Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00988


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld

Urteil vom 12. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

c/o Schweizer Paraplegiker-Stiftung

Guido A. Zäch Strasse 10, 6207 Nottwil


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Judith Kunz-Willi

c/o Schweizer Paraplegiker-Stiftung

Guido A. Zäch Strasse 10, 6207 Nottwil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, leidet an einer kongenitalen Cerebralparese mit einer Arm- und linksbetonten Tetraspastik, an einer ausgeprägten cervikalen Myelopathie, unter Schmerzen im linken Vorderarm sowie unter einer neurogenen Blasen-Darm- und Sexualfunktionsstörung (Berichte von Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Mai 2016 und 7. August 2017, Urk. 11/492 und 11/560). Aufgrund seiner Einschränkungen ist er auf verschiedene Hilfsmittel wie etwa (Elektro)-Rollstühle, eine Handgelenksorthese und ein Umweltkontrollgerät angewiesen (vgl. Urk. 11/251, 11/337, Urk. 11/268, Urk. 11/514). Er bezieht eine ganze Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 11/391, 11/470).

    Seit dem 1. November 2015 lebt der Versicherte selbständig in einer Wohnung (vgl. Urk. 11/391). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 ab 1. November 2015 Assistenzbeiträge an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden zu (Urk. 11/402). Der Versicherte arbeitet bei der B.___. Sein Arbeitspensum beträgt seit dem 1. Januar 2016 30 % (Urk. 11/420, 11/455).

    Der Versicherte kaufte mit Unterstützung der Schweizer Paraplegiker Stiftung und der Schweizerischen Stiftung für das cerebral gelähmte Kind von der Firma C.___ AG Anfang 2017 ein Occasionsauto der Marke Peugeot Partner 1.6 i (Urk. 11/521, 11/523, 1 S. 3, 3/6, 3/7). Da der Versicherte das Fahrzeug nicht selbst lenken kann, wurde seine Mutter als Halterin erfasst (Urk. 3/8, 3/11). Dieses Fahrzeug war für den vormaligen Eigentümer umgebaut, die Kosten für den Umbau von Fr. 19'980.- waren von der IV-Stelle des Kantons Neuenburg (l’office de l’assurance-invalidité du canton de Neuchâtel) übernommen und nach dem Tod des vormaligen Eigentümers abgeschrieben worden (vgl. Urk. 11/523, 11/528). Der Versicherte liess die IV-Stelle unter Hinweis darauf am 20. Januar 2017 ersuchen, es sei eine «Handänderung» für den Umbau auf ihn vorzunehmen (Urk. 11/523). Die IV-Stelle nahm dieses Gesuch als Anmeldung für einen Fahrzeugumbau an die Hand und holte die fachtechnische Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 23. Februar 2017 und die ergänzenden Angaben des Versicherten vom 3. März 2017 ein (Urk. 11/528, 11/531). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/534, 11/539, 11/551) lehnte die IV-Stelle die beantragte «Handänderung» mit der Begründung ab, der Versicherte habe keinen Anspruch auf einen invaliditätsbedingten Fahrzeugumbau (Urk. 2 S. 2).

2.    Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 14. September 2017 mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 24. Juli 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeugs Peugeot Partner 1.6 i auf ihn zu registrieren (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 7, 8 und 9). In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 schloss die IVStelle auf Abweisung (Urk. 10). Am 7. November 2017 liess der Versicherte mitteilen, seine Rechtsschutzversicherung komme für die Verfahrenskosten auf (Urk. 13 und 14). Mit Verfügung vom 14. November 2017 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Sodann stellte es dem Versicherten die Beschwerdeantwort zu (Urk. 15).

    Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

1.2    Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

1.3    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

1.4    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

    Nach Art. 2 Abs. 2 HVI in Verbindung mit Ziffer 10.4 HVI Anhang besteht der Anspruch auf Automobile für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitswegs auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind.

    Für invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen besteht die Einschränkung der dauernden existenzsichernden Tätigkeit nicht (Art. 2 Abs. 2 HVI in Verbindung mit Ziffer 10.05 HVI Anhang). Das Motorfahrzeug muss für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sein (Art. 2 Abs. 1 HVI).

1.5    Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären (Art. 8 Abs. 1 HVI).

1.6    Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im Anhang festgelegt (Art. 7 Abs. 2 HVI; vgl. auch Randziffer [Rz] 1038 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] vom 1. Januar 2013 in der ab 1. Januar 2017 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung).

    Für Motorfahrzeuge werden keine Betriebs- und Unterhaltskosten übernommen (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 HVI).

1.7    Bei der Zusprechung eines Hilfsmittels ist grundsätzlich von einer Dauerleistung auszugehen (vgl. BGE 113 V 27 E. 3b; offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2). Wird der grundsätzliche Anspruch auf ein Hilfsmittel bejaht, so besteht grundsätzlich auch Anspruch auf Reparaturkosten und eine allfällige Folgeversorgung, dies sofern sich der Sachverhalt zwischenzeitlich nicht erheblich verändert hat (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2017 (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 (Urk. 10 und 11/551) fest, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Besitze oder lenke die versicherte Person das abgeänderte Motorfahrzeug nicht selbst, so sei zu verlangen, dass die besitzende beziehungsweise lenkende Person mit der anspruchsberechtigten Person im gleichen Haushalt lebe. Dies treffe im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht zu. Das Fahrzeug werde sodann nicht für den täglichen Transport zu einer Eingliederungsstätte oder einer sozialen Einrichtung benötigt. Die Kosten des invaliditätsbedingten Fahrzeugumbaus und der daraus sich ergebende Nutzen stünden nicht in einem vernünftigen Verhältnis. Somit bestehe kein Anspruch auf einen invaliditätsbedingten Fahrzeugumbau und der beantragten «Handänderung» könne nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 2 und 11/551/2).

2.2    Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde geltend machen, er habe das bereits angepasste und zweckmässig umgebaute Occasionsfahrzeug mit Teleskoprampe mit finanzieller Hilfe zweier Stiftungen erworben und sei dessen rechtmässiger Eigentümer. Kosten für den Umbau fielen für die Beschwerdegegnerin keine an. Er beantrage, dass der bereits erfolgte Fahrzeugumbau auf ihn registriert werde, sodass im Falle einer möglichen Reparatur eine Kostentragung durch die Beschwerdegegnerin beantragt werden könne (Urk. 1 S. 3).

    Anspruch auf eine invaliditätsbedingte Anpassung eines Motorfahrzeugs bestehe unabhängig von der Erwerbsfähigkeit. Das Ziel, welches mit einem Fahrzeugumbau erreicht werden solle, sei die Verbesserung der sozialen Integration behinderter Menschen. Er sei auf regelmässige Therapien und ärztliche Behandlung angewiesen. Sodann besuche er den Verein D.___. Seine Mutter fahre und begleite ihn regelmässig zu diesen Terminen. Vereinzelte Fahrten könne er noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln machen (Urk. 1 S. 4). Regelmässig besuche er seine Mutter in Horgen. Da dieser Bahnhof kein Stützpunktbahnhof sei und keine personelle Ein- und Ausstiegshilfe hinzugezogen werden könne, fahre ihn die Mutter nun mit dem Auto (Urk. 1 S. 5). Diese Fahrten seien notwendig, weil die Assistenzbeiträge keine umfassende Versorgung gewährleisteten und die Mutter an den Wochenenden die Pflege übernehme (Urk. 1 S. 6). Das Fahrzeug werde regelmässig und wiederkehrend für die genannten Transporte verwendet und diene damit der Fortbewegung, der Herstellung des sozialen Kontaktes und der Selbstsorge. Dass dies nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin täglich geschehen müsse, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 5). Unklar sei, worauf sich die Beschwerdegegnerin abstütze, wenn sie geltend mache, die besitzende oder lenkende Person müsse mit der anspruchsberechtigten Person im selben Haushalt leben. Dies sei keine Voraussetzung für den Anspruch auf einen invaliditätsbedingten Fahrzeugumbau (Urk. 1 S. 6). Dieses Kriterium wäre nachgerade systemwidrig und würde indirekt sein Grundrecht auf Niederlassungsfreiheit beschneiden (Urk. 1 S. 7). Bei der Frage der Verhältnismässigkeit stünden nur die künftigen Reparaturkosten und nicht die Kosten des Fahrzeugumbaus an sich dem Eingliederungszweck gegenüber. Eine Abwägung zwischen den beiden könne nicht zu seinen Ungunsten ausfallen (Urk. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin habe sodann die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 7).

2.3    Der Beschwerdeführer ist, was unbestritten blieb, für gewisse Fahrten auf ein entsprechend angepasstes Fahrzeug angewiesen. Strittig und grundsätzlich zu prüfen ist, ob der Umstand, dass er und seine Mutter, die Halterin des Fahrzeugs, nicht im gleichen Haushalt leben, einem Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderung eines Motorfahrzeugs entgegensteht. Ebenfalls strittig und grundsätzlich zu prüfen ist, ob die Kosten und der Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

    Vorab ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt befugt war, über den strittigen Anspruch zu verfügen.


3.

3.1    Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG).

Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt somit gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG – analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) – ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a).

    Das Sozialversicherungsgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse. Ergeht eine Feststellungsverfügung ohne dass ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, hat die kantonale Gerichtsinstanz dieselbe auf Beschwerde hin aufzuheben (vgl. BGE 129 V 289; Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 44, S. 648; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 136 V 7 E. 2 mit Hinweisen).

3.2    Ein schützenswertes Interesse liegt namentlich dann vor, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die Verfügung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer der versicherten Person nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BGE 142 V 4 E. 1.1 mit Hinweisen).

    Bei einer versicherten Person, die durch die zuständige Ausgleichskasse klären liess, ob die ihr derzeit gewährten Sozialversicherungsleistungen im Falle des Wegzugs ins Ausland oder im Falle des geteilten Wohnsitzes (sechs Monate in der Schweiz und sechs Monate im Ausland) weiterhin ausgerichtet werden, bejahte das Bundesgericht das schützenswerte Interesse (BGE 142 V 2 ff. Sachverhalt A. und E. 1.2). Die bestehende Unsicherheit über die weitere Leistungsausrichtung habe die versicherte Person in ihrer Entscheidungsfreiheit, namentlich beim Entscheid die Schweiz zu verlassen oder nicht, behindert (BGE 142 V 4 E. 1.2).

3.3    Bei Auseinandersetzungen um die Leistungspflicht sind Feststellungsverfügungen zu erlassen, wenn es sich um zukünftige Leistungen handelt und falls die Unklarheit den Zwang zu möglicherweise nachteiligen Dispositionen in sich schliesst (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 49 Rz 37, S. 647).

    Im Urteil C 266/03 vom 12. März 2004 (in BGE 130 V 388 nicht veröffentlichte E. 3.3) verneinte das Bundesgericht ein schützenswertes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der sofortigen, verfügungsweisen Feststellung des maximal zulässigen Arbeitslosentaggeldbezugs. Das Bundesgericht führte aus, die bloss künftige Möglichkeit, dass die vom Gesetz vorgesehene Begrenzung des Taggeldanspruchs innerhalb der laufenden Rahmenfrist im Falle des Beschwerdeführers aufgrund länger dauernder Arbeitslosigkeit konkret zum Tragen kommen könnte, vermöge allein kein aktuelles Feststellungsinteresse zu begründen. Inwiefern das Zuwarten mit einer verfügungsweisen Festsetzung des maximalen Taggeldanspruchs bis zu dessen effektiver Ausschöpfung für den Beschwerdeführer mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre, sei nicht ersichtlich; dies gelte umso mehr, als nach Lage der Akten nichts dafür spreche und auch nicht behauptet werde, dass das Erreichen der gesetzlichen Taggeldlimite am 17. Juli 2003 unmittelbar bevorgestanden habe (Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 12. März 2004 E. 3.3).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer machte und macht nicht geltend, es seien ihm Kosten eines erfolgten Fahrzeugumbaus zu ersetzen (vgl. Art. 8 Abs. 1 HVI). Auch Reparaturen an den invaliditätsbedingten Abänderungen fielen bis anhin nicht an, sodass auch insoweit kein Kostenersatz geltend gemacht wurde und wird (Urk. 1 S. 2 f.). Somit standen und stehen keine Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zur Beurteilung. Bei der beantragten «Handänderung» oder «Neuregistrierung» des ursprünglich von der Invalidenversicherung für einen anderen Versicherten bezahlten Fahrzeugumbaus ist mangels eines entsprechenden gesetzlichen Registers ebenfalls nicht von einem Leistungsanspruch auszugehen.

    Der Beschwerdeführer beantragte einen Entscheid darüber, ob er grundsätzlich Anspruch auf den Fahrzeugumbau hätte, und damit Anspruch auf künftig allenfalls anfallende Reparaturkosten und eine allfällige Folgeversorgung durch die Invalidenversicherung (Urk. 11/523, 11/528, 11/531; vgl. E. 1.7).

    Die Beschwerdegegnerin entsprach diesem Begehren auf Feststellung mit der Verfügung vom 24. Juli 2017. Dass nach dem Wortlaut der Verfügung ein Leistungsbegehren abgewiesen wurde, ändert nichts daran, dass es sich inhaltlich um eine Feststellungsverfügung handelt: nämlich die Feststellung, dass kein Anspruch auf einen invaliditätsbedingten Fahrzeugumbau und damit mögliche künftige Reparaturkosten oder Ersatzabänderungen besteht. Entscheide sind – unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben – nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2010, 9C_441/2011 vom 16. August 2011 E. 2.2).

4.2    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem schützenswerten Interesse des Versicherten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG ausgegangen ist, welches Voraussetzung für den Erlass der Feststellungsverfügung vom 24. Juli 2017 war.

    Der Beschwerdeführer liess im Sinne eines Interesses ausführen, er könnte künftige Leistungen wie Reparaturkosten und eine Folgeversorgung bei der Beschwerdegegnerin beantragen (Urk. 1 S. 3, 11/528).

    Nach den Einschätzungen des Experten der SAHB vom 23. Februar 2017 ist beim Fahrzeugumbau mit Heckausschnitt, wie er beim gekauften Occasionsauto des Versicherten vorliegt, nicht mit häufigen Reparaturen zu rechnen (Urk. 11/528). Der Beschwerdeführer liess im Verfahren denn auch bis aktuell nicht geltend machen, eine Reparatur sei bereits notwendig geworden (vgl. Urk. 1 S. 3). Damit war im Verfügungszeitpunkt am 24. Juli 2017 nicht mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit vom baldigen Eintritt eines potentiell leistungsbegründenden Sachverhalts auszugehen. Ob, und wenn ja, wann in Zukunft überhaupt Reparaturen an den Fahrzeuganpassungen nötig werden, war und ist ebenso ungewiss wie auch, ob es in einigen Jahren noch einmal zu invaliditätsbedingten Anpassungen an einem anderen Fahrzeug kommt. Künftige Ansprüche, deren Entstehung nicht hinreichend gewiss sind, vermögen kein aktuelles schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 12. März 2004 E. 3.3).

    Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem nicht erkennbar, welche Nachteile ihm aus der Ungewissheit über seinen Anspruch auf die invaliditätsbedingte Fahrzeugabänderung erwachsen. Das auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Fahrzeug ist bereits gekauft. Betriebs- und Unterhaltskosten gehen von Gesetzes wegen zu seinen und/oder zu Lasten seiner Mutter. Im Fall einer notwendigen Reparatur an der invaliditätsbedingten Abänderung muss die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme in jedem Fall prüfen, und dies auch dann, wenn der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf die invaliditätsbedingte Abänderung bereits feststünde (vgl. Rz 1038 ff. KHMI vom 1. Januar 2013 in der ab 1. Januar 2017 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung).

    Die Ungewissheit über den Anspruch auf die invaliditätsbedingte Anderung bewirkt weder einen Zwang zu möglicherweise nachteiligen Dispositionen noch liegt eine sonst wie behindernde und damit unzumutbare Ungewissheit vor.

    Die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2017 ist deshalb, da kein aktuelles schützenswertes Interesse für deren Erlass vorlag, aufzuheben. Die Beschwerde vom 14. September 2017 ist damit - soweit die Aufhebung der Verfügung verlangt worden war - teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

    Sollten in Zukunft Reparaturen am Fahrzeugumbau nötig werden, so wird die IVStelle abzuklären und zu prüfen haben, ob der Versicherte nach den dann vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen Anspruch auf die invaliditätsbedingte Fahrzeugabänderung beziehungsweise auf die Reparatur derselben hat.

5.    

5.1    Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400. festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführers eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche auf Fr. 700.-- festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2017 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Judith Kunz-Willi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubTanner Imfeld