Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01007
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Steudler
Urteil vom 28. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, hat im Juli 2013 erfolgreich eine Malerlehre abgeschlossen. Am 1. Juli 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf chronische Schmerzen im Sprunggelenk, psychische Probleme und Suizidalität bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 14/9). Mit Mitteilung vom 28. August 2015 (Urk. 14/31) gewährte ihr die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin EFZ. Ende Februar 2016 brach die Versicherte die Umschulung aus psychischen Gründen ab (Urk. 14/39/3; Urk. 14/40). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Bericht der psychiatrischen Y.___ zur Rentenprüfung bei (Bericht vom 1. April 2016, Urk. 14/41).
Gestützt auf diese Abklärung stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Januar 2017 (Urk. 14/48) die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 16. Februar 2017 Einwand erheben und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung verlangen (Urk. 14/51). Am 24. März 2017 liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, eine Einwandergänzung einreichen, mit der sie den bereits gestellten Antrag auf Zusprechung von gesetzlichen Leistungen bekräftigte, um Fristerstreckung zur Nachreichung von medizinischen Abklärungsergebnissen ersuchte und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren beantragte (Urk. 14/54). Mit Schreiben vom 28. März 2017 (Urk. 14/56) wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand den Anforderungen nicht genüge, und setzte eine 30-tägige Nachfrist zu dessen Verbesserung an. Die Versicherte liess das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand mit den Eingaben vom 12. (Urk. 14/59) und 13. April 2017 (Urk. 14/62-64) verbessern sowie innert erstreckter Frist (Urk. 14/57) weitere Schreiben (vom 6. April [Urk. 14/58] und 22. Mai 2017 [Urk. 14/66]) und einen Arztbericht (Urk. 14/65) einreichen. Die IV-Stelle wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 16. August 2017 ab (Urk. 2 = 14/68).
2. Hiergegen liess die Versicherte am 14. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2017 sei aufzuheben und es sei ihr im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 3/3-5). Am 25. September 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung (Urk. 7) mit Beilagen (Urk. 8/1-4) zu den Akten gegeben. Am 5. Oktober 2017 erfolgte eine weitere Eingabe der Versicherten (Urk. 10) mit Unterlagen (Urk. 11/1-2). Alles wurde der IV-Stelle am 9. Oktober 2017 (Urk. 12) unter Aufforderung zur Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2017 (Urk. 13) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 15). Innert erstreckter Frist (Urk. 17) liess die Versicherte mit Replik vom 15. Januar 2018 (Urk. 18) an ihren Anträgen festhalten und weitere Unterlagen einreichen (Urk. 19/1-2). Mit Duplik vom 2. Februar 2018 (Urk. 21) hielt die IV-Stelle an der angefochtenen Verfügung und ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was der Versicherten am 6. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Bes-chwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung).
Eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). Zur Beurteilung der sachlichen Gebotenheit der Vertretung sind rechtsprechungsgemäss die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen). Es bedarf besonderer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen. Die Notwendigkeit der anwalt-lichen Vertretung ist mit strengem Massstab und prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 mit Hinweisen auf 9C_676/2012 vom 21. April 2013 E. 3 und BGE 132 V 200 E. 5.1.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht notwendig sei. Unter Bezugnahme auf die Einwände, welche die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erheben liess, führte die IV-Stelle ergänzend an, die Auffassung, dass eine rechtliche Vertretung aufgrund des erneuten Wechsels der Beistandschaft nicht möglich gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Bei einem Beistandswechsel könne eine professionelle Dossier-Übergabe erwartet werden. Ausserdem sei es dem neu involvierten Berufsbeistand zumutbar gewesen, sich in angemessener Weise in die Akten einzulesen. Im Übrigen sei lediglich der medizinische Sachverhalt strittig. Ein Ausnahmefall mit schwierigen Fragen liege nicht vor (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass eine anwaltliche Vertretung gestützt auf die Rechtsprechung aus BGE 103 V 46 und 98 V 115 geboten sei. Danach sei eine solche im Wesentlichen notwendig, wenn eine bedürftige Person im Einzelfall unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig sei und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertige (Urk. 1 S. 5). Die Beiständin sei aus diversen Gründen entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage gewesen, sie im Vorbescheidverfahren sachgerecht zu vertreten. So seien sowohl Sachverhaltsfragen als auch Rechtsfragen zu klären, deren Komplexität die Möglichkeit eines Berufsbeistandes weit übersteige. Ausserdem sei die Angelegenheit für sie ausserordentlich wichtig (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang einerseits, ob schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen eine anwaltliche Mitwirkung ausnahmsweise notwendig erscheinen lassen. Andererseits stellt sich die Frage, ob nicht eine Rechtsvertretung durch einen Vertreter einer sozialen Institution in Betracht gefallen ist.
3.2 In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass zur Begründung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Gesuch vom 24. März 2017 (Urk. 14/54) mit Blick auf die Schwierigkeit der Fragen einzig vorgebracht wurde, es stellten sich im konkreten Fall rechtliche Fragen, welche die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres beantworten könne, so dass sie bereits im Einwandverfahren auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen sei (vgl. Urk. 14/54/4). Eine schwierige rechtliche Fragestellung, welche den – nur in Ausnahmefällen gestatteten – Beizug einer Rechtsanwältin zu rechtfertigen vermöchte, wurde allein damit nicht dargetan. Eine solche ist zudem auch nicht ersichtlich: Im Vorbescheidverfahren ging es im Wesentlichen um die rechtliche Würdigung des psychiatrischen Berichts der Y.___ vom 1. April 2017 (Urk. 14/41). In diesem Zusammenhang mag zwar zutreffen, dass in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind, wenn es in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen gilt. Über entsprechende Kenntnisse verfügen die versicherten Personen und deren Beistände gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, welche in BGE 142 V 342 nicht publiziert wurde; Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 mit Hinweisen).
Entgegen der Beschwerdeführerin ergeben sich solche Umstände prospektiv und unter strengem Massstab weder aus den angeführten Sachverhalts- und Rechtsfragen, noch aus der zu erwartenden Prüfung der Fortsetzung der abgebrochenen Umschulung oder des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 1 S. 7). So kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, jemand habe medizinische Abklärungen für sie vornehmen müssen, da bereits die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch die Rechtsfragen haben nicht als schwierig zu gelten, zumal bei der vorliegenden übersichtlichen Sachlage die Beurteilung des Abbruchs der beruflichen Massnahme und der psychiatrischen Behandlung (vgl. Urk. 1 S. 7) nicht als besonders komplex einzustufen ist, und auch fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung beziehungsweise einen „Ausnahmefall” im Sinne der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu begründen vermögen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 und 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2). Es handelt sich damit um einen „normalen Durchschnittsfall” im Bereich der Invalidenversicherung. Allein aufgrund der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen wäre eine anwaltliche Vertretung somit nicht notwendig.
3.3
3.3.1 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob dies wegen Ausserbetrachtfallens eines Vertreters einer sozialen Institution und aufgrund von in der Person der Betroffenen liegenden Gründen anders zu beurteilen ist.
Die Versicherte ist seit 6. Mai 2014 in Belangen der Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vertretungsverbeiständet, wobei die Berufsbeiständin unter anderem die Aufgabe erhielt, die Versicherte in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten (Urk. 8/1-2). Ab 1. August 2016 war die Versicherte für dieselben Belange neu durch Z.___ vertretungsverbeiständet (vgl. Urk. 8/1-2; Urk. 19/1). Gemäss den Angaben von Z.___ war sie aushilfsweise eingesetzt und hatte keine Zeit für individuelle Beratung (Urk. 3/4; Urk. 14/44). Aus dem Organigramm im 57. Jahresbericht des Sozialdienstes des Bezirks A.___ über das Geschäftsjahr 2016 (Im Internet abrufbar unter https://www.kesb-zh.ch/A.___, konsultiert am 26. Februar 2018) ergibt sich, dass Z.___ als sogenannte „Springern” angestellt war. Diese kommt erfahrungsgemäss im Fall von Vakanzen, Ferienabwesenheiten, Überlastungssituationen zum Zug. Dem Geschäftsbericht 2016 des Sozialdienstes des Bezirks A.___ lässt sich überdies entnehmen, dass der Sozialdienst im Geschäftsjahr 2016 die Kündigungen von fast der ganzen Berufsbeistandschaft und der Geschäftsleitung entgegennehmen musste, was zu grossen Unsicherheiten und Ratlosigkeit bei der Klientel und den verbleibenden Mitarbeitern führte. Es musste ein Aufnahmestopp für neue Mandate verhängt werden, und dringende Fälle wurden an andere Dienste ausgelagert (vgl. 57. Jahresbericht über das Geschäftsjahr 2016 des A.___ S. 5, im Internet abrufbar unter https://www.kesb-zh.ch/A.___, konsultiert am 26. Februar 2018). Bei dieser Sachlage erscheint es nachvollziehbar, dass die Berufsbeiständin und Springerin Z.___ die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als der Vorbescheid vom 30. Januar 2017 erging (Urk. 14/48), nicht angemessen vertreten konnte. Eine anderweitige sozialdienstliche Vertretung im zuständigen Bezirk fiel unmittelbar nach dem Erlass des rentenausschliessenden Vorbescheids nach dem Gesagten ebenfalls ausser Betracht.
Die Beschwerdeführerin selbst ist seit Mai 2014 mitunter für die Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Belangen verbeiständet (vgl. Urk. 8/1). Zudem war ihr zuletzt vor dem rentenausschliessenden Vorbescheid am 1. April 2016 durch die Y.___ aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustandes eine stationäre Behandlung empfohlen worden (vgl. Urk. 14/41/9). Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass sie nach Eingang des rentenausschliessenden Vorbescheids vom 30. Januar 2017 ohne Weiteres in der Lage war, sich im Verfahren zurechtzufinden.
Unter den gegebenen Umständen lässt sich nicht ausschliessen, dass zur Erhebung eines sachgerechten Einwands eine gewisse Vertretung notwendig war. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass für die ersten Schritte im Einwandverfahren eine anwaltliche Vertretung beigezogen wurde.
3.3.2 Z.___ war am 26. Juli 2016 auf unbefristete Zeit als Beiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt worden (Urk. 19/1). Die Anwältin der Beschwerdeführerin konnte im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 30. Januar 2017 nicht wissen, wie lange die aushilfsweise Beistandschaft von Z.___ dauern würde. Daher ist es nachvollziehbar, dass sie im Einwand vom 16. Februar (Urk. 14/51) und dessen ergänzender Begründung vom 24. März 2017 (Urk. 14/54) nicht nur um Erstreckung der behördlichen Frist (vgl. Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 143 V 71 E. 4.3.5) ersuchte (vgl. Urk. 14/51/3; 14/54/3), sondern sich auch materiell zur Sache äusserte (vgl. Urk. 14/51/2; 14/54/2). Dass der Entscheid der KESB, mit dem ein neuer Vertretungsbeistand eingesetzt wurde (vgl. Urk. 14/63), am 22. März und damit zwei Tage vor der Einwandergänzung vom 24. März 2017 (vgl. Urk. 14/54) erging, ändert nichts. Zwar wusste die Anwältin seit dem 23. März 2017 über die neue Verbeiständung Bescheid (vgl. Urk. 3/4). Dennoch war sie aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2017 (Urk. 14/53), mit dem ihr eine nicht erstreckbare 30-tägige Frist zur Einwandergänzung angesetzt worden war, gehalten, am 24. März 2017 eine Einwandergänzung mit Äusserungen zur Sache zu machen. Die Androhung der Nichterstreckbarkeit der Frist musste eine sorgfältig handelnde Anwältin nach Treu und Glauben zu Äusserungen zur Sache innert dieser Frist veranlassen, zumal der neue Vertretungsbeistand erst ab 1. April 2017 eingesetzt war (vgl. Urk. 14/63). Insgesamt bestand somit bis Ende März 2017 nicht nur eine sachliche, sondern auch eine zeitliche Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung.
3.3.3 Ab 1. April 2017 bestand gestützt auf den Entscheid der KESB vom 22. März 2017 (Urk. 14/63) wieder ein ordentlicher Vertretungsbeistand, welcher die Befugnis und die Pflicht hatte, die Beschwerdeführerin in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten. Da der Beistand B.___ explizit zur Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Belangen eingesetzt wurde (Urk. 14/63/2) und weil keine Anhaltpunkte dafür bestehen, dass er ein sogenannter „Springer” ist, ist davon auszugehen, dass er eine im Verwaltungs-verfahren grundsätzlich erforderliche Vertretung gewährleisten können muss. Daher hätte das Mandat ab April 2017 dem eingesetzten Beistand übergeben werden müssen. Das Argument der Beschwerdeführerin, eine Übergabe des Mandates hätte prozessökonomisch keinen Sinn gemacht (vgl. Urk. 18), sticht aufgrund der fehlenden Komplexität der sich stellenden Fragen und wegen des höchstrichterlich festgelegten strengen Massstabs zur Gewährung der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 mit Hinweisen auf 9C_676/2012 vom 21. April 2013 E. 3 und BGE 132 V 200 E. 5.1.3), zumal sie sich mit der Einwandergänzung vom 24. März 2017 (Urk. 14/54) ausreichend zur Sache geäussert hatte, und die weiteren Eingaben vom 6. April und 22. Mai 2017 (Urk. 14/58 und 14/66) vom neuen Beistand hätten eingereicht werden können. Die Beschwerdeführerin kann auch durch die behauptete Überforderung von Beiständen nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten. Andernfalls müsste in jedem Verwaltungsverfahren mit überlasteten Berufsbeiständen eine anwaltliche Vertretung gewährt werden, wodurch dem rechtsprechungsgemässen Ausnahmecharakter einer anwaltlichen Mitwirkung im Verwaltungsverfahren nicht mehr Rechnung getragen würde.
Bei dieser Sachlage kann die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung von der Zeit der Mandatierung vom 13. Februar bis Ende März 2017 bejaht werden, auch wenn es grundsätzlich Sache der Beistandschaft gewesen wäre, für eine adäquate sozialversicherungsrechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin Sorge zu tragen. Dass die Beistandschaft dieser Pflicht nicht nachkam, kann aber nicht der Versicherten angelastet werden.
3.4 Die übrigen Vorbringen der Parteien vermögen nichts mehr am Ergebnis zu ändern. Insbesondere sind noch folgende Anmerkungen zu machen:
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, für den Entscheid betreffend Prozesskosten vor Gericht sei massgeblich, ob das Gericht der Ansicht sei, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche anwaltliche Vertretung im Einwandverfahren erfüllt seien (Urk. 18 S. 4), trifft diese Auffassung nicht zu. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gelten im Verwaltungsverfahren rechtsprechungsgemäss andere Massstäbe als im Gerichtsverfahren. Während im Verwaltungsverfahren aufgrund des der Verfügung vorgelagerten Vorbescheidverfahrens die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in der Regel nicht bejaht wird, da dieses Verfahren primär der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, ist im Gerichtsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung grundsätzlich zu bejahen, weil das kantonale Sozialversicherungsgericht insbesondere für strittige Sachverhaltsfragen die einzige Rechtsmittelinstanz mit unbeschränkter Kognition ist (Art. 61 lit. c und d ATSG, Art 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.4).
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf E. 4.1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01242 vom 28. September 2017 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid vor Bundesgericht angefochten und damit nicht rechtskräftig ist. Zudem ist vorliegend – anders als im angerufenen Urteil - das Ausserbetrachtfallen einer Vertretung durch soziale Dienste für eine gewisse Zeitspanne überwiegend wahrscheinlich.
3.5 Insgesamt erweist sich eine anwaltliche Vertretung ausnahmsweise vom 13. Februar bis Ende März 2017 als geboten. Ab 1. April 2017 hätte das gesamte Mandat bei den gegebenen Umständen und aufgrund der strengen bundesgerichtlichen Praxis an den neuen Beistand übergeben werden müssen. Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren damit teilweise zu Unrecht verneint.
4. Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der Unterstützung durch das Sozialamt ihrer Wohnsitzgemeinde (Urk. 14/60) ausgewiesen. Das Verwaltungsverfahren kann ferner nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen) bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für eine vorübergehende unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen sind damit erfüllt.
5. Der angefochtene Entscheid vom 16. August 2017 ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Beschwerde ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in der Zeit vom 13. Februar bis Ende März 2017 Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz hat, teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Soweit sie unterliegt, steht ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, eine Prozessentschädigung zulasten der Gerichtskasse zu.
Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren lediglich bis Ende März 2017 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat und dadurch ermessensweise etwa zu Hälfte obsiegt, ist das Honorar ihrer Rechtsanwältin je zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin und aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Mit der Honorarnote vom 20. Februar 2018 (Urk. 24) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von 9.17 Stunden à Fr. 220.-- (zuzüglich Barauslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8 %) und damit von insgesamt Fr. 2'291.95 geltend (Urk. 24 S. 2). Die stundenmässigen Aufwendungen sind der Schwierigkeit und der Bedeutung des Prozesses angemessen. Allerdings wurde für alle Aufwendungen ein Mehrwertsteuersatz von 8 % verlangt (vgl. Urk. 24 S. 2), obwohl seit 2018 nur noch eine MWSt von 7.7 % gilt. Das ist für die Aufwendungen im Jahr 2018 zu korrigieren. Gestützt auf die detaillierte Leistungsabrechnung (Urk. 24 S. 3) sind 5.85 Stunden im Jahr 2017 und 3.25 Stunden im Jahr 2018 angefallen. Das ergibt im Jahr 2017 ein Honorar (inkl. Barauslagenpauschale von 3 % und 8 % Mehrwertsteuer) von Fr. 1'432.-- (5.85 x 220 x 1.03 x 1.08) und im Jahr 2018 ein Honorar (inkl. Barauslagenpauschale von 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer) von Fr. 793.-- (3.25 x 220 x 1.03 x 1.077). Daraus resultiert ein Total von Fr. 2'225.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer.
Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Schwarz, eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'112.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Rahmen des Unterliegens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 1'112.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen des Unterliegens zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. August 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in der Zeit vom 13. Februar bis Ende März 2017 Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’112.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 1'112.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigSteudler