallohnerhöhung auf ein Jahreseinkommen von Fr. 54'054.60 hochzurechnen (Fr. 4'300.-- x 12 : 40 x 41,7: 2673 x 2686). Das anzurechnende Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 54'054.60.

4.3.4    Wird das Valideneinkommen von Fr. 47'606.40 (vgl. E. 4.3.2) dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert ein Erwerbsüberschuss. Die Beschwerdeführerin ist also ohne Weiteres in der Lage in einer körperlich angepassten Tätigkeit ihr bisheriges Einkommen zu erzielen und hat entsprechend keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

    Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das gemäss IK-Auszug jährlich ausgewiesene Einkommen einem 60%-Pensum entspricht und es auf ein vollzeitliches Pensum aufrechnet, würde immer noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Ausgehend von einem Durchschnittswert der Jahre 2010 bis 2014 ergäbe sich ein Einkommen von Fr. 36'014.40 in einem 60%-Pensum, was einem jährlichen Einkommen von Fr. 60'024.-- in einem vollzeitlichen Pensum entsprechen würde. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Frauen; Stand 2014: 2673, Stand 2015: 2686) würde sich ein Valideneinkommen von Fr. 60'315.90 (Fr. 60'024.-- : 2673 x 2686) errechnen. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 54'054.60 würde gemessen am Valideneinkommen von Fr. 60'315.90 eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'261.30 respektive ein Invaliditätsgrad von 10 % resultieren. Dies würde einen Anspruch auf eine Rente ebenfalls ausschliessen.


5.    

5.1    Die Beschwerdeführerin monierte, dass die Beschwerdegegnerin bislang keine beruflichen Abklärungen getätigt habe, mithin könne nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen seien - von vornherein - nicht gegeben. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG hat.

5.2    Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 erster Satz ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (zweiter Satz) voraus (BGE 137 V 1 E. 7). Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind direkt Massnahmen beruflicher Art vorzusehen (vgl. E. 1.4; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 2018, Rz 1025.1).

    Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mehr als 50 % besteht, weshalb es vorliegend keiner Integrationsmassnahmen bedarf, um die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin herzustellen.

5.3    Der für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % ist vorliegend nicht erreicht (vgl. E. 1.6). Die Beschwerdeführerin hat entsprechend keinen Anspruch auf Umschulung. Des Weiteren ist ihr auch der Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen, verfügt sie mit ihren beschränkten Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 6/52 oder Urk. 6/58 S. 20) doch nicht über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für einen Erfolg versprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme (vgl. E. 1.5).

5.4    Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG hat.

5.4.1    Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind (vgl. E. 1.7).

    Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Daher genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs müssen die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und Geeignetheit, erfüllt sein. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2).

5.4.2    Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als dass ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vorstehend E. 4.1). Die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit scheint vorliegend aber nicht in erster Linie auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen sein, sondern vielmehr durch invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Berufsausbildung und geringe Deutschkenntnisse erschwert. Der psychiatrische Gutachter fand Persönlichkeitsaspekte vor, welche die Entstehung und Aufrechterhaltung der Schmerzstörung begünstigen würden. So bestünden eine «selbst erlernte Hilfosigkeit» im Sinne eines Vermeidungsverhaltens sowie dysfunktionale kognitive Überzeugungen. Den Persönlichkeitsaspekten mass er jedoch keinen Krankheitswert zu (Urk. 6/117 S. 3). Indes legten die Gutachter nahe, die dysfunktionale Schmerzverarbeitung und die mit dieser verknüpften Persönlichkeitsanteile psychotherapeutisch anzugehen und der Beschwerdeführerin bei der beruflichen Wiedereingliederung beratend beizustehen, um der zunehmenden Selbstlimitierung wirksam entgegenzusteuern (Urk. 6/58/ S. 45). Bei einer solchen Hilfestellung scheint indes der therapeutische Teil und nicht eine Einschränkung gesundheitlicher Art, insbesondere auch keine psychische Krankheit, zu überwiegen.

    Demnach fällt nach Gesagtem die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 14. August 2017 betreffend Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung ebenfalls als richtig erweist.

5.5    Dies führt auch bezüglich beruflicher Massnahmen zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler