Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00979
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 24. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut
Gfennstrasse 47, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, schloss im August 2014 seine Lehre als Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ bei der Y.___ ab (Urk. 9/5 und Urk. 9/13/9). Dort war er sodann bis im Dezember 2014 als Konditor/Confiseur angestellt (Urk. 9/13/1 und Urk. 9/13/9). Von Januar 2015 bis Juli 2016 arbeitete der Versicherte bei der Z.___, zuerst als Patissier und danach als Junior Stellvertreter Leiter Patisserie (Urk. 9/13/1 und Urk. 9/13/6). Ab dem 15. August 2016 war der Versicherte bei der A.___ als Konditor/ Confiseur angestellt (Urk. 9/13/5 und Urk. 3/9). Am 5. Oktober 2016 erfolgte eine notfallmässige Einweisung des Versicherten ins B.___, wo eine symptomatische Hyperglykämie, am ehesten im Rahmen eines neu entdeckten Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert wurde (Urk. 9/16; vgl. Urk. 9/14). Danach arbeitete der Versicherte nicht mehr. Das Arbeitsverhältnis wurde von der A.___ auf Ende Oktober 2016 gekündigt (Urk. 1 S. 5, und Urk. 3/11). Mit Anmeldung vom 31. Oktober 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, unter Hinweis auf eine symptomatische Hyperglykämie, am ehesten im Rahmen neu entdeckter Diabetes mellitus Typ 1, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Daraufhin tätigte die IV-Stelle sowohl medizinische als auch erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/11, Urk. 9/13-16 und Urk. 9/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Dezember 2016, Urk. 9/21; provisorischer Einwand vom 17. Januar 2017, Urk. 9/22; begründeter Einwand vom 10. März 2017, Urk. 9/33) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. Juli 2017 die Kostenübernahme für eine Umschulung zum Mediamatiker EFZ ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2021 mit (Urk. 9/38). Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Taggeld für die Dauer der beruflichen Massnahme zu (Urk. 9/41 = Urk. 2, vgl. Urk. 9/39).
2. Der Versicherte erhob am 13. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juli 2017 und beantragte, das durchschnittliche Tageseinkommen sei anstelle von Fr. 171.00 auf Fr. 262.80, eventualiter auf Fr. 199.10, festzusetzen und es seien die entsprechenden Berechnungen gemäss der angefochtenen Verfügung anzupassen. Zudem sei vorzumerken, dass die betroffene Verfügung im Übrigen nicht angefochten werde (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 schloss die IV-Stelle, unter Hinweis auf die Stellungnahme der Gastro Social Ausgleichskasse vom 6. November 2017, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7-8, unter Beilage ihrer Akten Urk. 9/1-45), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Replik vom 14. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15).
Mit Eingabe vom 13. November 2018 reichte die Gastro Social Ausgleichskasse dem Gericht – aufforderungsgemäss (Urk. 17) – die Beilagen zu ihrer Stellungnahme gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 nach (Urk. 18, Urk. 19/1-5, vgl. Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 wurden die betreffenden Unterlagen den Parteien zugestellt (Urk. 20). Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 22), liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 dazu vernehmen (Urk. 24).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2).
1.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses Erwerbseinkommen durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2018, Rz 3009 [entspricht KSTI in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung]). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Dazu gehören auch Entschädigungen für Überstunden (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 23 IVG).
1.3 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).
Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV). Für alle anders entlöhnten Versicherten wird der in den letzten vier Wochen ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Lohn durch vier dividiert und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. c IVV).
Zu den «anders entlöhnten Versicherten» gehören vor allem versicherte Personen mit Tag-, Wochen-, oder Zweiwochenlöhnen sowie in kürzeren Akkorden beschäftigte Arbeitnehmende. Das gleiche trifft für Arbeitnehmende zu, deren Lohn nicht für alle geleisteten Arbeitsstunden gleich hoch ist, wie bei Überzeitarbeit und Nachtarbeit (KSTI, Rz 2029).
Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Absatz 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt (Art. 21bis Abs. 4 IVV).
1.4 Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sind Ferien-, Feiertags- und Krankheitsentschädigungen, da der Jahreslohn für 52 Wochen ermittelt wird (KSTI, Rz 3024).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 171. respektive ein Taggeld (Grundentschädigung) in der Höhe von Fr. 136.80 für die Zeit der beruflichen Massnahme (1. August 2017 bis 31. Juli 2021; Urk. 2 S. 1). Aus ihrer Beschwerdeantwort und dem darin enthaltenen Verweis auf die Stellungnahme der Gastro Social Ausgleichskasse vom 6. November 2017 ergibt sich, dass dafür der mit der A.___ vertraglich vereinbarte Bruttolohn von Fr. 4'780. zuzüglich 13. Monatslohn als Bemessungsgrundlage herangezogen und mit einem Teuerungsausgleich von 0.3 % ergänzt wurde. Gestützt darauf resultierte ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 62'326.40, woraus sich das errechnete durchschnittliche Tageseinkommen von Fr. 171.-- herleitet (Urk. 7, Urk. 8/2 und Urk. 3/9).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf den Standpunkt, das durchschnittliche Tageseinkommen sei nicht korrekt erhoben worden (Urk. 1 S. 4-6). Er habe bei der A.___ tatsächlich einen überdurchschnittlichen Einsatz und viele Überstunden geleistet (Urk. 1 S. 4). Gemäss seinem Hauptantrag sei für die Berechnung des massgebenden Einkommens auf das gemäss Lohnausweis vom 27. Februar 2017 während der Zeitspanne vom 15. August 2016 bis am 31. Oktober 2016 erzielte tatsächliche Einkommen von total Fr. 19'925.– respektive von Fr. 7'970. pro Monat (= Fr. 19'925 / 2.5) abzustellen, was – unter Berücksichtigung eines Teuerungsausgleichs von 0.3 % – einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 262.80 entspreche. Eventualiter sei das im Jahr 2016 inklusive Überstunden tatsächlich erzielte Einkommen, hochgerechnet auf 12 Monate, von Fr. 72'448. als Bemessungsgrundlage zu verwenden, woraus sich – wiederum unter Berücksichtigung eines Teuerungsausgleichs von 0.3 % – ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 199.10 ergebe (Urk. 1 S. 2 und S. 5-6).
In seiner Replik vom 14. Dezember 2017 brachte der Beschwerdeführer – in Bezug auf seinen Eventualantrag – weiter vor, dass den Ausführungen und Berechnungen der Gastro Social Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2017 nicht gefolgt werden könne. So verwende diese bei ihren Berechnungen teilweise Nettolöhne, was nicht zum richtigen Ergebnis führe. Die Analyse des Lohnjournals der Z.___ ergebe zudem, dass der Lohn des Beschwerdeführers wegen Krankheitsausfällen tiefer ausgefallen sei, als wenn er nicht krank gewesen wäre. Würde dies ebenfalls berücksichtigt, wäre sein Bruttolohn für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2016 noch etwas höher als Fr. 37'430.. Im Weiteren habe die Gastro Social Ausgleichskasse den von ihr errechneten Lohn von Fr. 53'922.35 durch 10 geteilt, anstatt durch 9.5, was ebenfalls zu einem tieferen Ergebnis führe. Der Beschwerdeführer habe vom 1. Juli bis am 15. Juli 2016 (gemeint ist wohl die Zeitspanne vom 1. August bis am 15. August 2016 [vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 3/8 und Urk. 3/10]) nicht gearbeitet und in dieser Zeit keinen Lohn erhalten (Urk. 13 S. 2).
In seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2018 modifizierte der Beschwerdeführer seine Taggeldberechnung insofern, als er nun nicht mehr den Lohnausweis der A.___, sondern die Lohnabrechnungen aus diesem Arbeitsverhältnis für die Monate August bis Oktober 2016 als Basis für seine Taggeldberechnung verwendete. Er habe insgesamt 7.5 Wochen bei der A.___ gearbeitet und währenddessen total Fr. 10'746.30 verdient. Dies entspreche einem Lohn von Fr. 286.57 pro Tag (vgl. Urk. 24 S. 2).
2.3 Nicht umstritten ist die Anordnung der beruflichen Massnahme als solche und damit der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG in der Zeitspanne vom 1. August 2017 bis am 31. Juli 2021. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des während dieser Zeit auszurichtenden Taggeldes.
3.
3.1
3.1.1 Bei Eintritt des Gesundheitsschadens am 5. Oktober 2016 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) stand der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der A.___.
Laut Ziffer 4 des von der A.___ mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Arbeitsvertrages wurde als Eintrittstag der 15. August 2016 vereinbart. Gemäss Ziffer 7 des Vertrages betrug der vertraglich vereinbarte Lohn Fr. 4'780.–. Zusätzlich gewährt wurden ein 13. Monatslohn (gemäss Art. 13 des Gesamtarbeitsvertrages [GAV] für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Coiffeurgewerbe, gültig ab 1. Januar 2015 [nachfolgend GAV]), Kinderzulagen, ein Lohnzuschlag für Überstundenarbeit und Überzeitarbeit (Art. 18 und 19 GAV), ein Lohnzuschlag für Arbeitsstunden zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr (Art. 17 GAV) nebst allfälligen Lohnzuschlägen gemäss Arbeitsgesetz.
Gemäss Art. 1 GAV müssen unter anderem Ferien- und Überstundenzuschläge auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden.
3.1.2 In den von der A.___ für die Dauer der Anstellung des Beschwerdeführers (15. August bis 31. Oktober 2016) ausgestellten Lohnabrechnungen wurden folgende Bruttolöhne aufgeführt (Urk. 19/4):
– für den Monat August 2016: Fr. 2'761.70, bestehend aus einem «Monatslohn» von Fr. 2'549.35 (entspricht 16/30 des vertraglichen Lohnes von Fr. 4'780.–) und einem «13. Monatslohn» von Fr. 212.35
– für den Monat September 2016: Fr. 5'178.35, bestehend aus einem «Monatslohn» von Fr. 4'780.– (entspricht dem vertraglichen Monatslohn) und einem «13. Monatslohn» von Fr. 398.35
– für den Monat Oktober 2016: Fr. 5'992.95, bestehend aus einem «Monatslohn» von Fr. 1'274.65 (entspricht 8/30 des vertraglichen Lohnes), einer Ferienentschädigung von Fr. 1'159.95, «Auszahlung Krankheit 80%» Fr. 3'186.70 und einem «13. Monatslohn» von Fr. 371.65.
3.2 Aus den Lohnabrechnungen der A.___ gehen demnach keine im massgebenden Zeitraum geleisteten Überstunden hervor. Separat ausgewiesen sind darin vielmehr lediglich ein Betrag von Fr. 3'186.70 für «Auszahlung Krankheit 80 %» sowie eine Ferienentschädigung im Umfang von Fr. 1'159.95 im Monat Oktober 2016 (Urk. 19/4 S. 3). Krankheits-, Ferien-, Feiertags- und Ruhetagsentschädigungen stellen keine Komponenten des für die Taggeldberechnung massgebenden Einkommens dar (vgl. E. 1.4).
Addiert man die in den Lohnabrechnungen der A.___ genannten Bruttoeinkommen (inkl. Krankheits- und Ferienentschädigung), resultiert zwar eine Summe von Fr. 13'933., welche deutlich von dem vom Beschwerdeführer gemäss Lohnausweis der A.___ vom 17. Februar 2017 in der Zeit vom 15. August bis 31. Oktober 2015 erzielten Bruttoeinkommen von Fr. 19'925. abweicht (Urk. 19/4 und Urk. 3/10). Diese Abweichung ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/2 und Urk. 19/2) und wurde vom Beschwerdeführer insbesondere auch in seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2018 nicht erklärt (vgl. Urk. 24).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei der A.___ einen überdurchschnittlichen Einsatz und viele Überstunden geleistet, findet demnach in den Akten keine Stütze.
Auch im Lohnjournal der Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer von Januar 2015 bis Juli 2016 angestellt war, wurden ein Krankentaggeld, eine Ferien- und eine Feiertagsentschädigung, jedoch keine Überstunden separat ausgewiesen (Urk. 19/3).
3.3 Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer jedenfalls als Versicherter mit regelmässigem Einkommen im Sinne von Art. 21bis Abs. 1 lit a IVV zu gelten und ist das Taggeld in Anwendung von Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV zu ermitteln (vgl. E. 1.3). Die Berechnungsweise gemäss Eventualantrag fällt demnach ausser Betracht.
3.4 Der Beschwerdeführer konnte letztmals im September 2016 ein volles Arbeitspensum ausfüllen respektive den vertraglich vereinbarten Lohn erzielen. Das für die Taggeldberechnung massgebende Einkommen beläuft sich demnach auf Fr. 4‘780. zuzüglich Fr. 398.35 als Anteil für den 13. Monatslohn. Multipliziert mit 12 resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘140.20. Unter Berücksichtigung der Teuerungszulage von 0.3 % ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘326.60, was wiederum einem durchschnittlichen Tageseinkommen von aufgerundet Fr. 171. (Fr. 62‘326.60 / 365) entspricht. In Anwendung von Art. 23 Abs. 1 IVG ergibt sich damit ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 136.80 (Fr. 171. x 0.8), was dem von der Beschwerdegegnerin verfügten Taggeld entspricht.
4. Dementsprechend wurde die Taggeldberechnung von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2017 korrekt vorgenommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut, unter Beilage des Doppels von Urk. 22
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKübler