Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00992


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 26. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Paralegal Services

Bertastrasse 3, Postfach 609, 8040 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahre 1990 als Saisonnier im Gleisbau, als er am 6. August 1994 in Ex-Jugoslawien einen Verkehrsunfall erlitt. Mit Entscheid vom 23. August 1996 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14‘580.-- sowie eine Invalidenrente basierend auf einem 30%igen Invaliditätsgrad zu (Urk. 9/12-13, insbesondere Urk. 9/12/34-36). Am 5. November 2007 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4).
In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/7-9 und Urk. 9/12-13) und liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 6. August 2008 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, Urk. 9/18; psychiatrisches Gutachten vom 11. August 2008 von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der B.___, Urk. 9/19; inklusive bidisziplinäre Zusammenfassung, Urk. 9/19/8-10). Am 20. Mai 2009 erfolgte eine erneute psychiatrische Begutachtung von X.___ durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 22. Juli 2009, Urk. 9/25). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. November 2006 in Aussicht (Urk. 9/28), wogegen X.___ am 19. Dezember 2009 respektive am 3. Februar 2010 Einwand erhob (Urk. 9/31 und Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/41-42).

1.2    Nachdem X.___ am 4. Dezember 2009 erneut einen Verkehrsunfall erlitten hatte, ersuchte er am 15. Januar 2011 um eine Rentenerhöhung (Urk. 9/53-54). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren an, da er keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht habe (Urk. 9/61). Dagegen erhob X.___ am 8. März 2011 Einwand (Urk. 9/62). Mit Verfügung vom 5. April 2011 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren (Erhöhung der Invalidenrente) nicht ein (Urk. 9/67), wogegen der Versicherte am 13. Mai 2011 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob (Urk. 9/68/3-8). Mit Urteil vom 30. April 2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen das Nichteintreten der IV-Stelle ab (Urk. 9/77).

1.3    Im Rahmen der im Oktober 2012 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 9/78), machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 9/78/4). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/79-81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/85-87) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2014 die Verfügung vom 20. Mai 2010, mit welcher dem Versicherten die Viertelsrente zugesprochen worden war, wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/90). Dagegen erhob der Versicherte am 27. März 2014 Beschwerde (Urk. 9/92), welche durch das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2015 gutgeheissen wurde mit der Feststellung, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 9/97).

1.4    X.___ reichte am 25. Januar 2017 (Eingangsdatum) ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit der Begründung ein (Urk. 9/117), dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund des neu diagnostizierten hypokinetisch-rigiden Parkinsonsyndroms verschlechtert habe. Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie FMH in der E.___, vom 9. Februar 2017 (Urk. 9/120) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Mai 2017, Urk. 9/122 und Einwand vom 13. Juli 2017, Urk. 9/126) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juli 2017 das Rentenerhöhungsgesuch von X.___ ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 13. September 2017 Beschwerde und beantragte, auf das Erhöhungsgesuch sei unter Aufhebung der Verfügung vom 27. Juli 2017 einzutreten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-137), was dem Beschwerdeführer am 20. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext         unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die eingereichten und eingeholten medizinischen Unterlagen würden keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen. Sämtliche Einschränkungen würden mit der verbliebenen Arbeitsunfähigkeit von 30 % genügend berücksichtigt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund des neu diagnostizierten hypokinetisch-rigiden Parkinsonsyndroms habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Diese somatische Diagnose bewirke eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche bisher nur aus psychischen Gründen 30 % betragen habe.

2.3    Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. dazu E. 1.1).


3.

3.1    Mit Urteil IV.2014.00378 vom 29. Juni 2015 hob das hiesige Gericht in Gutheissung der Beschwerde die wiedererwägungsweise verfügte Renteneinstellung vom 26. Februar 2014 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 9/97). Darin wurde geprüft, ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 20. Mai 2010 (Urk. 9/41-42) die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % - aufgrund der psychiatrischen Beeinträchtigung - in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab November 2006 als zweifellos unrichtig einzustufen war.

    Unter E. 4.3 wurde festgehalten, dass die Rente mit Verfügung vom 20. Mai 2010 auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen worden sei und auf drei eingeholten Gutachten basiert habe, nämlich dem internistisch-rheumatologischen vom 6. August 2008 von Dr. Z.___ (Urk. 9/18), dem psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2008 von Dr. A.___ (Urk. 9/19) und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 9/25), wobei die psychiatrischen Einschätzungen von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien. Auch Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe mit den gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit übereingestimmt. Wenn auch die psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. C.___ einige Fragen offengelassen und dabei festgestellt hätten, dass die Diagnose besonders schwierig und komplex sei, so beurteilten sie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich. Im Übrigen beziehe der Beschwerdeführer seit Februar 1996 eine SUVA-Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %. Da der medizinische Sachverhalt und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere mit den beiden psychiatrischen Gutachten in jedem Falle rechtsgenügend abgeklärt worden seien, liege keine – jedenfalls keine klare - Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG vor. Im Weiteren erweise sich auch der vorgenommene Leidensabzug von 15 % vom Invalideneinkommen als vertretbar (E. 4.5).

3.2    Die im genannten Urteil IV.2014.00378 erfolgte Bestätigung der Viertelsrente beruhte nicht auf einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Sachverhalts (BGE 141 V 9 E. 2.3). Zwar hatten im fraglichen Rentenrevisionsverfahren (Urk. 9/78 ff.) verschiedene medizinische Unterlagen Eingang in die Akten gefunden, namentlich der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. G.___, Innere Medizin FMH, vom 2. Juni 2013 (Urk. 9/81 S. 1-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 9/81 S. 7-26). Gemäss Erwägung 5.2 des Urteils bildeten diese Berichte aber in keiner Weise eine ausreichende Grundlage für eine rechtsgenügliche Prüfung, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in erheblicher Weise verändert haben könnte (E. 5.2).

3.3    Daher sind vorliegend die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Mai 2010 (Urk. 9/41-42, vgl. E. 3.1-2) gezeigt hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2).


4.

4.1    Die eine Rentenerhöhung abweisende Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten:

4.2    Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH in der E.___, stellte in ihrem Verlaufsbericht vom 11. Mai 2016 (Urk. 9/116 S. 1-2) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. G.___ folgende Diagnosen:

    -    Hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom, Dopa-sensitiv, bei/mit:

        -    motorisch: Hypokinese, rechtsbetont, anamnestisch progredient seit         circa 2 Jahren

        -    nicht motorisch: depressive Stimmungslage und persistierender             Schwankschwindel

    -    Status nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma (1994)

    -    Status nach Schwindelepisoden

    -    Persistierender Tinnitus

    -    Persistierender Kopfschmerz

    Die Medikamenteneinstellung sei schwierig.

4.3    Dr. G.___ hielt im ärztlichen Zeugnis vom 12. Dezember 2016 (Urk. 9/116 S. 8) fest, dass die bisher invalidenversicherungsrechtlich angenommene Arbeitsfähigkeit aufgrund des im Januar 2016 neu diagnostizierten hypokinetisch-rigiden Parkinsonsyndroms anzuzweifeln sei. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit sei eine neurologische Begutachtung inklusive Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten angezeigt.

4.4    Dem provisorischen Austrittsbericht des I.___ vom 20. Dezember 2016 (Urk. 9/116 S. 5-6), wo der Beschwerdeführer vom 13.-21. Dezember 2016 stationär hospitalisiert war, sind folgenden Diagnosen zu entnehmen:

    -    Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

        -    aktuell: Schmerzexazerbation

        -    Status nach Polytrauma (1994 und 2009)

        -    MRI der LWS vom 16. Dezember 2016:

            -    Status nach LWK-3-Fraktur

            -    signifikante Diskusprotrusion LWK2/3 und LWK3/4 mit                 Ausbildung relativer spinaler Enge. Keine                     Wurzelkompressionen

    -    Hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom (Erstdiagnose circa 2006)

        -    motorisch: Hypokinese, rechtsbetont, anamnestisch progredient seit         circa 2 Jahren

        -    nicht motorisch: depressive Stimmungslage und persistierender             Schwankschwindel

    -    Arterielle Hypertonie

    -    Gicht (Erstdiagnose 2010)

        -    letzter Gichtschub am 6. Dezember 2016

        -    wohl durch Fleischkonsum, differentialdiagnostisch bei Neubeginn         Allopurinoltherapie

    -    Persistierender Tinnitus

    -    Depression

4.5    Dr. D.___, welche den Beschwerdeführer seit September 2016 in der E.___ behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2017 (Urk. 9/120) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen:

    -    Hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom, Dopa-sensitiv

    -    Status nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma 1994 und 2009

    -    Rezidivierende depressive Episoden

    -    Persistierender Tinnitus und Schwankschwindel

    -    Chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom bei:

        -    Status nach LWK-3-Fraktur und Diskusprotrusionen LWK2/3 und             LWK3/4 mit relativer spinaler Enge

    -    Arterielle Hypertonie

    -    Hyperurikämie

    Der Beschwerdeführer benötige aufgrund des Schwindels und der Bewegungsstörungen Hilfe beim Ankleiden und Duschen sowie Begleitung bei den nächtlichen WC-Gängen. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht möglich. Bei der letzten Kontrolluntersuchung am 21. Februar 2017 habe hinsichtlich der Parkinson- und der Schmerz-Symptomatik eine gute Einstellung bestanden.

4.6    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. G.___ vom 12. Juni 2017 (Urk. 3/5) ein. Dr. G.___ führte darin aus, dass beim Beschwerdeführer seit circa 2014 eine progrediente, rechtsbetonte Hypokinese, eine depressive Stimmungslage sowie ein persistierender Schwankschwindel beständen. Ursächlich für diese Beschwerden sei ein hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom. In Zusammenschau mit den weiteren Diagnosen (Verdacht aus somatoforme Schmerzstörung, chronisches Lumbovertebralsyndrom, Depression, arterielle Hypertonie und Tachykardie unklarer Ursache) bestehe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, eine verwertbare Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt zu erbringen. So sei er motorisch und mnestisch deutlich verlangsamt. Überdies verwies er auf den Bericht der behandelnden Neurologin Dr. D.___ vom 23. Februar 2016, wonach keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Verglichen mit der gesundheitlichen Situation von 2013 zeige sich beim Beschwerdeführer aktuell eine deutliche Verschlechterung.

5.

5.1    Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 20. Mai 2010 erfolgte aufgrund von psychiatrischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche in einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit resultierten. Die in somatischer Sicht festgestellten Rückenbeschwerden wurden von der damals begutachtenden Dr. Z.___ im detailliert formulierten Belastungsprofil qualitativ berücksichtigt (vgl. Urk. 9/18 S. 18).

5.2    Aus den im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten und eingeholten Arztberichten (vgl. E. 4.2-6) ergibt sich, dass neu ein hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom diagnostiziert wurde. Aufgrund der von der behandelnden Neurologin Dr. D.___ geschilderten Befunde (rechtsbetonte Hypokinese, depressive Stimmungslage und persistierender Schwankschwindel) und der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. RAD-Stellungnahme vom 4. April 2017, Urk. 9/121 S. 3) kann eine - von der Beschwerdegegnerin offenbar unbestrittene - Parkinson-bedingte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht ohne Weiteres unter die bereits attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit subsummiert werden.

    Insbesondere der Umstand, dass Parkinson auch nicht-motorische Auswirkungen hat und Dr. D.___ diesbezüglich nebst einem persistierender Schwankschwindel auch eine depressive Stimmungslage feststellte, lässt vermuten, dass dadurch die bereits bestehende und zur Invalidenrente führende depressive Störung weiter verstärkt werden könnte. Es ist deshalb unabdingbar, dass nicht nur die Parkinson-bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sondern auch das Zusammenspiel des Parkinsonsyndroms mit der psychischen Erkrankung fachärztlich abgeklärt wird.

Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2017 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.

6.    

6.1    Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat., die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenrevisionsgesuch des Beschwerdeführers neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger