Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00981


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 19. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, arbeitete vom 7. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 in einem 20%-Pensum als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG (Urk. 7/1). Am 5. November 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und psychische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/56), wogegen diese am 17. August 2011 Beschwerde erhob (Urk. 7/61). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2011 gewährte das Gericht der Versicherten die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen, da die Sache nach vorläufiger Beurteilung unter Aufhebung der Rentenverfügung zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre (Urk. 7/63). Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 hielt die Versicherte an ihrer Beschwerde fest (Urk. 7/65/8). Mit Urteil IV.2011.00835 vom 7. März 2013 (Urk. 7/68) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge.

1.2    In der Folge gab die IV-Stelle bei der Z.___ AG in Basel ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 13. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 7/126; vgl. auch ergänzende Stellungnahme der Z.___ AG vom 4. August 2016, Urk. 7/129). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Februar 2017, Urk. 7/132, und Einwand vom 22. März respektive 10. Mai 2017, Urk. 7/136 und Urk. 7/144) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab April 2008 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamt-invalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 146 E. 2b und 5c).

1.7    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin von einem behandelbaren Leiden auszugehen sei. Die Therapieoptionen seien noch nicht ausgeschöpft. Im Weiteren gehe aus dem Gutachten der Z.___ AG hervor, dass sie über genügend Ressourcen verfüge. Eine Tagesstruktur sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um ihre jüngere Tochter, erledige Haushaltaufgaben, unternehme längere Spaziergänge mit der Tochter und schaue Fernsehen. Zudem pflege sie soziale Kontakte zu ihren beiden anderen Kindern, zur Schwiegertochter und zu den Grosskindern. Eine Gesamtschau ergebe, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege. Die von den Gutachtern der Z.___ AG gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei fraglich und nicht nachvollziehbar hergeleitet worden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die behauptete Therapierbarkeit der psychischen Störungen durch die medizinischen Akten nicht gestützt werde. Die Beschwerdegegnerin übersehe auch, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht im Weg stehe. Im Weiteren halte das Gutachten der Z.___ AG fest, dass die Ressourcen der Beschwerdeführerin weitgehend erschöpft seien, sich ihre sozialen Kontakte auf die Familienmitglieder beschränken würden und sie auch in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt sei. Die Verwertung der von den Gutachtern der Z.___ AG attestierten Restarbeitsfähigkeit von 30 % sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters sodann nicht mehr möglich. Bezüglich der Qualifikation sei darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. Juni 2011, wonach sie aufgrund der Invalidität ihrer Tochter A.___ lediglich im Umfang von 20 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, nicht nachvollziehbar sei. Im Gesundheitsfall würde sie einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % nachgehen (Urk. 1 S. 8 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2011.0835 vom 7. März 2013, dass aufgrund der vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Der medizinische Sachverhalt erweise sich sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin habe diese ein polydisziplinäres Gutachten (jedenfalls rheumatologischer sowie psychiatrischer Fachrichtung, angesichts der unterschiedlichen Krankheitsbilder allenfalls nach gutachterlicher Beurteilung auch unter Beizug weiterer Fachrichtungen) einzuholen. Die Gutachter sollten darlegen, welche Diagnosen sich in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt auf den bisher ausgeübten Beruf der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte und auf angepasste anderweitige Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken würden (E. 3.2; Urk. 7/68/11). Zudem könne nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdegegnerin den Anteil der hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht auf 20 % veranschlagt habe. In diesem Zusammenhang sei auch der notwendige Betreuungsumfang der Tochter A.___ abzuklären. Je nach medizinischem Abklärungsergebnis seien ferner allenfalls zunächst die versicherungsmässigen Voraussetzungen erneut zu prüfen (E. 3.3.2-3; Urk. 7/68/12-13).

3.2    Die Ärzte der Z.___ AG stellten im polydisziplinären Gutachten vom 13. Juni 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/126/23):

(1) PTBS (ICD-10 F43.1)

(2) rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

(3) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

(4)sonstige nicht organische psychotische Störungen (ICD-10 F28)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/126/23):

(1) arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00)

(2) Diabetes mellitus (ICD-10 E11.90)

(3) Adipositas (ICD-10 E66.09)

(4) Hyperopie mit beginnender Presbyopie beidseits (ICD-10 H52.4)

(5) Keratokonjunktivitis sicca (ICD-10 H16.9)

(6) Osteochondrose (ICD-10 M93.9)

(7) generalisiertes Schmerzsyndrom mit unspezifischen Sensibilitätsstörungen über der linken Körperseite (ICD-10 R52)

(8) chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit geringer Degeneration ohne sensomotorischen Ausfälle (ICD-10 M42.92)

    Die Gutachter der Z.___ AG erklärten, dass die psychiatrischen Symptome im Vordergrund stehen würden. Als primäre Beschwerde beschreibe die Beschwerdeführerin seit ca. fünf Jahren bestehende akustische, optische und körperliche Halluzinationen, welche durch einen «schwarzen Geist» hervorgerufen würden. Dieser sehe sehr bedrohlich aus und gebe ihr Befehle. Er erscheine mehrmals täglich und auch regelmässig in der Nacht in Form von Albträumen. Aufgrund der starken affektiven Beteiligung, der inneren Unruhe und der Angespanntheit der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt würden kaum Zweifel an der Authentizität ihrer Schilderungen bestehen. Des Weiteren lägen deutliche Symptome einer PTBS vor, die sich inzwischen chronifiziert habe. Die Beschwerdeführerin sei vermutlich zwar schon 1999 mit den Symptomen einer akuten PTBS in die Schweiz eingereist. Solange sie jedoch körperlich gesund gewesen sei, habe sie die psychischen Beschwerden kompensieren und in der Folge auch arbeiten können. Am 31. Mai 2006 habe sie während der Arbeit als Reinigungsangestellte aber einen Unfall erlitten und sich dabei eine Verletzung am Hinterkopf zugezogen. Die körperlichen Schmerzen seien am ehesten der psychiatrischen Erkrankung zuzuordnen, wobei sich hier die Unterscheidung zwischen möglichen Körperhalluzinationen und einer somatoformen Schmerzstörung nicht eindeutig ergebe. Dafür sei die psychotische Störung aktuell zu dominant. Im weiteren Verlauf sei es bei der Beschwerdeführerin zur Ausbildung von depressiven Zuständen gekommen, die aktuell die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit leichtgradige Episode, rechtfertige (Urk. 7/126/24-25). Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten sei von einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit seit mindestens April 2008 (Behandlungs-beginn bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) auszugehen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte und in einer möglichen angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 7/126/28-29).

3.3    In der ergänzenden Stellungnahme vom 4. August 2016 führte der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG aus, dass der Balkankrieg Auslöser der PTBS sei. Es sei davon auszugehen, dass die PTBS bereits vor oder während der Einreise in die Schweiz bestanden habe, weil sich die Symptome einer PTBS zeitnah zum Ereignis entwickeln würden. Wann genau und in welchem Rahmen die ersten Symptome aufgetreten seien (zum Beispiel als sich die Beschwerdeführerin im Heimatland habe verstecken müssen, als sie noch auf der Flucht gewesen sei oder erst nach Ankunft in der Schweiz, wo sie durch Albträume aufgefallen sei), sei nicht klar. Inwiefern die PTBS eine Reduktion der Arbeitszeit nötig gemacht habe, lasse sich retrospektiv nicht abschliessend klären, zumal die Beschwerdeführerin nie zu 100 % gearbeitet habe. Der Unfall von 2006 scheine jedoch der ausschlaggebende und auslösende Moment gewesen zu sein, der viele ihrer alten Ängste sowie die ständige Sorge, nicht mehr funktionieren zu können und die Kinder im Stich lassen zu müssen, wieder hervorgeholt habe. In Bezug auf die Pflege und Unterstützung der IV-berenteten Tochter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie von der älteren, verheirateten Tochter unterstützt werde, sodass sich die Pflege, welche die Beschwerdeführerin aufzuwenden angebe, in Grenzen halten dürfte. Sie seien in ihrem Gutachten deshalb davon ausgegangen, dass die Pflege der jüngeren Tochter keine zusätzliche (respektive erhebliche) Belastung darstelle, sondern die Beschwerdeführerin vor allem durch ihre eigenen innerseelischen Prozesse belastet sei (Urk. 7/129/5-6).

3.4    Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 zuhanden der Beschwerdeführerin fest, dass sich diese seit 2008 in seiner Behandlung befinde. Die Wahndynamik sei schwankend und davon abhängig, ob sie mit mehr als nur einfachsten Alltagsangelegenheiten konfrontiert sei, wie zum Beispiel administrativen Angelegenheiten und Behördenkontakten. Lange Zeit und immer wieder sei die diffuse Schmerzsymptomatik im Zentrum der Gespräche gestanden. Es bestünden ständige Klagen über somatische Beschwerden, eine hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchshaltung gegenüber Betreuungspersonen und eine dysphorische und labile Stimmung. Gemäss den fremdanamnestischen Angaben liege im Vergleich zum prämorbiden Niveau eine eindeutige Beeinträchtigung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit vor. Zu den Konsultationen in seiner Praxis erscheine die Beschwerdeführerin fast immer im Beisein ihrer Tochter, welche die deutsche Sprache besser verstehe und spreche. Im Verlauf der Behandlung sei es öfters zu unangemeldeten oder sehr kurzfristig vereinbarten Sitzungen gekommen. Oft hätten Ratlosigkeit, ungerichtete Umtriebigkeit, Unruhe, Angst, Erregung und diverse Schmerzangaben vorgelegen. Es sei in den betreffenden Sitzungen vor allem darum gegangen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu beruhigen. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik mit psychomotorischer Unruhe seien durch die Behandlung mit Truxal 15 mg die besten Behandlungsergebnisse erzielt worden. Von einer hochpotenten Neuroleptika-Einnahme seien beim vorliegenden chronifizierten Zustandsbild kaum Verbesserungen zu erwarten. Ebenso habe eine frühere antidepressive Medikation keine Verbesserung gebracht. Bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin bestünden eine fehlende Krankheitseinsicht, fehlende Compliance, und es sei von einer nicht konstanten Medikamenteneinnahme auszugehen. Von einer stationären Therapie könne keine Verbesserung erwartet werden. Eine solche wäre kontraproduktiv und würde voraussichtlich zu einer psychophysischen Dekompensation führen. Es bestehe eine enge, symbiotische Beziehung zu ihrer Tochter (Urk. 7/146/1-2).

3.5    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Stellungnahme vom 27. Juli 2017 fest, dass die Kriegserlebnisse vage und nicht klar beschrieben seien. Es sei nicht ersichtlich, was für ein traumatisches und auslösendes Ereignis die Beschwerdeführerin erlebt habe. Da das behauptete Ereignis schon länger her sei, brauche es für die Verschlechterung ein besonders schwerwiegendes Ereignis. Ein solches werde aber nicht erwähnt. Der Unfall von 2006, bei welchem die Beschwerdeführerin auf den Hinterkopf gestürzt sei und dabei Schmerzen am Kopf, Nacken, an den Armen und Beinen verspürt habe, sei angeblich erneut Auslöser der PTBS gewesen. Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin sei jedoch erst im Jahr 2008 erfolgt, was ebenfalls nicht für eine PTBS spreche. Die Diagnose einer PTBS sei somit fraglich und in sich nicht nachvollziehbar erstellt. Gemäss den Gutachtern der Z.___ AG könne mit einer stationären Behandlung, einer intensivierten ambulanten Behandlung und vor allem durch eine adäquate psychopharmakologische Behandlung eine Besserung der Symptomatik erwartet werden. Die Therapiemöglichkeiten seien somit weiterhin nicht ausgeschöpft, und es könne nicht von einem chronifizierten gesundheitlichen Leiden gesprochen werden (Urk. 7/158/3).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern der Z.___ AG im Juni/Oktober bzw. November 2015 in orthopädischer, neurologischer, allgemeininternistischer und psychiatrischer Hinsicht eingehend untersucht. Da sie in orthopädischer Hinsicht abgeklärt wurde, ist dabei nicht zu beanstanden, dass nicht zusätzlich noch eine rheumatologische Untersuchung erfolgte (Urk. 1 S. 16). Die Gutachter der Z.___ AG haben ihre Expertise in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Sie haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge im Wesentlichen einleuchtend dargelegt. Das von der Beschwerdegegnerin bei der Z.___ AG in Auftrag gegebene Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.8).

4.2    Was den Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht betrifft, legten die Gutachter der Z.___ AG dar, dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2006 während der Arbeit als Reinigungsangestellte einen Unfall erlitten habe. Sie sei beim Fensterputzen von einer Leiter gestürzt und aus ca. fünf Metern Höhe auf eine Treppe gefallen. Dabei habe sie sich eine Verletzung am Hinterkopf zugezogen und sei bewusstlos gewesen. In den nach dem Unfall durchgeführten radiologischen Untersuchungen hätten Osteochondrosen C4/C5 und C5/C6 mit Halswirbelsäulen-Kyphosierung C3-C7 festgestellt werden können. Diese Befunde seien als geringe Degeneration zu betrachten und könnten die geschilderten diffusen Beschwerden am ganzen Körper ohne sensomotorische Ausfälle aus orthopädischer Sicht nicht erklären. In der neurologischen Untersuchung zeige sich ebenfalls ein generalisiertes Schmerzsyndrom, wobei Nackenschmerzen in den Vordergrund gestellt würden. Eine radikuläre Schmerzsymptomatik werde nicht beschrieben. Die Beschwerdeführerin berichte über zeitweise vorhandene leichte Sensibilitätsstörungen an den Fingern III-V der linken Hand. Bei der klinischen Untersuchung hätten in diesem Bereich aber keine sensiblen Defizite reproduziert werden können. Es habe sich kein Hinweis auf eine Reizsymptomatik der Nerven am linken Arm bzw. auf eine radikuläre Ursache dieser Beschwerden gefunden. Von internistischer Seite her werde der Beschwerdeführerin ein Diabetes mellitus attestiert, welcher mit oralen Antidiabetika behandelt werde. Bei der neurologischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine diabetische Polyneuropathie. Ferner bestünden eine Hypertonie und eine Adipositas. Die somatischen Beschwerden seien gesamtgutachterlich im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu vernachlässigen. Aus rein somatischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit (maximale Traglast 5 kg) ausüben (Urk. 7/126/24-25 und Urk. 7/126/29).

4.3    Diese Beurteilung der Gutachter der Z.___ AG ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Sie wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Mit Blick auf die festgestellte Adipositas kann davon ausgegangen werden, dass diese durch eine geeignete Behandlung oder eine zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden könnte (vgl. Urk. 7/126/31).

    Auf die Beurteilung der Gutachter der Z.___ AG zum somatischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher abgestellt werden.


5.

5.1    Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den psychischen Leiden mit BGE 143 V 409 und 418 (Urteile vom 30. November 2017) änderte und präzisierte. Zum einen entschied es, dass nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – und nicht mehr nur somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden – für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (vgl. E. 1.3). Zum anderen hielt das Bundesgericht speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (BGE 143 V 409 E. 5.1).

    Im Weiteren ist zu beachten, dass es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, nach wie vor keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung hat die Rechtsprechung seit jeher wie folgt verteilt: Sache des begutachtenden Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1-2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend - grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

5.2    Die Gutachter der Z.___ AG nannten als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zunächst eine PTBS (ICD-10 F43.1; Urk. 7/126/23).

    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Urk. 2 S. 2), muss das Vorliegen dieser Diagnose indes zumindest als fraglich gelten. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bei der Z.___ AG erstmals an, dass ihr Sohn, eine Tochter und sie selber im Kosovo-Krieg Schussverletzungen erlitten hätten (Urk. 7/126/73). Solche Erlebnisse kämen als auslösende Ereignisse für eine PTBS – vorausgesetzt wird ein traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 208) - zwar in Frage. Die genaueren Umstände dieser behaupteten Vorfälle sind jedoch gänzlich unklar, und anlässlich der eingehenden somatischen Untersuchung bei der Z.___ AG wurde bei der Beschwerdeführerin offenbar keine entsprechende Narbe oder dergleichen festgestellt. Der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG wies sodann darauf hin, dass die Albträume der Beschwerdeführerin – eines der weiteren charakteristischen Kriterien für eine PTBS seit dem Unfall von 2006 nur noch schwächer vorhanden seien (Urk. 7/126/74). Dies steht allerdings im Widerspruch zu dessen Aussage, dass die zuvor weitgehend kompensierten Symptome der PTBS erst nach diesem Unfallereignis verstärkt aufgetreten seien (Urk. 7/129/5-6). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG erklärte, das PTBS-Kriterium des anhaltenden Vermeidens von Reizen sei nur teilweise erfüllt, da die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihrer älteren Tochter bereits in den Kosovo habe reisen können, um die Mutter zu besuchen. Ob das PTBS-Kriterium der negativen Veränderungen von Kognitionen und der Stimmung im Zusammenhang mit dem oder den traumatischen Ereignissen vollständig erfüllt ist, ist gemäss dem psychiatrischen Gutachter der Z.___ AG ebenfalls unklar, weil auch eine depressive Episode vorliege (Urk. 7/126/74-75). In der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 hat der behandelnde Dr. B.___ im Übrigen keine PTBS mehr diagnostiziert, sondern eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach einer PTBS (Urk. 7/146). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einer PTBS arbeitsunfähig sein soll, kann damit nicht als erwiesen gelten.

5.3    Im Weiteren führten die Gutachter der Z.___ AG als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und sonstige nicht organische psychotische Störungen (ICD-10 F28) an (Urk. 7/126/23). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind diesbezüglich rechtsprechungsgemäss die Standardindikatoren zu beachten (vgl. E. 1.3-4).

    Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde anbelangt, ist festzuhalten, dass die depressive Symptomatik von den Gutachtern der Z.___ AG als leicht eingestuft wurde (Urk. 7/126/23). Im Zusammenhang mit dem geklagten Schmerzleiden gab die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Nackens, der Arme und der Beine an, welche sich bei Stress und psychischer Belastung deutlich verstärken würden (Urk. 7/126/63). Eine klare diagnostische Zuordnung dieses Leidens war den Gutachtern der Z.___ AG aber nicht möglich, zumal sich hier keine eindeutige Unterscheidung zwischen möglichen Körperhalluzinationen und einer somatoformen Schmerzstörung ergeben habe (Urk. 7/126/25). Bezüglich der festgestellten nicht organischen psychotischen Störungen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von der Medikation mit Truxal 15 mg (1 Tablette pro Tag) profitiere (Urk. 7/126/66 und Urk. 7/126/78). Durch die psychopharmakologische Behandlung kann die betreffende Symptomatik also offenbar vermindert werden. Zudem tritt die Wahnsymptomatik – wie der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 30. Mai 2017 zu entnehmen ist (Urk. 7/146/2) – in erster Linie bei Überforderung (zum Beispiel bei Behördenkontakten oder beim Erledigen von administrativen Aufgaben) auf, in Alltagssituationen aber anscheinend weniger. Betreffend Behandlungserfolg/–resistenz hielt der psychiatrische Gutachter der Z.___ AG insbesondere fest, dass er die aktuelle psychotherapeutische – die Sitzungen bei Dr. B.___ finden zwei bis drei Mal pro Monat statt (Urk. 7/126/66) - und vor allem auch die psychopharmakologische Behandlung nicht als ausreichend erachte. Von einer adäquaten psychopharmakologischen Behandlung könne eine Verbesserung der Symptomatik erwartet werden (Urk. 7/126/76 und Urk. 7/126/79). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung einzig das niedrigpotente Antipsychotikum Truxal 15 mg einnahm (Urk. 7/126/66; vgl. https://de.wikipe dia.org/wiki/Chlorprothixen ), ist diese Einschätzung nachvollziehbar. Dementsprechend muss mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass die Therapiemöglichkeiten vorliegend nicht adäquat ausgeschöpft werden. Dies unabhängig von der zwischen den Gutachtern der Z.___ AG und Dr. B.___ umstrittenen Frage, ob allenfalls auch eine stationäre Therapie sinnvoll wäre (Urk. 7/126/30 und Urk. 7/146/2). Die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern (Urk. 7/126/2). Was die Komorbiditäten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellten somatischen Beschwerden der vollzeitlichen Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit nicht entgegenstehen (Urk. 7/126/29).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ein Leistungsvermögen ausschliessen könnte, bestehen nicht. Entgegen den Darlegungen der Gutachter der Z.___ AG (Urk. 7/126/27) sind sodann auch gewisse Ressourcen vorhanden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin einen geregelten Tagesablauf hat, Haushaltaufgaben erledigt, für die jüngere IV-berentete, hilfsbedürftige Tochter die Mahlzeiten zubereitet, diese – gemeinsam mit der älteren Tochter – betreut sowie mit ihr regelmässig längere Spaziergänge unternimmt. Zudem pflegt die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren beiden weiteren Kindern und deren Familien (Urk. 7/126/64 und Urk. 7/126/67).

    Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Die aktenkundigen Behandlungs- und Eingliederungsbemühungen (Arbeitsversuche wurden keine unternommen) deuten schliesslich nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck hin.

    Unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der ausbaufähigen Behandlungsbemühungen, der lediglich leichten Komorbiditäten und des Vorhandenseins eines Ressourcenpotentials, sind keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der geklagten psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. E. 1.3-4). Aus rechtlicher Sicht ist daher von der medizinischen Einschätzung der Gutachter der Z.___ AG zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abzuweichen. Deren Prüfung der Standardindikatoren (Urk. 7/126/24-28) vermag nicht zu überzeugen.

5.4    Gesamthaft betrachtet kann somit zu keiner Zeit auf eine invalidisierende Wirkung der psychischen Beschwerden geschlossen werden. Es kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine körperliche leichte Tätigkeit spätestens seit Dezember 2006 (sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006) wieder zu 100 % zumutbar ist.

    Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. B.___ ist schliesslich zu bemerken, dass dieser sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte geäussert hat, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/76/2-3). Was dessen Einschätzungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft (Urk. 7/76 und Urk. 7/146), darf und soll das Gericht ferner auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen nicht erforderlich (Urk. 1 S. 2).


6.    

6.1    Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwerten kann.

6.2    Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, hat das Bundesgericht etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Schliesslich erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten, der für körperlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig war, auf eine Anstellung für intakt (Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3).

    Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch hat das Bundesgericht bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein kann, wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich sind, erkannt, er würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil 9C_918/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2).

6.3    Die Beschwerdeführerin besuchte im damaligen Jugoslawien während acht Jahren die Schule. Danach absolvierte sie eine Ausbildung als Schneiderin (Urk. 7/2/5). Ca. 1982 heiratete sie und 1983, 1984 und 1987 kamen ihre Kinder zur Welt. Der Ehemann arbeitete als Saisonnier in der Schweiz. 1999 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in die Schweiz ein (Urk. 7/126/65-66). Seit 2004 lebt sie von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 7/141). In der Schweiz arbeitete die Beschwerdeführerin zunächst teilzeitlich als Schneiderin und in der Folge bis zum Unfall vom 31. Mai 2006 ebenfalls in einem Teilzeitpensum im Reinigungsdienst (Urk. 7/6 und Urk. 7/126/66). Im massgebenden Zeitpunkt, in welchem über die Verwertbarkeit ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit entschieden werden konnte, das heisst am 13. Juni 2016 (Gutachtenserstellung der Z.___ AG, Urk. 7/126; BGE 138 V 457) war die im Juni 1955 geborene Beschwerdeführerin 61 Jahre alt. Seither (resp. bereits seit Dezember 2006) sind ihr sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten in einem 100%-Pensum zumutbar (vgl. E. 5.4). Angesichts der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung zu bejahen.


7.    

7.1    Zu prüfen ist sodann, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

7.2    Der frühestmögliche Beginn eines Rentenanspruchs wäre sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. November 2008 (Eingangsdatum, Urk. 7/2), das heisst der 1. Mai 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch E. 1.7).

    Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nur kurzzeitig als Schneiderin gearbeitet und verfügt über keinen hier anerkannten Berufsausbildungsabschluss (Urk. 7/126/66). Es ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin auf dem ganzen Arbeitsmarkt, der ungelernten Frauen mit sehr wenig Deutschkenntnissen (Urk. 7/126/70) offen steht, tätig gewesen wäre. Hierzu zählen Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübten Reinigungsarbeiten oder andere körperlich mittelschwere Hilfstätigkeiten, bei welchen sie bereits seit Ende Mai 2006 aus somatischen Gründen zumindest zu 40 % eingeschränkt ist. Das Wartejahr ist demzufolge Ende Mai 2007 abgelaufen (vgl. E. 1.7) und auf den 1. Mai 2009 (frühestmöglicher Rentenbeginn) ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

7.3    Da der Beschwerdeführerin die zuletzt zwischen Dezember 2005 und Juni 2006 in einem 20%-Pensum ausgeübte Stelle als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 7/1/2 und Urk. 7/8/2), ist aufseiten des Valideneinkommens der Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, privater Sektor, Frauen) heranzuziehen. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, weshalb auch aufseiten des Invalideneinkommens auf den LSE-Tabellenlohn für eine Hilfsarbeitertätigkeit abzustellen ist (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Da der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit im Mai 2009 in einem 100%-Pensum möglich war, resultiert bei Gegenüberstellung der beiden identischen Einkommen im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a). Ein leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/bb).

7.4    Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich qualifiziert, ohne die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Hauhaltarbeit genau festzulegen (Urk. 7/131/8).

    Ginge man mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie als zu 70 % im Erwerbs- und als zu 30 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert werden müsste (Urk. 1 S. 14 ff.), würde unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrads von 0 % im Erwerbsbereich selbst bei einer hypothetischen Behinderung im Haushalt von 100 % kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultieren ([100 % x 0,3] + 0 % = 30 %; vgl. E. 1.7). Überdies ist zu beachten, dass der (Teil-)Invaliditätsgrad im Haushaltbereich regelmässig nicht höher ausfällt als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen von einer genauen Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushaltbereich sowie von einer Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich mittels einer Haushaltabklärung absah, ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 246/03 vom 15. Juni 2004 E. 5.2). Damit erübrigen sich auch Erörterungen zur Frage, in welchem Umfang die Tochter A.___ betreuungsbedürftig ist (vgl. E. 3.1).


8.    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens insbesondere ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


9.    

9.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

9.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/1). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihr daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.3    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:


Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 14. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt;


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl