Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00980


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 9. Mai 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt seit 1. Januar 2000 vollzeitlich als selbstständiger Informatiker (Urk. 6/4 Ziff. 5.4). Ab 3. September 2014 wurde er krankgeschrieben (Urk. 6/13 S. 3) und meldete sich am 17. Juni 2015 (Urk. 6/4) unter Hinweis auf eine Herzoperation, eine Revision des Sternums, Herz/Kreislaufleiden sowie Schmerzen des Thoraxlappens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung, welche von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ GmbH, durchgeführt wurde (Gutachten vom 8. März 2017, Urk. 6/66/1-39). In der Folge lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/69) den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 31. Juli 2017 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde und ersuchte um Zusprache einer 100%igen Rente (S. 1). Die IV-Stelle beantragte am 6. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe seine vollständige Arbeitsfähigkeit innerhalb der einjährigen Wartefrist wiedererlangt. Weder hätten sich im Rahmen der psychiatrischen und neurologischen Begutachtung Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, noch hätten kognitive Beeinträchtigungen festgestellt werden können (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die Gutachter hätten ganz offensichtlich das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht erfasst. Er leide an unüberwindbaren starken Schmerzen. Alle behandelnden Ärzte würden eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie, Herzpraxis Binningen, stellte in seinem im Auftrag des Taggeldversicherers erstellten Gutachten vom 30. März 2015 (Urk. 6/13/7-18) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):

1.    Koronare Dreigefässerkrankung mit Hauptstammstenose

St.n. dringlicher sechsfacher koronarer Revaskularisation (arterielle T-Graft-Versorgung) am 05.09.2014

Erhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 78 %)

Kardinal asymptomatischer Patient

2.    St.n. Sternumrevision mit Re-Osteosynthese bei Sternuminfekt am 09.10.2014

Persistierende erhebliche Thoraxschmerzen

3.    Unklares zusätzliches medizinisches Bild mit chronischer Epididymitis seit 2012 sowie wässerige Diarrhoe mit kolikartigen Bauchschmerzen seit 2–3 Monaten

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:

1.    Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Dyslipidämie, St.n. Nikotinkonsum

2.    Ausgeprägte Arteriosklerose der Aorta und der Beckenstrohmbahn

Normale Duplexuntersuchung der Halsgefässe 9/14

    Der Gutachter führte aus, die heutige Untersuchung inklusive Ruhe-EKG zeige keine Hinweise für ein erneutes koronares Geschehen, auf die Durchführung einer Fahrradergometrie habe er angesichts der eklatanten Schmerzsymptomatik und der somit zu vermutenden kaum verwertbaren Ergometrie verzichtet (S. 8). Im Vordergrund stünden aber noch einige extrakardiale Probleme wie eine chronische Epididymitis seit 2012, die ebenfalls zu einer gewissen Schmerzsymptomatik beim Sitzen führe. Hier sei allerdings zu erwähnen, dass er, der Beschwerdeführer, im Jahr 2012 seine Arbeit noch 100 % habe durchführen können. Neu sei hingegen eine gastrointestinale Problematik mit kolikartigen Schmerzen und Diarrhoe mit Eisenmangel und Schmerzen im Anusbereich (erneut beim Sitzen aufgetreten, was sicherlich zusätzlich zu einer gewissen Arbeitsunfähigkeit beitragen könne). Inwiefern dies allerding organisch erklärt und bedingt sei, könne er aufgrund der heutigen Untersuchung nicht beurteilen, hier wäre eine entsprechende spezialärztliche, weitere Untersuchung bei persistierender Symptomatik sicherlich angezeigt. Im Weiteren führte er aus, aufgrund der ischämischen Herzkrankheit alleine wäre der Explorand in seinem bisherigen Beruf als IT-Spezialist nach der Rehabilitation, das hiesse seit ca. Ende Dezember 2014, als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen. Hinzu gekommen seien nun allerdings unerwartete Komplikationen, wobei er als Kardiologe einzig die invalidisierenden Thoraxwandschmerzen nach der Re-Osteosynthese und Infekt des Sternums postoperativ nachvollziehen könne (S. 8).

    Sodann führte Dr. Z.___ aus, die Schmerzen im Bereich des Sternums würden aktuell das Heben und Tragen von Lasten >1 kg nicht erlauben, sodass der Beschwerdeführer aktuell für die selbstständige Berufstätigkeit aus diesem Grunde zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben sei. Die Prognose dieser Sternumschmerzen sei als eher ungünstig anzusehen, erfahrungsgemäss blieben chronische Schmerzzustände zurück, inwiefern dies in den nächsten Monaten bessern werde, bleibe abzuwarten (S. 8 f.).

3.2    In seinem Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/16) zuhanden der IV-Stelle stellte Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Koronare Herzkrankheit

- akutes Koronarsyndrom 3.9.2014

- 6 x ACBP 5.9.2014

- Sternumrevision mit Re-Osteosynthese 9.10.2014

- Rezidivierende Scrotal-/Hodenschmerzen bei St.n. Epididymitis 2012

- Symptomatischer Eisenmangel 11.2.2015

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. A.___ (S. 1):

- Generalisierte Arteriosklerose

- Vit D3-Mangel

    Dr. A.___ führte aus, es bestünden sternale Schmerzen, welche zu einer reduzierten Gewichtslimite führten, rasche Erschöpfung, Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten unter Medikation (S. 2). Dem Beschwerdeführer seien unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit keine Arbeiten zumutbar und sowohl das Konzentrationsvermögen als auch das Auffassungsvermögen seien durch die Opiate eingeschränkt. Zusätzlich sei auch die Belastbarkeit durch den Schmerz und die Opiate eingeschränkt, die Anpassungsfähigkeit dahingegen uneingeschränkt (S. 5).

3.3

3.3.1    Die für das Gutachten der MEDAS Y.___ verantwortlich zeichnenden Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, stellten in ihrem Gutachten vom 8. März 2017 (Urk. 6/66/1-39) keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 17).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17):

- Probleme mit Bezug auf die Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73

- koronare Herzkrankheit mit

- Status nach akutem Koronarsyndrom anfangs September 2014

- Status nach Thorakotomie und 6-facher Myokardrevaskularisation am 5.9.2014

- St.n. Sternotomie-Infekt mit Sternum Revision und Re-Osteosynthese 9.10.2014

- persistierende sternale Schmerzen ohne klinisch anatomisches Korrelat (negatives Infektszintigramm)

- persistierende anamnestische Zervikobrachialgien rechts, Lumbalgien mit Ausstrahlung rechts

- Prae-Adipositas (BMI 26.2)

- Nikotinabusus von ca. 30 PY (aktuell reduziert)

- Rezidivierende Beschwerden im urologischen Bereich (Epididymitis)

- St.n. Epididymitis, Spermatocele 2012 (aktuell nur bei Druck, ohne pathologisch anatomisches Korrelat)

- St.n. Mittellappen-Pneumonie (vor 2/2015)

- Rezidivierende Beschwerden im Nasennebenhöhlen-Bereich

- Interkurrent antibiotisch behandelt

- St.n. «symptomatischem» Eisenmangel, Vit. D3-Mangel Feb. 2015

- St.n. Coloskopie ca. 2012 (unauffällig)

3.3.2    Der beurteilende Kardiologe konstatierte, bei bekannter koronarer Herzkrankheit (KHK) mit Status nach 6-fach-ACB-Operation im September 2014, ein sehr gutes Resultat dieser Operation ohne Hinweise auf eine Progredienz der KHK. Aus rein kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 39).

In chirurgischer Hinsicht wurde ausgeführt, aus objektiver Sicht seien vor allem die sternalen Beschwerden respektive Schmerzen einschränkend, Skala 7 bis 8, Spitzen bis 9. Dies sei während dem jetzigen Interview schwer nachvollziehbar, der Versicherte sei sehr redegewandt, auch während der ganzen Befragung und Untersuchung kein schmerzverzerrtes Gesicht, der Gutachter habe nie den Eindruck gehabt, dass hier tatsächlich erhebliche Schmerzen vorhanden seien, schon gar nicht in diesem Ausmass (VAS 7 bis 8). Die Arbeitsfähigkeiten seien sicher reduziert respektive es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab der Herzoperation bis nach der Reosteosynthese, danach könne auch in den Akten keine sichere Pathologie mehr nachgewiesen werden, die Entzündungszeichen hätten sich normalisiert gehabt. Der Versicherte sei weder in der Sitz- noch in der Gehdauer eingeschränkt. Der Beruf als Informatiker sollte aus dieser Sicht uneingeschränkt möglich sein (S. 26).

Der zuständige Neurologe hielt fest, es lasse sich aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit versicherungs-medizinischer Relevanz erfassen, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder auch in leidensadaptierter sonstiger Tätigkeit beeinträchtigen könnte. Auch bezüglich der Aktenlage lasse sich retrospektiv keine primär neurologische Ursache für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit oder Teilarbeitsunfähigkeit aus neurologischen Gründen eruieren (S. 38).

Der Allgemeinmediziner führte aus, die Prae-Adipositas habe keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus allgemeinmedizinischer-hausärztlicher Sicht könnten Schmerzen im Bereich des Sternums ohne objektivierbare Zeichen dadurch nicht verstärkt werden; lediglich Einschränkungen bei höherer Kraftanwendung der Arme würden erwartet werden können. Eisen- und Vitamin D-Mangel seien problemlos substituierbar; Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden nicht. Die interkurrenten Luftwegsinfekte (anamnestisch im Bereich der Nasennebenhöhlen) mit interkurrenten Antibiotika-Therapien hätten keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge. Die aktuell subjektiv auf 2014 datierte Mittellappen-Pneumonie sei in den Akten jedoch in einem Bericht von Februar 2015 nur anamnestisch zitiert und nicht datiert; sie habe keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge (S. 12).

Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei gut; dies sei auch eine wichtige Voraussetzung für die selbstständige Tätigkeit. Dabei kämen dem Versicherten auch seine anankastischen Wesenszüge zugute. Der Versicherte könne gut planen und strukturieren. Dies sei auch in seinem Tagesablauf in ausreichendem Masse erkennbar. Gegenwärtig erschienen jedoch wegen seiner Gesamtsituation die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht reduziert. An seinen fachlichen Kompetenzen könnten keine Zweifel bestehen; der Versicherte habe über seine Arbeit mit grossem Interesse und Engagement berichtet, dies bestätige auch sein bisheriger wirtschaftlicher Erfolg. Zeitweise könnten bei ihm Schwierigkeiten im Rahmen von schwerwiegenden Entscheidungen bestehen, die Durchhaltefähigkeit sei noch leicht reduziert. Die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gut. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten bestehe zwar, finde gegenwärtig wohl aber zu wenig statt. Der Versicherte sei im Stande, Haushaltsarbeiten zu erledigen, sich selbst eigenständig zu versorgen. Die Wege- und Verkehrsfähigkeit seien nicht reduziert. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens seien nur diejenigen Kontextfaktoren berücksichtigt worden, die einen engen Bezug zum Gesundheitsproblem aufwiesen. Insofern könnten jedoch spezielle Kontextfaktoren (Entwöhnung von der körperlichen Arbeit, Arbeitsplatz, Beziehung) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Ich-Stärke sei ausreichend, das beschriebene Zustandsbild sei behandelbar, und trotz vorhandener psychosozialer Konflikte sei es dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht zumutbar, wieder eine Tätigkeit im vollen Umfang aufzunehmen (in angestammter Tätigkeit oder in einer angepassten Verweistätigkeit, S. 33).

3.3.3    Gesamtmedizinisch konstatierten die Gutachter, dass aus kardiologischer, neurologischer und allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkungen bestünden. Aus psychiatrischer Sicht seien lediglich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht reduziert. Dies resultiere nicht in einer relevanten Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit; sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger IT-Fachmann wie auch in allfälligen Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus chirurgischer Sicht sei der Versicherte mindestens bis passager mittelschwer belastbar; sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger IT-Fachmann wie auch in allfälligen Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 18).

3.3.4    In therapeutischer Hinsicht wiesen die Experten schliesslich darauf hin, dass wegen der angegebenen Ängste durchaus eine Gesprächstherapie zur situativen Ermutigung und Stabilisierung sinnvoll wäre, gegebenenfalls auch ein Einsatz von Psychopharmaka. Eine medizinische Trainingstherapie sei sicher sinnvoll, diese sollte in Eigenregie auf Motivation des Versicherten erfolgen (S. 18).

3.4    Dr. A.___ führte am 9. Juni 2017 (Urk. 3/3) aus, die Schmerzen seien unter anderem mit hochdosierten Opiaten über lange Zeit behandelt worden. Auch jetzt seien noch täglich Schmerzmittel im Einsatz, jedoch geringer dosiert. Die Kombination aus Schmerzen und Medikamenten habe im Verlauf zu allgemeiner Schwäche und Konzentrationsminderung und einer dokumentierten Dekonditionierung (Ergometrie max. Leistung von 100 Watt) geführt. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen dieser Schmerzsituation auch durch einen ausgewiesenen Schmerztherapeuten (Dr. med. G.___) beurteilt und behandelt worden. Leider habe die etablierte Therapie keine wesentliche Linderung der Beschwerden gebracht. Auch eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. H.___, Klinik I.___, habe keine neuen Hinweise und die Therapie keine Besserung gebracht. Als Hausarzt, welcher den Beschwerdeführer seit dem 3. September 2014 regelmässig in seiner Sprechstunde sehe und behandle, sei er sehr erstaunt, dass die IV über die Gutachterstelle MEDAS entscheide, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und der Beschwerdeführer ab dem März 2015 zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Dies widerspreche seiner Beurteilung und er habe ihn zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt.


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass sich das MEDAS-Gutachten als für die strittigen Belange umfassend erweist und auf den notwendigen Untersuchungen in kardiologischer, allgemein-internistischer, psychiatrischer, chirurgischer sowie neurologischer Sicht basiert. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Versicherten geklagten Beschwerden auseinander und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten vor, wobei sie insbesondere in der Darlegung der Anamnese ausführlichen Bezug darauf nahmen. Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen. In diesem Sinne ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gutachter angesichts eines fehlenden klinischen Korrelats, welches die vorgetragenen Beschwerden erklären könnte, keine die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mindernde Diagnose stellten und demgemäss auf eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlossen. Das Gutachten der MEDAS Y.___ entspricht somit den paxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3).

4.2    Die abweichende Einschätzung von Dr. Z.___ vermag die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter nicht in Frage zu stellen. So bestätigte er eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit aufgrund der ischämischen Herzkrankheit und begründete sein Arbeitsunfähigkeitsattest einzig mit den Thoraxwandschmerzen. Hierfür konnte er indes kein organisches Korrelat nennen oder Umstände bezeichnen, die die Schmerzen erklären könnten.

    Auch Dr. A.___ legte keine objektivierbare Pathologie für die geklagten Schmerzen dar und schloss einzig aufgrund der subjektiven Klagen sowie Einschränkungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens - bei Medikamentengebrauch - auf eine Arbeitsunfähigkeit. Anlässlich der von Dr. A.___ erwähnten Behandlung bei Dr. G.___ (Urk. 6/15/12-13) hatte sich noch eine Rötung der Sternotomie sowie der Umgebung gefunden. Diese verschwand in der Folge, denn die MEDAS-Gutachter berichteten von einem negativen Infektszintigramm (E. 3.3.1) und ersahen - wie sämtliche übrigen Ärzte - keine Anhaltspunkte für eine objektivierbare Pathologie, welche das Schmerzerleben auslösen könnte. Demgemäss leuchten die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter ein, wonach kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit zu ersehen ist, denn eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann nach der Rechtsprechung nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Das ist vorliegend nicht der Fall.

    Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer laut der gutachterlichen Beurteilung voll belastbar und in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt einsatzfähig ist. Der Empfehlung einer wechselbelastenden Arbeit kann in der Tätigkeit als selbstständiger Informatiker nachgelebt werden, kann doch ein Wechsel zwischen dem Stehen und Sitzen - namentlich durch geeignete Bürolösungen - eingerichtet werden. Bei zwei Mitarbeitern besteht auch die Möglichkeit, das Tragen schwerer Gegenstände zu umgehen (vgl. Urk. 6/66 S. 20).

4.3    Der Beschwerdeführer kritisierte das MEDAS-Gutachten und berief sich auf den Umstand, im Zeitpunkt der Beurteilung grosse Mengen an hochdosierten Opiaten zu sich genommen zu haben (Urk. 6/71). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern die aktuelle Medikation bekannt war (Urk. 6/66, S. 9, 24, 30, 35) und berücksichtigt worden ist. Dennoch konnten während einer Begutachtungsdauer von 2.5 Stunden keine Hinweise für Müdigkeit, Ermüdbarkeit oder für eine Störung der Konzentration oder Merkfähigkeit beobachtet werden (Urk. 6/66 S. 38). Bei dieser Ausgangslage kann auch unter diesem Titel nicht auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Auch eine allfällige Dekonditionierung aufgrund der Medikamenteneinnahme (E. 3.4) führt nicht zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, sondern wäre therapeutisch anzugehen.

4.4    Damit ergibt sich, dass das MEDAS-Gutachten beweiskräftig ist. Der Sachverhalt ist als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Eine Einkommensbusse resultiert nicht und damit auch kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht