Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01000


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 12. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war vom 4. März 2013 bis 28. Februar 2014 bei der Y.___ als Accountant tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 29. November 2013 war (Urk. 5/34). Unter Hinweis auf eine Gleichgewichtsstörung und auf psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 27. April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- und ein Aufbautraining (Urk. 5/41, Urk. 5/53, Urk. 5/61, Urk. 5/75). Am 14. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 5/99), und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30. September 2016 erstattet wurde (Urk. 5/134).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/140; Urk. 5/145) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 5/159 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 14. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

    Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Herzinfarktes wie auch aufgrund ihrer Nackenbeschwerden für einige Monate in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor, insbesondere keine Persönlichkeitsstörung. Eine längerdauernde invalidisierende Erkrankung bestehe somit nicht.

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass der Entscheid, welcher das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erkrankung verneine, dem Z.___-Gutachten vom 30. September 2016 widerspreche. Dieses erfülle sämtliche Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung, weshalb darauf abzustellen sei.

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Strittig ist dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht und in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliegt.





3.    

3.1    Mit Bericht vom 14. Mai 2014 (Urk. 5/33) diagnostizierte der Arzt der A.___ eine seit Herbst 2013 bestehende Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22; Ziff. 1.1), und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Ende Mai 2014. Ab Juni 2014 sei in angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Steigerung bis auf 80 % im Verlauf der nächsten Monate auszugehen (Ziff. 1.6-1.7).

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, welche die Beschwerdeführerin seit 6. Juni 2015 hausärztlich behandelte, nannte mit Bericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 5/82/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1-1.2):

- mittelgradige Depressionen (seit Ende 2013) mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)

- inferiorer STEMI bei koronarer Dreigefässerkrankung

- Diskushernie C5/6 (ED 11/2014) mit radikulärem Schmerzsyndrom C6 links

    Dr. B.___ führte aus, dass aufgrund des Herzinfarktes von einer einmonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch die psychische Problematik in Kombination mit den Diskushernienschmerzen. Aktuell sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, wobei ein Auseinanderdividieren der schmerzbedingten und der psychisch verminderten Belastbarkeit, der erniedrigten Frustrationstoleranz und der verminderten Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit nicht möglich sei (Ziff. 1.6).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 9. Juli 2015 (Urk. 5/85) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)

- aktenanamnestisch: emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)

    Dr. C.___ ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin aus (Ziff. 1.6).

3.4    Am 30. September 2016 erstatteten die Ärzte des Z.___ aufgrund ihrer orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin ihr Gutachten (Urk. 5/134) und hielten aus polydisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 49):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3)

- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10: F33)

- zervikovertebrogenes Syndrom mit belastungsabhängiger Nervenwurzelreizsymptomatik C6 links und leichtem sensorischem Ausfall bei

- Diskushernie Halswirbelkörper 5/6 mit foraminaler Einengung beidseits und dorsolateraler Spondylose (MRI 5. Oktober 2015)

- geringgradiger Osteochondrose C5/6 und Spondylarthrose C6/7/Th1 (Rx 31. August 2016)

- ausgeprägter Haltungsinsuffizienz

- chronisches lumbovertebrogenes Syndrom leichtgradig mit belastungsabhängig aktivierter Facettenarthrose und perisakraler Ligamentopathie bei

- geringgradiger lumbosakraler Spondylarthrose, Hyperlordose (Lordosewinkel 90, Rx 31. August 2016)

- muskulärer Disbalance

    Ferner nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49):

- Polyarthrosen der Hände geringen Grades, asymptomatisch

- Status nach Morbus Osgood-Schlatter beidseits, asymptomatisch

- koronare Dreiast-Erkrankung

- Status nach inferiorem STEMI 17. Mai 2015 mit Status nach PTCA und Stent

- normale systolische linksventrikuläre Funktion bei inferiorer Akinesie (LVEF 60 %) (Mai 2015)

- Risikofaktoren: Nikotin circa 50 pack year, Dyslipidämie

- Status nach paroxysmalem Lagerungsschwindel 2013

    In der Darstellung und Diskussion der funktionellen Auswirkungen der objektivierten Befunde und Diagnosen führten die Gutachter aus, dass der Versicherten aus internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht die Ausübung der angestammten kaufmännischen Tätigkeit möglich sei. Zur emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Störung hielten sie fest, dass es die Versicherte mit Wegfall der stabilisierenden Arbeit vor etwa 12 Jahren nie wieder geschafft habe, sich stabil zu integrieren. Sie versuche, sich in einem Arbeitsumfeld einzubringen, anzupassen und habe hohe Selbstansprüche. Diesen Zustand könne sie nur kurze Zeit herstellen, es komme dann zu einem depressiv-ängstlichen Zusammenbruch beziehungsweise zu Konflikten am Arbeitsplatz mit Beziehungsabbrüchen. Sie sei nicht in der Lage, flexibel auf Ansprüche an sie zu reagieren. Die Versicherte könne ihre Affekte nicht regulieren und habe Mühe, positive Beziehungen einzugehen. Sie sei sehr weitschweifig, zeige eine hohe Affektdysregulation und überfordere sich und andere Menschen in den sozialen Interaktionen (S. 50 f. Ziff. 8.1). Zu den individuellen Belastungsfaktoren und Ressourcen hielten die Gutachter fest, dass die Versicherte aktuell die Wohnungskündigung erhalten habe und unklar sei, wo sie ab Oktober wohnen werde. Zu ihrem ambulanten Therapeuten habe sie eine tragfähige Beziehung aufgebaut, und sie sei gewillt, sich beruflich zu reintegrieren. Zudem habe sie eine abgeschlossene Ausbildung.

    Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die Versicherte aus rein somatischer Sicht für die angestammte kaufmännische Tätigkeit als vollschichtig arbeitsfähig zu erachten sei. Aus psychiatrischer Sicht in freier Wirtschaft sei sie für sämtliche Tätigkeiten, das heisse auch in adaptierten, körperlich leichten Tätigkeiten, ohne Durchführen schwerer Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten seit Februar 2014 als arbeitsunfähig zu beurteilen. Die Versicherte habe in ihrer Biographie gezeigt, dass sie keine durchgehende Stabilität zeigen könne, habe multiple Stellenwechsel gehabt, teilzeitlich gearbeitet, immer wieder sei es zu Unterbrüchen, Problemen, interpersonellen Schwierigkeiten gekommen, und sie habe immer mit psychischer Instabilität reagiert. Insgesamt sei die Belastbarkeit immer vermindert gewesen. Anlässlich der beruflichen Massnahme in der Institution D.___ habe sie während mehrerer Monate zuverlässig arbeiten können, die Leistungsfähigkeit sei aber schwankend gewesen, und es sei zu wiederholten Schwierigkeiten gekommen. Die Verantwortlichen der Integrationsmassnahme hätten eine lediglich 20 bis 30%ige Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert. Diese sei rein theoretisch zu sehen, da die Versicherte in geschütztem Rahmen unter Bedingungen gearbeitet habe, welche in der freien Wirtschaft nicht gegeben seien. Aus diesen Gründen, weil diverse psychische Funktionen deutlich gestört seien, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben (S. 52 f. Ziff. 9.1-9.2). Berufliche Massnahmen könnten nicht vorgeschlagen werden; die Versicherte sei in der freien Wirtschaft nicht als arbeitsfähig zu beurteilen, und die psychische Instabilität sei derart gross, dass sie es an keinem Arbeitsplatz länger aushalten würde. Die Versicherte benötige Hilfe bei der Stellensuche und der Einarbeitungszeit. Im geschützten Bereich sei aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, es solle jedoch ein allmählicher Einstieg erfolgen, und gegebenenfalls wäre auch eine BEFAS-Abklärung sinnvoll (S. 53 f. Ziff. 10.2). Die weitere Prognose sei offen, es sei nicht auszuschliessen, dass die Versicherte eine Teilarbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft erreichen könne (S. 54 Ziff. 10.3).

3.5    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt mit Stellungnahme vom 15. Februar 2017 zur Diagnose der Persönlichkeitssstörung (Urk. 5/138 S. 10 f.) fest, dass aufgrund der Familien- und Sozialanamnese sowie der beruflichen Anamnese im internistischen Teilgutachten und der fachspezifischen anamnestischen Ergänzungen im psychiatrischen Teilgutachten keine psychischen Auffälligkeiten oder andere Abweichungen eruiert werden könnten, die im Kindes- oder Jugendalter begonnen hätten. Aufgrund der unauffälligen Schullaufbahn ohne Kontakte zu Schulpsychologen und der durchwegs guten Arbeitszeugnisse, auch hinsichtlich der persönlichen Qualitäten, könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Es seien auch keine emotional instabilen Persönlichkeitsanteile festzustellen wie impulsives Handeln, Neigung zu Ausbrüchen von Wut oder Gewalt, Störung und starke Unsicherheit bezüglich des Selbstbilds, Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschädigung und Selbstverletzungen, anhaltendes Gefühl der inneren Leere. Wegen der zum Teil theatralischen Darstellungen bestimmter Begebenheiten im Leben der Versicherten könnten am ehesten noch histrionische Persönlichkeitszüge passen. In diesem Sinne könne den Diagnosen des psychiatrischen Teilgutachtens nicht gefolgt werden.

3.6    Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 19. Juni 2015 psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelte, führte mit Stellungnahme vom 21. März 2016 (richtig wohl: 2017; Urk. 5/144/3-5) aus, dass aufgrund der Schwere des Zustandsbildes und der häufigen suizidalen Krisen mindestens wöchentliche Konsultationen erfolgten, um stationären Aufenthalten entgegenzuwirken. Gemäss seinen anamnestischen Erhebungen und dem Bericht der Vorbehandlerin
(F.___, A.___) bestehe eine sehr stabile Störung, welche bereits in der Adoleszenz begonnen habe, und welche eine psychotherapeutische Begleitung sowie Medikation mit Benzodiazepinen bereits in früher Jugend aufgrund von psychiatrischer Auffälligkeit mit Suizidalität nötig gemacht habe.

    Die Kriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) seien erfüllt, indem sich in der Krankengeschichte klare Störungen in der Affektivität (Depressionen mit suizidalen Krisen) und der Impulskontrolle (Sexualverhalten, Substanzgebrauch) zeigten. Häufig habe es sehr dysfunktional-schädliche Beziehungen zu gewalttätigen Partnern mit Idealisierungen oder völligen Entwertungen gegeben. Das Wahrnehmen und Denken scheine von frühester Kindheit an deutlich verzerrt zu sein. Das Verhaltensmuster ziehe sich wie ein roter Faden durch das Leben der Beschwerdeführerin, scheine sehr tiefgreifend und führe zu einem extremen subjektiven Leidensdruck. Die Störung habe mindestens im Jugendalter begonnen, die berufliche Leistungsfähigkeit in den letzten Jahren sei massiv eingeschränkt, wobei dies in früheren Jahren von der Beschwerdeführerin scheinbar knapp habe kompensiert werden können.

    Was die emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) angehe, so zeigten sich deutliche Tendenzen von wechselnder instabiler Stimmung. Das impulsive Verhalten äussere sich hier eher in einer Selbstschädigung, eher vom Borderline-Typ. Man sehe eine deutliche emotionale Instabilität sowie ein völlig verzerrtes Selbstbild. Auch zeige sich ein chronisches Gefühl von innerer Leere sowie die Neigung zu intensiven aber unbeständigen Beziehungen, welche immer wieder zu wiederholten emotionalen Krisen führten.

    Die Darstellungen der Beschwerdeführerin seien eher untertrieben. So seien ihm zahlreiche Traumata aus früher Kindheit durch massive körperliche wie psychische Gewalt durch insbesondere den Vater der Beschwerdeführerin bekannt. Beispielsweise sei sie von ihm massiv getreten und mit Beruhigungsmitteln betäubt und dann an den Heizkörper gebunden worden, und es könnten noch zahlreiche ähnliche Vorfälle aufgezeigt werden.

    Mit Schreiben vom 23. März 2017 (Urk. 5/144/6) ergänzte Dr. C.___, dass sich zusätzlich diagnostisch ein ADHS im Erwachsenenalter herauskristallisiert habe. Sie profitiere von einer Medikation mit Methylphenidat, was diagnostisch auch beweisend sei.

3.7    Lic. phil. G.___, Psychologin und Psychotherapeutin, führte mit Bericht vom 13. April 2017 (Urk. 5/147/1) aus, dass sie die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der Magersucht-Hospitalisation der Schwester kennen gelernt habe. Die Beschwerdeführerin habe verklemmt und zusammengestaucht gewirkt, eine grosse Traurigkeit ausgestrahlt und habe völlig vernachlässigt geschienen. Mangels Kooperation der Eltern sei eine Familientherapie nicht durchführbar gewesen. Der zweite Kontakt mit der Beschwerdeführerin und anschliessender intensiver psychotherapeutischer Behandlung (2-3 Stunden wöchentlich während des Jahres 1989) habe nach dem Unfalltod und der Identifikation ihrer Schwester stattgefunden.

    Als Diagnosen nannte lic. phil. G.___ ein schweres Trauma, Ängste, Depressionen, Suizidalität, instabile Persönlichkeit. Die Kindheits- und Jugendjahre seien traumatisch gewesen, mit Psychoterror durch die völlig unberechenbare Mutter und täglichen Misshandlungen jeder Art durch den autoritären, jähzornigen Vater. Die psychiatrische Behandlung sei durch Prof. Dr. H.___, Kinder- und Jugendpsychiater erfolgt, welcher ihr Medikamente verordnet und sie im Sommer 1989 zu einer vierwöchigen Erholungskur eingewiesen habe.

3.8    Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (Urk. 5/158 S. 3 f.) hielt Dr. E.___ vom RAD an ihrer Einschätzung fest. Darin führte sie unter anderem aus, dass eine stabile, in der Adoleszenz beginnende Persönlichkeitsstörung nicht erkennbar sei, dass sämtliche und nicht nur drei Diagnosekriterien zu erfüllen seien, dass eine schwierige Kindheit nicht hinreichend sei für die Diagnosestellung. Bei den von lic. phil. G.___ beschriebenen Befunden handle es sich um normalpsychische Reaktionen auf ein schlimmes Lebensereignis und nicht eine stabile Störung. Auch die von Dr. C.___ neu genannte Diagnose eines ADHS hätte seit Kindheit vorliegen müssen und sei im Übrigen bis anhin ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben.


4.    

4.1    Gemäss Abschlussbericht der D.___ vom 22. Mai 2015 (Urk. 5/74) absolvierte die Beschwerdeführerin vom 4. August 2014 bis zum 3. Januar 2015 ein Belastbarkeits- und ab 4. Januar 2015 ein Aufbautraining, welches per 4. Mai 2015 abgebrochen wurde. Zusammenfassend hielten die zuständigen Personen der D.___ fest, dass die Ziele des Aufbautrainings nicht hätten erreicht werden können und eine angedachte Steigerung der Präsenzzeiten und Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen sei; zunehmende psychische und physische Belastungen hätten am 4. Mai 2015 zu einem unbefristeten krankheitsbedingten Ausfall und zum Abbruch der Massnahme geführt (S. 3 Ziff. 5). Zur Einschätzung der Integrationsmöglichkeiten hielten sie fest, dass die Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Aufgrund der psychischen Situation der Beschwerdeführerin sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit noch ungenügend. Sie benötige eine strukturierte Arbeitsweise, regelmässige Pausen, ein wohlwollendes Arbeitsumfeld und therapeutische Begleitung und Unterstützung. Zu empfehlen seien allgemeine kaufmännische Tätigkeiten und Sachbearbeitung ohne Verantwortung und Leitungsfunktion bei einer Präsenz von drei bis vier Stunden pro Tag. Bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 %. Notwendige Massnahmen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt umfassten therapeutische Massnahmen, danach Wiedereinstieg mit Begleitung, bei einer voraussichtlichen Dauer von einem halben bis einem Jahr. Dadurch sei eine Arbeitsfähigkeit von voraussichtlich 50 % zu erreichen (S. 2 f. Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei jeweils zuverlässig und pünktlich zum Training erschienen (S. 2 Ziff. 3.2).

4.2    Gemäss Verlaufsprotokollen der Eingliederungsberatung vom 28. Mai und vom 14. Dezember 2015 arbeitete die Beschwerdeführerin in der Integrationsmassnahme motiviert und kooperativ mit und ging regelmässig in die Psychotherapie, konnte aber die Ziele des Aufbautrainings nicht erreichen. Nach einer Steigerung der Präsenz auf 5 Stunden sei ein unbefristeter krankheitsbedingter Ausfall und ein Abbruch der Massnahme erfolgt (Urk. 5/78 S. 1), weshalb Eingliederungsmassnahmen in der Folge noch als verfrüht erachtet wurden. Im Rahmen der Fallteamsitzung vom 8. Dezember 2015 wurde die durch Dr. B.___ am 14. Oktober 2015 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % revidiert und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht erst zu 20 % arbeitsfähig sei (Urk. 5/100).


5.

5.1    Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten des Z.___ vom 30. September 2016 (Urk. 5/134; vorstehend E. 3.4) aus somatischer Sicht in der angestammten kaufmännischen Tätigkeit und in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit, ohne Durchführung schwerer Tätigkeiten und ohne repetitive Überkopfarbeiten, voll arbeitsfähig. Darauf ist abzustellen.

5.2    Strittig ist die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob eine invalidisierende Persönlichkeitsstörung vorliegt. Diesbezüglich gingen die Gutachter des Z.___ vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Episode sowie einer daraus resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus, während die RAD-Ärztin Dr. E.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte und die Beschwerdegegnerin eine volle Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtete.

5.3    Im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ (Urk. 5/134; vorstehend E. 3.4) wurden das Vorliegen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung mit einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % insbesondere auch unter Hinweis auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin begründet.

    Dazu ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, diverse Weiterbildungen absolvierte und für ihre Tätigkeiten sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht jeweils ausgezeichnete Arbeitszeugnisse erhielt (Urk. 5/13, Urk. 5/20/13-34, Urk. 5/40/6-28). Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 5/12) ist weiter zu entnehmen, dass sie nach der Geburt ihrer Kinder ihre Erwerbstätigkeit kurz vollständig unterbrach (1992-1994), ansonsten aber durchgehend erwerbstätig war und dabei auch verantwortungsvolle Positionen besetzte (2012-2014: Accountant zu 100 % bei der Y.___; 2012: selbständiger Vertrieb; 2008-2012: Alleinbuchhalterin/Per-sonaladministration 80 % bei der I.___; 2007-2008 Alleinbuchhalterin 80 % bei der J.___). Soweit sie teilzeitlich arbeitete, handelte es sich um ein Pensum von 80 %. Dies entspricht im Wesentlichen auch der im Gutachten wiedergegebenen Zusammenfassung der beruflichen Laufbahn (Urk. 5/134 S. 47 Ziff. 5).

    Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb im psychiatrischen Gutachten danach ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin es seit etwa 12 Jahren nie wieder geschafft habe, sich stabil zu integrieren, dass sie in ihrer Biographie multiple Stellenwechsel gehabt und (nur) teilzeitlich gearbeitet habe und dass es immer wieder zu Unterbrüchen und interpersonellen Schwierigkeiten gekommen sei (vorstehend E. 3.4; Urk. 5/134 S. 52 f. Ziff. 9.2). Auch die gestellten psychiatrischen Diagnosen, insbesondere jene der Persönlichkeitsstörung, erweisen sich damit nicht als schlüssig begründet. Ferner erscheint angesichts dieser Erwerbsbiographie eine volle Arbeitsunfähigkeit zumindest anhand der im Gutachten aufgeführten Begründung nicht als plausibel. Was sodann das Erfordernis eines strukturierten Beweisverfahrens angeht (vorstehend E. 1.1), so gehen die im Zusammenhang mit den Standardindikatoren massgeblichen Aspekte nur vereinzelt aus dem Gutachten hervor. Damit kann auf das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ und die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht abgestellt werden.

5.4    Dr. E.___, RAD, verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung unter anderem mit dem Hinweis auf das Fehlen von psychischen Auffälligkeiten im Kindes- oder Jugendalter (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8). Dazu ist zu bemerken, dass – auch wenn echtzeitliche Berichte nicht mehr erhältlich sind - aufgrund der Berichte der dannzumal behandelnden Psychotherapeutin und des aktuell behandelnden Psychiaters Dr. C.___ Anhaltspunkte für in der Kindheit erlebte Traumata bestehen (vorstehend E. 3.6-3.7). Zur Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht äusserte sich Dr. E.___ nicht. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die im Gutachten aufgeführten vielfältigen Ressourcen (Urk. 5/138 S. 10) von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus.

    Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige Psychotherapie besuchte, motiviert und zuverlässig am Arbeits- und Belastbarkeitstraining teilnahm, dennoch aber das Ziel nicht erreichte und eine Steigerung über 4 h nicht möglich war (vorstehend E. 4), erscheint diese Einschätzung indessen nicht als plausibel.

5.5    Da weder das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ noch die Beurteilung durch die Ärztin des RAD mit dem Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine volle Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermögen, erweist sich die medizinische Aktenlage hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin - insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit und auf die Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung - als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben.


6.    

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens