Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00997


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 15. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch AIBNetz

Y.___

Bahnhofstrasse 2, Postfach 1114, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1998, 1999, 2008), ist seit dem 1. August 2014 als Tagesmutter und seit dem 1. August 2015 als Waldspielgruppenleiterin tätig (Urk. 7/28; Urk. 7/34/3). Unter Hinweis auf eine Sehbehinderung meldete sie sich am 26. Juli 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Im Zusammenhang mit ihrer Sehbehinderung meldete sie sich am 19. August 2016 zudem für den Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 13. September 2016 wurden der Versicherten die Kostenübernahme für Frühinterventionsmassnahmen in Form zweier Ausbildungskurse im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung («Naturfarbe» und «Sauwetter») mitgeteilt (Urk. 7/22). Mit weiterer Mitteilung vom 13. September 2016 wurde die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen (Urk. 7/23). Mit Mitteilung vom 20. September 2016 wurde der Versicherten die Kostenübernahme für Lupenbrillen und Kantenfiltergläser mitgeteilt (Urk. 7/27).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/37; Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2017 schliesslich einen Rentenanspruch (Urk. 7/48 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 14. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ein Invaliditätsgrad von mindestens 61 % anzurechnen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.4    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.6    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. November 2016 (Urk. 7/36/3-4), davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Die derzeitigen Tätigkeiten als Waldspielgruppenleiterin und Tagesmutter könnten als angepasste Tätigkeit betrachtet werden. Gemäss Abklärungen des Aussendienstes habe sich gezeigt, dass eine Qualifikation von 55 % im Erwerb und 45 % im Haushalt ausgewiesen sei (S. 1 unten). Bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 34 % und einer Einschränkung von gerundet 36 % im Haushalt resultiere ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 35 % (S. 2 oben). Bei einem erstmaligen Gesuch, bei dem die Person bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen sei, werde bis zum Entscheid vom Bundesrat weiterhin die gemischte Methode angewendet (S. 2 unten).

    In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin näher aus, weshalb von einer Qualifikation von 55 % im Erwerb und 45 % im Haushalt auszugehen sei, eine Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes nicht überwiegend wahrscheinlich sei und der Haushaltsabklärungsbericht entsprechend beweiskräftig und nicht anzuzweifeln sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1), es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie im Gespräch vor Ort klar und eindeutig erklärt habe, dass sie keinen Anteil/keine Leistung in der Geschäftstätigkeit des Ehemannes innegehabt habe (S. 3 unten). Dass weder im Abklärungsgespräch noch im Bericht des Gesprächs zur Standortbestimmung etwas über die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes geschrieben worden sei, beruhe darauf, dass auf diese wichtige Frage seitens des Abklärungsdienstes trotz Andeutungen nicht eingegangen worden sei (S. 4 oben). Die nichtentlöhnte Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes von durchschnittlich 25 % sei in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung miteinzubeziehen (S. 4 unten). Weiter könnten die vom Abklärungsdienst bei der Haushaltstätigkeit ermittelten Einschränkungen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 5) nicht nachvollzogen werden. Die Einschränkung im Haushalt sei daher auf 82 % heraufzusetzen (S. 7 oben). Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bei der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes, bei einem Invaliditätsgrad im übrigen Erwerbsbereich von 18.7 % und einem Invaliditätsgrad von 16.4 % im Haushalt resultiere gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 60.1 % (S. 7 unten). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts sei davon auszugehen, dass das heutige Berechnungsmodell in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio mit Blick auf die Achtung des Familienlebens nicht mehr angewendet werden könne (S. 8 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation und das Ausmass der Einschränkungen im Aufgaben- und im Erwerbsbereich.




3.

3.1    Dr. Z.___, Fachärztin für Ophthalmologie, Oberärztin Universitätsspital A.___, nannte im Bericht vom 30. August 2016 (Urk. 7/26/1-3 = Urk. 7/30/1-3 = Urk. 7/31/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Netzhautdystrophie, am ehesten inkompletter Typ II CSNB (congenital stationary night blindness). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine beidseitige leichtgradige Blepharitis mit qualitativer Benetzungsstörung sowie eine beginnende Presbyopie (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe über eine sich beidseits langsam verschlechternde Sehschärfe mit teilweise grossen Schwankungen, insbesondere eine Zunahme der Blendung sowie eine generelle Visusminderung, insbesondere auch nachts mit zunehmenden Orientierungsschwierigkeiten, berichtet. Im direkten Untersuch bestehe ein unauffälliger Fundus. Im Elektroretinogramm bestehe beidseits eine reduzierte Stäbchenzapfenantwort, relativ zur Voruntersuchung von 2012 beidseits verschlechtert (Ziff. 1.4). Durch die beidseits deutliche Visusreduktion sowie die ausgeprägte Blendung sei eine Arbeitsfähigkeit in jedem Beruf deutlich reduziert. Insgesamt sei durch die Umschulung zur Kindergärtnerin (richtig wohl: Waldspielgruppenleiterin) bereits eine angepasste Tätigkeit gefunden worden. Andere Tätigkeiten (z.B. Arbeiten am Computer oder feinmotorische Arbeiten) wären bei dieser Visusminderung deutlich weniger gut geeignet (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich leider nur teilweise mit medizinischen Massnahmen vermindern. Prinzipiell sei eine Anmeldung an die Low Vision Beratung erfolgt, wo eine optimale Korrektur, gegebenenfalls Verbesserung für die Nähe sowie Kantenfiltergläser zur Reduktion der Blendung ausprobiert würden (Ziff. 1.8). Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit werde aufgrund der nicht-reversiblen, sondern eher progredienten Visusminderung wahrscheinlich nicht möglich sein (Ziff. 1.9). Zur Angabe der Zumutbarkeit verschiedener Arbeiten hielt Dr. Z.___ fest, dass Arbeiten mit hohen visuellen Herausforderungen/Verletzungsgefahr aufgrund des schlechten Visus und des binokularen Sehens prinzipiell nicht zumutbar seien, wie auf Leitern/Gerüste steigen sowie verletzungsanfällige Tätigkeiten (z.B. Arbeiten mit scharfen Messern oder Ähnlichem). Insgesamt sei sicherlich das Konzentrationsvermögen beziehungsweise die Belastbarkeit durch die erhöhte visuelle Anstrengung und damit auftretende Ermüdung/Kopfschmerzen reduziert (S. 3 oben).

3.2    Dr. B.___, Facharzt für Ophthalmologie, nannte im Bericht vom 1. September 2016 (Urk. 7/21/8-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf beidseitige Netzhautdystrophie, Differentialdiagnose CSNB (kongenitale stationäre Nachtblindheit, inkompletter Typ 2) bekannt seit 2007. Die Beschwerdeführerin, welche drei Kinder habe, arbeite als Hausfrau sowie einen halben Tag pro Woche zusätzlich als Waldspielgruppenleiterin. Sie könne diese Arbeiten zum aktuellen Zeitpunkt noch ausüben, habe sich aber zuletzt als überlastet bezeichnet und im Rahmen der Konsultationen holokranielle Kopfschmerzen sowie Nausea beklagt. Eine entsprechende erweiterte Abklärung erfolge durch die Augenklinik des A.___ (S. 2 Ziff. 1.6). Durch die reduzierte Sehleistung insbesondere im Nahbereich, sei die Lesearbeit massiv erschwert und die Beschwerdeführerin fühle sich überfordert. Die aktuelle Arbeit als Hausfrau und (ein halber Tag pro Woche) als Waldspielgruppenleiterin werde allerdings noch durchgeführt. Die bisherige Tätigkeit dürfte aus medizinischer Sicht noch zumutbar sein. Sämtliche Arbeiten, welche mit Naharbeit verbunden seien, insbesondere Lesearbeiten, seien allerdings massiv erschwert. Ebenfalls könne der halbe Tag pro Woche als Waldspielgruppenleiterin noch als zumutbar angesehen werden. Es bestehe eine erhebliche Reduktion der Leistungsfähigkeit wegen der visuellen Einschränkung. Autofahren sei nicht mehr möglich. Die Lesearbeit dürfte ohne entsprechende Sehhilfen massiv (weniger als vier Stunden pro Tag) reduziert sein. Mittels vergrösserter Sehhilfen müsse dann die Arbeitssituation respektive Belastbarkeit neu evaluiert werden. Die Beschwerdeführerin sei seitens der Augenklinik A.___ an der Zürcher Sehhilfe angemeldet (S. 2 Ziff. 1.7). Vergrössernde Sehhilfen, Kantenfiltergläser, allenfalls Kleinbildschirm-Lesegerät und Textprogramme am PC mit vergrössernder Schrift könnten die Arbeitsfähigkeit bezüglich Naharbeit inklusive Lesen verbessern (S. 2 Ziff. 1.8). Aus seiner Sicht sei insbesondere die Belastbarkeit betreffend Lesearbeit deutlich reduziert. An einem allfällig künftigen Arbeitsplatz, an dem die Beschwerdeführerin Lesearbeit verrichten müsse, sollte Ruhe herrschen, damit sie sich konzentrieren könne. Die Lesearbeit mit vergrössernden Sehhilfen erfordere deutlich mehr Zeit und sei entsprechend anstrengend (S. 2 unten).

3.3    C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 14. November 2016 (Urk. 7/36/3-4) aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Tätigkeit als Dentalassistentin auf Grund der progredienten Visuseinschränkung nicht mehr möglich, und es sei spätestens seit Februar 2016 von einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 f. unten). Derzeit sei eine Einschränkung nach Rz 8065 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH; hochgradige Sehschwäche) noch nicht erfüllt (S. 4 oben). Im bisherigen Umfang seien die derzeitigen Tätigkeiten aktuell weiterhin ausführbar. Die derzeitigen Tätigkeiten als Waldspielgruppenleiterin und Tagesmutter seien als angepasste Tätigkeiten anzusehen (S. 4 Mitte).

    In einer ideal an die Behinderung angepassten Tätigkeit (an die Visuseinschränkung angepasste[r] Tätigkeiten/Blindenarbeitsplatz mit einer entsprechenden Hilfsmittelversorgung) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies sei allerdings nur nach entsprechenden Schulungsmassnahmen umsetzbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunhigkeit führen würden (S. 4 unten).

3.4    Am 3. Februar 2017 berichtete die Abklärungsperson über die am 2. Februar 2017 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 7/34). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden nannte sie die Diagnose einer beidseitigen Netzhautdystrophie (S. 1 Ziff. 1, vgl. vorstehend E. 3.1-2). Zu ihren Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie werde schnell und stark geblendet. Unter guten Lichtbedingungen sehe sie alles verschwommen. Feinabstimmungen könne sie nicht wahrnehmen. Die Filterbrille verschlechtere die Farbenerkennung. Die ursprünglich verblassten Farben würden damit zu einem Einheitston verschmelzen. Schnelle Bewegungen könne die Beschwerdeführerin nicht registrieren und wenn sie sich selbst schnell bewege, werde ihr übel. Sie sei im Alltag auf einen ruhigen Rhythmus angewiesen. Hast und Eile dürften nicht entstehen. Die Tätigkeiten müssten entsprechend in den zeitlichen Rahmen gestellt werden. Um einen Text erkennen zu können, benötige sie eine Lupenbrille. Sie sei orientiert über elektronische Hilfsmittel und weitere mögliche Hilfen/Beratungen. Sie sei ebenfalls im Kontakt mit der Sehhilfe. Im Moment müsse sie sich in die noch relativ neue Situation der vorliegenden Seheinschränkung eingewöhnen (S. 2 oben).

    Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 bis maximal 60 % erwerbstätig. Die Tochter sei intensiv auf die mütterliche Präsenz angewiesen. Ein höheres Arbeitspensum wäre nebst der Familien- und Hausarbeit auch bei guter Gesundheit nicht möglich (S. 4 Ziff. 2.5). Entsprechend qualifizierte sie die Abklärungsperson als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin vor Ort und im Standortgespräch übereinstimmend angegeben habe, bei guter Gesundheit durchschnittlich 55 % im Erwerb zu stehen. Die Beschwerdeführerin habe dies mit der notwendigen Präsenz bei der Kinderbetreuung und zu Gunsten der Tätigkeit im Haushalt begründet (S. 4 Ziff. 2.6 und Ziff. 2.6.1).

    Zum Bereich «Haushaltsführung» hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 5 Ziff. 6.1).

    Im Bereich «Ernährung» seien die visuelle Kontrolle der Lebensmittel/des Vorrats sowie die Übernahme aller gründlichen Reinigungsarbeiten als Einschränkung anrechenbar. Die Mithilfe der Familienmitglieder am Mittagstisch sei zumutbar. Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin heute nicht mehr schnell eine Mahlzeit zubereiten könne, wenn sie den Morgen in der Waldspielgruppe verbringe. An diesen Tagen könnte die freie Mahlzeit des Abends zur Entlastung der Beschwerdeführerin und des Ehemannes verlegt werden. Oder es könnte eine vorbereitete Mahlzeit aufgewärmt werden, was der Beschwerdeführerin sicher selbst möglich wäre. Es stehe zudem ein Steamer zur Verfügung und das Regenerieren von Speisen gelinge damit schonend und könne vorprogrammiert werden. Es resultiere eine Einschränkung von 30 % (S. 5 f. Ziff. 6.2).

    Zum Bereich «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, es sei zumutbar, dass es sich um eine Altbauwohnung handle und sich die Pflege der Räume entsprechend schwierig gestalte. Die Beschwerdeführerin könne sich nur in geringem Mass daran beteiligen. Weder dem Ehemann noch den Söhnen werde bei der Wohnungspflege eine zusätzliche Mitwirkungspflicht auferlegt. Sie seien nebst dem beruflichen Engagement in anderen Belangen des Haushalts bereits zusätzlich eingebunden. Entsprechend resultiere eine Einschränkung von 80 % (S. 6 Ziff. 6.3).

    Zum Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» führte die Abklärungsperson aus, es sei zumutbar, dass der Wocheneinkauf gemeinsam erledigt werde und dass Kleineinkäufe von den Kindern übernommen würden. Mit Hilfe entsprechender elektronischer Hilfsmittel könnte die Beschwerdeführerin die Administration wieder selbst erledigen. Ebenso könnte sie die Vorratshaltung mit entsprechenden Listen vereinfachen. Es entstehe keine anrechenbare Einschränkung in diesem Bereich (S. 6 f. Ziff. 6.4).

    Im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 %, indem die Hilfe der Söhne, der Tochter und des Ehemannes berücksichtigt wurde (S. 7 Ziff. 6.5).

    Zum Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» hielt die Abklärungsperson fest, dass der älteste Sohn erwachsen sei und der zweite Sohn kurz vor dem Eintritt ins Erwachsenenalter stehe. Dieser benötige Unterstützung und Begleitung auf seinem Weg, sei jedoch nicht auf weitere Unterstützung angewiesen. Die noch junge Tochter könne von der Mutter erzogen werden. Als anrechenbare Einschränkung gelte die visuelle Kontrolle der Kleidung, welche nicht möglich und der Vater nicht immer anwesend sei. Dies gelte auch für die Betreuungsaufgaben bei der Pflegetochter an zwei Wochentagen. Bei regelmässigen Besuchen der Fachstellen (einmal wöchentlich Besuch eines Psychologen) könne die Beschwerdeführerin auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Es sei zumutbar, diese Wege zu erlernen und Randstunden zu vereinbaren, damit die Reizüberflutung geringgehalten werden könne. Die visuelle Kontrolle der Aufgaben und die Wahrnehmung von Terminen (z.B. Schulbesuche) sei dem Vater im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbar. Freizeitunternehmungen, die Begleitung/Überwachung erfordern würden, seien teils dem Vater zuzumuten und würden teils als anrechenbare Einschränkung gelten. Es resultiere eine Einschränkung von 40 % (S. 7 f. Ziff. 6.6).

    Zum Bereich «Verschiedenes» führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin der Pflege der Zimmerpflanzen selbständig nachgehe. Der kleine Familienhund werde von allen gemeinsam umsorgt. Die Tätigkeit als Trainerin für Geräteturnen habe die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt aufgeben müssen. Es resultiere eine Einschränkung von 50 % (S. 8 Ziff. 6.7).

    Zusammenfassend resultierte eine gesamthafte Einschränkung von 35.5 % (S. 8 Ziff. 6.8). Da die Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft werde, könne eine allfällige Wechselwirkung vorliegend nicht berücksichtigt werden (S. 8 Ziff. 8).

3.5    Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2), führte im Bericht vom 5. April 2017 (Urk. 7/41) aus, mit der Lupenbrille betrage die Lesedauer maximal 30 Minuten, dies in einer Lesedistanz von etwa 10 cm. Mit der Nahbrille könne eine Schrift, welche mindestens die Grösse der Schrift der «Schweizer Illustrierten» umfasse, maximal 30 Minuten gelesen werden. Am Computer betrage die Arbeitsdauer mit der Nahbrille maximal 20 Minuten, dann würden «Augenbrennen» und starke Kopfschmerzen auftreten. Die Arbeit in der Waldspielgruppe könne ohne Unterbruch während maximal vier Stunden geleistet werden. Zurzeit arbeite die Beschwerdeführerin zweimal einen halben Tag pro Woche. Subjektiv werde die maximal erträgliche Belastung auf etwa dreimal einen halben Tag pro Woche geschätzt.


4.

4.1    Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).

    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

4.2    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt tätige (vgl. vorstehend E. 2.1).

    Die Qualifikation von 55 % im Erwerbsbereich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 11) und ist nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 23. August 2016 an, bei guter Gesundheit aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Tochter und der dadurch benötigten umfassenderen Betreuung zirka 50 bis 60 % zu arbeiten (vgl. Urk. 7/10/3-4). Diese Aussage wiederholte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort und fügte hinzu, dass ein höheres Pensum nebst der Familien- und Hausarbeit auch bei guter Gesundheit nicht möglich wäre (vgl. Urk. 7/34/4 Ziff. 2.5).

    Bestritten wurde von der Beschwerdeführerin dagegen die Qualifikation im Haushaltsbereich von 45 % dahingehend, dass die nichtentlöhnte Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes ebenfalls zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 1 Ziff. 7). Dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich zu 25 % unentgeltlich im Geschäft ihres Ehemannes arbeitete/arbeiten würde, ist vorliegend und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. So ergeben sich weder aus dem Anmeldeformular vom 26. Juli 2016 (vgl. Urk. 7/1), dem Bericht über das Standortgespräch vom 23. August 2016 (vgl. Urk. 7/10) noch dem Bericht über die Haushaltsabklärung vom 3. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/34) irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann in seinem Betrieb unterstützte oder ihn unterstützen würde.

    Zur bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Rüge, wonach die Abklärungsperson nicht auf die Andeutungen über die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes eingegangen sei und diese abgeblockt habe (vgl. Urk. 7/43 Ziff. 8), führte die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 30. Juni 2017 aus, dass im Gespräch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin genau erhoben worden sei. Vor Ort sei klar und eindeutig erklärt worden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anteil/keine Leistung in der Geschäftstätigkeit des Ehemannes innegehabt habe. Dieser habe im Jahr 2008 die Garage seines Vaters übernommen und dort alle anfallenden Alltagsarbeiten inklusiv der laufenden Administration alleine erledigt. Diese Angaben würden mit dem Rapport aus dem Gespräch zur Standortbestimmung übereinstimmen. Nirgends werde die Mitwirkung im Geschäft des Ehemannes beschrieben (vgl. Urk. 7/46/2 unten).

    Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin sowohl am Standortgespräch als auch anlässlich der Abklärung vor Ort anwesend war und ebenfalls nicht über eine entsprechende Mithilfe im Betrieb berichtete. Zur Erwerbsbiographie führte die Abklärungsperson sodann weiter aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zunehmenden Einschränkungen die Arbeit in der Zahnmedizin habe aufgeben müssen und nach neuen Möglichkeiten im Erwerb gesucht habe. Sie habe damals Ausbildungsmodule im alternativen medizinischen Bereich absolviert und habe im feinstofflichen Bereich therapeutisch tätig sein wollen. Der Ehemann habe ab Beginn jedoch als Hilfsperson beigezogen werden müssen, da die Beschwerdeführerin die notwendigen Eingaben im Computer nicht habe vornehmen können. Sie sei also neben ihrem Mann gestanden und habe diesen angewiesen, was einzugeben sei. Dieser Zustand sei auf Dauer nicht haltbar gewesen, so dass der Ehemann schliesslich übernommen habe. Diese selbständige Tätigkeit sei nicht ergänzend zum ursprünglichen Erwerbsanteil geplant gewesen, sondern als Ersatz dafür. Diese habe jedoch behinderungsbedingt ebenfalls aufgegeben werden müssen (vgl. Urk. 7/43/2 unten f.). Angesichts dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin nun vorgebrachte Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes der behinderungsbedingt gescheiterten selbständigen Erwerbstätigkeit entspricht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht eine Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes betrifft. Eine erhebliche Mithilfe im Umfang von 25 % widerspricht im Übrigen auch den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Probleme und dem damit verbundenen Mehraufwand in der Betreuung der Tochter im Gesundheitsfall nicht mehr als 60 % arbeiten würde (vgl. Urk. 7/10 S. 4 oben). Denn die Beschwerdeführerin käme bei einer 60%igen ausserhäuslichen Tätigkeit und einer Mitarbeit von 25 % im Betrieb des Ehemannes auf ein Pensum von 85 %. Eine Betreuung der Tochter im angegeben Masse und die Bewältigung des Haushalts wäre bei einem derart hohen Pensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wie gewünscht möglich.

4.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den sogenannten Aussagen der ersten Stunde (vgl. vorstehend E. 1.6) der Beschwerdeführerin zu ihrer Erwerbsbiographie zu Recht den höheren Beweiswert zuerkannt als deren nachträglicher Sachverhaltsdarstellung. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 55 % im Erwerb und zu 45 % im Haushalt tätige qualifiziert.


5.    

5.1    In medizinischer Hinsicht und bezüglich Arbeitsfähigkeit ist von den Feststellungen in der Stellungnahme von C.___ des RAD (vgl. vorstehend E. 3.3) auszugehen. Den übrigen Arztberichten ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nichts zu entnehmen, was zu anderen Schlüssen als den in der RAD-Stellungnahme angeführten veranlassen würde. Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeiten von 100 % auszugehen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

5.2    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich (vgl. Urk. 7/35, Urk. 2 S. 2) wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 45'526.-- und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 30'071.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'454.20, was eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 34 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 55 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von gerundet 19 % (55 % x 0.34).

    Darauf ist abzustellen.


6.

6.1    Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

6.2    Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 2. Februar 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle im Beisein des Ehemannes durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 35.5 % festgestellt.

    Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 3. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungspflicht der beiden Söhne sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

6.3    Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihren Gesundheitszustand pauschal vorbringt, dass in den Bereichen Haushalt, Ernährung, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder andren Familienangehörigen und Verschiedenes von mindestens 80 % und im Einkauf und weitere Besorgungen von mindestens 100 % auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8 und Ziff. 11), vermag dies die von der Abklärungsperson in Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht getroffenen Einschränkungen in den einzelnen Bereichen nicht in Frage zu stellen. Gerade die Schadenminderungspflicht ist von erheblicher Relevanz und wird von der Beschwerdeführerin in ihren in den einzelnen Bereichen geltend gemachten Einschränkungen wohl nicht berücksichtigt. So geht die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. vorstehend E. 1.4). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 23. August 2016 zu den Einschränkungen vorbrachte, dass sie den Haushalt weitgehend noch selber erledige, dafür aber mehr Zeit als früher benötige und Pausen machen müsse (vgl. Urk. 7/10 S. 5 Ziff. 5), was im Hinblick auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde entsprechend höher zu gewichten ist als die späteren Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. vorstehend E. 1.6).

6.4    Zusammenfassend ist gemäss Abklärungsbericht vom 3. Februar 2017 von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 35.5 % auszugehen, was bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 45 % einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von gerundet 16 % entspricht (45 % x 0.355).


7.    

7.1    Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 19 % (vgl. vorstehend E. 5.2) und einem solchen von 16 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 6.4) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.

    Die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.2    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 19. Juli 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 2018. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2–4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt (Absatz 2 der Übergangsbestimmung).

7.3    Nach dem Gesagten bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AIBNetz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager