Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01004
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Steudler
Urteil vom 14. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___ schloss keine Berufsausbildung ab und war seit dem 1. Dezember 2013 im Hauswirtschafts- und Reinigungsbereich in Altersheimen der A.___ AG tätig, zuletzt zu 60 % im Altersheim B.___ und zu 20 % im Altersheim C.___ (Urk. 8/12/14). Ab dem 19. Juni 2015 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/12/2, 8/12/10). Am 20. Juli 2015 kündigte das Altersheim C.___ die 20%ige Anstellung mit der Versicherten per Ende August 2015 (Urk. 8/15/6). Am 31. August 2015 meldete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin des Ambulatoriums E.___ der Integrierten Psychiatrie F.___ die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere psychische Erkrankung und somatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin am 11. September 2015 ein Früherfassungsgespräch durch (Urk. 8/6). Am 17. September 2015 löste auch das Altersheim B.___ das 60%ige Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende November 2015 auf (Urk. 8/16/7). Am 28. September 2015 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7).
Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte einen IK-Auszug (Urk. 8/11) ein, liess Arbeitgeberfragebögen ausfüllen (Urk. 8/15, Urk. 8/16), besorgte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/20, Urk. 8/29), unter anderem solche der behandelnden Psychiaterin der F.___ (Urk. 8/17, Urk. 8/30), und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Visana Services AG (Urk. 8/12, Urk. 8/27) bei. Am 12. März 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass nach den bisherigen Abklärungen aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/32). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/34, Urk. 8/35) und weitere Akten der Visana Services AG ein (Urk. 8/37). Sie liess die Versicherte bei der Begutachtungsstelle G.___ bidisziplinär psychiatrisch und orthopädisch begutachten. Die Gutachten wurden am 25. November 2016 erstattet (Urk. 8/46). Am 19. Dezember 2016 stellte die
IV-Stelle auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dem begutachtenden Psychiater Rückfragen, welche dieser am 15. Januar 2017 beantwortete (Urk. 8/50). Die IV-Stelle liess den RAD zum G.___-Gutachten und den beantworteten Rückfragen des psychiatrischen Gutachters Stellung nehmen (Urk. 8/52/7-8).
Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre G.___-Gutachten (Urk. 8/46) und die Stellungnahmen des RAD (Urk. 8/52/7-8), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 (Urk. 8/53) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, am 24. April 2017 Einwand (Urk. 8/59) erheben und später einen im Einwand erwähnten Arztbericht der F.___ vom 30. März 2017 (Urk. 8/63) nachreichen. Die IV-Stelle unterbreitete den Fall erneut dem RAD (Urk. 8/68/2). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 2 = Urk. 8/71) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente wie angekündigt.
2. Hiergegen liess X.___ am 14. September 2017 Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2017 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wobei ihr insbesondere ab Juni 2016 eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen und im Sinne des gestellten Hauptbegehrens zu entscheiden. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens im Sinne des gestellten Eventualantrages an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde liess die Versicherte Berichte der F.___ vom 19. Juli (Urk. 3/4 = Urk. 8/75) und 11. September 2017 (Urk. 3/5) sowie ein Schreiben an die IV-Stelle vom 16. August 2017 (Urk. 3/3 = Urk. 8/74) einreichen, mit dem sie diese erfolglos um die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2017 gebeten hatte (vgl. Urk. 8/77). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Januar 2018 (Urk. 12) liess die Versicherte die beschwerdeweise gestellten Anträge erneuern und einen weiteren Bericht der F.___ vom 16. November 2017 (Urk. 13) einreichen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 16), was der Versicherten am 27. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Am 9. November 2018 liess die Versicherte einen Arztbericht der Chirurgie H.___ vom 9. November 2018 einreichen (Urk. 18, 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit der Begründung, dass gestützt auf das bidisziplinäre psychiatrische-orthopädische G.___-Gutachten vom 25. November 2016 (Urk. 8/46) und die RAD-Stellungnahme vom 1. Februar 2017 (Urk. 8/52/8) aus psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Sicht kein Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit einschränke. Unter Bezugnahme auf einen im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztbericht der F.___ vom 30. März 2017 (Urk. 8/63) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass durch die darin neu beschriebene mittelgradige bis schwere depressive Störung von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sei, weil das psychiatrische Gutachten diese Diagnose bereits widerlegt habe und darauf abgestellt werde (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass weder auf das psychiatrisch-orthopädische G.___-Gutachten noch auf die fachfremde Beurteilung des neurologischen Gesundheitszustandes durch den RAD-Chirurgen abgestellt werden könne. Demgegenüber könne dem von den Fachärzten des F.___ seit August 2015 beschriebenen Gesundheitsverlauf Glauben geschenkt werden. Es könne auf deren Beurteilung, wonach sie (die Beschwerdeführerin) sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, abgestellt werden. Ihr sei daher nach Ablauf des Wartejahres ab Juni 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Sofern das angerufene Gericht wider Erwarten nicht auf die Beurteilung der F.___ abstütze, sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein polydisziplinäres (orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen (Urk. 1).
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Hinsichtlich des psychischen Leidens sei es überwiegend wahrscheinlich, dass dieses nach wie vor durch diverse psychosoziale Faktoren aufrechterhalten werde. Selbst wenn sich jedoch die psychischen Leiden unterdessen verselbständigt hätten, sei die im Bericht der F.___ vom 19. Juli 2017 diagnostizierte schwere depressive Episode nach ICD-10 F32.2 anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar, weshalb nicht von einer schweren Depression, sondern nach wie vor von der im psychiatrischen Gutachten vom 25. November 2016 festgestellten mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei, die gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) sei. Eine solche mittelgradige Störung des depressiven Formenkreises sei rechtsprechungsgemäss erst dann invalidisierend, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sei. Dies sei hier nicht der Fall, da noch nie ein stationärer psychiatrischer Klinikaufenthalt stattgefunden habe. Das psychische Leiden sei entsprechend nicht invalidisierend. Auch im orthopädischen Gutachten vom 25. November 2016 sei keine Diagnose gestellt worden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gezeitigt hätte. Eine neurologische Begutachtung sei nicht erforderlich, da Dr. I.___ auch Facharzt für Neurologie sei, er eine neuropsychologische (recte: neurophysiologische) Beurteilung abgegeben habe und der RAD gestützt auf die neurologischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit habe attestieren können.
Mit Replik vom 19. Januar 2018 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin zu den psychosozialen Faktoren ausführen, dass solche ihre psychischen Beschwerden nicht beeinflussen würden. Sie leide an einer verselbständigten psychischen Erkrankung. Ferner sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte der F.___ vom 30. März (Urk. 8/63) und 19. Juli 2017 (Urk. 3/4) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert, indem neu eine schwere Depression festgehalten werde. Dies bestätige auch der Bericht der F.___ vom 16. November 2017 (Urk. 13). Weiter sei die von der Beschwerdegegnerin angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach mittelgradige depressive Störungen lediglich bei Therapieresistenz invalidisierend seien, zwischenzeitlich überholt. Letztlich sei Dr. I.___ zwar Facharzt für Neurologie, eine neurologische Beurteilung habe aber dennoch nicht stattgefunden. Im Sinne der Eventualbegründung sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich das psychiatrische Gutachten nicht zu den Standardindikatoren äussere. Sofern das Gericht den Sachverhalt wider Erwarten für spruchreif halte, müsse im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen in einem ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahren zu prüfen seien, ohnehin ein neues Gutachten erstellt werden.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, schrieb die Beschwerdeführern ab dem 19. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12/5-10). Ab dem 21. August 2015 befand sie sich in ambulanter psychiatrischer Therapie bei der Psychiaterin Dr. D.___ im Ambulatorium der F.___ (Urk. 8/12/3). Diese nannte in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit rezidivierenden Panikattacken (ICD-10 F32.1, Urk. 8/17). Die Beschwerdeführerin sei in der Arbeitsfähigkeit aktuell stark eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungshilfe und in der Hauswirtschaft sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 8/17/3). In Zukunft sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich, der Zeitpunkt dazu sei aber noch offen. Der Wiedereinstieg müsse schrittweise erfolgen (Urk. 8/17/4).
3.2 Am 27. Oktober 2015 diagnostizierten die Ärzte des Spitals K.___ ein Karpaltunnelsyndrom (CTS), das rechts stärker als links sei, und ein Sulcus-ulnaris-Syndrom (SUS) links („snapping ulnaris”). Zudem hielten sie fest, dass beide Diagnosen neurologisch durch einen Bericht von Dr. L.___, Fachärztin für Neurologie, vom 2. September 2015 bestätigt worden seien. Nebendiagnostisch wurden psychosoziale Probleme und somatoforme Beschwerden wegen der Stellenkündigung festgestellt. Ausserdem leide die Versicherte unter Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas und Nikotinkonsum cave Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD) bzw. einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (Urk. 8/29/12). Am 4. Dezember 2015 wurden im gleichen Spital eine offene linke Dekompression des Sulcus ulnaris mit Nerven-Vorverlagerung und eine endoskopische Karpaltunneldekompression ebenfalls vorgenommen (Urk. 8/29/10-11). Am 5. Januar 2016 erklärte der Oberarzt des Spitals K.___, Dr. M.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie sowie Oberarzt für Handchirurgie, die Beschwerdeführerin habe sich problemlos von der Operation erholt. Sie habe über klassische linksseitige Ulnaris-Ausfallsymptome wie Schwäche in der Hand, eine leichte Krallenposition vom Digitus manus IV (Ringfinger) und V (kleiner Finger) geklagt. Die Karpaltunnelsyndrom(CTS)-Beschwerden der rechten Hand seien nach wie vor gegeben (Urk. 8/29/8). Im Verlaufsbericht vom 17. Februar 2016 hielt Dr. M.___ fest, dass die Schmerz- bzw. die Parästhesie-Beschwerden auf der linken Seite praktisch verschwunden seien. Ein Taubheitsgefühl und die zu erwartende „Kraftlosigkeit” der linken Hand seien aber wie erwartet noch vorhanden und würden als störend empfunden. Es werde nun die rechtsseitige CTS-Operation geplant (Urk. 8/29/6-7). Am 26. Februar 2016 wurde über die am Vortag erfolgte endoskopische Spaltung des Retinaculum flexorum rechts berichtet. Bis zur Nachkontrolle in vier Wochen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34/10).
3.3 Im Bericht vom 11. Dezember 2015 (Urk. 8/27/7-9) hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ an der im Bericht vom 5. Oktober 2015 (vgl. Urk. 8/17) gestellten Diagnose fest. Die Beschwerdeführerin leide seit der Kündigung im Juni 2015 an einem mittelgradigen depressiven Syndrom im Sinne einer Kränkungsdepression (Urk. 8/27/9).
Auch am 1. März 2016 bestätigte diese Ärztin die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit rezidivierenden Panikattacken (ICD-10 F32.1). Ab Mai 2016 sei ein Tagesklinikaufenthalt in der F.___ geplant, von dem eine Besserung erhofft werde. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Die Motivation der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Arbeit sei bei einer Motivationsskala von 1 = gering bis 10 = sehr hoch bei 4 festzusetzen (Urk. 8/30).
3.4 Im Bericht des Spitals K.___ vom 23. März 2016 (Urk. 8/34/8-9) bestätigte Dr. M.___ die bisherigen Diagnosen mit neurologisch bestätigter CTS und SUS sowie den Status nach zwei Operationen, zum einen der linksseitigen Beschwerden (SUS, CTS) am 4. Dezember 2015 (vgl. Urk. 8/29/10-11) und zum anderen des rechten CTS am 25. Februar 2016 (Urk. 8/34/10). Aktuell habe sie auch eine teilregrediente Sehnenscheidenentzündung am rechten (dominanten) Handgelenk und im A1-Ringbandareal des Digitus manus I (Daumen). Von der rechten CTS-Dekompression vor etwa vier Wochen habe sich die Beschwerdeführerin sehr gut erholt und erfreulicher Weise von einem kompletten Rückgang ihrer diesbezüglichen Symptome berichtet. Allerdings habe sie von Schmerzen und einer Schwellung an den beiden oben genannten Stellen an der rechten Hand (Daumen und radiopalmares Handgelenk) erzählt. Die postoperative Erholung laufe auf der rechten Seite etwas mühsamer (Schmerzen, Schwellung) als auf der Gegenseite. Aktuell habe sie auch Probleme mit den Füssen und sei wegen diesen auch in Behandlung (Urk. 8/34/8-9). Am 11. Mai 2016 erklärte Dr. M.___, dass sich die Schmerzen durch die Sehnenscheidenentzündung auf der rechten Seite leicht verbessert hätten. Links hingegen seien die Parästhesien beim bekannten und vor etwa fünf Monate versorgten SUS unverändert (Urk. 8/34/6-7). Am 19. Juli 2016 berichtete Dr. M.___ von einer leichten Verbesserung der Probleme sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite. Bei der Inspektion habe sich auf der rechten Seite im FCR-Areal am Handgelenk immer noch eine prall-elastische Schwellung im Sinne eines Beugesehnenscheidenganglions gezeigt. Das Digitus manus I A1-Ringband sei nach wie vor druckdolent, aber zeige immer noch kein Schnapp-Phänomen. Auf der linken Seite würden sich wie erwartet die klassischen Stigmata einer Ulnaris-Insuffizienz zeigen. Die Kraft sei natürlich deutlich vermindert. Ansonsten sei aber der Faustschluss auf der linken Seite gut und flüssig möglich (Urk. 8/34/4-5).
3.5 In den Berichten vom 25. August (Urk. 8/37/2-4) und vom 13. September 2016 (Urk. 8/35) listete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ nach wie vor die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit rezidivierenden Panikattacken auf (ICD-10 F32.1). In beiden Berichten sprach sie von einem unveränderten Gesundheitszustand (vgl. Urk. 8/35/2, vgl. Urk. 8/37/2). Im Bericht vom 25. August 2016 wurde die tagesklinische Behandlung erwähnt, die halbtags vom 20. Mai bis zum 15. Juli 2016 in der F.___ stattgefunden habe (Urk. 8/37/3, vgl. Urk. 13 S. 1). Dr. D.___ meinte, dass aufgrund der persistierenden depressiven Symptomatik seit circa einem Jahr und dem Nichtansprechen auf die Psychopharmako- und Psychotherapie von einer ernsten Prognose auszugehen sei (Urk. 8/37/4). Im Bericht vom 13. September 2016 erklärte sie, dass die tagesklinische Behandlung trotz regelmässiger Teilnahme der Beschwerdeführerin keine Verbesserung der depressiven Symptomatik gebracht habe (Urk. 8/35/2). Die Beschwerdeführerin sei aktuell weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch weitere medizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht mehr verbessert werden. Die Beschwerdeführerin leide stark unter ihren somatischen Erkrankungen, die zu Schmerzen an verschiedenen Körperteilen und in den Händen zusätzlich zu starker Muskelschwäche führen würden (Urk. 8/35).
3.6
3.6.1 Im psychiatrischen Fachgutachten vom 25. November 2016 (Urk. 8/46/6-56) hielt Dr. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Unbedeutend für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), eine mittelgradige, gegenwärtig remittierte depressive Episode (ICD-10 F32.4), chronifizierte Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z60.3), sonstige näher bezeichnete Probleme in der primären Bezugsgruppe (ICD-10 Z63.8), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Sprachschwierigkeiten, ICD-10 Z60.3), Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf (kein erlernter Beruf, ICD-10 Z55) und Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56, Urk. 8/46/54).
Die Beschwerdeführerin berichtet, sie habe vor eineinhalb Jahren die Stelle verloren. Sie habe Probleme in den Händen gehabt, sei trotz Schmerzen arbeiten gegangen und habe sich nicht operieren lassen. Sie habe sich für den Arbeitgeber aufgeopfert. Dennoch sei ihr gekündigt worden. Durch diese Kündigung habe sie sich schwer gekränkt gefühlt. Etwa zur gleichen Zeit seien Probleme mit dem ältesten Sohn und seiner russischen Frau aufgetreten, die zu schweren Zerwürfnissen in der Familie geführt hätten (Urk. 8/46/38-39). Ihr Mann sei vor 15 Jahren wegen einer Herzoperation und einer Depression berentet worden. Die Ehe sei chronisch belastet. Man spreche nicht mehr miteinander. Die Eheschwierigkeiten bestünden bereits seit längerer Zeit (Urk. 8/46/36).
In der Untersuchung sei die Stimmungssituation der Beschwerdeführerin gedrückt gewesen. Die Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Die Freudfähigkeit und die Interessen der Beschwerdeführerin seien reduziert gewesen. Es sei ein sozialer Rückzug angegeben worden. Im Antrieb habe eine leichte Störung bestanden. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin angespannt und unruhig gewesen. Das Selbstwerterleben sei deutlich reduziert gewesen. Sie habe ausgeprägte Krankheitsgefühle durch die Kündigung und die multiplen psychosozialen Probleme aufgewiesen. Subjektiv sei über Energielosigkeit und Müdigkeit geklagt worden (Urk. 8/46/43). Im Rahmen der Beurteilung meinte Dr. I.___, die Beschwerdeführerin sei in der Untersuchung mässig kooperativ gewesen, sie habe teilweise Auskünfte verweigert. Es hätten in der Exploration zahlreiche Hinweise auf invaliditätsfremde Belastungsfaktoren aufgedeckt werden können. So bestehe eine zerrüttete Ehe. Mit dem älteren Sohn habe es ein Zerwürfnis gegeben, so dass kein Kontakt mehr bestehe. Diese Belastungsfaktoren seien im zeitlichen Kontext mit dem Auftreten der psychopathologischen Symptome erschienen. Zusammenfassend sei daher der Eindruck entstanden, dass für die Psychopathologie überwiegend psychosoziale Hintergründe eine Rolle gespielt hätten. Die Krankheitsentstehung sei in Reaktion auf die Kündigung und weitere psychosoziale Belastungsfaktoren erfolgt. Damit könne primär eine neurotische Fehlverarbeitung angenommen werden. Die behandelnde Psychiaterin spreche ebenso von einer Kränkung. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin sozial seit der Kündigung zwar etwas zurückgezogen. Sie habe jedoch noch eine befriedigende soziale Teilhabe. Es müsse gemutmasst werden, dass krankheitsunterhaltende Faktoren aus anhaltenden psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren stammen würden, die aus gutachterlicher Sicht das Bild letztlich dominieren würden (Urk. 8/46/49-50).
Zum Gesundheitszustand wurde festgehalten, dass bei der Untersuchung unreife-narzisstische Kränkungssymptome mit trotzähnlichem Vermeidungsverhalten dominiert hätten, die für das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sprechen würden. Diese sei zeitweilig – insbesondere zu Beginn des psychiatrischen Störungsbildes - derart schwer gewesen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 nachvollziehbar sei. Das aktuelle Störungsbild drohe in eine Verbitterungsstörung abzugleiten. Diese könne nach aussergewöhnlichen, jedoch lebensüblichen Belastungen (Kündigung, Partnerschaftsprobleme, zwischenmenschliche Konflikte, Verlusterlebnisse) entstehen, wenn diese als ungerecht, kränkend oder herabwürdigend erlebt würden. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe ein andauernder Verbitterungsaffekt, verbunden mit Gefühlen von Hilfslosigkeit, Vorwürflichkeit gegen sich und andere, aggressive Phantasien gegen sich selbst und andere, bis hin zu Gedanken an Suizid und auch erweiterten Suizid. Hinzu würden typischerweise Antriebsblockaden und innere Unruhe, somatoforme Störungen, Schlafstörungen und sozialer Rückzug kommen. Plätze und Personen, die mit dem traumatischen Ereignis assoziiert seien, würden vermieden, was vordergründig wie eine Phobie erscheinen könne. Die Grundstimmung sei dysphorisch gedrückt (Urk. 8/46/50-51).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der begutachtende Psychiater fest, dass aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei. Es würden invaliditätsfremde Belastungsfaktoren dominieren. Bei einer ergebnisoffenen Prüfung der Standardindikatoren komme er zu einem negativen Ergebnis. Es sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, das Kränkungserleben nach der Kündigung zu überwinden (Urk. 8/46/53). Es hätten zu keinem Zeitpunkt handicapierende Fähigkeitsstörungen bestanden, die eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter oder einer adaptierten Tätigkeit begründen könnten (Urk. 8/46/55).
3.6.2 Im orthopädischen Gutachten vom 25. November 2016 (Urk. 8/46/57-105) stellte Dr. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates, für Orthopädie und für Unfallchirurgie im Fachbereich Orthopädie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. So erwähnte er nur einen Hallux valgus rechts (ICD-10 M20.1) und einen erworbenen Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.68).
Die Beschwerdeführerin habe über eine konstant vorhandene, jedoch belastungsabhängig verstärkte Schmerzsymptomatik im Bereich ihrer rechten Hand sowie eine anhaltende Kribbelparästhesie mit Kraftminderung im Bereich der linken Hand berichtet. Wörtlich habe sie angegeben, dass sie im Bereich des linken Ring- und Kleinfingers seit Jahren ein anhaltendes Ameisenlaufen habe. Sie habe im Bereich der linken Hand weniger Kraft. Die Schmerzen seien im Bereich der linken Hand mittlerweile geringer. Die ehemalige Gefühlsstörung im Bereich des rechten Daumens und des Zeigefingers sei nicht mehr da, jedoch habe sie hier immer noch Schmerzen, insbesondere wenn sie versuche kraftvoll zuzugreifen. Aufgrund der Beschwerden in der rechten Hand mache es ihr Mühe, z.B. einen Lappen auszuwringen oder z.B. eine Dose mit der rechten Hand zu öffnen. Hierzu habe sie immer noch zu wenig Kraft (Urk. 8/46/65). Weiter erklärte sie im Rahmen der Schmerzanamnese, dass sie unter vermehrter körperlicher Belastung einen drückenden, unangenehmen Schmerz verspüre. Im Bereich der rechten Thenar- und Hypothenarregion verspüre sie unter Druck die meisten Beschwerden. Im Übrigen habe sie einen konstant vorhandenen Ruheschmerz. Bei Betätigung der rechten Hand nehme der Schmerz jeweils zu. Im Vergleich zur Zeit vor der im Februar 2016 durchgeführten Karpalkanalspaltung seien die Beschwerden jedoch insgesamt gesehen besser (Urk. 8/46/66-67). Zur Linderung der Beschwerden würde sie jeweils ergotherapeutische Übungen machen sowie gelegentlich Dafalgan einnehmen, was deutlich helfe (Urk. 8/46/66-67). Auf eine etwaige neurologische Begleitsymptomatik angesprochen, habe die Beschwerdeführerin von den im Bereich der linken Hand anhaltenden Kribbelparästhesien des Ring- und Kleinfingers berichtet, wobei die ehemalige Kribbelparästhesie im Innervationsgebiet des Nervus Medianus seit der im Dezember 2015 erfolgten Karpalkanalspaltung insgesamt deutlich besser geworden sei. Störend sei für sie jedoch die anhaltende Kraftminderung im Bereich der linken Hand (Urk. 8/46/67).
Dr. N.___ gab in Würdigung der Vorakten an, dass er mit den von Dr. M.___ vom Spital K.___ genannten Befunden und der hieraus abgeleiteten Operationsindikation uneingeschränkt einiggehe. Die erwähnte Sehnenscheidenentzündung im Bereich des rechten Musculus flexor carpi radialis sowie die Tendovaginitis stenosans (Schnappfinger) im Bereich des A1-Ringbandes des rechten Daumens könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachgewiesen werden (Urk. 8/46/101).
Zur Arbeitsfähigkeit meinte der begutachtende Orthopäde, dass aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht seit der Antragstellung und anhaltend zu keinem Zeitpunkt gesicherte orthopädisch-chirurgische Störungsbilder mit handicapierten Auswirkungen vorgelegen hätten, welch die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zuletzt ausgeübter Tätigkeit sowie einer allfällig adaptierten Tätigkeit um mehr als 20 % eingeschränkt hätten (Urk. 8/46/103).
3.6.3 Unter dem Titel „fachfremde Diagnosen” listete der orthopädische Gutachter Dr. N.___ unter Berücksichtigung der neurophysiologischen Untersuchung von Dr. I.___ einerseits Residuen eines chronischen linksseitigen Sulcus-ulnaris-Syndroms (ICD-10: G56.2) mit Parästhesie und Minderung der Oberflächensensibilität im Bereich des linken Ring- und Kleinfingers und mit neurophysiologisch nachgewiesenem anhaltendem Leitungsblock im Ellenbogenbereich mit Normalisierung der distalen Nervenleitgeschwindigkeit (NLG), ohne Hinweis auf eine Wallersche Degeneration auf. Andererseits erwähnte er Residuen der im Februar 2016 erfolgten rechtsseitigen endoskopischen Karpalkanalspaltung mit noch diskreter Minderung der Thenarmuskulatur und belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik (ICD-10 G56.1, Urk. 8/46/98).
Dr. I.___ stellte nach einer neurophysiologischen Untersuchung ein beidseits mässiggradig ausgebildetes sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom mit Rechtsseitenbetonung fest. Im Vergleich zum Vorbericht der Neurologin Dr. L.___ vom 2. September 2015 sei eine deutliche Besserung der distalen motorischen Latenz (DML) festzustellen. Bei einem Status nach der Operation vom 4. Dezember 2015 finde sich linksseitig ein verplumtes Potential des Nervus ulnaris links bei normwertigen Nervenleitungsgeschwindigkeiten (NLG) als Zeichen der motorischen Erholung der Nervenfasern distal. Bei nicht evozierbarer F-Welle links sei weiterhin ein Leitungsblock im Ulcus sulnaris (Ellenbogenbereich) vorhanden. Rechtsseitig bestehe eine sensibel verzögerte Nervenleitungsgeschwindigkeit (NLG), welche links nicht evozierbar sei. Zusammenfassend bestehe ein rechtsbetontes, im Verlauf nach endoskopischer Dekompression vom 4. Dezember 2015 regredientes sensomotorisches, noch leicht bis mässiggradig ausgebildetes CTS. Weiter sei ein Status nach Ulnarisverlagerungs-OP links vom 30. Oktober (recte: 4. Dezember, Urk. 8/29/10-13, Urk. 8/46/16-17) 2015 festzustellen. Dort gebe es weiterhin einen Leitungsblock im Ellbogenbereich. Rechtsseitig sei ein leichtgradiges sensibles Sulcus-sulnaris-Syndrom vorhanden (Urk. 8/46/97).
Der Orthopäde Dr. N.___ bemerkte, dass die Befunde auf neurologischem Fachgebiet keinen Eingang in die Bewertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet gefunden hätten. Es handle sich hierbei um rein neurologische Einschränkungen, welche hinsichtlich ihrer versicherungsmedizinischen Konsequenz von einem Facharzt für Neurologie beurteilt werden müssten (Urk. 8/46/99).
In einer bidisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter der IV-Stelle hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, dass letztlich weder somatisch noch psychiatrisch Störungsbilder mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden (Urk. 8/46/5).
3.7 In der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (Urk. 8/52/7) erachtete der RAD-Arzt, Dr. O.___, Facharzt für Chirurgie, das bidisziplinäre G.___-Gutachten für schlüssig und nachvollziehbar. Er liess jedoch dem begutachten Psychiater Dr. I.___, der auch Facharzt für Neurologie ist, die Rückfrage stellen, welche Auswirkungen die aufgeführten neurologischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit hätten (Urk. 8/52/7-8).
Am 15. Januar 2017 stellte Dr. I.___ klar, dass lediglich eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung stattgefunden habe. Die Neurophysiologie im Gutachten zeige auf, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin den Auftrag zur bidisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Abklärung überschreiten würden. Zur Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet könne nach der Durchführung eines neurologischen Fachgutachtens Stellung genommen werden (Urk. 8/50).
Der RAD-Chirurg Dr. O.___ führte am 1. Februar 2017 aus, nach nochmaligem genauen Studium des orthopädischen Teils des bidisziplinären Gutachtens könne festgestellt werden, dass die aufgeführten neurologischen Gesundheitsschäden regredient seien (Urk. 8/52/8). Dies ergebe sich aus der Zusammenfassung der neurophysiologischen Untersuchung durch Dr. I.___, in welcher stehe, dass rechtsbetont ein regredientes sensomotorisches, noch leicht bis mässiggradig ausgebildetes CTS bestehe (vgl. Urk. 8/46/97). Ausserdem sei bei der orthopädischen Funktionsprüfung der Hände keinerlei Einschränkung in der Beweglichkeit oder Greif-/Haltefunktion der Hände ermittelt worden, was sich aus den orthopädisch-gutachterlichen Untersuchungsbefunden bezüglich der Handfunktionen und der Fingermobilität ergebe (vgl. Urk. 8/46/85-87). Damit könne festgehalten werden, dass die neurologischen Diagnosen, die im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten als fachfremd bezeichnet, jedoch indirekt begutachtet worden seien, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit haben würden. Damit erübrige sich ein zusätzliches neurologisches Gutachten. An der abschliessenden RAD-Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/52/7) könne folglich festgehalten werden (Urk. 8/52/8).
3.8 Im Verlaufsbericht vom 30. März 2017 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit episodischen Panikattacken (ICD-10 F32.1-2). Die Beschwerdeführerin leide seit Sommer 2015 an einer chronisch verlaufenden Depression. Der chronische Verlauf müsse vor dem Hintergrund einer sehr einfach strukturierten Persönlichkeit gesehen werden, die nur sehr begrenzt fähig sei zur Selbstreflektion und zur Konfliktlösung, weshalb die Versicherte zum Externalisieren neige. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei sie aktuell mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Das gelte sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit (Urk. 8/63).
Der RAD-Chirurge Dr. O.___ erklärte am 16. Mai 2017 dazu, dass der begutachtende Psychiater Dr. I.___ die Diagnosen der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ aus ihrem Bericht vom 30. März 2017 in seinem Gutachten widerlegt habe. Es sei an seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/52/7) festzuhalten (vgl. Urk. 8/68/2)
3.9 In den Berichten, die nach Erlass der Verfügung erstellt wurden, vom 19. Juli (Urk. 3/4 = Urk. 8/75), 11. September (Urk. 3/5) und 16. November 2017 (Urk. 13) listete die behandelnde Psychiaterin nunmehr lediglich noch eine schwere depressive Symptomatik auf. Trotz bald zweijährigem Behandlungszeitraum (ambulant und tagesklinisch) müsse festgehalten werden, dass die initial relativ günstige Prognose sich nicht bestätigt habe und nunmehr sogar die Kriterien einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) erfüllt seien. Die Erkrankung habe sich verschlechtert (Urk. 3/5 S. 2). Für eine stationäre psychotherapeutische Behandlung erfülle die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einfachen Persönlichkeit leider nicht über die Voraussetzungen (Urk. 8/75/2). Die Erkrankung sei daher als therapieresistent anzusehen. Ausserdem habe zum Berichtszeitpunkt am 11. September 2017 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt gegolten (Urk. 3/5 S. 2). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich auch die psychosoziale Belastungssituation deutlich entspannt (Urk. 13 S. 2).
4.
4.1 Die Auffassung des RAD-Chirurgen, dass die neurologischen Diagnosen zwar im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten als fachfremd beurteilt, jedoch rechtsgenügend begutachtet worden seien und dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit haben würden (vgl. Urk. 8/52/8), lässt sich mit der gegenwärtigen Aktenlage nicht bestätigen.
Zwar äusserte sich der begutachtende Psychiater Dr. I.___, der auch Neurologe ist, zur Diagnostik, indem er in der neurophysiologischen Untersuchung ein rechtsbetontes regredientes sensomotorisches leicht- bis mässiggradig ausgebildetes CTS und einen linksseitigen Leitungsblock im Ellbogenbereich nach einem Ulnarisverlagerungs-OP auflistete (vgl. Urk. 8/46/97). Er beurteilte aber nicht allfällige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, weil nach seinen Angaben dazu die Durchführung eines neurologischen Fachgutachtens notwendig wäre (Urk. 8/50/2). Auch der begutachtende Orthopäde bot keine Hilfestellung zur Beurteilung eines allfälligen Einflusses des neurologischen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit, da er als Facharzt für Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates nicht fachärztlich neurologische Gesundheitsschäden beurteilt. Dies betonte er auch, indem er in seinem orthopädischen Gutachten festhielt, die rein neurologischen Einschränkungen müssten im Sinne einer versicherungsmedizinischen Konsequenz von einem Facharzt für Neurologie beurteilt werden (vgl. Urk. 8/49/99). Das Gleiche gilt für die Angaben der behandelnden Ärzte, denn auch sie gaben nicht hinreichend Auskunft über allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen. So sind zum einen keine Berichte der behandelnden Neurologin Dr. L.___ (vgl. Urk. 8/29/12) aktenkundig, denen Anhaltspunkte zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden könnten. Zum anderen kann auch den Berichten des operierenden Handchirurgen des Spitals K.___, Dr. M.___, nichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in neurologischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt entnommen werden (vgl. Urk. 8/34/4-5, Urk. 8/34/6-7, Urk. 8/34/8-9).
4.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrem Einwand vom 24. April 2017 behaupten, der operierende Handchirurge Dr. M.___ habe telefonisch bestätigt, dass sie aufgrund ihrer Handbeschwerden nach wie vor arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 8/59/3), ohne dies jedoch zu belegen. Es kann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen gestützt auf die gegebene Aktenlage aber nicht ausgeschlossen werden. So hielt der behandelnde Handchirurge Dr. M.___ im Bericht des Spitals K.___ vom 19. Juli 2016 (vgl. Urk. 8/34/4-5) bezüglich der linken Hand Einschränkungen fest, indem er von einer Ulnaris-Insuffizienz und einer deutlich verminderten Kraft berichtete (vgl. Urk. 8/34/4-5). Das gilt auch gestützt auf die Ausführungen von Dr. I.___ in seiner neurophysiologischen Untersuchung, weil er darin schrieb, dass links weiterhin ein Leitungsblock im Ulcus sulnaris (Ellenbogenbereich) vorhanden sei (vgl. Urk. 8/46/97). Weiter lässt der Umstand, dass der begutachtende Orthopäde keine Einschränkungen der Beweglichkeit und der Greif- und Haltefunktionen der Hände festhielt (vgl. Urk. 8/46/87), entgegen der Auffassung des RAD-Arztes (vgl. Urk. 8/52/8) noch nicht den Schluss auf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen zu. Dies, weil die neurologisch bedingte Kraftminderung und Schmerzhaftigkeit, welche durch die Beschwerdeführerin im orthopädischen Gutachten (vgl. Urk. 8/46/65, Urk. 8/46/67) erwähnt sind und objektiv vom operierenden Handchirurgen Dr. M.___ am 19. Juli 2016 festgehalten wurden (vgl. Urk. 8/34/5), die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit derzeit nicht ausschliessen lässt, zumal die Versicherte manuell belastend im Hauswirtschafts- und Reinigungsbereich tätig war.
Vor diesem Hintergrund erscheint die neurologische Gesundheitssituation und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als ungenügend abgeklärt, und es drängt sich eine erneute somatische Begutachtung der Versicherten auf, welche sich auch nicht durch den neuen Behandlungsbericht der Chirurgie H.___ vom 9. November 2018 ersetzen lässt, worin von einer Vielzahl von neuen Befunden gesprochen wird (Urk. 19).
5.
5.1 Bei der Beurteilung der psychischen Gesundheitssituation stehen sich die behandelnde Oberärztin der F.___ Dr. D.___ und der Gutachter der Invalidenversicherung Dr. I.___ mit ihren Ansichten diametral gegenüber. Während Dr. D.___ bei der selbständigen Krankheitsdiagnose einer mittelgradigen bis neuerdings gar schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F. 32.1, F32.2) eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit festgelegt hat, erachtet Dr. I.___ eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als gegeben, die er als nicht invalidisierend einstuft.
5.2 Bei der Diagnose einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.21 handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die die sozialen Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis auftreten. Bei der von Dr. I.___ gewählten Zusatzdiagnose (.21) ist charakteristisch, dass dabei ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation besteht, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert. Dabei sind die Anzeichen einer depressiven Stimmung, Angst, Besorgnis vorhanden, ohne dass aber die Symptome so schwer genug oder so markant sind, dass eine spezifische Diagnose gerechtfertigt ist (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störung, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, S. 209 ff.). Die Diagnose hängt ab von einer sorgfältigen Bewertung zwischen (1) Art, Inhalt und Schwere der Symptome, (2) Anamnese und Persönlichkeit und (3) belastendem Ereignis, Situation oder Lebenskrise (a.a.O., S. 210).
Für die wie von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wird verlangt, dass eine gedrückte Stimmung, Interessenverlust/Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs/erhöhte Ermüdbarkeit vorliegen und zusätzlich mindestens drei der Symptome Konzentrations- und Aufmerksamkeitsverminderung, vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, verminderter Appetit während mindestens zwei Wochen gegeben sind. Einige Symptome müssen dabei ausgeprägt sein oder es muss ein besonders weites Spektrum von Symptomen vorhanden sein (a.a.O., S. 173).
Bei der Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und den verschiedenen depressiven Episoden (ICD-10 F32) handelt es sich um Ausschlussdiagnosen (a.a.O., S. 172).
5.3 Für die Klärung der unterschiedlichen Diagnosestellung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist also - wie sich dem ICD-10 Fachwerk entnehmen lässt - das subjektiv geklagte und vor allem objektiv ermittelte Ausmass der (depressiven) Symptome zunächst entscheidend. Nicht so sehr massgebend ist hingegen die Frage nach der Ursache bzw. der Hintergründe der Depression, welche im Falle der Anpassungsstörung im Sinne eines belastenden Lebensereignisses gegeben sein muss, aber auch im Falle einer Depression vorliegen kann. Entgegen der Ansicht von Dr. I.___ (Urk. 8/46/53) ist sodann nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts mit den Diagnosen Anpassungsstörung und depressive Episoden noch nichts über deren invalidisierende Wirkung gesagt, diese stellen erst den Ausgangspunkt für die entscheidende Frage der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen dar, die mittels des strukturierten Beweisverfahrens zu erheben sind (BGE 143 V 418).
5.4 Bei der Erhebung der Beschwerden durch Dr. I.___ fällt auf, dass dieser sehr oberflächlich und vage geblieben ist. Er führte einzig aus, die Versicherte fühle sich seit der Kündigung nicht gut, habe Probleme in den Händen und im rechten Fuss (Urk. 8/46/38). Worüber sie klagte und was sie unter dieser Aussage verstand, geht aus dem Gutachten nicht direkt hervor. Auch geht kein Versuch des Gutachters hervor, hier konkreter nachzufragen und die Auswirkungen des von ihr geklagten Zustandes im Alltag zu ermitteln. Bei den «objektiven Grundlagen», die der Gutachter nach seiner Darstellung gemäss den AMPD-Richtlinien ermittelt habe (Urk. 8/46/42), beschreibt der Gutachter dann durchaus Symptome einer Depression (gedrückte Stimmung, eingeschränkte Stimmungsfähigkeit und Freudfähigkeit, Interessenlosigkeit, sozialer Rückzug, im Antrieb leichte Störung, psychomotorische Unruhe, deutlich reduzierter Selbstwert, geklagte Energielosigkeit und Müdigkeit) und er berichtet von Schlafstörungen. Ohne sich in der Folge aber mit dem entscheidenden Ausmass dieser erhobenen Symptome auseinanderzusetzen und deren Auswirkungen auf den Alltag der Versicherten darzustellen, schloss er auf eine Anpassungsstörung, der er auch – wie gezeigt wurde (oben Erw. 5.3) - gleichzeitig zu Unrecht eine Relevanz für eine Invalidität absprach (Urk. 8/46/53). Für den Gutachter standen dabei die Gründe im Zentrum, die hinter diesen psychischen Reaktionen steckten, nämlich die Kündigung, die dadurch erlebte Kränkung der Versicherten und die vom Gutachter vermuteten weiteren Belastungsfaktoren wie belastetes Verhältnis zum Sohn und eine zerrüttete Ehe. Indem der Gutachter jedoch direkt auf die Diagnose der Anpassungsstörung schloss, ohne sich hinreichend und differenziert mit dem Ausschluss eines ebenfalls in Frage kommenden eigenständigen depressiven Störungsbildes zu befassen, wie die Situation von der behandelnden Psychiaterin eingeschätzt wird und wie dies gemäss ICD-10 verlangt wird, ist die Diagnose nicht überzeugend. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter selber der von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu Beginn des Geschehens folgte (Urk. 8/46/48).
Der Gutachter berichtete von einer mässigen Kooperation der Versicherten bei der Begutachtung, als er sie zur Psychodynamik ihrer Störung habe befragen wollen, weshalb sie ihre Schwierigkeiten innerseelisch nicht überwinden könne (Urk. 8/46/39). Unter dem Titel «Konsistenz» erwähnte er dies noch einmal (Urk. 8/46/49). Dr. D.___ betonte mehrfach, dass es sich bei der Versicherten, die in Italien nur fünf Jahre in die Grundschule gegangen war und keine Berufsausbildung hat, um eine sehr einfache Persönlichkeit mit sehr reduzierter Introspektions- und Reflektionsfähigkeit handle (Urk. 8/75), so dass nicht auszuschliessen ist, dass sie mit den erwähnten Fragestellungen des Gutachters eher überfordert, als dass sie renitent war. Die behandelnde Ärztin sprach ihrerseits von einer kooperativen Patientin.
5.5 Das psychiatrische Gutachten weist relevante Mängel bei der Diagnose und den Ermittlungen der subjektiven und objektiven Befunde auf und ist daher in der Darstellung der Zusammenhänge nicht überzeugend. Sodann wurde es auch nicht in Nachachtung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts erstellt (BGE 141 V 418, 143 V 418). In Anbetracht dessen, dass die Versicherte in somatischer Hinsicht zusätzlich begutachtet werden muss, ist auch eine neue psychiatrische Begutachtung durchzuführen, die unter Berücksichtigung der somatischen Resultate der Frage nach der Diagnose und den funktionellen Auswirkungen auf die verschiedenen Lebensbereiche und den Erwerbsbereich im Sinne der Rechtsprechung nachzugehen hat.
Die Sache ist somit zur Begutachtung in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht zurückzuweisen. Der neurologische Fachgutachter hat sodann zu entscheiden, ob es noch einer ergänzenden (rheumatologischen oder orthopädischen) Fachrichtung bedarf. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Sie sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen), sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Diese ist unter Berücksichtigung des Stundenansatzes für freiberufliche Anwälte (Fr. 220.-- exklusive Mehrwertsteuer), der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigSteudler