Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00985


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 23. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei

Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 21. April 2010 unter Hinweis auf eine im Juni 2009 erlittene dislozierte, distale, mehrfragmentäre intraartikuläre Humerusfraktur links sowie eine Partialruptur der Rotatorenmanschette links bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug sowie für Massnahmen der beruflichen Eingliederung an (Urk. 10/5). Das Leiden geht auf einen am 30. Juni 2009 erlittenen Unfall zurück (vgl. Urk. 10/16/87). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Y.___ vornehmen liess (Bericht vom 11. April 2011, Urk. 10/41; Ergänzung vom 14. Juni 2011, Urk. 10/53) und im Rahmen der vom Unfallversicherer beim Z.___ veranlassten Begutachtung (vgl. Urk. 10/60) Ergänzungsfragen stellte (vgl. Urk. 10/48). Gestützt darauf (vgl. das Feststellungsblatt, Urk. 10/63) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Juli 2012 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/65). Hiergegen erhob die Versicherte am 6. September 2012, korrigiert am 7. September 2012 und ergänzt am 16. Oktober 2012, am 23. Mai 2013 und am 11. Juni 2013, Einwand (Urk. 10/66, Urk. 10/67, Urk. 10/69, Urk. 10/112, Urk. 10/119). Daraufhin nahm die IV-Stelle unter anderem die ergänzende Stellungnahme der Z.___-Gutachter vom 29. August 2012 zu den Akten (Urk. 10/79/4-5). Am 19. Juli 2013 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 10/124).

    Bezüglich der beantragten Massnahmen der beruflichen Eingliederung stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. August 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/145) und erliess am 25. September 2013 die angekündigte Verfügung (Urk. 10/162). Letztere hob sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wiedererwägungsweise auf (Urk. 10/164) und erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 17. Dezember 2013 Kostengutsprache für die bereits absolvierte Umschulung zur Mediatorin (Urk. 10/174).

    Gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 19. Juli 2013 erhob die Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde (Urk. 10/183/11-32). Mit Urteil IV.2014.00204 vom 15. August 2015 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 10/204/25). Auf die dagegen am 28. September 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 10/205/2-36) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_701/2015 vom 27. Oktober 2015 nicht ein (Urk. 10/206).

1.2    Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle Berichte von behandelnden Ärzten ein und zog Akten des Unfallversicherers bei. Namentlich nahm sie das Gutachten der A.___ vom 9. März 2016 zu den Akten (Urk. 10/226 = Urk. 10/232/10-49). Sodann liess sie die Versicherte psychiatrisch und neurologisch begutachten, wobei das entsprechende bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 18. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 10/255). Es folgten eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 28. Dezember 2016 und vom 10. Januar 2017 (Urk. 10/274/6-7) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/256, Urk. 10/259 ff.), insbesondere eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Bericht vom 3. April 2017, Urk. 10/272). Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Durchführung einer psychiatrischen Behandlung, Urk. 10/273). Mit gleichentags ergangenem Vorbescheid stellte sie ihr die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2015 in Aussicht (Urk. 10/276). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2017 unter Beilage von Lohnunterlagen Einwand (Urk. 10/281-285), wozu Abklärungsdienst und Kundenberatung am 14./15. Juni 2017 Stellung nahmen (Urk. 10/286/2). Am 3. August 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 10/302 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 13. September 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Befristung der Zusprechung der ganzen Invalidenrente aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2016 weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Im Rahmen ihrer Replik vom 16. Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. März 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Mit Beschluss vom 25. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu einer möglichen Schlechterstellung im Vergleich zur angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen (Urk. 19). Dies tat die Beschwerdeführerin am 20. September 2018, wobei sie an ihren Anträgen festhielt (Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 28), was der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 29). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin beigeladen (Urk. 30). Sie äusserte sich am 1. November 2018 mit dem Hauptantrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 31). Dies wurde den Parteien am 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 32). Mit Eingabe vom 29. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest (Urk. 34).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413
E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die angestammte Tätigkeit als Immobilienspezialistin sei der Beschwerdeführerin seit 27. Juni 2009 nicht mehr zumutbar, weshalb ihr nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine ganze Invalidenrente zustehe. Gemäss dem Gutachten der A.___ vom 16. Dezember 2015 (richtig: 9. März 2016, wobei der letzte Begutachtungstermin am 16. Dezember 2015 stattfand, Urk. 10/226/1) sei ihr eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar. Angepasst seien körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend kommunikative und geistig anspruchsvolle Tätigkeiten, wobei die Beschwerdeführerin allenfalls mit einem Sprachsystem oder einer PC-Hilfe auszurüsten sei. Aufgrund der Ausbildung zur Mediatorin sowie ihrer Erfahrung im Bereich Liegenschaften und Immobilien sei beim Einkommensvergleich das Kompetenzniveau 4 anzuwenden. Ihre selbständige Tätigkeit im Bereich Mediation habe sie nach Beendigung der Ausbildung im März 2012 aufgenommen und einige Fortbildungen erst im Februar 2017 abgeschlossen. Demnach könne nicht auf die mit der jetzigen selbständigen Tätigkeit tatsächlich erzielten Einkünfte abgestellt werde. Insgesamt sei von einem Valideneinkommen von Fr. 138'315.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 91'614.95 auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 34 % ergebe (Urk. 2 S. 4-5).

    In der Beschwerdeantwort korrigierte sie das Valideneinkommen anhand des gemäss IK-Auszug in den Jahren 2004 bis 2008 durchschnittlich erzielten Verdienstes auf Fr. 114'841.-- hinunter. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit sei die Invalidität anhand eines gewöhnlichen Einkommensvergleichs zu bemessen, wobei ein rentenausschliessendes Einkommen resultiere (Urk. 9 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Beschwerde in materieller Hinsicht einzig die Höhe des ab Dezember 2015 angenommenen Invalideneinkommens. Dabei rügte sie, die Beschwerdegegnerin sei in ihrer Verfügung nicht auf ihre Einwände eingegangen, insbesondere nicht hinsichtlich des Befristungsendes, der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, des unzutreffenden Abstellens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und hinsichtlich der Massgeblichkeit des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Angesichts der entscheidenden Gehörsverletzung sei die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7). In der Sache machte die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung geltend, das effektiv erzielte Einkommen sei massgebend, da sie ihre Restarbeitsfähigkeit damit vollumfänglich verwerte (Urk. 1 S. 8-10). Dabei ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 70 % (Urk. 1 S. 12). Im Übrigen sei das Abstellen auf die LSE auch deshalb unzutreffend, weil diese Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit abbildeten, sie indes unstreitig als Selbständigerwerbende tätig sei (Urk. 1 S. 10). Ferner habe sich die Beschwerdegegnerin auf eine nicht veröffentlichte Tabelle der LSE 2014 gestützt. Sodann seien die Wahl des Bereichs respektive der Tätigkeit sowie des Kompetenzniveaus unzutreffend (Urk. 1 S. 11). Am ehesten sei die Mediation dem Bereich «Sozialwesen» zuzuordnen, jedoch sei der mit der selbständigen Tätigkeit verbundene Aufwand abzuziehen. Auch so resultiere ein Invaliditätsgrad von über 70 %. Sie fügte an, nur bei diesem Ergebnis lasse sich die medizinische Massnahme rechtfertigen, welche die Beschwerdegegnerin ihr auferlegt habe (Urk. 1 S. 12).

    In ihrer Replik betonte sie, dass es ihr trotz erheblichem Akquisitionsaufwand nicht möglich gewesen sei, mediativ im Bereich Immobilen tätig zu sein.
Da praktisch ausschliesslich Mandate im Bereich Erbschaft und Scheidung erhältlich gewesen seien, habe sie in diesem Bereich weitere Ausbildungen absolvieren müssen (Urk. 14 S. 2). Sie hielt am von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 138'315.-- bezifferten Valideneinkommen fest und brachte eventualiter vor, es sei zumindest vom jährlich konstant ausbezahlten Lohn von Fr. 120'000.-- auszugehen (Urk. 14 S. 3). Weiter machte sie geltend, es sei nicht zulässig, wegen der «Aufbauphase» auf die Tabellenlöhne abzustellen. Hinzu komme, dass sie seit längerer Zeit als Mediatorin tätig sei (Urk. 14 S. 4).

    In ihrer Stellungnahme vom 20. September 2018 führte sie zusammengefasst aus, das Z.___-Gutachten vom 12. Juni 2012 genüge in verschiedener Hinsicht nicht, weshalb sie hernach in der A.___ begutachtet worden sei (Urk. 25 S. 2). Die neueren Gutachten der A.___ sowie der Dres. B.___ und C.___ seien überzeugend. Es sei indes keine Zustandsverschlechterung seit dem Jahr 2010 eingetreten. Vielmehr hätten sich sämtliche Beschwerden und Funktionseinschränkungen unmittelbar nach den Operationen gezeigt, weshalb die Zusprechung der ganzen Rente zutreffend sei (Urk. 25 S. 3-5). Die Resultate der EFL vom 11. April 2011 beanstandete sie mit näherer Begründung (Urk. 25 S. 5-6) ebenso wie jene des Z.___-Gutachtens (Urk. 25 S. 7-11). Bezüglich ihres Invalideneinkommens hielt sie fest, sie bemühe sich nach wie vor sehr. Dass sie bis jetzt kein höheres Einkommen erziele, könne ihr nicht rückwirkend zur Last gelegt werden (Urk. 25 S. 12-13). Die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit sei nicht realistisch. Hinzu komme, dass eine solche erst jetzt, wo sie kurz vor der Pensionierung stehe, verlangt werden könnte. Selbst wenn auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit abgestellt würde, läge diese erst im Dezember 2016 vor, als sie schon fast 61 Jahre alt gewesen sei (Urk. 25 S. 13-14). Sodann erbringe sie keine Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und verfüge weder über die Ausbildung noch die Praxis dafür (Urk. 25 S. 14). Auch andere unselbständige Tätigkeiten kämen nicht in Frage (Urk. 25 S. 15). Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei abgesehen vom tatsächlich erzielten Invalideneinkommen nicht gegeben. Darauf habe sie auch vertrauen dürfen (Urk. 25 S. 16).

2.3    Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme aus, das Valideneinkommen von selbständig Erwerbstätigen könne grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden, wobei angesichts der Schwankungen auf den Durchschnittsverdienst von Fr. 114'841.-- abzustellen sei (Urk. 31 S. 2). Das Z.___-Gutachten überzeuge. Das Gutachten der A.___ gehe immerhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, weshalb die Zusprache der ganzen Rente unhaltbar sei (Urk. 31 S. 2-3). Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne sie zum Beispiel eine Stelle als Bürokraft, beispielsweise als Fachspezialistin, Assistentin oder Projektleiterin finden. Eine solche Tätigkeit hätte sie bereits im Juli 2010 aufnehmen können. Ihr rechter Arm sei voll funktionsfähig und es existierten viele Hilfsutensilien (Urk. 31 S. 3). Sodann könne sie in einem Anstellungsverhältnis Unterstützung durch andere Mitarbeiter in Anspruch nehmen. Sie habe sich aber nicht einmal im Ansatz um eine Anstellung bemüht, obwohl ihr Geschäft jahrelang zu wenig Ertrag generiert habe. Bezüglich des Invalideneinkommens sei der Beschwerdegegnerin zu folgen. Es resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 31 S. 4).


3. 

3.1    In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 7).

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368
E. 3.1 mit Hinweisen).    

    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357
E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

3.3    Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrem Einwand ausgeführt, ihr stehe eine unbefristete Rente zu. Es sei auf ihr effektiv erzieltes Erwerbseinkommen und nicht auf die nur auf Angestelltenverhältnisse zugeschnitten LSE abzustellen (Urk. 10/ 285). Bezüglich der Befristung geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend klar hervor, dass diese erfolgte, weil die Beschwerdegegnerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ als ausgewiesen erachtete. Betreffend das Invalideneinkommen weist das Abstellen auf die effektive Tätigkeit als Wirtschaftsmediatorin (Urk.  2 S. 2 des Begründungsteils) darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausging. Handkehrum kann das Abstellen auf die LSE als implizite Begründung der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit verstanden werden. Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, liegt eine Gehörsverletzung zwar vor, indessen ist aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie angesichts der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 61 lit. c und d ATSG) von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Eine Heilung des Mangels ist auch angesichts dessen möglich, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nähere Ausführungen dazu machte (Urk. 9 S. 2), wozu die Beschwerdeführerin Stellung nehmen konnte.


4.    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Rückweisungsurteil IV.2014.00204 vom 15. August 2015 in Sachen der Parteien festgehalten, anhand der vorhandenen Angaben lasse sich nicht feststellen, was für ein Einkommen die Beschwerdeführerin mit den ihr noch zumutbaren Anteilen ihrer bisherigen Arbeit noch erzielen könnte. Es sei mittels eines Betätigungsvergleichs zu prüfen, wie sich die Einschränkungen erwerblich auswirkten. Falls dabei ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiere oder falls der Betrieb der Beschwerdeführerin bereits stillgelegt sei, sei weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zwecks voller Ausschöpfung ihrer Erwerbsfähigkeit die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer unselbständigen leidensangepassten Tätigkeit zuzumuten sei und was für ein hypothetisches Einkommen sie damit erzielen könnte. Ferner blieb zu prüfen, worum es sich beim im IK-Auszug - zusätzlich zum Einkommen von Fr. 120'000.-- aus der Tätigkeit bei der D.___ - aufgeführten Einkommen von Fr. 8'698.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelt und ob diese Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin ausübbar sei. Zusammenfassend wurde die Sache zu weiteren Abklärungen im erwerblichen Bereich sowie zur Durchführung eines Betätigungs- und/oder Einkommensvergleichs und zum anschliessenden erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 10/204/23 f. E. 6.3).

    Im Rahmen des auf die Rückweisung folgenden Beizugs der Akten des Unfallversicherers nahm die IV-Stelle das Gutachten der A.___ vom 9. März 2016 zu den Akten (Urk. 10/226 = Urk. 10/232/10-49). Gestützt darauf ging sie von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus, welche vor allem Denken, Zuhören und Sprechen umfasst (Urk. 10/226/34). Des Weiteren liess sie die Versicherte psychiatrisch und neurologisch begutachten, wobei das entsprechende bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.___ und C.___ am 18. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 10/255). Die Gutachter gelangten zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus neurologischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei die psychiatrische Beurteilung massgebend. Danach sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Namentlich sei die Tätigkeit als Mediatorin angepasst (Urk. 10/255/28 f.). Sodann tätigte die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständigerwerbende. Der Betätigungsvergleich ergab laut Bericht vom 3. April 2017 eine Einschränkung von 30 % (Urk. 10/272/5). Dabei wurde von der effektiven Invalidentätigkeit als Mediatorin ausgegangen, jedoch hat sich die Abklärungsperson nicht auf die vorliegenden Geschäftsabschlüsse abgestützt, da sich der Betrieb noch in der Aufbauphase befand. Gestützt auf die LSE sowie unter Berücksichtigung der wegen der 30%igen Einschränkung erforderlichen Lohnzahlungen an eine Drittperson resultierte ein Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 10/272/8-9).

    Bezüglich der zu klärenden Fragen, ob der Beschwerdeführerin zwecks voller Ausschöpfung ihrer Erwerbsfähigkeit die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer unselbständigen leidensangepassten Tätigkeit zuzumuten sei, gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit sei ihr zumutbar (vgl. E. 3.3 vorstehend). Das damit erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) bezifferte sie im nun angefochtenen Entscheid gestützt auf die LSE mit Fr. 91'614.95 (Urk.  2 S. 4).

    Beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen von Fr. 114'841.-- (vgl. Urk. 9 S. 2) wurden die im IK-Auszug aufgeführten Einkommen berücksichtigt (Urk. 10/220/3-4), mithin auch die Beträge, welche zusätzlich zur Tätigkeit bei der D.___ abgerechnet wurden.


5.    

5.1    In medizinischer Hinsicht war das Gericht im genannten Rückweisungsurteil gestützt auf das Z.___-Gutachten zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar (Urk. 10/204 E. 5.11). Diese Beurteilung galt ab Juli 2010 (Urk. 10/60/60-62).

    Die Parteien erklärten beide, dass auf das ergänzend eingeholte Gutachten der A.___ vom 9. März 2016 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit bestehe (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 4, Urk. 10/226/34, Urk. 10/274/4-7). Dies gibt mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten für den Zeitraum ab der Begutachtung, welche am 9. Juli 2015 begann (Urk. 10/226/1), zu keinen Bemerkungen Anlass.

    Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkung besteht (Urk. 10/255/17) beziehungsweise keine Diagnose zu stellen war (Urk. 10/255/14). Aus psychiatrischer Sicht liegt eine dissoziative Bewegungs- und Sensibilitätsstörung (ICD-10: F44.4/6) vor. Diese hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin funktionell einhändig ist (Urk. 10/255/23, Urk. 10/255/29). Hingegen besteht in einer angepassten Tätigkeit keine Beeinträchtigung von Arbeits- oder Leistungsfähigkeit (Urk. 10/255/29).

5.2    Dass die Beschwerdeführerin gemäss Z.___-Gutachten ab dem Jahr 2010 in einer angepassten Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig war und ab der Begutachtung durch die A.___ nurmehr zu 80 %, lässt sich damit erklären, dass im Zeitpunkt des Z.___-Gutachtens lediglich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes sowie Restbeschwerden einer Periarthritis humeroscapularis links vorlagen (Urk. 10/60/54). Diese Diagnosen wirkten sich im Wesentlichen so aus, dass eine starke Belastung des linken Armes nicht mehr durchgehend und andauernd zumutbar war (Urk. 10/60/58). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ lag hingegen eine unklare motorische Funktionseinschränkung und Schmerzstörung der linken oberen Extremität vor (Urk. 10/226/29), welche zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine Hand benützen kann (Urk. 10/226/34, Urk. 10/255/23, Urk. 10/255/29). Hinzu kam ein beginnender Morbus Dupuytren (Urk. 10/226/29). Angesichts dieser Krankheit und da sich die Bewegungseinschränkung zu einer funktionellen Einarmigkeit verschlechterte, liegt eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vor. Eine funktionelle Einarmigkeit war anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ noch nicht gegeben. So erreichte die Beschwerdeführerin damals in der zu beobachtenden spontanen Beweglichkeit des linken Ellenbogens, zum Beispiel beim An- und Auskleiden, Bewegungsausmasse, bei welchen der Finger-Nase-Versuch eindeutig möglich gewesen wäre (Urk. 10/60/45). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sämtliche Beeinträchtigungen bestünden seit den Operationen (Urk. 25 S. 3-5), trifft demnach nicht zu. Die Verschlechterung ist ab der Begutachtung durch die A.___ ausgewiesen. Da nicht von einer Veränderung während der Begutachtung die Rede ist, ist der Eintritt der Verschlechterung mit dem Beginn der Begutachtung im Juli 2015 anzunehmen.

    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit bis Juli 2015 zu 100 %, hernach nur noch zu 80 % sowie mit den qualitativen Einschränkungen einer funktionellen Einarmigkeit arbeitsfähig war.


6.    

6.1    Zu prüfen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen. Spätestens mit dem Vorliegen der im Jahr 2016 erstatteten Gutachten stand das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit fest. Die im Februar 1956 geborene Beschwerdeführerin war damals zwischen 60 und 61 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin war ab dem Jahr 2000 bis zum Unfall vom 27. Juni 2009 als Immobilienspezialistin selbständig erwerbstätig (Urk. 10/5/6, Urk. 10/220/3). Nachdem sie diese Tätigkeit nicht mehr sinnvoll und profitabel ausüben kann (Urk. 10/226/33-34), gilt es zu prüfen, ob ihr die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zumutbar gewesen wäre.

6.2    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

    Bei der Frage der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen.

6.3    Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wenige Jahre vor der Pensionierung stand, steht der Zumutbarkeit eines Berufswechsels nicht per se entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.5). Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist es der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Mediatorin – in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich, ein rentenverminderndes respektive ein Einkommen zu erzielen, welches nicht zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt. In Anbetracht des Gesagten und unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht war es ihr trotz der noch kurzen verbleibenden Erwerbsdauer zumutbar, einen Berufs- und Statuswechsel vorzunehmen.

7.

7.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

7.2

7.2.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

7.2.2    Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung von einem Valideneinkommen von Fr. 138'315.-- aus (Urk. 2 S. 4). Dabei hatte sie zum in den Jahren 2006 bis 2008 ausbezahlten Lohn von jährlich Fr. 120'000.-- (vgl. Urk. 10/220/4) einen durchschnittlichen Betriebsgewinn von jährlich Fr. 18'315.-- hinzugerechnet (Urk. 10/272/8). Im Jahr 2006 hatte die Beschwerdeführerin indes gemäss IK-Auszug nicht einen Jahreslohn von Fr. 120'000.--, sondern nur einen solchen von Fr. 42'000.-- und einen Betriebsgewinn von Fr. 8'307.-- bezogen (Urk. 10/220/3 f.), sodass die Berechnungsweise nicht überzeugt. Der Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2008 inklusive Betriebsgewinn ergäbe jährlich Fr. 120'201.65 (Urk. 10/220/3-4). In ihrer Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin den Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2008 mit Fr. 114'841.-- korrekt berechnet (Urk. 9, Urk. 10/220/3-4). Angesichts der erheblichen Schwankungen ist ein Zeitraum von fünf Jahren als Berechnungsgrundlage angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei zumindest auf den jährlichen Lohn von Fr. 120'000.-- abzustellen, welchen sie sich konstant habe ausbezahlen lassen (Urk. 14 S. 3). Ein Jahreslohn von Fr. 120'000.-- bildete zwar die Basis für den versicherten Lohn bei der Unfallversicherung als auch bei der beruflichen Vorsorge (Urk. 10/16/87, Urk. 15/7). Die effektiven Bezüge (Lohn und Gewinnanteil) in den fünf Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens fielen im Durchschnitt jedoch mit Fr. 114'841.-- tiefer aus (Urk. 10/220/3 f.), so dass auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden kann.

7.3

7.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl.,
N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.3.2    Die Beschwerdeführerin lässt sich seit dem Jahr 2013 ein effektives Einkommen von Fr. 2'000.-- pro Monat ausbezahlen (Urk. 14 S. 4). Auf den nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Verdienst ist abzustellen, wenn kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen; die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft; und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Sind diese Voraussetzungen nicht beziehungsweise teilweise nicht erfüllt, können Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Angesichts der bis Februar 2017 andauernden Weiterbildungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) und der starken Schwankungen der Auslastungen und demnach auch der Einkünfte (Urk. 1 S. 9, Urk. 10/272/6-7) kann nicht von einer besonderen Stabilität ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2012 vom 17. April 2013 E. 3.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Mediatorin kein substantielles Einkommen zu erzielen vermag (vgl. Urk. 1 S. 9 f., Urk. 14 S. 4, Urk. 25
S. 12 f.). Die Erwerbsaussichten in einer unselbstständigen Tätigkeit sind dagegen höher (vgl. E. 7.3.3 nachstehend). Sodann war ihr im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 5.1 vorstehend) im Alter von gut 60 Jahren und bei sehr guter Bildung der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zumutbar. Dass die Beschwerdeführerin sich weiter fortzubilden vermochte und effektiv eine neue Tätigkeit ausübt, zeugt von kognitiven Ressourcen und Flexibilität. Dementsprechend ist - entgegen ihrem Einwand (Urk. 25 S. 16) - auch ausserhalb der effektiv ausgeübten Tätigkeit nicht von einer altershalben Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen, für welche das Bundesgericht die Hürden sehr hoch angesetzt hat (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 und 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2, je mit Hinweis). Bei funktioneller Einhändigkeit bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar beim Zusammenfallen mit der Zumutbarkeit nur noch leichter Tätigkeiten noch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (Urteil des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin viel in ihre neue selbständige Tätigkeit investiert hat (zum Beispiel in Form von Werbung, vgl. Urk. 14 S. 5), vermag sie den Entscheid über die Zumutbarkeit eines Wechsels in eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht zu antizipieren. Ferner können ihr die Ausbildung zur Mediatorin und die Weiterbildung im Familienrecht auch in einer unselbständigen Tätigkeit von Nutzen sein. Des Weiteren sind strenge Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zu stellen, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts I 708/03 vom 3. Januar 2005 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin rechnet selbst längerfristig nicht mit einem rentenausschliessenden Einkommen aus der zurzeit ausgeübten Tätigkeit (Urk. 1 S. 9-10). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht gestützt auf die effektiven Einkommenszahlen, sondern gestützt auf die LSE ermittelt hat. Unter diesen Umständen geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10) fehl, die LSE dürften auf sie als selbständig Erwerbstätige nicht angewandt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2012 vom 17. April 2013 E. 3.2).


7.3.3    Die Beschwerdegegnerin ging von der Tabelle TA1 Ziff. 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) auf dem Kompetenzniveau 4 respektive von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'651.-- aus (LSE 2014) und nahm gestützt auf den durchgeführten Betätigungsvergleich einen Abzug von Fr. 17'150.20 pro Jahr vor (Urk. 2 S. 4, Urk. 10/272/8, Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdeführerin brachte zunächst vor, sie habe die von der Beschwerdegegnerin verwendete Tabelle der LSE nicht gefunden, sondern einzig die Tabelle TA1_b (Urk. 1 S. 11). Welche Recherchen die Beschwerdeführerin unternommen hat, legte sie nicht näher dar. Festzuhalten ist, dass in der Tabelle TA1_tirage_skill_level die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht im privaten Sektor dargestellt werden, während die Tabelle TA1_b die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, beruflicher Stellung und Geschlecht im privaten Sektor wiedergibt. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zweckmässiger sind die Lohnangaben bezogen auf das Kompetenzniveau und nicht bezogen auf die berufliche Stellung. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die gewählten Ziffern 64-66 für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und postuliert, die Mediation sei dem Sozialwesen zuzuordnen (Urk. 1 S. 11-12). Da die Beschwerdeführerin sich indes auch juristisches Fachwissen aneignete und als Mediatorin auch in anderen als typischerweise dem Sozialwesen zuzuordnenden Bereichen ihre Dienste anbot (vgl. Urk. 25 S. 25 f.), kommt in erster Linie eine Anstellung im Bereich der Erbringung sonstiger Dienstleistungen in Betracht (LSE 2014 Tabelle TA1_tirage_skill_level Ziff. 94-96).

    Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als selbständig Erwerbende mit eigenem Unternehmen (Urk. 10/272/2) selbständiges Arbeiten gewohnt und weist auch Führungserfahrung auf (Urk. 10/4, Urk. 26/11). Sie verfügt über fundierte fachliche Kenntnisse in verschiedenen Bereichen, was ihr die Ausübung qualifizierter Arbeiten ermöglicht. Demnach ist der Mittelwert zwischen Kompetenzniveau 3 und Kompetenzniveau 4 für Frauen anzuwenden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2012 vom 17. April 2013 E. 3.2). Es resultiert ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7'075.-- respektive ein jährliches von Fr. 84'900.--. Angepasst an die im Jahr 2015 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2014: 103.6; 2015: 104.1) ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 88'935.-- (Fr. 84'900.-- : 40 x 41,7 : 103.6 x 104.1) respektive bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % eines von Fr. 71'148.--.

7.4

7.4.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

7.4.2    Die seit Juli 2015 ausgewiesene funktionelle Einarmigkeit wirkt sich im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern lohnsenkend aus. Bei der den nicht dominanten Arm betreffenden Einschränkung ist ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_726/2014 vom 2. April 2015 E. 4, 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Für die Zeit ab Juli 2015 ergibt sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 56'918.-- (0,8 x Fr. 71'148.--).

7.5

7.5.1    Für die Zeit der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beträgt das Invalideneinkommen nach dem Gesagten Fr. 88'935.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 114’841.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 25’906.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 23 %.

7.5.2    Für die Zeit der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit Einarmigkeit beträgt das Invalideneinkommen nach dem Gesagten Fr. 56’918.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 114841.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 57’923.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 %, welcher den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zur Folge hat. Da die Beschwerdeführerin im Juli 2015 bereits seit mehr als einem Jahr in einem hohen Grad arbeitsunfähig war, entsteht der Rentenanspruch ab 1. Juli 2015. Nach dem Gesagten resultiert für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. Juni 2015 kein Rentenanspruch und damit eine Verschlechterung für die Beschwerdeführerin im Vergleich zur angefochtenen Verfügung, für die Zeit ab 1. Juli 2015 ist die Beschwerde demgegenüber teilweise gutzuheissen. Ab dann besteht Anspruch auf eine halbe Rente.


8.    

8.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Zwar hat das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, soweit es über die zuzusprechende halbe Rente ab Juli 2015 hinausgeht (sog. Überklage; vgl. nachfolgend E. 8.2), zu keinem erhöhten Prozessaufwand geführt, indessen kann die mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene ganze Rente ab Januar 2010 bis Ende Dezember 2015 nicht bestätigt werden (reformatio in peius), was eine Kostenaufteilung rechtfertigt. Die Gerichtkosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.

8.2    Wie bereits erwähnt hat das Rechtsbegehren, soweit über die zuzusprechende unbefristete halbe Rente ab Juli 2015 hinausgehend, den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Überdies ergab die gerichtliche Prüfung der angefochtenen Verfügung, dass die ab Januar 2010 bis Ende Dezember 2015 zugesprochene ganze Rente nicht zu bestätigen ist. Dieser Umstand rechtfertigt es, der Beschwerdeführerin analog zur Kostenfolge eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen.

    Mit Kostennote vom 29. November 2018 machte die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreterin einen Aufwand von 39,5 Stunden geltend (Urk. 35). Dieser zeitliche Aufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des bei vergleichbaren Verfahren anerkannten Aufwands überhöht. Dies gilt umso mehr, als dieselbe Rechtsanwältin bereits im vorangehenden Verfahren IV.2014.00204 die Rechtsvertretung innehatte, es dabei um denselben Sachverhalt ging und die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- erhalten hatte (Urk. 10/204/25). Die volle Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten massgebenden Kriterien auf Fr. 3’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss um die Hälfte zu reduzieren.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und für die Zeit davor keinen Rentenanspruch hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34

- Sammelstiftung Vita, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer