Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00993


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 19. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1966 geborene X.___ war vom 27. Mai 2008 bis 18. Juli 2013 bei der Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiter tätig und arbeitet Teilzeit beim Z.___ im Stundenlohn als Ablöser Hausdienst in einem Pensum von rund 20 % (Urk. 7/16). Am 4. Oktober 2013 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Lungenbeschwerden sowie psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk7/3). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 19. Mai 2014, Urk. 7/20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/37). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2015 abgewiesen (Urk. 7/44).

1.2    Am 25. April 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/46). Der Anmeldung legte er den Bericht des medizinischen Zentrums A.___ vom 26. Januar 2016 bei (Urk. 7/45). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2016 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/50). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, da der Versicherte keine anspruchsbeeinflussende Veränderung seines Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober 2014 glaubhaft gemacht habe (Urk. 7/86 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und die notwendigen Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine direkte pulmonale Leistungslimitation könne gemäss den medizinischen Unterlagen ausgeschlossen werden. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober 2014 nicht verschlechtert. Es liege kein Revisionsgrund nach Art. 87 Abs. 3 IVV vor. Auf das Gesuch werde deshalb nicht eingetreten (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es würden zwar keine neuen Diagnosen gestellt, doch hätten sich zumindest die somatischen Beschwerden wesentlich verschlechtert. Aufgrund der pulmonalen Beschwerden sei von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 1 S. 4 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.


3.    

3.1    Die mit der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Beurteilungen sind mit den gesundheitlichen Verhältnissen zu vergleichen, wie sie bei der letzten materiellen Prüfung (Verfügung vom 2. Oktober 2014 [Urk. 7/37] bestätigt durch Urteil vom 17. März 2015 [Urk. 7/44]) festgestellt worden sind.

3.2    Der leistungsabweisende Entscheid vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/37) beruhte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:

3.2.1    Im Bericht des Universitätsspitals B.___, Rheumaklinik, vom 16. Juli 2013 wurden folgende Diagnosen genannt:

1.Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Klinik:

- Belastungsabhängige lumbale Schmerzen mit intermittierend Ausstrahlung in die Beine

- S-förmige thorakal linkskonvexe Skoliose, Hyperkyphose der BWS

- Haltungsinsuffizienz

- Labor:

- vom 30.05.13: Leicht erhöhte humorale Aktivität (CRP 9,4; BSR 12mm/h)

- HLA B27 neg

- Bildgebung:

- Rx LWS vom 05.04.13 (extern): Rechtskonvexe Skoliose lumbal, mässige Chondrose und Spondylarthrose lumbosakral. St. n. M. Scheuermann thorakolumbal mit typischen Residuen und geringgradiger Spondylose. Keine Pathologie der ISG.

- MRI LWS vom 17.06.13: Diskusdegeneration BWK12/LWK1. Endplattenirregularität Bodenplatte BWK 12 ventral und fettiges Signal sowie kleiner ventraler Spondylophyt, am ehesten degenerativer Veränderung entsprechend. Beginnende erosive Osteochondrose rechtslateral L5/S1, Spondylarthrose der unteren LWS-Segmente. Kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen der LWS oder der ISG bds.

- Therapie:

- Physiotherapie

- NSAR-Bedarfstherapie

2.Osteopenie (ED 06/2013)

- DXA vom 06/2013: LWS T-Score -1.8, Hüfte T-Score -1.3

- Risikofaktoren: PPI, Nikotin

- Ca/D3-Substitution

3.St. n. Fasciitis plantaris rechts

- Physiotherapie, Schuheinlage, lokal NSAR

4.St. n. Morbus Scheuermann

- Hyperkyphose der BWS

5.Hyperprolaktinämie, ED 05/2012

- keine Hinweise auf Pathologie der Hypophyse im MRI

- ansonsten normale Hypophysenfunktion


6.Unklare Augenschmerzen bds DD Uveitis

- Ophthalmologische Beurteilung ausstehend

7.Depression

- anamnestisch unter medikamentöser Behandlung

8.Vd. a. Refluxösophagitis

- anamnestisch Refluxbeschwerden, unter PPI beschwerdefrei

    Es wurde ausgeführt, in Zusammenschau aller Befunde würden die Beschwerden im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms interpretiert, begünstigt durch die Facettengelenksarthrose der unteren LWS, die erosive Osteochondrose L5/S1, die skoliotische Fehlform sowie die Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur und die Haltungsinsuffizienz. Nebenbefundlich zeige sich ein Zustand nach Morbus Scheuermann (Urk. 7/17/8 f.).

3.2.2    Im Bericht des Stadtspitals C.___, medizinische Klinik, Abteilung Pneumologie und Schlafmedizin, vom 11. September 2013 wurden die Diagnosen eines diffusen Bronchiektaseleidens der Lingula, des Mittellappens und der Unterlappen beidseits sowie einer chronischen Rhinitis, Status nach Rhinoplastik im Dezember 2012, genannt. Anamnestisch bestehe ein insgesamt erfreulicher Verlauf seit der letzten Konsultation vor einem Jahr (Urk. 7/14). Im Bericht derselben Klinik vom 22. Oktober 2013 zuhanden der IV-Stelle wurde ausgeführt, bezüglich des Bronchiektaseleidens bestehe aktuell eine stabile Erkrankung ohne Auftreten von Exazerbationen sowie eine chronische Rhinitis. Sowohl die Rhinitis als auch das Bronchiektaseleiden seien chronische Zustände, wobei der Beschwerdeführer aktuell diesbezüglich nur wenig eingeschränkt sei. Es bestehe keine pulmonal bedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/13).

3.2.3    Im psychiatrischen Gutachten vom 19. Mai 2014 diagnostizierte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine reaktive depressive Phase zurzeit leichten Grades mit somatischem Syndrom, F32.01. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in einem IV-relevanten Ausmass. Die diagnostizierte depressive Störung habe keine relevanten Auswirkungen auf die vitalen Funktionen des Beschwerdeführers und sei zudem nicht von genügend langer Dauer. Der Beschwerdeführer habe für die angestammte Tätigkeit als Hauswart an sich keine psychischen Einschränkungen der Belastbarkeit (Urk. 7/20 S. 11 ff.).

3.2.4    RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 als Belastungsprofil eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über fünf Kilogramm. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 hielt er fest, wegen des lumbospondylogenen Syndroms und der Bronchiektasen sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumindest anhaltend gefährdet, wobei das erwähnte Belastungsprofil eingehalten werden müsse (Urk. 7/21/4). In seiner Stellungnahme vom 23. September 2014 hielt er fest, mit den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten Arztberichten werde zusätzlich von behandlungsbedürftigen Bronchiektasien Kenntnis genommen. Solche begründeten jedoch aufgrund klinischer Erfahrung keine Arbeitsunfähigkeit in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit. Es müsse ohne weitere medizinische Abklärungen an den letzten RAD-Stellungnahmen festgehalten werden. Lediglich das Belastungsprofil müsse im Sinne einer Arbeit in sauberer und temperierter Luft ergänzt werden (Urk. 7/36/2).

3.3    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Berichte ein:

3.3.1    Im Bericht des medizinischen Zentrums A.___ vom 22. Dezember 2015 wurden die folgenden Diagnosen genannt:

- rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- thorakovertebrales Syndrom

- Lumbospondylogenes Syndrom (USZ 16.07.13)

- Osteopenie

- St. n. Fasciitis plantaris re. (USZ 16.07.13)

- Diffuses Bronchiektasenleiden der Lingula, Mittellappen und Unterlappen bds. (Stadtspital C.___ 17.06.10)

- Chron. Rhinitis (Stadtspital C.___ 17.06.10)

    Es wurde festgehalten, in den letzten zwei Jahren habe eine deutliche Progredienz der Beschwerden stattgefunden (Urk. 7/45).

3.3.2    Im Bericht des Stadtspitals C.___, Medizinische Klinik, Abteilung für Pneumologie und Schlafmedizin, vom 28. Oktober 2015 betreffend die Konsultationen vom 3. September und 21. Oktober 2015 wurden die Diagnosen eines diffusen Bronchiektaseleidens, betont in der Lingula, im Mittellappen und beiden Unterlappen sowie einer chronischen Rhinitis, Status nach Rhinoplastik im Dezember 2012, genannt. Es wurde ausgeführt, die Spiroergometrie habe eine leicht eingeschränkte Leistungs- und eine maximale Sauerstoffaufnahmekapazität gezeigt, die klar durch eine Dekonditionierung und nicht durch eine pulmonale Limitierung verursacht seien. Hinweise auf eine kardiale Ursache der Leistungslimitation fänden sich echokardiographisch und ergometrisch nicht. Konventionell-radiologisch zeigten sich weiterhin basal beidseits Konsolidationen im Bereich der bekannten Bronchiektasen. Eine Sputum-Bakteriologie habe keine Problemkeime ergeben. Die vom Beschwerdeführer beklagte Leistungslimitation lasse sich in leichtem Ausmass verifizieren, eine direkt pulmonale Leistungslimitation (durch Ventilation oder betreffend Gasaustausch) könne ausgeschlossen werden, es handle sich um eine Dekonditionierung (Urk. 7/64/1-3).

3.3.3    Im Bericht der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals F.___ vom 8. September 2016 betreffend die Untersuchung vom 7. September 2016 wurden die Diagnosen eines Verdachts auf AVNRT (DD atriale Tachykardie, AVRT) und einer Ektasie der Sinusportion (4,6 cm) und der Aorta ascendens (4.1 cm) gestellt. Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer präsentiere sich aktuell kardiopulmonal kompensiert, normoton und normokard. Im Ruhe-EKG zeige sich ein normokarder Sinusrhythmus mit überdrehtem Linkslagetyp und anteriorem Hemiblock sowie inkomplettem Rechtsschenkelblock. Die aussagekräftige Ergometrie, welche subjektiv und elektrisch negativ sei, zeige eine erhaltene Leistungsfähigkeit. Echokardiographisch finde sich ein normal dimensionierter linker Ventrikel mit normaler Auswurffraktion ohne regionale Motilitätsstörungen. Auffallend sei eine Ektasie der Sinusportion (4,6 cm) sowie der Aorta ascendens (4,1 cm), der Aortenbogen sei normal dimensioniert. Im Ausdruck des EKG aus Serbien zeige sich eine Schmalkomplex-Tachykardie mit einer Frequenz vom 194/min., am ehesten einer AVNRT entsprechend, differenzialdiagnostisch könne es sich um eine atriale Tachykardie oder eine AVRT handeln. Da der Beschwerdeführer durch die Episoden mit Herzrasen gestört sei, sei ihm eine Ablation empfohlen worden (Urk. 7/64/5 f.).

3.3.4    Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 24. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronisch rezidivierenden PVS thorakal und lumbal betont bei seit 1996 bestehender symptomatischer BWS Kyphose. Im Weiteren bestünden noch internistische Probleme vor allem pulmonal, im Dezember 2002 sei eine Rhinoplastik (Stadtspital C.___) durchgeführt worden, in der Folge sei eine chronische Rhinitis mit diffusen Bronchiektasen im Bereich der Lingula, Mittel- und Unterlappen beidseits aufgetreten (Stadtspital C.___ 17. Juni 2010). Aufgrund dieser pulmonalen Probleme sei der Patient seit 1. April 2013 80 % arbeitsunfähig. Im Verlauf seien noch weitere Abklärungsuntersuchungen durchgeführt worden. So sei am 15. September 2016 eine radiologische Abklärungsuntersuchung der BWS und LWS durchgeführt worden. Der Befund habe degenerative Veränderungen im Bereich der BWS und LWS mit Verdacht auf Spondylarthropathie ergeben. Im Weiteren sei noch eine Verlaufskontrolle der Knochendichte durchgeführt worden. Diese habe den Befund einer Verbesserung des T-Wertes im Bereich der LWS erbracht. Bezüglich der Verdachtsdiagnose einer Spondylarthropathie werde der Beschwerdeführer nun noch rheumatologisch weiter abgeklärt (Urk. 7/75).

3.3.5    In seinem Bericht vom 12. Juni 2017 hielt Dr. G.___ fest, am 31. Mai 2017 sei eine sog. Osteodensitometriemessung wegen Verdachts auf zentrale Osteoporose durchgeführt worden. Die Werte hätten entsprechend den WHO-Kriterien eine mässige Osteopenie lumbal und femoral links bei leichter Osteopenie femoral rechts ergeben. Die Werte hätten noch keine entscheidenden Konsequenzen. Sie seien mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Folge von mangelnder Bewegung und nicht optimaler Ernährung (Urk. 7/83).


4.

4.1    Wie eingangs dargelegt, kommt der Untersuchungsgrundsatz im Rahmen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht zum Tragen. Die versicherte Person ist somit beweisführungsbelastet, was den Eintretenstatbestand angeht.

4.2    In psychiatrischer Hinsicht wird keine Verschlechterung geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

    Aus somatischer Sicht geht aus den Akten hervor, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (21. Juli 2017) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen vorlagen wie im Zeitpunkt der letzten Verfügung (2. Oktober 2014).

    Was die pneumologischen Beschwerden anbelangt, wurden im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 28. Oktober 2015 – wie bereits im Bericht vom 11. September 2013 (Urk. 7/13) - weiterhin die Diagnosen eines diffusen Bronchiektaseleidens, betont in der Lingula, im Mittellappen und beiden Unterlappen sowie einer chronischen Rhinitis genannt. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass eine direkte pulmonale Leistungslimitation ausgeschlossen werden kann. Die leicht eingeschränkte Leistungs- und die maximale Sauerstoffaufnahmekapazität seien klar durch eine Dekonditionierung und nicht durch eine pulmonale Limitierung verursacht. Hinweise auf eine kardiale Ursache der Leistungslimitation hätten sich ebenfalls nicht finden lassen. (Urk. 7/64/1-3). Auch Dr. G.___ verweist in seinem Bericht vom 24. Februar 2017 auf diese Diagnosen und attestiert aufgrund der pulmonalen Probleme bereits seit 1. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Es wurde jedoch bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. März 2015 darauf hingewiesen, dass die Bronchchiektasen keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründen (Urk. 7/44 S. 13 f.). Eine objektive Verschlechterung der pulmonalen Beschwerden ist auch dem Bericht von Dr. G.___ nicht zu entnehmen (Urk. 7/77). Soweit der Beschwerdeführer aus den Werten in den Lungenfunktionstests vom 6. September, 28. September und 15. Dezember 2016 (Urk. 7/70) eine wesentliche Verschlechterung ableiten will (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Der FEV1-Wert (Forced Expiratory Volume in 1 Second) lag bei diesen Messungen zwischen 57 und 62 % (Urk. 7/70). Dies stellt im Vergleich zum am 6. März 2014 erhobenen FEV1-Wert von 50 % (Urk. 7/27 S. 8) sogar eine leichte Verbesserung dar. Auch die FEV1/FVC-Werte bewegen sich ungefähr im selben Rahmen wie bei den Vormessungen (Urk. 7/27).

    Bei dem von den Kardiologen des Stadtspitals F.___ am 7. September 2016 diagnostizierten Verdacht auf AVNRT, DD atriale Tachykardie, AVRT (Urk. 7/64) handelt es sich lediglich um einen Verdacht. Im Übrigen hat eine Tachykardie grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und ist in der Regel behandelbar.

    Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 24. Februar 2017 in Bezug auf die erwähnte Verdachtsdiagnose einer Spondylarthropathie aus, dass noch weitere rheumatologische Abklärungen im Gange seien (Urk. 7/75). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung stand weiterhin lediglich die Verdachtsdiagnose im Raum, woraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden kann.

    Die von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 12. Juni 2017 genannte Diagnose einer Osteopenie hat keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. G.___ führte diesbezüglich denn auch aus, dass diese keine entscheidenden Konsequenzen habe (Urk. 7/83).

    Auch der Bericht des Zentrums A.___ vom 26. Januar 2016 (Urk. 7/45) ist nicht geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Darin werden keine neuen Diagnosen gestellt. Es handelt sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Die geltend gemachte wesentliche Verschlechterung wird einzig mit einer Zunahme der subjektiven Beschwerden begründet. Objektive Befunde, die auf eine relevante Verschlechterung schliessen lassen würden, sind dem Bericht nicht zu entnehmen.

4.3    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in rechtsgenügender Weise eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht