Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00982


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 28. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Partner AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1963 geborene X.___, zuletzt mit einem Pensum von 100 % als Kranführer und Maschinist bei der Y.___ AG und nebenberuflich als Raumpfleger bei der Z.___ AG angestellt gewesen, meldete sich am 1. Juli 2009 unter Hinweis auf Kopfschmerzen und Schwindel aufgrund eines am 29. Januar 2009 erlittenen Sturzes in eine Baugrube bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2).

    Am 10. Mai 2011 (Urk. 8/40) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um berufliche Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/87) verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 %. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28Januar 2015 ab (Urk. 8/96; Prozess IV.2013.00627), welches das Bundesgericht mit Urteil 9C_169/2015 vom 12. Oktober 2015 (Urk. 8/103) bestätigte.

1.2    Am 1. Februar 2016 (Urk. 8/106) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Abnahme der Konzentrationsfähigkeit, zunehmende Introvertiertheit und Isolation, Selbstaggressionen, lumboradikuläre Schmerzen im linken Bein, Protrusion der Bandscheibe mit Kompression) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an. In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem beim Zentrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 3. Januar 2017 (Urk. 8/127) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/131, Urk. 8/137, Urk. 8/139) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7August 2017 (Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 14. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei er vorgängig polydisziplinär, insbesondere psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch, zu begutachten; subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6November 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 14. September 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt. Aus der Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) gehe nicht hervor, welche Akten zum Entscheid beigezogen worden seien beziehungsweise es sei in der Verfügung nicht auf die Argumentation seines Einwandes eingegangen worden. Damit sei die Verfügung zwingend korrekturbedürftig (Urk. 1 S. 3 und 6).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

1.2    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.

1.3    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus der Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin für die medizinische Beurteilung auf das A.___-Gutachten vom 3. Januar 2017 (Urk. 8/127) stützte. So hält die Verfügung fest: «Um die gesundheitliche Situation ganzheitlich zu erfassen, haben wir ein polydisziplinäres Gutachten (Innere/Psychiatrie/Orthopädie/Neurologie) veranlasst. Diesem entnehmen wir […]». Aus dem A.___-Gutachten – das dem Beschwerdeführer vorlag – lässt sich sodann ersehen, welche Vorakten dafür berücksichtigt worden sind (vgl. S. 315). Weitere medizinische Abklärungen wurden im Nachgang zum Gutachten keine getroffen.

    Auch wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung nicht im Einzelnen auf die im Einwand angeführte Kritik an der Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Gutachtens eingegangen ist, so lässt sich der Verfügung doch entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände und im Wortlaut abweichend vom Vorbescheid - die an die Beweiskraft eines Gutachtens notwendigen Voraussetzungen als erfüllt erachtete (vgl. Urk. 2 S. 2). Demzufolge ist eine sachgerechte Anfechtung – nämlich, dass der Beschwerdeführer das Gutachten im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin für nicht beweiskräftig hält und aufgrund dessen die Verfügung anficht – möglich.

    Anders verhielte es sich allenfalls, wenn die Beschwerdegegnerin nach dem Einwand neue medizinische Abklärungen getroffen und ohne Erlass eines weiteren Vorbescheids eine neue Verfügung erlassen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1) oder sich der Wortlaut der Verfügung mit demjenigen des Vorbescheides decken würde, sodass nicht ersichtlich wäre, ob sich die Beschwerdegegnerin überhaupt mit dem Einwand auseinandergesetzt hätte (BGE 124 V 180 E. 2). Dies ist jedoch – wie aufgezeigt - vorliegend nicht der Fall.

1.4    Nach dem Gesagten geht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren fehl. Folglich ist die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prüfen.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.5    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

2.6    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dem A.___-Gutachten komme voller Beweiswert zu. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Erkrankung leide, die zu wesentlichen objektivierbaren Einschränkungen führen würde. Es liege nur eine leichte Funktionsstörung vor, weshalb eine Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zumutbar sei. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer jedoch in der Lage, sämtliche übrigen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewältigen. Die medizinischen Berichte, welche der Beschwerdeführer sowohl bei der Wiederanmeldung (richtig: Neuanmeldung) wie auch mit der Beschwerde eingereicht habe, hätten den A.___-Gutachtern bei ihrer Beurteilung vorgelegen. Die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente seien nicht erfüllt (Urk. 2, Urk. 7).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 14September 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass das A.___-Gutachten - aus näher dargelegten Gründen - mangelhaft und damit nicht beweiskräftig sei. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht getan, womit sie gegen ihre Abklärungspflicht verstossen habe (S. 6-11). Ferner, habe es diese versäumt, seinen Anspruch auf Gewährung beruflicher Massnahmen – konkret auf eine Umschulung - zu prüfen. Sein diesbezüglicher Anspruch sei jedoch ausgewiesen (S. 11 f. Ziff. 18).

3.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend ob eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, und, bejahendenfalls der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen.

    Die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse sind für den Rentenanspruch zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rentenabweisenden Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/87) gezeigt haben. Für den Anspruch auf berufliche Massnahmen ist ein Vergleich mit den Verhältnissen mit demjenigen, wie im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Mai 2011 (Urk. 8/40) massgebend.


4.

4.1    Das hiesige Gericht stützte sich in seinem vom Bundesgericht bestätigten Urteil vom 28Januar 2015 (Urk. 8/96/1-18 E. 3.13 und E. 4) über den mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/87) beurteilt Leistungsanspruch auf das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts B.___ vom 26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21).

    Darin stellten Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, FMH Neurologie, die folgenden Diagnosen gemäss ICD-10 (S. 17):

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach Sturz am 29. Januar 2009 mit leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI, S06.0) mit

- Contusio labyrinthi (H83.9)

- posttraumatischen chronischen Kopfschmerzen (G44.3), Differenzialdiagnose (DD) Kopfschmerz bei Schmerzmittelüberkonsum (G44.4)

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- längere depressive Reaktion (F43.21)

- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56)

- Thalassämia minor (D56.9)

- arterielle Hypertonie gemäss Unterlagen (I10), unbehandelt

- labormässig Status nach Hepatitis B (B16.92), aktuell diskret erhöhte Transaminasen, DD medikamentös induziert, bei Lebersteatose

    In der Gesamtbeurteilung (S. 17 ff.) führten die Sachverständigen des B.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde aus neurologischer Sicht durch den Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung und Contusio labyrinthi am 29. Januar 2009 sowie die posttraumatischen chronischen Kopfschmerzen beeinflusst. Dagegen fänden sich aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer seiner körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags nachzugehen. Auch aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne andauernde Kopfsenkungen und ohne hohe Lärmexposition eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Dagegen seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten ebenso wie Arbeiten auf Gerüsten und Leitern nicht mehr möglich (S. 18 Ziff. 6.2).

4.2    Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 28Januar 2015 (Urk. 8/96; Prozess IV.2013.00627), dass dem polydisziplinären B.___-Gutachten vom 26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21) volle Beweiskraft zukomme und für die Entscheidfindung darauf abzustellen sei (E. 4.1-2). Dem Einkommensvergleich legte das Gericht die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit zugrunde, so dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % resultierte (E. 5).

    Das Bundesgericht schützte die Würdigung des hiesigen Gerichts mit Urteil 9C_169/2015 vom 12Oktober 2015 (Urk. 8/103).


5.

5.1    In seinem Bericht vom 2. Januar 2016 (Urk. 8/104) führte Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, die psychische Situation des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert, womit eine Aufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeit als Maschinist und Kranführer nicht möglich sei. Es sei ein MRI (Urk. 8/105) der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt worden, in diesem sei zur klinischen Coxarthrose auch noch eine Protrusion der Bandscheibe parazentral links L4/5 und L5/S1 mit Kompression dokumentiert. So seien der Maschinistenberuf und Kranführer für immer unmöglich und auch andere Hilfsarbeiten.

5.2    Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Juli 2016 (Urk. 8/117/24) folgende Diagnosen (S. 1):

- Depressive Episode schweren Grades, ohne psychotische Symptome (ICD10 F32.2)

- Organische Persönlichkeitsänderung bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma (SHT) 2009 (ICD-10 F07.2)

- Multiple internistische (kardiologische, somnologische und andere) Störungen, die andernorts beschrieben und evaluiert worden sind

    Dr. G.___ führte dazu aus, jede der Störungen vermöge die Arbeitsfähigkeit zu verringern. Alle krankheitsbedingten Einschränkungen zusammen betrachtet, bestehe nunmehr seit langer Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 2). Er verzichtete auf die Wiedergabe des klinischen Befundes und den Krankheitsverlauf und verwies diesbezüglich auf die Erörterungen anlässlich der Hospitalisierungen des Beschwerdeführers (S. 1 Ziff. 3).

5.3    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom A.___ nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 3. Januar 2017 (Urk. 8/127) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17):

- Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

- Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Zudem nannten sie unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17):

- Anamnestischer Status nach Arbeitsunfall mit Sturz in eine Baugrube am 29. Januar 2009 mit dabei erlittenem SHT I infolge des Anpralls eines Steines auf den Kopf, Platzwunde, keine orthopädisch-traumatologisch verbliebene Unfallfolgen

- Posttraumatische Kopfschmerzen nach Commotio cerebri

- Zustand nach Contusio labyrinthii

    Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer leide an einer subjektiv deutlich herabgesetzten psychophysischen Belastbarkeit, die von psychiatrischer Seite im Sinne einer Regression und Selbstlimitierung interpretiert werde, die zu überwinden er mit eigener Willensanspannung in der Lage sei. Zugleich würden eine Angst- und depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer leichten Funktionsstörung diagnostiziert, so dass eine Tätigkeit als Bagger- und Kranführer aufgrund der damit verbundenen besonderen Verantwortung nicht in Frage komme. In einer Verweistätigkeit werde dagegen weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen.

    Weiter berichteten die Gutachter, von neurologischer Seite her werde ein leichtes chronisches Kopfschmerzsyndrom nach Commotio cerebri formuliert, welches sich ebenfalls nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Bei fehlenden neurologischen Ausfällen lasse sich die im B.___-Gutachten beschriebene Aufhebung der Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten bzw. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr begründen. Für die beklagten Beschwerden fänden sich keine korrelierenden orthopädisch-traumatologisch somatischen Befunde. Insbesondere seien keine Folgen des Ereignisses vom 29. Januar 2009 mehr auszumachen. Orthopädisch-somatisch sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründet. Dieselbe Auffassung werde vom internistischen Hauptgutachter geteilt, der beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in seiner letzten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit beschreibe. Zusammenfassend sei polydisziplinär betrachtet von einer Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Bagger-Kranführer von 0 % auszugehen. In einer Verweistätigkeit bestehe unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

    Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewältigen, sofern diese mit klar vorgegebenen einfach strukturierten Handlungsrichtlinien verbunden seien. Alle Arbeiten mit einem besonderen Verantwortungsbereich, mit regelmässigem Publikumsverkehr, unter besonderem Zeitdruck (Akkordbedingungen) oder unter Wechselschichtbedingungen erschienen derzeit ungünstig (S. 18).

    Eingliederungsmassnahmen mit sofortigem Beginn seien zumutbar (S. 23 Ziff. 6).


6.

6.1    Das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 3Januar 2017 (E. 5.3) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es beinhaltet internistische, neurologische, orthopädisch-traumatologische und psychiatrische Explorationen und beruht mit den klinischen und bildgebenden Erhebungen auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/127 S. 32-34, S. 45 f., S. 53 f., S. 6f.). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3-15, S. 25, S. 38 f., S. 41 f., S. 48, S. 50 f., S. 56, S. 58, S. 63), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 23 f., S. 29, S. 34-38, S. 42 f., S. 47, S. 51, S. 55, S. 59, 62 f.). Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Sie zeigten schlüssig auf, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine Einschränkungen mehr bestehen. Insbesondere wiesen sie nach, dass keine Folgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2009 mehr auszumachen sind und nahmen insbesondere Stellung zur Frage einer gesundheitlichen Veränderung seit der letzten Rentenprüfung (S. 25 oben). Die Gutachter erklärten plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Angst- und depressiven Störung sowie der somatoformen Schmerzstörung in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer aufgrund der damit verbundenen Verantwortung zu 100 % arbeitsunfähig ist, aber unter Beachtung des formulierten Belastungsprofils (Tätigkeiten mit einfach strukturierten Handlungsrichtlinien und ohne regelmässigen Publikumsverkehr, besonderem Zeitdruck oder mit Wechselschichtbedingungen) in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 5.3). Damit entspricht die A.___-Expertise den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 2.4).

6.2

6.2.1    Entgegen der Einschätzung der A.___-Gutachter ging Dr. F.___ aufgrund einer Protrusion der Bandscheibe aus somatischen Gründen von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Maschinist und Kranführer sowie in jeder anderen Hilfsarbeitertätigkeit aus (E. 5.1). Seine Einschätzung beruht im Gegensatz zu derjenigen der A.___-Gutachter (vgl. Urk. 8/127 S. 53 f., Urk. 8/127/5860) - nicht auf einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Zudem zeigten die A.___-Gutachter auf, dass sich für die vom Hausarzt beschriebene Coxarthrose und Bandscheibenprotrusion kein korrelierender orthopädisch-traumatologischer Befund zeige (S. 56 Mitte) und dass sich keine Anhaltspunkte für radikuläre Ausfälle im Zusammenhang mit den im MRI vom 30. November 2015 beschriebenen leichten degenerativen Ausfällen ergäben (S. 63 oben). Damit vermag Dr. F.___s Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die Einschätzung der A.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen.

6.2.2    Dr. G.___ diagnostizierte im Gegensatz zu den A.___-Gutachtern eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.2), welche seiner Ansicht nach eine seit langer Zeit bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründeten (E. 5.2).

    Dem Bericht von Dr. G.___ vom 6. Juli 2016 lässt sich weder eine Befunderhebung entnehmen, noch führte er aus, inwiefern die von ihm diagnostizierten Leiden den Beschwerdeführer einschränkten sollten. Er stellte seine Diagnosen als gegeben dar, ohne sie aufgrund diagnostischer Kriterien herzuleiten. Dabei verwies er für das klinische Bild und den Krankheitsverlauf auf die Hospitalisierungen des Beschwerdeführers, anlässlich welcher diese erörtert worden seien. Aktenkundig letztmalig befand sich der Beschwerdeführer im Januar 2011 - und damit sowohl vor der Begutachtung durch das B.___ als auch vor Erlass der ursprünglich rentenabweisenden Verfügung vom 31. Mai 2013 in psychiatrisch-stationärer Behandlung (vgl. Urk. 8/127 S. 11-13). Damit stellte Dr. G.___ auf eine veraltete Diagnose ab, ohne sich mit den bei der letzten Rentenprüfung massgebenden gutachterlichen Feststellungen auseinanderzusetzen und ohne nähere Prüfung der aktuellen Gültigkeit der Diagnose. Einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kommt für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Nach dem Gesagten vermag die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. G.___ die Einschätzung der A.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen.

6.3    Der Beschwerdeführer bemängelte das A.___-Gutachten und dabei insbesondere das psychiatrischer Teilgutachten in verschiedener Hinsicht.

    Er brachte vor, es bestehe ein Widerspruch in Dr. H.___s psychiatrischem Teilgutachten, da dieser von einer überwindbaren Selbstlimitierung bespreche, aber Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stelle (Urk. 1 S. f. Ziff. 10). Diese Argumentation geht fehl. Die von Dr. H.___ beschriebenen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betreffen die mit den diagnostizierten Leiden (gemischte Angst- und depressive Störung sowie der somatoformen Schmerzstörung) einhergehenden Einschränkungen, welche im beschriebenen Belastungsprofil Niederschlag gefunden haben und unter anderem die angestammte Tätigkeit als Kranführer wegen der damit einhergehenden besonderen Verantwortung unzumutbar machen (vgl. E. 5.3).

    Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, Dr. H.___ habe sich in seiner Beurteilung damit begnügt, die Einschätzung des B.___-Gutachtens vom 26. Oktober 2011 (E. 4.1) zu bestätigen beziehungsweise «abzunicken» und die von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 6. Juli 2016 (E. 5.1) erhobenen Befunde praktisch reflexartig zu negieren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 11). Die vorgefasste Meinung von Dr. H.___ zeige sich auch darin, dass er und der Hausarzt Dr. F.___ im Wesentlichen dieselben Einschränkungen und Verhaltensmuster beschrieben hätten, Dr. H.___ mit seiner Schlussfolgerung aber offensichtlich «danebenliege» (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 13-14). Einerseits hat Dr. G.___ in seinem Bericht vom 6. Juli 2016 keinen Befund erhoben. Dr. H.___ hat sich aber dennoch mit dessen Diagnosen befasst (vgl. Urk. 8/127 S. 36 f.). Anderseits setzte sich Dr. H.___ auch mit dem Verlauf seit dem B.___-Gutachten kritisch auseinander, stellte abweichende Diagnosen und kam im Gegensatz zu den B.___-Gutachtern zum Schluss, dass gewisse Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden bestehen (vgl. E. 5.3). Von einem «Abnicken» oder einer vorgefassten Meinung kann daher keine Rede sein.

    Ferner kritisierte der Beschwerdeführer die Befunderhebung von Dr. H.___ als widersprüchlich. Seine Äusserung, es seien keine Anhaltspunkte für eine Störung der Aufmerksamkeit, der Konzentration beziehungsweise auch des konzentrativen Durchhaltevermögens feststellbar, sei nicht nachvollziehbar. Diese stünde den Feststellungen entgegen, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, auf gezielte Fragen angemessen zu antworten, und viele Begebenheiten aus der Vergangenheit nicht verständlich schildern können (Urk. 1 S. 9 Ziff. 12). Die letztgenannten Feststellungen betreffen das formale Denken sowie das Gedächtnis, welche mit dem Kriterium der Konzentration nicht gleichzustellen sind. Zudem stellte Dr. H.___ klar, dass die beschriebene Gedächtnisstörung deutlich als psychogen ausgestaltet wirkt (Urk. 8/127 S. 33).

    Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem festgestellten selbstaggressiven Verhalten des Beschwerdeführers und der Feststellung von Dr. H.___, es bestünden keine Zwangshandlungen oder gedanken (Urk. 1 S. 10 Ziff. 15). Von einem allfälligen selbstaggressiven Verhalten kann nicht ohne Weiteres auf Zwangshandlungen oder –gedanken geschlossen werden. Bei Letzteren handelt es sich um ICD-10-kodierte Krankheitsbilder ohne notwendigen Zusammenhang mit dem erwähnten selbstschädigenden Verhalten (vgl. ICD-10 F42.0-2 zur Zwangsstörung in Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 2015, S. 203 f.).

    Schliesslich erachtete der Beschwerdeführer die von den A.___-Gutachtern gemachte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als widersprüchlich. Es ergebe keinen Sinn, dass die gestellten Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, anderseits aber angeblich die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit entsprechend einem gesunden Mann von 100 % bestehe (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 16). Die Wortwahl im Gutachten «entsprechend einem gesunden Mann» betrifft offensichtlich, nur den somatischen Gesundheitszustand. Hingegen ist die angestammte Tätigkeit als Kranführer aus psychiatrischen Gründen nicht mehr zumutbar, und das formulierte Belastungsprofil berücksichtigt gewisse psychisch bedingte Einschränkungen. Damit löst sich der vom Beschwerdeführer monierte - nur vermeintliche - Widerspruch auf (vgl. E. 5.3, Urk. 8/127 S. 18 f. und 25).

6.4    Nach dem Gesagten kann auf das voll beweiskräftige A.___-Gutachten abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).


7.

7.1    Nachdem der medizinische Sachverhalt erstellt ist, gilt es zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Veränderung eingetreten ist (E. 2.3).

    Aufgrund des A.___-Gutachtens ist offenkundig, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/87) verändert hat. Einerseits sind die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2009 nicht mehr auszumachen, womit aus somatischer Sicht – im Gegensatz zu den im B.___-Gutachten festgestellten Auswirkungen der leichten traumatischen Hirnverletzung - keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr bestehen. Andererseits bestanden zum damaligen Zeitpunkt aus psychischer Sicht lediglich eine längere depressive Reaktion ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, während nun eine gemischte Angst- und depressive Störung sowie eine somatoforme Schmerzstörung vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. E. 4.1 und E. 5.3).

7.2    Damit ist zu prüfen, ob sich diese Veränderung auf den Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise auswirkt.

    Anlässlich des mit der Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/87) beurteilten Rentenanspruches ging das hiesige Gericht in seinem vom Bundesgericht gestützten Urteil vom 28. Januar 2015 (Urk. 8/96; Prozess IV.2013.00627) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Kranführer und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Es errechnete für das massgebliche Jahr 2010 einen Invaliditätsgrad von maximal 27 %, wobei es offenliess, ob der Nebenerwerb zu berücksichtigen sei. Das Valideneinkommen basierte auf dem Einkommen des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG und der Z.___ AG. Für das Invalideneinkommen griff das Gericht auf das von der Beschwerdegegnerin anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bezifferte Invalideneinkommen zurück (Urk. 8/96 E. 5).

    Gemäss dem beweiskräftigen A.___-Gutachten ist aktuell ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranführer sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (E. 5.3, E. 6). An den der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrundeliegenden erwerblichen Grundlagen der Validen- beziehungsweise Invalideneinkommens hat sich mangels einer zwischenzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nichts verändert, vorbehältlich einer Anpassung des Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung und des Beizugs der für das Invalideneinkommen aktuellsten LSE-Tabelle TA1. Änderungen statistischer Werte führen jedoch nicht zu einer Revision, selbst wenn durch solche Veränderungen ein relevanter Schwellenwert überschritten würde (BGE 133 V 545 E. 7). Ein leidensbedingter Abzug auf den Tabellenlohn wäre auch weiterhin nicht angezeigt, denn der Beschwerdeführer ist nur insoweit eingeschränkt, als ihm Tätigkeiten mit einfach strukturierten Handlungsrichtlinien und ohne regelmässigen Publikumsverkehr, ohne besonderem Zeitdruck und ohne Wechselschichtbedingungen offenstehen (vgl. E. 5.3). Damit steht ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten offen.

7.3    Damit liegen keine wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse vor, welche geeignet sind, den Grad der Invalidität in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3). Folglich erweist sich die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 mit Blick auf den Rentenanspruch als rechtens. Dies führt diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde.


8.

8.1    Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 14September 2017 subeventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen - konkret eine Umschulung - (Urk. 1 S. 2 und S. 11 Ziff. 18), was die Beschwerdegegnerin ebenfalls abwies (Urk. 2).

8.2    In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Demzufolge sind die aktuellen Verhältnisse für die Beurteilung der Gewährung von beruflichen Massnahmen zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. Mai 2011 (Urk. 8/40) gezeigt haben.

    Mit der Verfügung vom 10. Mai 2011 hatte die Beschwerdegegnerin das Begehren um berufliche Massnahmen mit der knappen Begründung abgewiesen, dass aufgrund des «Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich» seien. Weder aus der Verfügung selbst, noch aus den übrigen Akten geht hervor, von welchem Gesundheitszustand die Beschwerdegegnerin damals ausging und ihrer Verfügung zugrunde legte oder welche Voraussetzungen sie damals als nicht erfüllt erachtete (vgl. Urk. 8/1-46). Das Gutachten des B.___ vom 26. Oktober 2011 (Urk. 8/49/2-21) lag noch nicht vor. Es bleibt zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin auf den letzten medizinischen Bericht vor Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2011 abstellte. Dabei handelt es sich um den Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/37) von Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ von der psychiatrischen Klinik M.___. In diesem wurde dem Beschwerdeführer eine bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestiert (S. 3 Ziff. 1.6) und eine angepasste Tätigkeit als nicht zumutbar erachtet (S. 4 oben). Mangels genauerer Angaben in der Entscheidbegründung erweist sich eine Prüfung analog zu Art. 17 ATSG nicht als möglich.

8.3    Auch der aktuellen leistungsabweisenden Verfügung vom 7. August 2017 (Urk. 2) lässt sich nicht entnehmen, wieso die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen abwies. Aus der Verfügung geht nur hervor, dass sie sich auf das A.___-Gutachten abstützte, die Tätigkeit als Kranführer als nicht mehr zumutbar erachtete und es aber für erwiesen hielt, dass der Beschwerdeführer sämtliche übrigen Tätigkeiten bewältigen könne. Eine nähere Begründung für die Abweisung beruflicher Massnahmen findet sich nicht (Urk. 2). Ebenso wenig findet sich in den Akten ein Nachweis, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den beruflichen Massnahmen im Neuanmeldungsverfahren überhaupt auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 8/104147), obwohl sie den Beschwerdeführer bereits in der rentenabweisenden Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 8/87) darauf hingewiesen hatte, er solle sich bei Interesse für eine Eingliederungsberatung melden (S. 2 Mitte). Einzig aus dem Umstand, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, zu schliessen, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht, greift zu kurz. So bestehen doch Leistungsspezifische Anspruchsvoraussetzungen (E. 2.2, E. 2.5-6).

    Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer nicht mehr arbeitsfähig und aus psychiatrischen Gründen auf eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. E. 5.3) angewiesen ist, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht auszuschliessen. Die Beschwerdegegnerin selbst ging anlässlich ihrer ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung von einem Invaliditätsgrad von 25 % aus. Dies stände der beantragten Umschulung nicht entgegen, welche unter anderem eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt (vgl. E. 2.5-6). Zudem erachteten die A.___-Gutachter Eingliederungsmassnahmen aktuell als zumutbar (vgl. E. 5.3).

8.4    In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen prüfe und darüber neu verfüge.


9.

9.1    Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtslos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 12/1-2) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

9.2    Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

9.3    Der von Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, Frauenfeld, mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden à Fr. 220.- und Fr. 84.30 Barauslagen, total Fr. 2'942.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Entschädigung ist entsprechend dem Verfahrensausgang zur Hälfte mit Fr. 1'417.15 aus der Gerichtskasse und zur anderen Hälfte mit Fr. 1'417.10 von der Beschwerdegegnerin zu leisten.

9.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten und Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung) verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 14. September 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2017 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

    Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’471.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Im Umfang von Fr. 1’471.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller