Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00999
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 10. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war seit 1. Juli 2009 als Gipser Vorarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/5/3 und 6/26 Ziff. 2.1 f.). Unter Angabe von Rückenschmerzen nach einem Sturz am 7./8. Dezember 2015 (vgl. Urk. 6/5/3) meldete er sich am 6. April 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/8 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva und des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/5, Urk. 6/32 und Urk. 6/33). Am 18. August 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfügung ergehen werde (Urk. 6/29). Im weiteren Abklärungsverfahren gab sie bei der Z.___ ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 24. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 6/51). Mit Vorbescheid vom 5. April 2017 (Urk. 6/65) stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwand erhoben worden war (Urk. 6/67 und Urk. 6/6970), verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2017 erhob der Versicherte am 14. September 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2 f.), diese sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach Abklärungen eine angemessene IVRente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass die medizinischen Abklärungen des Z.___ ergeben hätten, dass die bisherige Tätigkeit als Gipser Vorarbeiter nicht mehr möglich sei. Hingegen sei nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. In Gegenüberstellung des gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers ermittelten Valideneinkommens und des gestützt auf statistische Werte und unter Berücksichtigung eines (leidensbedingten) Abzuges von 10 % ermittelten Invalideneinkommens resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 %.
Im Verfahren trug sie weiter vor (Urk. 5), das Valideneinkommen sei zu hoch berechnet worden. Aufgrund der stark schwankenden Einkommen sei von einem Durchschnittswert der letzten Jahre auszugehen.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 ff.), die Gutachter des Z.___ seien von den behandelnden Ärzten erheblich abgewichen, indem sie die depressive Symptomatik nur als gering ausgeprägt und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft hätten. Die A.___ des B.___ und die C.___ hätten eine mittelgradige Depression und eine funktionelle somatoforme Störung als eigenständige Diagnose bestätigt. Der behandelnde Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, habe wiederkehrende teilweise schwere depressive Verstimmungen mit Anhedonie, Antriebsverminderung, Interessenverminderung und Partizipationsverlusten bestätigt. Eine Rückfrage an den behandelnden Psychiater durch den Gutachter habe nicht stattgefunden und der Gutachter hätte zumindest seine abweichenden Feststellungen begründen müssen.
Die im Z.___-Gutachten ausgewiesene Arbeitsfähigkeit sei mindestens im psychiatrischen Krankheitsbild nicht zutreffend. Die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen zu ergänzen, und dies führe zur Zusprechung einer IV-Rente, weil zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen auch eine solche aus psychiatrischen Gründen ausgewiesen sei (S. 5).
3.
3.1 Im Streit liegt die Verfügung vom 13. Juli 2017, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 6. April 2016 (Urk. 6/8/8). Ein möglicher Rentenanspruch fällt damit frühestens ab Oktober 2016 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit sind insbesondere die medizinischen Berichte ab diesem Zeitpunkt relevant. Die aufgelegten Arztberichte wurden im Z.___-Gutachten vom 24. Februar 2017 (Urk. 6/51/3-7) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wiedergegeben werden, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind.
3.2 Im Bericht vom 30. Mai 2016 über das Erstgespräch vom 28. April 2016 hielten die Ärzte der A.___ des B.___ fest (Urk. 9/28/25-27), bei dem 51-jährigen, übergewichtigen Beschwerdeführer lasse sich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nach Arbeitsunfall am 8. Dezember 2015 diagnostizieren. Somatisch sei ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links mit rezessaler Enge L5/S1 diagnostiziert worden (vgl. dazu Urk. 9/32/25), das keiner operativen Intervention bedürfe. Der bereits chronifizierte, multimodale Schmerz im Bereich der LWS (Lendenwirbelsäule) mit linksseitig ausstrahlenden Schmerzen an der Oberschenkelrückseite und Fusssohle werde aktuell durch Inaktivität (ca. 80 % Bettliegezeit/24 Std.), eine ausgeprägte Schonhaltung sowie den Nikotinkonsum negativ beeinflusst. Wesentliche depressive Symptome seien Interessens- und Antriebsverlust, Traurigkeit, Insuffizienzgefühle, Zukunftssorgen und stark eingeengtes Denken auf den Schmerz.
3.3 Im Kurzbericht der C.___ vom 27. September 2016 hielt die zuständige Assistenzärztin fest (Urk. 6/33/4-5), im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen und es sei das instruierte Heimprogramm fortzusetzen. Es werde eine weitere ambulante psychotherapeutische Betreuung empfohlen.
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Ärztin aus, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung und es werde eine schrittweise Wiedereingliederung unter psychiatrischer ambulanter Mitbetreuung empfohlen. Die Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Gipser sei nicht gegeben und die Anforderungen zu hoch. Medizinisch-theoretisch sei aufgrund der LWS eine leichte, wechselbelastend Arbeit, ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen, ohne längerdauernde Zwangshaltungen (verdrehte oder vorgeneigte Rumpfposition) und ohne Vibrationsbelastung ganztags zumutbar. Da sich der Beschwerdeführer jedoch in Anbetracht der persistierenden Rückenschmerzproblematik in keiner Weise als arbeitsfähig betrachte, müsse die Prognose hinsichtlich einer baldigen Rückkehr in den Arbeitsprozess als ungünstig eingestuft werden.
3.4
3.4.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom 24. Februar 2017 (Urk. 6/51), beruhend auf psychiatrischen und orthopädisch/traumatologischen Untersuchungen, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 9):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
-Im MRI (Magnetresonanztomographie) vom 19. Januar 2017 für die LWS beschriebene linksseitige neuroforaminale Stenose, möglicherweise Wurzelreizung L5 rechts foraminal und L4 links foraminal
-Röntgenologisch weitgehend altersadäquate degenerative osteochondrotische und spondylotische Aufbrauchbefunde der BWS (Brustwirbelsäule) und LWS
-Links ausstrahlende Pseudoischialgie ohne orthopädisch-neurologisches Korrelat
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
2.Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit depressiv getönter Schmerzverarbeitungsstörung
3.Status nach Arbeitsunfall vom 8. Dezember 2015 mit LWS-Kontusion und unfallzeitpunktnah beschriebener stabiler Fraktur BWK (Brustwirbelkörper) 12, aktuell klinisch und bildgebend folgenlos ausgeheilt und insbesondere ohne korrelierende Neuropathologie
4.Adipositas BMI (Bodymassindex) 31 kg/m2
3.4.2 Auf dem Fachgebiet der Orthopädie/Traumatologie legte der Sachverständige dar (S. 25 f.), die Akten dokumentierten einen Arbeitsunfall am 8. Dezember 2015 im Sinne eines Stolpersturzes. Radiologisch seien im E.___ eine stabile Fraktur Th12 mit intakter Hinterkante und erhaltenem Alignement und darüber hinaus degenerativen Aufbrauchbefunden auf Höhe L1 bis L3 festgehalten worden. In der Untersuchung gebe der Beschwerdeführer an, nicht einen Stolpersturz erlitten zu haben, sondern bei Gipserarbeiten von einem Gerüst gefallen zu sein. Er beklage polytope Beschwerden, die sich mit biomechanischen Einwirkungen des Ereignisses vom 8. Dezember 2015 nicht in einen kausalen Zusammenhang bringen liessen. Die radiologisch bei der Primärdiagnostik vom 8. Dezember 2015 beschriebene stabile Fraktur BWK 12 sei aktuell klinisch unauffällig und komplikationslos ausgeheilt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei vorwiegend im Abschnitt der LWS und der HWS (Halswirbelsäule) dezimiert. Die mitgeteilte Bewegungsschmerzhaftigkeit der HWS sei bildgebend weder im MRI noch im Röntgenbild abgestützt. Für die bildgebend dokumentierten Befunde der distalen lumbalen Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 sei keine korrelierende orthopädisch-neurologische Befundpathologie zu finden.
Die beklagten Nackenschmerzen mit kranzförmiger Ausstrahlung im Sinne von Schmerzlokalisationen in beiden Schläfenregionen könnten orthopädisch-traumatologisch nicht zugeordnet werden und die in den linken Unterschenkel ausstrahlenden Beschwerden mit Einbeziehung des gesamten linken Fusses, der als «schläfrig» bezeichnet werde, könnten nicht zu Lasten der im MRI beschriebenen degenerativen Aufbrauchbefunde der distalen LWS interpretiert werden. Motorische oder sensible pathologische Befunde seien im Bereich der unteren Extremitäten nicht vorhanden und das Reflexverhalten sei an beiden Beinen seitengleich und unauffällig.
Zum Belastungsprofil führte der Sachverständige aus, dem zum Zeitpunkt der Untersuchung annähernd 52-jährigen Beschwerdeführer seien leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Wegen der im MRI der LWS vom 19. Januar 2017 beschriebenen pathologischen Befunde der distalen LWS L4 bis S1 und bei aktuell vollständig unauffälliger Klinik seien rein präventiv keine Arbeiten in rückenbelastenden Zwangshaltungen durchzuführen, wie vornüber gebeugt stehend und häufiges drehen und wenden. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn Kilogramm limitiert. Die bisherige Tätigkeit als Gipser (Vorarbeiter) überfordere das Restleistungsvermögen (S. 26).
Mit Hinweis auf die degenerativen Aufbrauchbefunde der Wirbelsäule, welche möglicherweise erst mit den Einwirkungen des Ereignisses vom 8. Dezember 2015 symptomatisch auffällig geworden seien, bestehe seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser. Spätestens zirka sechs Monate danach sollte in einer angepassten Tätigkeit vom Wiedereintritt einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit ausgegangen werden können. Die im Vergleich zur Beurteilung des Suva-Kreisarztes vom 7. Juli 2016 prolongierte Arbeitsunfähigkeit könne mit einer vorübergehenden Beschwerdeverschlimmerung infolge der bildgebend dokumentierten Aufbrauchbefunde der distalen LWS-Bewegungssegmente erklärt werden. Für eine operative Revision bestehe bei vollständig unauffälligen klinischen Befunden, trotz der beschriebenen MRI Pathologie L4/5 und L5/S1 keine Indikation (S. 27).
3.4.3 Der psychiatrische Sachverständige berichtete, zum Tagesablauf gebe der Beschwerdeführer an (S. 30 f.), er stehe je nach Befinden zwischen 8 und 9 Uhr auf, frühstücke teilweise mit der Ehefrau, teilweise auch alleine. Er gehe dann eine kleine Runde spazieren, anschliessend kehre er heim, liege zunächst einmal ab. Er warte darauf, dass er mit seiner Ehefrau das Mittagessen einnehmen könne. Er schaue fern, am liebsten die Nachrichten, um über alle aktuellen Vorgänge in der Welt informiert zu sein. Am Internet habe er hingegen kein Interesse. Er sei auch nicht in sozialen Netzwerken aktiv. Nach dem regelmässig eingenommenen Mittagessen halte er Mittagsruhe. Er döse etwas, schlafe aber nicht, weil die Schmerzen zu stark seien. Am Nachmittag habe er Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen. Er gehe spazieren. Im Haushalt könne er nicht viel machen, die Hausarbeit erledigten die Tochter und die Ehefrau. Auch Einkäufe und Besorgungen erledige seine Ehefrau. Er begleite sie lieber nicht, weil er zu starke Schmerzen habe. Nach dem Nachtessen schaue er mit der Familie fern und man unterhalte sich über den Alltag. Zwischen 22.30 und 23.00 Uhr sei spätestens Nachtruhe. Er sei im Besitz des Führerscheins, habe aber kein eigenes Auto mehr. Unternehmungen kämen nicht mehr vor. Früher sei er gerne zum Angeln gegangen, seit er unter den Sturzfolgen leide, könne er das nicht mehr. Vor zwei Jahren habe er sich zuletzt zwei Wochen in Portugal aufgehalten, seither sei er nicht mehr in den Ferien gewesen. Er sei auch nie länger als zwei Wochen fort gewesen. Zur vegetativen Anamnese habe der Beschwerdeführer angegeben, der Schlaf sei inzwischen relativ gut. Anfänglich habe er nur mit Tabletten schlafen können, jetzt sei der Schlaf deutlich besser geworden. Gelegentlich bestünden noch schmerzassoziierte Durchschlafstörungen. Der Appetit sei normal, Stuhlgang und Wasserlassen seien unbeeinträchtigt und die Vita sexualis habe deutlich nachgelassen und wegen der Schmerzen sei die Libido gering.
Seit November 2016 befinde er sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. D.___, den er einmal wöchentlich konsultiere. Die aktuelle Medikation sei Efexor (37.5 mg täglich) und mindestens ein bis zwei Tabletten Irfen 600 mg und des Weiteren nehme er Lyrica 50 mg ein, jedoch unregelmässig. Bei besonders starken Schmerzen nehme er zusätzlich Novalgin ein und um die Analgetika zu vertragen, erhalte er Pantoprazol 40 mg (S. 31).
Zum psychiatrischen Befund hielt der Sachverständige fest (S. 33 ff.), der Beschwerdeführer treffe pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin ein, sei einfach aber sauber und ordentlich gekleidet und vermittle einen altersentsprechenden Gesamteindruck ohne Hinweise auf Vernachlässigung der Körperhygiene. Im Kontaktverhalten sei er freundlich zugewandt. Ein tragfähiger Kontakt sei rasch herstellbar und könne durchgehend aufrechterhalten werden. Er könne Blickkontakt aufnehmen und auch Blickkontakt halten. Nach etwas 30-minütiger Exploration stehe er auf, bewege sich im Untersuchungszimmer zunächst auf und ab, um dann wieder Platz zu nehmen. In der Folge wechsle er wiederholt seine Sitzposition, ohne eine eindeutige Schmerzschonhaltung einzunehmen. Die gestellten Fragen beantworte er recht defizitorientiert, klagsam. Der Rapport sei insgesamt wenig spontan und eher zögerlich, letztlich seien die gestellten Fragen aber ohne erkennbare Vorbehalte beantwortet worden. Dem Explorationsgespräch sei mit ausreichender Aufmerksamkeit gefolgt worden und auch gegen Ende der Untersuchung hätten die Aufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen nicht nachgelassen. Er habe sich auf die jeweiligen Gesprächsinhalte ein- und umstellen können, die Umstellfähigkeit sei zeitweilig etwas viskös, aber nicht wesentlich eingeschränkt und die Auffassungsgabe für komplexe Sachverhalte erhalten gewesen. Bei sehr komplexen Sachverhalten hätten einzelne Dinge in einfachen Worten nochmals erläutert werden müssen. Er sei wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten, also zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert, spreche mit ausreichend kräftiger, mässig modulierter Stimme. Die Wortwahl sei schlicht, der Wortschatz entspreche der Bildung und Sozialisation. Formal gedanklich sei er geordnet und kohärent, nicht depressiv gehemmt oder gar gesperrt und es lägen keine Ideenflucht und Denkzerfahrenheit vor. Im inhaltlichen Denken zeigten sich keine psychotischen Inhalte, keine wahnhaften aufeinander bezogenen Denkansätze, keine Wahnstimmung, kein Wahn und auch kein Wahnsystem. Es ergäben sich keine Hinweise auf halluzinatorische Fehlwahrnehmungen oder irrsinnige Verkennungen. Er zeige sich gedanklich vermehrt im Schmerzerleben haftend, könne aber im Gespräch stets aus dem Schmerzerleben gelöst werden und gerate nicht in negative, schmerzgeprägte Denkspiralen. Gedächtnis, Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien erhalten, und er könne sich durchaus an viele Details der Anamnese erinnern und Sachverhalte korrekt in einen zeitlichen Kontext einordnen. Mnestische Defizite, welche als Ausdruck einer primär hirnorganischen Leistungsminderung zu interpretieren wären, hätten sich nicht eruieren lassen und es lägen auch keine Störungen des Ich-Bewusstseins, Derealisations- oder Depersonalisationsphänomene vor. Das Intelligenzniveau erscheine unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie klinischem Gesamteindruck durchschnittlich. Die Willenskräfte seien ausreichend strukturiert, und es bestünden keine Ambivalenz oder Ambitendenz. Er sei in der Lage, Entscheidungen zu fällen und diese auch argumentativ zu vertreten. Die Antriebslage sei erhalten, nicht antriebsgemindert und psychomotorisch sei er rege, wobei Gestik und Mimik synthym Stimmung und Affekt unterstrichen und keine Hemmung oder Verlangsamung vorliege. In der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit verfüge er nuanciert über das gesamte Ausdrucksspektrum. Die Affektlage sei allerdings über weite Strecken ernst, teilweise auch leicht depressiv gedrückt. Eine durchgehende Depressivität zeige sich jedoch nicht. Eine Anhedonie, ein vollständiger Interesseverlust oder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen lägen nicht vor und es ergäben sich auch keine Hinweise auf akute Suizidalität. Eine Affektlabilität, Affektinkontinenz oder Parathymie sei nicht vorhanden und es prägten auch zu keinem Zeitpunkt pathologische Ängste den psychopathologischen Befund. Auch Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert entsprechend den Kriterien des ICD-10 seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei mit ausreichender Flexibilität in der Lage, auf das Gegenüber und die jeweilige Situation einzugehen, und es liege keine andauernde Persönlichkeitsänderung vor. Es seien auch die Urteils- und Kritikfähigkeit ausreichend erhalten, und er sei handlungsfähig.
In Bezug auf die Motivation erlebe er sich weitgehend invalidisiert und die von ihm vorgetragenen Wünsche nach beruflicher Reintegration wirkten eher vordergründig. Dahinter schienen passive Versorgungs- und Entpflichtungswünsche durch. Der Medikamentenspiegel zeige, dass die Medikamente nicht bzw. nur weit unterhalb des therapeutischen Bereiches nachweisbar seien. Damit sei an der Compliance zu zweifeln (S. 35).
Einzelne depressive Merkmale im psychopathologischen Befund und aus den anamnestischen Angaben des Versicherten begründeten die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Die diagnostischen Kriterien für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4/F45.41) seien nicht hinlänglich erfüllt und insgesamt sei der Ausprägungsgrad der psychiatrischen Befunde gering (S. 36).
Aus rein psychiatrischer Optik sei der Beschwerdeführer in der Lage, Tätigkeiten entsprechend seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand und seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dazu gehörten Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringem Verantwortungsbereich, ohne besonderen Zeitdruck und psychische Belastungsfaktoren, wie Nachtarbeit und Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit sei weder für die angestammte Tätigkeit noch für Verweistätigkeiten zu attestieren (S. 38)
3.4.4 Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde zur Arbeitsfähigkeit festgehalten, weder in der somatischen noch in der psychiatrischen Abklärung hätten pathologische Befunde festgestellt werden können, welche die Arbeitsfähigkeit in einer qualitativ angepassten Tätigkeit beeinträchtigen würden (S. 10). Es bestehe dauerhaft eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Gipser und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Retrospektiv sei spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 8. Dezember 2015 vom Wiedereintritt einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit auszugehen und aus rein psychiatrischer Optik sei in der Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (S. 11).
3.5 Im Sprechstundenbericht der F.___ vom 16. Mai 2017 über die Erstkonsultation in der Wirbelsäulensprechstunde vom 9. Mai 2017 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/69/3-4):
1.Chronische Lumboischialgie linksseitig sowie unspezifische Inguinalgie beidseits bei:
- Segmentdegeneration L5/S1 mit Foramenstenosen linksseitig, ansonsten leichte degenerative Veränderungen mehrsegmental
2.Intermittierende Cervikalgie bei:
-keine Nervenkompression oder Degenerationszeichen im MRI vom 9. Mai 2017
Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer klage über Bein-, Rücken- und Nackenschmerzen (S. 1), wobei die linksseitige Lumboischialgie im Vordergrund stehe. Bildmorphologisch zeige sich als Korrelat am ehesten eine Foramenstenose L5/S1. Therapeutisch könne eine Spondylodese L5/S1 angeboten werden, wobei jedoch vor allem die Beinschmerzen angegangen werden könnten. Bei eher diffuser Ausstrahlung wie auch starker Lumbalgie könne der Behandlungserfolg jedoch schlecht abgeschätzt werden. Es sei an multifaktorielle lumbale Schmerzen zu denken, auf die gegebenenfalls eine Operation nicht ansprechen werde.
3.6
3.6.1 Dr. D.___ nannte im Bericht vom 15. Juni 2017 (Urk. 6/69/1-2) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.8), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei chronischem lumbovertebralem spondylogenem Schmerzsyndrom links betont mit lumboradikulärer Beteiligung (ICD-10 M54.5) sowie chronische Spanungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2). Nach einem Arbeitsunfall im Dezember 2015 bestünden ausstrahlende Rückenschmerzen im LWS-Bereich. Betroffen seien aber auch die Nacken- und Schulterregion und es bestünden ein Taubheitsgefühl und Brennen im linken Bein. Der Beschwerdeführer habe Schlafstörungen und leide unter Tagesmüdigkeit mit Konzentrationsmangel, Kopfschmerzen, Druckgefühl und Depression. In Verbindung mit dem Arbeitsunfall habe er zunächst akut, dann chronifizierend Rückenschmerzen und Ausprägung eines schweren depressiven Syndroms gehabt. Seither bestünden wiederkehrende, teils schwere depressive Verstimmungen mit Anhedonie, Antriebsminderung, Interessenminderung und Partizipationsverlust sowie Störungen der familiären und sozialen Beziehungsgestaltungen. Es bestünden Defizite in der Konzentration und der Aufmerksamkeit, wie auch im Durchhaltevermögen. Die Therapiefrequenz sei wöchentlich und zusätzlich mit Physiotherapie. Bei depressiv bedingter Reduktion der Vigilanz, der Dauer der Aufmerksamkeit (fokussiert und geteilt) und des Durchhaltevermögens bestehe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei nicht sicher und abhängig von der orthopädisch-neurologischen Grunderkrankung.
3.6.2 In einem Verlaufsbericht vom 29. August 2017 (Urk. 6/77/13) an die zuständige Krankenversicherung hielt Dr. D.___ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) fest. Die depressive Symptomatik stehe im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik und der beruflichen Perspektive. Derzeit und bis auf weiteres sei keine relevante volkswirtschaftliche Tätigkeit möglich.
4.
4.1 Das Z.___-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht (Urk. 6/51/26). Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Dabei legte der somatische Experte insbesondere dar, dass die Folgen der Fraktur BWK 12 klinisch vollständig unauffällig und folgenlos ausgeheilt sind Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könnte, sind auch dem Bericht der F.___ nicht zu entnehmen (E. 3.5). Daraus geht auch hervor, dass die geklagten Schmerzen praktisch kein bildgebendes Korrelat hätten, was im Wesentlichen im Einklang steht mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach sich für die Schmerzhaftigkeit keine korrelierenden objektiven Befunde haben finden lassen. Insbesondere liessen die übrigen degenerativen Befunde an der distalen LWS weder die geklagten Nackenbeschwerden noch die in den linken Unterschenkel ausstrahlenden Beschwerden erklären. Aufgrund der bildgebenden Befunde an der LWS ist sodann überzeugend ausgeführt, dass rein präventiv keine Arbeiten in rückenbelastenden Positionen ausgeführt werden sollten und die bisherige Tätigkeit als Gipser, die als körperlich schwere Tätigkeit zu qualifizieren ist, das Restleistungsvermögen überfordert. In diesem Zusammenhang blieb auch zu Recht unbestritten, dass aufgrund der somatischen Befunde zwar die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sich aber in adaptierter Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit begründen lässt.
Die Beurteilung stimmt zudem überein mit den Schlussfolgerungen der Ärzte der C.___ (E. 3.3), die unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Beschwerden ihrerseits eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert hatten (E. 3.3).
4.2 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten entspreche in psychiatrischer Hinsicht nicht der Beurteilung der behandelnden Ärzte, ist festzustellen, dass die Ärzte der A.___ des B.___ Ende April 2016 eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostizierten. Das Beschwerdebild zeigte sich dabei insbesondere in einer Schonhaltung mit ausgeprägter Inaktivität, wobei festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer bei Schlafstörungen und Verlust einer Tagestruktur praktisch ganztags im Bett mit einer Bettliegezeit von 80 % pro 24 Stunden aufhalte (Urk. 6/28/27; E. 3.2).
Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums in der C.___, welches im September 2016 durchgeführt wurde, beobachteten die Ärzte eine erhebliche Symptomausweitung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit konnten sie aufgrund der psychiatrischen Untersuchungsbefunde lediglich eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung erkennen, deren Ausprägungsgrad die zumutbare ganztägige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht einschränke (Urk. 6/33/5; E. 3.3).
Auch die vom psychiatrischen Sachverständigen des Z.___ im Februar 2017 erhobenen Untersuchungsbefunde zeigten sich vom Ausprägungsgrad her lediglich (noch) als gering. Dabei konnten insbesondere ein relativ strukturierter Tagesablauf und ein deutlich besser gewordener Schlaf festgehalten werden. Insgesamt zeigte sich ein ordentlicher und altersentsprechender Gesamteindruck ohne Hinweise auf Vernachlässigung. Auch konnte der Sachverständige darlegen, dass in der Untersuchung rasch ein tragfähiger Kontakt hergestellt und dieser durchgehend aufrechterhalten werden konnte. Der Untersuchung konnte sodann mit ausreichender Aufmerksamkeit gefolgt werden, ohne dass ein Nachlassen des Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögens festzustellen war. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass Details der Anamnese erinnert und Sachverhalte korrekt in einen zeitlichen Kontext eingeordnet werden konnten. Es wurde auch aufgezeigt, dass die Willenskräfte ausreichend strukturiert sind, der Beschwerdeführer in Lage ist, Entscheidungen zu fällen, diese argumentativ zu vertreten und die Antriebslage erhalten ist. Gestik und Mimik zeigten sich synthym und die Stimmung und Affekt unterstreichend, ohne dass eine Hemmung oder Verlangsamung festgestellt werden konnte. Es wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit nuanciert über das gesamte Ausdrucksspektrum verfügt, auch wenn sich die Affektlage über weite Strecken als ernst, teilweise leicht depressiv gedrückt zeigte. Eine durchgehende Depressivität konnte jedoch ebenso wenig erhoben werden wie eine Anhedonie, ein vollständiger Interesseverlust oder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Im Weiteren zeigte der Medikamentenspiegel, dass die Medikamente nicht bzw. nur weit unterhalb des therapeutischen Bereiches eingenommen werden, sodass begründete Zweifel an der Compliance angebracht wurden. Vor diesem Hintergrund zeigte der psychiatrische Sachverständige nachvollziehbar auf, dass die vorgetragenen Wünsche nach beruflicher Reintegration des sich weitgehend als invalidisiert erlebten Beschwerdeführers eher als vordergründig darstellten, bei dahinterliegenden passiven Versorgungs- und Entpflichtungswünschen.
Mit Blick auf die Berichterstattung von Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer seit November 2016 behandelte (vgl. Urk. 6/51/35), fällt zunächst auf, dass im Bericht vom 15. Juni 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/69/1-2) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung kodiert nach ICD-10 F33.8 gestellt wurde. Im etwas später ergangenen Bericht vom 29. August 2017 an die Krankenversicherung führte er eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, kodifiziert nach ICD-10 F32.11, auf (Urk. 6/77/14). Eine Begründung für den Diagnosenwechsel ist den Berichten nicht zu entnehmen. Es erfolgte auch keine Auseinandersetzung mit den Vorakten und namentlich dem abweichenden Z.___-Gutachten, und es wurde kein positives Leistungsbild aufgezeigt, obwohl beim Beschwerdeführer Ressourcen vorhanden sind (vgl. nachstehend E. 4.3). Der behandelnde Psychiater beliess es bei einer Aufzählung von Kriterien (Anhedonie, Antriebsminderung, Interessenminderung und Partizipationsverlust, Störungen der familiären und sozialen Beziehungsgestaltungen) ohne diese – anders als die Gutachter - mittels Untersuchungsbefunden abzustützen. Auch erfolgte keine kritische Auseinandersetzung mit der in den Vorberichten dokumentierten Symptomausweitung, der fraglichen Medikamenten-Compliance und Motivation des Beschwerdeführers. Auf die Einschätzung, «derzeit und bis auf weiteres sei keine relevante, volkswirtschaftliche Tätigkeit möglich» mit der Bemerkung, gegen den ablehnenden IVEntscheid sei Einsprache erhoben worden (vgl. Urk. 6/77/13), kann damit nicht abgestellt werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte (und behandelnde Ärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen). Dies hat insbesondere auch dann zu gelten, wenn der behandelnde Arzt, wie vorliegend, durch Einforderung von Akten bei der Invalidenversicherung sich ins Verfahren eingebracht hat (vgl. Urk. 6/54). Bezüglich der erhobenen Diagnosen ist am Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Z.___ damit nicht zu zweifeln.
4.3 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen und der hierbei zu berücksichtigenden Standardindikatoren (BGE 143 V 41 und E. 1.3.2 hiervor) zeigte der psychiatrische Sachverständige nachvollziehbar auf (vgl. Urk. 7/51/41 f.), dass unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» die Störung als leicht, und die erst seit November 2016 erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Mitbehandlung sinnvoll ist. Sodann sind aus psychiatrischer Sicht keine gravierenden Komorbiditäten zu verzeichnen. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung liegt nicht vor und es wurde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über gute Ressourcen in den komplexen IchFunktionen verfügt. Ebenso zeigte er sich im sozialen Umfeld integriert und ein ausgewiesener Rückzug aus allen Lebensbereichen liegt nicht vor. Unter der Kategorie «Konsistenz» konnte im Komplex gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zwar aufgezeigt werden, dass solche Einschränkungen vom Beschwerdeführer zumindest angegeben werden. Auch wurde im Komplex Behandlungs- und Eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck auf einen spürbaren Leidensdruck hingewiesen. Allerdings begründete der Medikamentenspiegel Zweifel an der Behandlungscompliance.
Dass der psychiatrischen Sachverständige vor diesem Hintergrund insgesamt zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer sei in der Lage einen seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig auszuüben, ist plausibel und erscheint den Verhältnissen angemessen. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter aus rein psychiatrischer Sicht weder für die angestammte Tätigkeit noch für Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat.
4.4 Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit keine Veranlassung, nicht auf das Z.___-Gutachten abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vorliegend relevanten Zeitraum (ab Oktober 2016 vgl. E. 3.1 hiervor) keine Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht vorgelegen haben. Einleuchtend ist auch die rein präventive Beschränkung im somatischen Belastungsprofil auf körperlich leichtere und rückenadaptierte Tätigkeiten. Angesichts der klaren Aktenlage können auch von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse erwartet werden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Gipser aus präventiven Gründen. Die Beschwerdegegnerin legte in diesem Zusammenhang das Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt mit der Ausgleichskasse abgerechnete Einkommen aus dem Jahr 2015 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) auf Fr. 96'528.-- (vgl. Urk. 6/63 und Urk. 6/22/1) fest, was angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2015: 2226, Stand 2016: 2239; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne) Fr. 97'092.-- im massgebenden Jahr 2016 (E. 3.1) ergibt. Im Verfahren machte die Beschwerdegegnerin geltend, dieses Einkommen sei zu hoch bemessen; aufgrund der Schwankungen sei von einem Durchschnittwert auszugehen (vgl. Urk. 5).
Gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 6/26/4) wurde ab dem Jahr 2014 ein Monatslohn von Fr. 6'100.-- respektive ein Jahresgehalt von Fr. 79'300.-- (13 x Fr. 6'100.--) deklariert. Gemäss IK wurden seit dem Jahr 2011 folgende Einkommen abgerechnet: 2011, Fr. 87'755.--; 2012, Fr. 85'329.--; 2013, Fr. 89'949.--; 2014 Fr. 90'265.-- und 2015, Fr. 96’528.--. Die schwankenden Jahreseinkommen, aber auch die unterschiedlichen Monatseinkommen (vgl. Urk. 6/26/5), erklären sich wohl damit, dass der Beschwerdeführer oft mehr als 100 % gearbeitet und seine Ferien nur teilweise oder gar nicht eingezogen hat (vgl. Urk. 6/51/3 oben). So erzielte er etwa im März 2015 ein ausserordentlich hohes Einkommen von Fr. 13'058.-- und im Dezember des gleichen Jahrs ein solches von Fr. 11'140.-- (Urk. 6/26/5). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da selbst ausgehend vom zuletzt erzielten (höheren) Valideneinkommen letztlich kein Rentenanspruch resultiert (E. 5.2).
5.2 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014, TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer). Im Weiteren berücksichtigte sie zu Gunsten des Beschwerdeführers einen Abzug von 10 % (leidensbedingter Abzug) mit der Begründung, dass keine schweren Tätigkeiten mehr ausgeübt werden können.
Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit mehr nach. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Tabellenwerte, vorliegend die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2220 (2014) auf Indexstand 2239 (2016; vgl. Tabelle 39, Männer 2011-2017) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 67'022.-- (Fr. 5'312.-- x 12 / 2220 x 2239 / 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung des nicht beanstandeten Abzugs von 10 % (leidensbedingter Abzug) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 60'320.--.
Dem Valideneinkommen von Fr. 97'092.-- steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 60'320.-- gegenüber. Daraus resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 %.
Zusammenfassend ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef