Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00996
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 20. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 2014 im Zwischenverdienst als Maler beim Malergeschäft Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 7/10 S. 1; Urk. 7/18 S. 1; Urk. 7/29 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-2.8). Am 5. Oktober 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Rückenverletzung infolge eines im Februar 2015 erlittenen Autounfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/2 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daher die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/8-10; Urk. 7/12-14; Urk. 7/24-26; Urk. 7/28-29; Urk. 7/33; Urk. 7/35-36; Urk. 7/39; Urk. 7/43; Urk. 7/46) ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50; Urk. 7/54; Urk. 7/58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2017 (Urk. 7/61 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 13. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die erfolgten versicherungsmedizinischen Überprüfungen fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die bisherige Tätigkeit als Maler sei ihm nicht mehr oder nur noch teilweise zumutbar. Die Abklärungen seien nachvollziehbar verlaufen. Bei einer telefonischen Nachfrage sei das Resultat schriftlich festzuhalten, was vorliegend erfolgt sei. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad. Ein leidensbedingter Abzug werde nicht gewährt (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei nicht auf seine Einwände zum medizinischen Sachverhalt eingegangen und habe dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Die telefonische Einschätzung durch den RAD, wonach er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, entbehre jeglicher medizinischer Grundlage. Der RAD habe ihn auch nie selbst untersucht. Der medizinische Sachverhalt zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit sei weiter abklärungsbedürftig. Schliesslich sei das Invalideneinkommen falsch berechnet worden und es sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (S. 5 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei sind insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie der vorgenommene Einkommensvergleich umstritten.
3.
3.1 Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beurteilen, wonach sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Einwänden zum medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10).
3.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182).
3.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin nicht konkret auf die von ihm erwähnte medizinische Beurteilung und die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden eingegangen ist. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Indem die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie sich für die Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und für das entsprechende Belastungsprofil auf die vorgenommene telefonische Abklärung abgestützt habe (vgl. Urk. 2 S. 2), wurden die dem Entscheid zugrunde gelegten wesentlichen medizinischen Überlegungen zumindest kurz genannt, weshalb nicht von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann. Zudem hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit auch eine allfällige Verletzung als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht finden sich die folgenden, wesentlichen Berichte in den Akten:
4.2 Im Februar 2015 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall, wobei ihm ein anderes Fahrzeug ins Heck prallte. Dabei zog er sich eine Prellung am Rücken zu (vgl. Unfallmeldung vom 20. Mai 2015, Urk. 7/36/3-4). Dem durch Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 20. Februar 2015 erstellten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/36/91-93) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder bewusstlos war noch eine Gedächtnislücke aufwies. Allerdings klagte er nach zwei Stunden über Nackenschmerzen sowie über Schlafstörungen in der ersten Nacht (S. 1 f.).
Die daraufhin veranlassten radiologischen Untersuchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) zeigten insbesondere keine frische ossäre traumatische Läsion (vgl. Bericht vom 26. Februar 2015, Urk. 7/36/37-38 S. 2).
4.3 PD Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt Rheumatologie, C.___, gab mit Bericht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/12) an, dass er den Beschwerdeführer seit Juni 2015 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und folgende Diagnosen stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1):
- Status nach Auffahrkollision vom 8. Februar 2015
- zervikospondylogenes Syndrom beidseits und lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei:
- multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der HWS mit mehrsegmentalen foraminalen Engen beidseits mit Maximum C6/7 links sowie C5/6 rechts und C4/5 links (schwere Stenosen), mittelschweren foraminalen Engen C3/4 links, C5/6 links und C6/7 rechts, jedoch ohne foraminale Stenose oder Myelopathie
- leichten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der LWS, jedoch ohne Hinweise auf eine Fraktur, Nervenwurzelkompression oder Diskushernie
- keiner Radikulopathie oder peripheren Impulsleitungsstörung
- Fingerpolyarthrose, Status nach Arthrodese des distalen Interphalangealgelenks (DIP) Dig. II vom Februar 2015
Der bisherige Verlauf zeige, dass mit persistierenden Beschwerden zu rechnen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe derzeit keine Möglichkeit, die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu steigern. Eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit sei mittel- bis längerfristig aufgrund des bisherigen Verlaufes nicht realistisch (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7).
4.4 Dem Bericht von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2015 (Urk. 7/13/1-5) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.1):
- zervikospondylogenes Syndrom
- lumbospondylogenes Syndrom rechts
- Fingerpolyarthrose
- chronisches rezidivierendes Lumbalsyndrom
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Maler vom 13. Mai bis 19. Juli 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 20. Juli 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7).
4.5 Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2016 kamen die RAD-Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass auf die vorhandenen schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Berichte abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Juli 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu 50 % arbeitsunfähig. Das Belastungsprofil beschrieben sie wie folgt: leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten (vgl. Urk. 7/49 S. 4 f.).
4.6 Dr. A.___ bestätigte mit Bericht vom 21. Dezember 2016 (Urk. 7/43/1-3) die bisher von ihm gestellten Diagnosen sowie die vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Eine Veränderung liege nicht vor (S. 1 f. Ziff. 1.2, Ziff. 2.1-2.2).
4.7 Dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, vom 9. Februar 2017 (Urk. 7/46) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit einer Chronifizierungstendenz sowie ein persistierendes myofasziales zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge einer im Februar 2015 erlittenen Auffahrkollision zu entnehmen (S. 2 Ziff. 1.1). Die klinisch-neurologische Untersuchung ergebe keine richtungsweisenden pathologischen Befunde. So lägen insbesondere keine Hinweise für eine zervikoradikuläre oder zervikomyeläre Schädigung vor. Aus neurologischer Sicht sei keine bleibende Beeinträchtigung als Folge des erlittenen Unfalles zu erwarten (S. 4 Ziff. 1.4). Im Zeitpunkt der Untersuchung habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler vorgelegen. Eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen nicht zu erwarten (S. 5 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.9).
4.8 Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2017 empfahl RAD-Arzt Dr. D.___ auf die vorliegenden ärztlichen Berichte abzustellen. Der Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Stellungnahme nicht verändert. In der bisherigen Tätigkeit als Maler bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei zu bedenken, dass nebst der unfallbedingten HWS-Distorsion auch erhebliche degenerative Veränderungen bestünden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem protrahierten Krankheitsverlauf mit offenem Ausgang führen würden. Daher werde empfohlen, mit der Leistungszusprache nicht bis zur Verbesserung des Gesundheitszustandes zu warten, sondern eher befristete Leistungen zu sprechen und in einem Jahr eine erneute Beurteilung vorzunehmen (vgl. Urk. 7/49 S. 7).
4.9 PD Dr. B.___ bestätigte mit Bericht vom 22. März 2017 (Urk. 7/52) die bisher von ihm gestellten Diagnosen sowie die vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Insgesamt zeige sich ein unveränderter Verlauf mit hartnäckigen Beschwerden (S. 1 f.).
4.10 Am 31. März 2017 erfolgte durch die zuständige Person der Beschwerdegegnerin eine telefonische Nachfrage bei RAD-Arzt Dr. D.___. Dieser habe dabei erklärt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen sowie ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/49 S. 7).
4.11 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein durch PD Dr. B.___ am 18. Juli 2017 erstellter Verlaufsbericht (Urk. 3/3) eingereicht. Dieser hielt fest, dass die aktuelle Bildgebung mittels Magnetresonanztomographie (MRI) stabile Verhältnisse an der HWS sowie eine zunehmende lumbale Spinalkanalstenose zeige. Unter den gegebenen Umständen habe er dem Beschwerdeführer eine beidseitige Fazettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 angeboten (S. 1).
4.12 Dem ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der Ärzte der C.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, vom 11. September 2017 (Urk. 3/4) ist als Diagnose eine Zervikobrachialgie beidseits bei Foramenstenose C5/6, C6/7 beidseits sowie teilweise auch C4/5 beidseits zu entnehmen. Diese stehe gegenüber der rechtsseitigen Lumboischialgie im Vordergrund (S. 1 f.).
5.
5.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einem zervikospondylogenen Syndrom beidseits sowie an einem lumbospondylogenen Syndrom rechts und an einer Fingerpolyarthrose leidet. Der im Februar 2015 erlittene Auffahrunfall hat zu keiner frischen traumatischen Läsion geführt. Ausschlaggebend für die gesundheitlichen Beschwerden sind denn nach ärztlicher Ansicht auch die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen an der HWS und LWS. Die klinisch-neurologische Untersuchung ergab keine richtungsweisenden pathologischen Befunde (vgl. Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/4 S. 1; Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 7/13/1-5 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 7/36/37-38 S. 2; Urk. 7/43/1-3 S. 1 Ziff. 1.2; Urk. 7/46 S. 2 Ziff. 1.1, S. 4 Ziff. 1.4; Urk. 7/49 S. 4 ff.; Urk. 7/52 S. 1 f.).
5.2 Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1). Diesbezüglich gingen die behandelnden Ärzte hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Maler übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer diese lediglich noch zu 50 % zumutbar sei, was auch RAD-Arzt Dr. D.___ als nachvollziehbar erachtete (vgl. Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 7/13/1-5 S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7; Urk. 7/43/1-3 S. 2 Ziff. 2.2; Urk. 7/49 S. 7; Urk. 7/52 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt verfügungsweise ebenfalls fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr oder nur noch teilweise möglich sei (vgl. Urk. 2 S. 1). Angesichts der erhobenen Befunde und des an die Tätigkeit eines Malers gestellten Anforderungsprofils erscheint dies nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann.
5.3 Soweit die Beschwerdegegnerin demgegenüber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als ausgewiesen erachtete (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), lässt sich dies aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht nachvollziehen. So stützt sie sich hierfür einzig auf die telefonische Nachfrage bei RAD-Arzt Dr. D.___ (vgl. Urk. 7/49 S. 7). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sie grundsätzlich die Vornahme der notwendigen Abklärungen bestimmt. Auch ist es ihr rechtsprechungsgemäss nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinterne RAD-Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vorstehend E. 1.5). Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen des RAD können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1-6.2 und 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).
Dies trifft vorliegend allerdings nicht zu. Zunächst stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes - vorliegend zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282). Weiter hat RAD-Arzt Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen, obwohl ein lückenloser Befund beziehungsweise ein feststehender medizinischer Sachverhalt – abgesehen von der Diagnosestellung – nicht vorliegt. Hierfür fehlt es namentlich an einer fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und an einer Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögens. Auch zeigten die kurz vor Verfügungserlass durchgeführten bildgebenden Untersuchungen neuerdings eine hochgradige osteodiskoligamentäre Spinalkanalstenose L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal beidseits (vgl. Urk. 3/3 S. 1), was Dr. D.___ bei seiner Einschätzung nicht bekannt war. Sodann nannte er zwar das Belastungsprofil einer zumutbaren adaptierten Tätigkeit, begründete seine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit jedoch in keiner Weise. Insbesondere kann er sich für seine Einschätzung nicht auf die vorhandenen medizinischen Akten stützen, beurteilten die behandelnden Ärzte doch lediglich die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Schliesslich fehlt es Dr. D.___ als Facharzt für Chirurgie auch an der einschlägigen Qualifikation zur Beurteilung des in Frage stehenden Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Einzig gestützt auf seine Einschätzung kann keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden. Die Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sind aus medizinischer Sicht eingehend zu beurteilen, was bisher unterblieben und durch die Beschwerdegegnerin nachzuholen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zum ebenfalls umstrittenen hypothetischen Invalideneinkommen und einem allfälligen leidensbedingten Abzug (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 14; Urk. 2 S. 2).
5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Lerch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans