Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00990


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 22. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1959 geborene X.___ bezog im Rahmen eines ersten Verfahrens von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ab dem 1. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde diese gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: Schlussbestimmungen) eingestellt (vgl. Urk. 7/1-193).

    Am 26. Juli 2015 (Urk. 7/198) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Herzprobleme erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Daraufhin wurde sie mit Schreiben vom 4. August 2015 (Urk. 7/199) gebeten, Beweismittel zwecks Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen, damit auf das Leistungsbegehren eingetreten werden könne. Nach dem Eingang verschiedener medizinische Berichte (Urk. 7/200) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf die Neuanmeldung ein und tätigte eigene Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2016 (Urk. 7/212) stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2016 (Eingangsdatum) Einwand (Urk. 7/216 f.). Am 22. Juni 2017 erstattete das Zentrum Y.___, im Auftrag der IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/238). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 2017 (Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.


2.    Gegen die Verfügung vom 9. August 2017 erhob die Versicherte am 29. August 2017 Einwand (Urk. 7/244 = Urk. 1) bei der IV-Stelle und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Die IVStelle teilte ihr daraufhin mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte (Urk. 7/246), und leitete das Schreiben als Beschwerde zur Behandlung an das hiesige Gericht weiter (Urk. 7/247).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 (Urk. 2) gestützt auf das Y.___-Gutachten im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ab dem 16. Januar 2015 kurzzeitig erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ihre gesundheitliche Situation habe sich wieder verbessert und seit April 2015 bestehe aus körperlicher Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Gemäss aktueller Rechtsprechung würden sodann psychische Leiden nur in Betracht fallen, wenn diese erwiesenermassen schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar seien. In der Regel seien diese Leiden therapierbar und führten aus Sicht der IV zu keiner langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe eine starke Persönlichkeitsstruktur. Auch schwierige Situationen in ihrem Leben habe sie gut meistern können. Aktuell liege ein strukturierter Tagesablauf vor. Man gehe von guten Ressourcen aus. Durch diese bestehe eine gute Ausgangslage, um die Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Schwierige Lebenssituationen wie Arbeitslosigkeit, finanzielle Sorgen und Krankheiten von verschiedenen engen Familienangehörigen würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Durch die neu begonnene psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung könne die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin weiter verbessert werden. Darum liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin langandauernd einschränke. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin werde hauptsächlich durch die psychischen Einschränkungen bestimmt. Im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2016 werde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, die sich unter Therapie bessern sollte, weshalb nicht von einem Dauerzustand ausgegangen werden könne. Es sei daher nicht von einer langdauernden Einschränkung auszugehen, da sich das psychische Beschwerdebild aufgrund vorhandener Ressourcen mit weiterführender Therapie überwinden lasse.

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei von ihrem Hausarzt und vom Spital zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt worden. Die Beurteilung der Gutachter könne sie nach zwei schweren Herzinfarkten, mit 15 Jahren Rheuma und Arthritis und chronischer asthmatischer Bronchitis sowie nach einem 2009 erlittenen Schlaganfall mit nachfolgender monatelanger linksseitiger Körperlähmung nicht nachvollziehen (Urk. 1).


3.    Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die mit Verfügung vom 18. September 2014 (Urk. 7/193) erfolgte Einstellung ihrer Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmungen.

    Medizinische Grundlage hierfür bildete das Gutachten von Dr. med. Z.___, Chefarzt an der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals A.___ und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 15. Dezember 2013 (Urk. 7/188). Darin wurden als Diagnosen ein chronisches Ganzkörper-Schmerzsyndrom ohne Möglichkeiten einer näheren strukturellen Differenzierung im Verlauf von zwölf Jahren, psychiatrische, anamnestische Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, Somatisierungsstörung und leichten bis mittelschweren depressiven Episoden sowie anamnestisch im Verlauf viele weitere Diagnosen wie Hyperventilation, Asthma bronchiale, chronischer Husten, Colon irritable, nicht-alkoholische Steatohepatitis (NASH), Magenulkus, Ulcus duodendi mit Nachweis von Helicobacter pylori, chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Thoraxschmerzen, Livedo racemosa und chronische Urtikaria, Diabetes mellitus Typ 2, Otitis media links, Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose und weiteres festgehalten. Gemäss dem Gutachter konnten bei der Untersuchung keine rheumatologischen Befunde erhoben werden, welche einer teilweisen oder vollzeitigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entgegenstehen würden (S. 26 f.).


4.

4.1    Im Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 16. Januar 2015 betreffend eine gleichentags erfolgte ambulante Notfallbehandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/200/1 ff.) wurden ein akutes Koronarsyndrom (Nicht-ST-Hebungsinfarkt [NSTEMI]), eine arterielle Hypertonie, aktuell hypertensiv entgleist, ein Asthma bronchiale, ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Dyslipidämie, beides diätisch eingestellt, als Diagnosen aufgeführt. Es erfolgte die notfallmässige Verlegung ins Stadtspital A.___ zur Koronarangiographie (S. 2).

4.2    Dr. med. C.___, Oberarzt an der Klinik für Kardiologie, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin an der Klinik für Innere Medizin, - beide am Stadtspital A.___ - stellten am 21. Januar 2015 (Urk. 7/200/5 ff.) folgende Diagnosen (S. 5):

- NSTEMI bei koronarer Zweigefässerkrankung

- langstreckige hochgradige Stenose des proximalen/mittleren Ramus interventricularis anterior (RIVA): perkutane transluminale coronare Angioplastie (PTCA)/2 x medikamentenbeschichteter Stent (DES)

- signifikante Stenose des proximalen Ramus circumflexus (RCX)

- normale systolische LV Funktion (LVEF 65 %)

- cvRF: Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus (kumulativ 80py), Dyslipidämie

- Diabetes mellitus Typ 2

- diätisch eingestellt

- Asthma bronchiale

- Status nach depressiven Episoden

    Der Aufenthalt dauerte vom 16. bis 19. Januar 2015. Der Beschwerdeführerin wurden zwei Stents eingesetzt. Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die Ärzte keine Stellung (vgl. auch Urk. 7/200/27 f.).

4.3    In der Folge kam es im Januar und Februar 2015 zu kürzeren stationären Aufenthalten in der Notfallstation der Klinik für Innere Medizin des Stadtspitals A.___ (Urk. 7/200/15 ff.).

    Im Kurzaustrittsbericht Notfallstation Medizin vom 22. Januar 2015 (Urk. 7/200/15 f.) wurden neben den bereits erwähnten Diagnosen (E. 4.2) Thoraxschmerzen festgehalten, die die zuständigen Ärzte am ehesten als muskuloskelettal bedingt bei starkem Husten, differentialdiagnostisch als Perikarditis beurteilten (S. 15). Sie hielten fest, bei Eintritt habe man eine hypertone und leicht tachykarde normoxäme Patientin in gutem Allgemeinzustand gesehen. In der klinischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin kardiopulmonal kompensiert gezeigt. Kardiologisch hätten keine Auffälligkeiten bestanden, pulmonologisch sei ein vesikuläres Atemgeräusch mit vereinzeltem obstruktivem Brummen zu hören gewesen. Bei Druck auf den linksseitigen Rippenbogen liessen sich die Schmerzen auslösen. Elektrokardiographisch zeigten sich keine frischen Ischämiezeichen. Laborchemisch sei das Troponin regredient zu den Vorwerten gewesen, die Creatinkinase sei im Normbereich. Man gehe am ehesten von einem muskuloskelettalen Schmerz, ausgelöst durch das vermehrte Husten aus, differentialdiagnostisch wäre eine Perikarditis denkbar. Bei geringer Symptomatik werde vor dem Hintergrund der koronaren Herzkrankheit auf eine NSAR-Therapie verzichtet (S. 15 f.).

    Am 5. Februar 2015 (Urk. 7/200/17 f.) wurde im Kurzaustrittsbericht Notfallstation Medizin die Diagnoseliste (E. 4.2) um die Diagnose einer arteriellen Hypertonie, aktuell hypertensive Entgleisung, ergänzt, und die beklagte Thoraxenge differentialdiagnostisch darauf zurückgeführt (S. 17). In der Beurteilung wurde festgehalten, es hätten sich in der klinischen Untersuchung keine pathologischen Befunde gezeigt, speziell auch ein blander Neurostatus bei negativem Meningismus. Im Elektrokardiogramm habe sich ein normokarder Sinusrhythmus ohne Hinweise auf ein akutes Ereignis wie eine Re-Stenose im Bereich der RIVA oder Progredienz der Stenose im Bereich der RCX gezeigt. In der Thoraxröntgenübersichtsaufnahme habe sich ein kardiopulmonal kompensiertes Bild gezeigt. Laborchemisch zeigten sich seriell geprüft negative Herzmarker bei fehlenden Anzeichen auf eine Inflammation oder Infektion (S. 18).

    In der Folge litt die Beschwerdeführerin an einer Influenza A mit Verdacht auf eine bakterielle Superinfektion mit Pneumonie basal links. In diesem Zusammenhang wurden auch erhöhte Transaminasen und Cholestaseparameter festgestellt, die differentialdiagnostisch im Rahmen des Infekts bzw. medikamentös interpretiert wurden. Die Beschwerdeführerin war vom 12. bis 17. Februar 2015 in stationärer Behandlung (Kurzaustrittsbericht Klinik für Innere Medizin Urk. 7/200/21 f.).

    In einem weiteren Bericht vom 4. März 2015 (Urk. 7/200/31 f.) wurden ergänzend epigastrische Schmerzen, am ehesten bei gastroösophagealer Refluxkrankheit (GERD), sowie muskuloskelettale Schmerzen erwähnt und eine symptomatische Therapie verschrieben.

4.4    Am 25. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin ein weiterer Stent implantiert (Urk. 7/200/29 f.). Im Austrittsbericht der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals A.___ vom gleichen Tag (Urk. 7/200/42 ff.) wurde festgehalten, es finde sich eine signifikante Stenose des proximalen RCX, welche mit einem medikamentös beschichteten Stent primär gestentet worden sei. Das Endresultat sei gut. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin vom 25. März bis und mit 2. April 2015 attestiert (S. 43).

    Mit Bericht vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/200/34 f.) wurden seitens der zuständigen Ärzte der Klinik für Kardiologie folgende Diagnosen gestellt (S. 34):

- Thorakale Schmerzen extrakardialer Genese, differentialdiagnostisch muskuloskelettal, im Rahmen undifferenzierter Kollagenose

- Koronare Zweigefässerkrankung St. n. NSTEMI am 16. Januar 2015

- gutes Resultat nach perikutaner Koronarintervention (PCI) des proximalen/mittleren RIVA am 16. Januar 2015 (2xDES)

- signifikante Stenose des proximalen RCX, primäres stenting (1xDES) 25. März 2015

- cvRF: Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus (kumulativ 80py), Dyslipidämie

- Asthma bronchiale

- Status nach depressiven Episoden

- Multilokuläres myofasziales Schmerzsyndrom

- aktuell armbetont rechts

- Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose

- erste Abklärungen in der Rheumaklinik des Universitätsspitals E.___

- Antinukleäre Antikörper (ANA) 1:40 RE/anti-cyklisches citrulliniertes Peptid (CCP) negativ, Immunglobuline, Immunfixation, C3, C4, Anti-Neutrophile cytoplasmatische Antikörper (ANCA), Antiphospholipid-Syndrom Antikörper negativ (07/2009)

- SSA, SSB, doppelsträngige (ds)-DNA, U1-RNP negativ (06/2008)

- rezidivierende Polyarthritiden sowie anamnestisch Synovitiden (letztmals Verdacht auf Synovitis der metacarpophalangeal(MCP)-Gelenke I-III, V, entzündliche Mitbeteiligung der Beugesehne Digitus III linke Hand [10/2008])

- skelettszintigraphisch entzündliche Veränderungen in den Fingergelenken inklusive MCP beidseits, oberes Sprunggelenk (OSG) beidseits, metatarsophalangeal (MTP) rechts (Skelettszintigraphie 02/2009)

- aktenanamnestisch Livedo racemosa

    Eine kardiologische Nachkontrolle mit Ergometrie wurde für in einem Jahr vorgesehen (S. 35).

4.5    Am 20. Juli 2015 fand eine ambulante Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals A.___ statt (Urk. 7/200/25 f.). Dabei wurden die gleichen Diagnosen gestellt wie durch die Klinik für Kardiologie (E. 4.6). Die thorakalen Schmerzen wurden differentialdiagnostisch auf ein Fibromyalgiesyndrom zurückgeführt. Zusätzlich erwähnten die Rheumatologen eine Augen-OP links vor Jahren sowie 2009 eine transitorische Ischämische Attacke (TIA) ohne neurologisches Residuum (S. 25).

    Es wurde festgehalten, momentan stehe am ehesten ein Ganzkörperschmerz, vereinbar mit einem Fibromyalgiesyndrom, im Vordergrund. Allerdings gebe es in der Vorgeschichte auch Hinweise auf eine mögliche undifferenzierte Kollagenose. Diesbezüglich wurden weitere Abklärungen veranlasst. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der kardialen Vorgeschichte seit Januar als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (S. 26).

4.6    Am 25. November 2015 (Urk. 7/206) wurde durch die Klinik für Innere Medizin des Stadtspitals A.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein NSTEMI bei koronarer Zweigefässerkrankung, Revaskularisation des RIVA mit zwei Stents, vom 12. bis 17. Februar 2015 eine Hospitalisation bei Influenza A und möglicher bakterieller Superinfektion, seit 25. März 2015 eine Revaskularisation des proximalen RCX, elektive Koronarangiographie sowie ein Fibromyalgiesyndrom festgehalten (S. 1). Aktuell bestehe eine vollständige koronare Revaskularisation. In ihrer angestammten Tätigkeit im Packservice für eine Firma im Transport wurde die Beschwerdeführerin vom 25. März bis 2. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. Eine Woche nach der Koronarangiographie wurde die angestammte Tätigkeit wieder für zumutbar erachtet, jedoch mit verminderter Leistungsfähigkeit (keine schweren Lasten heben wegen Risiko von Blutung an Einstichstelle). Eine leidensangepasste Tätigkeit wurde ab 3. April 2015 zu 100 % für zumutbar erachtet (S. 2 f.).

4.7    Mit «Stellungnahme bezüglich der ArbeitsUNfähigkeit von Frau X.___ in den letzten Monaten» Stellungnahme vom 14. Juni 2016 (Urk. 7/219) stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnosen einer koronaren Zweigefässerkrankung (Status nach NSTEMI 16. Januar 2015, Status nach Rekanalisierung und Stenting), unklarer wiederholter Synkopen (differentialdiagnostisch rhythmogen, epileptisch), schwerwiegender unklarer Schmerzzustände (differentialdiagnostisch im Rahmen einer nicht klassifizierbaren rheumatologischen Systemerkrankung, schwere Form eines Fibromalgiesyndroms), einer multifaktoriellen Dyspnoe bei persistierendem Nikotinabusus, einer arteriellen Hypertonie sowie eines Status nach depressiven Episoden. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aus medizinischen Gründen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Insbesondere schwere auch mit starken Schmerzmitteln nicht kontrollierbare Schmerzzustände und wiederholte Synkopen hätten dies unmöglich gemacht.

4.8    Dem provisorischen Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals A.___ vom 14. Juni 2016 (Urk. 7/219/3 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 3):

- rezidivierende Polyarthritiden sowie anamnestisch Synovitiden (letztmals Verdacht auf Synovitis der MCP-Gelenke I-III, V, entzündliche Mitbeteiligung der Beugesehne Digitus III linke Hand [10/2008], skelettszintigraphisch entzündliche Veränderungen in den Fingergelenken inklusive MCP beidseits, OSG beidseits, MTP rechts [Skelettszintigraphie 02/2009])

- Fibromyalgiesyndrom

- koronare Zweigefässerkrankung Status nach NSTEMI am 16. Januar 2015 (gutes Resultat nach PCI des proximalen/mittleren RIVA am 16. Januar 2015 [2xDES], signifikante Stenose des proximalen RCX, primäres Stenting [1xDES] 25. März 2015, cvRF: Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus [kumulativ 80py], Dyslipidämie)

- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus

- rezidivierende Synkopen mit thorakalem Engegefühl, Luftnot, Doppelbildern bis anhin unklarer Ursache (auswärtig durchgeführtes Schädel-MRI von 04/2016 ohne Hinweis für Einblutung respektive Ischämie, Elektroenzephalographie [EEG] vom 9. Juni 2016 ohne epilepsietypische Potentiale)

- Status nach depressiven Episoden (aktuell Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit ängstlich-depressiver Schmerzverarbeitung bei komorbider rezidivierender depressiver Störung)

- links Augen-OP vor Jahren

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin dürfe keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten durchführen sowie keine Tätigkeiten in Zwangshaltung und über Kopf. Vom 31. Mai bis 3. Juli 2016 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 4).

4.9    Im Y.___-Gutachten vom 22. Juni 2017 (Urk. 7/238) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), festgehalten (S. 79). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die hier gestellten internistischen, kardiologischen und rheumatologischen Diagnosen seien nicht arbeitslimitierend. Hingegen führe die aktuelle Kombination einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer mittelgradigen depressiven Störung zu einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeitsbereiche, die sich aber unter Therapie bessern sollte und nicht als Dauerzustand zu verstehen sei (S. 92).

5.    Das Y.___-Gutachten vom 22. Juni 2017 (Urk. 7/238) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.

    Im Rahmen der internistischen Untersuchung wurde insbesondere auch dem von der Beschwerdeführerin geklagten Reizhusten Rechnung getragen (S. 59). Der Gutachter konnte bei der Befunderhebung eine Eupnoe feststellen. Er führte hierzu aus, es bestehe ein ständiger Reizhusten, auskultatorisch ein leicht verlängertes Exspirium, keine Rasselgeräusche, kein Giemen oder Brummen (S. 60). Die durchgeführte Lungenfunktionsprüfung zeigte eine normale Spirometrie ohne Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung (S. 62). Der Befund fand als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines chronischen Reizhustens unklarer Ätiologie mit/bei aktuell normaler Lungenfunktionsprüfung Eingang in die Diagnosestellung (S. 79). Ebenfalls untersucht wurden Herz/Kreislauf. Die Herzfrequenz lag bei 96/min., regelmässig, der Blutdruck bei 120/85 mmHg. Die Herzauskultation zeigte reine, rhythmische Herztöne, es waren keine pathologischen Geräusche zu hören. Klinisch bestanden keine Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz. Die peripheren Pulse waren allesamt symmetrisch palpabel. Es bestanden keine Varikosis und keine Ödeme (S. 60). Das Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG) war ohne Hinweis für eine Hypertrophie oder eine Ischämie (S. 62). Damit erscheint auch der gutachterliche Schluss darauf, dass die koronare Zweigefässerkrankung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist (S. 79), nachvollziehbar (vgl. auch die gutachterlichen Ausführungen auf S. 89).

    Seitens des Rheumatologen wurde weiter nach eingehender Befunderhebung (S. 64 f.) festgehalten, die im Rahmen dieser polydisziplinären Begutachtung durchgeführte rheumatologische Untersuchung zeige eine 57-jährige, stöhnende Versicherte, die aufschrecke und weine, wo immer man sie berühre. Unter Ablenkungsmanöver gelinge jedoch eine absolut normale Beweglichkeit der Wirbelsäule (alle drei Segmente), jedoch schmerzhaft. Neurologische Defizite hätten keine gefunden werden können. Beim Untersuch der Gelenke finde man diese durchwegs frei, aber schmerzhaft beweglich. Insbesondere hätten keine Synovitiden, keine Tenosynovitiden und keine Hautveränderungen festgestellt werden können. Aktuell sei ein entzündlich-rheumatisches Geschehen, insbesondere eine Kollagenose oder eine Myopathie, aber auch eine Polyarthritis, klinisch, aber auch laborchemisch, ausgeschlossen. Die Verdachtsdiagnose einer undifferenzierten Kollagenose habe sich im Jahre 2008 am Universitätsspital E.___ auf die Skelettszintigraphie, auf die Polyarthralgien sowie die Laborwerte abgestützt. Da aktuell keine typischen Zusatzsymptome von Seiten der Organe festgestellt würden und auch keine typischen Hautveränderungen vorlägen und die Beschwerden sich seit 2008 nicht verändert hätten, sei kaum davon auszugehen, dass es sich hier um eine Kollagenose handle (S. 67). Damit wurden die geklagten rheumatischen Beschwerden berücksichtigt (vgl. zur diesbezüglichen Krankengeschichte auch S. 48 ff.). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind begründet.

    Auch der neurologische Gutachter berücksichtigte die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, so insbesondere auch die periphere Facialisparese links aus dem Jahre 2009. Diesbezüglich führte er aus, die Beschwerdeführerin habe sich davon vollständig erholt (S. 70). Dieser Schluss steht im Einklang mit der Beurteilung durch die Klinik für Rheumatologie in ihrem Bericht vom 20. Juli 2015, wo von einer 2009 erlittenen TIA ohne neurologisches Residuum gesprochen wurde (E. 4.5). Dass die Beschwerdeführerin im respektive seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ noch an neurologischen Folgen der 2009 erlittenen TIA litt, macht sie im Übrigen auch nicht geltend (Urk. 1). Die Diagnose eines Status nach peripherer Facialisparese links im April 2009 wurde dementsprechend zu Recht als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (S. 79). Im Weiteren kam der neurologische Gutachter nach umfassender Befundaufnahme (S. 69 f.) zum nachvollziehbaren Schluss, dass die beklagte Schmerzsymptomatik nicht neuropathisch anmute und auch nicht von neurologischen Ausfällen begleitet werde. Die beklagte intermittierende Fühlstörung sei eher als funktionelle Störung im Rahmen der Schmerzsymptomatik, denn als eigentliche sensible Ausfallsymptomatik einzuordnen. Dies werde auch aus Sicht der Beschwerdeführerin so berichtet. Höhergradige, von schmerzbedingter Minderinnervation abzugrenzende, relevante fokalneurologische Defizite würden sich im gutachterlichen fachneurologischen Untersuchungsbefund nicht finden (S. 70). Ein fachärztlich-neurologischer Bericht, der dieser Beurteilung entgegenstehen würde, ist nicht aktenkundig.

    Insgesamt erscheint damit der Schluss begründet, dass aus somatischer Sicht zwar bei der Beschwerdeführerin Diagnosen vorliegen, diese sich jedoch (seit April 2015, S. 93) nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. S. 79). Damit bleibt es gemäss dem beweiswertigen Y.___-Gutachten in diagnostischer Hinsicht bei der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), aufgrund welcher die Gutachter der Beschwerdeführerin eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeitsbereiche attestierten (E. 4.9).

6.

6.1    Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6).

    Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein  wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Die Beschwerdegegnerin wich von der seitens der Gutachter aus psychiatrischer Sicht attestierten 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 4.9) ab und schloss auf einen nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden (E. 2.1). Ob dieser Einschätzung aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.

6.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

6.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

6.4    

6.4.1    Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin leidet neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10; E. 4.9). Gemäss gutachterlicher Beurteilung lässt sich die depressive Symptomatik klinisch als mittelgradig einstufen (Urk. 7/238 S. 96). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren (schwere Erkrankung des Bruders, kranker Sohn, kranke Mutter, finanzielle Probleme) vorliegen, welche das depressive Leiden gemäss gutachterlicher Beurteilung zumindest mit beeinflussen (vgl. Urk. 7/238 S. 77, S. 98) und die rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als höchstens mittelgradig ausgeprägt.

6.4.2    Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz» ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit dem im Januar 2015 erlittenen Herzinfarkt keine Arbeitsversuche mehr unternommen hat (Urk. 7/238 S. 55). In einer psychiatrischen Gesprächstherapie war sie sodann vor der Aufnahme der Behandlung bei ihrem neuen Psychiater, bei welchem im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung ein Termin stattgefunden hatte, seit Jahren nicht mehr (Urk. 7/238 S. 57, S. 59, vgl. auch S. 100, 102). Zum Eingliederungs- respektive Behandlungserfolg kann damit nichts gesagt werden. Die Gutachter gingen jedoch davon aus, dass es möglich sei, unter einer intensiven psychotherapeutischen und medikamentösen Therapie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu erreichen, so dass nicht von einer dauerhaften 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 7/238 S. 100). Die Aufnahme von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen wurde weiter als zumutbar erachtet und auch empfohlen, um eine zu lange Arbeitskarenz und eine entsprechende Dekonditionierung zu verhindern (Urk. 7/238 S. 101). Von einer Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz kann damit keine Rede sein.

6.4.3    Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, an keinen Erkrankungen, welche sie zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken, so namentlich die Herzerkrankung. Zwar besteht zwischen der depressiven Symptomatik sowie der Schmerzerkrankung gemäss gutachterlicher Beurteilung eine gewisse Wechselwirkung. Der psychiatrische Gutachter wies jedoch auch darauf hin, dass die depressive Symptomatik Folge der Schmerzen und der psychosozialen Schwierigkeiten sei (Urk. 7/238 S. 77).

6.4.4    Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Gemäss dem psychiatrischen Gutachter finden sich keine Hinweise für eine pathologische Persönlichkeitsstruktur, eine solche Diagnose sei bisher auch noch nicht gestellt worden (Urk. 7/238 S. 77). Im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Ressourcen führte der Facharzt vielmehr aus, die Beschwerdeführerin habe eine starke Persönlichkeitsstruktur (Urk. 7/238 S. 97). Die Beschwerdeführerin kam im Alter von neun Jahren in die Schweiz und besuchte hier die Primarschule und einen Teil der Oberstufe. Von ihrem gewalttätigen und alkoholabhängigen Vater wurde sie mit 13 Jahren aus der Schule herausgenommen und zum Arbeiten in einer Fabrik gezwungen. Mit etwa 16 Jahren flüchtete sie von zuhause. Ihre von 1987 bis 1991 dauernde Ehe war von der Alkoholabhängigkeit ihres damaligen Ehemannes geprägt. Im Zeitpunkt der Begutachtung wohnte die geschiedene Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn (geb. 1986) zusammen in einer 4-Zimmer-Mietwohnung in Schlieren. Ihr Sohn bezog infolge eines Unfalles eine ganze Suva-Rente. Ihr Bruder war sodann schwer an Krebs erkrankt (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Endstadium). Die Beschwerdeführerin besuchte ihn täglich für mehrere Stunden. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin litt an Krebs. Sie befand sich im Zeitpunkt der Begutachtung seit vier Wochen zu Besuch bei der Beschwerdeführerin. An sozialen Kontakten nannte die Beschwerdeführerin ihren Bruder, ihre Mutter, ihren Sohn und dessen Kollegen sowie eine Nachbarin. Ihr Sohn unterstützte die Beschwerdeführerin im Haushalt, etwa bei der Wäsche oder beim Kochen (Urk. 7/26, Urk. 7/238 S. 54 ff., S. 71 ff.).

    Mit der Krankheit ihres Sohnes, ihrer Mutter und ihres Bruders enthält der soziale Lebenskontext der Beschwerdeführerin ressourcenhemmende Faktoren. Gleichzeitig erfährt sie durch ihren Sohn jedoch auch Unterstützung und die Verpflichtungen ihm und ihrem Bruder gegenüber verleihen ihr auch eine gewisse Tagesstruktur (dazu nachfolgend E. 6.4.5). Der soziale Lebenskontext enthält somit einerseits belastende, aber andererseits auch bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Als positive Ressource wies der psychiatrische Gutachter zudem auf das hohe Verantwortungsgefühl der Beschwerdeführerin hin. Dieses Verantwortungsgefühl, insbesondere aber auch ihre starke Persönlichkeitsstruktur verhalfen der Beschwerdeführerin nicht nur in der Vergangenheit dazu, ein grösstenteils geregeltes Leben führen zu können (vgl. Urk. 7/238 S. 77). Auch im Zeitpunkt der Begutachtung war sie in der Lage, trotz schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. auch Urk. 7/238 S. 98) einem einigermassen geregelten Tagesablauf nachzugehen (dazu nachfolgend E. 6.4.5) und insbesondere ihrer Verantwortung gegenüber ihrem Sohn und ihrem Bruder nachzukommen. So war sie etwa auch Ansprechperson für das Universitätsspital E.___ im Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Bruders (Urk. 7/238 S. 72 ff.). Dies zeugt von erheblichen persönlichen Ressourcen.

6.4.5    In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Zu ihrem Tagesablauf führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung aus, in der Regel stehe sie zwischen 06.00 Uhr und 06.30 Uhr auf, frühstücke, mache sich zurecht und gehe dann in einem kleinen Park in der Nähe spazieren, täglich vier Mal à 15 bis 20 Minuten. Sie brauche dies, damit der Körper in Bewegung bleibe. Zu Hause sei sie immer müde, müsse sich teils hinlegen, sie höre dabei Musik, vor allem SRF 1, hin und wieder schaue sie auch fern, sie interessiere sich vor allem für Nachrichten. Ansonsten mache sie die Hausarbeit, etappenweise, wie es von den Schmerzen gehe. Hin und wieder versuche sie mit dem Sohn auch Kreuzworträtsel zu lösen, sich etwas um ihn zu kümmern. Aktuell gehe sie täglich ins Spital, von 13.00 bis 16.00 Uhr, wenn es ihr von den Schmerzen schlecht gehe, auch weniger lang, wegen ihres im Sterben liegenden Bruders. Am Abend schaue sie erneut fern, sie schaue neben Nachrichten auch Krimis, Soap Operas, sie habe alles gern. Zwischen 02.00 und 03.00 Uhr am Morgen gehe sie dann zu Bett (Urk. 7/238 S. 73 f.). Einkäufe erledigte die Beschwerdeführerin mehrmals pro Woche selbst (Urk. 7/238 S. 55 f.). Mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin ist auf einen weitgehend geregelten Tagesablauf zu schliessen. Dass sie zu Hause müde war, erscheint beim geschilderten Tagesprogramm nach lediglich wenigen Stunden Schlaf nicht weiter verwunderlich. Auf eine erhebliche Einschränkung im Alltag kann nicht geschlossen werden.

6.4.6    Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerzrechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung, S. 129) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

    Die Beschwerdeführerin hat seit ihrem im Januar 2015 erlittenen Herzinfarkt keine Arbeitsversuche mehr unternommen (Urk. 7/238 S. 55). In einer psychiatrischen Gesprächstherapie war sie vor der Aufnahme der Behandlung bei ihrem neuen Psychiater, bei welchem im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung ein Termin stattgefunden hatte, seit Jahren nicht mehr (Urk. 7/238 S. 74). Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck besteht damit nicht.

6.4.7    Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren insbesondere unter Berücksichtigung des Komplexes der Konsistenz bei fehlender gleichmässiger Einschränkung in allen Lebensbereichen sowie einem fehlenden behandlungs- und eingliederungsanamnestischen Leidensdruck nicht auf eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen.

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die gutachterliche Beurteilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch unabhängig von der Prüfung der Indikatoren nicht gänzlich nachvollzogen werden kann. So wurde die 50%ige Einschränkung vom begutachtenden Psychiater mit einer verminderten Belastbarkeit, subjektiv erlebten kognitiven und mnestischen Defiziten, einer verminderten Stresstauglichkeit, einer reduzierten Aufmerksamkeit und Auffassung sowie einer eingeschränkten gedanklichen Flexibilität begründet (Urk. 7/238 S. 78). Gleichzeitig hielt er als Befund fest, es seien keine kognitiven sowie mnestischen Defizite eruierbar und die Aufmerksamkeit habe während des ganzen 60-minütigen Gesprächs in keiner Phase nachgelassen. Der formale Denkablauf war weiter unauffällig, inhaltlich etwas auf die Schmerzsymptomatik eingeschränkt (Urk. 7/238 S. 74 f.). Die attestierte verminderte Belastbarkeit sowie Stresstauglichkeit kann folglich nicht nachvollzogen werden. Zudem befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in einer ausserordentlichen Stress- und Belastungssituation: Ihre finanzielle Situation war schlecht. Ihr Sohn bezog schon seit Jahren infolge eines Unfallereignisses eine ganze Rente der Suva. Ihre Mutter war krebskrank und ihr Bruder lag im Sterben. Die Beschwerdeführerin schaffte es dennoch, jeden Tag morgens früh aufzustehen, regelmässig für sich und ihren Sohn einkaufen zu gehen, tägliche Spaziergänge zu unternehmen, sich etwas um ihren Sohn zu kümmern, den Haushalt zu erledigen und täglich während Stunden ihren todkranken Bruder im Spital zu besuchen (vgl. E. 6.4.4 f.). Das zeugt gegenteils von einer überdurchschnittlichen Belastbarkeit und Stresstoleranz. Insgesamt erscheint damit auch gestützt hierauf die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig, dies umso mehr als der psychiatrische Gutachter selber seiner Beurteilung anfügte, allerdings sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch instabil (S. 78).

    Weil nach dem Gesagten aus rechtlicher Sicht - in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung - nicht auf eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen ist, ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist