Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00989



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 21. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, ist angelernter Off-Set-Drucker. Ab März 2005 arbeitete er bei Y.___; in den letzten fünf Jahren als Operator Filling/Direct Labelling. Am 2. Juni 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Oberschenkel nach einem Verhebetrauma und eine seit 30. Juli 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog die Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 5/3, 5/20/1-25) und klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 5/8-11). Am 16. September 2014 teilte sie dem Versicherten mit, dass ihm im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme Beratung und Unterstützung bei der Erhaltung des Arbeitsplatzes gewährt werde (Urk. 5/14-15). Zudem übernahm die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 1. Dezember 2014 die Kosten für eine Abklärung im Hinblick auf allfällige Anpassungen am Arbeitsplatz durch die Z.___, über Fr. 300.-- (Urk. 5/19). Nachdem der Taggeldversicherer Helsana am 15. Januar 2015 die Leistungseinstellung per 30. April 2015 mitgeteilt hatte (Urk. 5/22), folgte die Kündigung der Arbeitgeberin per 30. April 2015 mit sofortiger Freistellung (vgl. Urk. 5/24/1). Hierauf wurden dem Versicherten am 26. Januar 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung durch die A.___ zugesprochen (Urk. 5/23). Am 24. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 5/34). Gemäss Schlussbericht der A.___ vom 13. Oktober 2015 dauerte die Arbeitsvermittlung bis 10. Oktober 2015 (Urk. 5/36).

1.2    Ab 1. Mai 2016 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 5/42). Mit Formular vom 9. August 2016 meldete er sich neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/37). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 5/42-43, 5/45) und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 mit, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % voraussichtlich verneint werde. Auch bestehe kein Anspruch auf eine berufliche Massnahme. Die Arbeitsvermittlung sei im letzten Jahr erfolglos abgeschlossen worden; es sei nicht davon auszugehen, dass eine nochmalige Arbeitsvermittlung mehr Erfolg verspreche (Urk. 5/49). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 19. Juli 2017 fest (Urk. 2).

2.    Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 14. September 2017 Beschwerde erheben und die Zusprechung beruflicher Massnahmen beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 24. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    

1.2.1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.2.2    Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV).

    Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214, Ziff. 2 ff. zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).

1.2.3    Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 119 V 250 E. 3a S. 254 mit Hinweisen) begrenzt.

    Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert: grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18). Die Arbeitsvermittlung ist aber nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2008 vom 2. September 2008 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2008 vom 2. September 2008).


1.3    Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a IVG). Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind Anspruch auf Berufsberatung.

1.4    

1.4.1    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.4.2    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 825/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 im Wesentlichen mit der Begründung, eine Arbeitsvermittlung sei im Jahr zuvor (recte: im August 2015) bereits erfolglos abgeschlossen worden und es sei nicht davon auszugehen, dass eine nochmalige Arbeitsvermittlung Erfolg verspreche, ab. Als Hürden im Eingliederungsprozess hätten sich insbesondere mangelhafte Computerkenntnisse und das bereits fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers, mithin invaliditätsfremde Faktoren erwiesen. Soweit die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stel-lensuche zurückzuführen sei, falle die Arbeitsvermittlung nicht in den Zustän-digkeitsbereich der Invalidenversicherung.

    Des Weitern generiere das blosse Vorliegen eines Invaliditätsgrades von 25 % nicht automatisch eine nochmalige Unterstützung. Sowohl eine Umschulung als auch ein Arbeitsversuch seien angesichts des breiten Tätigkeitsprofils des Beschwerdeführers sowie dessen vielseitiger beruflicher Erfahrung nicht nötig und damit unverhältnismässig (Urk. 2, 4).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, er sei hoch motiviert und seine Eingliederungswilligkeit und –fähigkeit sei von der Beschwerdegegnerin als gegeben bestätigt worden. Er weise einen Invaliditätsgrad von 25 % aus und erfülle auch die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen beruflichen Massnahmen wie Umschulung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch. Es sei klar, dass angesichts seines Alters die Verhältnismässigkeit einer Umschulung zu prüfen sei; er könne sich jedoch beispielsweise vorstellen, als Linienbusfahrer zu arbeiten, verfüge aber nicht über die notwendige Ausbildung. Wie den medizinischen Akten zu entnehmen sei, sei noch nicht abschliessend geklärt, welche Tätigkeiten ihm überhaupt noch zumutbar seien. Ein Arbeitsversuch stelle für solche Fälle genau die richtige Massnahme dar. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nach wie vor gegeben. Angesichts des Umstandes, dass er eine Behinderung habe und noch etliche Jahre arbeiten müsse, sei der Punkt, wo eine nochmalige Zusprache von Arbeitsvermittlung und allenfalls eines Jobcoachings als zwecklos und nicht verhältnismässig anzusehen seien, noch nicht erreicht (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung, eines Arbeitsversuchs und/oder einer Umschulung hat.

    Unbestritten liess der Beschwerdeführer die Verneinung eines Rentenanspruchs mit dem angefochtenen Entscheid.


3.

3.1    Wie dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt, ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter in der Funktion als Filling Operator seit längerem nicht mehr respektive nur noch sehr eingeschränkt zumutbar ist (vgl. Urk. 2 S. 2). Gemäss dem von der Helsana eingeholten rheumatologischen Gutachten von med. pract. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Dezember 2014 sind dem Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Befunde körperlich schwere Tätigkeiten wie die angestammte, Arbeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule wie häufige statisch vorgeneigte Haltungen, gebückte oder kauernde Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Zudem seien rein stehende/gehende Arbeiten ungünstig (Urk. 5/21/11).

    Sowohl med. pract. B.___ (Urk. 5/21/13) als auch Dr. med. C.___, leitender Oberarzt der Rheumatologie der D.___ (Bericht vom 25. August 2015, Urk. 5/33/2), erachteten den Beschwerdeführer trotz der chronifizierten Schmerzen gluteal und in der Trochanterregion rechts sowie der degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule in einer leichten bis maximal mittelschweren körperlichen, wechselbelastenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/33/2). Dieser Beurteilung schloss sich die Allgemeinpraktikerin pract. med. E.___ am 26. August 2015 an (Urk. 5/45).

    Angesichts dieser übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen drängen sich keine Zweifel an der festgestellten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Restarbeitsfähigkeit damit rechtsgenüglich erstellt. Der Umstand, dass med. pract. B.___ die Ergebnisse der durchgeführten EFL als nicht verwertbar erachtete (vgl. Urk. 5/21/10 f.), führt nicht zum Schluss auf eine medizinisch ungenügend festgestellte Arbeitsfähigkeit (vgl. diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 8), ist es doch für die Invaliditätsbemessung nicht notwendig, dass die Verwaltung genau beschriebene, existierende Arbeitsstellen ausweist. Aus der ärztlichen Umschreibung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Erwerbstätigkeiten - nämlich dass ihm zwar keine körperlich schweren, jedoch jegliche körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne Zwangshaltungen der LWS und ohne rein stehende/gehende Arbeiten zumutbar sind - geht eindeutig hervor, dass er noch über eine beträchtliche Restarbeitsfähigkeit verfügt, deren Verwertung auf dem Arbeitsmarkt auch ohne weitere Abklärungen bejaht werden darf (SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4a). Zwar obliegt es der Verwaltung, Arbeitsmöglichkeiten aufzuzeigen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben zumutbar sind. Es dürfen diesbezüglich aber nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsstellen und Verdienstmöglichkeiten gestellt werden; vielmehr hat die Sachverhaltsabklärung nur soweit zu gehen, als es für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Einzelfall notwendig ist (AHI 1998 S. 290 f.). Vorliegend muss es deshalb genügen, dass auf leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten abgestellt wurde, haben die Ärzte doch bezüglich dieser Tätigkeiten abgesehen von Zwangshaltungen der LWS keine weitergehenden Einschränkungen erkannt.

    Der Beschwerdeführer liess denn auch bezeichnenderweise den gestützt auf diese Resterwerbsfähigkeit vorgenommenen Einkommensvergleich mit dem Schluss auf eine 25%ige Invalidität unbestritten.

3.2    

3.2.1    Was den Anspruch auf Arbeitsvermittlung anbelangt, gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits vom 10. Februar bis 10. Oktober 2015 im Rahmen einer achtmonatigen Frühinterventionsmassnahme gemäss Art. 7d Abs. 2 lit. c IVG in den Genuss einer von der Invalidenversicherung finanzierten Arbeitsvermittlung durch die A.___ kam (vgl. Urk. 5/25-32, 5/34, 5/34). Trotz breiter Berufserfahrungen im Lager und in der Produktion (vgl. Urk. 5/26, 5/27/1) und gemäss Schlussbericht der A.___ vom 13. Oktober 2015 weiterhin hoher Motivation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 5/35/2-4) gelang es nicht, eine angepasste Stelle zu finden. Als Hürden im Eingliederungsprozess bezeichnete die A.___ die fehlenden PC-Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie sein Alter. Jedoch erachtete sie den Beschwerdeführer aufgrund seiner breiten Berufserfahrung weiterhin als gut vermittelbar. Als weitere Ressourcen bezeichnete die A.___, dass der Beschwerdeführer über einen Staplerschein, ein eigenes Auto sowie gute mündliche Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 5/35/4).

3.2.2    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Frühintervention bereits in den Genuss einer achtmonatigen Arbeitsvermittlung kam, steht einem Anspruch gemäss Art. 18 IVG grundsätzlich nicht entgegen, besteht ein solcher doch, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich bis zur erfolgreichen Eingliederung (vgl. obige E. 1.2.3). Nachdem aber sowohl die achtmonatige Begleitung durch die A.___ als auch offensichtlich diejenige durch das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ab 1. Mai 2016 (vgl. Urk. 5/42) keinen Erfolg zeitigten, drängt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer neuerlichen Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin auf, ist doch tatsächlich zweifelhaft, ob von einer neuerlichen Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin ohne weiterführende Massnahmen ein Erfolg erwartet werden darf (vgl. obige E. 1.2.3).

3.2.3    Hinzu kommt, dass es nach der nach den 4. und 5. IV-Revisionen weiterhin gültigen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts I 421/01 vom 15. Juli 2002 E. 2c und d) zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art bedarf, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als dem Versicherten nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3).

    Dem Beschwerdeführer ist nach dem oben Erläuterten jede leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit ohne Zwangshaltungen der LWS uneingeschränkt zumutbar. Damit liegen keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor. Vielmehr kann er aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine seiner Restarbeitsfähigkeit entsprechende Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1, 110 V 273 E. 4b S. 276) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind (vgl. z.B. in RKUV 2005 UV Nr. 11 nicht publ. E. 3.2 des Urteils U 65/02 vom 2. November 2004; Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 f. und 8C_588/2007 vom 27. August 2008 E. 8.1 und 10.2).

    Ein neuerlicher Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist daher zu verneinen.

3.3    

3.3.1    Ein allfälliger Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers stand bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht explizit zur Diskussion. Der Beschwerdeführer liess denn auch noch mit dem Einwand vom 19. Januar 2017 (Urk. 5/50) respektive dessen Ergänzung vom 30. März 2017 (Urk. 5/55) lediglich berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung, einem Arbeitsversuch sowie von Jobcoaching beantragen. Nachdem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aber immerhin insofern zu einem Umschulungsanspruch Bezug nahm, als sie festhielt, dass das blosse Vorliegen eines 25%igen Invaliditätsgrades nicht automatisch eine nochmalige Unterstützung durch die Invalidenversicherung generiere (Urk. 2 S. 2), und in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 zum Umschulungsanspruch Stellung bezog (Urk. 4 S. 2), rechtfertigt es sich, das Verfahren diesbezüglich auszudehnen (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen) und über den Anspruch auf Umschulung im Grundsatz zu entscheiden.

3.3.2    Die für den Umschulungsanspruch notwendige Voraussetzung einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. obige E. 1.3.2) ist unbestrittenermassen gegeben, da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit gesundheitlich bedingt nicht mehr auszuüben vermag und gemäss der angefochtenen Verfügung ein Invaliditätsgrad von 25 % vorliegt. Der Leistungsanspruch lässt sich daher – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 4 S. 2) - nicht schon damit verneinen, dass dem Beschwerdeführer geeignete und medizinisch zumutbare Hilfsarbeiten ohne berufliche Eingliederungsmassnahme möglich seien.

3.3.3    Der Umfang der in Betracht fallenden Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art lässt sich zudem nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wobei der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, Anspruch auf die gesamte Ausbildung hat, die in seinem Fall notwendig ist, soweit die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.

    Je nach den konkreten Umständen und insbesondere der jeweiligen subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit, welche im zu beurteilenden Fall aufgrund der Aktenlage (vgl. dazu insbesondere: Urk. 5/35/4) nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist, kann im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch ein vorgängiger Sprach- oder Computerkurs einen invaliditätsbedingt notwendigen Bestandteil einer Umschulungsmassnahme, welche ihrerseits in einer blossen Anlehre bestehen kann, bilden (vgl. BGE 124 V 110 E. 2a und AHI 1997 S. 85 E. 1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts I 95/03 vom 28. Januar 2004 E. 3.2 und I 174/02 vom 23. Dezember 2003).

3.3.4    Ob die vom Beschwerdeführer beispielhaft vorgeschlagene Umschulung zum Linienbusfahrer (vgl. Urk. 1 S. 8) im konkreten Fall eingliederungswirksam und damit geeignet gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG, annähernd gleichwertig im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. obige E. 1.3.2) und auch verhältnismässig angesichts der verbleibenden Erwerbsdauer des zwischenzeitlich 57-jährigen Beschwerdeführers ist, bleibt von der Beschwerdegegnerin wie auch anderweitige Umschulungsmöglichkeiten abzuklären. Jedenfalls lässt sich der Anspruch auf eine Umschulung zum Busfahrer nicht allein mit dem Argument, der Beschwerdeführer verfüge über eine Grundausbildung zum Staplerfahrer und es sei nicht einsichtig, weshalb er eine Ausbildung zum Linienbusfahrer anbegehre, aber nicht in der Lage sein solle, als Staplerfahrer zu arbeiten (Urk. 4 S. 2), verneinen. Den Akten sind keinerlei Abklärungen zu den Verdienst- und Einsatzmöglichkeiten als Staplerfahrer zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass bei dieser Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielbar wäre, als das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 66‘453.10 (Urk. 2 S. 2).

    Auch angesichts des Umstandes, dass nach dem oben Gefolgerten (E. 3.2) der Erfolg einer weiterführenden Arbeitsvermittlung ohne ergänzende zusätzliche Massnahmen als fraglich beurteilt wurde, die Beschwerdegegnerin aber im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O. Rz 13 zu Art. 28) richtigerweise von der (altersbedingten) Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des zwischenenzeitlich 57-jährigen Beschwerdeführers ausging, erschiene die grundsätzliche Verneinung eines Umschulungsanspruchs bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 25 % als geradezu widersprüchlich.

3.3.5    Zusammenfassend steht daher fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Umschulung nach Art. 17 IVG hat. Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, unter entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers die Eignung und Verhältnismässigkeit konkreter Umschulungsmassnahmen abzuklären. Gegebenenfalls wird sie im Vorfeld dazu Massnahmen der Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG wie Berufswahlgespräche durchzuführen haben. Ob sie einen Arbeitsversuch gemäss Art. 18a IVG zur weiteren Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit als notwendig, angemessen und geeignet betrachtet, steht in ihrem Ermessen. Wie unter E. 3.1 dargelegt, bedarf es hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich keiner weitern Abklärungen.

    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung insoweit abzuändern ist, als sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form eines Umschulungsanspruchs verneint. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung hinsichtlich einer Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 17 IVG und zu neuem Entscheid hierzu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.




4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2017 insoweit abgeändert wird, als sie einen Anspruch auf Umschulung verneint. Die Sache ist zur Abklärung konkreter Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 IVG und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer