Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00974


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 3. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Miroslav X.___, geboren 1966, war seit dem 18. Juni 2015 bei der Y.___ AG als Bodenleger tätig (vgl. Urk. 6/1/3) und meldete sich am 8. April 2016 unter Hinweis auf seit einem Arbeitsunfall vom 23. September 2015 bestehende Augenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11 Ziff. 6.1-2).

    Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 1. Juli 2016 ein (Urk. 6/36/72-74).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Suva bei (Urk. 6/1, Urk. 6/20, Urk. 6/25-26, Urk. 6/36) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/39; Urk. 6/40, Urk. 6/48) mit Verfügung vom 27. Juli 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 6/51= Urk. 2).

    

2.    Der Versicherte erhob am 13. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen zu seiner funktionellen Leistungsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen und hernach über ihre Leistungspflicht neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Arbeitsunfähigkeiten anhand der augenärztlichen Befunde nicht plausibel nachvollziehbar seien. Die Beschwerden seien nicht unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger ohne Einschränkung vollumfänglich zumutbar. Die Beschwerden begründeten keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Er sei genügend behandelt und abgeklärt worden (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei ihm am 23. September 2015 beim Öffnen einer Mörtelmaschine heisser Mörtel in die Augen gespritzt (S. 2 unten f. Rz 4). Er leide seit dem Ereignis unter verminderter Sehkraft, an Schmerzen und insbesondere unter stark beeinträchtigenden Doppelbildern. Auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden (S. 3 Rz 5-6, S. 5 Rz 14). Der Umstand, dass die Behandlung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ abgeschlossen worden sei, bedeute nicht, dass keine beeinträchtigenden Beschwerden mehr vorlägen (S. 3 unten f. Rz 9). Es sei unzutreffend, dass er genügend abgeklärt worden sei. Insbesondere sei versäumt worden, eine bildgebende Schädeluntersuchung zu machen. So sei ihm am 22. November 2010 bei einem Unfall eine 30 kg schwere Gipslatte auf den Kopf gefallen. Seither leide er an cervikalen Beschwerden, habe jedoch trotzdem immer gearbeitet (S. 4 Rz. 10). Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die seit dem Unfall vom 23. September 2015 bestehende Doppelbilder-Problematik möglicherweise im Sinne einer Verschlimmerung einer vorbestehenden, vor dem Unfall jedoch noch kompensierten Augenstörung durch den früheren Unfall zu sehen sei, was auch ohne Re-Traumatisierung des Schädels der Fall sein könne (S. 4 Rz 11). Zudem liege der Bericht der elektrophysiologischen Untersuchung nicht vor (S. 4 Rz 12).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 6/36/36-37) als Diagnose monoculäre Doppelbilder nach Trauma vom 23. September 2015. Dem Patienten sei während der Arbeit mit einem Hochdruckgerät flüssiger Beton in beide Augen gespritzt. Er habe initial beidseits Schmerzen mit vermehrtem Tränenfluss gehabt. Die notfallmässige Einweisung in die Augenklinik sei noch am selben Tag erfolgt (S. 1). Dr. A.___ führte aus, seit dem Unfall bestünden Doppelbilder, rechts mehr als links. Die regelmässigen Kontrollen in der Augenklinik hätten einen Visusabfall gegenüber dem 23. September 2015 sowie Doppelbilder ergeben. Es bestünden nächtliche Schmerzen vor allem im rechten Auge. Die letzte Kontrolle in der Augenklinik habe Doppelbilder bei jeder Blickrichtung ergeben. Der Patient könne nicht Auto fahren und sei arbeitsunfähig (S. 2).

3.2    Dr. me.d B.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 6/36/40-41) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. und am 5. Februar 2016 als Diagnose einen Status nach Arbeitsunfall am 23. September 2015 mit Augenverletzung beidseits mit persistierenden monokularen Doppelbildern rechts mit entrundeter Mydriase (S. 1 Mitte).

    Dr. B.___ führte aus, im Rahmen des Arbeitsunfalls vom 23. September 2015 sei es zu einer Verletzung beider Augen, hauptsächlich des rechten Auges gekommen, mit persistierendem Doppeltsehen mit im Status entrundeter und weitgehend lichtstarrer Pupille. Neurologisch seien die Befunde unauffällig, insbesondere die visuell evozierten Potentiale, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht nachweisbar sei (S. 2 unten).

3.3    Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Augenklinik, Z.___, stellte in seinem Bericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 6/36/66-67) folgende Diagnosen (S. 2):

- Anisokorie-Mydriase, am ehesten traumatisch

- Differenzialdiagnose posttraumatisch, Differenzialdiagnose vorbestehend

- initial keine weiteren Anzeichen für eine Bulbuskontusion im Rahmen vom Unfallereignis vom 23. September 2015

- unklare Visusminderung

- monokuläre Doppelbilder rechts mehr als links

    Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am 23. September 2015 auf dem Augennotfall vorgestellt. Er habe angegeben, dass er eine Betonpumpe dekonnektiert habe und ihm dabei ein Strahl mit Beton ins Gesicht geflogen sei. Im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung vom 23. September 2015 habe sich ein reizfreier Augenbefund rechts mit erweiterter Pupille gezeigt. Der Visus rechts habe bei 0.6 sc, mit stenopäischer Lücke bei 1.0 gelegen. Der Beschwerdeführer habe sich am folgenden Tag erneut vorgestellt und ein Passfoto von sich vor dem Unfall mitgebracht. Auf dem Passfoto sei deutlich eine Anisokorie mit erweiterter Pupille rechts zu sehen gewesen. Von augenärztlicher Seite habe am 24. September 2015 kein weiterer Handlungsbedarf bestanden, weshalb man den Fall habe abschliessen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich weiter am 30. September 2015, am 5. Oktober 2015 sowie am 19. Oktober 2015 in der Augenklinik vorgestellt. In der Verlaufskontrolle vom 4. November 2015 habe er angegeben, auch linksseitig periokulare Schmerzen zu haben. Am 20. November 2015 habe er angegeben, sowohl mit dem rechten wie auch mit dem linken Auge Doppelbilder zu sehen. Dr. C.___ führte aus, dass trotz dem Vorhalten einer stenopäischen Lücke die Doppelkonturen nicht verschwunden seien. Der Beschwerdeführer habe auch nach erfolgter Brillenanpassung beidseits Doppelkonturen wahrgenommen. Es sei eine kranielle Bildgebung veranlasst worden, da sich die angegebenen Beschwerden von augenärztlicher Seite her nicht hätten erklären lassen. Am 29. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht liegen könne, weshalb eine kranielle Bildgebung nicht möglich sei. Am 8. Februar 2016 sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass man die Pupillenerweiterung durch eine Kontaktlinse mit aufgedruckter Iris am rechten Auge korrigieren könne. Auch nach einer Kontaktlinsenanpassung habe der Beschwerdeführer weiterhin angegeben, Doppelkonturen am rechten Auge zu sehen (S. 1 f.).

3.4    Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 6/17) als Diagnose eine unklare Visusminderung mit Doppelkonturen (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. September 2015 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 22. April 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).

    Dr. C.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6-7).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Ophthalmologie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, Suva, führten in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/36/98-99) aus, der Versicherte sei in der Augenklinik des Z.___ mehrfach untersucht worden. Es seien umfangreiche Spezialuntersuchungen durchgeführt worden, darunter eine optische Kohärenztomographie des Augenhintergrundes, sowie eine Hornhauttopographie. Alle Untersuchungen, die eine Mitarbeit des Versicherten nicht erfordert hätten, hätten einen unauffälligen Befund gezeigt. Die einzige objektivierbare Veränderung sei eine Pupillenerweiterung am rechten Auge. Anhand eines Passbildes habe jedoch nachgewiesen werden können, dass diese Veränderung schon vor dem Unfall bestanden habe. Bei dem beschriebenen Unfallhergang wären im ungünstigsten Falle traumatische Veränderungen an der Hornhaut, der Linse oder der Netzhaut zu erwarten. Solche Veränderungen hätten jedoch nicht vorgelegen. Selbst wenn die erweiterte Pupille am rechten Auge durch den Unfall bedingt wäre, was jedoch durch das Passfoto habe widerlegt werden können, müsste die Sehschärfe nach Vorhalten einer stenopäischen Lücke normal sein. Unter Berücksichtigung des Unfallhergangs und des ophthalmologischen Gesamtbefundes seien die vom Versicherten angegebenen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 23. September 2015 zurückzuführen (S. 1).

3.6    PD Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Augenklinik, Z.___, führten in ihrem Bericht vom 20. September 2016 (Urk. 6/36/115-116) aus, der Beschwerdeführer habe sich in ihrer neuro-ophthalmologischen Sprechstunde am 6. Juli 2017 mit persistierenden Visusproblemen vorgestellt. Die Doppelbilder bestünden beidseits weiterhin, und die Visusmin-derung rechts nach stattgehabtem Trauma habe sich nur ein wenig gebessert.

    Die Ärzte führten aus, im ophthalmologischen Untersuch hätten sich weiterhin die Anisokorie sowie die stark entrundete Pupille gezeigt. Es zeigten sich komplett reizfreie vordere Bulbusabschnitte sowie eine allseits anliegende unauffällige Netzhaut. Es sei bereits eine elektrophysiologische Untersuchung durchgeführt worden (visuell evozierte Potenziale; VEP, sowie ein multifokales Elektroretinogramm; ERG).

    Im ERG hätten sich beidseits normale seitenvergleichbare Amplituden und Gipfelzeiten und keine fokale Störung gezeigt. Das ERG werde somit als unauffällig gewertet. Die VEP hätten sich ebenfalls nicht pathologisch gezeigt. Die Ärzte führten aus, klinisch seien die persistierenden Doppelbilder des Patienten monokulär sowie binokulär reproduzierbar. Diese würden im Rahmen der weiten, stark entrundeten Pupille interpretiert. Es werde dringendst die Anpassung der Lesebrille empfohlen (S. 1).

3.7    Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/36/120-122) nach gleichentags erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 2 Mitte):

- Anisokorie-Mydriase, am ehesten traumatisch

- Differenzialdiagnose posttraumatisch, Differenzialdiagnose vorbestehend

- initial keine weiteren Anzeichen für eine Bulbuskontusion im Rahmen vom Unfallereignis vom 23. September 2015

- Presbyopie

    Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei zur Untersuchung vom 5. Oktober 2016 mit einer Dolmetscherin gekommen. Er habe seine Lesebrille nicht dabei gehabt, er verwende diese nicht (S. 1 oben). Dr. C.___ führte aus, ein perfektes Sehen am rechten Auge sei wegen der Mydriasis nicht mehr möglich. Es sei bei Presbyopie eine Lesebrille notwendig. Es seien keine weiteren Behandlungen oder Abklärungen möglich, da alles versucht worden sei. Eine Verbesserung bestehe im Tragen der Lesebrille (S. 2 unten).

3.8    Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 20. November 2016 (Urk. 6/33) als Diagnose eine Mydriase, am ehesten traumatisch bedingt, bestehend seit 2014 oder länger (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. September 2015 bei ihnen in Behandlung, und der Behandlungsabschluss sei am 5. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 3.1).

    In der Tätigkeit als Bodenleger sei der Beschwerdeführer in einem Vollzeit-Pensum ohne Einschränkung arbeitsfähig (Ziff. 2.1).

3.9    Pract. med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2017 (Urk. 6/38/5) aus, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Anisokurie und eine Mydriasis des rechten Auges, wahrscheinlich vorbestehend zum Trauma vom September 2015. 

    Pract. med. H.___ führte aus, die vom Beschwerdeführer anamnestisch geschilderten Beschwerden führten nicht zu einer wesentlichen funktionellen Einschränkung. Es seien keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft reduzierenden Einschränkungen vorhanden. Laut Arztbericht der Augenklinik des Z.___ vom 20. November 2016 sei die Tätigkeit als Bodenleger in Vollzeit ohne Einschränkungen möglich. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit weiterhin möglich. Die bisherige Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der augenärztlichen Befunde nicht plausibel nachvollziehbar.

3.10    In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2017 (Urk. 6/50/2-3) führte pract. med. H.___, RAD, aus, im Rahmen des Einwandes seien keine neuen medizinischen Einschränkungen genannt worden. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden oder Einschränkungen seien im Rahmen der fachärztlichen Behandlungen seit dem Unfall vom 23. September 2015 lege artis behandelt und beurteilt worden. Beim Unfallereignis handle es sich um eine direkte Schädigung der Augen. Ein sonstiges Trauma sei nicht erfolgt. Somit sei auch die Argumentation im Rahmen des Einwandes eines eventuellen Zusammenhanges mit einem alten Unfallereignis aus dem Jahre 2010 aus medizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar. Bei dem Unfall aus dem Jahr 2015 sei auch kein erneutes Schädelhirntrauma erfolgt. Somit könne eine Reaktivierung oder Verschlechterung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens aufgrund des Unfalles aus dem Jahr 2010 aus arbeitsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Entgegen der im Einwand postulierten unvollständigen Abklärung sei festzuhalten, dass der Versicherte in der Augenklinik des Z.___ seit dem Unfallereignis umfassend ophthalmologisch behandelt und betreut worden sei. Die Behandlung sei letztlich abgeschlossen worden. Somit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Notwendigkeit gegeben, medizinische Abklärungen wiederaufzunehmen. An der bisherigen RAD-Stellungnahme könne festgehalten werden.


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Aktenlage und die darauf basierenden Stellungnahmen von RAD-Arzt pract. med. H.___ vom April und Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.9-10) davon aus, dass keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger ohne Einschränkungen vollumfänglich zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Auf die Einschätzung durch RAD-Arzt pract. med. H.___ kann abgestellt werden, zumal sie mit den vorliegenden fachärztlichen Berichten, insbesondere denjenigen des seit dem geltend gemachten Unfallereignis vom 23. September 2015 behandelnden Arztes der Augenklinik des Z.___, Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4, E. 3.7-8), übereinstimmt. Bereits in seinem Bericht vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) ging Dr. C.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit aus, was Dr. C.___ zuletzt in seinem Bericht vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8) bestätigte.

    Entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ vom Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1), wonach der Beschwerdeführer, nachdem ihm flüssiger Beton in die Augen gespritzt sei, neben Schmerzen an vermehrtem Tränenfluss gelitten habe, geht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) hinsichtlich der am Unfalltag vom 23. September 2015 erfolgten notfallmässigen Konsultation hervor, dass sich ein reizfreier Augenbefund gezeigt habe. Zu Recht wiesen die Suva-Ärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) darauf hin, dass bei dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Unfallhergang traumatische Verletzungen an der Hornhaut, der Linse oder der Netzhaut zu erwarten gewesen wären. Solche Verletzungen konnten jedoch, wie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) hervorgeht, fachärztlicherseits nicht festgestellt werden.

    Weiter führte Dr. C.___ aus, dass von augenärztlicher Seite bereits am 24. September 2015 kein weiterer Handlungsbedarf bestanden habe. Wie aus einem vom Beschwerdeführer gezeigten Passfoto ersichtlich gewesen sei, habe die erweiterte Pupille schon vor dem Unfallereignis bestanden. Für das seit dem 20. November 2015 vom Beschwerdeführer angegebene Doppelbildersehen konnte in der Folge trotz umfassenden Abklärungen von augenärztlicher Seite keine Erklärung gefunden werden. In diesem Zusammenhang bemerkten die Suva-Ärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5), dass sämtliche Untersuchungen, welche eine Mitarbeit des Versicherten nicht erforderten, einen unauffälligen Befund gezeigt hätten.

    Soweit der Beschwerdeführer nun beschwerdeweise bemängelt, er sei ungenügend abgeklärt worden, und es sei insbesondere versäumt worden, eine bildgebende Schädeluntersuchung zu veranlassen (vgl. vorstehend E. 2.2), ist ihm entgegen zu halten, dass, wie Dr. C.___ im Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) ausführte, eine kranielle Abklärung veranlasst wurde, diese jedoch unterblieb, weil der Beschwerdeführer angab, nicht liegen zu können. Abgesehen davon ergab die im Februar 2016 bei Dr. B.___ durchgeführte neurologische Untersuchung unauffällige Befunde und keine Hinweise auf eine Verletzung des Nervensystems (vgl. vorstehend E. 3.2). Auch die gemäss PD Dr. F.___ und Dr. G.___ durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung blieb unauffällig (vgl. vorstehend E. 3.6). Im Übrigen verwendete der Beschwerdeführer, wie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.7) hervorgeht, die für ihn angepasste Lesebrille, welche eine Verbesserung des Doppelbildersehens bewirken sollte, nicht, was auf einen eher geringen Leidensdruck hinweist.

    Den Akten lassen sich überdies keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer an cervikalen Beschwerden leiden würde, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Wie er selber ausführte, war es ihm auch möglich, trotz dieser seit dem Unfall im Jahr 2010 bestehenden Beschwerden zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 2.2). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend machte, durch den Unfall vom 23. September 2015, welcher bis dato keine fachärztlich belegten direkten Verletzungen nach sich zog, nun eine Retraumatisierung einer vorbestehenden, ebenfalls nicht ärztlich dokumentierten Problematik erlitten habe soll, bestehen keine.

    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. vorstehend E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend fachärztlich abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

4.3    Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger uneingeschränkt arbeitsfähig. Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan